F wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, W140 2125121-3/18E, wurde
F festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, W140 2125121-3/18E, wurde
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte u.a. Folgendes aus: "Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2018, Regionaldirektion XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF)
2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2018, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF)
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Verwaltungsbehörde führte u.a. Folgendes aus: " A) Verfahrensgang Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, zu sein.Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde Ihr Antrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden Sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (RK 16.11.2004), XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (RK 16.11.2004), römisch 40 wurden Sie wegen Paragraph 27, Absatz eins, (1. und 2. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz eins, U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX am XXXX wurden Sie rechtskräftig
2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht XXXX unter XXXX in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 wurden Sie rechtskräftig
Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht römisch 40 unter römisch 40 in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD XXXX , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande.Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD römisch 40 , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig mit 21.10.2010 abgewiesen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.02.2012 wurde gegen Sie die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Sie wurden zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Vorstellung
2 AVG.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.02.2012 wurde gegen Sie die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Sie wurden zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Sie wurden mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. Sie gaben beim Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft im PAZ am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen. Nachdem von der Bundespolizeidirektion XXXX in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.Nachdem von der Bundespolizeidirektion römisch 40 in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion. Die Caritas brachte einen Antrag auf Übernahme der Ausreisekosten ein und wurde dieser am 01.03.2012 vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausreisekosten zu übernehmen. Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass Sie nicht wie geplant am Flughafen erschienen seien und seither auch kein Kontakt mehr mit Ihnen möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt.Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass Sie nicht wie geplant am Flughafen erschienen seien und seither auch kein Kontakt mehr mit Ihnen möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt. Sie wurden im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in XXXX XXXX angetroffen und anschließend festgenommen. Sie wiesen sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus.Sie wurden im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in römisch 40 römisch 40 angetroffen und anschließend festgenommen. Sie wiesen sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gaben Sie an, nicht am Flughafen erschienen zu sein, das Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollten, da Sie dort Probleme hätten. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 21.05.2013 wurde gegen Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 21.05.2013 wurde gegen Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellten Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes
AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein.Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellten Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein. Sie wurden bereits am 28.05.2013 aufgrund Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag
2 Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD XXXX erlassen, jedoch konnte aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD römisch 40 erlassen, jedoch konnte aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen. Aufgrund einer Festnahmeanordnung unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz wurden Sie am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen. Dem Bundesamt wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt. Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde Ihnen vom Bundesamt nachweislich am 04.12.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt, in welcher Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und Sie im Anschluss an die Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Eine Stellungnahme gaben Sie nicht ab. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2014 XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.12.2014 römisch 40 wurden Sie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG; Paragraph 131, 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G2005 nicht erteilt.
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Vm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt III. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt römisch drei. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde Ihnen der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde Ihnen diese samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 20.05.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und legten diverse Unterlagen vor, laut welchen Sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , geheiratet hätten.Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und legten diverse Unterlagen vor, laut welchen Sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet hätten. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde Ihrer Beschwerde gem. §18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde Ihrer Beschwerde gem. §18 Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt XXXX aus der Strafhaft entlassen und tauchten anschließend unter.Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und tauchten anschließend unter. Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 08.04.2016 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Gegen Sie bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Warum haben Sie das österreichische Bundesgebiet noch nicht verlassen? VP: Ich dachte, wenn ich in Berufung gehe, dann darf ich hier bleiben. LA: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. VP: Mein Anwalt war heute hier und hat mir gesagt, dass ich noch hier bleiben kann. LA: Wer ist Ihr Anwalt? VP: XXXX . Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen.VP: römisch 40 . Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen. Anmerkung: Im Akt befindet sich keine Vollmacht. LA: Sie wurden gestern einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Warum sind Sie vor den Polizisten geflüchtet? VP: Ich hatte keinen Meldezettel. Ich wollte nicht in das BFA gebracht werden. LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen? VP: Im
1 Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.Ein Antrag
Paragraph 51, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (Antrag auf Feststellung, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 Fremdenpolizeigesetz in einem bestimmten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, vorliegt) kann nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes eingebracht werden.
Abs 2 Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, sollte sich der Antrag
Abs 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es darf auf die Bestimmungen des § 17 Asylgesetz hingewiesen werden.
Paragraph 51, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz wird festgestellt, sollte sich der Antrag
Absatz eins, auf den Herkunftsstaat des Fremden beziehen, so gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Es darf auf die Bestimmungen des Paragraph 17, Asylgesetz hingewiesen werden. VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD XXXX um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und Ihrer angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen.Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD römisch 40 um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und Ihrer angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft Abuja mit, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten Reisepass lautend auf XXXX um eine Fälschung handelt.Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft Abuja mit, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten Reisepass lautend auf römisch 40 um eine Fälschung handelt. Der Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 27.03.2018 lautet:Der Erhebungsbericht der LPD römisch 40 vom 27.03.2018 lautet: (...) Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die österreichische Botschaft XXXX mit, dass es sich bei der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigung vom 27.12.1991 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 28.07.2008 um Fälschungen handelt. Zudem teilte die Botschaft mit, dass für eine Überprüfung der Eheschließung am 12.01.2011 in Lagos zumindest die Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde benötigt werde.Mit Schreiben vom 03.04.2018 teilte die österreichische Botschaft römisch 40 mit, dass es sich bei der von Ihnen vorgelegten Geburtsbestätigung vom 27.12.1991 und dem Ehefähigkeitszeugnis vom 28.07.2008 um Fälschungen handelt. Zudem teilte die Botschaft mit, dass für eine Überprüfung der Eheschließung am 12.01.2011 in Lagos zumindest die Kopie der nigerianischen Heiratsurkunde benötigt werde. Mit Schreiben vom 09.07.2018 teilte das Bundeskriminalamt mit, dass die slowakischen Behörden mitteilten, dass die Heirat bei der slowakischen Botschaft stattgefunden habe und daher keine nigerianische Heiratsurkunde vorliegt. Am 01.08.2018 wurden Sie im Bundesamt niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Anmerkung: Die rechtliche Vertretung legt die Kopie eines nigerianischen Reisepasses vor. LA: Wo ist das Original? VP: Das Original hat meine Ehegattin. LA: Wo ist Ihre Ehegattin? VP: Sie ist in der Arbeit. LA: Wo ist die Arbeitsstelle Ihrer Ehegattin? VP: Sie hat in einer Bank in einem Hotel gearbeitet. Jetzt arbeitet Sie auf der Mariahilfer Straße als Putzkraft. LA: Wie heißt das Hotel? Anmerkung: Die Partei schaut in den Unterlagen der rechtlichen Vertretung nach und wird aufgefordert, nicht in diese Unterlagen zu sehen. LA: Warum haben Sie Ihren Reisepass nicht mit? In der Ladung stand, dass Sie Ihren Reisepass mitnehmen sollen. VP: Weil ich den Reisepass nicht habe. Ich habe nur die Kopie. LA: Warum legten Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens die Kopie eines gefälschten nigerianischen Reisepasses und eine gefälschte Geburtsurkunde vor? VP: Ich bin ohne Pass gekommen, als ich um Asyl angesucht habe. LA: LA: Warum legten Sie im Zuge Ihres Asylverfahrens die Kopie eines gefälschten nigerianischen Reisepasses und eine gefälschte Geburtsurkunde vor? VP: Die anderen Leute haben mir damals gesagt, dass ich meine wahre Identität nicht bekanntgeben soll, da die anderen Leute sonst wissen, wo ich bin. LA: Wen meinen Sie mit die anderen? VP: Als ich Nigeria verlassen habe, wollte ich nicht, dass irgendwer nachforschen kann, wer ich bin. LA: Aber Sie waren doch nach Ihrer Asylantragsstellung nochmals in Nigeria. VP: Im Jänner 2011 als ich geheiratet habe, war ich in Lagos, aber nicht in meinem Heimatort. LA: Haben Sie gemeinsame Kinder mit Ihrer Ehegattin? VP: Ja. eines. LA: Namen. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. VP: XXXX , StA. Slowakei.VP: römisch 40 , StA. Slowakei. LA: Am 27.02.2018 gab Ihre Ehegattin bei der LPD XXXX an, dass Sie nicht der Vater dieses Kindes wären.LA: Am 27.02.2018 gab Ihre Ehegattin bei der LPD römisch 40 an, dass Sie nicht der Vater dieses Kindes wären. VP: Ich weiß, dass sie ein Interview hatte. Sie ist meine Frau. Es ist mein Baby. Wir wohnen zusammen. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Meine Ehegattin arbeitet und unterstützt mich. Ich versuche auch ein bisschen zu arbeiten. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Meine Ehegattin, ein Kind aus ihrer früheren Beziehung und unser gemeinsames Kind. LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria? VP: Ja. Aber ich weiß nicht genau wo sie sind. Meine Mutter und meine Geschwister leben in Nigeria. LA: Sind Sie Mitglied eines Vereins in Österreich? VP: Ich bin in der katholischen Gemeinde. Ich meine damit, dass ich in die Kirche gehe. LA: Haben Sie österreichische Freunde bzw. Bekannte? VP: Ja. LA: Nennen Sie mir einige dieser Personen. VP: Ich kenne nur die Vornamen. LA: Nennen Sie diese. VP: Michel. LA: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert? VP: Ich habe einen Deutschkurs auf den Niveau A1 gemacht. LA: Legen Sie das Zertifikat vor. VP: Ich habe es nicht mit, ich kann es nachreichen. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich aufgrund meines bisherigen Verhaltens und aufgrund meiner Verurteilungen ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wird. VP: Ich habe alles verstanden und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.08.2018 wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen; es wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen brachten Sie Beschwerde ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.08.2018 wurde Ihnen aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes einen Interviewtermin am 07.09.2018 um 09:00 Uhr beim Bundesamt wahrzunehmen. Der Bescheid wurde Ihnen persönlich durch die LPD am 31.08.2018 zugestellt. Dagegen brachten Sie Beschwerde ein. Den Interviewtermin am 07.09.2018 nahmen Sie nicht wahr. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2018 wurden die Beschwerden gegen das Aufenthaltsverbot und gegen den Mitwirkungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidungen erwuchsen am 12.10.2018 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.09.2018 wurde über Sie die im Mitwirkungsbescheid angedrohte Haftstrafe von 14 Tagen verhängt. Der Bericht über die versuchte Zustellung des Bescheides vom 17.09.2018 lautet: (...) Am 22.10.2018 wurden Sie um 10:14 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem Ihre Einlieferung in das PAZ Roßauer Lände verfügt wurde, ergriffen Sie die Flucht, konnten jedoch von der Polizei festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert werden.Am 22.10.2018 wurden Sie um 10:14 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Nachdem Ihre Einlieferung in das PAZ Roßauer Lände verfügt wurde, ergriffen Sie die Flucht, konnten jedoch von der Polizei festgenommen und in das PAZ Roßauer Lände eingeliefert werden. Der Bescheid über die Verhängung der Zwangsstrafe wurde Ihnen persönlich am 22.10.2018 ausgehändigt. Am 24.10.2018 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: LA: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Warum sind Sie noch immer in Österreich? VP: Weil meine Frau hier lebt. LA: Was haben Sie bisher unternommen, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen? VP: Ich muss das mit meiner Frau besprechen. LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass? VP: Ich habe es schon gesagt, dass ich meinen Reisepass verloren habe. LA: Wo wohnen Sie? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Seit wann wohnen Sie dort? VP: Seit sechs Monaten. LA: Wer wohnt an dieser Adresse sonst noch? VP: Meine Ehegattin, meine Kinder, mein Stiefkind und ich. LA: Am 01.10.2018 wurde durch die LPD versucht, Ihnen einen Bescheid an Ihrer Meldeadresse zuzustellen. Dabei wurde festgestellt, dass sich jemand in der Wohnung befindet, jedoch die Tür nicht öffnete. VP: Davon weiß ich nichts. LA: Warum kamen Sie dem Ladungstermin zur Identitätsfeststellung durch eine Delegation von Nigeria am 07.09.2018 nicht nach? VP: Ich habe die Ladung erhalten. An dem Tag war ich jedoch sehr krank. LA: Warum versuchten Sie am 22.10.2018 bei der Kontrolle durch die Polizei zu flüchten? VP: Die Polizei hat darauf bestanden, dass ich einen Brief erhalten habe, den ich nie bekommen habe. Darum bin ich weggelaufen. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Eines davon ist ein Stiefkind. LA: Wie viel an Barmittel haben Sie? VP: Ca. € 300,-. LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? VP: Manchmal kaufe ich Autoteile und verschicke sie nach Afirka. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass gegen mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wird. Ich habe mich als äußerst vertrauensunwürdig erwiesen und zeigt mein Verhalten auch deutlich, dass von einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Es liegt daher Sicherungsbedarf vor. VP: Ich habe alles verstanden und mache keine weiteren Angaben. Ich möchte keine Stellungnahme abgeben. B) Beweismittel Es wurden alle in Ihrem Akt Zl. 302328608 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt. C) Feststellungen Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: ? Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie befinden sich derzeit wegen Nichtbefolgens eines Mitwirkungsbescheides bis 05.11.2018 in Haft. ? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ein Aufenthaltsverbot gegen Ihre Person ist durchsetzbar. Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden. ? Zu Ihrem bisherigen Verhalten: ? Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie einem Mitwirkungsbescheid keine Folge leisteten. ? Sie wiesen sich mit gefälschten Dokumenten aus. ? Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. ? Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. ? Sie wurden mehrmals rechtskräftig verurteilt. ? Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, Zl. 302328608, sowie aus Ihrer Einvernahme am 24.10.2018. E) Rechtliche Beurteilung (...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot. Trotzdem verblieben Sie unrechtmäßig in Österreich. Sie haben bisher keinerlei Schritte unternommen, um Ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Sie leisteten einem persönlich zugestellten Mitwirkungsbescheid keine Folge. Nachdem Sie am 22.10.2018 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen wurden, versuchten Sie vor der Polizei zu flüchten, konnten jedoch festgenommen und in das PAZ eingeliefert werden. Sie legten den Behörden einen gefälschten Reisepass und eine gefälschte Geburtsurkunde vor. Sie wurden in Österreich mehrmals wegen Drogendelikten rechtskräftig verurteilt. Sie haben sich als äußerst vertrauensunwürdig erwiesen und zeigt Ihr Verhalten deutlich, dass Sie Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt nicht freiwillig beenden werden und auch, dass Sie bereit sind, sich durch Flucht behördlichen Schritten zu entziehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Aus einem Bericht der LPD geht hervor, dass Sie am 23.09.2018 den Polizisten, welche Ihnen einen Bescheid über die Verhängung einer 14-tägigen Haftstrafe zustellen wollten, bewusst die Tür nicht öffneten, obwohl sich die Polizisten eindeutig als solche zu erkennen gaben. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Anordnung des gelinderen Mittels in Ihrem Fall keineswegs zielführend ist und zeigte Ihr bisheriges Verhalten auch deutlich, dass Sie einer regelmäßigen Meldeverpflichtung nicht nachkommen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie verbüßen derzeit eine 14-tägige Haftstrafe wegen Nichtbefolgens eines Mitwirkungsbescheides. Ihre Haftfähigkeit ist somit gegeben. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 30.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig zur Seite gestellt. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 25.02.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Mit E-Mail vom 25.02.2019 übermittelte das BFA folgende Stellungnahme: "Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vorzulegen."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beehrt sich beiliegende Aktenteile zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorzulegen. O.g. Person reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, zu sein.O.g. Person reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde der Antrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden o.g. Person gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde der Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden o.g. Person gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (RK 16.11.2004), XXXX wurde o.g. Person wegen § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (RK 16.11.2004), römisch 40 wurde o.g. Person wegen Paragraph 27, Absatz eins, (1. und 2. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz eins, U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX am XXXX wurde o.g. Person rechtskräftig
2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht XXXX unter XXXX in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 wurde o.g. Person rechtskräftig
Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht römisch 40 unter römisch 40 in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 02.03.2005, Zl. XXXX wurde gegen o.g. Person ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 02.03.2005, Zl. römisch 40 wurde gegen o.g. Person ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD XXXX , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande.Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD römisch 40 , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande. Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhob o.g. Person Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig mit 21.10.2010 abgewiesen. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.02.2012 wurde gegen o.g. Person die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. O.g. Person wurde zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob o. g. Person fristgerecht Vorstellung
2 AVG.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.02.2012 wurde gegen o.g. Person die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. O.g. Person wurde zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob o. g. Person fristgerecht Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG. O.g. Person wurde mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 zur Klärung der Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. O.g. Person gab beim Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft im PAZ am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen. Nachdem von der Bundespolizeidirektion XXXX in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.Nachdem von der Bundespolizeidirektion römisch 40 in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion. Die Caritas brachte einen Antrag auf Übernahme der Ausreisekosten ein und wurde dieser am 01.03.2012 vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausreisekosten zu übernehmen. Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass o.g. Person nicht wie geplant am Flughafen erschienen sei und seither auch kein Kontakt mehr mit möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt.Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass o.g. Person nicht wie geplant am Flughafen erschienen sei und seither auch kein Kontakt mehr mit möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt. O.g. Person wurde im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in XXXX angetroffen und anschließend festgenommen. O.g. Person wies sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus.O.g. Person wurde im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in römisch 40 angetroffen und anschließend festgenommen. O.g. Person wies sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gab o.g. Person an, nicht am Flughafen erschienen zu sein, das sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollte, da sie dort Probleme hätte. Mit Bescheid der LPD XXXX vom 21.05.2013 wurde gegen o.g. Person Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 21.05.2013 wurde gegen o.g. Person Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellte o.g. Person am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes
AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein.Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellte o.g. Person am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein. O.g. Person wurde bereits am 28.05.2013 aufgrund Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag
2 Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD XXXX erlassen, jedoch konnte aufgrund des unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD römisch 40 erlassen, jedoch konnte aufgrund des unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen. Aufgrund einer Festnahmeanordnung unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz wurde o.g. Person am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen. Dem Bundesamt wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt. Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde o.g. Person vom Bundesamt nachweislich am 04.12.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt, in welcher ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und Sie im Anschluss an die Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Eine Stellungnahme gab o.g. Person nicht ab. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.12.2014, XXXX wurde o.g. Person wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 16.12.2014, römisch 40 wurde o.g. Person wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG; Paragraph 131, 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G2005 nicht erteilt.
G iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen o. g. Person eine Rückkehrentscheidung
1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).
Vm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt III. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen o. g. Person eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt römisch drei. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde o.g. Person der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde diese samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 20.05.2015 zugestellt. Gegen diesen Bescheid brachten o.g. Person Beschwerde ein und legte diverse Unterlagen vor, laut welchen sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin XXXX , geheiratet hätte.Gegen diesen Bescheid brachten o.g. Person Beschwerde ein und legte diverse Unterlagen vor, laut welchen sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin römisch 40 , geheiratet hätte. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Am 03.09.2015 wurden o.g. Person aus der Justizanstalt XXXX aus der Strafhaft entlassen und tauchte anschließend unter.Am 03.09.2015 wurden o.g. Person aus der Justizanstalt römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und tauchte anschließend unter. Am 07.04.2016 wurde o.g. Person um 22:17 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriff sofort die Flucht, konnte jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchte o.g. Person sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass o.g. Person sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. O.g. Person wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 07.04.2016 wurde o.g. Person um 22:17 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriff sofort die Flucht, konnte jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchte o.g. Person sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass o.g. Person sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. O.g. Person wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über o.g. Person gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden o.g. Person nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. O.g. Person trat bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über o.g. Person gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden o.g. Person nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. O.g. Person trat bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik. Am 08.04.2016 wurde o.g. Person der nigerianischen Delegation im PAZ Hernalser Gürtel zur Verlängerung des mittlerweile abgelaufenen Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurde o.g. Person als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, jedoch teilte die Botschaft mit, dass eine genauere Prüfung notwendig sei, was etwa ein bis zwei Wochen dauern würde. Am 20.04.2016 teilte die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Abteilung B/II - mit, dass nach Rücksprache mit der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates momentan nicht möglich sei. O.g. Person wurde am 20.04.2016 um 11:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein.Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; eine Rückkehrentscheidung erlassen; es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist; gegen o.g. Person wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 brachte o.g. Person Beschwerde ein und wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 14.06.2016 übermittelt die rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf XXXX , geb. XXXX , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde.Am 14.06.2016 übermittelt die rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde. Am 10.11.2017 wurde o.g. Person in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 10.11.2017 wurde o.g. Person in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurde festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017 wurde in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD XXXX um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und der angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen.Mit Schreiben vom 22.01.2018 ersuchte das Bundesamt die LPD römisch 40 um Erhebungen hinsichtlich Ihrer Identität und der angeblichen Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft XXXX mit, dass es sich bei dem von o.g. Person vorgelegten Reisepass lautend auf XXXX um eine Fälschung handelt.Mit Schreiben vom 28.02.2018 teilte die österreichische Botschaft römisch 40 mit, dass es sich bei dem von o.g. Person vorgelegten Reisepass lautend auf römisch 40 um eine Fälschung handelt. Der Erhebungsbericht der LPD XXXX vom 27.03.2018 lautet:Der Erhebungsbericht der LPD römisch 40 vom 27.03.2018 lautet: Sachverhaltsdarstellung: Über Ersuchen des BFA wurde ich mit Erhebungen bzgl. der angeführten Person XXXX alias bzw. früher XXXX betraut.Über Ersuchen des BFA wurde ich mit Erhebungen bzgl. der angeführten Person römisch 40 alias bzw. früher römisch 40 betraut. Kurze Zusammenfassung: Angeführte Person ( XXXX ) reiste im Jahr 2004 mit der gefälschten Identität, XXXX , XXXX geb., illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 16.07.2004 einen Asylantrag.Angeführte Person ( römisch 40 ) reiste im Jahr 2004 mit der gefälschten Identität, römisch 40 , römisch 40 geb., illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 16.07.2004 einen Asylantrag. Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres dem FRB nunmehr BFA RD XXXX Kopien eines nig. RP, ausgest. 05.06.2007 - 04.06.2012, bzw. nig. Geburtsurkunde lautend auf XXXX der LPD XXXX übermittelt welche die Identität der angeführten Person bestätigen sollten.Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres dem FRB nunmehr BFA RD römisch 40 Kopien eines nig. RP, ausgest. 05.06.2007 - 04.06.2012, bzw. nig. Geburtsurkunde lautend auf römisch 40 der LPD römisch 40 übermittelt welche die Identität der angeführten Person bestätigen sollten. Dass es sich bei dieser Reisepasskopie um eine Fälschung handelte (nunmehrige Prüfziffernberechnung bzw. Überprüfung der öst. Botschaft in Abuja) wurde offensichtlich nie festgestellt. Da das Asylverfahren negativ beschieden wurde, (ua. strafrechtliche Verurteilungen) wurden von der nig. Botschaft mehrmals Heimreisezeritifikate auf diese Aliasdaten ausgestellt. Am 16.11.2015 wurden auf angeführte Person, nunmehr auf den Namen Hrn. XXXX von der nig. Botschaft in Wien ein RP, Nr. XXXX ausgestellt.Am 16.11.2015 wurden auf angeführte Person, nunmehr auf den Namen Hrn. römisch 40 von der nig. Botschaft in Wien ein RP, Nr. römisch 40 ausgestellt. Bis dato hat sich angeführte Person mit allen möglichen Mitteln (Hungerstreik, Untertauchen, beabsichtigte Eheschließung mit einer ung. Staatsbürgerin, Einsprüche und Beschwerden jeglicher Art usw. usf.) erfolgreich gegen eine Außerlandesbringung gewehrt. Lt. Akt hat angeführte Person aber bereits am 12.01.2011 in XXXX mit den offensichtlich richtigen Personaldaten " XXXX geb., die slow. Staatsbürgerin Fr XXXX geheiratet und langten Kopien vom RP von Fr. XXXX , deren spanischer Aufenthaltstitel, Auszug aus dem slowakischen Eheregister, slowakische Übersetzung der Verehelichung in Nigeria usw. aber erst am 22.06.2015 dem BVwG ein.Lt. Akt hat angeführte Person aber bereits am 12.01.2011 in römisch 40 mit den offensichtlich richtigen Personaldaten " römisch 40 geb., die slow. Staatsbürgerin Fr römisch 40 geheiratet und langten Kopien vom RP von Fr. römisch 40 , deren spanischer Aufenthaltstitel, Auszug aus dem slowakischen Eheregister, slowakische Übersetzung der Verehelichung in Nigeria usw. aber erst am 22.06.2015 dem BVwG ein. Interessant ist, dass Fr. XXXX vor und nach der Verehelichung oftmals im Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen und abgeschoben wurde. Vor der Eheschließung wurde sie letztmals am 30.12.2010 aus der Haft entlassen und am Landweg in ihre Heimat abgeschoben.Interessant ist, dass Fr. römisch 40 vor und nach der Verehelichung oftmals im Bundesgebiet aufgegriffen und in Schubhaft genommen und abgeschoben wurde. Vor der Eheschließung wurde sie letztmals am 30.12.2010 aus der Haft entlassen und am Landweg in ihre Heimat abgeschoben. Die letzte aktenkundige Abschiebung erfolgte am 09.10.
F die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf
F nur angeordnet werden, wennDie Schubhaft darf
Paragraph 76, Absatz 2, FPG idgF nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise - wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG - erreicht werden ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. § 80 FPG idgF lautet:Paragraph 80, FPG idgF lautet:
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.