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{'item': 'W140 2125121-4'}

Obsah (16)§ 22aArt. 133§ 76§ 27§ 57§ 68§ 74§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 51§ 67§§ 52a§ 40

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW140 2125121-4 SpruchW140 2125121-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Ei

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, W140 2125121-3/18E, wurde

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, W140 2125121-3/18E, wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte u.a. Folgendes aus: "Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2018, Regionaldirektion XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF)

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2018, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u.a. Folgendes aus: " A) Verfahrensgang Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, zu sein.Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde Ihr Antrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden Sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (RK 16.11.2004), XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (RK 16.11.2004), römisch 40 wurden Sie wegen Paragraph 27, Absatz eins, (1. und 2. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz eins, U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX am XXXX wurden Sie rechtskräftig

§ 27Abs.

2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht XXXX unter XXXX in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 wurden Sie rechtskräftig

Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht römisch 40 unter römisch 40 in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD XXXX , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande.Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD römisch 40 , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig mit 21.10.2010 abgewiesen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.02.2012 wurde gegen Sie die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Sie wurden zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.02.2012 wurde gegen Sie die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Sie wurden zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Sie wurden mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. Sie gaben beim Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft im PAZ am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen. Nachdem von der Bundespolizeidirektion XXXX in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.Nachdem von der Bundespolizeidirektion römisch 40 in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion. Die Caritas brachte einen Antrag auf Übernahme der Ausreisekosten ein und wurde dieser am 01.03.2012 vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausreisekosten zu übernehmen. Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass Sie nicht wie geplant am Flughafen erschienen seien und seither auch kein Kontakt mehr mit Ihnen möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt.Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass Sie nicht wie geplant am Flughafen erschienen seien und seither auch kein Kontakt mehr mit Ihnen möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt. Sie wurden im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in XXXX XXXX angetroffen und anschließend festgenommen. Sie wiesen sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus.Sie wurden im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in römisch 40 römisch 40 angetroffen und anschließend festgenommen. Sie wiesen sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gaben Sie an, nicht am Flughafen erschienen zu sein, das Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollten, da Sie dort Probleme hätten. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 21.05.2013 wurde gegen Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 21.05.2013 wurde gegen Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellten Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes

§ 68

AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein.Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellten Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein. Sie wurden bereits am 28.05.2013 aufgrund Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag

§ 74Abs.

2 Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD XXXX erlassen, jedoch konnte aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD römisch 40 erlassen, jedoch konnte aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen. Aufgrund einer Festnahmeanordnung unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz wurden Sie am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen. Dem Bundesamt wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt. Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde Ihnen vom Bundesamt nachweislich am 04.12.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt, in welcher Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und Sie im Anschluss an die Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Eine Stellungnahme gaben Sie nicht ab. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2014 XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.12.2014 römisch 40 wurden Sie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG; Paragraph 131, 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt III. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt römisch drei. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde Ihnen der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde Ihnen diese samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 20.05.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und legten diverse Unterlagen vor, laut welchen Sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , geheiratet hätten.Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und legten diverse Unterlagen vor, laut welchen Sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet hätten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde Ihrer Beschwerde gem. §18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde Ihrer Beschwerde gem. §18 Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt XXXX aus der Strafhaft entlassen und tauchten anschließend unter.Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und tauchten anschließend unter. Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 08.04.2016 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Gegen Sie bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Warum haben Sie das österreichische Bundesgebiet noch nicht verlassen? VP: Ich dachte, wenn ich in Berufung gehe, dann darf ich hier bleiben. LA: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. VP: Mein Anwalt war heute hier und hat mir gesagt, dass ich noch hier bleiben kann. LA: Wer ist Ihr Anwalt? VP: XXXX . Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen.VP: römisch 40 . Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen. Anmerkung: Im Akt befindet sich keine Vollmacht. LA: Sie wurden gestern einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Warum sind Sie vor den Polizisten geflüchtet? VP: Ich hatte keinen Meldezettel. Ich wollte nicht in das BFA gebracht werden. LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen? VP: Im

  1. Bezirk. In der Wohnung einer Freundin meiner Frau. LA: Adresse? VP: Weiß ich nicht. LA: Wie lange wohnen Sie schon dort? VP: Das weiß ich nicht. Ich wohne nicht ständig dort. Ich schlafe ab und zu bei Freunden. Die Adressen weiß ich nicht. LA: Warum sind Sie dort nicht behördlich gemeldet? VP: Ich bin noch nicht gemeldet, weil ich das mit meinem Anwalt noch nicht abgeklärt habe. LA: Sie wurden am 04.09.2015 aus der Strafhaft entlassen. Warum haben Sie es bis dato nicht fertiggebracht, sich behördlich zu melden? VP: Als ich entlassen wurde, bin ich zur Caritas gegangen. Dort wurde mir gesagt, dass ich das mit meinem Namen richtigstellen müsste. Ich war auch zwei Mal beim BFA. Dort wurde mir gesagt, dass sich mein Akt in Kärnten befinden würde und mir wurde nicht geholfen. LA: Wie hat der Referent des BFA geheißen? In welchem Zimmer waren Sie? VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 . LA: Dabei handelt es sich um das Zimmer des Regionaldirektors. VP: Ich war bei ihm. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass. LA: Wann ist der Reisepass abgelaufen? VP: Letztes Jahr. LA: Wo befindet sich dieser Reisepass? VP: Meine Ehefrau hat meinen Reisepass. LA: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit? VP: Sie ist gerade in der Slowakei. Sie lebt jedoch in Österreich. LA: Nennen Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehefrau. VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister war Ihre angebliche Ehegattin zuletzt am 17.01.2013 in Österreich behördlich gemeldet. Gerade sagten Sie, dass Ihre Ehegattin in Österreich leben würde. VP: Ich weiß es nicht. LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin geheiratet? VP: Am 12.01.2011 in Lagos. LA: Auf der Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name XXXX , geb. XXXX , auf. Wie können Sie sich das erklären?LA: Auf der Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Wie können Sie sich das erklären? VP: Das ist mein richtiger Name. LA: Das heißt Sie haben bei Ihren beiden Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gelogen? VP: Jemand hat mir gesagt, dass ich meine richtigen Daten nicht angeben soll. LA: Was hätte das für einen Sinn gehabt? VP: Ich wollte nicht, dass die Behörden wissen, wer ich wirklich bin. Sonst hätten Sie mich zurück nach Nigeria geschickt. LA: Wie sind Sie nach Ihrer Hochzeit wieder nach Österreich gekommen? Hatten Sie ein Visum? VP: Nein. Ich bin über Libyen illegal eingereist. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich wurde zu Unrecht verhaftet. Ich habe € 11.000,- Schadenersatz erhalten. Seit meiner letzten Entlassung schicke ich ab und zu Autos nach Lagos und verdiene so Geld. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. LA: Wie alt sind die Kinder? VP: Ich glaube 10 Jahre ist eines der Kinder. Dieses ist jedoch nicht von mir. LA: Wie alt ist das andere Kind? VP: Ich fühle mich sehr unwohl. Ich möchte nun keine Fragen mehr über meine Kinder beantworten. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria? VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder leben in Nigeria. LA: Haben Sie Kontakt zur Ihren Angehörigen in Nigeria? VP: Nein. LA: Wie viel an Barmittel besitzen Sie derzeit? VP: € 45,- Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ich bin im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar und liegt somit Sicherungsbedarf vor. Es wird daher über mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Ich verbleibe bis zu meiner Abschiebung im PAZ. VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich benötige keine Ausführung. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über Sie gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden Ihnen nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. Sie traten bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über Sie gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden Ihnen nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. Sie traten bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik. Am 08.04.2016 wurden Sie der nigerianischen Delegation im PAZ Hernalser Gürtel zur Verlängerung des mittlerweile abgelaufenen Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurden Sie als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, jedoch teilte die Botschaft mit, dass eine genauere Prüfung notwendig sei, was etwa ein bis zwei Wochen dauern würde. Am 13.04.2016 wurden Sie erneut schriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin kennengelemt? VP: Im Jahr 2010 habe ich sie hier in Österreich kennengelemt. LA: Nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehegattin. VP: Ihr Name ist XXXX .VP: Ihr Name ist römisch 40 . LA: Wann und wo wurde die Ehe geschlossen? VP: Am 12.01.2011 in Nigeria. LA: Auf der im Akt befindlichen Kopie einer Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name XXXX , geb. XXXX , auf. Wie können Sie sich das erklären?LA: Auf der im Akt befindlichen Kopie einer Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Wie können Sie sich das erklären? VP: Ich habe das alles schon dem Richter erklärt. Er hat das verstanden. LA: Welcher Richter? VP: Der, der mich verurteilt hat. LA: Können Sie beweisen, dass Ihre richtigen Daten XXXX , geb. XXXX , ist?LA: Können Sie beweisen, dass Ihre richtigen Daten römisch 40 , geb. römisch 40 , ist? VP: Ich habe meine Heiratsurkunde und eine nigerianische Geburtsurkunde. LA: Wo ist diese Geburtsurkunde? VP: Mein Anwalt hat die Geburtsurkunde. LA: Wer ist Ihr Anwalt? Haben Sie eine Vollmacht? VP: XXXX . Ja. Ich habe eine Vollmacht unterschrieben. Diese hat der Anwalt.VP: römisch 40 . Ja. Ich habe eine Vollmacht unterschrieben. Diese hat der Anwalt. Anmerkung: Im Akt befindet sich nach wie vor keine Vollmacht. LA: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2016 gaben Sie an, dass Ihre Ehegattin Ihren im Jahr 2015 abgelaufenen Reisepass hätte. Ist das richtig? VP: Ja. Aber ich habe schon einen neuen Reisepass beantragt. Ich glaube der abgelaufene Reisepass ist mittlerweile auch bei meinem Anwalt. LA: Wann haben Sie einen neuen Reisepass beantragt? VP: Vor ca. acht Monaten. LA: Wo haben Sie einen neuen Reisepass beantragt? VP: Über das Internet. LA: Über welche Homepage? VP: Ich weiß es nicht. LA: Hat Sie Ihre Ehegattin schon im PAZ besucht? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Mein Anwalt hat gesagt, er wird mit ihr reden. Sie weiß nicht, dass ich hier bin. LA: Warum nicht? Haben Sie mit ihr noch nicht telefoniert? VP: Vielleicht hat Sie versucht, mich zu erreichen. Ich möchte, dass der Anwalt versucht, sie zu erreichen. LA: Haben Sie eine Telefonnummer Ihrer Ehegattin? VP: Ich habe keine Nummer hier. Ich habe dem Anwalt gesagt, dass er ihr sagen soll, dass ich hier bin. LA: Wie konnten Sie Ihrem Anwalt die Nummer Ihrer Ehegattin geben, wenn Sie doch kein Handy hier haben? VP: Ein Freund hat mich hier besucht. Ich habe meinem Freund gesagt, dass er auf meinem Handy, welches bei mir zu Hause ist, die Nummer meiner Ehegattin raussuchen soll. Mein Freund hat die Nummer meiner Ehegattin dann meinem Anwalt gegeben. LA: Wo genau befindet sich Ihr Handy? Sie sagten gerade, dass es bei Ihnen zu Hause wäre. Wo ist das genau? VP: An dem Tag, an welchem ich verhaftet wurde, habe ich bei einem Freund geschlafen. Dort ist mein Handy. LA: Warum lassen Sie Ihr Handy in der Wohnung Ihres Freundes? Warum haben Sie es bei Ihrer Verhaftung nicht mitgenommen? VP: Der Akku des Handys war leer. Deshalb habe ich es dort gelassen. LA: Laut der Anhaltedatei der LPD hatten Sie bis dato keinen Besuch von Freunden. VP: Mein Freund war 08.04.2016 hier und hat auch meine Heiratsurkunde vorbeigebracht. LA: Und Ihr Handy hat er Ihnen nicht gebracht? VP: Ich habe es Ihm nicht gesagt. LA: Woher wusste Ihr Freund, dass er die Heiratsurkunde ins PAZ bringen soll? VP: Als ich der Botschaft vorgeführt wurde, habe ich meinen Freund angerufen und ihm gesagt, dass er die Heiratsurkunde herbringen soll. LA: Wussten Sie die Nummer Ihres Freundes auswendig? VP: Ja. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Eines der beiden Kinder ist von mir. Ich kann ihnen aber nicht das Geburtsdatum sagen. LA: Wer ist die Mutter des Kindes, welches von Ihnen ist? VP: Meine Ehegattin. LA: Wo ist die Geburtsurkunde Ihres gemeinsamen Kindes? VP: Ich habe diese nicht hier bei mir. Ich werde dem Anwalt sagen, dass er diese bei Ihnen vorlegen soll. LA: Warum haben Sie das nicht in Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht? VP: Ich weiß nicht mehr, ob es in der Beschwerde erwähnt wurde oder nicht. LA: Wie ist der Name des Kindes? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Wo lebt Ihr Kind? VP: Das weiß ich nicht. LA: In welchem Jahr wurde Ihr Kind geboren? VP: Vor kurzem. LA: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit? VP: Ich weiß es nicht. LA: Nennen Sie mir eine Adresse, an welcher Ihre Ehegattin erreichbar ist. VP: Sie hat beim Praterstern gewohnt. Ich weiß es nicht genau wo sie ist. Ich war 16 Monate im Gefängnis. Es war eine schwere Zeit. Ich weiß nicht, wo sie derzeit ist. Ich weiß nicht, ob sie behördlich gemeldet ist. LA: Wo befindet sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Ehegattin? VP: Dieser befindet sich in Österreich. Sie hat in Österreich in einer Bar gearbeitet. Ich glaube, sie arbeitet noch immer dort. LA: Eine Abfrage ergab, dass Ihre Ehegattin keine Sozialversicherungsnummer in Österreich hat. Sie kann also keiner legalen Beschäftigung nachgehen. VP: Keine Antwort. LA: Haben Sie jemals mit Ihrer Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt? VP: Ja, aber wir hatten keinen Meldezettel. LA: Nennen Sie mir die Adresse. VP: Mein Anwalt wird Ihnen das alles bringen. LA: Wo lebten Sie mit Ihrer Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt? VP: In Österreich. In Spanien war ich nur zu Besuch. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich verkaufe gebrauchte Autos nach Nigeria. Ich spiele zudem in Wettbüros. LA: Die Hochzeit fand im Jahr 2011 in Nigeria statt. Wie lange waren Sie und Ihre Gattin in Nigeria? VP: Wir haben Nigeria unverzüglich nach der Hochzeit verlassen. LA: Warum haben Sie Ihre Ehegattin in Nigeria geheiratet? VP: Im Innenministerium wurde mir gesagt, dass wir in Nigeria heiraten müssen. Mir wurde gesagt, dass wir in Nigeria heiraten müssen und dann nach Österreich zurückkommen sollen. LA: Wäre es für Sie und Ihre Ehegattin möglich, in Nigeria ein gemeinsames Leben zu führen? VP: Ich kenne niemanden in Nigeria. Es wäre nur schwer möglich. Ich bin jetzt seit 13 Jahren in Österreich. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria? VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder leben in Nigeria. LA: Haben Sie Kontakt zur Ihren Angehörigen in Nigeria? VP: Nein. LA: Waren Ihre Angehörigen bei Ihrer Hochzeit im Jahr 2011 in Nigeria dabei? VP: Nein. LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht? VP: Ja. LA: Haben Sie ein Sprachdiplom? Wo ist dieses? VP: Ich habe sechs Monate einen Kurs besucht. Ich habe diesen mit A1 abgeschlossen. LA: Wo ist das Diplom? VP: Ich habe das Diplom nicht. Aber wenn ich zu der Sprachschule gehe, kann ich es besorgen. LA: Haben Sie jemals versucht, ein Arbeitsmarktdokument zu erlangen? VP: Ich habe versucht, ein Arbeitsvisum zu bekommen, habe aber keines erhalten. LA: Wann war das? VP: Nach dem Deutschkurs im Jahr
  2. Ich habe dann auch sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten. € 450,- pro Monat. LA: Haben Sie Freunde bzw. Bekannte in Österreich? VP: Ja. Ich habe nigerianische, slowakische und österreichische Freunde. LA: Nennen Sie mir Namen dieser Freunde bzw. Bekannten mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Partei schreibt die Namen Claudia und Nikola auf einen Zettel. LA: Wie lauten die Nachnamen dieser Personen? VP: Die Nachnamen weiß ich nicht. Claudia ist aus der Slowakei. Nikola ist aus Österreich. LA: Sie befinden sich seit 08.04.2016 in Hungerstreik. Was bezwecken Sie damit? VP: Ich möchte aus der Schubhaft entlassen werden. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund meiner gerichtlichen Verurteilungen wird gegen mich eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund meiner gerichtlichen Verurteilungen wird gegen mich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde meine Wohnadresse bekannt zu geben habe, sollte ich aufgrund des Hungerstreiks entlassen werden. Auf die behördliche Meldeverpflichtung wurde ich hingewiesen. VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. LA: Es wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 14.04.2016 legte ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes XXXX im Bundesamt eine Vollmacht vor. Die Kopie der Niederschrift vom 13.04.2016 wurde ausgehändigt und erfolgte die Zusage zur Abgabe einer Stellungnahme.Am 14.04.2016 legte ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes römisch 40 im Bundesamt eine Vollmacht vor. Die Kopie der Niederschrift vom 13.04.2016 wurde ausgehändigt und erfolgte die Zusage zur Abgabe einer Stellungnahme. Am 20.04.2016 teilte die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Abteilung B/II - mit, dass nach Rücksprache mit der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates momentan nicht möglich sei. Sie wurden am 20.04.2016 um 11:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein.Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein. Diese Stellungnahme lautete wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren ! Ich weise darauf hin, dass Einreiseverbote unionsrechtlicher Regelung nach den Bestimmungen der RückführungsRL 2008/115/EG unterfallen, nach dessen Art 3 Abs 2 findet die Richtlinie keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen, welche Bestimmung lautet: "die Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, fallen".Ich weise darauf hin, dass Einreiseverbote unionsrechtlicher Regelung nach den Bestimmungen der RückführungsRL 2008/115/EG unterfallen, nach dessen Artikel 3, Absatz 2, findet die Richtlinie keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen, welche Bestimmung lautet: "die Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, fallen". Dies ist bei Herrn XXXX der Fall, welcher mit seiner in der Slowakei lebenden slowakischen Gattin verheiratet ist, dort aufgrund Voraufenthaltes in Österreich bzw in der Schweiz ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt und somit ihrem Gatten die Möglichkeit gibt sich im "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" - damit gemeint auch Österreich - aufzuhalten.Dies ist bei Herrn römisch 40 der Fall, welcher mit seiner in der Slowakei lebenden slowakischen Gattin verheiratet ist, dort aufgrund Voraufenthaltes in Österreich bzw in der Schweiz ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt und somit ihrem Gatten die Möglichkeit gibt sich im "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" - damit gemeint auch Österreich - aufzuhalten. Grund dieser Regelung ist es wohl, zu vermeiden, dass in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach der UnionsbürgerRL aufenthaltsberechtigte Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates mit einem Einreiseverbot belegt werden, denn diesfalls wäre jenes Mitgliedsland, in dem der Drittstaatsangehörige aufenthaltsberechtigt ist, verpflichtet, vor einer Einreiseverweigerung festzustellen, ob seine Anwesenheit eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt (EuGH 31.1.2006; C 503/05 "Kommission gg Spanien", Rz 55). Eine solche Gefährdung besteht im Fall des Herrn XXXX nicht, weil er nicht derart schwere Vergehen begangen hat, die diese Annahme rechtfertigen.Grund dieser Regelung ist es wohl, zu vermeiden, dass in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach der UnionsbürgerRL aufenthaltsberechtigte Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates mit einem Einreiseverbot belegt werden, denn diesfalls wäre jenes Mitgliedsland, in dem der Drittstaatsangehörige aufenthaltsberechtigt ist, verpflichtet, vor einer Einreiseverweigerung festzustellen, ob seine Anwesenheit eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt (EuGH 31.1.2006; C 503/05 "Kommission gg Spanien", Rz 55). Eine solche Gefährdung besteht im Fall des Herrn römisch 40 nicht, weil er nicht derart schwere Vergehen begangen hat, die diese Annahme rechtfertigen. Mit freundlichen Grüßen XXXXMit freundlichen Grüßen römisch 40 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen; es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist; gegen Sie wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 brachten Sie Beschwerde ein und wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 14.06.2016 übermittelt Ihre rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf XXXX , geb. XXXX , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde.Am 14.06.2016 übermittelt Ihre rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde. Am 10.11.2017 wurden Sie in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 10.11.2017 wurden Sie in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 10.11.2017 wurden Sie im PAZ niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Wann sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Ich bin seit 2004 in Österreich. Ich habe nur in Österreich um Asyl angesucht. LA: Wo waren Sie vorher? Bei Ihrer Festnahme gaben Sie an, dass Sie in der Slowakei gewesen seien. VP: Ich war für vier Tage in der Slowakei. Gestern bin ich mit meiner Ehegattin nach Österreich zurückgekommen. LA: Nennen Sie die Adresse in der Slowakei. VP: Ich kenne die Adresse nicht. Sie wohnt jetzt hier. LA: Nennen Sie die Adresse in Österreich. VP: In XXXX . Wir haben den Meldezettel gestern ausgefüllt. Danach wurde ich festgenommen.VP: In römisch 40 . Wir haben den Meldezettel gestern ausgefüllt. Danach wurde ich festgenommen. LA: Können Sie nachweisen, dass Sie in der Slowakei waren? VP: Nein. Ich bin immer nur kurz in der Slowakei und komme dann wieder hierher. LA: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016 gaben Sie an, nach Spanien auswandern zu wollen. Was wurde aus diesem Vorhaben? VP: Ich habe kein Geld dafür. Meine Ehegattin hat hier Arbeit gefunden und fängt am Montag an. LA: Was wird Ihre Ehegattin arbeiten? VP: In einem Hotel bei der Alserstraße. Sie wird die Betten dort machen. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Dieser ist bei meiner Ehegattin. LA: Ist dieser Reisepass gültig? Wann wurde der Reisepass ausgestellt? VP: Ich kann mich nicht erinnern. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Ich wette in Wettbüros. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet und habe ein Kind. Das Kind ist zwei Jahre alt. Das Kind ist bei der Mutter. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Meine Ehegattin und mein Kind leben in Österreich. LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria? VP: Meine zwei Schwestern leben in Nigeria. LA: Besteht Kontakt zu Ihren Angehörigen in Nigeria? VP: Nein. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Ich habe das Österreichische Bundesgebiet zu verlassen. Ich habe zudem die gesetzliche Verpflichtung, mich um ein Reisedokument zu kümmern. Zudem habe ich mich unverzüglich behördlich anzumelden und dem Bundesamt die Adresse bis 13.11.2017 bekanntzugeben. Sollte ich den Aufforderungen nicht nachkommen, habe ich bei erneuter Festnahme mit der Anordnung der Schubhaft zu rechnen. Ein Antrag

§ 51Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.Ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.

§ 51

Abs 2 Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, sollte sich der Antrag

Abs 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es darf auf die Bestimmungen des § 17 Asylgesetz hingewiesen werden.

Paragraph 51, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, sollte sich der Antrag

Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es darf auf die Bestimmungen des Paragraph 17, Asylgesetz hingewiesen werden. VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD XXXX um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und Ihrer angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen.Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD römisch 40 um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und Ihrer angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft Abuja mit, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten Reisepass lautend auf XXXX um eine Fälschung handelt.Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft Abuja mit, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten Reisepass lautend auf römisch 40 um eine Fälschung handelt. Der Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 27.03.2018 lautet:Der Erhebungsbericht der LPD römisch 40 vom 27.03.2018 lautet: (...) Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die österreichische Botschaft XXXX mit, dass es sich bei der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigung vom 27.12.1991 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 28.07.2008 um Fälschungen handelt. Zudem teilte die Botschaft mit, dass für eine Überprüfung der Eheschließung am 12.01.2011 in Lagos zumindest die Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde benötigt werde.Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die österreichische Botschaft römisch 40 mit, dass es sich bei der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigung vom 27.12.1991 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 28.07.2008 um Fälschungen handelt. Zudem teilte die Botschaft mit, dass für eine Überprüfung der Eheschließung am 12.01.2011 in Lagos zumindest die Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde benötigt werde. Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass die slowakischen Behörden mitteilten, dass die Heirat bei der slowakischen Botschaft stattgefunden habe und daher keine nigerianische Heiratsurkunde vorliegt. Am 01.08.2018 wurden Sie im Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Anmerkung: Die rechtliche Vertretung legt die Kopie eines nigerianischen Reisepasses vor. LA: Wo ist das Original? VP: Das Original hat meine Ehegattin. LA: Wo ist Ihre Ehegattin? VP: Sie ist in der Arbeit. LA: Wo ist die Arbeitsstelle Ihrer Ehegattin? VP: Sie hat in einer Bank in einem Hotel gearbeitet. Jetzt arbeitet Sie auf der Mariahilfer Straße als Putzkraft. LA: Wie heißt das Hotel? Anmerkung: Die Partei schaut in den Unterlagen der rechtlichen Vertretung nach und wird aufgefordert, nicht in diese Unterlagen zu sehen. LA: Warum haben Sie Ihren Reisepass nicht mit? In der Ladung stand, dass Sie Ihren Reisepass mitnehmen sollen. VP: Weil ich den Reisepass nicht habe. Ich habe nur die Kopie. LA: Warum legten Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens die Kopie eines gefälschten nigerianischen Reisepasses und eine gefälschte Geburtsurkunde vor? VP: Ich bin ohne Pass gekommen, als ich um Asyl angesucht habe. LA: LA: Warum legten Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens die Kopie eines gefälschten nigerianischen Reisepasses und eine gefälschte Geburtsurkunde vor? VP: Die anderen Leute haben mir damals gesagt, dass ich meine wahre Identität nicht bekanntgeben soll, da die anderen Leute sonst wissen, wo ich bin. LA: Wen meinen Sie mit die anderen? VP: Als ich Nigeria verlassen habe, wollte ich nicht, dass irgendwer nachforschen kann, wer ich bin. LA: Aber Sie waren doch nach Ihrer Asylantragsstellung nochmals in Nigeria. VP: Im Jänner 2011 als ich geheiratet habe, war ich in Lagos, aber nicht in meinem Heimatort. LA: Haben Sie gemeinsame Kinder mit Ihrer Ehegattin? VP: Ja. eines. LA: Namen. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. VP: XXXX , StA. Slowakei.VP: römisch 40 , StA. Slowakei. LA: Am 27.02.2018 gab Ihre Ehegattin bei der LPD XXXX an, dass Sie nicht der Vater dieses Kindes wären.LA: Am 27.02.2018 gab Ihre Ehegattin bei der LPD römisch 40 an, dass Sie nicht der Vater dieses Kindes wären. VP: Ich weiß, dass sie ein Interview hatte. Sie ist meine Frau. Es ist mein Baby. Wir wohnen zusammen. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Ehegattin arbeitet und unterstützt mich. Ich versuche auch ein bisschen zu arbeiten. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Meine Ehegattin, ein Kind aus ihrer früheren Beziehung und unser gemeinsames Kind. LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria? VP: Ja. Aber ich weiß nicht genau wo sie sind. Meine Mutter und meine Geschwister leben in Nigeria. LA: Sind Sie Mitglied eines Vereins in Österreich? VP: Ich bin in der katholischen Gemeinde. Ich meine damit, dass ich in die Kirche gehe. LA: Haben Sie österreichische Freunde bzw. Bekannte? VP: Ja. LA: Nennen Sie mir einige dieser Personen. VP: Ich kenne nur die Vornamen. LA: Nennen Sie diese. VP: Michel. LA: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert? VP: Ich habe einen Deutschkurs auf den Niveau A1 gemacht. LA: Legen Sie das Zertifikat vor. VP: Ich habe es nicht mit, ich kann es nachreichen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich aufgrund meines bisherigen Verhaltens und aufgrund meiner Verurteilungen ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird. VP: Ich habe alles verstanden und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2018 wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen brachten Sie Beschwerde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2018 wurde Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes einen Interviewtermin am 07.09.2018 um 09:00 Uhr beim Bundesamt wahrzunehmen. Der Bescheid wurde Ihnen persönlich durch die LPD am 31.08.2018 zugestellt. Dagegen brachten Sie Beschwerde ein. Den Interviewtermin am 07.09.2018 nahmen Sie nicht wahr. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 wurden die Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot und gegen den Mitwirkungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 12.10.2018 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018 wurde über Sie die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Der Bericht über die versuchte Zustellung des Bescheides vom 17.09.2018 lautet: (...) Am 22.10.2018 wurden Sie um 10:14 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem Ihre Einlieferung in das PAZ Roßauer Lände verfügt wurde, ergriffen Sie die Flucht, konnten jedoch von der Polizei festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert werden.Am 22.10.2018 wurden Sie um 10:14 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem Ihre Einlieferung in das PAZ Roßauer Lände verfügt wurde, ergriffen Sie die Flucht, konnten jedoch von der Polizei festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert werden. Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe wurde Ihnen persönlich am 22.10.2018 ausgehändigt. Am 24.10.2018 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Warum sind Sie noch immer in Österreich? VP: Weil meine Frau hier lebt. LA: Was haben Sie bisher unternommen, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen? VP: Ich muss das mit meiner Frau besprechen. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe es schon gesagt, dass ich meinen Reisepass verloren habe. LA: Wo wohnen Sie? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Seit wann wohnen Sie dort? VP: Seit sechs Monaten. LA: Wer wohnt an dieser Adresse sonst noch? VP: Meine Ehegattin, meine Kinder, mein Stiefkind und ich. LA: Am 01.10.2018 wurde durch die LPD versucht, Ihnen einen Bescheid an Ihrer Meldeadresse zuzustellen. Dabei wurde festgestellt, dass sich jemand in der Wohnung befindet, jedoch die Tür nicht öffnete. VP: Davon weiß ich nichts. LA: Warum kamen Sie dem Ladungstermin zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation von Nigeria am 07.09.2018 nicht nach? VP: Ich habe die Ladung erhalten. An dem Tag war ich jedoch sehr krank. LA: Warum versuchten Sie am 22.10.2018 bei der Kontrolle durch die Polizei zu flüchten? VP: Die Polizei hat darauf bestanden, dass ich einen Brief erhalten habe, den ich nie bekommen habe. Darum bin ich weggelaufen. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Eines davon ist ein Stiefkind. LA: Wie viel an Barmittel haben Sie? VP: Ca. € 300,-. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Manchmal kaufe ich Autoteile und verschicke sie nach Afirka. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Ich habe mich als äußerst vertrauensunwürdig erwiesen und zeigt mein Verhalten auch deutlich, dass von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Es liegt daher Sicherungsbedarf vor. VP: Ich habe alles verstanden und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. B) Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 302328608 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt. C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: ? Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie befinden sich derzeit wegen Nichtbefolgens eines Mitwirkungsbescheides bis 05.11.2018 in Haft. ? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. ? Zu Ihrem bisherigen Verhalten: ? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie einem Mitwirkungsbescheid keine Folge leisteten. ? Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus. ? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. ? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. ? Sie wurden mehrmals rechtskräftig verurteilt. ? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 302328608, sowie aus Ihrer Einvernahme am 24.10.2018. E) Rechtliche Beurteilung (...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Trotzdem verblieben Sie unrechtmäßig in Österreich. Sie haben bisher keinerlei Schritte unternommen, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sie leisteten einem persönlich zugestellten Mitwirkungsbescheid keine Folge. Nachdem Sie am 22.10.2018 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden, versuchten Sie vor der Polizei zu flüchten, konnten jedoch festgenommen und in das PAZ eingeliefert werden. Sie legten den Behörden einen gefälschten Reisepass und eine gefälschte Geburtsurkunde vor. Sie wurden in Österreich mehrmals wegen Drogendelikten rechtskräftig verurteilt. Sie haben sich als äußerst vertrauensunwürdig erwiesen und zeigt Ihr Verhalten deutlich, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt nicht freiwillig beenden werden und auch, dass Sie bereit sind, sich durch Flucht behördlichen Schritten zu entziehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aus einem Bericht der LPD geht hervor, dass Sie am 23.09.2018 den Polizisten, welche Ihnen einen Bescheid über die Verhängung einer 14-tägigen Haftstrafe zustellen wollten, bewusst die Tür nicht öffneten, obwohl sich die Polizisten eindeutig als solche zu erkennen gaben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Anordnung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall keineswegs zielführend ist und zeigte Ihr bisheriges Verhalten auch deutlich, dass Sie einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nicht nachkommen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie verbüßen derzeit eine 14-tägige Haftstrafe wegen Nichtbefolgens eines Mitwirkungsbescheides. Ihre Haftfähigkeit ist somit gegeben. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 52

Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 25.02.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen. O.g. Person reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, zu sein.O.g. Person reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde der Antrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden o.g. Person gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde der Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden o.g. Person gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (RK 16.11.2004), XXXX wurde o.g. Person wegen § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (RK 16.11.2004), römisch 40 wurde o.g. Person wegen Paragraph 27, Absatz eins, (1. und 2. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz eins, U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX am XXXX wurde o.g. Person rechtskräftig

§ 27Abs.

2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht XXXX unter XXXX in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 wurde o.g. Person rechtskräftig

Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht römisch 40 unter römisch 40 in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.03.2005, Zl. XXXX wurde gegen o.g. Person ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.03.2005, Zl. römisch 40 wurde gegen o.g. Person ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD XXXX , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande.Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD römisch 40 , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhob o.g. Person Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig mit 21.10.2010 abgewiesen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.02.2012 wurde gegen o.g. Person die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. O.g. Person wurde zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob o. g. Person fristgerecht Vorstellung

§ 57Abs.

2 AVG.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.02.2012 wurde gegen o.g. Person die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. O.g. Person wurde zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob o. g. Person fristgerecht Vorstellung

Paragraph 57, Absatz 2, AVG. O.g. Person wurde mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 zur Klärung der Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. O.g. Person gab beim Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft im PAZ am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen. Nachdem von der Bundespolizeidirektion XXXX in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.Nachdem von der Bundespolizeidirektion römisch 40 in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion. Die Caritas brachte einen Antrag auf Übernahme der Ausreisekosten ein und wurde dieser am 01.03.2012 vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausreisekosten zu übernehmen. Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass o.g. Person nicht wie geplant am Flughafen erschienen sei und seither auch kein Kontakt mehr mit möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt.Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass o.g. Person nicht wie geplant am Flughafen erschienen sei und seither auch kein Kontakt mehr mit möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt. O.g. Person wurde im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in XXXX angetroffen und anschließend festgenommen. O.g. Person wies sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus.O.g. Person wurde im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in römisch 40 angetroffen und anschließend festgenommen. O.g. Person wies sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gab o.g. Person an, nicht am Flughafen erschienen zu sein, das sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollte, da sie dort Probleme hätte. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 21.05.2013 wurde gegen o.g. Person Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 21.05.2013 wurde gegen o.g. Person Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellte o.g. Person am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes

§ 68

AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein.Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellte o.g. Person am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 68, AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein. O.g. Person wurde bereits am 28.05.2013 aufgrund Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag

§ 74Abs.

2 Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD XXXX erlassen, jedoch konnte aufgrund des unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD römisch 40 erlassen, jedoch konnte aufgrund des unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen. Aufgrund einer Festnahmeanordnung unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz wurde o.g. Person am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen. Dem Bundesamt wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt. Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde o.g. Person vom Bundesamt nachweislich am 04.12.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt, in welcher ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und Sie im Anschluss an die Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Eine Stellungnahme gab o.g. Person nicht ab. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.12.2014, XXXX wurde o.g. Person wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.12.2014, römisch 40 wurde o.g. Person wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG; Paragraph 131, 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen o. g. Person eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.).

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt III. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen o. g. Person eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt römisch drei. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde o.g. Person der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde diese samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 20.05.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachten o.g. Person Beschwerde ein und legte diverse Unterlagen vor, laut welchen sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin XXXX , geheiratet hätte.Gegen diesen Bescheid brachten o.g. Person Beschwerde ein und legte diverse Unterlagen vor, laut welchen sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin römisch 40 , geheiratet hätte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 03.09.2015 wurden o.g. Person aus der Justizanstalt XXXX aus der Strafhaft entlassen und tauchte anschließend unter.Am 03.09.2015 wurden o.g. Person aus der Justizanstalt römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und tauchte anschließend unter. Am 07.04.2016 wurde o.g. Person um 22:17 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriff sofort die Flucht, konnte jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchte o.g. Person sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass o.g. Person sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. O.g. Person wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 07.04.2016 wurde o.g. Person um 22:17 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriff sofort die Flucht, konnte jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchte o.g. Person sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass o.g. Person sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. O.g. Person wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über o.g. Person gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden o.g. Person nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. O.g. Person trat bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über o.g. Person gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden o.g. Person nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. O.g. Person trat bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik. Am 08.04.2016 wurde o.g. Person der nigerianischen Delegation im PAZ Hernalser Gürtel zur Verlängerung des mittlerweile abgelaufenen Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde o.g. Person als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, jedoch teilte die Botschaft mit, dass eine genauere Prüfung notwendig sei, was etwa ein bis zwei Wochen dauern würde. Am 20.04.2016 teilte die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Abteilung B/II - mit, dass nach Rücksprache mit der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates momentan nicht möglich sei. O.g. Person wurde am 20.04.2016 um 11:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein.Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; eine Rückkehrentscheidung erlassen; es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist; gegen o.g. Person wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 brachte o.g. Person Beschwerde ein und wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 14.06.2016 übermittelt die rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf XXXX , geb. XXXX , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde.Am 14.06.2016 übermittelt die rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde. Am 10.11.2017 wurde o.g. Person in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 10.11.2017 wurde o.g. Person in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 wurde in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD XXXX um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und der angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen.Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD römisch 40 um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und der angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft XXXX mit, dass es sich bei dem von o.g. Person vorgelegten Reisepass lautend auf XXXX um eine Fälschung handelt.Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft römisch 40 mit, dass es sich bei dem von o.g. Person vorgelegten Reisepass lautend auf römisch 40 um eine Fälschung handelt. Der Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 27.03.2018 lautet:Der Erhebungsbericht der LPD römisch 40 vom 27.03.2018 lautet: Sachverhaltsdarstellung: Über Ersuchen des BFA wurde ich mit Erhebungen bzgl. der angeführten Person XXXX alias bzw. früher XXXX betraut.Über Ersuchen des BFA wurde ich mit Erhebungen bzgl. der angeführten Person römisch 40 alias bzw. früher römisch 40 betraut. Kurze Zusammenfassung: Angeführte Person ( XXXX ) reiste im Jahr 2004 mit der gefälschten Identität, XXXX , XXXX geb., illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 16.07.2004 einen Asylantrag.Angeführte Person ( römisch 40 ) reiste im Jahr 2004 mit der gefälschten Identität, römisch 40 , römisch 40 geb., illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 16.07.2004 einen Asylantrag. Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres dem FRB nunmehr BFA RD XXXX Kopien eines nig. RP, ausgest. 05.06.2007 - 04.06.2012, bzw. nig. Geburtsurkunde lautend auf XXXX der LPD XXXX übermittelt welche die Identität der angeführten Person bestätigen sollten.Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres dem FRB nunmehr BFA RD römisch 40 Kopien eines nig. RP, ausgest. 05.06.2007 - 04.06.2012, bzw. nig. Geburtsurkunde lautend auf römisch 40 der LPD römisch 40 übermittelt welche die Identität der angeführten Person bestätigen sollten. Dass es sich bei dieser Reisepasskopie um eine Fälschung handelte (nunmehrige Prüfziffernberechnung bzw. Überprüfung der öst. Botschaft in Abuja) wurde offensichtlich nie festgestellt. Da das Asylverfahren negativ beschieden wurde, (ua. strafrechtliche Verurteilungen) wurden von der nig. Botschaft mehrmals Heimreisezeritifikate auf diese Aliasdaten ausgestellt. Am 16.11.2015 wurden auf angeführte Person, nunmehr auf den Namen Hrn. XXXX von der nig. Botschaft in Wien ein RP, Nr. XXXX ausgestellt.Am 16.11.2015 wurden auf angeführte Person, nunmehr auf den Namen Hrn. römisch 40 von der nig. Botschaft in Wien ein RP, Nr. römisch 40 ausgestellt. Bis dato hat sich angeführte Person mit allen möglichen Mitteln (Hungerstreik, Untertauchen, beabsichtigte Eheschließung mit einer ung. Staatsbürgerin, Einsprüche und Beschwerden jeglicher Art usw. usf.) erfolgreich gegen eine Außerlandesbringung gewehrt. Lt. Akt hat angeführte Person aber bereits am 12.01.2011 in XXXX mit den offensichtlich richtigen Personaldaten " XXXX geb., die slow. Staatsbürgerin Fr XXXX geheiratet und langten Kopien vom RP von Fr. XXXX , deren spanischer Aufenthaltstitel, Auszug aus dem slowakischen Eheregister, slowakische Übersetzung der Verehelichung in Nigeria usw. aber erst am 22.06.2015 dem BVwG ein.Lt. Akt hat angeführte Person aber bereits am 12.01.2011 in römisch 40 mit den offensichtlich richtigen Personaldaten " römisch 40 geb., die slow. Staatsbürgerin Fr römisch 40 geheiratet und langten Kopien vom RP von Fr. römisch 40 , deren spanischer Aufenthaltstitel, Auszug aus dem slowakischen Eheregister, slowakische Übersetzung der Verehelichung in Nigeria usw. aber erst am 22.06.2015 dem BVwG ein. Interessant ist, dass Fr. XXXX vor und nach der Verehelichung oftmals im Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen und abgeschoben wurde. Vor der Eheschließung wurde sie letztmals am 30.12.2010 aus der Haft entlassen und am Landweg in ihre Heimat abgeschoben.Interessant ist, dass Fr. römisch 40 vor und nach der Verehelichung oftmals im Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen und abgeschoben wurde. Vor der Eheschließung wurde sie letztmals am 30.12.2010 aus der Haft entlassen und am Landweg in ihre Heimat abgeschoben. Die letzte aktenkundige Abschiebung erfolgte am 09.10.

  1. Nie hat sie dabei angegeben dass sie mit einem nig. Staatsbürger liiert bzw. verheiratet wäre. Hr. XXXX gab bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2016 beim BFA RDF XXXX zur abermals geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot an, dass er mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet sei und 2 Kinder hätte. Er könne aber die Geburtsdaten seiner Kinder nicht nennen. Ein Kind würde XXXX heißen. Wo die Kinder wohnen, würde er nicht wissen. Auf die Frage wann seine Tochter geboren wurde gab er an: "Vor kurzem."Hr. römisch 40 gab bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 13.04.2016 beim BFA RDF römisch 40 zur abermals geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot an, dass er mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet sei und 2 Kinder hätte. Er könne aber die Geburtsdaten seiner Kinder nicht nennen. Ein Kind würde römisch 40 heißen. Wo die Kinder wohnen, würde er nicht wissen. Auf die Frage wann seine Tochter geboren wurde gab er an: "Vor kurzem." Auch den Aufenthaltsort seiner Frau wisse er nicht. Sein RA gab in einer schriftlich verfassten Beschwerde am 09.05.2016 an, das Hr. XXXX nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zu seiner Frau in die Slowakei gereist sei und seither dort mit seiner Frau, seiner Tochter und seinem Stiefsohn leben würde und somit eindeutig die Voraussetzungen gem. Art. VIII EMRK vorliegen würden (Vorlage eines Bustickets)Sein RA gab in einer schriftlich verfassten Beschwerde am 09.05.2016 an, das Hr. römisch 40 nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zu seiner Frau in die Slowakei gereist sei und seither dort mit seiner Frau, seiner Tochter und seinem Stiefsohn leben würde und somit eindeutig die Voraussetzungen gem. Artikel römisch acht, EMRK vorliegen würden (Vorlage eines Bustickets) Seit 07.12.2017 ist Hr. XXXX mit einem weiteren Schwarzafrikaner und seiner "Frau" in XXXX aufrecht gemeldet Diese Adresse ist aus mehreren früheren Erhebungen als Massenquartier von Schwarzafrikanern bekannt. Diese Wohnung wird bzw. wurde in der Vergangenheit ausschließlich von Afrikanern bewohnt.Seit 07.12.2017 ist Hr. römisch 40 mit einem weiteren Schwarzafrikaner und seiner "Frau" in römisch 40 aufrecht gemeldet Diese Adresse ist aus mehreren früheren Erhebungen als Massenquartier von Schwarzafrikanern bekannt. Diese Wohnung wird bzw. wurde in der Vergangenheit ausschließlich von Afrikanern bewohnt. Seit 15.02.2018 ist auch die Tochter von Fr. XXXX , an angeführter Adresse gemeldet.Seit 15.02.2018 ist auch die Tochter von Fr. römisch 40 , an angeführter Adresse gemeldet. Bei einer weiteren Überprüfung am 31.01.2018, um 21.30 Uhr wurde niemand angetroffen bzw. wurde die Wohnungstür nicht geöffnet. Fr. XXXX ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und ist auch nicht sozialversichert. Aus dem historischen Melderegister geht aber hervor dass sie dem horizontalen Gewerbe nachgegangen sein dürfte. Es ist anzunehmen dass es sich für Fr. XXXX und ihrer Tochter bei der nunmehrigen Adresse lediglich um eine Scheinmeldung handelt.Bei einer weiteren Überprüfung am 31.01.2018, um 21.30 Uhr wurde niemand angetroffen bzw. wurde die Wohnungstür nicht geöffnet. Fr. römisch 40 ist in Österreich nie einer Beschäftigung nachgegangen und ist auch nicht sozialversichert. Aus dem historischen Melderegister geht aber hervor dass sie dem horizontalen Gewerbe nachgegangen sein dürfte. Es ist anzunehmen dass es sich für Fr. römisch 40 und ihrer Tochter bei der nunmehrigen Adresse lediglich um eine Scheinmeldung handelt. Das Ehepaar wurde am 14.02.2018 schriftlich für den 21.02.2018 zu einer Befragung ins hs. Amt geladen. Dieser Ladung wurde unentschuldigt von keiner Person wahrgenommen. Am selben Tag wurde an der ehelichen Adresse aber eine neuerliche Wohnsitzüberprüfung durchgeführt und konnte dort neben Hrn. XXXX auch seine "Tochter" und ein muskulöser slow. Staatsbürger angetroffen werden. (Offensichtlich fungierte dieser als Aufpasser) Fr. XXXX wurde tel. erreicht und gab an, dass sie die Ladungen erhalten hätten, aber die Befragung erst am 24.02.2018 anberaumt wäre. Es wurde mündlich der Termin für den 22.02.2018 vereinbart. Vom Rechtsvertreter des Hrn. XXXX wurde aber noch am selben Tag um Terminverschiebung ersucht.Das Ehepaar wurde am 14.02.2018 schriftlich für den 21.02.2018 zu einer Befragung ins hs. Amt geladen. Dieser Ladung wurde unentschuldigt von keiner Person wahrgenommen. Am selben Tag wurde an der ehelichen Adresse aber eine neuerliche Wohnsitzüberprüfung durchgeführt und konnte dort neben Hrn. römisch 40 auch seine "Tochter" und ein muskulöser slow. Staatsbürger angetroffen werden. (Offensichtlich fungierte dieser als Aufpasser) Fr. römisch 40 wurde tel. erreicht und gab an, dass sie die Ladungen erhalten hätten, aber die Befragung erst am 24.02.2018 anberaumt wäre. Es wurde mündlich der Termin für den 22.02.2018 vereinbart. Vom Rechtsvertreter des Hrn. römisch 40 wurde aber noch am selben Tag um Terminverschiebung ersucht. Am 27.02.2018 erschien Hr. XXXX , seine Frau und deren Rechtsvertreter im hs. Amt.Am 27.02.2018 erschien Hr. römisch 40 , seine Frau und deren Rechtsvertreter im hs. Amt. Fr. XXXX wusste nicht, dass ihr Mann im Zeitraum zw. 03.05.2014 - 04.09.2015 in Strafhaft war und hätte daher ihren Mann auch nie besucht. Beteuerte aber, dass ihr Mann der Vater ihrer Tochter wäre. Auf den Vorhalt, dass dies unmöglich wäre, zumal er zum Zeitpunkt der Zeugung nachweislich in Strafhaft war, wo sie ihn aber nie besucht hätte, gab sie an, dass es sich beim tatsächlichen Vater um Hrn. XXXX (auch im Facebookprofil von Fr. XXXX ersichtlich) handeln würde. Auch wäre ihr Mann nie in der Slowakei gewesen, da er dort nicht hin wollte.Fr. römisch 40 wusste nicht, dass ihr Mann im Zeitraum zw. 03.05.2014 - 04.09.2015 in Strafhaft war und hätte daher ihren Mann auch nie besucht. Beteuerte aber, dass ihr Mann der Vater ihrer Tochter wäre. Auf den Vorhalt, dass dies unmöglich wäre, zumal er zum Zeitpunkt der Zeugung nachweislich in Strafhaft war, wo sie ihn aber nie besucht hätte, gab sie an, dass es sich beim tatsächlichen Vater um Hrn. römisch 40 (auch im Facebookprofil von Fr. römisch 40 ersichtlich) handeln würde. Auch wäre ihr Mann nie in der Slowakei gewesen, da er dort nicht hin wollte. Die Rettungsversuche des Rechtsanwaltes Fr. XXXX zu hindern die Fragen zu beantworten schlugen fehl. Auf Grund der Angaben von Fr. XXXX gab der Rechtsvertreter des Hrn. XXXX an, dass sein Mandant auf Grund der Angaben seiner "Frau" keine weiteren Fragen beantworten würde.Die Rettungsversuche des Rechtsanwaltes Fr. römisch 40 zu hindern die Fragen zu beantworten schlugen fehl. Auf Grund der Angaben von Fr. römisch 40 gab der Rechtsvertreter des Hrn. römisch 40 an, dass sein Mandant auf Grund der Angaben seiner "Frau" keine weiteren Fragen beantworten würde. Auf Grund der neuerlichen Erhebungen steht eindeutig fest: * Obwohl Hr. XXXX unter seiner Falschidentität nie abgeschoben werden konnte bzw. sich weigerte Österreich zu verlassen war er nachweislich im Jahr 2010/2011 in seiner Heimat da er dort persönlich einen RP beantragt hat und ihm ein solcher auch ausgestellt wurde.* Obwohl Hr. römisch 40 unter seiner Falschidentität nie abgeschoben werden konnte bzw. sich weigerte Österreich zu verlassen war er nachweislich im Jahr 2010 aus 2011, in seiner Heimat da er dort persönlich einen RP beantragt hat und ihm ein solcher auch ausgestellt wurde. * Hr. XXXX hat lt. Angaben seiner "Frau" nie in der Slowakei gelebt, da er dort nicht wohnen wollte. Daher sind die Anführungen seines früheren Rechtsanwaltes welcher auf ein Familienleben gem. Art. VIII EMRK hingewiesen hat, obsolet.* Hr. römisch 40 hat lt. Angaben seiner "Frau" nie in der Slowakei gelebt, da er dort nicht wohnen wollte. Daher sind die Anführungen seines früheren Rechtsanwaltes welcher auf ein Familienleben gem. Artikel römisch acht, EMRK hingewiesen hat, obsolet. * Auch ist er nachweislich nicht der Vater der Tochter seiner Frau. Das ist faktisch nicht möglich und hat Fr. XXXX auch den wahren Vater namhaft gemacht. Daher kann er sich nicht darauf berufen Vater einer EU-Bürgerin zu sein.* Auch ist er nachweislich nicht der Vater der Tochter seiner Frau. Das ist faktisch nicht möglich und hat Fr. römisch 40 auch den wahren Vater namhaft gemacht. Daher kann er sich nicht darauf berufen Vater einer EU-Bürgerin zu sein. Für mich steht immer noch offen ob tatsächlich eine Ehe in Nigeria geschlossen wurde oder ob die Unterlagen ebenso gefälscht sind wie der erste RP. Fr. XXXX konnte ihren alten RP, welcher zwar noch gültig wäre, vorweisen, die sie diesen angeblich verloren hätte.Für mich steht immer noch offen ob tatsächlich eine Ehe in Nigeria geschlossen wurde oder ob die Unterlagen ebenso gefälscht sind wie der erste RP. Fr. römisch 40 konnte ihren alten RP, welcher zwar noch gültig wäre, vorweisen, die sie diesen angeblich verloren hätte. Lt. Angaben der öst. Botschaft in Abuja würde dafür die Originalheiratsurkunde benötigt werden um feststellen zu können ob tatsächlich eine Ehe geschlossen wurde. Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die österreichische Botschaft XXXX mit, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsbestätigung vom 27.12.1991 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 28.07.2008 um Fälschungen handelt. Zudem teilte die Botschaft mit, dass für eine Überprüfung der Eheschließung am 12.01.2011 in Lagos zumindest die Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde benötigt werde.Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die österreichische Botschaft römisch 40 mit, dass es sich bei der vorgelegten Geburtsbestätigung vom 27.12.1991 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 28.07.2008 um Fälschungen handelt. Zudem teilte die Botschaft mit, dass für eine Überprüfung der Eheschließung am 12.01.2011 in Lagos zumindest die Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde benötigt werde. Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass die slowakischen Behörden mitteilten, dass die Heirat bei der slowakischen Botschaft stattgefunden habe und daher keine nigerianische Heiratsurkunde vorliegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2018 wurde gegen o.g. Person ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2018 wurde o.g. Person aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes einen Interviewtermin am 07.09.2018 um 09:00 Uhr beim Bundesamt wahrzunehmen. Der Bescheid wurde o.g. Person persönlich durch die LPD am 31.08.2018 zugestellt. Den Interviewtermin am 07.09.2018 nahm o.g. Person nicht wahr. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 wurden die Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot und gegen den Mitwirkungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 12.10.2018 in Rechtskraft. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen die Bestätigung des Aufenthaltsverbotes wurde mit Beschluss vom 20.12.2018 zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018 wurde über Sie die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Der Bericht über die versuchte Zustellung des Bescheides vom 17.09.2018 lautet: Auf Grund des Auftrages des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Team 1, zur Ausfolgung bzw. Vollziehung der Vollstreckungsverfügung zu Herrn (...) wurde am 23.09.2018 versucht den Adressaten an seiner Wohnanschrift anzutreffen, dies verlief jedoch negativ. Der Zustellschein wurde an der Eingangstür angebracht, die auszufolgenden Schriftstücke in der XXXX hinterlegt.wurde am 23.09.2018 versucht den Adressaten an seiner Wohnanschrift anzutreffen, dies verlief jedoch negativ. Der Zustellschein wurde an der Eingangstür angebracht, die auszufolgenden Schriftstücke in der römisch 40 hinterlegt. Da jedoch auch der Auftrag zur Vollziehung der Vollstreckungsverfügung bestand, erfolgten mehrere Versuche die Person anzutreffen, dies verlief vorerst negativ. Am 01.10.2018, 15.30 Uhr, wurde wiederum ein Versuch unternommen, die Vollstreckungsverfügung zu vollziehen. Bereits vor dem Anklopfen an der Tür konnten Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Nach dem Anklopfen begab sich eine Person zur Wohnungstür und konnte festgestellt werden, dass diese aus dem "Türspion" blickte. Wir gaben uns mit den Worten "Polizei, bitte öffnen Sie die Tür" zu erkennen, woraufhin die Person in der Wohnung sich von der Tür entfernte. Trotz mehrmaligem Klopfen und Aufforderungen die Tür zu öffnen, wurde diese nicht geöffnet. Bei einem weiteren Versuch am 01.10.2018, 18.20 Uhr, waren wieder Geräusche aus der Wohnung wahrzunehmen, es wurde angeklopft und gaben wir uns wiederum mit den Worten "Polizei, bitte öffnen Sie die Tür" zu erkennen, wobei sich diesmal keine Person zur Tür begab und die Geräusche in der Wohnung verstummten. Trotz mehrmaligem Klopfen und Aufforderungen die Tür zu öffnen, wurde diese wiederum nicht geöffnet. Da keine Zwangsmaßnahmen zur Öffnung der Tür vorgesehen ist, konnten beide Male keine Maßnahmen getroffen werden. Weitere Versuche (zuletzt zweimal am 07.10.2018) verliefen negativ, es konnten jedoch auch vor dem Anklopfen keine Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen werden. Ob es sich bei den beiden Versuchen, als sich offensichtlich eine Person in der Wohnung aufhielt, um Herrn XXXX gehandelt hat, kann nicht angegeben werden.Ob es sich bei den beiden Versuchen, als sich offensichtlich eine Person in der Wohnung aufhielt, um Herrn römisch 40 gehandelt hat, kann nicht angegeben werden. Die hinterlegten Schriftstücke wurden durch den Adressaten nicht behoben. Beim der Zustellung am 31.08.2018, zu XXXX , konnte Herr XXXX angetroffen werden, es ist somit anzunehmen, dass dieser weiter dort wohnhaft ist.Beim der Zustellung am 31.08.2018, zu römisch 40 , konnte Herr römisch 40 angetroffen werden, es ist somit anzunehmen, dass dieser weiter dort wohnhaft ist. Gegenständlichem Auftrag des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Team 1, konnte aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen werden, der Akt wird retourniert. Vorabinfo des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Team 1, erfolgte per E-Mail, physischer Akt folgt. Am 22.10.2018 wurde o.g. Person um 10:14 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem die Einlieferung in das PAZ Roßauer Lände verfügt wurde, ergriff o.g. Person die Flucht, konnte jedoch von der Polizei festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert werden.Am 22.10.2018 wurde o.g. Person um 10:14 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem die Einlieferung in das PAZ Roßauer Lände verfügt wurde, ergriff o.g. Person die Flucht, konnte jedoch von der Polizei festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert werden. Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe wurde o.g. Person persönlich am 22.10.2018 ausgehändigt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 wurde gegen o.g. Person die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde o.g. Person persönlich am 30.10.2018 ausgehändigt. Seit 05.11.2018 befindet sich o.g. Person im Stande der Schubhaft. Am 09.11.2018 wurde o.g. Person einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Jedoch gab der Botschafter an, dass eine genauere Überprüfung der Daten erfolgen müsse. Am 08.02.2018 wurde der Fall der o.g. Person dem nigerianischen Botschafter erneut vorgetragen. (...) Mit E-Mail vom 01.03.2019 teilte das BFA mit, dass sich die zuständige Abteilung um ein Heimreisezertifikat bemüht und nach den Erfahrungswerten des BFA davon auszugehen ist, dass ein solches auch von der nigerianischen Botschaft ausgestellt wird. Die Überstellung des BF ist für den nächsten Chartertermin vorgesehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
  2. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen des BFA werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage angeführten Ausführungen, insbesondere zum Heimreisezertifikat sowie zum vorgesehenen Überstellungstermin." Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.03.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.03.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 25.03.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2018 wurde gegen o.g. Person die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde o.g. Person persönlich am 30.10.2018 ausgehändigt. Seit 05.11.2018 befindet sich o.g. Person im Stande der Schubhaft. Am 09.11.2018 wurde o.g. Person einer Delegation der nigerianischen Botschaft vorgeführt und als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert. Jedoch gab der Botschafter an, dass eine genauere Überprüfung der Daten erfolgen müsse. Am 08.02.2018 wurde der Fall der o.g. Person dem nigerianischen Botschafter erneut vorgetragen. Es wird angemerkt, dass die rechtzeitige Erlangung eines Heimreisezertifikates vor Erreichen der 6-Monats-Frist und somit eine in absehbarer Zeit erfolgende Abschiebung nicht als aussichtslos erscheint. Der Fremdenakt wurde am 25.2.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzugelegt. Mit Erkenntnis vom 4.3.2019 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Der Fremdenakt wurde am 25.2.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzugelegt. Mit Erkenntnis vom 4.3.2019 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Hr. XXXX wurde zur Ausserlandesbringung für den Charter-Transport am 10.4.2019 vorgemerkt, eine positive Antwort des Nigerianischen Konsuls wird erwartet. Mittels Information über die bevorstehende Abschiebung wurde Hrn. XXXX der geplante Termin für die Charter-Abschiebung zur Kenntnis gebracht. Die Bestätigung der Übernahme des Schreibens wurde von Hrn. XXXX ohne Angabe von Gründen verweigert.Hr. römisch 40 wurde zur Ausserlandesbringung für den Charter-Transport am 10.4.2019 vorgemerkt, eine positive Antwort des Nigerianischen Konsuls wird erwartet. Mittels Information über die bevorstehende Abschiebung wurde Hrn. römisch 40 der geplante Termin für die Charter-Abschiebung zur Kenntnis gebracht. Die Bestätigung der Übernahme des Schreibens wurde von Hrn. römisch 40 ohne Angabe von Gründen verweigert. (...) Die Regionaldirektion XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft angesichts der bevorstehenden Abschiebung verhältnismäßig ist."Die Regionaldirektion römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft angesichts der bevorstehenden Abschiebung verhältnismäßig ist." Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amts wegen erwogen:
  3. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben; ebenso die von der Verwaltungsbehörde in ihren Stellungnahmen anlässlich der Aktenvorlage getätigten Ausführungen, insbesondere zum Heimreisezertifikat sowie zum vorgesehenen Überstellungstermin. Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung - die Fluchtgefahr betreffend - vor. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.
  4. Beweiswürdigung: Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der Vorentscheidung werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht. Der Beschwerdeführer ist für den Chartertransport am 10.04.2019 angemeldet. Aufgrund der Erfahrungswerte ist davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat von der nigerianischen Botschaft erlangt werden kann.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. - Fortsetzung der SchubhaftZu Spruchpunkt römisch eins. - Fortsetzung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs. 4 BFA-VG idg

F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 76Abs 1 FPG idg

F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs 2 FPG idg

F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. § 76 Abs. 3 FPG idgF lautet:Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF lautet: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  5. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Zur Judikatur: Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfal

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.