G beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner in der Beschwerdesache der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten römisch 40 , über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.02.2019, Zl. IFA 642738001 VZ INT 190023444 VZ FAS 190199968, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG beschlossen: A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Vm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 11.07.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.12.2014 wurde dieser Antrag- im Rahmen eines Familienverfahrens- hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwedeführerin eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Absatz 1 bis 3 FPG betrugt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheid vom 13.12.2014 wurde dieser Antrag- im Rahmen eines Familienverfahrens- hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Beschwedeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrugt die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gegen diese Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde ein. Mit Erkenntnis BVwG vom 22.11.2018 (W112 2016947-1/38E, W112 2016953-1/39E, W112 2015754-1/37E, W112 2016951-1/45E, W112 2016944-1/36E, W112 2142768-1/23E, W112 2011201-1/52E, W112 2011200-1/50E, W112 2011199-1/39E) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide werden
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 52 iVm 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. jeweils zu lauten hat:Mit Erkenntnis BVwG vom 22.11.2018 (W112 2016947-1/38E, W112 2016953-1/39E, W112 2015754-1/37E, W112 2016951-1/45E, W112 2016944-1/36E, W112 2142768-1/23E, W112 2011201-1/52E, W112 2011200-1/50E, W112 2011199-1/39E) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden
Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, f. AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, in Verbindung mit 50, 46, 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. jeweils zu lauten hat: "Ihnen wird
G 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wird
Vm § 50 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
1-3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.""Ihnen wird
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." Das Bundesverwaltungsgericht ging von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: (Die Beschwerdeführerin wurde dabei als Zweitbeschwerdeführerin, ihr Gatte als Erstbeschwerdeführer und die Kinder als Dritt- und Viert-, Fünft- und Sechstbeschwerdeführer bezeichnet;) "Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. (...) Die Zweitbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin und Schwester des Zeugen. Sie ist in Tschetschenien geboren, absolvierte die Grundschule in Gudermes und XXXX ein medizinisches College in Grosny. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch, kann letzteres aber nicht schreiben. Sie arbeitete zuletzt als Laborantin, führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder, weiters um den Garten und den Obstgarten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise im Lebensmittelhandel arbeitete. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie Geschäftsfrau war und einen CD-Handel betrieb.Die Zweitbeschwerdeführerin ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und Russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Siebtbeschwerdeführers und der Achtbeschwerdeführerin und Schwester des Zeugen. Sie ist in Tschetschenien geboren, absolvierte die Grundschule in Gudermes und römisch 40 ein medizinisches College in Grosny. Sie spricht Russisch und Tschetschenisch, kann letzteres aber nicht schreiben. Sie arbeitete zuletzt als Laborantin, führte den Haushalt und kümmerte sich um die Kinder, weiters um den Garten und den Obstgarten. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der Ausreise im Lebensmittelhandel arbeitete. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie Geschäftsfrau war und einen CD-Handel betrieb. (...) Sie ist mit dem Erstbeschwerdeführer standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Sie und der Erstbeschwerdeführer sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Grosny, Tschetschenien, geboren, seine Familie übersiedelte aber nach Karbadino-Balkarien, als er ein Kind war. Er besuchte XXXX die Grundschule in Naltschik und XXXX das Internationale Institut für Business Management und Recht in Slavejansk in der Ukraine, schloss die Ausbildung aber nicht ab. Danach arbeitete er in Wladiwostok. Nach ca. einem Jahr in Wladiwostok kehrte er nach Karbadino-Balkarien zurück, weil er verheiratet werden sollte. Nach der arrangierten Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin lebte er mit ihr in Grosny, wo sie die Ausbildung abschloss, dann zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach Karbadino-Balkarien.Der Erstbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Grosny, Tschetschenien, geboren, seine Familie übersiedelte aber nach Karbadino-Balkarien, als er ein Kind war. Er besuchte römisch 40 die Grundschule in Naltschik und römisch 40 das Internationale Institut für Business Management und Recht in Slavejansk in der Ukraine, schloss die Ausbildung aber nicht ab. Danach arbeitete er in Wladiwostok. Nach ca. einem Jahr in Wladiwostok kehrte er nach Karbadino-Balkarien zurück, weil er verheiratet werden sollte. Nach der arrangierten Eheschließung mit der Zweitbeschwerdeführerin lebte er mit ihr in Grosny, wo sie die Ausbildung abschloss, dann zogen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach Karbadino-Balkarien. XXXX machte er eine Ausbildung in Chierkesk, Karatschai-Tscherkessien. Er spricht Kabardinisch, Russisch und Tschetschenisch, letzteres kann er aber nicht schreiben. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestritt, aber finanziell ging es ihm und seiner Familie gut. Er investierte in Grundstücke; sein Vater war der Abteilungsleiter der Traktorenfabrik von Naltschik. Er verfügt über ein Einfamilienhaus, es kann allerdings nicht festgestellt werden, wo sich dieses befindet; dass er es an seine Verfolger überschreiben musste, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers über keine Besitztümer mehr in der Russischen Föderation verfügt. Er hat auch Anspruch auf ein Grundstück in Karbadino-Balkarien aus dem Nachlass seines Vaters, das ihm noch nicht eingeantwortet wurde. Dass der Erstbeschwerdeführer die Russische Föderation zuvor nie verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.römisch 40 machte er eine Ausbildung in Chierkesk, Karatschai-Tscherkessien. Er spricht Kabardinisch, Russisch und Tschetschenisch, letzteres kann er aber nicht schreiben. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Erstbeschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestritt, aber finanziell ging es ihm und seiner Familie gut. Er investierte in Grundstücke; sein Vater war der Abteilungsleiter der Traktorenfabrik von Naltschik. Er verfügt über ein Einfamilienhaus, es kann allerdings nicht festgestellt werden, wo sich dieses befindet; dass er es an seine Verfolger überschreiben musste, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers über keine Besitztümer mehr in der Russischen Föderation verfügt. Er hat auch Anspruch auf ein Grundstück in Karbadino-Balkarien aus dem Nachlass seines Vaters, das ihm noch nicht eingeantwortet wurde. Dass der Erstbeschwerdeführer die Russische Föderation zuvor nie verlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers, XXXX , XXXX Jahre alt, und sein Bruder XXXX , XXXX Jahre alt, leben in Karbadino-Balkarien, ebenso seine Mutter, XXXX Jahre alt. Sein Vater starb 2018 XXXX-Jährig in Karbadino-Balkarien. Sein Bruder ist Komponist von Volksmusik, seine Schwester ist verheiratet und Hochschullehrerin. Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine Pension. Seine Verwandten haben keine Probleme in der Russischen Föderation.Die Schwester des Erstbeschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, und sein Bruder römisch 40 , römisch 40 Jahre alt, leben in Karbadino-Balkarien, ebenso seine Mutter, römisch 40 Jahre alt. Sein Vater starb 2018 XXXX-Jährig in Karbadino-Balkarien. Sein Bruder ist Komponist von Volksmusik, seine Schwester ist verheiratet und Hochschullehrerin. Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt durch eine Pension. Seine Verwandten haben keine Probleme in der Russischen Föderation. Mit seiner Familie hält der Erstbeschwerdeführer Kontakt über Skype. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit XXXX standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Er und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin.Mit seiner Familie hält der Erstbeschwerdeführer Kontakt über Skype. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit römisch 40 standesamtlich und nach traditionellem Ritus verheiratet. Er und die Zweitbeschwerdeführerin sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin, des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin. Der Drittbeschwerdeführer ist XXXX Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Karbadino-Balkarien geboren und besuchte die Grundschule XXXX in Nartkala. Er spricht Russisch und Tschetschenisch, Kabardinisch sowie etwas Englisch. Er machte in der Russischen Föderation neben der Grundschuldbildung Kurse für Massage und den Führerschein. Er reiste unmittelbar nach dem Abschluss der Grundschule aus und war in der Russischen Föderation nicht erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, mit dem wem der Drittbeschwerdeführer vor der Ausreise zusammenlebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach Gudermes übersiedelte. Er hatte engen Kontakt zu seinen Tanten mütterlicherseits in Gudermes. Mit seinen russischen Freunden ist er über FACEBOOK in Kontakt.Der Drittbeschwerdeführer ist römisch 40 Jahre alt, tschetschenischer Volksgruppenangehöriger und russischer Staatsangehöriger. Er ist in Karbadino-Balkarien geboren und besuchte die Grundschule römisch 40 in Nartkala. Er spricht Russisch und Tschetschenisch, Kabardinisch sowie etwas Englisch. Er machte in der Russischen Föderation neben der Grundschuldbildung Kurse für Massage und den Führerschein. Er reiste unmittelbar nach dem Abschluss der Grundschule aus und war in der Russischen Föderation nicht erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, mit dem wem der Drittbeschwerdeführer vor der Ausreise zusammenlebte. Es kann nicht festgestellt werden, dass er nach Gudermes übersiedelte. Er hatte engen Kontakt zu seinen Tanten mütterlicherseits in Gudermes. Mit seinen russischen Freunden ist er über FACEBOOK in Kontakt. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, (...). Er ist ledig und hat keine Kinder. (...) Mit ihm und seinen Tanten in Tschetschenien unterhält er sich tschetschenisch, mit seinen Eltern Russisch und seinen Großeltern Russisch und Tschetschenisch. Er besuchte auch die Großeltern väterlicherseits und steht auch mit seiner Tante und seinem Onkel väterlicherseits in Kontakt. Am meisten telefoniert er mit der Tante väterlicherseits und dem Cousin in Moskau. Die Viertbeschwerdeführerin ist XXXX Jahre alt, tschetschenische Volksgruppenangehörige und russische Staatsangehörige. Sie ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und lebte in der Russischen Föderation mit ihrer Mutter zusammen. Sie ist in Karbadino-Balkarien geboren. Sie hat ein Referenzalter von 4,5 Jahren und spricht Russisch und Tschetschenisch, wobei sie ersteres besser kann. Sie verfügt selbst nur über eingeschränkte sprachliche Ausdrucksmöglichkeiten. Sie wurde auf Grund eines Gutachtens 2009 als behindertes Kind registriert. Mit zwei Jahren begann sie im Kindergarten, entwickelte sich aber langsam. Sie kam erst mit acht Jahren in die Schule, machte aber keine Lernfortschritte. Nach zwei Jahren wurde sie ausgeschult und ab diesem Zeitpunkt
G 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.Der römisch 40 unbescholtene Erstbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Er absolvierte in den mehr als vier Jahren seines Aufenthalts nur einen einzigen Deutschkurs auf der Niveaustufe A1 im Jahr 2017, legte aber die Prüfung nicht ab; er spricht nicht Deutsch. Er absolvierte auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Österreich und ließ in Österreich seine Ausbildung nicht anerkennen. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, arbeitete aber trotz vollem Bezug der Grundversorgung für DHL und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten in seinem Grundversorgungsquartier seit kurzem arbeitet er auch in Projekten der Stadtgemeinde Bruck an der Mur im Bereich Landschaftspflege mit. Er ist auch kein Mitglied in einem Verein, seinem Alltag in Österreich verbringt er hauptsächlich im Rahmen seiner Familie und liest russische Bücher; er hat auf Grund des Adat auch kaum Kontakt zum in Österreich lebenden Schwager und dessen Familie. Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden. Die XXXX unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie besuchte während ihres fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nur einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 2016, legte hierüber keine Prüfung ab und hat keine Deutschkenntnisse. Sie nahm in Österreich auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und ließ ihre Ausbildung hier nicht anerkennen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, verrichtet aber Remunerationstätigkeiten in ihrem Grundversorgungsquartier. Sie ist auch kein Mitglied in einem Verein, ihren Alltag in Österreich verbringt sie hauptsächlich im Rahmen ihrer Familie, wo sie sich neben dem Haushalt und die minderjährigen Kinder auch um die volljährige behinderte Viertbeschwerdeführer, (...) kümmert.Die römisch 40 unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie besuchte während ihres fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich nur einen Deutschkurs der Niveaustufe A1 2016, legte hierüber keine Prüfung ab und hat keine Deutschkenntnisse. Sie nahm in Österreich auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch und ließ ihre Ausbildung hier nicht anerkennen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig, verrichtet aber Remunerationstätigkeiten in ihrem Grundversorgungsquartier. Sie ist auch kein Mitglied in einem Verein, ihren Alltag in Österreich verbringt sie hauptsächlich im Rahmen ihrer Familie, wo sie sich neben dem Haushalt und die minderjährigen Kinder auch um die volljährige behinderte Viertbeschwerdeführer, (...) kümmert. Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
G 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden. Im Bundesgebiet lebt ihre Cousine, (...), in Wien als Asylberechtigte; mit dieser telefoniert sie gelegentlich. Diese Beziehung kann in gleicher Weise auch aus der Russischen Föderation durch Telefonate oder Internet aufrechterhalten werden kann. Mit ihrem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder (...) lebte sie in der Russischen Föderation seit ihrer Eheschließung nicht mehr zusammen. Als die Zweitbeschwerdeführerin noch im Herkunftsland lebte und ihr Bruder bereits in Österreich, bestand nur telefonischer Kontakt, wenn die Zweitbeschwerdeführern bei ihren Eltern zu Besuch war. Sie hat mit ihm in Österreich Kontakt, wenn er den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin besucht; ihr Bruder lebt in Wien. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder (...); abgesehen von den gelegentlichen Treffen (...) besteht telefonischer Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder. -Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden. Im Bundesgebiet lebt ihre Cousine, (...), in Wien als Asylberechtigte; mit dieser telefoniert sie gelegentlich. Diese Beziehung kann in gleicher Weise auch aus der Russischen Föderation durch Telefonate oder Internet aufrechterhalten werden kann. Mit ihrem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Bruder (...) lebte sie in der Russischen Föderation seit ihrer Eheschließung nicht mehr zusammen. Als die Zweitbeschwerdeführerin noch im Herkunftsland lebte und ihr Bruder bereits in Österreich, bestand nur telefonischer Kontakt, wenn die Zweitbeschwerdeführern bei ihren Eltern zu Besuch war. Sie hat mit ihm in Österreich Kontakt, wenn er den Siebtbeschwerdeführer und die Achtbeschwerdeführerin besucht; ihr Bruder lebt in Wien. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder (...); abgesehen von den gelegentlichen Treffen (...) besteht telefonischer Kontakt zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihrem Bruder. - Der XXXX unbescholtene Drittbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Buck an der Mur. Er lebt im selben Quartier wie seine Eltern, Geschwister und Großeltern sowie sein Cousin, hat aber ein eigenes Zimmer. Er besuchte im Bundesgebiet keine Schule und nahm auch sonst keine Bildungsmaßnahmen wie einen Hauptschulabschlusskurs in Anspruch. Er absolvierte während seines fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich lediglich Deutschkurse auf Anfängerniveau: Zwei Kurse auf dem Niveau A1.2 - A2-1 im Jahr 2015, einen Kurs wieder auf dem niedrigst möglichen Niveau A1 im Jahr 2016 und erneut einen Kurs auf dem Anfänger Niveau A1. im Jahr 2017. Eine Deutschprüfung legte er nie ab. In der hg. mündlichen Verhandlung sprach der Drittbeschwerdeführer gut Deutsch. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und verrichtet gelegentlich Remunerationstätigkeiten in seinem Grundversorgungsquartier. Er ist Mitglied in einem Fitnessclub und in einem Taekwondo Verein. Sein Tagesablauf im Bundesgebiet besteht aus Sport (Laufen, Taekwondo), Spazierengehen und mit Freunden ausgehen, bei einem Freund in der KFZ Werkstatt mithelfen und aus Billard- oder Tischtennis spielen im Jugendzentrum Kapfenberg. Dieser Freundeskreis in Österreich hat seinerseits jedoch wieder großteils russisch/tschetschenische Wurzeln. Er ist ledig und kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. Zu seinem Onkel (...) pflegte er von der Russischen Föderation aus nur gelegentlich telefonischen Kontakt, wenn er bei seinen Großeltern zu Besuch war, in Österreich trifft er ihn gelegentlich bei den Großeltern; manchmal kontaktieren sie sich gegenseitig. Eine weit fortgeschrittene Integration des Drittbeschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
G 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.Der römisch 40 unbescholtene Drittbeschwerdeführer hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Buck an der Mur. Er lebt im selben Quartier wie seine Eltern, Geschwister und Großeltern sowie sein Cousin, hat aber ein eigenes Zimmer. Er besuchte im Bundesgebiet keine Schule und nahm auch sonst keine Bildungsmaßnahmen wie einen Hauptschulabschlusskurs in Anspruch. Er absolvierte während seines fast fünfjährigen Aufenthalts in Österreich lediglich Deutschkurse auf Anfängerniveau: Zwei Kurse auf dem Niveau A1.2 - A2-1 im Jahr 2015, einen Kurs wieder auf dem niedrigst möglichen Niveau A1 im Jahr 2016 und erneut einen Kurs auf dem Anfänger Niveau A
Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden. Die XXXX unbescholtene Viertbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie spricht und versteht nicht Deutsch und ist in Österreich weder in Schulungsnoch in Förderprogrammen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Ihren Alltag in Österreich verbringt sie im Rahmen ihrer Familie; der Kontakt zu ihrem Onkel, den sie sieht, wenn er ihre Großeltern besucht, ist schwieriger als der zu ihren Tanten, die sie wie ein Kind behandelt haben, was ihr sehr zugesagt hat. - 201 - Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
G 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.Die römisch 40 unbescholtene Viertbeschwerdeführerin hält sich seit 2013 im Bundesgebiet auf und lebt seit 2014 in einem Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie spricht und versteht nicht Deutsch und ist in Österreich weder in Schulungsnoch in Förderprogrammen. Sie war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und ist auch kein Mitglied in einem Verein. Ihren Alltag in Österreich verbringt sie im Rahmen ihrer Familie; der Kontakt zu ihrem Onkel, den sie sieht, wenn er ihre Großeltern besucht, ist schwieriger als der zu ihren Tanten, die sie wie ein Kind behandelt haben, was ihr sehr zugesagt hat. - 201 - Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden. Der XXXX Fünftbeschwerdeführer lebt seit 2013 im Bundesgebiet, seit 2014 in Buck an der Mur. Er besuchte er ein Jahr lang den Kindergarten und dann die Volksschule, im Schuljahr 2018/2019 die vierte Klasse. In der Schule bekommt er Muttersprachenunterricht in Russisch. Hauptbezugspunkt des Fünftbeschwerdeführers ist seine Familie, er verbringt die Freizeit am liebsten zu Hause und spielt LEGO oder schaut Zeichentrickfilme. Er besucht die Deutschkurse im Grundversorgungsquartier. In der Familie untereinander unterhält sich der Fünftbeschwerdeführer auf Russisch mit den Großeltern und Tschetschenisch und Russisch mit seinen Eltern. Der Fünftbeschwerdeführer ist im Bundesgebiet Mitglied in einem Taekwondo-Verein. Dass er äußerst gut in Österreich integriert ist, kann nicht festgestellt werden. Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
G 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.Der römisch 40 Fünftbeschwerdeführer lebt seit 2013 im Bundesgebiet, seit 2014 in Buck an der Mur. Er besuchte er ein Jahr lang den Kindergarten und dann die Volksschule, im Schuljahr 2018 aus 2019, die vierte Klasse. In der Schule bekommt er Muttersprachenunterricht in Russisch. Hauptbezugspunkt des Fünftbeschwerdeführers ist seine Familie, er verbringt die Freizeit am liebsten zu Hause und spielt LEGO oder schaut Zeichentrickfilme. Er besucht die Deutschkurse im Grundversorgungsquartier. In der Familie untereinander unterhält sich der Fünftbeschwerdeführer auf Russisch mit den Großeltern und Tschetschenisch und Russisch mit seinen Eltern. Der Fünftbeschwerdeführer ist im Bundesgebiet Mitglied in einem Taekwondo-Verein. Dass er äußerst gut in Österreich integriert ist, kann nicht festgestellt werden. Er verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Sein Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden. Die XXXX Sechstbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren und lebt mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie besucht noch keinen Kindergarten und wird ausschließlich innerhalb der Familie betreut. Auf Grund der Sprachkompetenzen ihrer Eltern steht fest, dass sie Russisch und Tschetschenisch lernt. Dass sie äußerst gut in Österreich integriert ist, kann nicht festgestellt werden. Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
G 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd §§ 382b oder 382e EO geworden.Die römisch 40 Sechstbeschwerdeführerin wurde im Bundesgebiet geboren und lebt mit dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt im Grundversorgungsquartier in Bruck an der Mur. Sie besucht noch keinen Kindergarten und wird ausschließlich innerhalb der Familie betreut. Auf Grund der Sprachkompetenzen ihrer Eltern steht fest, dass sie Russisch und Tschetschenisch lernt. Dass sie äußerst gut in Österreich integriert ist, kann nicht festgestellt werden. Sie verfügte abgesehen vom Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005 nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Ihr Aufenthalt war nicht iSd Paragraph 46 a, FPG geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt iSd Paragraphen 382 b, oder 382e EO geworden. Mit 26.11.2018 erwuchsen die Erstverfahren in Rechtskraft in II. Instanz.Mit 26.11.2018 erwuchsen die Erstverfahren in Rechtskraft in römisch zwei. Instanz. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen kamen der Ausreiseverpflichtung nicht nach. Am 08.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder, sowie jenes Kind, für welches sie die Sachwalterschaft innehat, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Dabei machte sie folgende Angaben:
G 2005 der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben; die Verwaltungsbehörde übernahm dabei - auszugsweise zitierend - die obzitierten Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:Mit dem vorliegenden Bescheid vom 26.02.2019 wurde
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben; die Verwaltungsbehörde übernahm dabei - auszugsweise zitierend - die obzitierten Sachverhaltsfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes: Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 01.03.2019 vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen: Beweismittel: * gegenständlicher Verfahrensakt; * gegenständliche Verfahren der Familienangehörigen; * rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren W112 2016947-1/38E, W112 2016953-1/39E, W112 2015754-1/37E, W112 2016951-1/45E, W112 2016944-1/36E, W112 2142768-1/23E. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich weder für sich noch für ihre Familienangehörigen ein derart substantiiertes Flucht-, (im Falle der Abschiebung) gefährdungsrelevantes und Art 8 EMRK-relevantes Vorbeingen erstattet, welches im Kern über den in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes W112 2016947-1/38E, W112 2016953-1/39E, W112 2015754-1/37E, W112 2016951-1/45E, W112 2016944-1/36E, W112 2142768-1/23E vom 22.11.2018, rechtskräftig seit 26.11.2018, festgestellten Sachverhalt - oben im Rahmen des Verfahrensganges zitiert - hinausgeht.Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich weder für sich noch für ihre Familienangehörigen ein derart substantiiertes Flucht-, (im Falle der Abschiebung) gefährdungsrelevantes und Artikel 8, EMRK-relevantes Vorbeingen erstattet, welches im Kern über den in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes W112 2016947-1/38E, W112 2016953-1/39E, W112 2015754-1/37E, W112 2016951-1/45E, W112 2016944-1/36E, W112 2142768-1/23E vom 22.11.2018, rechtskräftig seit 26.11.2018, festgestellten Sachverhalt - oben im Rahmen des Verfahrensganges zitiert - hinausgeht. Sie hat für sich und die Familienangehörigen kein eigenes Fluchtvorbringen erstattet, sondern bezieht sich auf jenes des Gatten, dessen nunmehrigem Fluchtvorbringen, wie im diesbezüglichen Beschluss ausgeführt - siehe nachfolgend zitiert -, aber keine derartige Relevanz zukommt, dass dem aktuellen Asylantrag der faktische Abschiebeschutz zukäme: "Mit dem Vorbringen ,Ende Oktober 2018 hat ein Freund mir eine E-Mail geschickt, dass ich gesucht werde und ich nicht zurückkehren soll. Vor zwei Jahren begannen die Festnahmen jener Personen, die am ersten Tschetschenien Krieg teilgenommen haben. (...) Mitte November 2018 teilte mir meine Mutter mit, dass die Polizei gekommen ist und sich nach mir erkundigt hat. Die Polizei wollte wissen, wo ich mich befinde, ob ich nach Hause komme, wann ich nach Hause komme.' räumt er selbst ein, noch vor Abschluss des ersten Verfahrens "neue Tatsachen und Beweismittel" zur Kenntnis erhalten zu haben; der Beschwerdeführer hätte diese Umstände daher bereits im ersten Verfahren geltend machen können; für den Fall seiner Verhinderung der Geltendmachung hätte er aber nicht einen neuen Asylantrag, sondern einen Wiederaufnahmeantrag stellen müssen. So aber hatte das Bundesverwaltungsgericht nach einem aufwendigen Verfahren ausdrücklich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine wie immer geartete Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr erwarte. Inwiefern der Beschwerdeführer tatsächlich gehindert war, diese Umstände, schon im ersten Verfahren vorzubringen - er zog sich aktuell lediglich unsubstantiiert darauf zurück, anzuführen ,Wir sind nicht dazugekommen es dem Gericht mitzuteilen, blieb der Beschwerdeführer schuldig. Auch sein weiteres Vorbringen aus dem Vorverfahren - im Wesentlichen Verfolgung wegen seiner privaten Geschäfte durch Kadyrov-Leute - wurde vom Beschwerdeführer lediglich aufrechterhalten. Auch dieser vom Bundesverwaltungsgericht schon als unglaubwürdig eingeschätzte Vorbringensteil war bereits Gegenstand des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. ,Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer oder die Zweitbeschwerdeführerin ein Geschäft für Audio/Video in Gudermes hatten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen unlizenzierter Ware verurteilt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer von KADYROW-Leuten erpresst und misshandelt wurde.' Auch mit der vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neuerlich angeführten Verurteilung - auch diesbezüglich traf das Bundesverwaltungsgericht bereits eine Negativ-Feststellung ‚Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation wegen unlizenzierter Ware verurteilt wurde' vermag der Beschwerdeführer schon vom Vorbringen her offensichtlich nicht zu reüssieren: ‚Meine Frau hat noch Unterlagen aus Russland. Nachgefragt handelt es sich hierbei um einen Gerichtsbeschluss. Ich habe 1 Jahr lang bedingt bekommen, dafür habe ich aber sehr viel zahlen müssen damit ich nicht inhaftiert wurde.' Auch hier - dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - blieb der Beschwerdeführer schuldig, warum das angeführte Dokument nicht bereits früher vorgelegt wurde. Somit baut der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf, über das bereits in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde.Somit baut der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im gegenständlichen Fall in modifizierter Form auf jene im Erstverfahren auf, über das bereits in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ergo ist dies nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalt festgestellt werden." Weder der Verfassungsgerichtshof noch der Verwaltungsgerichtshof haben bis dato der Beschwerde/außerordentlichen Revision gegen die zitierten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung erteilt. Die asyl-/gefährdungsrelevante Lage im Herkunftssaat hat sich seit Rechtskraft der Vorerkenntnisse nicht geändert. Der gegenständliche Asylantrag und jene der Familienangehörigen werden daher aller Voraussicht nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen sowie zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage: Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation hat sich die Beschwerdeführerin auf jene des Gatten bezogen, dessen Fluchtvorbringen aber, wie bereits unter Zitierung wesentlicher Begründungsteile aus dessen Beschluss ergibt, nicht die Annahme eines neuen Sachverhaltes zu begründen vermögen. Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen lässt sich schon alleine vom Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Gattin im gegenständlichen Verfahren keine entscheidungswesentliche Änderung der aktuellen Situation gegenüber jener zum Zeitpunkt des rechtskräftig negativ abgeschlossenen Verfahrens ableiten. Letztlich bleibt das bereits vom Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren gezogene Resümee aufrecht: "Die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer reisten mit dem volljährigen Drittbeschwerdeführer, der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Fünftbeschwerdeführer nach Österreich ein, damit der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin hier behandelt werden. Die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer sind nicht glaubhaft." Dass sich die Ländersituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zwischenzeitlich nicht entscheidend verändert hat, ist den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation, zu entnehmen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal versuchte, dieser Annahme substantiiert entgegenzutreten "LA: Möchten Sie die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation insbesondere Tschetschenien auszugsweise Übersetzt bekommen? VP: Nein (LFST werden AW nicht übersetzt)." Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten: § 12 a Abs. 2 AsylG normiert, dass wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wennParagraph 12, a Absatz 2, AsylG normiert, dass wenn ein Fremder einen Folgeantrag stellt und kein Fall des Absatz 1 vorliegt, das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben kann, wenn
G ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 AsylG mündlich in Bescheidform.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen solche Entscheidungen des Bundesamtes betreffend die Aufhebung des Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Hinsichtlich des aktuell erstatteten Fluchtvorbringens ist auf obige Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen: Die erkennende Behörde konnte nur zum zwingenden Schluss kommen, dass bei den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Gatten zur Verfolgungssituation im gegenständlichen Verfahren der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin schon einmal diesbezüglich entschiedene Sache im Sinne von §68 AVG vor. In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und ihrer Familienmitglieder ist folgendes festzuhalten: Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht. In der Beschwerdesache OVDIENKO v Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ‚real risk'. In AYEGH v Schweden vom 07.11.2006 betonte der EGMR auch den Umstand, dass ein schlechter Gesundheitszustand durch die unsichere Lage im Aufenthaltsstaat und die Angst vor Abschiebung in den Iran bedingt sei; die (damit in Zusammenhang stehende) erklärte Selbstmordabsicht hindert die Abschiebung nicht, anderes kann gelten, wenn der/die Betreffende bereits längerer Zeit in stationärer psychiatrischer Behandlung ist. Die zuständigen Behörden müssen sich vor dem unmittelbaren Vollzug noch einmal von der Überstellungsfähigkeit überzeugen und geeignete Maßnahmen treffen, um einen Suizid zu verhindern (siehe auch KARIM v Schweden). Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.)Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein vergleiche PARAMSOTHY v Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.) In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI v Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge. In KARIM v Schweden erkannte der EGMR, dass in Bangladesch ausreichende Behandlungsmöglichkeiten für traumatisierte Personen, respektive Opfer von Folter bestünden. Bei erheblichen finanziellen Kosten solcher Behandlungen kann es darauf ankommen, ob diesbezüglich Unterstützung durch den Familienverband möglich ist. In der Beschwerdesache AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig. Schließlich sprach der EGMR in der Beschwerdesache NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Nr. 17868/03, aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers möglich ist; es sind auch familiäre Bezüge gegeben, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind. Die soeben dargestellte Judikaturlinie des EGMR hat seitens des Verfassungsgerichtshofes erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07- 9 Bestätigung gefunden und hat dieser daraus abgeleitet, dass "im allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist." Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten mit folgender Begründung abgelehnt:Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes kann es sohin nur bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK kommen, wogegen es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich, oder kostenintensiver ist. Mit Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9 hat dieser die Beschwerde hinsichtlich der Überstellung eines Russischen Staatsangehörigen nach Polen mit Traumavorbringen samt psychiatrischen Gutachten mit folgender Begründung abgelehnt: "Der Unabhängige Bundesasylsenat habe klare Feststellungen zur medizinischen Behandlung von Traumatisierten in Polen getroffen, und auf die Aufnahmerichtlinie der EU verwiesen, welche auch Polen anzuwenden hat und welche für die Mitgliedstaaten die Pflicht der ausreichenden medizinischen Versorgung statuiert." Ergänzend wird ausgeführt, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.Ergänzend wird ausgeführt, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben. Daraus folgt: Da sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und ihr körperlicher, geistiger und seelischer Zustand inklusive jener der Familienangehörigen seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben, kann davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat für sie und ihre Familienangehörigen zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte führen wird. Selbiges gilt für ihre persönlichen Verhältnisse. Auch bezüglich dieser ist keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung, die in Rechtskraft erwuchs, ist somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Im Fall der Beschwerdeführerin und der Familienangehörigen liegt ein Folgeantrag vor. Die Vorverfahren wurden rechtskräftig. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidungen bzw. Ausweisungen sind aufrecht, zumal die Beschwerdeführerin (und ihre Familienangehörigen) das Bundesgebiet auch nach rechtskräftigem Abschluss Ihres Erstverfahrens nicht verlassen haben. Sie und die Familienangehörigen verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die nunmehrigen Anträge auf internationalen Schutz sind voraussichtlich zurückzuweisen, da das Vorbringen entscheidungsrelevanter asyl- bzw. refoulementrelevanter Sachverhalte entbehrt. Die Erlangung der faktischen Notwendigkeiten für eine Abschiebung, z.B. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates, ist bereits gegeben bzw. steht unmittelbar bevor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschrieben, droht.Aufgrund der Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland in Verbindung mit ihrem Vorbringen kann somit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin und ihren Familienmitgliedern keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, droht. Anzumerken ist noch, dass der Maßstab für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes § 12 a
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig war und keinerlei Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig war und keinerlei Rechtsfragen, schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung aufwarf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W117.2016953.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.