RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW231 2207495-1 SpruchW231 2207495-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX , afghanische Staatsangehörige, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
(2017): Afghanistan Statistical Yearbook - Education, http://cso.gov.af/Content/files/%D8%B3%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%A7%D9%85%D9%87%20%D8%A7%D8%AD%D8%B5%D8%A7%D8%A6%DB%8C%D9%88%DB%8C%20%D8%B3%D8%A7%D9%84%201395/Education.pdf, Zugriff 4.4.2018 -Strichaufzählung HDN - Hürriyet Daily News (15.2.2018): Turkish academy trains foreign police forces as part of cooperation agreements, http://www.hurriyetdailynews.com/turkish-academy-trains-foreign-police-forces-as-part-of-cooperation-agreements-127396, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.10.2017): Afghanistan: Girls Struggle for an Education, https://www.hrw.org/news/2017/10/17/afghanistan-girls-struggle-education, Zugriff 8.6.2018 -Strichaufzählung KP - Khaama Press (23.3.2016): Shocking Status of Women in Afghanistan, http://www.khaama.com/shocking-status-of-women-in-afghanistan-0422, Zugriff 30.12.2016 -Strichaufzählung KP - Khaama Press (18.10.2015): Kabul University launches its First-Ever Master's Programme in Gender and Women's Studies, https://www.khaama.com/kabul-university-launches-first-ever-masters-programme-in-gender-and-womens-studies-4006/, Zugriff 8.6.2018 -Strichaufzählung LAT - Los Angeles Times (3.3.2017): In Afghanistan, an elite female police officer battles cultural taboos as well as the Taliban, http://www.latimes.com/world/la-fg-afghanistan-female-police-2017-story.html, Zugriff 3.3.2017 -Strichaufzählung MPI - Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 15.2.2018 -Strichaufzählung MORAA (31.5.2016): Moraa Educational Complex (MEC) was inaugurated by country's first lady, http://moraa.edu.af/?p=4085, Zugriff 5.4.2018 -Strichaufzählung NDTV (6.12.2017): In A First, Indian Army To Train Afghan Women Military Personnel, https://www.ndtv.com/india-news/in-a-first-indian-army-to-train-afghan-women-military-personnel-1784238, Zugriff 6.4.2018 -Strichaufzählung NYT - New York Times (17.3.2018): Shelters Have Saved Countless Afghan Women. 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- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017:römisch zwei.1.3.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Frauen in urbanen Zentren" vom 18.09.2017:
- Wie sind die Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in den drei Großstädten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat? (...) Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen (inklusive Bildquellen) ist zu entnehmen, dass Kleidungs- und Kopftuchvorschriften in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat erheblich variieren. Dies gilt auch für die Erwartungen, die an Frauen bezüglich ihrer Bekleidung gestellt werden. Generell umfasst Frauenkleidung in Afghanistan ein breit gefächertes Spektrum, von moderner westlicher Kleidung, über farbenreiche volkstümliche Trachten, bis hin zur Burka und Vollverschleierung - diese unterscheiden sich je nach Bevölkerungsgruppe. Während Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat häufig den sogenannten "Manteau shalwar" tragen, d.h. Hosen und Mantel, mit verschieden Arten der Kopfbedeckung, bleiben konservativere Arten der Verschleierung, wie der Chador und die Burka (in Afghanistan chadri genannt) weiterhin, auch in urbanen Gebieten, vertreten. Es herrschen weiterhin Debatten über die angemessenste Art der Bekleidung von Frauen, vor allem auch darüber was letztendlich eine richtige "islamische" Körper- oder Kopfbedeckung darstellt. Die Vorstellungen, wie Frauen sich in der Öffentlichkeit zeigen sollen bzw. dürfen unterscheiden sich oft erheblich, je nach der Herkunft, Geschlecht und Bildungsstand der Befragten (siehe die Umfrage der Asia Foundation, unter Einzelquellen).
- Wie gestaltet sich das Alltagsleben für Frauen in den genannten Städten? (...) Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die konkrete Situation von Frauen in Afghanistan erheblich von Faktoren wie Herkunft, Familie, Bildungsstand, finanzieller Situation und Religiosität abhängig ist. Obwohl sich die Lage afghanischer Frauen in den letzten Jahren erheblich verbessert hat, kämpfen viele weiterhin mit Diskriminierung auf einer Vielzahl von Ebenen - rechtlich, beruflich, politisch und sozial. Gewalt gegen Frauen bleibt weiterhin ein ernsthaftes Problem. Frauen im Berufsleben und in der Öffentlichkeit müssen oft gegen Belästigung und Schikane kämpfen, und sehen sich oft Drohungen ausgesetzt.
- Wie gestalten sich die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif? Welche Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung haben Frauen (e.g. Sport, etc.)? (...) Zusammenfassung: Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass afghanische Frauen in urbanen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif in einer Vielzahl beruflicher Felder aktiv sind. Frauen arbeiten sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in der Privatwirtschaft. Sie arbeiten im Gesundheitsbereich, in der Bildung, den Medien, als Polizistinnen und Beamtinnen, usw. Die Quellen erläutern die mannigfaltigen Schwierigkeiten mit denen Frauen auf dem Arbeitsmarkt und in der Berufswelt zu kämpfen haben. Diese reichen von Diskriminierung in der Rekrutierung und im Gehalt, über Schikane und Drohungen bis zur sexuellen Belästigung. Während es Frauen der afghanischen Elite seit dem Ende der Taliban-Herrschaft zuweilen möglich war eine Reihe erfolgreicher Unternehmen aufzubauen, mussten viele dieser Neugründungen seit dem Einsturz der afghanischen Wirtschaft 2014 wieder schließen. Frauen der Mittel- und Unterschicht kämpfen mit erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und Lohnungleichheit. Dazu müssen Frauen unverhältnismäßig oft unbezahlte Arbeit leisten. Die letzten Jahre sahen einen steigenden Druck auf Frauen in der Arbeitswelt und eine zunehmende Abneigung gegenüber Frauen im Beruf, vor allem in konservativen Kreisen. Trotzdem finden sich viele Beispiele erfolgreicher junger Frauen in den verschiedensten Berufen. Was die Möglichkeiten der Freizeitgestaltung für Frauen in afghanischen Städten betrifft, so gibt es auch hier, laut nachfolgend zitierten Quellen, eine Vielzahl von Beispielen. Konkrete Informationen können den Einzelquellen entnommen werden.
- Wie gestalten sich medizinische und psychosoziale Leistungen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif? (...) Zusammenfassung: Staatliche Krankenhäuser bietet kostenfreie medizinische Versorgung in Afghanistan an. Die PatientInnen müssen jedoch ihre Medikamente selbst kaufen. Dies, sowie die Behandlung in privaten Klinken, ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen oft nicht leistbar. Während in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif die medizinische Grundversorgung generell gewährleistet ist, hängt es von der sozio-ökonomischen Lage der Betroffenen ab, ob sie sich bestimmte Behandlungen leisten können. Verschiedene Arten der Empfängnisverhütung sind im Handel erhältlich und werden unentgeltlich in öffentlichen Gesundheitszentren, sowie gefördert in privaten Gesundheitszentren und durch Gesundheitsarbeiter angeboten. Die Gesundheitslage von Frauen und Kindern bleibt, trotz Verbesserungen, schwierig. Wohlhabende Afghan/innen reisen zur medizinischen Behandlung oft nach Pakistan oder Indien. Die öffentliche psychiatrische Versorgung ist unzureichend. Dies gilt vor allem auch für Binnenflüchtlinge und Rückkehrer/innen. Trotzdem wird das Gesundheitswesen für Frauen in Städten wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif stetig ausgebaut. Das größte Problem bleibt der ungleiche Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, vor allem für Frauen aus armen und ärmsten Schichten. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Die Identität der BF ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen. Aufgrund fehlender Personaldokumente im Original konnte diese ausschließlich mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.römisch zwei.2.
- Die Identität der BF ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen. Aufgrund fehlender Personaldokumente im Original konnte diese ausschließlich mit der für das Verfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der BF beruhen auf ihren diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Angaben der BF zu ihrem Heimatdorf, dem familiären Hintergrund und der fehlenden Schul- und Berufsbildung waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei und konnten daher als Feststellungen ebenfalls zugrunde gelegt werden. Dass die BF mit XXXX verheiratet ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF im Laufe des Verfahrens und der glaubwürdigen Schilderungen der BF in der mündlichen Verhandlung, wobei zu berücksichtigen war, dass die Hochzeit bereits vor ca. 18 Jahren stattgefunden hat, sowie der Vorlage der Heiratsurkunde im Original (VH, Seite 11 ff). Die belangte Behörde ging primär deswegen von einer mangelnden Eheschließung aus, weil die BF ihre Heiratsurkunde nur in Kopie vorlegte und das darauf angegebene Datum nicht mit den übrigen Schilderungen der BF in Einklang zu bringen gewesen sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass die BF so lange keinen Kontakt zu ihrem Mann gehabt habe.Dass die BF mit römisch 40 verheiratet ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der BF im Laufe des Verfahrens und der glaubwürdigen Schilderungen der BF in der mündlichen Verhandlung, wobei zu berücksichtigen war, dass die Hochzeit bereits vor ca. 18 Jahren stattgefunden hat, sowie der Vorlage der Heiratsurkunde im Original (VH, Seite 11 ff). Die belangte Behörde ging primär deswegen von einer mangelnden Eheschließung aus, weil die BF ihre Heiratsurkunde nur in Kopie vorlegte und das darauf angegebene Datum nicht mit den übrigen Schilderungen der BF in Einklang zu bringen gewesen sei. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, dass die BF so lange keinen Kontakt zu ihrem Mann gehabt habe. Zum einen hat die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Heiratsurkunde nunmehr im Original vorgelegt (VH, Seite 13), zum anderen hat die BF nachvollziehbar erläutert, dass es sich beim auf der Heiratsurkunde angegebenen Datum nicht um das Datum der Eheschließung handelt, sondern um das Datum der Ausstellung der Urkunde (VH, Seite 4). Im Übrigen untermauern auch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen die Eheschließung (VH, Seite 23). Aufgrund des Umstandes, dass 2001, zur Zeit der Abreise ihres Mannes aus Afghanistan, es weder Mobiltelefone noch Internet im heute verbreiten Ausmaß gegeben hat, war ebenso nachvollziehbar, dass die BF und ihr Mann nach seiner Ausreise den Kontakt nicht halten und erst nach rd. 10 Jahren wieder aufnehmen konnten. Letztlich spricht auch der Umstand, dass die BF und XXXX in Österreich in einer Wohnung gemeinsam leben dafür, dass es sich um Eheleute handelt. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass die BF nach wie vor nach den durch ihre Sozialisierung in Afghanistan erlernten Werten lebe (angefochtener Bescheid, Seite 119, AS 195); auch das spricht nicht dafür, dass die BF und XXXX als unverheiratetes Paar in Österreich gemeinsam leben würden. Festgestellt wird daher, dass die BF und XXXX verheiratet sind.Zum einen hat die BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Heiratsurkunde nunmehr im Original vorgelegt (VH, Seite 13), zum anderen hat die BF nachvollziehbar erläutert, dass es sich beim auf der Heiratsurkunde angegebenen Datum nicht um das Datum der Eheschließung handelt, sondern um das Datum der Ausstellung der Urkunde (VH, Seite 4). Im Übrigen untermauern auch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen die Eheschließung (VH, Seite 23). Aufgrund des Umstandes, dass 2001, zur Zeit der Abreise ihres Mannes aus Afghanistan, es weder Mobiltelefone noch Internet im heute verbreiten Ausmaß gegeben hat, war ebenso nachvollziehbar, dass die BF und ihr Mann nach seiner Ausreise den Kontakt nicht halten und erst nach rd. 10 Jahren wieder aufnehmen konnten. Letztlich spricht auch der Umstand, dass die BF und römisch 40 in Österreich in einer Wohnung gemeinsam leben dafür, dass es sich um Eheleute handelt. Auch die belangte Behörde ging davon aus, dass die BF nach wie vor nach den durch ihre Sozialisierung in Afghanistan erlernten Werten lebe (angefochtener Bescheid, Seite 119, AS 195); auch das spricht nicht dafür, dass die BF und römisch 40 als unverheiratetes Paar in Österreich gemeinsam leben würden. Festgestellt wird daher, dass die BF und römisch 40 verheiratet sind. Die Feststellungen, dass die BF gesund ist, beruht auf ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
- Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF gegen den Willen ihrer SchwiegerfamIlie aus Afghanistan zu ihrem Mann nach Österreich geflohen ist, und dass die BF seitens ihrer Schwiegerfamilie Verfolgung erlitten hat oder zu bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:römisch zwei.2.
- Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF gegen den Willen ihrer SchwiegerfamIlie aus Afghanistan zu ihrem Mann nach Österreich geflohen ist, und dass die BF seitens ihrer Schwiegerfamilie Verfolgung erlitten hat oder zu bei einer Rückkehr zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es einem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es einem BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Festzuhalten ist vorweg, dass die BF keine Belege für ihr Vorbringen beibringen konnte. Besondere Bedeutung kommt daher ihrem Vorbringen zu, das auf Glaubhaftigkeit hin zu prüfen ist. Dieses muss genügend substantiiert, plausibel und in sich schlüssig sein. Es obliegt einem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Schließlich muss die BF auch persönlich glaubwürdig sein. Bereits vor dem BFA und auch in der mündlichen Verhandlung berichtete die BF davon, dass der Bruder ihres Mannes ihr bei der Organisation und Finanzierung der Fluchtreise nach Österreich behilflich war und sie bis nach Griechenland begleitet hat, weil sie als Frau die Reise nicht alleine antreten konnte (AS 37 ff; VH, Seite 6). Bereits diese Umstände sprechen keinesfalls dafür, dass die BF gegen den Willen der Schwiegerfamilie aus Afghanistan ausgereist ist, um zu ihrem Mann nach Österreich zu gelangen, oder dass die BF deswegen konkrete Probleme mit der Familie ihres Mannes gehabt hätte. Über diesen Vorhalt konnte die BF auch in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugend darlegen, dass die Angehörigen ihres Mannes gegen ihr Weggehen aus Afghanistan waren (VH, Seite 6 f). Die BF bestätigte auch, dass der Bruder ihres Mannes nett zu ihr gewesen sei (VH, Seite 6). Dass die Mutter des BF als Familienoberhaupt allerdings "alles bestimmt" haben und dem Bruder ihres Mannes auch Probleme bereitete haben soll, weil der der BF zur Flucht verholfen hat, konnte die BF hingegen nicht überzeugend darlegen, insbesondere auch, weil sie keine konkreten Probleme nennen konnte (VH, Seite 6 f). Dass die BF grundsätzlich mit ihrer Schwiegermutter in Afghanistan kein besonders gutes Einvernehmen pflegte, konnte die BF aufgrund ihrer lebensnahen Schilderungen in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig darlegen. Dass sie allerdings eine Verfolgung, auch in Form der Steinigung wegen "Weglaufens" gegen den Willen der Familie zu befürchten hätte, ist insgesamt nicht glaubwürdig. Ebenso unglaubwürdig, weil vage, oberflächlich und lediglich allgemein ist auch das Vorbringen, dass die BF als Frau in Afghanistan derart schlecht behandelt worden sei, dass sie deshalb habe flüchten müssen. Die BF gab zwar an, primär für Arbeiten im Haus der Schwiegermutter herangezogen worden zu sein und sonst keine (Entscheidungs)Freiheiten gehabt zu haben. Sie konnte sonst aber keine darüber hinausgehenden konkreten Bedrohungen nennen, sprach von einer guten finanziellen Situation und Versorgung durch Angehörige ihres Mannes, sowie, dass der Bruder ihres Mannes nett zu ihr gewesen sei und sie maßgeblich bei der Flucht unterstützt und bis nach Griechenland habe, wo der Bruder ihres Mannes Asyl erhalten habe. Auch dass die Schwiegermutter als Familienoberhaupt (nach dem Tod des Vaters) alles bestimmt haben soll, und sich auch gegen den Willen der erwachsenen Söhne durchgesetzt haben soll, ist letztlich nicht mit dem aus den Länderfeststellungen ableitbaren und auch von der BF ins Treffen geführten Frauenbild in Afghanistan vereinbar. Letztlich konnte die BF auch kein konkretes Ereignis nennen, das sie zur Flucht veranlasst hat (VH, Seite 15). Festzustellen war daher, dass die BF ihr Heimatland mit dem Wunsch nach einem Zusammenleben mit ihrem Ehemann in Österreich mit Wissen und Unterstützung der (Schwieger)Familie verlassen hat. II.2.
- Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF aufgrund ihres gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden, konkret dass die BF in Österreich bereits eine Lebensweise angenommen hätte, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.
- Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF aufgrund ihres gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden, konkret dass die BF in Österreich bereits eine Lebensweise angenommen hätte, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt und die zu einem solch wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, dass von ihr nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen, ergibt sich aus f