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{'item': 'L511 2014203-2'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 4§ 1§ 5§ 59§27§ 30§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlL511 2014203-2 SpruchL511 2014203-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) iVm § 27 Vereinsgesetz 2002 (VereinsG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 27, Vereinsgesetz 2002 (VereinsG) eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid vom 30.09.2014, GZ XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] in Spruchpunkt I fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 30 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den Verein XXXX [ im Folgenden: Verein], in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs.

1 und 2 ASVG sowie

§ 1Abs. 1 lit.a Al

VG unterlag. In Spruchpunkt II stellte die SGKK fest, dass XXXX , SVNR XXXX in der Zeit vom 19.08.2012 bis 25.09.2014 nicht der Pflicht(Teil)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 5Abs.

1 Z 2 ASVG unterlag (hg. GZ 2014203-1).1.1. Mit Bescheid vom 30.09.2014, GZ römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] in Spruchpunkt römisch eins fest, dass die in der Anlage 1 zum angefochtenen Bescheid angeführten 30 Personen zu den ebendort angeführten Zeiten auf Grund der für den Verein römisch 40 [ im Folgenden: Verein], in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. In Spruchpunkt römisch zwei stellte die SGKK fest, dass römisch 40 , SVNR römisch 40 in der Zeit vom 19.08.2012 bis 25.09.2014 nicht der Pflicht(Teil)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlag (hg. GZ 2014203-1). 1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.09.2014, GZ XXXX , verpflichtete die SGKK den Verein als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 167.526,68 abzüglich einer Gutschrift idHv EUR 126,83 und Verzugszinsen

§ 59Abs. 1 ASVG id

Hv EUR 45.198,26, sohin von einem Gesmtbetrag idHv EUR 212.598,11 an die SGKK (hg. GZ 2014203-2).1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.09.2014, GZ römisch 40 , verpflichtete die SGKK den Verein als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 167.526,68 abzüglich einer Gutschrift idHv EUR 126,83 und Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 45.198,26, sohin von einem Gesmtbetrag idHv EUR 212.598,11 an die SGKK (hg. GZ 2014203-2). 1.

  1. Mit Schreiben vom 14.10.2014, erhob der Verein fristgerecht Beschwerde gegen beide Bescheide der SGKK. 1.
  2. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 17.11.2014 die Beschwerden samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1). 1.
  3. Das BVwG erlangte am 25.01.2019 davon Kenntnis, dass sich der Verein mit Wirkung per 30.11.2018 freiwillig aufgelöst hat (OZ 22) und stellte an die SGKK eine Anfrage im Hinblick auf eventuell bereits erfolgte Zahlungen des Vereins (OZ 25). 1.
  4. Mit Schreiben vom 11.02.2019 erklärte die SGKK, dass bislang keine Zahlung auf die strittige Beitragsschuld erfolgt sei (OZ 31). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  6. Mit Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 wurde die freiwillige Vereinsauflösung

§ 28Abs. 2 Vereins

G statutengemäß beschlossen, welche mit Wirksamkeit vom 30.11.2018 in das Vereinsregister eingetragen wurde (OZ 22, 24).1.1. Mit Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 wurde die freiwillige Vereinsauflösung

Paragraph 28, Absatz 2, VereinsG statutengemäß beschlossen, welche mit Wirksamkeit vom 30.11.2018 in das Vereinsregister eingetragen wurde (OZ 22, 24). 1.

  1. Der Vereinsvorstand bestätigte gegenüber der Vereinsbehörde die Vermögenslosigkeit des Vereines (OZ 24). 1.
  2. Auf die strittige Beitragsschuld sind keine Zahlungen erfolgt (OZ 31). 1.
  3. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der SGKK wurde der Verfahrenspartei ordnungsgemäß zugestellt. Eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausschließlich vom nunmehr aufgelösten Verein erhoben (OZ 1, 32).
  4. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  5. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3).2.
  6. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1-3). 2.1.
  7. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen: * Auszug aus dem Vereinsregister der Republik Österreich zum Stichtag 23.01.2019 (OZ 22) * Urkunden zur Vereinsauflösung darunter Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 und Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung

§ 28Abs. 2 Vereins

G (OZ 24)* Urkunden zur Vereinsauflösung darunter Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 und Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung

Paragraph 28, Absatz 2, VereinsG (OZ 24) 2.

  1. Beweiswürdigung 2.2.
  2. Die Feststellungen zur bereits erfolgten Auflösung des Vereins ergeben sich aus dem österreichischen Vereinsregister, einem behördlich geführten Datenregister, sowie aus den der Vereinsbehörde zur Eintragung der Auflösung vorgelegten Urkunden. Es bestand kein Anlass an der Richtigkeit der Unterlagen zu zweifeln (OZ 22, 24). 2.2.
  3. Dass auf die strittige Beitragsschuld keine Zahlungen erfolgt sind, ergibt sich aus der Auskunft der SGKK (OZ 31). 2.2.
  4. Dass ausschließlich der Verein Beschwerde erhoben hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt sowie der Beschwerdevorlage der SGKK (OZ 1).
  5. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG].3.1.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. 3.1.
  8. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  9. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.
  10. Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.2.1.

§28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (ua) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. dazu explizit VwGH 26.02.2003, 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG(Stand 15.2.2017, rdb.at), §28 VwGVG RZ 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5).3.2.1.

§28Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (ua) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche dazu explizit VwGH 26.02.2003, 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG(Stand 15.2.2017, rdb.at), §28 VwGVG RZ 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477 aus 2015,; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5). 3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde ausschließlich von einem bereits aufgelösten Verein erhoben. 3.2.3.

§27Vereins

G endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins gilt (erst) dann als vollbeendet, wenn die Verteilung des gesamten Vereinsvermögens erfolgt ist oder mit der Auflösung, wenn mangels Vermögens eine Abwicklung des Vereines gar nicht erforderlich ist (vgl dazu für viele OGH 23.01.2008, 7Ob187/07m). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität eines freiwillig oder behördlich aufgelösten Vereines ist daher solange zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf iSd § 30 VereinsG besteht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Beendigung einer GmbH etwa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN).3.2.3.

§27Vereins

G endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins gilt (erst) dann als vollbeendet, wenn die Verteilung des gesamten Vereinsvermögens erfolgt ist oder mit der Auflösung, wenn mangels Vermögens eine Abwicklung des Vereines gar nicht erforderlich ist vergleiche dazu für viele OGH 23.01.2008, 7Ob187/07m). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität eines freiwillig oder behördlich aufgelösten Vereines ist daher solange zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf iSd Paragraph 30, VereinsG besteht vergleiche zur insoweit vergleichbaren Beendigung einer GmbH etwa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN). Gegenständlich wurde der Verein durch statutengemäßen Beschluss der Generalversammlung aufgelöst und folgte dieser mangels Vermögenslosigkeit auch keine Abwicklung

§ 30Vereins

G. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass der Verein aufgelöst worden wäre, obwohl er noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches noch nicht berücksichtigt wurde (vgl. dazu zur Beendigung einer GmbH insbesondere OGH 22.04.2014, 7Ob 55/14k).Gegenständlich wurde der Verein durch statutengemäßen Beschluss der Generalversammlung aufgelöst und folgte dieser mangels Vermögenslosigkeit auch keine Abwicklung

Paragraph 30, VereinsG. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass der Verein aufgelöst worden wäre, obwohl er noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches noch nicht berücksichtigt wurde vergleiche dazu zur Beendigung einer GmbH insbesondere OGH 22.04.2014, 7Ob 55/14k). Zumal auch die SGKK auf Nachfrage angab, dass bis dato auch keine aus dem gegenständlichen Verfahren resultierende Zahlungen (auf die strittige Beitragsschuld) an sie erfolgt seien, und daher selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen des aufgelösten Vereines führen kann, ist von der Vollbeendigung des Vereines im Sinne der OGH-Judikatur auszugehen. 3.2.

  1. Die Rechtspersönlichkeit des Vereines ist somit seit 30.11.2018 beendet und es kommt ihm keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mehr zu (vgl. dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013). Zumal auch keine Rechtsnachfolge vorliegt, ist die ursprünglich zulässige Beschwerde gegenstandslos geworden.3.2.
  2. Die Rechtspersönlichkeit des Vereines ist somit seit 30.11.2018 beendet und es kommt ihm keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren mehr zu vergleiche dazu etwa VwGH 12.05.1998, 98/08/0013). Zumal auch keine Rechtsnachfolge vorliegt, ist die ursprünglich zulässige Beschwerde gegenstandslos geworden. 3.2.4.
  3. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen, mit der Wirkung, dass damit die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).3.2.4.
  4. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen, mit der Wirkung, dass damit die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche dazu VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mHa 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine Verhandlung

§ 24Vw

GVG entfallen.Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG entfallen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit eines Vereines OGH 23.01.2018, 7Ob187/07m; zur vergleichbaren Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit eines Vereines OGH 23.01.2018, 7Ob187/07m; zur vergleichbaren Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2014203.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.