GVG) iVm § 27 Vereinsgesetz 2002 (VereinsG) eingestellt.Die Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 27, Vereinsgesetz 2002 (VereinsG) eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2016, GZ XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass Frau XXXX (vormals XXXX ), SVNR XXXX [MP] auf Grund der für den Verein XXXX [im Folgenden: Verein], in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 01.12.2011 bis 31.08.2012 der Pflicht(Teil)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 7 Z 3 lit. a ASVG sowie im Zeitraum von 01.09.2012 bis 12.09.2012 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
1 und 2 ASVG sowie
VG unterlag (hg. GZ 2125882).1.1. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.03.2016, GZ römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass Frau römisch 40 (vormals römisch 40 ), SVNR römisch 40 [MP] auf Grund der für den Verein römisch 40 [im Folgenden: Verein], in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit im Zeitraum von 01.12.2011 bis 31.08.2012 der Pflicht(Teil)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie im Zeitraum von 01.09.2012 bis 12.09.2012 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag (hg. GZ 2125882). 1.2. Ebenfalls mit Bescheid vom 31.03.2016, GZ XXXX , verpflichtete die SGKK den Verein als Dienstgeberin iSd § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 598,13 und Verzugszinsen
Hv EUR 152,52 an die SGKK (hg. GZ 2125883).1.2. Ebenfalls mit Bescheid vom 31.03.2016, GZ römisch 40 , verpflichtete die SGKK den Verein als Dienstgeberin iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von [idHv] EUR 598,13 und Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, ASVG idHv EUR 152,52 an die SGKK (hg. GZ 2125883). 1.
G statutengemäß beschlossen, welche mit Wirksamkeit vom 30.11.2018 in das Vereinsregister eingetragen wurde (OZ 6, 8).1.1. Mit Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 wurde die freiwillige Vereinsauflösung
Paragraph 28, Absatz 2, VereinsG statutengemäß beschlossen, welche mit Wirksamkeit vom 30.11.2018 in das Vereinsregister eingetragen wurde (OZ 6, 8). 1.
G (OZ 8)* Urkunden zur Vereinsauflösung darunter Generalversammlungsprotokoll vom 26.11.2018 und Anzeige der freiwilligen Vereinsauflösung
Paragraph 28, Absatz 2, VereinsG (OZ 8) 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In § 28 Abs. 1 VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (ua) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt (vgl. dazu explizit VwGH 26.02.2003, 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG(Stand 15.2.2017, rdb.at), §28 VwGVG RZ 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477/2015; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 5).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ist nicht festgelegt, in welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften (unter Bedachtnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung) abzustellen ist (VwGH 03.05.2018, Ra2018/19/0020). Eine Einstellung mit Beschluss hat (ua) dann zu erfolgen, wenn die einzige beschwerdeführende Partei untergeht und kein Rechtsträger die Rechtspersönlichkeit der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortsetzt vergleiche dazu explizit VwGH 26.02.2003, 98/17/0185, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG(Stand 15.2.2017, rdb.at), §28 VwGVG RZ 22 mHa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035, VfGH 08.03.2016, E 1477 aus 2015,; sowie Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG Paragraph 28, Anmerkung 5). 3.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde ausschließlich von einem bereits aufgelösten Verein erhoben. 3.2.3.
G endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins gilt (erst) dann als vollbeendet, wenn die Verteilung des gesamten Vereinsvermögens erfolgt ist oder bereits mit der Auflösung, wenn mangels Vermögens eine Abwicklung des Vereines gar nicht erforderlich ist (vgl. dazu für viele OGH 23.01.2008, 7Ob187/07m). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität eines freiwillig oder behördlich aufgelösten Vereines ist daher solange zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf iSd § 30 VereinsG besteht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Beendigung einer GmbH etwa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN).3.2.3.
G endet die Rechtspersönlichkeit eines Vereins mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins gilt (erst) dann als vollbeendet, wenn die Verteilung des gesamten Vereinsvermögens erfolgt ist oder bereits mit der Auflösung, wenn mangels Vermögens eine Abwicklung des Vereines gar nicht erforderlich ist vergleiche dazu für viele OGH 23.01.2008, 7Ob187/07m). Der Fortbestand der Rechtssubjektivität eines freiwillig oder behördlich aufgelösten Vereines ist daher solange zu bejahen, solange noch ein Abwicklungsbedarf iSd Paragraph 30, VereinsG besteht vergleiche zur insoweit vergleichbaren Beendigung einer GmbH etwa VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN). Gegenständlich wurde der Verein durch statutengemäßen Beschluss der Generalversammlung aufgelöst und folgte dieser mangels Vermögenslosigkeit auch keine Abwicklung
G. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass der Verein aufgelöst worden wäre, obwohl er noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches noch nicht berücksichtigt wurde (vgl. dazu zur Beendigung einer GmbH insbesondere OGH 22.04.2014, 7Ob 55/14k).Gegenständlich wurde der Verein durch statutengemäßen Beschluss der Generalversammlung aufgelöst und folgte dieser mangels Vermögenslosigkeit auch keine Abwicklung
Paragraph 30, VereinsG. Es liegen gegenständlich keine Hinweise darauf vor, dass der Verein aufgelöst worden wäre, obwohl er noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte, welches noch nicht berücksichtigt wurde vergleiche dazu zur Beendigung einer GmbH insbesondere OGH 22.04.2014, 7Ob 55/14k). Zumal auch die SGKK auf Nachfrage angab, dass bis dato auch keine aus dem gegenständlichen Verfahren resultierende Zahlungen (auf die strittige Beitragsschuld) an sie erfolgt seien, und daher selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen des aufgelösten Vereines führen kann, ist von der Vollbeendigung des Vereines im Sinne der OGH-Judikatur auszugehen. 3.2.
GVG entfallen.Aufgrund der des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit eines Vereines OGH 23.01.2018, 7Ob187/07m; zur vergleichbaren Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig.Die gegenständliche Beurteilung der fehlenden Parteifähigkeit nimmt auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH (VwGH 12.05.1998, 98/08/0013) Bezug. Zur Beendigung der Rechtspersönlichkeit eines Vereines OGH 23.01.2018, 7Ob187/07m; zur vergleichbaren Beendigung der Rechtspersönlichkeit einer GmbH insbesondere VwGH 28.10.2014, Ro2014/13/0035 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und es ergeben sich gegenständlich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2125882.1.01
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