BMSVG.römisch 40 unterlag im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge
Paragraph 49, BMSVG. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 VO (EWG) Nr. 1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden gewesen. Nach der zitierten Bestimmung unterliege eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohne, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübe. Im Zeitraum von 13.04.2006 bis 18.01.2012 sei der Beschwerdeführer Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)" gewesen. Mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Gewerbeberechtigung sei die Voraussetzung für das Entstehen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem österreichischen Recht eingetreten, weil die Erlangung der Gewerbeberechtigung die Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft bedinge.1.1. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer mit 13.10.2009 seinen Hauptwohnsitz von Deutschland nach Österreich verlegt habe. Dementsprechend seien ab diesem Zeitpunkt
1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden gewesen. Nach der zitierten Bestimmung unterliege eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohne, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübe. Im Zeitraum von 13.04.2006 bis 18.01.2012 sei der Beschwerdeführer Inhaber einer Gewerbeberechtigung lautend auf "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)" gewesen. Mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Gewerbeberechtigung sei die Voraussetzung für das Entstehen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem österreichischen Recht eingetreten, weil die Erlangung der Gewerbeberechtigung die Mitgliedschaft zur Kammer der gewerblichen Wirtschaft bedinge. § 8 Abs. 1 GewO bestimme, dass die Eigenberechtigung Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person sei. Um ein Gewerbe handle es sich
O, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeübt werde. Bei (beabsichtigter) längerer Nichtausübung des Gewerbes sei nach § 93 GewO das "Ruhen" der Gewerbeausübung anzuzeigen. Die Anzeige habe innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten relevanten Zeitraumes vom 13.10.2009 bis 31.01.2012 Inhaber einer "offenen" Gewerbeberechtigung gewesen sei, sie also nicht ruhend gemeldet habe, sei unzweifelhaft von der Ausübung einer Tätigkeit auszugehen. Somit seien
2 VO (EWG) Nr. 1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Beschwerdeführer unterliege daher im Zeitraum vom 13.10.2009 bis 31.01.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
O bestimme, dass die Eigenberechtigung Voraussetzung für die Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person sei. Um ein Gewerbe handle es sich
Paragraph eins, Absatz 2, GewO, wenn eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht ausgeübt werde. Bei (beabsichtigter) längerer Nichtausübung des Gewerbes sei nach Paragraph 93, GewO das "Ruhen" der Gewerbeausübung anzuzeigen. Die Anzeige habe innerhalb von drei Wochen zu erfolgen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten relevanten Zeitraumes vom 13.10.2009 bis 31.01.2012 Inhaber einer "offenen" Gewerbeberechtigung gewesen sei, sie also nicht ruhend gemeldet habe, sei unzweifelhaft von der Ausübung einer Tätigkeit auszugehen. Somit seien
1408/71 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Der Beschwerdeführer unterliege daher im Zeitraum vom 13.10.2009 bis 31.01.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. 1.
G an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Treffe diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so habe er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe.Zudem sei noch anzuführen, dass sich der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers an derselben Adresse befinde. Der Hauptwohnsitz werde
Paragraph eins, Absatz 7, MeldG an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Treffe diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehung eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so habe er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe. Zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hauptwohnsitzmeldung zu erkennen gebe, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich liege und auch der Ort der Niederlassung der H GmbH sich in Österreich, an derselben Adresse wie der Hauptwohnsitz, befinde, sei zweifelslos davon auszugehen, dass er in Österreich Tätigkeiten verrichte und er somit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
1 Z 4 GSVG unterliege.Zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Hauptwohnsitzmeldung zu erkennen gebe, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich liege und auch der Ort der Niederlassung der H GmbH sich in Österreich, an derselben Adresse wie der Hauptwohnsitz, befinde, sei zweifelslos davon auszugehen, dass er in Österreich Tätigkeiten verrichte und er somit der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege. Die Erzielung von Einkünften im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 sei ein konstitutives Merkmal des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorsehe, sei der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht an diese Entscheidung gebunden.Die Erzielung von Einkünften im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 sei ein konstitutives Merkmal des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Liege ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, der für die zu beurteilende Tätigkeit eine Steuerpflicht im Sinne der vorgenannten Bestimmung vorsehe, sei der Sozialversicherungsträger und die im Instanzenweg zuständigen Behörden bei der Feststellung der Sozialversicherungspflicht an diese Entscheidung gebunden. Aus dem festgestellten Sachverhalt sei ersichtlich, dass die maßgeblichen Einkommensteuerbescheide, welche der Sozialversicherungsanstalt übermittelt worden seien, unstrittig rechtskräftig seien. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel eines (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruches. Begründend führte er - zusammengefasst - aus, dass er gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit nicht in Österreich befinde und er in Österreich keinen wesentlichen Teil seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die SVA habe es unterlassen, zu den selbständigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Ausland Feststellungen zu treffen.
883/2004 unterliege eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Erwerbstätigkeit befinde, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohne, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübe. Die SVA gehe offensichtlich davon aus, dass eine behauptete Vertraulichkeitserklärung des Beschwerdeführers gegenüber seinen ausländischen Auftraggebern den inländischen Sozialversicherungsträger von der Verpflichtung entbinde, den tatsächlich relevanten Sachverhalt zu erheben. Die Feststellung der Versicherungspflicht nach den österreichischen Vorschriften hätte vor dem Hintergrund des Art. 13 der VO Nr. 883/2004 zur Folge, dass der Beschwerdeführer dem deutschen System der sozialen Sicherheit, welchem er über Jahrzehnte lang angehört habe und auch weiterhin angehöre, als Mitglied entzogen würde. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes hätte sich herausgestellt, dass die von ihm in Österreich verrichtete selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung keinerlei wirtschaftliches und rechtliches Gewicht gehabt habe. Er sei fünf Tage in der Woche im Ausland selbständig erwerbstätig gewesen. Vor dem Hintergrund des geltenden Gemeinschaftsrechtes sei es daher vollkommen unzulässig, dass die österreichische Sozialversicherung die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer aufgrund des Faktums, dass er aus familiären Gründen Österreich bzw. Tirol als Ort seines Hauptwohnsitzes deklariert habe, an sich ziehe. Die SVA hätte die behauptete Vertraulichkeitserklärung des Beschwerdeführers nicht als Begründung für die Unterlassung jedweder Beweisaufnahme ins Treffen führen dürfen, zumal er seine Einvernahme zu den relevanten Sachverhalten angeboten habe.Begründend führte er - zusammengefasst - aus, dass er gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sich der Mittelpunkt seiner Tätigkeit nicht in Österreich befinde und er in Österreich keinen wesentlichen Teil seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die SVA habe es unterlassen, zu den selbständigen Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Ausland Feststellungen zu treffen.
883 aus 2004, unterliege eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Union eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Erwerbstätigkeit befinde, wenn sie nicht in einem der Mitgliedstaaten wohne, in denen sie einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübe. Die SVA gehe offensichtlich davon aus, dass eine behauptete Vertraulichkeitserklärung des Beschwerdeführers gegenüber seinen ausländischen Auftraggebern den inländischen Sozialversicherungsträger von der Verpflichtung entbinde, den tatsächlich relevanten Sachverhalt zu erheben. Die Feststellung der Versicherungspflicht nach den österreichischen Vorschriften hätte vor dem Hintergrund des Artikel 13, der VO Nr. 883 aus 2004, zur Folge, dass der Beschwerdeführer dem deutschen System der sozialen Sicherheit, welchem er über Jahrzehnte lang angehört habe und auch weiterhin angehöre, als Mitglied entzogen würde. Bei der Ermittlung des Sachverhaltes hätte sich herausgestellt, dass die von ihm in Österreich verrichtete selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtbeurteilung keinerlei wirtschaftliches und rechtliches Gewicht gehabt habe. Er sei fünf Tage in der Woche im Ausland selbständig erwerbstätig gewesen. Vor dem Hintergrund des geltenden Gemeinschaftsrechtes sei es daher vollkommen unzulässig, dass die österreichische Sozialversicherung die Zuständigkeit für den Beschwerdeführer aufgrund des Faktums, dass er aus familiären Gründen Österreich bzw. Tirol als Ort seines Hauptwohnsitzes deklariert habe, an sich ziehe. Die SVA hätte die behauptete Vertraulichkeitserklärung des Beschwerdeführers nicht als Begründung für die Unterlassung jedweder Beweisaufnahme ins Treffen führen dürfen, zumal er seine Einvernahme zu den relevanten Sachverhalten angeboten habe. 3. Am 10.01.2019 und am 26.03.2019 fanden vor dem Bundesverwaltungsgericht mündliche Verhandlungen, denen der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Beisein der Vertreterinnen der belangten Behörde und des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 27.03.2019 die Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer, mit der Staatsangehörigkeit Deutschland, verfügte im Zeitraum von 13.04.2006 bis 18.01.2012 über die Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
O 1994, eingeschränkt auf Bauträger". Er war Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Tirol. Er hat seine Gewerbeberechtigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ruhend gemeldet.1.1. Der Beschwerdeführer, mit der Staatsangehörigkeit Deutschland, verfügte im Zeitraum von 13.04.2006 bis 18.01.2012 über die Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
Paragraph 94, Ziffer 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger". Er war Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft in Tirol. Er hat seine Gewerbeberechtigung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht ruhend gemeldet. Seit 27.11.2000 vertritt der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer die P Immobilien Management GmbH selbständig nach außen. Diese GmbH verfügt über dieselbe (zuvor angegebene) Gewerbeberechtigung wie der Beschwerdeführer als (nicht protokollierter) Einzelunternehmer. Diese GmbH ist Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol. Weiters war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 19.08.2010 bis zur Eintragung der Löschung seiner Funktion im Firmenbuch mit 26.07.2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH, nunmehr A GmbH, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer war. Außerdem vertritt er seit 21.01.2013 (bis zum gegebenen Zeitpunkt) als selbständig vertretungsbefugter Prokurist das Einzelunternehmen (nunmehr) D H - Hotel I e.U.Außerdem vertritt er seit 21.01.2013 (bis zum gegebenen Zeitpunkt) als selbständig vertretungsbefugter Prokurist das Einzelunternehmen (nunmehr) D H - Hotel römisch eins e.U. 1.2. Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 29.10.1996 bis 22.02.2017 mit Hauptwohnsitz in Tirol gemeldet. 1.3. Im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 09.06.2011
BAO waren (positive) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 44.660,--, ein Verlust in der Höhe von (min.) €1.3. Im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 09.06.2011
Paragraph 200, BAO waren (positive) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 44.660,--, ein Verlust in der Höhe von (min.) € 1.372,86 aus Gewerbebetrieb sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von (min.) € 40.504,47, im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11.04.2012
BAO ein Verlust in der Höhe von (min.) € 2.265,81 aus Gewerbebetrieb und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von (min) € 10.799,86, im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 02.09.2015
BAO (positive) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 31.300,--, ein Verlust in der Höhe von (min.) € 2.627,25 aus Gewerbebetrieb sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von (min.) € 52.590,47 und im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2012 ebenfalls vom 02.09.2015
BAO ein Verlust in der Höhe von (min.) € 1.200,23 aus Gewerbebetrieb sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von (min.) € 16.209,35 ausgewiesen.1.372,86 aus Gewerbebetrieb sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von (min.) € 40.504,47, im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 11.04.2012
Paragraph 200, BAO ein Verlust in der Höhe von (min.) € 2.265,81 aus Gewerbebetrieb und negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von (min) € 10.799,86, im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2011 vom 02.09.2015
Paragraph 200, BAO (positive) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 31.300,--, ein Verlust in der Höhe von (min.) € 2.627,25 aus Gewerbebetrieb sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von (min.) € 52.590,47 und im vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2012 ebenfalls vom 02.09.2015
Paragraph 200, BAO ein Verlust in der Höhe von (min.) € 1.200,23 aus Gewerbebetrieb sowie negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von (min.) € 16.209,35 ausgewiesen. 1.
51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden. Zu Spruchpunkt A): 3.2. ad) Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides - Pflichtversicherung
1 Z 1 GSVG:3.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG: 3.2.1.
1 Z 1 GSVG, in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.3.2.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, in der für den relevanten Zeitraum geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006, sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken- und Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
1 Z 1 und Abs. 3 GSVG (in den Fassungen BGBl. I Nr. 142/2004 und BGBl. I Nr. 92/2010) beginnt sowohl die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, GSVG (in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,) beginnt sowohl die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung.
1 Z 1 und Abs. 2 GSVG (in den Fassungen BGBl. I Nr. 71/2005 und BGBl. I Nr. 92/2010) endet sowohl die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung erloschen ist.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, GSVG (in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2010,) endet sowohl die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung als auch in der Pensionsversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung erloschen ist. 3.2.
1 Z 1 GSVG unterlag.Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung im Zeitraum vom 13.10.2009 bis 31.01.2012 (wobei er die Gewerbeberechtigung "Immobilientreuhänder" mit 18.01.2012 zurücklegte)
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlag. 3.
1 Z 4 GSVG:3.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG: 3.3.1.
1 Z 4 GSVG (in der oben angeführten Fassung) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.3.3.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (in der oben angeführten Fassung) sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
4 GSVG (in den oben angeführten Fassungen) beginnt bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (Z 1).
Paragraph 6, Absatz 4, GSVG (in den oben angeführten Fassungen) beginnt bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des Paragraph 25, Absatz 4, übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat (Ziffer eins,).
4 GSVG (in den angeführten Fassungen) endet bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat (Z 1).
Paragraph 7, Absatz 4, GSVG (in den angeführten Fassungen) endet bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist
Paragraph 18, erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat (Ziffer eins,). 3.3.
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der erhobenen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Feststellung der Pflichtversicherung nach dem GSVG vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der erhobenen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I401.2004666.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.