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{'item': 'W260 2170296-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW260 2170296-1 SpruchW260 2170296-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (Nachname bei Antragstellung XXXX ; im Folgenden "die Beschwerdeführerin") beantragte am 02.02.2015 Arbeitslosengeld beim AMS Wien Hauffgasse (im Folgenden "belangte Behörde") und wurde ihr dieses in der Folge ab 01.02.2015 gewährt.
  2. römisch 40 (Nachname bei Antragstellung römisch 40 ; im Folgenden "die Beschwerdeführerin") beantragte am 02.02.2015 Arbeitslosengeld beim AMS Wien Hauffgasse (im Folgenden "belangte Behörde") und wurde ihr dieses in der Folge ab 01.02.2015 gewährt.
  3. Der Beschwerdeführerin wurde mit 01.03.2015 ein Fachkräftestipendium gemäß §§ 34b iVm 34 Arbeitsmarktservicegesetz antragsgemäß vom 01.03.2015 bis 28.02.2018 zum Zwecke der Teilnahme an der Ausbildung: Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege für die Dauer von drei Jahren von der belangten Behörde gewährt.
  4. Der Beschwerdeführerin wurde mit 01.03.2015 ein Fachkräftestipendium gemäß Paragraphen 34 b, in Verbindung mit 34 Arbeitsmarktservicegesetz antragsgemäß vom 01.03.2015 bis 28.02.2018 zum Zwecke der Teilnahme an der Ausbildung: Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege für die Dauer von drei Jahren von der belangten Behörde gewährt.
  5. Die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistungen dieses Taschengeldes iSd § 49 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegeldgesetz betragen laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.03.2015, im ersten Ausbildungsjahr EUR 233,20, im zweiten Ausbildungsjahr EUR 323,40 und im dritten Ausbildungsjahr EUR 456,50.
  6. Die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Leistungen dieses Taschengeldes iSd Paragraph 49, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegeldgesetz betragen laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 02.03.2015, im ersten Ausbildungsjahr EUR 233,20, im zweiten Ausbildungsjahr EUR 323,40 und im dritten Ausbildungsjahr EUR 456,
  7. Zusätzlich bezieht die Beschwerdeführerin seit 01.03.2015 Arbeitslosengeld-Schulung iHv EUR 44,89 täglich und Kursnebenkosten iHv EUR 1,93 täglich. Dies gehe auch aus Aufnahmebestätigungsschreiben vom 07.01.2015 des Wiener Krankenanstaltenverbundes, Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Sozialmedizinischem Zentrum Süd der Stadt Wien, hervor, welches der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin im Zuge des Antrages und als Nachweis für die Erfüllung der Fördervoraussetzung vorgelegt worden sei.
  8. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde mittels eAMS-Konto am 07.04.2015 eine Anmeldebestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt, aus welcher hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgehe, dies zu einem Bruttomonatslohn iHv EUR
  9. Die Beschwerdeführerin habe sich per eAMS-Konto am 25.06.2015 bei der belangten Behörde erkundigt, ob ein Umstieg eines "Stipendiums" von Dipl.-Krankenschwester auf Dipl.-Pflegehelfer möglich sei und ist dieser per eAMS-Konto am 29.06.2015 mitgeteilt worden, dass ein Umstieg nicht möglich sei, da der Lehrgang "Dipl.-PflegehelferIn" seit 01.08.2014 nicht mehr in das Programm aufgenommen wurde und somit auch nicht mehr unterstützt werde.
  10. Der belangten Behörde sind mit Schreiben vom 25.08.2015 und 31.08.2016 Teilnahmebestätigungen der Beschwerdeführerin an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege zur Kenntnis gebracht worden.
  11. Am 05.01.2017 wurde der belangten Behörde die Namensänderung der Beschwerdeführerin unter Beilegung der Heiratsurkunde vom 29.12.2016 zur Kenntnis gebracht.
  12. Mit aktenmäßig erfassten Vermerk der belangten Behörde vom 02.03.2017 wurde festgehalten, dass das Taschengeld der Beschwerdeführerin für das
  13. Ausbildungsjahr, somit ab dem 01.03.2017, die Geringfügigkeitsgrenze übersteige; die EUR 500 Grenze werde nicht überschritten.
  14. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde sei dieser mitgeteilt worden, dass das bezogene Taschengeld über der Geringfügigkeitsgrenze liege und sie somit hinkünftig keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.
  15. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 06.06.2017 bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Feststellungsbescheides.
  16. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.06.2017 wurde das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin ab 01.03.2017 eingestellt und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass das Taschengeld iSd § 49 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegeldgesetzes, welches die Beschwerdeführerin seit 01.03.2015 beziehe, als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten sei, somit als Einkommen iSd Arbeitslosenversicherungsgesetzes ("AlVG") gelte und ab 01.03.2017 über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Arbeitslosigkeit liege aus Sicht der belangten Behörde somit nicht mehr vor.
  17. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 19.06.2017 wurde das Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin ab 01.03.2017 eingestellt und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass das Taschengeld iSd Paragraph 49, Absatz 5, Gesundheits- und Krankenpflegegeldgesetzes, welches die Beschwerdeführerin seit 01.03.2015 beziehe, als Einkunft aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten sei, somit als Einkommen iSd Arbeitslosenversicherungsgesetzes ("AlVG") gelte und ab 01.03.2017 über der Geringfügigkeitsgrenze liege. Arbeitslosigkeit liege aus Sicht der belangten Behörde somit nicht mehr vor.
  18. Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht gegen den Bescheid vom 19.06.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde, und brachte in dieser unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst vor, dass die Einstellung zu Unrecht erfolgt sei, da das Taschengeld im Rahmen ihrer Ausbildung nicht als Bezug aus einem Dienstverhältnis zu werten sei. Arbeitslosigkeit liege in ihrem Fall trotz Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze vor.
  19. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2017 zur Vorlage gebracht; von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen.
  20. Am 13.02.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsbekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein.
  21. Am 12.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes und Erörterung der Sach- und Rechtslage eine öffentlich mündliche Verhandlung im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin und Rechtsvertreters durch. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte das hg. Erkenntnis vom 07.03.2018, GZ. W218 2173664-1/4E zur Vorlage und wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, von der sie namens ihres Rechtsvertreters mit Schreiben vom 27.04.2018 Gebrauch machte.
  22. Die Stellungnahme wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt; die belangte Behörde gab hiezu keine Stellungnahme ab.
  23. Mit Schreiben vom 22.11.2018 erstattete die Beschwerdeführerin namens ihres Rechtsvertreters ein ergänzendes (rechtliches) Vorbringen und nahm in ihren Ausführungen Bezug auf das Erkenntnis des VwGH vom 10.10.2018, Ra 2018/08/0077-9, mit welchem das ins Treffen geführte hg. Erkenntnis zu GZ W218 2173664-1/4E aufgehoben worden ist.
  24. Das Schreiben vom 22.11.2018 wurde der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt; die belangte Behörde gab hierzu eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin beantragte am 02.02.2015 Arbeitslosengeld, welches ihr ab 01.02.2015 bis zum 01.03.2017 mit Unterbrechungen gewährt wurde. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.03.2015 die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß §§ 34 iVm 34b Arbeitsmarktservicegesetz ("AMSG") für die Teilnahme an der Ausbildung an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom 01.03.2015 bis 28.02.2018 und brachte ihre Aufnahmebestätigung vom 07.01.2015 des Wiener Krankenanstaltenverbundes, Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Sozialmedizinischem Zentrum Süd der Stadt Wien (im Folgenden "Pflegeschule") im Rahmen ihres Antrages der belangten Behörde zur Vorlage.Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.03.2015 die Gewährung eines Fachkräftestipendiums gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit 34b Arbeitsmarktservicegesetz ("AMSG") für die Teilnahme an der Ausbildung an der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege vom 01.03.2015 bis 28.02.2018 und brachte ihre Aufnahmebestätigung vom 07.01.2015 des Wiener Krankenanstaltenverbundes, Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Sozialmedizinischem Zentrum Süd der Stadt Wien (im Folgenden "Pflegeschule") im Rahmen ihres Antrages der belangten Behörde zur Vorlage. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß §§ 34 iVm 34b AMSG und wurde ihr das beantragte Fachkräftestipendium von der belangten Behörde gewährt.Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß Paragraphen 34, in Verbindung mit 34b AMSG und wurde ihr das beantragte Fachkräftestipendium von der belangten Behörde gewährt. In der zur Vorlage gebrachten Aufnahmebestätigung werden die als "Taschengeld" bezeichneten Leistungen für die dreijährige Lehrzeit genannt: "Die Schülerin erhält ein monatliches Taschengeld im
  26. Ausbildungsjahr von EUR 233,20, im
  27. Ausbildungsjahr von EUR 323,40, im
  28. Ausbildungsjahr EUR 456,50 (jeweils 14x jährlich)". Neben dem Fachkräftestipendium bezog die Beschwerdeführerin täglich Arbeitslosengeld-Schulung iHv EUR 44,89 und Kursnebenkosten iHv EUR 1,93 ab 01.03.
  29. Die Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mittels eAMS-Konto am 07.04.2015 eine Anmeldebestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, dies zu einem Bruttomonatslohn iHv EUR
  30. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich per eAMS-Konto am 25.06.2015 bei der belangten Behörde, ob ein Umstieg der Ausbildung von Dipl.-Krankenschwester auf Dipl.-Pflegehelfer möglich sei. Die belangte Behörde verneinte dies und wurde der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto am 29.06.2015 mitgeteilt, dass ein Umstieg der begonnenen Ausbildung nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin führte ihre mit 01.03.2015 vereinbarte begonnene Ausbildung auftragsgemäß fort. Die Beschwerdeführerin brachte jeweils ein mit 02.03.2016 und ein mit 31.08.2016 datiertes Bestätigungsschreiben der Pflegeschule über ihre Teilnahme an der Ausbildung der belangten Behörde zur Vorlage. Die der Beschwerdeführerin als Taschengeld im Rahmen der Ausbildung ausbezahlten Leistungen betrugen ab dem
  31. Ausbildungsjahr, somit ab dem 01.03.2017, EUR 456,
  32. Die Beschwerdeführerin absolviert die gegenständliche Ausbildung im maßgeblichen Zeitraum im Auftrag der belangten Behörde.
  33. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, sowie aus den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  34. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin seit 01.02.2015 bis 01.03.2017 Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezieht, sowie die Höhe des als Taschengeld bezeichneten Fachkräftestipendiums, welches die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Antrages der belangten Behörde zur Kenntnis brachte, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Vorlage gebrachten Unterlagen und wird beweiswürdigend ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien die Höhe bestritten hat. Ebenso nicht bestritten wurde, dass die Beschwerdeführerin die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des Fachkräftestipendiums erfüllt. 2.
  35. Die Feststellungen, dass sich die Beschwerdeführerin per eAMS-Konto am 25.06.2015 bei der belangten Behörde erkundigte, ob ein Umstieg der Ausbildung von Dipl.-Krankenschwester auf Dipl.-Pflegehelfer möglich sei, und dass die belangte Behörde dies mit Nachricht vom 29.06.2015 verneinte, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die belangte Behörde begründete das Ansinnen der Beschwerdeführerin ablehnend damit, dass ein Umstieg nicht möglich sei, und dass der Lehrgang "Dipl.-PflegehelferIn" seit 01.08.2014 nicht mehr in das Programm aufgenommen wurde und dieser Lehrgang nicht mehr von der belangten Behörde unterstützt wird. 2.
  36. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum ihre Ausbildung im Auftrag der belangten Behörde absolviert, gründet auf folgenden Überlegungen: Aus Sicht des erkennenden Senates ist im gegenständlichen Fall die maßgebliche Frage, ob die von der Beschwerdeführerin am 01.02.2015 begonnene Ausbildung im Auftrag der belangten Behörde erfolgte und gelangt zur Bejahung dieser Frage aus folgenden Überlegungen: 2.3.
  37. Die Beschwerdeführerin erfüllt festgestelltermaßen die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung des Fachkräftestipendiums. Die Zuerkennung des Stipendiums setzt grundsätzlich eine dem Beginn der Ausbildung vorangehende Beratung bzw. Vereinbarung mit dem AMS voraus. Eine schriftliche Vereinbarung erliegt nicht im Verwaltungsakt, von einer vorangegangenen Beratung durch die belangte Behörde ist aufgrund des Vorliegens des von der Beschwerdeführerin handschriftlich unterfertigten Antrages vom 02.02.2015 auf Gewährung des Fachkräftestipendiums auszugehen. Im Rahmen des Antrages wurde von der Beschwerdeführerin auch die Höhe des zu erwartenden Taschengeldes im hier verfahrensgegenständlichen dritten Ausbildungsjahres bekannt gegeben und liegt auch bereits zum Zeitpunkt des Antrages keine - nicht verfahrensgegenständliche- Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin vor, womit von einem auftragsgemäßen Beginn der Ausbildung ab 01.02.2015 auszugehen ist. 2.3.
  38. Ergänzend gilt es in diesem Zusammenhang beweiswürdigend auszuführen, dass die Beschwerdeführerin knapp drei Monate nach Beginn ihrer vereinbarten Ausbildung zur Dipl.-Krankenschwester bei der belangten Behörde nachfragte, ob ein Umstieg auf Dipl.-Pflegehelferin möglich sei, was die belangte Behörde verneinte. Somit erfolgte die Ausbildung der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum im Auftrag der belangten Behörde. Dem Auftrag, die begonnene Ausbildung weiterzuführen, ist die Beschwerdeführerin, unter steter Übermittlung der erforderlichen Teilnahmebestätigungen, zuletzt am 01.03.2017, auch nachgekommen. 2.
  39. Weitere Ausführungen zur von der Beschwerdeführerin am 07.04.2015 gemeldeten geringfügigen Beschäftigung zu einem Bruttomonatslohn iHv EUR 70 können dahingestellt bleiben, und wurde auch von der belangten Behörde ausgeführt, dass die EUR 500 Grenze nicht überschritten wird. Zu den Ausführungen betreffend Geringfügigkeitsgrenze wird auf die rechtliche Beurteilung dieses Erkenntnisses verwiesen.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  41. Zur Entscheidung in der Sache: 3.1.
  42. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten: "§ 12.

(1)Arbeitslos ist wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. ...
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(5)Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Absatz eins,
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  3. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
  4. b)wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigen;
  5. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  6. c)wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  7. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  8. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
  9. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  10. e)wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß Paragraph 36 a, oder einen Umsatz gemäß Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt;
  11. f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
  12. f)wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Absatz 5, teilnimmt;
  13. g)wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
  14. g)wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält. § 24
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." 3.1.
  1. Im gegenständlichen Fall erfolgte, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, die Ausbildung der Beschwerdeführerin in der Gesundheits- und Krankenpflegeschule im Auftrag der belangten Behörde. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.09.2018, Ra 2018/08/0077-9, zu § 12 Abs. 5 AlVG klargestellt, dass falls das AMS der arbeitslosen Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung aufträgt, "dann soll Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) auch dann zustehen, wenn diese Maßnahme in der Absolvierung einer Ausbildung besteht, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang im Sinn des § 12 Abs. 3 lit. f AlVG erfolgt. Andernfalls müssten derartige Aufträge als unzulässig angesehen werden, ist es doch einer arbeitslosen Person unbeschadet allfälliger Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht zumutbar, durch die Erfüllung des Auftrages den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu verwirken. Wenn aber eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Nach- oder Umschulung nur im Rahmen einer Schule oder eines geregelten Lehrgangs stattfinden kann, wäre es nicht im Sinne des Gesetzes, dass das AMS keine entsprechenden Aufträge erteilen könnte."In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.09.2018, Ra 2018/08/0077-9, zu Paragraph 12, Absatz 5, AlVG klargestellt, dass falls das AMS der arbeitslosen Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung aufträgt, "dann soll Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) auch dann zustehen, wenn diese Maßnahme in der Absolvierung einer Ausbildung besteht, die in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG erfolgt. Andernfalls müssten derartige Aufträge als unzulässig angesehen werden, ist es doch einer arbeitslosen Person unbeschadet allfälliger Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht zumutbar, durch die Erfüllung des Auftrages den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe zu verwirken. Wenn aber eine arbeitsmarktpolitisch sinnvolle Nach- oder Umschulung nur im Rahmen einer Schule oder eines geregelten Lehrgangs stattfinden kann, wäre es nicht im Sinne des Gesetzes, dass das AMS keine entsprechenden Aufträge erteilen könnte." Wie zuvor ausgeführt ist der gegenständliche Sachverhalt ähnlich gelagert: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2015 gemäß § 12 Abs 5 Arbeitslosengeld-Schulung, Kursnebenkosten und ein Fachkräftestipendium gemäß § 34 b AMSG.Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2015 gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Arbeitslosengeld-Schulung, Kursnebenkosten und ein Fachkräftestipendium gemäß Paragraph 34, b AMSG. Entgegen dem Sachverhalt, auf dessen Ausführungen das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beruht, wusste die belangte Behörde in gegenständlichem Beschwerdeverfahren von Beginn der Gewährung an, über die Höhe des die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Taschengeldes ab dem
  2. Ausbildungsjahr Bescheid. Entgegen dem Sachverhalt, auf dessen Ausführungen das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beruht, lag in gegenständlichem Beschwerdeverfahren keine Betreuungsvereinbarung zugrunde. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes im obzitierten Erkennntnis zum Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, als auch zur Rückforderung bei arbeitsmarktpolitisch sinnvoller Nach- und Umschulung, sind auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall aus Sicht des erkennenden Senates anwendbar: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren absolvierte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, auf dessen Ausführungen das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beruht, festgestelltermaßen im Auftrag der belangten Behörde ihre Ausbildung und sind aus Sicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine weiteren Erwägungen zum Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 6 lit. a AlVG anzustellen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren absolvierte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Sachverhalt, auf dessen Ausführungen das obzitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beruht, festgestelltermaßen im Auftrag der belangten Behörde ihre Ausbildung und sind aus Sicht des erkennenden Senates im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine weiteren Erwägungen zum Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG anzustellen. 3.
  3. Es ist der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu folgen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.

  1. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W260.2170296.1.00

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