Obsah (24)
Art. 133§ 38§ 3§ 2§ 36aArt 7§ 14§ 15§ 58§ 17Art. 130§ 25§ 21a§ 12§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 108f§ 291a§ 18§ 13j§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum28.03.2019 GeschäftszahlW266 2104353-1 SpruchW266 2104353-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 12.11.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS bzw. belangte Behörde) einen Antrag auf Notstandshilfe. Anlässlich der Antragsbearbeitung wurde dem AMS aufgrund einer Versicherungsdatenabfrage des Gatten der Beschwerdeführerin bekannt, dass dieser im Zeitraum 4.4.2010 bis 3.10.2010 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich bezog sowie, dass dieser seit 3.5.2012 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei Frau Mag. XXXX stand.Anlässlich der Antragsbearbeitung wurde dem AMS aufgrund einer Versicherungsdatenabfrage des Gatten der Beschwerdeführerin bekannt, dass dieser im Zeitraum 4.4.2010 bis 3.10.2010 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich bezog sowie, dass dieser seit 3.5.2012 bis laufend in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei Frau Mag. römisch 40 stand. Bei der am 27.11.2014 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Gatte seit 3.5.2012 zusätzliche Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bei der Firma XXXX habe. Außerdem habe er von 4.4.2010 bis 3.10.2010 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Beides habe sie dem AMS nicht gemeldet, weil sie nicht gewusst habe, dass das Kinderbetreuungsgeld sowie Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung genauso zum Familieneinkommen zählen würden wie eine vollversicherte Beschäftigung.Bei der am 27.11.2014 vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihr Gatte seit 3.5.2012 zusätzliche Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung bei der Firma römisch 40 habe. Außerdem habe er von 4.4.2010 bis 3.10.2010 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Beides habe sie dem AMS nicht gemeldet, weil sie nicht gewusst habe, dass das Kinderbetreuungsgeld sowie Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung genauso zum Familieneinkommen zählen würden wie eine vollversicherte Beschäftigung. Mit Bescheid des AMS vom 16.12.2014 wurde die Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeiträume vom 24.8.2010 bis 30.11.2010, 1.6.2012 bis 21.11.2012, 8.12.2012 bis 24.7.2013, 15.8.2013 bis 19.9.2013, 03.10.2013 bis 16.8.2014 und 27.8.2014 bis 18.11.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
§ 38i
Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.240,92 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie zusätzliche Einkünfte ihres Gatten trotz mehrmaliger Aufforderung auf den bis dato abgegebenen Anträgen nicht gemeldet habe. Aufgrund des anrechenbaren Einkommens ihres Gatten sei eine Neuberechnung der Notstandshilfe erfolgt, die teilweise zu einer Veränderung ihres Tagsatzes geführt habe. Obiger Betrag sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben. Es seien bereits € 325,68 von ihrem Überbezug einbehalten worden. Es seien noch € 2.915,14 offen.Mit Bescheid des AMS vom 16.12.2014 wurde die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeiträume vom 24.8.2010 bis 30.11.2010, 1.6.2012 bis 21.11.2012, 8.12.2012 bis 24.7.2013, 15.8.2013 bis 19.9.2013, 03.10.2013 bis 16.8.2014 und 27.8.2014 bis 18.11.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.240,92 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für die angeführten Zeiträume zu Unrecht bezogen habe, da sie zusätzliche Einkünfte ihres Gatten trotz mehrmaliger Aufforderung auf den bis dato abgegebenen Anträgen nicht gemeldet habe. Aufgrund des anrechenbaren Einkommens ihres Gatten sei eine Neuberechnung der Notstandshilfe erfolgt, die teilweise zu einer Veränderung ihres Tagsatzes geführt habe. Obiger Betrag sei somit zum Rückersatz vorzuschreiben. Es seien bereits € 325,68 von ihrem Überbezug einbehalten worden. Es seien noch € 2.915,14 offen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.12.2014 fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag, den Bescheid aufzuheben. Weiters wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf bzw. die Rückforderung nicht vorliegen würden. Ihr Gatte habe Kinderbetreuungsgeld erhalten. Es sei verfassungswidrig, dass das Kinderbetreuungsgeld als Partnereinkommen zähle. Außerdem ersuche sie um Berücksichtigung aller Freigrenzen. Am 26.01.2015 langte beim AMS eine mit 22.1.2015 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben, in eventu möge es den Bescheid dahingehend abändern, dass es lediglich zu einer rückwirkenden Berichtigung, nicht aber zu einer Rückforderung der Notstandshilfe komme. Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des Gesetzes § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG hinsichtlich des Verweises auf § 3 Abs. 1 Z 5 lit b EStG 1988 wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass ihr Ehemann im Zeitraum 4.4.2010 bis 3.10.2014 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Das Kinderbetreuungsgeld sei aber nicht als Partnereinkommen anzurechnen. Beim Kinderbetreuungsgeld handle es sich um einen steuerfreien Bezug
§ 3Abs. 1 Z 5 lit b ESt
G 1988, welcher dem Einkommen
§ 2Abs. 2 ESt
G 1988 hinzuzurechnen sei.
§ 36aAbs. 1 i
Vm Abs. 3 AlVG sei der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowohl dem Einkommen des Arbeitslosen als auch dem Einkommen des Partners des Arbeitslosen hinzuzurechnen. § 5 Abs. 1 Notstandshilfe-VO regle hingegen als lex specialis, dass beim Einkommen des Arbeitslosen das Kinderbetreuungsgeld nicht anzurechnen sei. In § 6 der Notstandshilfe-VO, der die Anrechnung des Partnereinkommens regle, fehle eine vergleichbare Bestimmung. § 36 AlVG sei dahingehend auszulegen, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht nur bei dem Arbeitslosen, sondern auch beim Partner des Arbeitslosen nicht zum Einkommen hinzuzurechnen sei. Da in der Notstandshilfe-VO lediglich in Bezug auf das Einkommen des Arbeitslosen, nicht aber in Bezug auf das Einkommen des Partners des Arbeitslosen geregelt sei, dass das Kinderbetreuungsgeld unberücksichtigt zu bleiben habe, liege eine planwidrige Lücke vor. Im Falle einer planwidrigen Lücke sei die Behörde verpflichtet, diese Lücke im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zu schließen. Durch die unrichtige Auslegung des Gesetzes verletze die belangte Behörde auch den Gleichheitssatz
Art 7B-VG.
Es sei keine sachlich begründbare Differenzierung zwischen dem Einkommen des Arbeitslosen und dem Einkommen des Partners des Arbeitslosen erkennbar. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspreche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dies sei im Hinblick auf die vorliegende Bestimmung nicht erfüllt. Eine verfassungskonforme Auslegung von § 36a AlVG könne nur dahingehend lauten, dass das Kinderbetreuungsgeld dem Partnereinkommen nicht hinzuzurechnen sei. Zur Rückforderung von 24.08.2010 bis 30.11.2010 werde vorgebracht, dass - sollte das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass die rückwirkende Berichtigung berechtigt sei - eine Rückforderung jedenfalls nicht berechtigt sei: es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin den Kinderbetreuungsgeldbezug ihres Gatten nicht gemeldet habe. Sie habe allerdings nicht gewusst, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Zur rückwirkenden Berichtigung ab 15.08.2013 werde vorgebracht, dass sie zwei Kinder habe und sie die belangte Behörde ersuche, die korrekten Beträge bei den Freigrenzen für ihre Kinder ab 01.07.2013 anzuwenden.Am 26.01.2015 langte beim AMS eine mit 22.1.2015 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den vorliegenden Bescheid aufheben, in eventu möge es den Bescheid dahingehend abändern, dass es lediglich zu einer rückwirkenden Berichtigung, nicht aber zu einer Rückforderung der Notstandshilfe komme. Weiters ergehe die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des Gesetzes Paragraph 36 a, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG hinsichtlich des Verweises auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 wegen Verfassungswidrigkeit stellen. Begründend wurde ausgeführt, dass es zwar richtig sei, dass ihr Ehemann im Zeitraum 4.4.2010 bis 3.10.2014 pauschales Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Das Kinderbetreuungsgeld sei aber nicht als Partnereinkommen anzurechnen. Beim Kinderbetreuungsgeld handle es sich um einen steuerfreien Bezug
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988, welcher dem Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 hinzuzurechnen sei.
Paragraph 36 a, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, AlVG sei der Bezug von Kinderbetreuungsgeld sowohl dem Einkommen des Arbeitslosen als auch dem Einkommen des Partners des Arbeitslosen hinzuzurechnen. Paragraph 5, Absatz eins, Notstandshilfe-VO regle hingegen als lex specialis, dass beim Einkommen des Arbeitslosen das Kinderbetreuungsgeld nicht anzurechnen sei. In Paragraph 6, der Notstandshilfe-VO, der die Anrechnung des Partnereinkommens regle, fehle eine vergleichbare Bestimmung. Paragraph 36, AlVG sei dahingehend auszulegen, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht nur bei dem Arbeitslosen, sondern auch beim Partner des Arbeitslosen nicht zum Einkommen hinzuzurechnen sei. Da in der Notstandshilfe-VO lediglich in Bezug auf das Einkommen des Arbeitslosen, nicht aber in Bezug auf das Einkommen des Partners des Arbeitslosen geregelt sei, dass das Kinderbetreuungsgeld unberücksichtigt zu bleiben habe, liege eine planwidrige Lücke vor. Im Falle einer planwidrigen Lücke sei die Behörde verpflichtet, diese Lücke im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung und Anwendung zu schließen. Durch die unrichtige Auslegung des Gesetzes verletze die belangte Behörde auch den Gleichheitssatz
Artikel 7, B-VG.
Es sei keine sachlich begründbare Differenzierung zwischen dem Einkommen des Arbeitslosen und dem Einkommen des Partners des Arbeitslosen erkennbar. Nur dann, wenn gesetzliche Differenzierungen aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar seien, entspreche das Gesetz dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dies sei im Hinblick auf die vorliegende Bestimmung nicht erfüllt. Eine verfassungskonforme Auslegung von Paragraph 36 a, AlVG könne nur dahingehend lauten, dass das Kinderbetreuungsgeld dem Partnereinkommen nicht hinzuzurechnen sei. Zur Rückforderung von 24.08.2010 bis 30.11.2010 werde vorgebracht, dass - sollte das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangen, dass die rückwirkende Berichtigung berechtigt sei - eine Rückforderung jedenfalls nicht berechtigt sei: es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin den Kinderbetreuungsgeldbezug ihres Gatten nicht gemeldet habe. Sie habe allerdings nicht gewusst, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Zur rückwirkenden Berichtigung ab 15.08.2013 werde vorgebracht, dass sie zwei Kinder habe und sie die belangte Behörde ersuche, die korrekten Beträge bei den Freigrenzen für ihre Kinder ab 01.07.2013 anzuwenden. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 25.02.2015
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beurteilung des Vorliegens von Notlage unter Zugrundelegung der maximal möglichen Freigrenzenerhöhung erfolgt sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen zu melden gewesen wäre, werde darauf hingewiesen, dass auf dem Antragformular ausdrücklich vermerkt sei, dass jegliche Nettoeinkommen der Angehörigen anzugeben seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ihres Gatten, noch dessen geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet. Zu dem Einwand, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als Partnereinkommen anzurechnen sei, werde auf die geltende Rechtslage verwiesen, nach welcher das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen des Partners bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe zu berücksichtigen sei. Dem Gesetzgeber zu unterstellen, es hätte sich dabei um ein Versehen gehandelt, sei eine unzulässige Annahme, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei. Die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen obliege dem Verfassungsgerichtshof. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen könne daher im Rahmen dieser Entscheidung keine Berücksichtigung finden.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 25.02.2015
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beurteilung des Vorliegens von Notlage unter Zugrundelegung der maximal möglichen Freigrenzenerhöhung erfolgt sei. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe nicht gewusst, dass das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen zu melden gewesen wäre, werde darauf hingewiesen, dass auf dem Antragformular ausdrücklich vermerkt sei, dass jegliche Nettoeinkommen der Angehörigen anzugeben seien. Die Beschwerdeführerin habe weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ihres Gatten, noch dessen geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet. Zu dem Einwand, dass das Kinderbetreuungsgeld nicht als Partnereinkommen anzurechnen sei, werde auf die geltende Rechtslage verwiesen, nach welcher das Kinderbetreuungsgeld als Einkommen des Partners bei der Anrechnung auf die Notstandshilfe zu berücksichtigen sei. Dem Gesetzgeber zu unterstellen, es hätte sich dabei um ein Versehen gehandelt, sei eine unzulässige Annahme, da der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei. Die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen obliege dem Verfassungsgerichtshof. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen könne daher im Rahmen dieser Entscheidung keine Berücksichtigung finden. Mit Schreiben vom 10.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass sie als Grund für die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Berichtigung betreffend den Zeitraum 24.08.2010 bis 30.11.2010 vorgebracht habe, dass das Kinderbetreuungsgeld, welches ihr Gatte bezogen habe, nicht als Partnereinkommen auf ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen sei. Dies ergebe sich in verfassungskonformer Auslegung des § 36a AlVG. Als Grund für die Rechtswidrigkeit der Rückforderung betreffend den Zeitraum 24.08.2010 bis 30.11.2010 habe sie vorgebracht, dass sie hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes ihres Gatten weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebenden Tatsachen verschwiegen habe noch habe sie erkennen können, dass ihr die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebühre. Als Grund für die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Berichtigung betreffend die Zeiträume ab 15.08.2013 habe sie vorgebracht, dass die belangte Behörde die Freigrenzen für ihre Kinder nicht in korrekter Höhe berücksichtigt habe, nämlich €Mit Schreiben vom 10.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde ausgeführt, dass sie als Grund für die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Berichtigung betreffend den Zeitraum 24.08.2010 bis 30.11.2010 vorgebracht habe, dass das Kinderbetreuungsgeld, welches ihr Gatte bezogen habe, nicht als Partnereinkommen auf ihren Notstandshilfeanspruch anzurechnen sei. Dies ergebe sich in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 36 a, AlVG. Als Grund für die Rechtswidrigkeit der Rückforderung betreffend den Zeitraum 24.08.2010 bis 30.11.2010 habe sie vorgebracht, dass sie hinsichtlich des Kinderbetreuungsgeldes ihres Gatten weder unwahre Angaben gemacht noch maßgebenden Tatsachen verschwiegen habe noch habe sie erkennen können, dass ihr die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebühre. Als Grund für die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Berichtigung betreffend die Zeiträume ab 15.08.2013 habe sie vorgebracht, dass die belangte Behörde die Freigrenzen für ihre Kinder nicht in korrekter Höhe berücksichtigt habe, nämlich € 304,50 (nicht: € 264,50) ab 01.07.2013 und € 312,00 (nicht: € 271) ab 01.01.2014. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des vom 11.7.2016 wurde das AMS ersucht, eine Neuberechnung des Rückforderungsbetrages unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028-4, vorzulegen. Die Neuberechnung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8.8.2016 im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 7.9.2016 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie außer Streit stelle, dass sich die Höhe der Rückforderung unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016, Ro 2015/08/0028-4, nicht ändert. Hingegen werde das Vorbringen betreffend die Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes sowie der mangelnden Erkennbarkeit des Kinderbetreuungsgeldes als Einkommen für die Beschwerdeführerin aufrechterhalten. Mit Erkenntnis vom 26.9.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Revision hat der VwGH zum Teil Folge gegeben und das Erkenntnis vom 26.9.2018 hinsichtlich des Widerrufes der Notstandshilfe bestätigt, jedoch hinsichtlich des Ausspruches über die Rückforderung der Notstandshilfe behoben. Am 28.3.2019 wurde in der Folge eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und deren Vertreter, eines Dolmetschers für die türkische Sprache sowie der belangten Behörde durchgeführt, in deren Rahmen auch der Gatte der Beschwerdeführerin als Zeuge gehört wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Ehegatte der Beschwerdeführerin stand seit 03.05.2012 in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zusätzlich zu seinem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einer näher genannten Marktgemeinde. Das Einkommen aus dieser Beschäftigung betrug im gegenständlichen Zeitraum durchgehend gleichbleibend € 80,00 monatlich. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezog im Zeitraum 04.04.2010 bis 03.10.2010 Kinderbetreuungsgeld in Höhe von € 14,53 täglich. Die Beschwerdeführerin hat weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ihres Gatten noch dessen geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet. Insbesondere wurden diese Einkommen von der Beschwerdeführerin nicht auf den gegenständlichen Anträgen auf Notstandshilfe angeführt. In den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Antragsformularen ist unter Punkt 1) unter anderem anzugeben, ob und falls ja, welche Angehörige mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Angabe steht eine Tabelle zur Verfügung in die die Namen, die SV Nummer, das Geburtsdatum, das Verwandtschaftsverhältnis sowie schließlich die Höhe eines Einkommens, die Art und die auszahlende Stelle anzugeben sind. Die dazu gehörige Überschrift lautet: "Bitte tragen Sie hier jegliche (auch steuerfreie) Nettoeinkommen des/der Angehörigen ein". Der Antrag vom 25.8.2010 enthält in dieser Tabelle den Gatten der Beschwerdeführerin mit dem gemeldeten Dienstverhältnis und beide Söhne, wobei hier ein Familienbeihilfenbezug vermerkt wurde. Unter Punkt 9) wird das eigene Einkommen der Beschwerdeführerin abgefragt und ist dort in einem erklärenden Klammerausdruck zu lesen: "z.B. Pensionen, Renten, Unterhaltsleistungen, Einkommen aus geringfügiger, selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung, Hausbesorgertätigkeit oder Kinderbetreuungsgeld". Die Beschwerdeführerin hat diese Anträge, insbesondere auch jenen vom 25.8.2010, zur Gänze gelesen und zum Teil persönlich zu Hause ausgefüllt, wobei ihr Mann sie dabei nicht unterstützt hat. Diejenigen Punkte, die die Beschwerdeführerin nicht verstanden hat, hat sie in der Folge mit Unterstützung ihrer Beraterin beim AMS ausgefüllt. Sie hat auch jenen Teil der Anträge, der die Meldepflichten der Beschwerdeführerin enthält, gelesen, jedoch hat sie diesen Teil nicht verstanden und sich den Inhalt auch nicht erklären lassen. Die Beschwerdeführerin wurde, anlässlich der Antragstellungen, seitens ihrer Betreuerin gefragt, über welche Einkommen sie und ihre Angehörigen verfügt haben. Während die Beschwerdeführerin zwar die Begriffe "steuerfreies Einkommen" bzw. "Nettoeikommen" nicht bzw. nicht genau kannte. Hätte sie auf die Frage nach ihrem Einkommen geantwortet, dass sie keines habe, hätte aber andere Leistungen, die sie bezieht wie z.B. die Familienbeihilfe, angegeben. Die Beschwerdeführerin hat zum Zeitpunkt des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes den Begriff "Einkommen" so verstanden, dass darunter auch ihr zufließende Leistungen der öffentlichen Hand zu verstehen sind. Die Beschwerdeführerin wusste auch über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sowie des
- Dienstverhältnisses ihres Gatten Bescheid, hat dies dem AMS jedoch nicht gemeldet.
- Beweiswürdigung: Hinsichtlich des Bezuges und der Höhe der nichtgemeldeten Einkommen ist darauf zu verweisen, dass diese nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, da über den Widerruf der Notstandshilfe bereits rechtskräftig entschieden ist. Soweit es um die Inhalte der Antragsformulare geht, so sind diese dem eindeutigen und unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes zu entnehmen. Dies trifft auch auf die nicht gemeldeten Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin zu. Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senates. Soweit es um die Frage geht, ob es für die Beschwerdeführerin erkennbar war, dass unter Einkommen auch das Kinderbetreuungsgeld zu verstehen war, ist auszuführen, dass dies der Beschwerdeführerin durchaus bewusst war. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ("R: Wenn ich Sie damals gefragt hätte, was Sie für ein Einkommen haben, was hätten Sie mir geantwortet? BF: Ich hätte gesagt, ich habe kein Einkommen, ich bekomme Kinderbeihilfe und mein Mann arbeitet. R: Das heißt, Sie hätten mir damals gesagt, welche Leistungen Sie außer eines Gehalts, das Sie nicht bekommen haben, bekommen hätten. Sehe ich das richtig? BF: Ich habe das nicht verstanden. Die Frage wird wiederholt. BF: Ja, ich hätte gesagt, was ich erhalte.").
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten: AlVG § 24 und § 25 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2017Paragraph 24 und Paragraph 25, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2017, "§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen."§ 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(3)Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.
(4)Rückforderungen, die
Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(4)Rückforderungen, die
Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5)Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
Absatz 2, oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.
(7)Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice.
(7)Absatz 4, gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen des Arbeitsmarktservice. (Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)"Anmerkung, Absatz 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004,)" § 36 und § 36a AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017Paragraph 36 und Paragraph 36 a, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, "§ 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:"§ 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
§ 291aAbs.
2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
§ 18Abs.
8 Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum
Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes
Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.
(7)§ 20 Abs. 6 und § 21a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(7)Paragraph 20, Absatz 6 und Paragraph 21 a, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
(8)Bei Arbeitslosen, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, liegt keine Notlage vor. Dies gilt auch für den Bezug einer entsprechenden ausländischen Alterspension, Altersrente oder einer anderen gleichartigen Leistung. § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
- die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
- Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
- bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
- bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
- bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
- bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 79. [...]Paragraph 79, [...]
(159)§ 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2017 treten mit
- Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des
- April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem
- Mai 2017 gestellte Anträge sind § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2017 anzuwenden.
(159)Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, treten mit
- Mai 2017 in Kraft und gelten, soweit Anträge auf Berichtigung oder Nachzahlung betroffen sind, für nach Ablauf des
- April 2017 gestellte Anträge; auf vor dem
- Mai 2017 gestellte Anträge sind Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 6, weiterhin in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, anzuwenden. [...]
(161)§ 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2017 treten mit
- Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
- Juni
- Für Zeiträume vor dem
- Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017 weiter.
(161)Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 5 und Absatz 6,, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, treten mit
- Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem
- Juni
- Für Zeiträume vor dem
- Juli 2018 gelten Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 5 bis 8, Paragraph 42, sowie Paragraph 43, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, weiter. §
- [...]Paragraph 80, [...]
(16)§ 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter."
(16)Paragraph 34, samt Überschrift und Paragraph 42, Absatz 6, sowie die Notstandshilfeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,, treten mit
- Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem
- Juli 2018 weiter." NH-VO in der Fassung BGBl. II Nr. 490/2001:NH-VO in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 490/2001: "Beurteilung der Notlage § 2.
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.Paragraph 2,
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen. Anrechnung von Einkommen § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen
§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt.
(2)-
(4)... B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) § 6.
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.Paragraph 6,
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat
§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat
Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt." Zu A) Vorweg ist auszuführen, dass der Wiederruf der Notstandshilfe für die gegenständlichen Zeiten in einer Höhe von € 3.240,92 bereits rechtskräftig ist und somit im Gegenstand nur mehr über die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Rückersatz abzusprechen ist.
§ 25Abs.
1 ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin weder den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ihres Gatten noch dessen geringfügige Beschäftigung dem AMS gemeldet, obwohl sie wusste, dass ihr Gatte diese Leistungen erhält. Sie hat somit maßgebende Tatsachen nicht gemeldet. Die Verwirklichung dieses Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vgl dazu VwGH
- 2003, 2000/08/0091).Die Verwirklichung dieses Tatbestandes erfordert aber zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis; vergleiche dazu VwGH
- 2003, 2000/08/0091). Im Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2005/08/0100, führt dieser aus, dass der notwendige Vorsatz dann nicht gegeben ist, wenn weder aufgrund der Gestaltung des Antragformulars noch aufgrund der Rechtslage dem Antragsteller erkennbar ist, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der steuerfreien Sozialleistung "Kinderbetreuungsgeld" besteht. Aus Sicht des erkennenden Senates hat die Beschwerdeführerin im Gegenstand zumindest mit mittelbarem Vorsatz gehandelt. Anders als in jenem Fall, der dem oben zitierten Erkenntnis zu Grunde lag, war der Beschwerdeführerin nämlich aus der Gestaltung des Antragsformulars als auch sonst erkennbar, dass es sich beim Kinderbetreuungsgeld um ein Einkommen handelt, welches zu melden gewesen wäre. Hinsichtlich des Antragsformulars ergibt sich dies daraus, dass, wie festgestellt, in dessen Punkt 9) nach dem Einkommen der Beschwerdeführerin gefragt wird und dort als Beispiel für die Einkommensarten auch das Kinderbetreuungsgeld genannt ist. Durch die Nennung des Kinderbetreuungsgeldes und anderer Arten von Einkommen als Beispiele lässt sich für den erkennenden Senat bereits erkennen, dass es sich um einen weiten Einkommensbegriff handelt und war das auch für die Beschwerdeführerin erkennbar. Die Beschwerdeführerin selbst gibt an, dass sie gemeinsam mit ihrer Beraterin jeden Punkt des Antrages durchgegangen ist, sohin auch die Frage nach dem eigenen Einkommen in Punkt 9). Ebenso gibt sie an, dass sie bei der Frage nach einem Einkommen nicht nur Erwerbseinkommen, sondern auch andere Leistungen wie z.B. "Kinderbeihilfe" angegeben hätte. Somit ist für den erkennenden Senat klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin erkannt hat, dass neben dem Einkommen im Sinne eines Erwerbseinkommens auch andere ihr zufließende Leistungen unter diesen Begriff fallen. Da, wie auch der Beschwerde selbst zu entnehmen ist, die Beschwerdeführerin davon ausging, dass der Begriff des Einkommens sowohl für sie als auch für ihren Gatten gleich zu verstehen ist, hat sie somit zumindest mit mittelbarem Vorsatz gehandelt, als sie die Meldung des Kinderbetreuungsgeldes unterließ. Soweit die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht hat, das gesamte Antragsformular gelesen zu haben, jedoch nicht alles verstanden zu haben; insbesondere nicht, dass das Kinderbetreuungsgeld und jegliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden gewesen wären, ist auszuführen, dass sie dadurch auch nicht mit ihrer Beschwerde durchdringen würde. Dies ergibt sich daraus, dass in diesem Fall der mittelbare Vorsatz schon darin bestand, dass die Beschwerdeführerin wusste, dass sie den Antrag nicht zur Gänze verstanden hatte, dies jedoch nicht zu erkennen gab und sohin ein fehlerhaftes Ausfüllen des Antrages bewusst in Kauf nahm. Auch die zum damaligen Zeitpunkt schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin können aus Sicht des erkennenden Senates nicht erfolgreich für diese ins Treffen geführt werden, da sie mit der Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt hat auch wenn das von ihr unterschriebene Antragsformular teilweise durch ihre AMS Betreuerin ausgefüllt wurde (vgl. VwGH vom
- 1998, 96/08/0352 und vom 22.2.2012, 2009/08/0251). Wenn aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, besteht für den Sachbearbeiter kein Grund zu ergänzenden Fragen oder Belehrungen (vgl. VwGH vom 17.10.1995, 94/08/0030).Auch die zum damaligen Zeitpunkt schlechten Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin können aus Sicht des erkennenden Senates nicht erfolgreich für diese ins Treffen geführt werden, da sie mit der Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben bestätigt hat auch wenn das von ihr unterschriebene Antragsformular teilweise durch ihre AMS Betreuerin ausgefüllt wurde vergleiche VwGH vom
- 1998, 96/08/0352 und vom 22.2.2012, 2009/08/0251). Wenn aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Formblatt unrichtig oder unvollständig ausgefüllt worden ist, besteht für den Sachbearbeiter kein Grund zu ergänzenden Fragen oder Belehrungen vergleiche VwGH vom 17.10.1995, 94/08/0030). Insgesamt kommt der erkennende Senat daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin alleine dadurch, dass sie sich bewusst war, das Antragsformular nicht zur Gänze verstanden zu haben und insbesondere auch nicht nach allfälligen Verpflichtungen gefragt hat, es billigend in Kauf genommen hat, dass sie maßgebende Tatsachen nicht melden kann. Somit ist auch der zumindest mittelbare Vorsatz gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es hiezu bereits Rechtsprechung des VwGH gibt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es hiezu bereits Rechtsprechung des VwGH gibt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W266.2104353.1.00