RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW208 2210794-1 SpruchW208 2210794-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit am 14.10.2014 beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Oppositionsklage gemäß § 35 Abs 2 EO und eine Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe.
- Mit am 14.10.2014 beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO und eine Klage auf Aufhebung des Exekutionstitels ein. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe. In Folge wies das BG mit Beschluss vom 24.11.2014 die Oppositionsklage zurück und den Verfahrenshilfeantrag ab. Am 09.12.2014 erhob der BF Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Rekurses gegen den die Oppositionsklage zurückweisenden Beschluss. Mit Beschluss des Landesgerichtes WIENER NEUSTADT (im Folgenden: LG) vom 12.02.2015 war diesem Rekurs keine Folge gegeben worden. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe war mit Beschluss des BG vom 27.02.2015 abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs vom LG keine Folge gegeben worden. Mit Bescheid der Präsidentin des LG vom 15.03.2016, Zl Jv 145/16y-33a, wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid vom 11.12.2015 außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde dem BF eine Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 von € 25,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß § 6a Abs 1 GEG, somit in Summe € 33,00 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Präsidentin des LG vom 15.03.2016, Zl Jv 145/16y-33a, wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid vom 11.12.2015 außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde dem BF eine Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 3 zu TP 1 von € 25,50 zuzüglich einer Einhebungsgebühr von € 8,00 gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit in Summe € 33,00 vorgeschrieben. Die dagegen am 29.03.2016 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.09.2016, GZ W101 2124244-1, abgewiesen. Am 23.04.2018 beglich der BF den Betrag von € 25,
- Die Einhebungsgebühr wurde nicht entrichtet, weshalb der Bescheid hinsichtlich des Restbetrages von € 8,00 am 02.10.2018 der Einbringungsstelle weitergeleitet worden war.
- Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 beantragte der BF gemäß § 6c GEG die Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr iHv € 25,
- Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass ihm im Verfahren zu 19 E 3291/14f die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, die sich auf die Oppositionsklage zu 5 C 5/14m erstrecke, weshalb der Betrag von € 25,50 zu Unrecht vom ihm verlangt und bezahlt worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 04.09.2018 beantragte der BF gemäß Paragraph 6 c, GEG die Rückzahlung der entrichteten Pauschalgebühr iHv € 25,
- Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass ihm im Verfahren zu 19 E 3291/14f die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, die sich auf die Oppositionsklage zu 5 C 5/14m erstrecke, weshalb der Betrag von € 25,50 zu Unrecht vom ihm verlangt und bezahlt worden sei.
- Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des LG wurde dem Rückzahlungsantrag des BF iHv € 25,50 nicht stattgegeben. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund des rechtskräftigen Bescheides (Zahlungsauftrages) der Präsidentin des LG vom 15.03.2016, Zl Jv 145/16y-33a, eine Rückzahlung ausgeschlossen sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 24.10.2018) richtet sich die am 19.11.2018 eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Der von der Behörde als Grund für die Abweisung des Rückzahlungsantrages genannte und als rechtkräftig behauptete Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016, Zl Jv 145/16y-33a, sei - unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur - aufgrund der Entscheidung des BVwG vom 14.09.2016, GZ W101 2124244-1, aus dem Rechtsbestand beseitigt worden und daher rechtlich nicht existent. Im Übrigen verwies er auf das Vorbringen im Rückzahlungsantrag vom 04.09.
- Weiters traf der BF Ausführungen hinsichtlich einer unzulässigen Zwangseintreibung der noch nicht beglichenen Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, welche jedoch im vorliegenden Verfahren über die Rückzahlung der € 25,50 nicht gegenständlich sind.Weiters traf der BF Ausführungen hinsichtlich einer unzulässigen Zwangseintreibung der noch nicht beglichenen Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, welche jedoch im vorliegenden Verfahren über die Rückzahlung der € 25,50 nicht gegenständlich sind.
- Mit Schreiben vom 04.12.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Punkt I.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.
- angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Insbesondere steht fest, dass das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der mit gegenständlichem Rückzahlungsantrag zurückgeforderten Pauschalgebühr iHv € 25,50 bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und im Grundverfahren keine Verfahrenshilfe gewährt wurde.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Dass das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der zurückgeforderten Pauschalgebühr iHv € 25,50 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen die Beschwerde des BF abweisenden Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2016, W101 2124244-
- Die Behauptung der Bescheid sei "irrtümlich als rechtskräftig angenommenen" worden ist aktenwidrig, weil der BF - wie auch eine Nachschau im Aktenbearbeitungssystem des BVwG bestätigt hat - keine Revision gegen diese Entscheidung erhoben hat. Die rechtlichen Ausführungen des BF dazu sind unzutreffend.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Die maßgebliche Bestimmung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lautet: "Rückzahlung § 6c.
(1)Die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 sind zurückzuzahlenParagraph 6 c,
(1)Die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, sind zurückzuzahlen
- soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
- soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen."
(2)Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen." Mit der Gerichtsgebührennovelle 2014, BGBl I 2015/19, wurden § 30 Abs 2 und 3 GGG geändert bzw aufgehoben und als neuer § 6c ins GEG übergeführt. Dieser trat mit 01.07.2015 in Kraft.Mit der Gerichtsgebührennovelle 2014, BGBl römisch eins 2015/19, wurden Paragraph 30, Absatz 2 und 3 GGG geändert bzw aufgehoben und als neuer Paragraph 6 c, ins GEG übergeführt. Dieser trat mit 01.07.2015 in Kraft. Die Erläuterungen dazu lauten auszugsweise (RV 366 dBl XXV. GP;Die Erläuterungen dazu lauten auszugsweise Regierungsvorlage 366 dBl römisch 25 . GP; Seite 9): " § 6c Abs. 1 Z 1 GEG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 30 Abs. 2 Z 1 GGG, nimmt aber nicht mehr darauf Bezug, ob der Betrag ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde, da auch Konstellationen denkbar sind, in denen aufgrund eines Zahlungsauftrags zu viel bezahlt wird (was bei der Vorschreibung zur ungeteilten Hand auch regelmäßig vorkommt). Andererseits soll - wie bisher - durch einen Rückzahlungsantrag ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht mehr "ausgehebelt" werden können; Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrags können daher nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden." Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG, nimmt aber nicht mehr darauf Bezug, ob der Betrag ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurde, da auch Konstellationen denkbar sind, in denen aufgrund eines Zahlungsauftrags zu viel bezahlt wird (was bei der Vorschreibung zur ungeteilten Hand auch regelmäßig vorkommt). Andererseits soll - wie bisher - durch einen Rückzahlungsantrag ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht mehr "ausgehebelt" werden können; Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrags können daher nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden. Der Tatbestand des § 6c Abs. 1 Z 2 regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht, korrespondierend zu den Fällen des § 30 Abs 1 GGG über das Erlöschen einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung. Es kann sich dabei um eine Entscheidung im Grundverfahren handeln (z. B. wegen nachträglich gewährter Verfahrenshilfe), aber auch um das Erlöschen wegen Aufhebung des Zahlungsauftrags oder wegen Nachlasses oder Teilnachlasses im Sinn des § 9 Abs 2 GEG nach bereits erfolgter Gebührenzahlung. Über § 30 Abs. 1 GGG hinaus wird auch das Erlöschen nicht bloß einer Gebührenschuld, sondern auch der Zahlungspflicht einer Geldstrafe oder von Kosten wegen einer nachfolgenden Entscheidung im Grundverfahren erfasst."Der Tatbestand des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, regelt die Rückzahlung wegen Erlöschens der Zahlungspflicht, korrespondierend zu den Fällen des Paragraph 30, Absatz eins, GGG über das Erlöschen einer Gebührenpflicht durch eine nachfolgende Entscheidung. Es kann sich dabei um eine Entscheidung im Grundverfahren handeln (z. B. wegen nachträglich gewährter Verfahrenshilfe), aber auch um das Erlöschen wegen Aufhebung des Zahlungsauftrags oder wegen Nachlasses oder Teilnachlasses im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nach bereits erfolgter Gebührenzahlung. Über Paragraph 30, Absatz eins, GGG hinaus wird auch das Erlöschen nicht bloß einer Gebührenschuld, sondern auch der Zahlungspflicht einer Geldstrafe oder von Kosten wegen einer nachfolgenden Entscheidung im Grundverfahren erfasst." 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Der BF vertritt zusammengefasst die Meinung, die Begründung des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Rückzahlungsantrages) sei mangelhaft, da sich diese auf den Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016, Zl Jv 145/16y-33a, beziehe, welcher jedoch aus dem Rechtsbestand beseitigt worden und daher rechtlich nicht existent sei. Der Betrag von € 25,50 sei überdies zu Unrecht vom ihm verlangt und bezahlt worden, da ihm im Verfahren zu 19 E 3291/14f die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, die sich auch auf die Oppositionsklage zu 5 C 5/14m erstrecke. 3.3.
- Dem Vorbringen des BF kann aus nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: Nach den zitierten Gesetzesmaterialen zu § 6 Abs. 1 Z 1 GEG soll ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht mehr durch einen Rückzahlungsantrag "ausgehebelt" werden können. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrags können daher nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden. Dies muss sinngemäß auch für eine in einem allenfalls nachfolgenden Beschwerdeverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts gelten, die den ursprünglichen Bescheid (Zahlungsauftrag) bestätigt. Es liegt daher auch in diesem Fall ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag - bestätigt durch das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG - vor.Nach den zitierten Gesetzesmaterialen zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG soll ein bereits rechtskräftiger Zahlungsauftrag nicht mehr durch einen Rückzahlungsantrag "ausgehebelt" werden können. Einwendungen gegen die Richtigkeit eines rechtskräftigen Zahlungsauftrags können daher nur noch im Wege der Wiederaufnahme geltend gemacht werden. Dies muss sinngemäß auch für eine in einem allenfalls nachfolgenden Beschwerdeverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts gelten, die den ursprünglichen Bescheid (Zahlungsauftrag) bestätigt. Es liegt daher auch in diesem Fall ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag - bestätigt durch das rechtskräftige Erkenntnis des BVwG - vor. Somit ist mit der von dem BF angeführten Rechtsansicht, der rechtskräftig behauptete Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016 sei aus dem Rechtsbestand beseitigt worden und daher rechtlich nicht existent, für diesen nichts gewonnen, zumal er die Rechtslage dahingehend verkennt, dass - wie in der von ihm selbst ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt - mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid zwar aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, aber damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides tritt. Eine Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist - für sich allein genommen - so zu werten, als ob eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen worden wäre (vgl. VwGH 27.07.2016, Ra 2015/13/0043; 24.03.2015, Ro 2014/15/0042; VfGH 06.05.2014, B 320/2014).Somit ist mit der von dem BF angeführten Rechtsansicht, der rechtskräftig behauptete Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016 sei aus dem Rechtsbestand beseitigt worden und daher rechtlich nicht existent, für diesen nichts gewonnen, zumal er die Rechtslage dahingehend verkennt, dass - wie in der von ihm selbst ins Treffen geführten höchstgerichtlichen Judikatur ausgeführt - mit der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtes der angefochtene Bescheid zwar aus dem Rechtsbestand beseitigt wird, aber damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts an die Stelle des Bescheides tritt. Eine Abweisung der Bescheidbeschwerde als unbegründet ist - für sich allein genommen - so zu werten, als ob eine mit dem angefochtenen Bescheid im Spruch übereinstimmende Entscheidung erlassen worden wäre vergleiche VwGH 27.07.2016, Ra 2015/13/0043; 24.03.2015, Ro 2014/15/0042; VfGH 06.05.2014, B 320 aus 2014,). Wie oben ausgeführt, wurde die gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016, Zl Jv 145/16y-33a, erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2016, GZ W101 2124244-1, abgewiesen und der Bescheid (Zahlungsauftrag) vollinhaltlich bestätigt. Das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der zurückgeforderten Pauschalgebühr iHv € 25,50, ist daher rechtskräftig abgeschlossen. Wenn sich die Behörde in ihrer Begründung auf den rechtskräftigen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 15.03.2016, Zl Jv 145/16y-33a, bezieht, handelt es sich dabei lediglich um eine verfahrensrechtlich "unsaubere" Formulierung, welche jedoch nichts im Ergebnis über das Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über die zurückgeforderte Pauschalgebühr iHv € 25,50 ändert. Das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der mit gegenständlichem Rückzahlungsantrag zurückgeforderten Pauschalgebühr iHv € 25,50 ist daher im vorliegenden Fall - wie oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - rechtskräftig abgeschlossen. Eine Rückzahlung der Pauschalgebühr iHv € 25,50 nach § 6c Abs 1 Z 1 GEG kann daher nicht gewährt werden.Das Verfahren hinsichtlich der Vorschreibung der mit gegenständlichem Rückzahlungsantrag zurückgeforderten Pauschalgebühr iHv € 25,50 ist daher im vorliegenden Fall - wie oben festgestellt und von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - rechtskräftig abgeschlossen. Eine Rückzahlung der Pauschalgebühr iHv € 25,50 nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG kann daher nicht gewährt werden. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. (vgl VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131 und die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene Rechtsprechung).Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. vergleiche VwGH 29.04.2013, Zl 2012/16/0131 und die in Dokalik, Gerichtsgebühren13, in E 12.ff zu Paragraph eins, GGG, wiedergegebene Rechtsprechung). 3.3.
- Fallbezogen liegt offenkundig auch keine - einen Rückzahlungsantrag nach § 6c Abs 1 Z 2 GEG rechtfertigende - nachfolgende Entscheidung vor, aufgrund derer die Zahlungspflicht erloschen wäre. Alle Rechtsmittel die der BF gegen die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe eingebracht hat wurden abgewiesen.3.3.
- Fallbezogen liegt offenkundig auch keine - einen Rückzahlungsantrag nach Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG rechtfertigende - nachfolgende Entscheidung vor, aufgrund derer die Zahlungspflicht erloschen wäre. Alle Rechtsmittel die der BF gegen die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe eingebracht hat wurden abgewiesen. Hinsichtlich der vom BF geltend gemachten Einwände betreffend die Versagung der Verfahrenshilfe im Verfahren zu 5 C 5/14m ist Folgendes auszuführen: Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten (vgl VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl etwa VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (vgl VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173, mwH).Die das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten vergleiche VwGH 16.12.2014, 2013/16/0172). Den Justizverwaltungsbehörden ist es damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen vergleiche etwa VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden vergleiche VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173, mwH). Die Vorschreibungsbehörde ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbstständig prüfen. (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG S 490, E 18; vgl auch VwGH 30.06.1988, 88/16/0084, AnwBl 1989/3064; VwGH 08.03.1990, 90/16/0023, AnwBl 1990/3533; VwGH 12.07.1990, 90/16/0120, AnwBl 1990/3570; VwGH 20.08.1996, 96/16/0081, ÖStZB 1997, 468; ua)Die Vorschreibungsbehörde ist an die Entscheidung des Gerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe gebunden und kann die Voraussetzungen nicht selbstständig prüfen. (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG S 490, E 18; vergleiche auch VwGH 30.06.1988, 88/16/0084, AnwBl 1989/3064; VwGH 08.03.1990, 90/16/0023, AnwBl 1990/3533; VwGH 12.07.1990, 90/16/0120, AnwBl 1990/3570; VwGH 20.08.1996, 96/16/0081, ÖStZB 1997, 468; ua) Die vom BF ins Treffen geführten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Versagung der Verfahrenshilfe, durften daher im Justizverwaltungsweg nicht überprüft werden. 3.3.
- Im Ergebnis kann das BVwG daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über die Vorschreibung der zurückgeforderten Pauschalgebühr iHv € 25,50, eine Rückzahlung ausgeschlossen ist, nicht als fehlerhaft erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 BVG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Auf die unter der Überschrift "Hinweis" vom BF angeführten Punkte war daher nicht mehr einzugehen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, BVG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Auf die unter der Überschrift "Hinweis" vom BF angeführten Punkte war daher nicht mehr einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W208.2210794.1.00