Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kongo, reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am römisch 40 ausgestellten und von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 17.11.2017 wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 12.03.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und gab insbesondere an, er fühle sich in Österreich sehr wohl und sei sich nicht sicher, ob er in Italien dieselben guten Lebensumstände haben werde. Er wolle nirgendwo anders hin und würde es vorziehen, hier bleiben zu können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 21.11.2017 ein Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 29.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und nunmehrige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens hin.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete mit Schreiben vom 21.11.2017 ein Aufnahmeersuchen unter Hinweis auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin-III-Verordnung an Italien. Mit Schreiben vom 29.01.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf die eingetretene Verfristung und nunmehrige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens hin. Mit Bescheid vom 11.04.2018, Zahl 1174174205-171294697, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
4 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 11.04.2018, Zahl 1174174205-171294697, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018, Zahl W105 2193301-1/3E,
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018, Zahl W105 2193301-1/3E,
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien überstellt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.03.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und in der Folge in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sicherung des Überstellungsverfahrens niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei Staatsangehöriger der Republik Kongo, dort hielten sich aktuell auch seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Kinder auf. Der Beschwerdeführer verneinte weiters die Frage, ob er einen Reisepass besitze und gab auf die Frage, ob er jemals einen besessen habe, an, sein Reisepass sei abgelaufen. Auf den Vorhalt, dass er im November 2017 mit dem Flugzeug nach Wien gereist sei, führte der Beschwerdeführer aus, er habe über einen falschen Reisepass verfügt, den ihm jemand in Afrika gegeben habe. Dieser falsche Reisepass sei ihm schlussendlich wieder weggenommen worden. Sodann bejahte der Beschwerdeführer die Frage, ob er in Italien ein Asylverfahren betrieben habe und führte aus, er habe "nichts Fixes bekommen". In Italien habe er auf der Straße gelebt und sei von einer Stadt in die nächste gegangen. Andere in Italien aufhältige Afrikaner hätten ihm teilweise geholfen, er sei aber auch bestohlen worden. Er habe versucht zu überleben und sehr viel Stress in Italien gehabt. Eine seiner Bekannten habe ein Ehepaar gekannt, welches ihm angeboten habe, ihn mit dem Auto nach Österreich zu bringen. Er habe dann in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sei in der Folge festgenommen worden. In Italien sei ihm nichts angeboten worden. In Österreich sei er alleine und kenne niemanden; er verfüge auch nicht über finanzielle Mittel. Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zahl 1174174205-190236898, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe am 07.03.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt, nachdem sein Antrag vom 16.11.2017 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, da Italien
der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei auch bereits am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben worden. Er sei in der Folge ohne gültigen Reise- und Aufenthaltstitel gereist und habe somit die Grenz- und Einreisebestimmungen verletzt. Er habe sich auch bewusst sein müssen, dass er abermals mit einer Außerlandesbringung bzw. Überstellung nach Italien zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne somit seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge hier weder über Angehörige noch über eine Wohnung. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei auch melderechtlich in Österreich nicht erfasst. Er habe ursprünglich ein von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Visum für die Einreise in das österreichische Bundesgebiet genutzt. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser in Italien nicht um internationalen Schutz angesucht, sondern sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe sich damit auch den italienischen Behörden entzogen. In der Folge sei er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe somit Mitgliedstaaten des Schengenraumes illegal bereist und sich insbesondere den italienischen Behörden entzogen, um seine illegale Reisebewegung und sein persönliches Ziel der Antragstellung in Österreich durchzusetzen. Dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiere, erschließe sich auch aus seinen falschen Angaben über eine angebliche Antragstellung in Italien, die sich anhand von der Behörde durchgeführten Anfragen, insbesondere einer EURODAC-Anfrage, aber nicht verifizieren lasse. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sowie seiner Angabe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sein Verfahren in Italien durchführen zu lassen. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse sei die Entscheidung verhältnismäßig; mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden.Mit Bescheid vom 08.03.2019, Zahl 1174174205-190236898, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe am 07.03.2019 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) gestellt, nachdem sein Antrag vom 16.11.2017 rechtskräftig zurückgewiesen worden sei, da Italien
der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Der Beschwerdeführer sei auch bereits am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben worden. Er sei in der Folge ohne gültigen Reise- und Aufenthaltstitel gereist und habe somit die Grenz- und Einreisebestimmungen verletzt. Er habe sich auch bewusst sein müssen, dass er abermals mit einer Außerlandesbringung bzw. Überstellung nach Italien zu rechnen habe. Der Beschwerdeführer sei mittellos, gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und könne somit seinen Lebensunterhalt nicht legal bestreiten. Er sei in Österreich nicht integriert und verfüge hier weder über Angehörige noch über eine Wohnung. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer sei auch melderechtlich in Österreich nicht erfasst. Er habe ursprünglich ein von einer italienischen Vertretungsbehörde ausgestelltes Visum für die Einreise in das österreichische Bundesgebiet genutzt. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers habe dieser in Italien nicht um internationalen Schutz angesucht, sondern sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe sich damit auch den italienischen Behörden entzogen. In der Folge sei er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist. Er habe somit Mitgliedstaaten des Schengenraumes illegal bereist und sich insbesondere den italienischen Behörden entzogen, um seine illegale Reisebewegung und sein persönliches Ziel der Antragstellung in Österreich durchzusetzen. Dass der Beschwerdeführer nicht mit den Behörden kooperiere, erschließe sich auch aus seinen falschen Angaben über eine angebliche Antragstellung in Italien, die sich anhand von der Behörde durchgeführten Anfragen, insbesondere einer EURODAC-Anfrage, aber nicht verifizieren lasse. Durch die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen sowie seiner Angabe, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sein Verfahren in Italien durchführen zu lassen. Es bestehe daher ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse sei die Entscheidung verhältnismäßig; mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden. Am 12.03.2019 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung ein Übernahmeersuchen an Italien, welches unbeantwortet blieb. Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei bereits Asylwerber in Österreich gewesen und nach Erhalt der zurückweisenden Entscheidung ohne Probleme und ohne Versuche des Untertauchens in einer näher genannten Betreuungsstelle verblieben, bis er nach Italien überstellt worden sei. Er habe weder den Behörden noch den Beamten oder sonst irgendjemand Probleme gemacht. Da seine Situation aufgrund der mangelnden Versorgung in Italien so schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, neuerlich in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen. Er sei daher in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe sich unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung bei der Asylbehörde gemeldet. Er sei somit nicht darauf aus, sich zu verstecken. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er in Schubhaft genommen worden. Alleine die Möglichkeit, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich
G 2005 zurückgewiesen werde, begründe jedoch noch keine Berechtigung, ihn in Schubhaft zu nehmen. Selbst wenn neuerlich - was wahrscheinlich sei - eine Entscheidung
G 2005 getroffen werde, so wäre dies im Hinblick auf sein tadelloses Verhalten kein Problem. Bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich habe er keine Probleme gemacht und sich letztlich überstellen lassen. Die näher genannte Betreuungsstelle werde zudem sozial und polizeilich ausreichend überwacht, die Behörde hätte auch jederzeit Zugriff auf ihn. Überdies sei die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt vage und habe zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers kaum konkrete Bezüge. Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers würden sich keine besonderen Tatbestände ergeben, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Die belangte Behörde habe aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet. Darüber hinaus wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz beantragt.Gegen den oben genannten Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und brachte insbesondere vor, er sei bereits Asylwerber in Österreich gewesen und nach Erhalt der zurückweisenden Entscheidung ohne Probleme und ohne Versuche des Untertauchens in einer näher genannten Betreuungsstelle verblieben, bis er nach Italien überstellt worden sei. Er habe weder den Behörden noch den Beamten oder sonst irgendjemand Probleme gemacht. Da seine Situation aufgrund der mangelnden Versorgung in Italien so schlecht gewesen sei, habe er beschlossen, neuerlich in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen. Er sei daher in das österreichische Bundesgebiet gereist und habe sich unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung bei der Asylbehörde gemeldet. Er sei somit nicht darauf aus, sich zu verstecken. Nach der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sei er in Schubhaft genommen worden. Alleine die Möglichkeit, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich
Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen werde, begründe jedoch noch keine Berechtigung, ihn in Schubhaft zu nehmen. Selbst wenn neuerlich - was wahrscheinlich sei - eine Entscheidung
Paragraph 5, AsylG 2005 getroffen werde, so wäre dies im Hinblick auf sein tadelloses Verhalten kein Problem. Bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich habe er keine Probleme gemacht und sich letztlich überstellen lassen. Die näher genannte Betreuungsstelle werde zudem sozial und polizeilich ausreichend überwacht, die Behörde hätte auch jederzeit Zugriff auf ihn. Überdies sei die Begründung des angefochtenen Bescheides insgesamt vage und habe zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers kaum konkrete Bezüge. Allenfalls hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können. Aus dem individuellen Verhalten des Beschwerdeführers würden sich keine besonderen Tatbestände ergeben, die einen erhöhten Sicherungsbedarf begründen könnten. Die belangte Behörde habe aus Willkür heraus die Schubhaft als Ersatz für ein allenfalls einzusetzendes gelinderes Mittel verwendet. Darüber hinaus wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erklärung der Rechtswidrigkeit der Schubhaftnahme und der Anhaltung in Schubhaft sowie Kostenersatz beantragt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu am 26.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 27.03.2019, eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Wie in der Beschwerde beantragt, wurde die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Vertretung des Beschwerdeführers am 27.03.2019 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.03.2019 äußerte sich der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter zu dieser Stellungnahme. Mit Schreiben vom 28.03.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden mit, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz auf Italien übergegangen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kongo. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht, er ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 3. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. 4. Der Beschwerdeführer wird seit 08.03.2019 in Schubhaft angehalten. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr: 1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am XXXX ausgestellten und von XXXX bis XXXX gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der italienischen Botschaft in Südafrika am römisch 40 ausgestellten und von römisch 40 bis römisch 40 gültigen Visum der Kategorie C in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.11.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 11.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
4 Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den Beschwerdeführer
1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.Mit Bescheid vom 11.04.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei, ordnete gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
der Dublin-III-Verordnung zuständig sei. Entgegen seinen Angaben habe der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung nicht um internationalen Schutz in Italien ersucht, sondern sei unsteten Aufenthaltes gewesen und habe sich auch den italienischen Behörden entzogen. In der Folge sei er neuerlich in das österreichische Bundesgebiet gereist. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet überdies nicht gemeldet und verfüge auch nicht über familiäre Bindungen in Österreich. Er habe weiters angegeben, dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle. Es liege somit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 2 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2 FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben. Er kehrte trotz der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück. Dadurch hat er den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, FPG erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.05.2018
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet ab; dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Paragraph 61, Absatz 2, FPG bleibt eine Anordnung zur Außerlandesbringung 18 Monate ab Ausreise des Fremden aufrecht. Der Beschwerdeführer wurde am 30.05.2018 nach Italien abgeschoben. Er kehrte trotz der aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung nach Österreich zurück. Dadurch hat er den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erfüllt.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für den Beschwerdeführer von der Italienischen Republik ein Visum der Kategorie C ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 16.11.2017 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Diesbezüglich ist auch auf die oben angeführten an Italien gerichteten Übernahmeersuchen zu verweisen. Da Italien somit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da für den Beschwerdeführer von der Italienischen Republik ein Visum der Kategorie C ausgestellt wurde und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 16.11.2017 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits rechtskräftig ausgesprochen wurde, dass Italien für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Diesbezüglich ist auch auf die oben angeführten an Italien gerichteten Übernahmeersuchen zu verweisen. Da Italien somit für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich seinem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder sozial noch beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Der Beschwerdeführer reiste mit einem (laut seinen Angaben gefälschten) Reisepass unter Verwendung eines von italienischen Behörden ausgestellten Visums in das österreichische Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Italiens ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen; unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer in der Folge nach Italien überstellt. In dem Wissen, dass Italien für die Prüfung seines Antrages zuständig ist, kehrte der Beschwerdeführer illegal und während aufrechter Anordnung zur Außerlandesbringung in das österreichische Bundesgebiet zurück. Auch wenn - wie in der Beschwerde und im Schreiben vom 28.03.2019 betont - dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass er (wenngleich der konkrete Zeitpunkt seiner illegalen Wiedereinreise nicht überprüfbar ist) in der Folge aus eigenem den Kontakt mit den österreichischen Behörden gesucht hat, um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (in der Polizeiinspektion Schwechat) zu stellen, ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer vor österreichischen Behörden deutlich gemacht hat, dass er sein Verfahren in Österreich abwickeln lassen und nicht nach Italien zurückkehren will. Entgegen seinen Angaben ist zudem eine Antragstellung in Italien nicht ersichtlich; vielmehr war der Beschwerdeführer laut eigenen Ausführungen in Italien unsteten Aufenthaltes und somit für die italienischen Behörden nicht greifbar. Der Beschwerdeführer verfügt zudem in Österreich über keinen eigenen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Verankerung des Beschwerdeführers im Inland vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 28.03.2019, wonach der Beschwerdeführer bei seinem letzten Aufenthalt in Österreich keine Probleme gemacht habe und stets kooperativ und einsichtig gewesen sei, vermögen an dieser Einschätzung im Ergebnis nichts zu ändern, zumal sie sich ausschließlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers während seiner erstmaligen Antragstellung im November 2017 bis zu seiner Abschiebung im Mai 2018 beziehen und im Gegensatz zum nunmehrigen, aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers stehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu den Ausführungen im Schreiben vom 28.03.2019, wonach die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme keine Punkte anzuführen vermag, die auf eine fallbezogene, individuelle und erhebliche Fluchtgefahr schließen lassen würden, zu bemerken, dass eine derartige Abwägung, wenn auch nicht in der Stellungnahme selbst, so doch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wie oben dargelegt, jedenfalls getroffen wurde. 3.1.
der Dublin-III-Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten.Im Schreiben vom 28.03.2019 wird überdies ausgeführt, dass der Bescheid vom 08.03.2019 (Freitag) stamme, das Wiederaufnahmeersuchen an Italien jedoch erst am 12.03.2019 (Dienstag) erfolgt sei, was in einem Spannungsverhältnis zur Behauptung der belangten Behörde stehe, die Schubhaft so kurz wie möglich zu halten; was die Behörde in den vier Tagen dazwischen getan habe, bleibe unbeantwortet. Diesbezüglich ist auf den Wortlaut von Artikel 28, Absatz 3, Dublin-III-Verordnung zu verweisen, wonach die Haft so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein hat, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
der Dublin-III-Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.2. Zu Spruchteil A) - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: 3.2.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch den Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.03.2019 sind keine Umstände zu entnehmen, welche die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Auch den Ausführungen im Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.03.2019 sind keine Umstände zu entnehmen, welche die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Begründung des bekämpften Bescheides insgesamt vage sei und zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers kaum konkrete Bezüge aufweise, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - wenn auch zum Teil an anderer Stelle - zusammengefasst hat. 3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W275.2216474.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.