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{'item': 'I406 2216394-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 55§ 15b§ 68§ 57§ 46§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 28§ 21§ 9Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlI406 2216394-1 SpruchI406 2216394-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmals am 04.10.2016 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, in Nigeria keine Zukunft gesehen zu haben und sich in Europa eine Existenz aufbauen zu wollen. Er habe in Nigeria niemanden, der ihm helfen könne und wolle so nicht leben. Außerdem gebe es viele Leute in Nigeria, die ihn umbringen würden. Seine Eltern habe man bereits umgebracht.
  2. Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.03.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben bei der Antragsstellung - spätestens am XXXX geboren wurde und somit zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung bereits volljährig war.
  3. Da Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.03.2017 geht hervor, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen eigenen Angaben bei der Antragsstellung - spätestens am römisch 40 geboren wurde und somit zum Zeitpunkt seiner Antragsstellung bereits volljährig war.
  4. Das Asylverfahren wurde eingestellt, weil der Beschwerdeführer untergetaucht war. Am 06.04.2017 wurde er von der Polizei betreten, in das PAZXXXX eingeliefert und niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen. Dabei erklärte er zu seinen Fluchtgründen, dass sein Leben in Nigeria sehr gefährlich sei. Sein Onkel habe seine Eltern ermordet, weil sein Vater reich gewesen sei. Nun wolle er auch den Beschwerdeführer als einziges Kind seiner Eltern töten und habe Leute geschickt, um ihn zu suchen.
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2016

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie

§ 8Abs. 6 Asyl

G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 57 AsylG nicht, erließ

§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt III.), und bestimmte

§ 55Abs.

1 bis 3 als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2016

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie

Paragraph 8, Absatz 6, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 57, AsylG nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt römisch drei.), und bestimmte

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 als Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 02.05.2017 in Rechtskraft.

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.10.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor: "Meine Freundin ist schwanger und deswegen möchte ich hier mit ihr ein gemeinsames Leben führen, weiters wurde meine Freundin von der "Madame" für die früher gearbeitet hat bedroht, deswegen half ich ihr und habe meine Freundin vor ihr versteckt. Nun bedroht mich diese "Madame" auch." Bei einer Rückkehr in die Heimat habe er Angst vor dem Tode, weil in seiner Heimat "spirituelle Sachen" gemacht werden.
  2. Mit Verfahrensanordnung

§ 15bAsyl

G 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG vom 10.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, in der XXXX durchgehend Unterkunft zu nehmen.6. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG vom 10.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, in der römisch 40 durchgehend Unterkunft zu nehmen.

  1. Am 30.10.2018 wurde das Asylverfahren eingestellt, weil sich der Beschwerdeführer dem laufenden Asylverfahren entzogen hatte und es wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.
  2. Aufgrund des Festnahmeauftrages erfolgte am 25.12.2018 eine Festnahme und Überstellung des Beschwerdeführers in das PAZ XXXX. Am 27.12.2018 wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragsstellung erklärte er, auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass die Gründe aus seinem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien. Zudem führe er eine Beziehung zu einer in Österreich asylberechtigten Nigerianerin, die ein Kind von ihm erwarte. Seine Freundin sei Opfer von Menschenhandel geworden. Die Menschenhändlerin habe den Beschwerdeführer und seine Freundin mit dem Tod bedroht und verlange eine Geldablöse. Der Beschwerdeführer könne nicht weggehen, weil das Leben seiner Frau und seines Kindes in Gefahr sei. Bei einer Rückkehr nach Nigeria erwarte den Beschwerdeführer der Tod, dies habe spirituelle Gründe.
  3. Aufgrund des Festnahmeauftrages erfolgte am 25.12.2018 eine Festnahme und Überstellung des Beschwerdeführers in das PAZ römisch 40 . Am 27.12.2018 wurde er von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Gründen für die neuerliche Asylantragsstellung erklärte er, auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass die Gründe aus seinem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien. Zudem führe er eine Beziehung zu einer in Österreich asylberechtigten Nigerianerin, die ein Kind von ihm erwarte. Seine Freundin sei Opfer von Menschenhandel geworden. Die Menschenhändlerin habe den Beschwerdeführer und seine Freundin mit dem Tod bedroht und verlange eine Geldablöse. Der Beschwerdeführer könne nicht weggehen, weil das Leben seiner Frau und seines Kindes in Gefahr sei. Bei einer Rückkehr nach Nigeria erwarte den Beschwerdeführer der Tod, dies habe spirituelle Gründe.
  4. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.01.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52

Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Dem Beschwerdeführer wurde

§ 55

Absatz 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18

Absatz 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).9. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine Lage in seinem Herkunftsland Nigeria seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert habe. 10. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 52Abs.

1 BFA-VG den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.10. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2019 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

  1. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.02.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege sehr wohl ein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor, der eine inhaltliche Prüfung des Asylantrages erforderlich mache. Die nigerianische Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei Opfer von Menschenhandel und in Österreich asylberechtigt. Der Beschwerdeführer habe mit ihr ein gemeinsames Kind, welches im Januar 2019 geboren sei. Er habe seiner Lebensgefährtin dabei geholfen, von ihrer Menschenhändlerin zu entkommen und werde deshalb nun auch bedroht. Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria könne er dem engmaschigen Netzwerk des Menschenhandels nicht entkommen. Es drohe ihm, dass die Menschenhändler seiner Lebensgefährtin dafür sorgen, dass er ins Gefängnis komme, oder dass ihm geschadet werde. In Nigeria herrsche zudem eine katastrophale Sicherheitslage und der Beschwerdeführer habe dort keine Existenzmöglichkeit. Der Beschwerde beigelegt war eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, ausgestellt vom Standesamt XXXX am 06.02.2019.Der Beschwerde beigelegt war eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 am 06.02.
  2. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des § 38 AVG.Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Soweit er namentlich genannt wird, dient dies lediglich seiner Identifizierung als Verfahrenspartei, nicht jedoch einer Vorfragebeurteilung im Sinn des Paragraph 38, AVG. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Esan und spricht als Muttersprache Esan, weiters Englisch. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 04.10.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Er hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war bzw. ist nur während der Dauer seiner Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist auch erwerbsfähig. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen. In Nigeria leben nach wie vor die Stiefeltern, Stiefgeschwister und weitere Angehörige des Beschwerdeführers. In Österreich führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer in Österreich asylberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen und hat mit dieser einen gemeinsamen Sohn, der im Januar 2019 geboren ist. Er lebt mit seiner Freundin und seinem Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet. Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.10.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. XXXX, negativ erledigt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 02.05.2017 in Rechtskraft.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.10.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. römisch 40 , negativ erledigt. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten am 02.05.2017 in Rechtskraft. Am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019, Zl. XXXX hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.Am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.01.2019, Zl. römisch 40 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG zurückgewiesen. Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 02.05.2017 und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 08.01.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer hat in seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.10.2018 keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt sein. 1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich den Ausführungen der belangten Behörde vollinhaltlich anschließt. Der Beschwerdeführer erstattet kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und es ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens des Beschwerdeführers unter zentraler Berücksichtigung seiner niederschriftlichen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, sowie in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber der belangten Behörde. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen. Mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 04.10.2016 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage, die Feststellungen zu seinem vorangegangenen Asylverfahren aus den Verwaltungsakten. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.12.2018 erklärte der Beschwerdeführer, sich bei einem Streit verletzt zu haben und deshalb wegen Kopfschmerzen eine Schmerztablette genommen zu haben. Ansonsten brachte er keine gesundheitlichen Beschwerden vor und auch aus dem Akteninhalt und dem Beschwerdeschriftsatz ergeben sich keinerlei derartigen Hinweise, sodass davon auszugehen war, dass er an keiner schweren Krankheit leidet und arbeitsfähig ist. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Nigeria sowie in Österreich ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Ergänzend zu den Feststellungen der belangten Behörde war aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Geburt seines Sohnes und des vorgelegten Vaterschaftsanerkenntnisses vom 06.02.2019 die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn im österreichischen Bundesgebiet hat. Aus einem Abgleich der eingeholten ZMR-Auskünfte vom 29.03.2019 erfolgt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und ihrem gemeinsamen Kind lebt. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden, dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Im nunmehrigen Verfahren brachte er keine weiteren erfolgten Integrationsschritte vor und es kann zudem aufgrund der Kürze der seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens verstrichenen Zeit nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden, dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK unterzogen wurden. Im nunmehrigen Verfahren brachte er keine weiteren erfolgten Integrationsschritte vor und es kann zudem aufgrund der Kürze der seit rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens verstrichenen Zeit nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem am 25.03.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 25.03.
  6. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. 2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Asylverfahren und zum gegenständlichen Asylverfahren resultieren aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.10.2016 erklärt, dass er Nigeria verlassen habe, weil ihm dort Verfolgung durch seinen Onkel, der es auf sein Erbe abgesehen habe, drohe. Die belangte Behörde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 25.04.2017, Zl. XXXX, zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften und asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte.Die belangte Behörde mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 25.04.2017, Zl. römisch 40 , zu dem Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften und asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte. Am 10.10.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er gab zusammengefasst an, dass seine im Erstverfahren vorgebrachten Probleme, und zwar eine Verfolgung in Nigeria durch Verwandte, die nach seinem Erbe trachten, nach wie vor bestünden. Ergänzend führte er aus, mit seiner Freundin, einer in Österreich asylberechtigten nigerianischen Staatsangehörigen und ihrem im Januar 2019 geborenen Sohn, ein gemeinsames Leben führen zu wollen. Seine Freundin sei Opfer von Menschenhandel geworden. Der Beschwerdeführer habe ihr geholfen und seine Freundin vor der Menschenhändlerin versteckt. Die Menschenhändlerin habe den Beschwerdeführer und seine Freundin deshalb mit dem Tod bedroht und verlange eine Geldablöse. Der Beschwerdeführer könne nicht weggehen, weil das Leben seiner Frau und seines Kindes in Gefahr sei. Bei einer Rückkehr nach Nigeria erwarte den Beschwerdeführer der Tod, dies habe spirituelle Gründe. Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 08.01.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren nicht asylrelevant bzw. konnte keine glaubhafte Verfolgung geltend gemacht werden. Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht zu folgen, dass sich das im gegenständlichen zweiten Asylverfahren zusätzlich dargelegte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich von privaten Dritten, und zwar den Menschenhändlern seiner asylberechtigten Freundin verfolgt werde, nicht auf seinen Herkunftsstaat Nigeria bezieht, sondern auf Österreich. Daraus ergibt sich keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in Nigeria. Erst in der Beschwerde wird angedeutet, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dem engmaschigen Netzwerk des Menschenhandels in Nigeria nicht entkommen und die Menschenhändler seiner Lebensgefährtin werden dafür sorgen werden, dass er entweder ins Gefängnis komme oder dass ihm geschadet werde. Die Befürchtung, die behauptete Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Menschenhändler seiner Freundin sei derart groß, dass sie sich auch auf Nigeria erstrecke, wurde jedoch vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren bei keiner seiner Einvernahmen erwähnt. Dies verdeutlicht insbesondere der nachfolgende Auszug aus seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 27.12.2018: "LA: Sie stellten bereits im Oktober 2016 einen Antrag auf intern. Schutz. Dieser wurde negativ entschieden und wurde eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Haben Sie tatsächliche das österr. Bundesgebiet verlassen? VP: Ich habe das Land nicht verlassen, weil meine Freundin in Gefahr war. Die Madame ist eine Menschenhändlerin. Sie und ich wurden mit dem Tod bedroht. Sie verlangt eine Geldablöse. (...) LA: Sie gaben im Folgeantrag an, dass Sie bedroht werden. Wurden Sie tatsächlich persönlich bedroht? Sie stellen einen Antrag, weil Sie in Österreich verfolgt werden. Ist das richtig? VP: Ja, dass ist richtig. LA: Warum stellen Sie in Österreich einen Asylantrag? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe. VP: Ich habe das bei meinem ersten Asylantrag gesagt. Mein Leben war in Gefahr als ich ein Kind war. Als mein Vater starb, war ich ein Kind. Deshalb hatte ich auch Stiefeltern. Ich flüchtete und habe als Automechaniker gearbeitet. Mein leiblicher Vater war wohlhabend. Da er mir ein Erbe hinterlassen hätte, wollten meine Stiefeltern das Erbe haben. Aufgrund der Verfolgung musste ich flüchten. Ich bin der erste Sohn, deshalb bekomme ich das Erbe. Ich musste nach Libyen flüchten und habe gearbeitet. Ich wollte Geld sparen, damit ich meine kleine Schwester zu mir nehmen kann. Bevor ich geflüchtet bin, habe ich viel gearbeitet. Die Araber sagten mir, sie würden mir helfen, wenn ich für Sie arbeite. Sie haben mir geholfen nach Europa zu kommen. Ich bin einer von 28 die überlebten. Ich bin mit einem Boot von Afrika nach Europa gekommen. Das ist der Fluchtgrund, weshalb ich Nigeria verlassen habe. Ich bin hierhergekommen, damit ich meine kleine Schwester hierher bringen kann. Meine Schwester, sie ist jetzt 17 oder 18 Jahre alt, gibt an, dass ich Geld nach Nigeria schicken soll, aber meine Stiefeltern haben ja Geld. LA: Konnten Sie Ihre Fluchtgründe ausführlich darlegen? VP: Ja. (...) LA: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria? VP: Österreich weiß, was mich erwartet. Mich erwartet der Tod. LA: Können Sie das etwas konkretisieren? VP: Es hat spirituale Gründe." Auch konnte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme nicht benennen, was genau er eigentlich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, wodurch das Beschwerdevorbringen konstruiert und fragwürdig anmutet. Aus diesem Grund waren auch keine spezifischen Länderfeststellungen zur Situation von besonders vulnerablen Menschen aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe "Opfer von systematisch organisiertem Frauenhandel" einzuholen, wie in der Beschwerde beanstandet. In der Zusammenschau ist sohin den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt auch nicht substantiiert, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Es ist insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer erklärte zwar bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, seit Beendigung des Vorverfahrens ein schützenswertes Familienleben in Österreich begründet zu haben. Dennoch kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Begründung eines schützenswerten Familienlebens bzw. einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden, worauf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.4 näher einzugehen sein wird. 2.4 Zum Herkunftsstaat: Die von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Zudem war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben konnte.Zudem war der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben konnte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.

  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2.1 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  2. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH
  3. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  4. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH
  5. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH
  6. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  7. Aufl. 1998, E 80 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH
  8. 1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH
  9. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  10. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  11. 2003, 99/20/0480; VwGH
  12. 2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH
  13. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH
  14. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  15. 2003, 99/20/0480; VwGH
  16. 2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH
  17. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  18. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH
  19. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I,
  20. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH
  21. 2002, 2000/07/0235; VwGH
  22. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH
  23. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins,
  24. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH
  25. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  26. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  27. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  28. 2000, 99/20/0173; VwGH
  29. 1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH
  30. 2004, 2002/20/0391; VwGH
  31. 2004; 2003/01/0431; VwGH
  32. 2002, 2002/20/0315; VwGH
  33. 2000, 99/20/0173; VwGH
  34. 1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH
  35. 1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH
  36. 1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. 1131324600-161370345, ist am 02.05.2017 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, d. h. eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, der den ersten Antrag auf internationalen Schutz abweisende Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. 1131324600-161370345, ist am 02.05.2017 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Das BFA hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Weder im Erstverfahren noch im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer relevante Fluchtgründe vorgebracht. Seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer, da er und seine Freundin von privaten Dritten in Österreich bedroht worden seien. Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich jedoch auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338) Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen. 3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2.2 Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist auch, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG 2005 ist nicht eingetreten. Auch eine Änderung der Lage in Nigeria ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse). Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen.Eine Änderung der Lage in Nigeria wurde auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Zu prüfen sind aber auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Derartige Umstände sind nicht hervorgekommen. Das Bundesamt hatte im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keiner Erkrankung leide. Dem wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. 3.2.3 Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.2.3 Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen" (gemeint war wohl "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gem. § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatangehörigen ist gem. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, od. Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt. Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel. Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.4 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.2.4 Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs. 1 Asyl

G sowie

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. § 57 von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG sowie

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung nach Paragraphen 3 und 8 AsylG vorliegt vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 gestützt, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde.Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gestützt, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Art 8 Abs 2 EMRK erlaubt Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers nur soweit, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; VfGH 12.06.2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist - wie der Verfassungsgerichtshof in dem obzitierten Erkenntnis klargestellt hat und es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen entspricht - neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, die bei Ausweisungsentscheidung der Asylbehörden heranzuziehen sind, auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa VwGH 20.03.2001, 98/21/0448, 24.04.2007, 2007/18/0173, und jeweils vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226 sowie VwGH 26.06.2007, 2007/01/049).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erlaubt Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers nur soweit, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; VfGH 12.06.2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist - wie der Verfassungsgerichtshof in dem obzitierten Erkenntnis klargestellt hat und es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen entspricht - neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, die bei Ausweisungsentscheidung der Asylbehörden heranzuziehen sind, auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa VwGH 20.03.2001, 98/21/0448, 24.04.2007, 2007/18/0173, und jeweils vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226 sowie VwGH 26.06.2007, 2007/01/049). Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet erreichte, gerechnet vom Datum seiner ersten Antragstellung am 04.10.2016 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 08.01.2019 eine Dauer rund 2 1/2 Jahren. Sein erster Antrag wurde bereits am 25.04.2017 rechtskräftig abgewiesen, ohne dass der Beschwerdeführer der dort ausgesprochenen Rückkehrentscheidung und damit Ausreiseverpflichtung nachkam. Er verblieb weiter ohne Aufenthaltstitel in Österreich und stellte erst am 10.10.2018 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Damit ist ein großer Teil seines faktischen Aufenthaltes in Österreich unrechtmäßig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte überwiegend auf einer gänzlich ungesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann, und sich spätestens seit dem negativen Ausgang des ersten Asylverfahrens bewusst war, dass er aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in sein Heimatland auszureisen hatte. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Er hat zwar eine Freundin, mit der er ein Kind hat - womit ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt - jedoch wohnt er nicht mit dieser Frau und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Lebensgemeinschaft, die sich dadurch auszeichnet, dass die Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, liegt nicht vor. Seine Freundin sorgt alleine für das gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer trägt selbst nichts zum Unterhalt des Kindes bei. Indizien für eine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Kind fehlen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher mangels jeden Hinweises auf ein Unterhaltsleistungen für das Kind und eine besondere Verbundenheit zu seinem Kind aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht geboten. Ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Freundin kann durch Kontakt über Telefon und Internet (vgl dazu zB EGMR 26.06.2014, Bsw. 71398/12, M. E. gg. Schweden) aufrechterhalten werden, sodass auch aus diesem Grund eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich aus dem Blickwinkel des Familienlebens nicht geboten ist und daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren muss. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zukam, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen, zumal er die österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden mit seinem Aufenthalt als fait accompli konfrontierte, ohne dass er je die diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften erfüllte, sondern sein Aufenthalt ausschließlich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl dazu EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg Niederlande, EuGRZ 2006, 562; idS auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren bzw unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Er hat zwar eine Freundin, mit der er ein Kind hat - womit ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt - jedoch wohnt er nicht mit dieser Frau und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt. Eine Lebensgemeinschaft, die sich dadurch auszeichnet, dass die Partner länger andauernd in einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft zusammenleben, liegt nicht vor. Seine Freundin sorgt alleine für das gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer trägt selbst nichts zum Unterhalt des Kindes bei. Indizien für eine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Kind fehlen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher mangels jeden Hinweises auf ein Unterhaltsleistungen für das Kind und eine besondere Verbundenheit zu seinem Kind aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht geboten. Ein Kontakt zu seinem Kind und seiner Freundin kann durch Kontakt über Telefon und Internet vergleiche dazu zB EGMR 26.06.2014, Bsw. 71398/12, M. E. gg. Schweden) aufrechterhalten werden, sodass auch aus diesem Grund eine Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich aus dem Blickwinkel des Familienlebens nicht geboten ist und daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers bedeutet, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren muss. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht zukam, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen, zumal er die österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden mit seinem Aufenthalt als fait accompli konfrontierte, ohne dass er je die diesbezüglich geltenden Rechtsvorschriften erfüllte, sondern sein Aufenthalt ausschließlich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gg Niederlande, EuGRZ 2006, 562; idS auch VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Es fehlen auch alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund vierjährigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Es liegen insbesondere keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; der Beschwerdeführer lebt von Leistungen aus der Grundversorgung und Unterstützungsleistungen eines Freundes. Auch konnte er keine Deutschkenntnisse durch Zertifikate nachweisen. Von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung kann im Fall des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Angesichts der kurzen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich muss davon ausgegangen werden, dass bei einer Gesamtbetrachtung unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er trotz rechtkräftiger Rückkehrentscheidung Österreich nicht verlassen hat und seinen Aufenthalt nur durch Stellung eines Folgeantrages legitimierte. Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag seine persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.5 Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2.5 Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides): Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden sind, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrung als Automechaniker, ist jung, gesund und arbeitsfähig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Es liegen auch keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Es liegen auch keine Gründe vor, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Aus diesem Grund war die Beschwerde ebenso hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde ebenso hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.2.6 Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68AVG.

Dieser Spruchpunkt wurde auch in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG. Dieser Spruchpunkt wurde auch in der Beschwerde nicht explizit angesprochen bzw. angefochten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.2.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.2.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, und zwar mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. 1131324600-161370345.Mit Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, und zwar mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2017, Zl. 1131324600-161370345. Somit sind die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zweifelsfrei erfüllt. Darüberhinaus ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 22.03.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist. Mit der am 29.03.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, ergeht die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Darüberhinaus ist auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren die Beschwerde am 22.03.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt ist. Mit der am 29.03.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, ergeht die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I406.2216394.1.00

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