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{'item': 'W112 2210604-2'}

Obsah (18)§ 22a§ 35Art. 133§ 1§ 9§ 80§ 29§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 77§ 79a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW112 2210604-2 SpruchW112 2210604-2/19E Schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Anhaltung 14.01.2019-17.01.2019 richtet.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen, soweit sie sich gegen die Anhaltung 14.01.2019-17.01.2019 richtet. II. Der Beschwerde wird

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben, soweit sie sich gegen die Anhaltung 18.01.2019-23.01.2019 richtet.römisch zwei. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben, soweit sie sich gegen die Anhaltung 18.01.2019-23.01.2019 richtet. III.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 18.01.2017 sowohl im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig war und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen; es räumte ihm eine 14tätige Frist für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 30.05.2017 als unbegründet ab. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde von keiner der Parteien erhoben. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Zuge einer Verkehrskontrolle polizeilich betreten und festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag verweigerte der Beschwerdeführer das Ausfüllen der Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 12:00 Uhr, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem stellte es dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater zur Seite.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Zuge einer Verkehrskontrolle polizeilich betreten und festgenommen. In der niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag verweigerte der Beschwerdeführer das Ausfüllen der Formblätter zur Beantragung eines Heimreisezertifikates. Das Bundesamt verhängte mit Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme um 12:00 Uhr, über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Unter einem stellte es dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung einen Rechtsberater zur Seite. Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch XXXX als gewillkürten Vertreter Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Nachsicht im Akt, Befragung des Beschwerdeführers und eines Verantwortlichen des Bundesamtes die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer durch römisch 40 als gewillkürten Vertreter Beschwerde und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Nachsicht im Akt, Befragung des Beschwerdeführers und eines Verantwortlichen des Bundesamtes die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Am 04.12.2018 legte das Bundesamt den Akt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

"§ 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.Am 04.12.2018 legte das Bundesamt den Akt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

"§ 83 Absatz 4, FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Am 10.12.2018 fand die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet ab, stellte fest, dass

§ 22aAbs.

3 BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und sprach über die Kostenanträge ab.Am 10.12.2018 fand die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet ab, stellte fest, dass

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und sprach über die Kostenanträge ab. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

  1. Mit Schriftsatz vom 14.01.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "die weitere Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA mit obiger GZ. datiert mit XXXX . Mit nachstehender Beschwerde wird die weitere Anhaltung in Schubhaft durch das BFA XXXX , mittels oben bezeichneten Mandatsbescheid bekämpft. Der Titel für die Schubhaft gründet sich auf die Entscheidung des BVwG vom 10.12.2018 mit GZ W112 2210604."
  2. Mit Schriftsatz vom 14.01.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen "die weitere Anhaltung in Schubhaft, Mandatsbescheid des BFA mit obiger GZ. datiert mit römisch 40 . Mit nachstehender Beschwerde wird die weitere Anhaltung in Schubhaft durch das BFA römisch 40 , mittels oben bezeichneten Mandatsbescheid bekämpft. Der Titel für die Schubhaft gründet sich auf die Entscheidung des BVwG vom 10.12.2018 mit GZ W112 2210604." Die Beschwerde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer aus INDIEN stamme und seit 17.10.2016 in Österreich sei. Der damals gestellte Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er arbeite in Österreich als XXXX , nehme keine Sozialhilfe oder Grundversorgungsleistungen in Anspruch und sei strafrechtlich unbescholten. Bei einer zufälligen Kontrolle am XXXX sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden; eine Schubhaftbeschwerde sei - eben mit oben bezeichneter Entscheidung - am 10.12.2018 abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die weitere Zulässigkeit der Anhaltung in Haft damit begründet, dass die Behörde in der Stellungnahme vom 04.12.2018 eine baldige Möglichkeit der Abschiebung in Aussicht gestellt habe. In dieser Stellungnahme vom 04.12.2018 habe die belangte Behörde auch angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Vorführung zur indischen Botschaft unkooperativ gezeigt habe - nämlich insofern, als er auch dort nicht bereit gewesen sei, die erforderlichen Formblätter auszufüllen. Dem sei hinzuzufügen, dass bei Vorführungen zur INDISCHEN Botschaft nicht vorgesehen und nicht notwendig sei, Formblätter auszufüllen. Denn dort werde dem Procedere

auf Grundlage von Dokumenten, welche das Bundesamt vorzubereiten habe, der Betreffende von der INDISCHEN Vertretungsbehörde ergänzend befragt. Am 03.01.2019 habe es eine Anfrage seitens des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertretung gegeben, auf welcher Grundlage von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen sei. In der Anfrage sei thematisiert worden, dass die Behörde von einer baldigen Außerlandesbringung - und damit einem baldigen Ende der Schubhaft - ausgegangen sei. Das Bundesamt habe auf diese Anfrage bis auf den heutigen Tag nicht reagiert. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage einer Wohnrechtsbestätigung vom 03.12.2018 in XXXX in XXXX Wohnsitz nehmen könnte. Unstrittig bestehe ein starkes soziales Netzwerk das dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht behilflich sein könne. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum XXXX .Die Beschwerde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer aus INDIEN stamme und seit 17.10.2016 in Österreich sei. Der damals gestellte Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er arbeite in Österreich als römisch 40 , nehme keine Sozialhilfe oder Grundversorgungsleistungen in Anspruch und sei strafrechtlich unbescholten. Bei einer zufälligen Kontrolle am römisch 40 sei der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden; eine Schubhaftbeschwerde sei - eben mit oben bezeichneter Entscheidung - am 10.12.2018 abgewiesen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die weitere Zulässigkeit der Anhaltung in Haft damit begründet, dass die Behörde in der Stellungnahme vom 04.12.2018 eine baldige Möglichkeit der Abschiebung in Aussicht gestellt habe. In dieser Stellungnahme vom 04.12.2018 habe die belangte Behörde auch angeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Vorführung zur indischen Botschaft unkooperativ gezeigt habe - nämlich insofern, als er auch dort nicht bereit gewesen sei, die erforderlichen Formblätter auszufüllen. Dem sei hinzuzufügen, dass bei Vorführungen zur INDISCHEN Botschaft nicht vorgesehen und nicht notwendig sei, Formblätter auszufüllen. Denn dort werde dem Procedere

auf Grundlage von Dokumenten, welche das Bundesamt vorzubereiten habe, der Betreffende von der INDISCHEN Vertretungsbehörde ergänzend befragt. Am 03.01.2019 habe es eine Anfrage seitens des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertretung gegeben, auf welcher Grundlage von der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung auszugehen sei. In der Anfrage sei thematisiert worden, dass die Behörde von einer baldigen Außerlandesbringung - und damit einem baldigen Ende der Schubhaft - ausgegangen sei. Das Bundesamt habe auf diese Anfrage bis auf den heutigen Tag nicht reagiert. Festzuhalten sei auch, dass der Beschwerdeführer auf Grundlage einer Wohnrechtsbestätigung vom 03.12.2018 in römisch 40 in römisch 40 Wohnsitz nehmen könnte. Unstrittig bestehe ein starkes soziales Netzwerk das dem Beschwerdeführer in jeder Hinsicht behilflich sein könne. Der Beschwerdeführer befinde sich im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht sei in der Entscheidung vom 10.12.2018 von einer baldigen Möglichkeit der Abschiebung ausgegangen. Dies habe sich auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.12.2018 gegründet, dem seitens des Gerichts Glauben geschenkt worden sei. Bei der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 sei kein Vertreter der Behörde persönlich anwesend gewesen, obwohl diese in Räumlichkeiten des Bundesamtes stattgefunden habe, also dort, wo der zuständige Referent und der Verfasser der Stellungnahme vom 04.12.2018 ihre Büros haben. Nun sei der Fall eingetreten, dass seit der mündlichen Verhandlung über ein Monat vergangen sei, ohne dass es irgendein eine Neuigkeit seitens des Bundesamtes gebe. Eine Anfrage an die belangte Behörde bezüglich der Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats sei schlicht unbeantwortet geblieben. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde überhaupt nicht abschätzen könne, ob und w[a]nn eine Abschiebung tatsächlich durchführbar sein werde. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem XXXX in Haft und das Bundesamt habe immer noch keine Antwort auf die Frage, ob eine Abschiebung möglich sei. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers erweise sich somit als unverhältnismäßig.Das Bundesverwaltungsgericht sei in der Entscheidung vom 10.12.2018 von einer baldigen Möglichkeit der Abschiebung ausgegangen. Dies habe sich auf die Stellungnahme des Bundesamtes vom 04.12.2018 gegründet, dem seitens des Gerichts Glauben geschenkt worden sei. Bei der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 sei kein Vertreter der Behörde persönlich anwesend gewesen, obwohl diese in Räumlichkeiten des Bundesamtes stattgefunden habe, also dort, wo der zuständige Referent und der Verfasser der Stellungnahme vom 04.12.2018 ihre Büros haben. Nun sei der Fall eingetreten, dass seit der mündlichen Verhandlung über ein Monat vergangen sei, ohne dass es irgendein eine Neuigkeit seitens des Bundesamtes gebe. Eine Anfrage an die belangte Behörde bezüglich der Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikats sei schlicht unbeantwortet geblieben. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde überhaupt nicht abschätzen könne, ob und w[a]nn eine Abschiebung tatsächlich durchführbar sein werde. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem römisch 40 in Haft und das Bundesamt habe immer noch keine Antwort auf die Frage, ob eine Abschiebung möglich sei. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers erweise sich somit als unverhältnismäßig. Als weiterer Punkt der Unverhältnismäßigkeit ergebe sich, dass keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Eine "erhebliche Fluchtgefahr" die eine Voraussetzung für die Schubhaft bzw. für ein gelinderes Mittel sei, sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gezeigt, dass darauf schließen ließe, dass er darauf aus sei, unterzutauchen. Er verfüge über ein starkes soziales Netzwerk und könne sich sofort behördlich melden. Er wäre somit behördlich greifbar. Allenfalls könnte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden. Je weiter die Möglichkeit einer Abschiebung in die Ferne rücke (und zumindest sei dies der Fall), desto konkreter müsste die Behörde ein gelinderes Mittel ins Auge fassen. Die fortlaufende Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei von der Behörde nicht einmal auf konkrete Anfrage vom 03.01.2019 hin bestätigt worden. Beantragt und höflichst gebeten werde, eine allfällige Stellungnahme der belangten Behörde ohne Verzögerung an den Beschwerdeführer bzw. die Rechtsvertretung unter Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist vorzuhalten.

§ 35Abs. 1 und 4 Z 3 Vw

GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverodnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

§ 1Z 1 Vw

G-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Beantragt werde auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von 30,- Euro aufzutragen. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Es werde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen.

Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverodnung zu. Daher beantrage der Beschwerdeführer

Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Beantragt werde auch der Behörde die Rückerstattung der Eingabegebühr von 30,- Euro aufzutragen. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Es werde beantragt, das BVwG möge der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung auferlegen. Als Beweise beantragte der Beschwerdeführer die Befragung des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung, Nachsicht im Akt. Befragung seines Vertreters der belangten Behörde in einer mündlichen Verhandlung. Beantrag werde, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise die weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

  1. Mit Schriftsatz vom 18.02.2019 erstattete der Beschwerdeführer folgende Beschwerdeergänzung: Der Beschwerdeführer sei am 17.01.2019 in einer Amtshandlung über die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes befragt bzw. informiert worden. Er habe die Bereitschaft gezeigt (und diese sei dokumentiert) dass er bereit sei, freiwillig in die Heimat zurückzureisen. Ihm seien von der belangten Behörde die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzdokuments an diesem 17.01.2019 erstmals vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe diese ausgefüllt. [In der] Stellungahme vom 04.12.2018 des Bundesamtes sei dargelegt worden, dass mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers gerechnet werden könne. Diese Aussage stehe aber in einem Spannungsverhältnis zu Ausfüllen von Formblättern erst am 17.01.
  2. Das Bundesamt habe gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck erweckt, dass ein Procedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikats spätestens seit der Vorführung des Beschwerdeführers zur indischen Botschaft erfolgversprechend im Laufen sei. Doch falls diese Angaben der Wahrheit entsprochen haben, warum sei es dann am 17.01.2019 notwendig gewesen, Formblätter auszufüllen? An dieser Stelle sei es passend dazustellen, dass der Beschwerdeführer während der Vorführung zur indischen Botschaft nicht verweigert habe, Formblätter o.ä. auszufüllen. Seit der Beschwerdeführer in Schubhaft sei, seien [ihm] nie Formblätter vorgelegt worden und er sei auch nie gefragt worden, ob er bereit sei, solche auszufüllen. Erst am 17.01.2019 seien ihm erstmals die Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments vorgelegt worden. Offensichtlich habe es sich bei dieser Amtshandlung am 17.01.2019 um 08:40 Uhr um eine Reaktion auf die neuerliche Schubhaftbeschwerde gehandelt. Zuvor sei die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Haft nicht geprüft worden. Da der Beschwerdeführer kooperativ sei und die Freiwilligkeit einer Ausreise in der Niederschrift vom 17.01.2019 bestätigt sei, könne mit gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden, zumal es eine Wohnrechtsbestätigung gebe.
  3. Am 22.01.2019 legte das Bundesamt den Akt vor und erstattete folgende Stellungnahme: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die vorgelegten Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen. Dies sei von ihm verweigert worden. Jedoch sei diese Frage mit der entsprechenden Antwort vom Referenten irrtümlicherweise nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. Daraufhin seien die Formblätter vom Dolmetscher ausgefüllt und ohne Unterschrift an die Abteilung XXXX [des Bundesamtes] übermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei am 06.12.2018 der INDISCHEN Botschaft vorgeführt worden; es sei eine Überprüfung der Daten durch die INDISCHEN Behörden zugesichert worden. Jedoch erweise es sich als äußerst schwierig, von der INDISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen, wenn die Formblätter nicht unterschrieben seien. Daher sei am 17.01.2019 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt worden und der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, die Formblätter auszufüllen und zu unterschreiben. Er habe auch angegeben, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, jedoch sei bis dato kein Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten beim Bundesamt eingelangt.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, die vorgelegten Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes auszufüllen. Dies sei von ihm verweigert worden. Jedoch sei diese Frage mit der entsprechenden Antwort vom Referenten irrtümlicherweise nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. Daraufhin seien die Formblätter vom Dolmetscher ausgefüllt und ohne Unterschrift an die Abteilung römisch 40 [des Bundesamtes] übermittelt worden. Der Beschwerdeführer sei am 06.12.2018 der INDISCHEN Botschaft vorgeführt worden; es sei eine Überprüfung der Daten durch die INDISCHEN Behörden zugesichert worden. Jedoch erweise es sich als äußerst schwierig, von der INDISCHEN Botschaft ein Heimreisezertifikat zu erlangen, wenn die Formblätter nicht unterschrieben seien. Daher sei am 17.01.2019 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt worden und der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, die Formblätter auszufüllen und zu unterschreiben. Er habe auch angegeben, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen, jedoch sei bis dato kein Antrag auf Übernahme der Heimreisekosten beim Bundesamt eingelangt.
  4. Mit Schriftsatz vom 21.01.2019 trug das Bundesverwaltungsgericht dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers die Behebung folgenden Mangels auf: "

§ 9Abs. 1 Z 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu enthalten."

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu enthalten. Aus Ihrem Schriftsatz geht nicht hervor, ob Sie die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft gegen die Anhaltung seit dem 10.12.2018 - Sie gründen die Beschwerde u.a. darauf, dass die belangte Behörde nicht zur Verhandlung an diesem Tag erschienen ist -, seit dem 03.01.2019 - Sie gründen die Beschwerde u.a. darauf, dass das Bundesamt Ihnen auf die Anfrage vom 03.01.2019 nicht antwortete, seit dem 14.01.2019 - die Beschwerde richtet sich ihrem Wortlaut zu Folge nur gegen die "[weitere] Anhaltung in Schubhaft" - oder seit dem 17.01.2019 - in der Beschwerdeergänzung vom 18.01.2019 gründen Sie die Beschwerde auf die Amtshandlung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an diesem Tag - richtet." 5. Mit Schriftsatz vom 23.01.2019 kam der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter dem Mängelbehebungsauftrag fristgerecht nach und erstattete folgende Stellungnahme: Der Mängelbehebungsauftrag sei persönlich am 21.01.2019 zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht frage, ab wann die Schubhaft als unverhältnismäßig erachtet werde. Dazu werde nun ausgeführt, dass die Beschwerde am 14.01.2019 innerhalb der Amtszeit per Fax eingebracht worden sei. Die Anhaltung werde somit ab ebendiesem Tag - dem 14.01.2019 - bekämpft. Die belangte Behörde habe bis dahin auch keinerlei Erklärungen liefern können, warum die Anhaltung in Schubhaft noch verhältnismäßig sein könne. Wie in der Beschwerde dargelegt, seien Anfragen an die belangte Behörde unbeantwortet geblieben. Ohne die Rechtsvertretung zu informieren, habe die belangte Behörde am 17.01.2019 eine Einvernahme durchgeführt, nämlich zur Prüfung der Schubhaft

§ 80Abs.

6 FPG und Erlangung eines Ersatzreisedokuments. In eventu werde daher die Schubhaft ab dem 17.01.2019 bekämpft, da die belangte Behörde an diesem Tag erkennen hätte müssen, dass mangels Ersatzreisedokuments die Abschiebung immer noch auf unbestimmbare Zeit nicht möglich sei.Der Mängelbehebungsauftrag sei persönlich am 21.01.2019 zugestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht frage, ab wann die Schubhaft als unverhältnismäßig erachtet werde. Dazu werde nun ausgeführt, dass die Beschwerde am 14.01.2019 innerhalb der Amtszeit per Fax eingebracht worden sei. Die Anhaltung werde somit ab ebendiesem Tag - dem 14.01.2019 - bekämpft. Die belangte Behörde habe bis dahin auch keinerlei Erklärungen liefern können, warum die Anhaltung in Schubhaft noch verhältnismäßig sein könne. Wie in der Beschwerde dargelegt, seien Anfragen an die belangte Behörde unbeantwortet geblieben. Ohne die Rechtsvertretung zu informieren, habe die belangte Behörde am 17.01.2019 eine Einvernahme durchgeführt, nämlich zur Prüfung der Schubhaft

Paragraph 80, Absatz 6, FPG und Erlangung eines Ersatzreisedokuments. In eventu werde daher die Schubhaft ab dem 17.01.2019 bekämpft, da die belangte Behörde an diesem Tag erkennen hätte müssen, dass mangels Ersatzreisedokuments die Abschiebung immer noch auf unbestimmbare Zeit nicht möglich sei.

  1. Am 23.01.2019 langte die Stellungnahme des Bundesamtes - Direktion für Heimreisezertifikate ein.
  2. Am 23.01.2019 fand - wegen der verspäteten Vorführung des Beschwerdeführers verspätet - die mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Einvernahme des Beschwerdeführers gestaltete sich wie folgt: "R befragt die Partei, ob sie physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen. BF: Ich bin gesund und kann an der Verhandlung teilnehmen. R: Sie werden durch gewillkürten Vertreter vertreten. Bleiben die Vollmacht und die Zustellvollmacht aufrecht? BF: Ja. R an BFV: Sie haben vorgelegt einen Dienstausweis des Vereins XXXX . Eine Subvertretungsvollmacht liegt nicht vor. Stimmt das?R an BFV: Sie haben vorgelegt einen Dienstausweis des Vereins römisch 40 . Eine Subvertretungsvollmacht liegt nicht vor. Stimmt das? BFV: Ja, aber ich bin in beiden Vereinen aktiv. R an BF: Erteilen Sie dem heute erschienenen Vertreter für diese Verhandlung [V]ollmacht? BF: Ja. [...] R: Welche konkreten Fragen soll das Gericht den Beschwerdeführer zu Punkt II.a. Ihrer Beschwerde (Nichtanwesenheit des BFA in der Verhandlung vom 10.12.2018, Vergehens eines Monates seit der Verhandlung, keine Neuigkeiten seitens des BFA, daher Unverhältnismäßigkeit der Haft) fragen?R: Welche konkreten Fragen soll das Gericht den Beschwerdeführer zu Punkt römisch zwei.a. Ihrer Beschwerde (Nichtanwesenheit des BFA in der Verhandlung vom 10.12.2018, Vergehens eines Monates seit der Verhandlung, keine Neuigkeiten seitens des BFA, daher Unverhältnismäßigkeit der Haft) fragen? BFV: Wann wurde dem BF das erste Mal ein sogenanntes Formblatt zur Erlangen eines HRZ zum Ausfüllen vorgelegt. R: Das ist aufgrund der Verhandlung vom 10.12.2018 geklärt. Es war der Tag der Schubhaftverhängung unmittelbar vor der Schubhaftverhängung. BFV: Wurde dem BF im Zuge der Vorführung vor der indischen Botschaft ein Formblatt zur Beantragung eines HRZ vorgelegt? BFV: Wurde dem BF bei der Vorführung vor die indische Botschaft von der indischen Botschaft mitgeteilt, wie lange es dauern würde bis ein HRZ ausgestellt wird? BFV: Wurde dem BF danach von der belangten Behörde mitgeteilt, wann ein HRZ verfügbar wäre? R: Inwieweit gründet sich Ihres Erachtens die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 10.12.2018 auf den Bescheid vom XXXX ?R: Inwieweit gründet sich Ihres Erachtens die Anhaltung des Beschwerdeführers seit 10.12.2018 auf den Bescheid vom römisch 40 ? BFV: Der Titel der Anhaltung ist der Fortsetzungsausspruch vom 10.12.
  3. Bei der Angabe des Bescheides in Titel der Beschwerde im Titel der Beschwerde handelt es sich um eine missverständliche Bezeichnung. Sie sollte nur der Angabe der IFA Zahl dienen. [...] R: Beschreiben Sie Ihr soziales Netz in Österreich genau! BF: Ich habe einen ONKEL hier und habe auch viele Freunde. R: Die Aufforderung war konkret. Wie heißen diese Leute und wie schaut Ihre Beziehung zu diesen aus? BF: Mein ONKEL heißt XXXX und meine Freunde heißen XXXX , XXXX und XXXX .BF: Mein ONKEL heißt römisch 40 und meine Freunde heißen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . R: Wo wohnen die und wie schaut die Beziehung zu diesen aus? BF: Mein ONKEL wohnt in XXXX XXXX . XXXX wohnt in XXXX , XXXX , XXXX wohnt in XXXX . Die Nummer weiß ich nicht. XXXX wohnt in XXXX , in XXXX .BF: Mein ONKEL wohnt in römisch 40 römisch 40 . römisch 40 wohnt in römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 wohnt in römisch 40 . Die Nummer weiß ich nicht. römisch 40 wohnt in römisch 40 , in römisch 40 . R: Wie schaut die Beziehung zu diesen Personen aus? BF: Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihnen. R: Können Sie das konkret beschreiben? BF: Sie sind meine Freunde. R: Was heißt das konkret? Leisten sie Ihnen finanzielle Unterstützung, treffen sie sich regelmäßig... Beschreiben Sie mir ihr soziales Netz zu Ihren Freunden konkret! BF: Alle meine Freunde sind immer hilfsbereit, wenn ich etwas brauche. Ich kann bei ihnen wohnen und auch essen. Wir sind sehr gute Freunde. Ich kann mich mit ihnen sehr gut unterhalten. R: Seit wann lebt Ihr ONKEL in XXXX ?R: Seit wann lebt Ihr ONKEL in römisch 40 ? BF: Seit XXXX 2016.BF: Seit römisch 40
  4. R: Warum geben Sie nicht mehr an, dass Sie an Ihrem Wohnsitz in XXXX wohnen können. Ich gehe ja davon aus, dass Sie einen Mietvertrag oder Ähnliches haben.R: Warum geben Sie nicht mehr an, dass Sie an Ihrem Wohnsitz in römisch 40 wohnen können. Ich gehe ja davon aus, dass Sie einen Mietvertrag oder Ähnliches haben. BF: Die Wohnung in XXXX gehört einem Herrn namens XXXX . Der hat vor diese Wohnung an jemand anderen zu übergeben.BF: Die Wohnung in römisch 40 gehört einem Herrn namens römisch 40 . Der hat vor diese Wohnung an jemand anderen zu übergeben. R: Seit wann wissen Sie das? BF: Im XXXX 2018 habe ich mich dort angemeldet. Damals hat mir Herr XXXX gesagt, dass er die Wohnung an jemand anderen geben wird.BF: Im römisch 40 2018 habe ich mich dort angemeldet. Damals hat mir Herr römisch 40 gesagt, dass er die Wohnung an jemand anderen geben wird. R: Wann? BF: Der Herr XXXX ist nach XXXX geflogen. Er hat mir nicht gesagt, wann er die Wohnung an jemand anderen weitergeben wird.BF: Der Herr römisch 40 ist nach römisch 40 geflogen. Er hat mir nicht gesagt, wann er die Wohnung an jemand anderen weitergeben wird. R: Von wann bis wann hatten sie einen Mietvertrag betreffend zu dieser Wohnung? BF: Ich hatte dort keinen Mietvertrag bzw. hatte nie einen Mietvertrag. Ich habe mich dort nur angemeldet. R: Haben Sie dort gewohnt? BF: Ja R: Von wann bis wann haben Sie dort gewohnt? BF: Von XXXX bis ich verhaftet wurde.BF: Von römisch 40 bis ich verhaftet wurde. R: Woher wissen Sie jetzt, dass die Wohnung weitergegeben wird? BF: Er hat meine Bekleidung an den Herrn XXXX , der im XXXX wohnt, übergeben.BF: Er hat meine Bekleidung an den Herrn römisch 40 , der im römisch 40 wohnt, übergeben. R: Wann war das? BF: Das war Anfang XXXX . Am XXXX oder XXXX habe ich mit meinem Freund telefoniert und da hat mir mein Freund das gesagt.BF: Das war Anfang römisch 40 . Am römisch 40 oder römisch 40 habe ich mit meinem Freund telefoniert und da hat mir mein Freund das gesagt. R: Wie haben Sie bei dieser Vertragskonstruktion Ihre Miete bezahlt? BF: Ich habe immer am ersten des Monats bar bezahlt. R: Wann haben Sie zum letzten Mal bar Ihre Miete bezahlt? BF: Am
  5. XXXX (D: der BF hat gesagt: im XXXX ) habe ich ihm das Geld bar gegeben.BF: Am
  6. römisch 40 (D: der BF hat gesagt: im römisch 40 ) habe ich ihm das Geld bar gegeben. R: Warum wurden Sie dann bereits im XXXX behördlich von diesem Wohnsitz abgemeldet?R: Warum wurden Sie dann bereits im römisch 40 behördlich von diesem Wohnsitz abgemeldet? BF: Ich habe keine Ahnung, warum er mich abgemeldet hat. Ich habe davon erfahren, als ich verhaftet wurde. R: Haben Sie Belege für Ihre Mieteinzahlungen in den Monaten XXXX und XXXX ?R: Haben Sie Belege für Ihre Mieteinzahlungen in den Monaten römisch 40 und römisch 40 ? BF: Er hat mir nie eine Quittung gegeben. R: Warum haben Sie im Asylverfahren nicht angegeben, dass Sie einen ONKEL in Österreich haben? Da haben Sie nur angegeben, dass Sie einen ONKEL in XXXX haben.R: Warum haben Sie im Asylverfahren nicht angegeben, dass Sie einen ONKEL in Österreich haben? Da haben Sie nur angegeben, dass Sie einen ONKEL in römisch 40 haben. BF: Ich habe im Asylverfahren angegeben, dass ich einen ONKEL hier in Österreich habe und bei meiner letzten Einvernahme habe ich das auch angegeben. R: Eingangs Ihres Asylverfahrens haben Sie das nicht angegeben. Seit wann stehen Sie im Kontakt zu Ihrem ONKEL? BF: Ich habe mein Interview in einer anderen Ortschaft weit weg von XXXX gehabt. Ich weiß nicht, wie die Ortschaft hieß und dort wurde ich gefragt, wie ich von XXXX dorthin gekommen bin. Ich habe dann dort gesagt, dass ich mit meinem ONKEL, der in XXXX lebt gekommen bin.BF: Ich habe mein Interview in einer anderen Ortschaft weit weg von römisch 40 gehabt. Ich weiß nicht, wie die Ortschaft hieß und dort wurde ich gefragt, wie ich von römisch 40 dorthin gekommen bin. Ich habe dann dort gesagt, dass ich mit meinem ONKEL, der in römisch 40 lebt gekommen bin. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe mit meinem ONKEL im Jahr 2016 Kontakt aufgenommen. Ich habe ihn in XXXX getroffen und nachher bin ich immer wieder zu unserem XXXX gegangen und mein ONKEL ist auch dorthin gekommen.BF: Ich habe mit meinem ONKEL im Jahr 2016 Kontakt aufgenommen. Ich habe ihn in römisch 40 getroffen und nachher bin ich immer wieder zu unserem römisch 40 gegangen und mein ONKEL ist auch dorthin gekommen. R: Haben Sie Ihren ONKEL bereits aus INDIEN gekannt, oder wie kamen Sie bei einer Begegnung auf XXXX auf die Idee das jemand Ihr ONKEL ist?R: Haben Sie Ihren ONKEL bereits aus INDIEN gekannt, oder wie kamen Sie bei einer Begegnung auf römisch 40 auf die Idee das jemand Ihr ONKEL ist? BF: Nein, ich habe mit meinem ONKEL von Indien keinen Kontakt gehabt. Ich habe ihn hier getroffen. R: Das kann ich mir nicht vorstellen. Sie treffen einen Inder auf XXXX und fragen ihn ob er Ihr ONKEL ist?R: Das kann ich mir nicht vorstellen. Sie treffen einen Inder auf römisch 40 und fragen ihn ob er Ihr ONKEL ist? BF: Ich bin vom XXXX rausgekommen und bin nach XXXX gefahren und auf XXXX habe ich geweint und er war auch sehr besorgt. Ein Inder hat mich angesprochen und mir gesagt, dass ich ausschaue, wie wenn ich aus INDIEN kämen würde und mich gefragt was los ist und warum ich weine. Ich habe ihm alles erzählt, dass ich vom XXXX rausgekommen bin und einen Wohnsitz brauche und ob er mir helfen kann. Er war sehr nett zu mir und hat mich getröstet und mich mitgenommen.BF: Ich bin vom römisch 40 rausgekommen und bin nach römisch 40 gefahren und auf römisch 40 habe ich geweint und er war auch sehr besorgt. Ein Inder hat mich angesprochen und mir gesagt, dass ich ausschaue, wie wenn ich aus INDIEN kämen würde und mich gefragt was los ist und warum ich weine. Ich habe ihm alles erzählt, dass ich vom römisch 40 rausgekommen bin und einen Wohnsitz brauche und ob er mir helfen kann. Er war sehr nett zu mir und hat mich getröstet und mich mitgenommen. R: Handelt es sich bei ONKEL um eine Ehrenbezeugung oder um einen ONKEL im biologischen Sinn? BF: Er ist nicht mein richtiger ONKEL. Ich nenne ihn ONKEL, weil er mir sehr viel geholfen hat. Ich betrachte ihn als meinen echten ONKEL, weil er mir in meinen Schwierigkeiten sehr viel geholfen hat. R: Ich verstehe nicht, ihre Traurigkeit am XXXX . Sie waren in Grundversorgung untergebracht. Wozu haben Sie einen anderen Wohnsitz gebraucht?R: Ich verstehe nicht, ihre Traurigkeit am römisch 40 . Sie waren in Grundversorgung untergebracht. Wozu haben Sie einen anderen Wohnsitz gebraucht? BF: Weil man an seinem Privatsitz essen kann, was man will und kochen kann und es ist auch viel besser als in der Grundversorgung. R: Das ist jetzt für mich kein Grund nach XXXX zu fahren und traurig einen Wohnsitz zu suchen. Man kann auch Essen auswärts kaufen. Dazu braucht man keine Wohnung.R: Das ist jetzt für mich kein Grund nach römisch 40 zu fahren und traurig einen Wohnsitz zu suchen. Man kann auch Essen auswärts kaufen. Dazu braucht man keine Wohnung. BF: Es gibt eine sehr große Gesellschaft von INDERN XXXX in XXXX und ich wollte auch mehr [K]ontakt mit meinen Landsleuten haben. Sie haben mir dann erzählt, dass wenn man privat wohnt, auch arbeiten kann und Geld verdienen kann. Man ist auch in Kontakt mit der Gesellschaft und verschiedenen Leuten.BF: Es gibt eine sehr große Gesellschaft von INDERN römisch 40 in römisch 40 und ich wollte auch mehr [K]ontakt mit meinen Landsleuten haben. Sie haben mir dann erzählt, dass wenn man privat wohnt, auch arbeiten kann und Geld verdienen kann. Man ist auch in Kontakt mit der Gesellschaft und verschiedenen Leuten. R: Na[ch] all dem was Sie mir schildern, schildern Sie mir nur, dass Sie nicht in der Grundversorgung leben wollten, nicht, dass Sie eine Wohnung außerhalb gebraucht haben, sondern nur eben haben wollten. R: Das stimmt. Ich wollte nicht in Grundversorgung leben. Ich wollte privat bei diesen Leuten leben. R: Sie haben am Anfang Ihres XXXX bei Ihrem "ONKEL" an seiner alten Adresse gelebt und sagten, dass Sie nicht mehr bei ihm wohnen könnten, weil er eine Familie hat. Jetzt legen Sie eine Wohnungsbestätigung vor, dass Sie wieder bei Ihrem "ONKEL" leben könnten. Was hat sich bei Ihrem "ONKEL" verändert, dass Sie jetzt wieder bei ihm leben können?R: Sie haben am Anfang Ihres römisch 40 bei Ihrem "ONKEL" an seiner alten Adresse gelebt und sagten, dass Sie nicht mehr bei ihm wohnen könnten, weil er eine Familie hat. Jetzt legen Sie eine Wohnungsbestätigung vor, dass Sie wieder bei Ihrem "ONKEL" leben könnten. Was hat sich bei Ihrem "ONKEL" verändert, dass Sie jetzt wieder bei ihm leben können? BF: Damals hat mein ONKEL XXXX gewohnt und er hat eine kleine Wohnung gehabt. Als ich verhaftet wurde, habe ich mit ihm telefoniert und er hat mir gesagt, dass er jetzt eine größere Wohnung habe und es wird kein Problem sein, wenn ich bei ihm wohne.BF: Damals hat mein ONKEL römisch 40 gewohnt und er hat eine kleine Wohnung gehabt. Als ich verhaftet wurde, habe ich mit ihm telefoniert und er hat mir gesagt, dass er jetzt eine größere Wohnung habe und es wird kein Problem sein, wenn ich bei ihm wohne. R: Die Wohnung Ihres ONKELS ist eine XXXX wohnung XXXX . Das heißt, XXXX muss zustimmen, dass Sie sich dort anmelden können. Liegt eine Zustimmung vor?R: Die Wohnung Ihres ONKELS ist eine römisch 40 wohnung römisch 40 . Das heißt, römisch 40 muss zustimmen, dass Sie sich dort anmelden können. Liegt eine Zustimmung vor? BF: Über diese Erlaubnis XXXX von meiner Anmeldung weiß ich nichts. Aber mein ONKEL hat mir diese Bestätigung gegeben und hat gesagt, dass er mit XXXX sprechen wird.BF: Über diese Erlaubnis römisch 40 von meiner Anmeldung weiß ich nichts. Aber mein ONKEL hat mir diese Bestätigung gegeben und hat gesagt, dass er mit römisch 40 sprechen wird. R: Meinen Sie das mit der Bestätigung (AS80)? BF: Ja. (Wohnsitzbestätigung des "ONKELS") R: Wie stellen Sie sich die weitere Vorgangsweise vor, für den Fall, dass Sie enthaftet werden? BF: Ich habe erst vor nach INDIEN zurückzukehren... Hier in Österreich habe ich keine Straftaten begangen und ich will auch ein ruhiges Leben haben. R: Ich habe Sie nicht verstanden. Was meinen Sie damit? BF: Ich wurde verhaftet und ich habe keine Ahnung gehabt, warum. Ich habe keine Ahnung von meinem Asylstatus gehabt. Ich habe jetzt vor nach INDIEN zurückzugehen. Wenn ich enthaftet bin, werde ich sicher zu der INDISCHEN Botschaft gehen und meine Reise organisieren. R: Was meinten Sie dann mit "ich habe erst vor nach Indien zurückzukehren."? BF: Weil ich hier in Haft bin. Das ist auch kein Leben. Wenn ich nach INDIEN zurückgehe, wird es mir sicher bessergehen. R: Wie würden Sie im Falle der Haftentlassung sicherstellen, dass Sie für die belangte Behörde greifbar wären? BF: Ich werde mich anmelden, dass ich einen festen Wohnsitz habe und ich werde auch meinen Führerschein und meine Geburtsurkunde vorlegen, so dass die Behörde weiß, wer ich bin. Wenn es von mir verlangt wird, dass ich mich melden soll, werde ich das auch machen. R: Warum haben Sie der Behörde diese Dokumente bisher nicht vorgelegt? BF: Ich habe meine Geburtsurkunde und meinen Führerschein beim Verkehrsamt vorgelegt, aber nicht beim Bundesamt. R: Sie stellten mit E-Mail vom 03.01.2019 eine Anfrage an das Bundesamt, aus welchem Grund von der weiteren Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird und ersuchten um Prüfung des gelinderen Mittels. Dieses E-Mail erliegt im Akt. Als nächster Verfahrensschritt ist im Akt eine Urgenz der XXXX an die BFA-Direktion/HRZ vom 14.01.2019 ersichtlich und die Antwort dieser Abteilung an die XXXX , dass es noch keine Identifizierung gebe und die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers das Verfahren ungemein erschwere. Wurde Ihnen das mitgeteilt?R: Sie stellten mit E-Mail vom 03.01.2019 eine Anfrage an das Bundesamt, aus welchem Grund von der weiteren Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ausgegangen wird und ersuchten um Prüfung des gelinderen Mittels. Dieses E-Mail erliegt im Akt. Als nächster Verfahrensschritt ist im Akt eine Urgenz der römisch 40 an die BFA-Direktion/HRZ vom 14.01.2019 ersichtlich und die Antwort dieser Abteilung an die römisch 40 , dass es noch keine Identifizierung gebe und die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers das Verfahren ungemein erschwere. Wurde Ihnen das mitgeteilt? BFV: Nein. R: Am 17.01.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der Sie angaben, dass Sie freiwillig nach INDIEN zurückkehren. In der Rückkehrberatung gaben Sie noch an, nicht rückkehrwillig zu sein, Sie kamen der seit JULI 2017 bestehenden Verpflichtung, Österreich zu verlassen nicht nach und traten in der Schubhaft bis zur Verhandlung am 10.12.2018 in den Hungerstreik. Woher kommt der Gesinnungswandel? BF: Als ich verhaftet wurde, war ich im Stress. Ich habe nicht gewusst, wie ich mich im Gefängnis verhalten soll. Ich habe überhaupt keinen Hunger gehabt am Anfang. Ich habe zwei Tage nichts gegessen. Meine Mithäftlinge waren aus XXXX und sie haben gesagt, dass ich einen Hungerstreik mache. Ich habe ehrlich gesagt, nicht gewusst, was Hungerstreik heißt. Dann habe ich eine Einvernahme gehabt und nach der Einvernahme habe ich wieder gegessen.BF: Als ich verhaftet wurde, war ich im Stress. Ich habe nicht gewusst, wie ich mich im Gefängnis verhalten soll. Ich habe überhaupt keinen Hunger gehabt am Anfang. Ich habe zwei Tage nichts gegessen. Meine Mithäftlinge waren aus römisch 40 und sie haben gesagt, dass ich einen Hungerstreik mache. Ich habe ehrlich gesagt, nicht gewusst, was Hungerstreik heißt. Dann habe ich eine Einvernahme gehabt und nach der Einvernahme habe ich wieder gegessen. R: Meinen Sie die Einvernahme vor dem BVwG? BF: Ja. R: In der mündlichen Verhandlung haben Sie angegeben, dass Sie bereits zuvor schon angefangen haben zu essen und nicht erst danach. BF: An dem Tag habe ich in der Früh Frühstück gegessen. Ich habe ein Brot gegessen und etwas getrunken. Ich habe nicht so viel gegessen. Ich habe langsam begonnen. R: Sie haben vom amt[s]ärztlichen Dienst, als Sie den Hungerstreik machten, Informationsblätter in XXXX bekommen!R: Sie haben vom amt[s]ärztlichen Dienst, als Sie den Hungerstreik machten, Informationsblätter in römisch 40 bekommen! BF: Ich habe nicht solche Blätter bekommen. Ich habe es weder auf XXXX noch auf Deutsch bekommen.BF: Ich habe nicht solche Blätter bekommen. Ich habe es weder auf römisch 40 noch auf Deutsch bekommen. R: Sie waren aber beim Amtsarzt und wurden untersucht und wurden über den Hungerstreik belehrt. BF: Mein Blutdruck wurde kontrolliert und sonst hat mir der Arzt nichts erzählt. R: Sie waren jedenfalls vom
  7. Bis 10.
  8. im Hungerstreik, also nicht nur zwei Tage. BF: Ja, das stimmt. R: Was haben Sie gemacht, um Ihre freiwillige Ausreise nach INDIEN zu bewirken? BF: Ich will nicht in der Haft bleiben. Vor meiner Haft hatte ich Freiheit. Ich habe mir überlegt und entschieden, dass ich nach INDIEN gehe, so dass ich dort meine Freiheit genießen kann und gut leben kann. R: Das beantwortet meine Frage nicht. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe ein Formular unterschrieben. R: Meinen Sie damit das, das ist mehrseitig. BF: Ja. (Es handelt sich um den HRZ Antrag) R: Das Bundesamt teilte am 22.01.2019 mit, dass ihm noch kein Antrag auf Kostenübernahme für die Heimreisekosten vorliegt. Warum? BFV: Warum sollte der BF das machen. Soweit jemand in Schubhaft ist, hat er meines Wissens zufolge keine Möglichkeit mehr, sich das Ticket auf eigene Kosten zu organisieren. R: Sie meinen damit, die freiwillige Ausreise durchzuführen? BFV: Ja. Mir wäre kein Fall bekannt, in dem die Behörde das akzeptiert hätte. R: Das heißt, Sie stellen auch keinen Antrag auf freiwillige Ausreise? BFV: Er hat am 17.
  9. angegeben, dass er freiwillig ausreisen möchte und er hat dann am 21.
  10. meines Wissens zufolge bei einem Gespräch mit dem XXXX - XXXX angegeben, dass er freiwillig rückkehren möchte und dabei mitgeteilt, dass er bereits die HRZ Formulare ausgefüllt hat.BFV: Er hat am 17.
  11. angegeben, dass er freiwillig ausreisen möchte und er hat dann am 21.
  12. meines Wissens zufolge bei einem Gespräch mit dem römisch 40 - römisch 40 angegeben, dass er freiwillig rückkehren möchte und dabei mitgeteilt, dass er bereits die HRZ Formulare ausgefüllt hat. R: Über wie viel Barmittel verfügen Sie? BF: Circa XXXX €.BF: Circa römisch 40 €. R: Können Sie selbst überhaupt Ihre Ausreise nach INDIEN finanzieren? BF: Ja. R: Wie, wenn Sie nur XXXX € haben?R: Wie, wenn Sie nur römisch 40 € haben? BF: Ich werde irgendwas arbeiten und Geld sparen. R: Sie haben keine Aufenthaltserlaubnis, wie wollen Sie hier arbeiten und Geld sparen? BF: Was soll ich dann machen? R: Am 22.01.2019 übermittelte das Bundesamt einen Aktenvermerk. Demzufolge wurden Sie am 30.11.2018, 13.12.2018, 18.12.2018, 28.12.2018, 02.01.2019, 14.01.2019 und 21.01.2019 von Frau XXXX von der Schubhaftbetreuung besucht und zeigten sich an allen Tagen nicht zur freiwilligen Ausreise bereit. Am 21.01.2019 sagten Sie dem Aktenvermerk zufolge bei der Schubhaftbetreuung, dass Sie auf keinen Fall nach INDIEN zurückkehren wollen. Was sagen Sie dazu?R: Am 22.01.2019 übermittelte das Bundesamt einen Aktenvermerk. Demzufolge wurden Sie am 30.11.2018, 13.12.2018, 18.12.2018, 28.12.2018, 02.01.2019, 14.01.2019 und 21.01.2019 von Frau römisch 40 von der Schubhaftbetreuung besucht und zeigten sich an allen Tagen nicht zur freiwilligen Ausreise bereit. Am 21.01.2019 sagten Sie dem Aktenvermerk zufolge bei der Schubhaftbetreuung, dass Sie auf keinen Fall nach INDIEN zurückkehren wollen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe sicher mit Frau XXXX gesprochen. Sie hat mich gefragt, ob ich einen Reisepass habe, wie es mir geht und über die Heimkehr wurde überhaupt nicht gesprochen.BF: Ich habe sicher mit Frau römisch 40 gesprochen. Sie hat mich gefragt, ob ich einen Reisepass habe, wie es mir geht und über die Heimkehr wurde überhaupt nicht gesprochen. R: Das Gericht hat diese Angaben telefonisch überprüft. R verliest den AV vom 23.01.
  13. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich habe das nicht gesagt, dass ich nicht zurückkehren will. Wenn ich nicht zurückkehren will, warum soll ich dann die Formulare unterschreiben. R: Sie gaben in der Einvernahme am 17.01.2019 an, dass Sie bereit sind, die Formblätter auszufüllen. In der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 gaben Sie an, dass Sie vor der Schubhaftverhängung die Formulare nicht unterschreiben konnten, weil etwas falsch gewesen sei. Wo lag jetzt der Fehler? BF: Ich habe damals beim ersten Mal den Bescheid nicht unterschrieben. R: Meinen Sie damit die Übernahmebestätigung? BF: Die Niederschrift habe ich nicht unterschrieben. Diese Formulare habe ich nicht bekommen. Ich habe diese Formulare das erste Mal bekommen und unterschrieben. R: Sie haben bei mir in der Verhandlung gesagt, dass Sie die Formulare nicht unterschrieben haben. Das wurde Ihnen auch rückübersetzt. Meine Frage ist also, was in den Formularen falsch war. BF: Es war im Bescheid, den ich bekommen habe. Dieser Bescheid war auch in der Sprache XXXX . Darin stand, dass ich bis zu meiner Ausreise nach Indien in Haft bleiben werde. Mir wurde auch gesagt, dass innerhalb von 48 Stunden ich freigelassen werde. Ich habe nicht gewusst, dass ich abgemeldet bin und wo ich dann wohnen werde. Das habe ich falsch verstanden. Da stimmt etwas nicht und habe es deswegen nicht unterschrieben. Die Formulare habe ich am 17.
  14. das erste Mal bekommen. Ich habe sie nie zuvor bekommen. Diese Formulare habe ich das erste Mal gesehen.BF: Es war im Bescheid, den ich bekommen habe. Dieser Bescheid war auch in der Sprache römisch 40 . Darin stand, dass ich bis zu meiner Ausreise nach Indien in Haft bleiben werde. Mir wurde auch gesagt, dass innerhalb von 48 Stunden ich freigelassen werde. Ich habe nicht gewusst, dass ich abgemeldet bin und wo ich dann wohnen werde. Das habe ich falsch verstanden. Da stimmt etwas nicht und habe es deswegen nicht unterschrieben. Die Formulare habe ich am 17.
  15. das erste Mal bekommen. Ich habe sie nie zuvor bekommen. Diese Formulare habe ich das erste Mal gesehen. R: Das sind definitiv nicht die Formulare vom 17.
  16. R: Der einzige Unterschied, den das Gericht sieht, ist, ob Sie im XXXX oder XXXX 2016 nach Österreich eingereist sind. Alle anderen Angaben sind identisch. Daher sind das aber auch nicht die Formulare, die Ihnen am 17.
  17. vorgelegt wurden, sondern andere Formulare.R: Der einzige Unterschied, den das Gericht sieht, ist, ob Sie im römisch 40 oder römisch 40 2016 nach Österreich eingereist sind. Alle anderen Angaben sind identisch. Daher sind das aber auch nicht die Formulare, die Ihnen am 17.
  18. vorgelegt wurden, sondern andere Formulare. BF: Ja. R: Stimmt jetzt der Rest von den Angaben? BF: Ja, das ist alles richtig. (Bis Aktenseite 59 und alle Angaben sind richtig) R: Ausweislich der amtsärztlichen Unterlagen sind Sie bis auf XXXX und eine aktuelle XXXX gesund. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Ausweislich der amtsärztlichen Unterlagen sind Sie bis auf römisch 40 und eine aktuelle römisch 40 gesund. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich bin gesund. R verliest die Stellungnahme der Direktion für Heimreisezertifikate vom 23.01.2019 das referenzierte Beiblatt lag nicht bei und wird aus dem Verfahren -1 verlesen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Nein. R an BFV: Möchten Sie etwas angeben? BFV: In dieser Stellungnahme vom 04.12.2018 gab Amtsdirektor [...] an, dass der BF im Rahmen der Vorführung zur Botschaft nicht bereit gewesen sei, die Formblätter zu Erlangung eines HZ auszufüllen. Der BF gibt heute an, dass er die Formblätter zur Erlangung eines HZ erstmals am 17.01.2019 vor sich hatte. Offensichtlich gab es ein Missverständnis bezüglich dem Ausdruck Formulare bzw. Protokoll bezogen auf den Termin am XXXX . ich persönlich war, soweit ich mich erinnern kann, einmal persönlich als Begleitung bei einem Vorführtermin vor die INDISCHE Vertretungsbehörde und kann mich erinnern, dass mit dem irrregulär aufhältigen INDER seitens der INDISCHEN Botschaft ein Gespräch geführt wurde, um seinen Namen, den Namen seiner Eltern, den Namen seiner Schule, den Namen des Schuldirektors, das Vorhandensein eines Führerscheins und ähnliches gefragt wurde. Es gab aber bei diesem Termin definitiv kein Erfordernis für den irregulär aufhältigen INDER ein Formular auszufüllen. Ich will damit sagen, meine Erfahrung deckt sich mit der heutigen Angabe meines BF. Es ist, wie ich auch heute nachfragte, nicht üblich, bei Vorführterminen zur Botschaft diese Formulare ausfüllen zulassen, sondern werden diese in der Regel bei der österreichischen Behörde ausgefüllt, um sie dann an die INDISCHE Botschaft zu übermitteln. Wie gesagt berichte ich hier bloß aus meinen eigenen Erfahrungshorizont. Die belangte Behörde sollte es vielleicht genauer wissen, aber sie glänzt leider auch heute mit ihrer Abwesenheit.BFV: In dieser Stellungnahme vom 04.12.2018 gab Amtsdirektor [...] an, dass der BF im Rahmen der Vorführung zur Botschaft nicht bereit gewesen sei, die Formblätter zu Erlangung eines HZ auszufüllen. Der BF gibt heute an, dass er die Formblätter zur Erlangung eines HZ erstmals am 17.01.2019 vor sich hatte. Offensichtlich gab es ein Missverständnis bezüglich dem Ausdruck Formulare bzw. Protokoll bezogen auf den Termin am römisch 40 . ich persönlich war, soweit ich mich erinnern kann, einmal persönlich als Begleitung bei einem Vorführtermin vor die INDISCHE Vertretungsbehörde und kann mich erinnern, dass mit dem irrregulär aufhältigen INDER seitens der INDISCHEN Botschaft ein Gespräch geführt wurde, um seinen Namen, den Namen seiner Eltern, den Namen seiner Schule, den Namen des Schuldirektors, das Vorhandensein eines Führerscheins und ähnliches gefragt wurde. Es gab aber bei diesem Termin definitiv kein Erfordernis für den irregulär aufhältigen INDER ein Formular auszufüllen. Ich will damit sagen, meine Erfahrung deckt sich mit der heutigen Angabe meines BF. Es ist, wie ich auch heute nachfragte, nicht üblich, bei Vorführterminen zur Botschaft diese Formulare ausfüllen zulassen, sondern werden diese in der Regel bei der österreichischen Behörde ausgefüllt, um sie dann an die INDISCHE Botschaft zu übermitteln. Wie gesagt berichte ich hier bloß aus meinen eigenen Erfahrungshorizont. Die belangte Behörde sollte es vielleicht genauer wissen, aber sie glänzt leider auch heute mit ihrer Abwesenheit. R: Wurde Ihnen im Zuge der Vorführung vor der indischen Botschaft ein Formblatt zur Beantragung eines HRZ vorgelegt? BF: Nein. R: Wurde Ihnen bei der Vorführung vor die INDISCHE Botschaft von der INDISCHEN Botschaft mitgeteilt, wie lange es dauern würde, bis ein HRZ ausgestellt wird? BF: Nein. R: Wurde Ihnen danach von der belangten Behörde mitgeteilt, wann ein HRZ verfügbar sein wird? BF: Nein. R: Haben Sie jemals vor dem 17.01.2019 das Formular zur Beantragung eines HRZ Zertifikates ausgefüllt? BF: Nein. Am 17.
  19. habe ich sie das erste Mal bekommen. R an BFV: Haben Sie noch Fragen an den BF? BFV: Nein. [...] R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben? BF: Ich soll enthaftet werden. Ich will mich anmelden und versuchen, so schnell wie möglich, irgendwie nach INDIEN zurückzukehren. BFV: Als erstes möchte ich zu einem Nebenpunkt etwas anmerken. Ich selber habe einmal bei XXXX im Namen eines Klienten angefragt, ob es möglich ist, dass man unentgeltlich in einer XXXX wohnung mitwohnen darf. Und mir wurde damals die Auskunft erteilt, dass es ein unentgeltliches Mitwohnen in einer XXXX wohnung möglich sei, dass es auch gestattet sei, einen Teil der Wohnung an einen Dritten zeitweilig zu überlassen, dass es nur nicht möglich ist, die Wohnung gänzlich weiterzugeben.BFV: Als erstes möchte ich zu einem Nebenpunkt etwas anmerken. Ich selber habe einmal bei römisch 40 im Namen eines Klienten angefragt, ob es möglich ist, dass man unentgeltlich in einer römisch 40 wohnung mitwohnen darf. Und mir wurde damals die Auskunft erteilt, dass es ein unentgeltliches Mitwohnen in einer römisch 40 wohnung möglich sei, dass es auch gestattet sei, einen Teil der Wohnung an einen Dritten zeitweilig zu überlassen, dass es nur nicht möglich ist, die Wohnung gänzlich weiterzugeben. Ich denke, dass es einen Unterschied gibt zwischen der Willigkeit zur freiwilligen Ausreise und der Fähigkeit, selbst die Kosten für die Ausreise zu übernehmen. Bei der freiwilligen Ausreise versteht man, dass eine Organisation, meines Wissens teilen sich die XXXX und der XXXX in XXXX diese Tätigkeit, die Ausreise organisieren. Das heißt, sich um die Dokumente kümmern, um die Erlangung des Tickets kümmern, und dann auch die Kosten übernommen werden. Meines Wissens gibt es auch die Möglichkeit über die reinen Reisekosten hinaus, einen Geldbetrag zu bekommen, der als Hilfe zum Neustart im Zielland gedacht ist. Ich denke daher, dass es keine sonderlich große Rolle spielt, ob der BF gegenwärtig in der Lage wäre, die Ausreisekosten selbst zu tragen. Eine Ausreisewilligkeit und die Möglichkeit dies vom XXXX , welcher in der Schubhaft für dieses Thema zuständig ist, dies in der Schubhaft durchführen zu lassen, besteht.Ich denke, dass es einen Unterschied gibt zwischen der Willigkeit zur freiwilligen Ausreise und der Fähigkeit, selbst die Kosten für die Ausreise zu übernehmen. Bei der freiwilligen Ausreise versteht man, dass eine Organisation, meines Wissens teilen sich die römisch 40 und der römisch 40 in römisch 40 diese Tätigkeit, die Ausreise organisieren. Das heißt, sich um die Dokumente kümmern, um die Erlangung des Tickets kümmern, und dann auch die Kosten übernommen werden. Meines Wissens gibt es auch die Möglichkeit über die reinen Reisekosten hinaus, einen Geldbetrag zu bekommen, der als Hilfe zum Neustart im Zielland gedacht ist. Ich denke daher, dass es keine sonderlich große Rolle spielt, ob der BF gegenwärtig in der Lage wäre, die Ausreisekosten selbst zu tragen. Eine Ausreisewilligkeit und die Möglichkeit dies vom römisch 40 , welcher in der Schubhaft für dieses Thema zuständig ist, dies in der Schubhaft durchführen zu lassen, besteht. Wie heute hervorgekommen ist, nämlich durch die heute verlesene Stellungnahme des BFA, gibt es nach wie vor keine konkreten Rückmeldungen, ob und wann ein HRZ erlangt werden könnte. Dies ist etwas verwunderlich, da der BF ja Führerschein und Geburtsurkunde vorlegen konnte und in den bisherigen Verfahren in Österreich, ich meine damit Asylverfahren und Fremdenrechtliches Verfahren, stets gleichlautende Identitätsangaben machte. Offensichtlich hat die belangte Behörde nicht einmal die Möglichkeit, zeitlich ungefähr einzugrenzen, wann mit einer Außerlandesbringung gerechnet werden könnte. Da wäre es doch ökonomischer, wenn der BF mit Hilfe des XXXX oder der XXXX seine Vorbereitungen zur Ausreise betreibt.Wie heute hervorgekommen ist, nämlich durch die heute verlesene Stellungnahme des BFA, gibt es nach wie vor keine konkreten Rückmeldungen, ob und wann ein HRZ erlangt werden könnte. Dies ist etwas verwunderlich, da der BF ja Führerschein und Geburtsurkunde vorlegen konnte und in den bisherigen Verfahren in Österreich, ich meine damit Asylverfahren und Fremdenrechtliches Verfahren, stets gleichlautende Identitätsangaben machte. Offensichtlich hat die belangte Behörde nicht einmal die Möglichkeit, zeitlich ungefähr einzugrenzen, wann mit einer Außerlandesbringung gerechnet werden könnte. Da wäre es doch ökonomischer, wenn der BF mit Hilfe des römisch 40 oder der römisch 40 seine Vorbereitungen zur Ausreise betreibt. Als letzten Punkt führe ich an, dass ich die belangte Behörde heute gerne dazu befragt hätte, warum der BF nicht bereits am Montag dem 21.
  20. enthaftet wurde. Schließlich gab es am Montag dem 21.01.2019 bis zum Ende der Amtszeiten keine Entscheidung über die erhobene Schubhaftbeschwerde. Die Entscheidungsfrist war somit bereits abgelaufen. Ein Verbesserungsauftrag des BVwG, welcher vermutlich dazu diente die Frist zu "retten" bzw zu verlängern wurde erst am Abend nach der Amtszeit durch einen Gerichtsboten persönlich an die Vertretung des BF überbracht. Dem BF wurde diesbezüglich übrigens gar nichts von der Behörde bzw. vom Gericht mitgeteilt bzw. übermittelt. Es ergibt sich daher die Frage, wie lange das BVwG Zeit hat, um innerhalb der gesetzlichen einwöchigen Entscheidungsfrist zu entscheiden. Für den Fall, dass es gegenständlich rechtskonform wäre den BF am Montag dem 21.01.2019 nicht enthaften zu lassen, hätte dies in der Konsequenz die Bedeutung, dass man etwa eine Entscheidung über die Schubhaft bzw. einen Mängelbehebungsauftrag bis knapp vor Mitternacht mit dem Boten überbringen könnte. Ich bin daher vorläufig der Meinung, dass der BF bereits am Montag dem 21.01.2019 enthaftet werden müssen. Der Vollständigkeitshalber beantrage ich für den Fall des Obsiegens des BF den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes für die heutige gegenständliche Verhandlung. R: Gehen Sie davon aus, dass die Zustellung am 21.01.2019 trotz Vertretungsvollmacht an den BF hätte ergehen müssen? BFV: Für den Falle, dass die Zustellung durch den Boten zu spät erfolgt war, hätte dem BF zeitgerecht die Entscheidung bzw. Mängelbehebungsauftrag zukommen müssen. R: Gehen Sie jetzt davon aus, dass man es dem BF auch zustellen hätte müssen oder nicht? BFV: Es hätte eine zeitgerechte Zustellung geben müssen. R: Bis wann erachten Sie eine Zustellung durch Boten zeitgerecht? BFV: Innerhalb der Amtszeiten. R: Von wem? Innerhalb wessen Amtszeiten? BFV: Ich gehe davon aus, dass zumindest innerhalb der Amtszeit der belangten Behörde eine Zustellung hätte erfolgen müssen. R: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie die Rechtmäßigkeit der Zustellung an Sie nur zu den Amtsstunden der Behörde erfolgen hätte dürfen, dies ungeachtet der Tatsache dass das BFA einen Journaldienst hat? BFV: Nein, die Zustellung kann auch außerhalb der Amtszeiten erfolgen, meines Erachtens. Wie ich auch außerhalb der Amtsstunden eine Schubhaftbeschwerde erheben kann. Allerdings hätte die belangte Behörde reagieren müssen, um den BF am 21.
  21. enthaften müssen. R: Wann? BFV: Bei Ende der Amtszeit. R: Wessen Amtszeit? BFV: Ende der Amtszeit der belangten Behörde. [...]"
  22. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen

§ 29Abs. 2b Vw

GVG dem Bundesamt am 07.02.2019 zu.8. Mit Schriftsatz vom 28.01.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 23.01.2019 verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht stellte diesen

Paragraph 29, Absatz 2 b, VwGVG dem Bundesamt am 07.02.2019 zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer war INDISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Sein Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.01.2017 abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verhängt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.06.2017, als unbegründet ab. Es wurde weder Revision noch Beschwerde gegen dieses Erkenntnis erhoben. Der Beschwerdeführer kam der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Es konnte nicht festgestellt werden, dass seine Ausreise am Mangel an Dokumenten scheiterte. Der Beschwerdeführer verließ unmittelbar nach Beginn des Asylverfahrens unabgemeldet sein Quartier der Grundversorgung und lebte seither bei Freunden. Es konnte nicht festgestellt werden, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritt, bevor er sich selbständig machte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seine selbständige Tätigkeit sozialversicherte und versteuerte. Er hat keine Verwandten in Österreich, machte hiezu aber unterschiedliche Angaben. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte und an seiner letzten Meldeadresse tatsächlich wohnhaft war. Seine letzten beiden Wohnsitze wurden behördlich abgemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer seit XXXX 2018 lebte.Der Beschwerdeführer verließ unmittelbar nach Beginn des Asylverfahrens unabgemeldet sein Quartier der Grundversorgung und lebte seither bei Freunden. Es konnte nicht festgestellt werden, wovon er seinen Lebensunterhalt bestritt, bevor er sich selbständig machte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er seine selbständige Tätigkeit sozialversicherte und versteuerte. Er hat keine Verwandten in Österreich, machte hiezu aber unterschiedliche Angaben. Er verfügt über ein soziales Netz, das ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglicht hatte und wieder ermöglicht hätte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte und an seiner letzten Meldeadresse tatsächlich wohnhaft war. Seine letzten beiden Wohnsitze wurden behördlich abgemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, wo der Beschwerdeführer seit römisch 40 2018 lebte. Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Bescheidübernahmebestätigung und Niederschrift, verweigerte Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung und das Ausfüllen eines Antrages zur Beantragung eines Heimreisezertifikates am XXXX . Er befand sich 03.12.2018-10.12.2018 im Hungerstreik.Der Beschwerdeführer verweigerte die Unterschrift auf der Bescheidübernahmebestätigung und Niederschrift, verweigerte Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung und das Ausfüllen eines Antrages zur Beantragung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 . Er befand sich 03.12.2018-10.12.2018 im Hungerstreik. Der Beschwerdeführer war bislang nicht ausreisewillig; seine Einstellung hiezu hat sich aber seit der hg. Verhandlung am 10.12.2018 gewandelt. Auch im Entscheidungszeitpunkt hatte er noch keine konkreten Vorstellungen und Pläne, wie er tatsächlich ausreisen könne, füllte aber das Formular zur Beantragung des Heimreisezertifikates am 17.01.2019 aus und trat seit dem 10.12.2018 nicht mehr in den Hungerstreik; es waren auch keine Maßnahmemeldungen verzeichnet. Ein Antrag auf freiwillige Rückkehr unterblieb nicht mangels Willens des Beschwerdeführers, sondern auf Grund der von seinem Vertreter vertretenen Rechtsansicht. Die Identifizierung des Beschwerdeführers hätte trotz der vorgelegten Dokumente und des unterschriebenen Formulars 3-4 Monate gedauert, hinzu kam die Dauer für die Organisation der Einzelrückführung, sodass mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers erst in VIER Monaten zu rechnen war. Der Beschwerdeführer befand sich seit XXXX im Stande der Schubhaft, die im Polizieianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er war abgesehen von XXXX wegen einer XXXX gesund und haftfähig.Der Beschwerdeführer befand sich seit römisch 40 im Stande der Schubhaft, die im Polizieianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Er war abgesehen von römisch 40 wegen einer römisch 40 gesund und haftfähig.
  2. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers stand auf Grund seines sichergestellten indischen Führerscheins und seiner Geburtsurkunde mit Apostille fest. Dass der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verfügte, stand auf Grund des IZR-Auszuges fest, der sich mit den Angaben des Beschwerdeführers deckte. Die Angaben zu seinem Asylverfahren fußten auf dem beigeschafften Gerichts- und Verwaltungsakt seines Asylverfahrens. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, gründete sich auf den Umstand, dass keine Ausreisebestätigung im Akt erlag; dies entsprach auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Da sich der Beschwerdeführer nach Abschluss des Asylverfahrens über Freunde in INDIEN eine Geburtsurkunde überbeglaubigen und diese sowie seinen Führerschein nach Österreich schicken ließ, stand fest, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen hätte können und daran nicht durch einen Mangel an Dokumenten gehindert war. Dass der Beschwerdeführer das Quartier der Grundversorgung umgehend nach der Asylantragstellung unabgemeldet verließ und die Grundversorgung ausschlug, ergab sich aus dem GVS-Auszug sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer bei Freunden lebte und die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglichten, gründete sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in den hg. mündlichen Verhandlungen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass er seine selbständige sozialversicherte und versteuerte: Der Beschwerdeführer behauptete dies auch nicht und brachte keine Beweismittel wie Steuererklärung oder Sozialversicherungsdatenauszug in Vorlage. Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglichte, ergab sich aus seinen Angaben in den hg. mündlichen Verhandlungen. Dass es ihm wieder einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte, ergab sich daraus, dass keine Änderung in diesen Umständen behauptet wurde oder erkennbar war. Insbesondere kann auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Mietverhältnis in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass er laut ZMR amtlich abgemeldet wurde und auch an seinen bisherigen Adressen, den Aussagen des Beschwerdeführers in der letzten hg. mündlichen Verhandlung zufolge, "Meldeadressen verkauft" wurden, konnte nicht festgestellt werden, dass er über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte und an seiner letzten Meldeadresse, von der er behördlich abgemeldet wurde, tatsächlich wohnhaft war. Dass auch seine vorletzte Meldeadresse amtlich abgemeldet worden war, ergab sich ebenfalls aus dem ZMR. Dass nicht festgestellt werden konnte, wo der Beschwerdeführer seit XXXX 2018 lebte, ergab sich neben dem Umstand der fehlenden Meldung infolge amtlicher Abmeldung und Nichtvorlage eines Mietvertrages aus den unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zum Ende seines Mietverhältnisses in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass er bereits mit der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eine Wohnsitzbestätigung vom 03.12.2018 vorlegte, bevor seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge von seinem Freund am XXXX von der Auflösung seines Mietverhältnisses durch Übergabe seiner Effekten erfuhr; dieses Vorgehen wäre unplausibel gewesen, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner angeblich gemieteten Wohnung gelebt.Dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm bisher ein Leben im Verborgenen ermöglichte, ergab sich aus seinen Angaben in den hg. mündlichen Verhandlungen. Dass es ihm wieder einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hätte, ergab sich daraus, dass keine Änderung in diesen Umständen behauptet wurde oder erkennbar war. Insbesondere kann auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Mietverhältnis in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass er laut ZMR amtlich abgemeldet wurde und auch an seinen bisherigen Adressen, den Aussagen des Beschwerdeführers in der letzten hg. mündlichen Verhandlung zufolge, "Meldeadressen verkauft" wurden, konnte nicht festgestellt werden, dass er über einen ordentlichen Wohnsitz verfügte und an seiner letzten Meldeadresse, von der er behördlich abgemeldet wurde, tatsächlich wohnhaft war. Dass auch seine vorletzte Meldeadresse amtlich abgemeldet worden war, ergab sich ebenfalls aus dem ZMR. Dass nicht festgestellt werden konnte, wo der Beschwerdeführer seit römisch 40 2018 lebte, ergab sich neben dem Umstand der fehlenden Meldung infolge amtlicher Abmeldung und Nichtvorlage eines Mietvertrages aus den unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zum Ende seines Mietverhältnisses in der hg. mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass er bereits mit der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eine Wohnsitzbestätigung vom 03.12.2018 vorlegte, bevor seinen Angaben in der hg. mündlichen Verhandlung zufolge von seinem Freund am römisch 40 von der Auflösung seines Mietverhältnisses durch Übergabe seiner Effekten erfuhr; dieses Vorgehen wäre unplausibel gewesen, hätte der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner angeblich gemieteten Wohnung gelebt. Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Bescheidübernahmebestätigung und Niederschrift verweigerte, stand auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Dass der Beschwerdeführer Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung verweigerte, stand auf Grund der beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen fest. Das Ausfüllen eines Antrages zur Beantragung eines Heimreisezertifikates am XXXX verweigerte, stand auf Grund der Angabe des Bundesamtes im Zusammenhang mit dem im Akt erliegenden und ausgefüllten, vom Beschwerdeführer aber nicht unterzeichneten Heimreisezertifikatsantrag fest; das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Formular am 17.01.2019 das erste Mal gesehen, war hingegen eine unglaubhafte Schutzbehauptung, die nicht erklären konnte, weshalb es im Akt einen zweiten, offensichtlich nicht mit der Handschrift des Beschwerdeführers ausgefüllten und nicht unterschriebenen Heimreisezertifikatsantrag im Akt gab, der in einem Punkt von dem vom Beschwerdeführer am 17.01.2019 ausgefüllten, abwich. Da die Verzögerungen durch das Nichtunterschreiben des Heimreisezertifikatsantrages im Verfahren zur Erlangung eines solchen durch die INDISCHE Vertretungsbehörde allgemein bekannt waren und die Ausführungen des Beschwerdeführers in vielen Punkten nicht glaubhaft waren, folgte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 10.12.2018 der Schilderung des Bundesamtes, dass das Formular dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am XXXX vorgelegt worden war. Diese Vorgehensweise fand auch im Versuch der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer das Formular im Zuge der Vorführung vor die INDISCHE Vertretungsbehörde am 06.12.2018 nochmals zur Unterschrift vorzulegen, Deckung. Dem stand das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass derartige Formblätter bereits vor der Beantragung des Vorführtermins ausgefüllt werden, nicht entgegen, da dies im Fall des Beschwerdeführers ohnedies geschehen war; er hatte sie nur nicht unterschrieben. Dass der Beschwerdeführer die Formblätter am 17.01.2019 das erste Mal sah, war hingegen, ungeachtet der Feststellungen zum Nichtunterschreiben der Formblätter am XXXX auch vor dem Hintergrund, welche Rolle die Formblätter beim Vorführtermin vor die Botschaft am 06.12.2018 spielten, nicht glaubhaft.Dass der Beschwerdeführer die Unterschrift auf der Bescheidübernahmebestätigung und Niederschrift verweigerte, stand auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Dass der Beschwerdeführer Angaben bei der amtsärztlichen Untersuchung verweigerte, stand auf Grund der beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen fest. Das Ausfüllen eines Antrages zur Beantragung eines Heimreisezertifikates am römisch 40 verweigerte, stand auf Grund der Angabe des Bundesamtes im Zusammenhang mit dem im Akt erliegenden und ausgefüllten, vom Beschwerdeführer aber nicht unterzeichneten Heimreisezertifikatsantrag fest; das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe das Formular am 17.01.2019 das erste Mal gesehen, war hingegen eine unglaubhafte Schutzbehauptung, die nicht erklären konnte, weshalb es im Akt einen zweiten, offensichtlich nicht mit der Handschrift des Beschwerdeführers ausgefüllten und nicht unterschriebenen Heimreisezertifikatsantrag im Akt gab, der in einem Punkt von dem vom Beschwerdeführer am 17.01.2019 ausgefüllten, abwich. Da die Verzögerungen durch das Nichtunterschreiben des Heimreisezertifikatsantrages im Verfahren zur Erlangung eines solchen durch die INDISCHE Vertretungsbehörde allgemein bekannt waren und die Ausführungen des Beschwerdeführers in vielen Punkten nicht glaubhaft waren, folgte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 10.12.2018 der Schilderung des Bundesamtes, dass das Formular dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme am römisch 40 vorgelegt worden war. Diese Vorgehensweise fand auch im Versuch der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer das Formular im Zuge der Vorführung vor die INDISCHE Vertretungsbehörde am 06.12.2018 nochmals zur Unterschrift vorzulegen, Deckung. Dem stand das Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der hg. mündlichen Verhandlung, dass derartige Formblätter bereits vor der Beantragung des Vorführtermins ausgefüllt werden, nicht entgegen, da dies im Fall des Beschwerdeführers ohnedies geschehen war; er hatte sie nur nicht unterschrieben. Dass der Beschwerdeführer die Formblätter am 17.01.2019 das erste Mal sah, war hingegen, ungeachtet der Feststellungen zum Nichtunterschreiben der Formblätter am römisch 40 auch vor dem Hintergrund, welche Rolle die Formblätter beim Vorführtermin vor die Botschaft am 06.12.2018 spielten, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer befand sich 03.12.2018-10.12.2018 im Hungerstreik. Dass er nur keinen Appetit gehabt habe, wie er in der letzten hg. mündlichen Verhandlung angab, war - auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Hungerstreikuntersuchungen und ärztlichen Belehrungen eine unglaubhafte Schutzbehauptung; die Angabe des Beschwerdeführers, nur zwei Tage im Hungerstreik gewesen zu sein stand im Übrigen mit den amtsärztlichen Unterlagen in Widerspruch. Dass der Beschwerdeführer bisher nicht ausreisewillig war, stand auf Grund seines Verhaltens bis zur Schubhaftverhängung sowie des Hungerstreiks und der Weigerung, die Formblätter bei der Vorführung vor die INDISCHE Vertretungsbehörde auszufüllen, fest. Der Beschwerdeführer hatte das Formular zur Beantragung des Heimreisezertifikates am 17.01.2019 ausgefüllt, wie auf Grund des Aktes festgestand, und war seit dem 10.12.2018 nicht mehr in den Hungerstreik getreten, was sich aus den amtsärztlichen Unterlagen ergab; im Übrigen waren es waren auch keine Maßnahmemeldungen verzeichnet, was durch die Anhaltedatei belegt wurde. Dass ein Antrag auf freiwillige Rückkehr nicht mangels Willens des Beschwerdeführers unterblieb, sondern auf Grund der von seinem Vertreter vertretenen Rechtsansicht, gründete sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der hg. mündlichen Verhandlung. Das Bundesamt machte die Vertreterin des XXXX , derzufolge der Beschwerdeführer auch nach dem 17.01.2019 nicht rückkehrwillig war, für die Verhandlung nicht stellig. Aus dem Vergleich des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in den Verhandlungen am 10.12.2018 und 23.01.2019 ergab sich im Gegenteil im Gegensatz zu dem Aktenvermerk betreffend den XXXX ein Einstellungswandel, was die freiwillige Rückkehr und die Mitwirkung an der Ausserlandesbringung anbelangte. Dass er auch im Entscheidungszeitpunkt hatte er noch keine konkreten Vorstellungen und Pläne, wie er tatsächlich ausreisen könne, hatte, stand vor dem Hintergrund, dass er noch keine belastbaren Pläne hatte, wie er dies finanzieren wollte, fest.Der Beschwerdeführer hatte das Formular zur Beantragung des Heimreisezertifikates am 17.01.2019 ausgefüllt, wie auf Grund des Aktes festgestand, und war seit dem 10.12.2018 nicht mehr in den Hungerstreik getreten, was sich aus den amtsärztlichen Unterlagen ergab; im Übrigen waren es waren auch keine Maßnahmemeldungen verzeichnet, was durch die Anhaltedatei belegt wurde. Dass ein Antrag auf freiwillige Rückkehr nicht mangels Willens des Beschwerdeführers unterblieb, sondern auf Grund der von seinem Vertreter vertretenen Rechtsansicht, gründete sich auf die Angaben des Beschwerdeführers und seines Vertreters in der hg. mündlichen Verhandlung. Das Bundesamt machte die Vertreterin des römisch 40 , derzufolge der Beschwerdeführer auch nach dem 17.01.2019 nicht rückkehrwillig war, für die Verhandlung nicht stellig. Aus dem Vergleich des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in den Verhandlungen am 10.12.2018 und 23.01.2019 ergab sich im Gegenteil im Gegensatz zu dem Aktenvermerk betreffend den römisch 40 ein Einstellungswandel, was die freiwillige Rückkehr und die Mitwirkung an der Ausserlandesbringung anbelangte. Dass er auch im Entscheidungszeitpunkt hatte er noch keine konkreten Vorstellungen und Pläne, wie er tatsächlich ausreisen könne, hatte, stand vor dem Hintergrund, dass er noch keine belastbaren Pläne hatte, wie er dies finanzieren wollte, fest. Dass die Identifizierung des Beschwerdeführers trotz der vorgelegten Dokumente und des unterschriebenen Formulars 3-4 Monate gedauert hätte, stand aufgrund der Mitteilung der Direktion des Bundesamtes vom 23.01.2019 und des Beiblattes fest, ebenso, dass die Abschiebung erst nach der Identifizierung organisiert hätte werden können. Dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX im Stande der Schubhaft befand, die im Polizieianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde, stand auf Grund des Bescheides vom XXXX sowie der Anhaltedatei fest.Dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 im Stande der Schubhaft befand, die im Polizieianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde, stand auf Grund des Bescheides vom römisch 40 sowie der Anhaltedatei fest. Die Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Haftfähigkeit gründeten sich auf die beigeschafften amtsärztlichen Unterlagen.
  3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 6BVw

GG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, BVwGG entschied das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen war. Gegenständlich lag somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes war durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG blieben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG waren, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt war, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 14.01.2019 bis 17.01.2019 1. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

1, Abs. 2 Z 2 FPG in Schubhaft angehalten und die Voraussetzungen hiefür lagen weiterhin vor:1. Der Beschwerdeführer wurde zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Schubhaft angehalten und die Voraussetzungen hiefür lagen weiterhin vor: Fremde konnten

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Z 3). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (§ 59 Abs. 5 FPG), so stand dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG galt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte.Fremde konnten

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden konnte. Unmündige Minderjährige durften nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft durfte

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig war, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdete, Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig war, sofern jeweils Fluchtgefahr vorlag und die Schubhaft verhältnismäßig war (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorlagen (Ziffer 3,). Bedurfte es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag (Paragraph 59, Absatz 5, FPG), so stand dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG galt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzte. Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern INDISCHER Staatsangehöriger; er war sohin weiterhin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach INDIEN. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG lagen daher weiterhin vor.Der Beschwerdeführer war nicht österreichischer Staatsbürger, sondern INDISCHER Staatsangehöriger; er war sohin weiterhin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er war volljährig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2017 bestand gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach INDIEN. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lagen daher weiterhin vor.
  2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden wurden (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Z 6) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (lit. a), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung lag vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entzogen hätte oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschwert hätte. Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkte oder die Rückkehr oder Abschiebung umging oder behinderte (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hatte, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden war, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hatte und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden wurden (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist war (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hatte (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben worden war oder dieser dem Fremden nicht zukam (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestanden hatte, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befunden hatte oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten worden war (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen war, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig war, insbesondere (Ziffer 6,) sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hatte oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hatte (Litera a,), der Fremde versucht hatte, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich war, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigte (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkam (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt worden waren, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG vor, da der Beschwerdeführer vor der Inschubhaftnahme unangemeldet aufhältig gewesen war und seinen Aufenthalt verschleiert hatte. Er hatte zudem dem Bundesamt gegenüber seine Dokumente unterdrückt, vor der Schubhaftverhängung das Ausfüllen eines Heimreisezertifikatsantrages verweigert, ebenso dessen Unterfertigung bei der Vorführung vor die INDISCHE Vertretungsbehörde am 06.12.2018 und war in der Schubhaft in den Hungerstreik getreten. Es lag weiters Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausgeschlagen, keine Familie in Österreich und keinen ordentlichen Wohnsitz hatte und zudem abweichende Angaben zur Frage, ob er Verwandte in Österreich hatte, machte. Er hatte Freunde, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatten und auch wieder ermöglicht hätten. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass er seinem Gewerbe legal nachgegangen war.Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, da der Beschwerdeführer vor der Inschubhaftnahme unangemeldet aufhältig gewesen war und seinen Aufenthalt verschleiert hatte. Er hatte zudem dem Bundesamt gegenüber seine Dokumente unterdrückt, vor der Schubhaftverhängung das Ausfüllen eines Heimreisezertifikatsantrages verweigert, ebenso dessen Unterfertigung bei der Vorführung vor die INDISCHE Vertretungsbehörde am 06.12.2018 und war in der Schubhaft in den Hungerstreik getreten. Es lag weiters Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, weil der Beschwerdeführer die Grundversorgung ausgeschlagen, keine Familie in Österreich und keinen ordentlichen Wohnsitz hatte und zudem abweichende Angaben zur Frage, ob er Verwandte in Österreich hatte, machte. Er hatte Freunde, die ihm bisher den Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatten und auch wieder ermöglicht hätten. Es konnte überdies nicht festgestellt werden, dass er seinem Gewerbe legal nachgegangen war.

  1. Auf Grund dieser erheblichen Fluchtgefahr konnte mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sah als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des Hungerstreiks in der Schubhaft und der Weigerung vor der Schubhaftverhängung, das Heimreisezertifikat auszufüllen und bei der Vorführung am 06.12.2018 zu unterschreiben, stand bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPF) fest, dass das gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht hinreichte (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087; vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009); es lag daher ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.Auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere des Hungerstreiks in der Schubhaft und der Weigerung vor der Schubhaftverhängung, das Heimreisezertifikat auszufüllen und bei der Vorführung am 06.12.2018 zu unterschreiben, stand bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPF) fest, dass das gelindere Mittel zur Verfahrenssicherung nicht hinreichte (VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0087; vergleiche auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0009); es lag daher ein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch Schubhaft und nicht auch durch gelindere Mittel begegnet werden konnte.
  2. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war auch verhältnismäßig: 4.
  3. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Art. 15 Abs. 1 der Rückführungs-RL) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des § 76 FPG (RV 582 BlgNR
  4. GP 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369).4.
  5. Die Anhaltung Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kam nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich rechnen war. Das galt auch - zumal vor dem Hintergrund des Unionsrechtes (hier konkret: Artikel 15, Absatz eins, der Rückführungs-RL) - für die Rechtslage nach dem FrÄG 2015, wie in den betreffenden Erläuterungen zur Neufassung des Paragraph 76, FPG Regierungsvorlage 582 BlgNR
  6. Gesetzgebungsperiode 23) unter Verweis auf VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517, ausdrücklich festgehalten wurde (VwGH 05.10.2017, Ra 2016/21/0313; 11.05.2017, Ra 2015/21/0188, Ra 2016/21/0369). Diese Voraussetzung lag vor: Der Beschwerdeführer verfügte über Dokumente, die sichergestellt werden konnten. Das Bundesamt beantragte mit Schubhaftverhängung ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer und führte ihn zeitnahe der INDISCHEN Botschaft vor. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde von der belangten Behörde daher effizient betrieben. Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Heimreisezertifikatsantrag nicht unterschrieben hatte, wurde das Verfahren umständlicher, es war aber dennoch hinreichend wahrscheinlich, dass ein Zertifikat ausgestellt würde. Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer war daher mit hinreichender Sicherheit zu rechnen. 4.
  7. Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der haftfähig und abgesehen von einer XXXX gesund war.4.
  8. Die weitere Anhaltung in Schubhaft war auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verhältnismäßig (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0012; 19.04.2012, 2011/21/0123), der haftfähig und abgesehen von einer römisch 40 gesund war. Die Anhaltung in Schubhaft war daher von 14.01.2019 bis 17.01.2019 verhältnismäßig. Zu A.II.) Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 18.01.2019
  9. Die Voraussetzungen

§ 76Abs.

1, Abs. 2 Z 2 FPG lagen auch weiterhin vor, da keine Änderung in den Umständen eingetreten war.1. Die Voraussetzungen

Paragraph 76, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2, FPG lagen auch weiterhin vor, da keine Änderung in den Umständen eingetreten war. 2. Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt hatte und seine Bereitschaft, an der freiwilligen Ausreise mitzuwirken, glaubhaft bekannt gegeben hatte, war die Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 und 9 FPG, die auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers weiterhin vorlag, nicht mehr so erheblich, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der gewärtigenden Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates

§ 77

FPG nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und, auf Grund des Gebotes des Verhältnismäßigkeit, auch hätte werden müssen. Dass keine Fluchtgefahr mehr vorlag, wurde selbst in der Beschwerde, die nur vorbrachte, es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, nicht behauptet; auch in der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer nur vor, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne; auch diese setzten jedoch das Vorliegen von Fluchtgefahr voraus.2. Nachdem der Beschwerdeführer den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates ausgefüllt hatte und seine Bereitschaft, an der freiwilligen Ausreise mitzuwirken, glaubhaft bekannt gegeben hatte, war die Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG, die auf Grund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers weiterhin vorlag, nicht mehr so erheblich, dass, insbesondere vor dem Hintergrund der gewärtigenden Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates

Paragraph 77, FPG nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden können und, auf Grund des Gebotes des Verhältnismäßigkeit, auch hätte werden müssen. Dass keine Fluchtgefahr mehr vorlag, wurde selbst in der Beschwerde, die nur vorbrachte, es liege keine erhebliche Fluchtgefahr vor, nicht behauptet; auch in der Beschwerdeergänzung brachte der Beschwerdeführer nur vor, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden könne; auch diese setzten jedoch das Vorliegen von Fluchtgefahr voraus. Für die Verhängung eines gelinderen Mittels an Stelle der Schubhaft war der belangten Behörde eine hinreichende Bearbeitungszeit einzuräumen. Die Anhaltung in Schubhaft war daher erst seit 18.01.2019 unverhältnismäßig und rechtswidrig. Zu A.III.) Fortsetzungsausspruch Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

3 FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen.Sofern die Anhaltung noch andauerte, hatte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 3, FPG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen. Aus den in der Begründung zu A.II. dargelegten Gründen lagen auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vor. Zu A.IV.) Kostenabspruch 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG galten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde war, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen war (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG waren

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hatte die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wurde, dann war

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wurde oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wurde, dann war

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG waren

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. § 35 VwGVG ordnete nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsah, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG ging daher wie die Kostenentscheidung

§ 79aAVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 Blg

NR 24. GP 8 entspracht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Paragraph 35, VwGVG ordnete nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsah, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen war, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG ging daher wie die Kostenentscheidung

Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 8 entspracht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfand (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
  2. Da der Beschwerdeführer nur mit einem Teil der Beschwerde - betreffend die Anhaltung von 18.01.2019 bis 23.01.2019 - durchdrang, lag ein Fall des teilweisen Obsiegens vor. Das Bundesamt hatte keinen Kostenantrag gestellt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen abzuweisen.
  3. Der Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hatte das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig war. Der Ausspruch war kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hatte das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig war.

Der Ausspruch war kurz zu begründen. Die Revision war

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision war

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu § 76 Abs. 3 FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu § 35 VwGVG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt.Die Rechtslage zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG war auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, die Rechtslage zu Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG auf Grund des Erkenntnisses VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144, geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W112.2210604.2.00

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