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{'item': 'W141 2213970-1'}

Obsah (26)Artikel 133§ 20Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 262§ 21§ 1§ 4§ 14a§ 14c§ 14d§ 108§ 3§ 293§ 33§ 36§ 108f§ 38§ 2§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW141 2213970-1 SpruchW141 2213970-1/ 3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLER

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Dresdnerstrasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.10.2018 wurde

§ 20Abs.

1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, § 21 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5, § 33 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, § 36 Abs. 1, Abs. 3 lit. B sub. lit. a und Abs. 5 und § 38 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), BGBl. Nr. 609/1977 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 6 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 und Abs. 8 der Notstandshilfeverordnung (NHVO) vom 10.07.1973, BGBl. Nr. 352/1973, in jeweils geltender Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab 16.07.2015 in der Höhe von € 13,59 tgl., ab 01.08.2015 in Höhe von €1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Dresdnerstrasse (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 11.10.2018 wurde

Paragraph 20, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 3,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 36, Absatz eins,, Absatz 3, lit. B sub. Litera a und Absatz 5 und Paragraph 38, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 6 und Absatz 8, der Notstandshilfeverordnung (NHVO) vom 10.07.1973, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,, in jeweils geltender Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab 16.07.2015 in der Höhe von € 13,59 tgl., ab 01.08.2015 in Höhe von € 35,37 tgl., ab 01.10.2015 in Höhe von € 16,78 tgl., ab 01.11.2015 in Höhe von € 10,50 tgl., ab 01.12.2015 in Höhe von € 12,25 tgl., ab 01.01.2016 in Höhe von € 12,67 tgl., ab 01.07.2016 in Höhe von € 11,72 tgl., ab 01.01.2017 in Höhe von € 11,88 tgl., ab 26.07.2017 in Höhe von € 19,35 tgl., ab 01.01.2018 in Höhe von € 19,81 tgl. und ab 01.07.2018 in Höhe von € 34,40 tgl. gebührt. Begründend wurde eine detaillierte Berechnung aufgelistet, welche das Nettoeinkommen des Gatten der Beschwerdeführerin, Abzüge der einzelnen Freigrenzen, die Höhe der Notstandshilfe ohne Anrechnung sowie die Höhe der gebührenden und ausbezahlten Notstandshilfe angeführt hat.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 24.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde bei der Berechnung der Höhe des Notstandshilfeanspruches für die Zeit von 17.07.2015 bis 26.07.2017 von einem zu hohen Nettoeinkommen ihres Gatten ausgehe. Das Nettoeinkommen ihres Gatten hätte sich im angegebenen Zeitraum nicht über die übliche Inflationsanpassung verändert. Daher ersuche sie die belangte Behörde, auf Basis der Lohnzettel bzw. des bei der SV gespeicherten Einkommens ihres Gatten, die Höhe der ihr zustehenden Notstandshilfe richtig zu berechnen und ihr die Differenz auszubezahlen. Der Beschwerde beigelegt waren für die Monate Juni 2015, September 2015 bis November 2015, sowie Jänner 2016 bis Dezember 2016 Lohnzettel vom Gatten der Beschwerdeführerin sowie ein Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.
  2. Mit Parteiengehör vom 13.12.2018 wurde der Beschwerdeführerin das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und dieser die Möglichkeit eingeräumt dazu bis zum 27.12.2018 Stellung zu nehmen. In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme eingebracht.
  3. Am 01.02.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 16.10.2014 regelmäßig mit kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 16.07.2015 steht die Beschwerdeführerin in Bezug von Notstandshilfe. Die letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war vom 01.05.2001 bis 15.10.2014 bei der XXXX , unterbrochen durch einen Wochengeldbezug von 19.07.2008 bis 08.11.2008.Die letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war vom 01.05.2001 bis 15.10.2014 bei der römisch 40 , unterbrochen durch einen Wochengeldbezug von 19.07.2008 bis 08.11.
  5. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, geboren am XXXX .Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind, geboren am römisch 40 . Der Gatte der Beschwerdeführerin stand in der Zeit vom 27.04.2015 bis 30.06.2015 und wieder ab 01.09.2015 bis laufend in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma XXXX .Der Gatte der Beschwerdeführerin stand in der Zeit vom 27.04.2015 bis 30.06.2015 und wieder ab 01.09.2015 bis laufend in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 . Am 16.07.2015, 14.07.2016 und 20.07.2017 (gültig ab 26.07.2017 nach dem Krankenstand) hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Von 18.07.2016 bis 25.07.2016 hat die Beschwerdeführerin Krankengeld bezogen. In diesen Anträgen hat die Beschwerdeführerin jeweils erhöhte Aufwendungen in ihrem Haushalt aufgrund von Rückzahlungsverpflichtungen gelten gemacht. Konkret hat die Beschwerdeführerin im Antrag vom 16.07.2015 Kredite in Höhe von € 240,00 angegeben und im Antrag vom 14.07.2016 Kredite in Höhe von € 199,00 angeführt. Einen Beleg mit Datum 17.07.2015 für die Rückzahlung des Bauspardarlehens für die Wohnung hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorgelegt. Die monatliche Rate beträgt € 191,
  6. Im Zuge dieser Antragstellungen hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde darüber hinaus Lohnbescheinigungen ihres Gatten vorgelegt. Aus diesen Lohnbescheinigungen wurde auch die der Beschwerdeführerin gebührende und ausbezahlte Notstandshilfe errechnet. Dabei wurde jeweils eine Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin, eine Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin und eine Freigrenze für den Kredit der Beschwerdeführerin (50%) berücksichtigt. Ab 01.08.2015 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe ohne Anrechnung des Einkommens des Gatten. Ab 01.10.2015 wurde das Einkommen des Gatten der Beschwerdeführerin (Dienstverhältnis ab September 2015) wieder angerechnet. Am 20.04.2018 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides, betreffend der Höhe ihres Leistungsanspruches, beantragt. Ab 01.07.2018 gibt es

den gesetzlichen Bestimmungen keine Partnereinkommensanrechnung mehr. Mit Schreiben vom 29.11.2018 hat die belangte Behörde die Firma XXXX ersucht, die beigelegten Lohnbescheinigungen ausgefüllt zu retournieren, anzugeben weshalb die der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen ein höheres Bruttoeinkommen anführen als in den ihr nunmehr vorliegenden Lohnzetteln und welches Gehalt der Gatte der Beschwerdeführerin tatsächlich erhalten hat.Mit Schreiben vom 29.11.2018 hat die belangte Behörde die Firma römisch 40 ersucht, die beigelegten Lohnbescheinigungen ausgefüllt zu retournieren, anzugeben weshalb die der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen ein höheres Bruttoeinkommen anführen als in den ihr nunmehr vorliegenden Lohnzetteln und welches Gehalt der Gatte der Beschwerdeführerin tatsächlich erhalten hat. Mit E-Mail vom 07.12.2018 führte der Dienstgeber des Gatten der Beschwerdeführerin, XXXX aus, dass die Differenz aufgrund diverser Aufrollungen entstanden ist. Im Anhang wurden die gewünschten Lohnbescheinigungen mitgesendet.Mit E-Mail vom 07.12.2018 führte der Dienstgeber des Gatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 aus, dass die Differenz aufgrund diverser Aufrollungen entstanden ist. Im Anhang wurden die gewünschten Lohnbescheinigungen mitgesendet. Laut telefonischer Rücksprache der belangten Behörde vom 13.12.2018 mit der Geschäftsleitung der XXXX wurden die Lohnbescheinigungen für die belangte Behörde immer inklusive Überstunden ausgefüllt. Laut Aktenvermerk hat der Gatte der Beschwerdeführerin in seinen Unterlagen (gemeint war wohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde) nur den Grundgehalt der belangten Behörde vorgelegt, in welchen die Überstunden nie enthalten sind. Die nun vorgelegten Lohnbescheinigungen enthalten auch Nachzahlungen, die erst später ausbezahlt wurden.Laut telefonischer Rücksprache der belangten Behörde vom 13.12.2018 mit der Geschäftsleitung der römisch 40 wurden die Lohnbescheinigungen für die belangte Behörde immer inklusive Überstunden ausgefüllt. Laut Aktenvermerk hat der Gatte der Beschwerdeführerin in seinen Unterlagen (gemeint war wohl die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde) nur den Grundgehalt der belangten Behörde vorgelegt, in welchen die Überstunden nie enthalten sind. Die nun vorgelegten Lohnbescheinigungen enthalten auch Nachzahlungen, die erst später ausbezahlt wurden. Seit 19.02.2019 bis laufend ist die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt bei XXXX .Seit 19.02.2019 bis laufend ist die Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigt bei römisch 40 . Der Arbeitslosengeld- und der Notstandshilfebezug, sowie der Umstand, dass die Angaben auf den Lohnbescheinigungen des Gatten der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Antragsstellungen korrekt ausgefüllt wurden, stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.03.2019, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin und des Dienstgebers des Gatten der Beschwerdeführerin. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 16.07.2015, 14.07.2016 und 20.07.2017 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Notstandshilfe gestellt hat. Unbestritten ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Antragsstellungen Lohnbescheinigungen ihres Gatten vorgelegt hat. Bei der Berechnung der ihr zustehenden Notstandshilfe wurden jeweils eine Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin, eine Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin und eine Freigrenze für den Kredit der Beschwerdeführerin (50%) berücksichtigt. Darüber hinaus wurde die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnbescheinigungen zur Berechnung der ihr zustehenden Notstandshilfe herangezogen. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.03.2019 bezieht die Beschwerdeführerin seit 16.10.2014 Arbeitslosengeld und steht seit 16.07.2015 bis dato, mit nur kurzen Unterbrechungen, im Bezug der Notstandshilfe. Seit 19.02.2019 bis laufend ist die Beschwerdeführerin zudem geringfügig beschäftigt bei XXXX .Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.03.2019 bezieht die Beschwerdeführerin seit 16.10.2014 Arbeitslosengeld und steht seit 16.07.2015 bis dato, mit nur kurzen Unterbrechungen, im Bezug der Notstandshilfe. Seit 19.02.2019 bis laufend ist die Beschwerdeführerin zudem geringfügig beschäftigt bei römisch 40 . Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.03.2019 stand der Gatte der Beschwerdeführerin von 27.04.2015 bis 30.06.2015 und wieder ab 01.09.2015 bis dato bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis.Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 25.03.2019 stand der Gatte der Beschwerdeführerin von 27.04.2015 bis 30.06.2015 und wieder ab 01.09.2015 bis dato bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24.10.2018, die belangte Behörde hätte ein zu hohes Nettoeinkommen ihres Gatten für die Berechnung ihres Notstandshilfebezugs herangezogen, ergibt sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt, dass dem so wäre. Vielmehr wurde vom Dienstgeber des Gatten der Beschwerdeführerin, XXXX , im Zuge des Ermittlungsverfahrens bestätigt, dass die der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen korrekt ausgefüllten wurden. In diesen wurde vom Gatten der Beschwerdeführerin jeweils das Bruttoentgelt inklusive Überstundenabgeltung angegeben. Die nunmehr der belangten Behörde vom Dienstgeber vorgelegten Lohnbescheinigungen enthalten darüber hinaus noch Nachzahlungen, die erst später ausgezahlt wurden.Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 24.10.2018, die belangte Behörde hätte ein zu hohes Nettoeinkommen ihres Gatten für die Berechnung ihres Notstandshilfebezugs herangezogen, ergibt sich aus der Aktenlage kein Anhaltspunkt, dass dem so wäre. Vielmehr wurde vom Dienstgeber des Gatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , im Zuge des Ermittlungsverfahrens bestätigt, dass die der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen korrekt ausgefüllten wurden. In diesen wurde vom Gatten der Beschwerdeführerin jeweils das Bruttoentgelt inklusive Überstundenabgeltung angegeben. Die nunmehr der belangten Behörde vom Dienstgeber vorgelegten Lohnbescheinigungen enthalten darüber hinaus noch Nachzahlungen, die erst später ausgezahlt wurden. Bei den Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin der belangten Behörde im Zuge ihrer Beschwerde am 24.10.2018 vorgelegt hat handelt es sich um Loh- und Gehaltsabrechnungen, welche nur das Grundgehalt enthalten. In diesen werden die Überstunden nie angeführt. Bereits auf den zur Vorlage bei der belangten Behörde dienenden Lohnbescheinigungen wird jedoch explizit darauf hingewiesen, dass das Bruttoentgelt inklusive Überstundenabgeltung anzuführen ist. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.12.2018 informiert, dass die Lohnbescheinigungen, die für die belangte Behörde ausgefüllt wurden, korrekt waren und das Bruttoentgelt inklusive Überstundenabgeltung angeführt hatten, und der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, zum bisherigen Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme einzubringen. Der Umstand das die Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangen Behörde unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen hat, kann nur dahingehend gedeutet werden, als das die Beschwerdeführerin selbst keinen Grund für Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses, und somit der ihr ausbezahlten Notstandshilfe, sieht.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft die Höhe der Notstandshilfe für den Zeitraum ab 16.07.2015 aufgrund der Höhe des Nettoeinkommens ihres Gatten.

§ 20. Abs. 1 Al

VG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

Paragraph 20, Absatz eins, AlVG besteht das Arbeitslosengeld aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag.

§ 20. Abs. 2 Al

VG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

Paragraph 20, Absatz 2, AlVG sind Familienzuschläge für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflegekinder zu gewähren, wenn der Arbeitslose zum Unterhalt des jeweiligen Angehörigen tatsächlich wesentlich beiträgt und für diesen ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.

§ 20. Abs. 3 Al

VG sind Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Abs. 2 für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

Paragraph 20, Absatz 3, AlVG sind Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten), die kein Einkommen erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat übersteigt, zu gewähren, wenn der Arbeitslose zu dessen Unterhalt tatsächlich wesentlich beiträgt und mindestens ein Familienzuschlag

Absatz 2, für eine im gemeinsamen Haushalt mit dem Arbeitslosen lebende oder der Obsorge des Arbeitslosen oder des Ehegatten (Lebensgefährten) obliegende Person, die minderjährig ist oder für die eine Familienbeihilfe wegen Behinderung gebührt, gewährt wird.

§ 20. Abs. 4 Al

VG beträgt der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

§ 262Abs.

2 ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 20, Absatz 4, AlVG beträgt der Familienzuschlag beträgt für jede zuschlagsberechtigte Person täglich ein Dreißigstel des Kinderzuschusses

Paragraph 262, Absatz 2, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21. Abs. 1 Al

VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:

Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes bei Geltendmachung bis

  1. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem
  2. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind und einen oder mehrere der folgenden Zeiträume umfassen:
  3. Zeiträume einer Versicherung

§ 1Abs.

1 lit. e (Entwicklungshelfer);1. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera e, (Entwicklungshelfer); 2. Zeiträume einer Versicherung

§ 4Abs.

1 Z 4 (Praktikanten) oder Z 5 (Krankenpflegeschüler) ASVG;2. Zeiträume einer Versicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, (Praktikanten) oder Ziffer 5, (Krankenpflegeschüler) ASVG;

  1. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (§ 34a AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (§ 26a);
  2. Zeiträume des Bezuges von Karenzgeld, Pflegekarenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Kombilohn (Paragraph 34 a, AMSG) oder Bildungsteilzeitgeld (Paragraph 26 a,);
  3. Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

§ 14aoder § 14b des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl.

Nr. 459/1993, oder einer Pflegekarenz

§ 14c

AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

§ 14dAVRAG oder einer gleichartigen Regelung.4.

Zeiträume der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes

Paragraph 14 a, oder Paragraph 14 b, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, oder einer Pflegekarenz

Paragraph 14 c, AVRAG oder einer Pflegeteilzeit

Paragraph 14 d, AVRAG oder einer gleichartigen Regelung. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

§ 108Abs.

4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

§ 1Abs.

2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

§ 3

versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

§ 3

sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren

Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer

Paragraph eins, Absatz 2, Litera e, von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die

Paragraph 3, versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung

Paragraph 3, sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen.

§ 21. Abs. 3 Al

VG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.

Paragraph 21, Absatz 3, AlVG gebühren als Grundbetrag des Arbeitslosengeldes täglich 55 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens ist das nach Absatz eins, oder Absatz 2, ermittelte monatliche Bruttoeinkommen um die zum Zeitpunkt der Geltendmachung für einen alleinstehenden Angestellten maßgeblichen sozialen Abgaben und die maßgebliche Einkommensteuer unter Berücksichtigung der ohne Antrag gebührenden Freibeträge zu vermindern und sodann mit zwölf zu vervielfachen und durch 365 zu teilen. Das monatliche Einkommen ist nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen.

§ 21. Abs. 4 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Abs. 5 nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 4, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld einschließlich eines allenfalls erforderlichen Ergänzungsbetrages mindestens in der Höhe eines Dreißigstels des Betrages, der dem Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG entspricht, soweit dadurch die Obergrenzen

Absatz 5, nicht überschritten werden, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 21. Abs. 5 Al

VG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

Paragraph 21, Absatz 5, AlVG gebührt das tägliche Arbeitslosengeld Arbeitslosen mit Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 80 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent. Das tägliche Arbeitslosengeld gebührt Arbeitslosen ohne Anspruch auf Familienzuschläge höchstens in der Höhe von 60 vH des täglichen Nettoeinkommens, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 33. Abs. 1 Al

VG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

Paragraph 33, Absatz eins, AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 33Abs. 2 Al

VG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

§ 33Abs. 3 Al

VG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 36Abs. 1 Al

VG hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne desGemäß Paragraph 36, Absatz eins, AlVG hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

§ 36Abs. 3 lit B sub. Lit. a Al

VG B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

Paragraph 36, Absatz 3, lit B sub. Lit. a AlVG B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v

H des Richtsatzes

§ 293Abs.

1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

§ 36Abs. 5 Al

VG eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Abs. 3 lit. B lit. a ist um 83 € (Jahr 2015) anzuheben, wenn dieser nicht

Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

§ 108f

ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

Paragraph 36, Absatz 5, AlVG eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person

Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 83 € (Jahr 2015) anzuheben, wenn dieser nicht

Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor

Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

§ 38. Al

VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 2. Abs.

1 NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

Paragraph 2, Absatz eins, NH-VO liegt Notlage vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

§ 2. Abs.

2 NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Paragraph 2, Absatz 2, NH-VO sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

§ 6. Abs.

1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Paragraph 6, Absatz eins, NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

§ 6. Abs.

2 NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

Paragraph 6, Absatz 2, NH-VO beträgt die Freigrenze pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

§ 6. Abs.

6 NH-VO ist wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1970, zu erfolgen.

Paragraph 6, Absatz 6, NH-VO ist wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat

Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.

§ 6. Abs. 8 NH-VO hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie z

B Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

Paragraph 6, Absatz 8, NH-VO hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen. Die Beschwerdeführerin hat von 16.10.2014 bis 15.07.2015 Arbeitslosengeld bezogen. Am 16.07.2015 hat sie bei der belangten Behörde einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.Infolge der seit 01.09.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 01.09.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 01.09.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hatte bisher (bis 01.07.2018) nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen war nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen konnte. Vom Nettoeinkommen des Partners wurden die pauschalierten Werbungskosten, sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2015 € 634,

  1. Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden. Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das
  2. Lebensjahr vollendet hat, einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH. vorzunehmen. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel ist auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist ein Durchschnittseinkommen aus den drei der Antragstellung vorangegangenen vollen Kalendermonaten zu bilden. Die Beschwerdeführerin ist verheiratet und hat ein unterhaltspflichtiges Kind. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin im Zuge der jeweiligen Antragsstellungen Kreditrückzahlungen geltend gemacht. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin einen Beleg für die Rückzahlung des Bauspardarlehens in Höhe von € 191,71 an monatlichen Raten vorgelegt. Der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin beträgt daher: Grundbetrag Arbeitslosengeld: € 36,34 Davon 92 % € 33,43 Zuzüglich einem Familienzuschlag für das Kind der Beschwerdeführerin in Höhe von € 0,97 ergibt einen Notstandshilfeanspruch von € 34,40 vor der Anrechnung. Der Gatte der Beschwerdeführerin war 2015 bei der Firma XXXX beschäftigt.Der Gatte der Beschwerdeführerin war 2015 bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 17.07.2015 hat daher wie folgt zu geschehen: € 1649,20 Nettoeinkommen Juni 2015 Gatte der Beschwerdeführerin Abzüglich € 634,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 275,50 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 632,84 anrechenbares Einkommen (= € 633, d.s. tgl. € 20,81,€ 633 *12 Monate durch 365 Tage) Diese € 20,81 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 13,59 tgl. ergibt. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen -Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der sog. Mindeststandard 2015 beträgt € 1.241,00 für Paare und € 149,00 für das Kind. Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin beträgt € 1649,20 (Nettoeinkommen Partner + die Notstandshilfe der Beschwerdeführerin von € 407,70 mtl. ergibt in Summe daher € 2056,90 mtl. und liegt somit über dem Mindeststandard von € 1390 (€ 1241, 00 € + € 149,00). In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin liegt im relevanten Zeitraum über dem Mindeststandard. Der Gatte der Beschwerdeführerin war nur bis zum 30.06.2015 beschäftigt und verfügte ab 01.07.2015 über kein Einkommen. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 01.08.2015 hat daher wie folgt zu geschehen: Notstandshilfe ohne Anrechnung € 34,40 + € 0,97 Familienzuschlag für den Gatten der Beschwerdeführerin

§21Abs.

3 ALVG ergibt €Notstandshilfe ohne Anrechnung € 34,40 + € 0,97 Familienzuschlag für den Gatten der Beschwerdeführerin

§21Absatz 3, ALVG ergibt € 35,37 täglich.

Am 01.09.2015 hat der Gatte der Beschwerdeführerin wieder eine Beschäftigung bei der XXXX aufgenommen.Am 01.09.2015 hat der Gatte der Beschwerdeführerin wieder eine Beschäftigung bei der römisch 40 aufgenommen. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 01.10.2015 hat daher wie folgt zu geschehen: € 1552,19 Nettoeinkommen September 2015 Gatte der Beschwerdeführerin Abzüglich € 634,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 275,50 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 535,83 anrechenbares Einkommen (= € 536, d.s. tgl. € 17,62) Diese € 17,62 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 16,78 tgl. ergibt. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 01.11.2015 hat wie folgt zu geschehen: € 1743,63 Nettoeinkommen Oktober 2015 des Gatten der Beschwerdeführerin Abzüglich € 634,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 275,50 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 727,27 anrechenbares Einkommen (= € 727, d.s. tgl. € 23,90) Diese € 23,90 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 10,50 tgl. ergibt. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 01.12.2015 hat wie folgt zu geschehen: Der Gatte der Beschwerdeführerin hat nun 3 volle Monate gearbeitet daher ist der Durchschnittslohn vom September, Oktober und November, heranzuziehen: € 1690,39 Netto Durchschnittseinkommen 3 Monate Gatte der Beschwerdeführerin Abzüglich € 634,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 275,50 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 674,03 anrechenbares Einkommen (= € 674, d.s. tgl. € 22,15) Diese € 22,15 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 12,25 tgl. ergibt. Ab 01.01.2016 erhöht sich die Freigrenze für den Gatten und das Kind der Beschwerdeführerin. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 01.01.2016 hat wie folgt zu geschehen: € 1690,39 Netto Durchschnittseinkommen des Gatten der Beschwerdeführerin Abzüglich € 642,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 279,00 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 662,53 anrechenbares Einkommen (= € 662, d.s. tgl. € 21,73) Diese € 21,73 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 12,67 tgl. ergibt. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen -Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der sog. Mindeststandard 2016 beträgt € 1.256,00 für Paare und € 151,00 für das Kind. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin liegt im relevanten Zeitraum über dem Mindeststandard. Am 14.07.2016 hat die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag für die Notstandshilfe gestellt. Der Gatte der Beschwerdeführerin war vor der Antragstellung 3 Monate durchgehend bei der Firma XXXX beschäftigt.Der Gatte der Beschwerdeführerin war vor der Antragstellung 3 Monate durchgehend bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 14.07.2016 hat wie folgt zu geschehen: € 1719,97 Netto Durchschnittseinkommen letzten 3 Monate Gatten der Beschwerdeführerin Abzüglich € 642,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 279,00 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 692,11 anrechenbares Einkommen (= € 692, d.s. tgl. € 22,68) Diese € 22,68 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 11,72 tgl. ergibt. Ab 01.01.2017 erhöht sich die Freigrenze für den Gatten und das Kind der Beschwerdeführerin. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 01.01.2017 hat wie folgt zu geschehen: € 1719,97 Netto Durchschnittseinkommen des Gatten Abzüglich € 647,00 Freigrenze für Gatten € 281,00 Freigrenze für Kind € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 685,11 anrechenbares Einkommen (= € 685, d.s. tgl. € 22,52) Diese € 22,52 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 11,88 tgl. ergibt. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen -Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der sog. Mindeststandard 2017 beträgt € 1.266,00 für Paare und € 152,00 für das Kind. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin liegt im relevanten Zeitraum über dem Mindeststandard. Am 20.07.2017 (gültig ab 26.07.2017 nach Krankenstand) hat die Beschwerdeführerin neuerlich einen Verlängerungsantrag für die Notstandshilfe gestellt. Der Gatte der Beschwerdeführerin war vor der Antragstellung 3 Monate durchgehend bei der Firma XXXX beschäftigt.Der Gatte der Beschwerdeführerin war vor der Antragstellung 3 Monate durchgehend bei der Firma römisch 40 beschäftigt. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 26.07.2017 hat wie folgt zu geschehen: € 1493,12 Netto Durchschnittseinkommen letzten 3 Monate Gatten der Beschwerdeführerin Abzüglich € 647,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 281,00 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl Kreditrate € 458,26 anrechenbares Einkommen (= € 458, d.s. tgl. € 15,05) Diese € 15,05 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 19,35 tgl. ergibt. Ab 01.01.2018 erhöht sich die Freigrenze für den Gatten und das Kind der Beschwerdeführerin. Die Berechnung eines Notstandshilfeanspruches ab 01.01.2018 hat wie folgt zu geschehen: € 1493,12 Netto Durchschnittseinkommen des Gatten der Beschwerdeführerin Abzüglich € 657,00 Freigrenze für den Gatten der Beschwerdeführerin € 285,50 Freigrenze für das Kind der Beschwerdeführerin € 11,00 Werbekostenpauschale € 95,86 50% der mtl. Kreditrate € 443,76 anrechenbares Einkommen (= € 444, d.s. tgl. € 14,59) Diese € 14,59 tgl. sind daher auf den Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin von € 34,40 tgl. anzurechnen, weshalb sich ein tatsächlicher Notstandshilfeanspruch von € 19,81 tgl. ergibt. Zudem hat eine Anrechnung des Partner/innen -Einkommens, des (der) Arbeitslosen insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der sog. Mindeststandard 2018 beträgt € 1.294,00 für Paare und € 155,00 für das Kind. In Fällen, in denen das Haushaltseinkommen den Mindeststandard nicht erreicht hat eine Einkommensanrechnung insoweit zu unterbleiben, bis dieses erreicht wird. Liegt das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard so führt dies zu keiner Änderung der Partnereinkommensanrechnung. Das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin liegt im relevanten Zeitraum über dem Mindeststandard. Ab 01.07.2018 gab es eine Gesetzesänderung die bedeutet, dass ab 01.07.2018 eine Anrechnung des PartnerInnen-Einkommens auf die Notstandshilfe zu unterbleiben hat. Die Tagsatz ändert sich daher ab 01.07.2018 auf € 34,40 tgl. Die Beschwerdeführerin hat ab 16.07.2015 Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens ihres Gatten bezogen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Freigrenze für den Gatten sowie eine Freigrenze für das Kind und ein Freigrenzerhöhung wegen Kreditbelastung gewährt. Ab 01.08.2015 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe ohne Anrechnung und ab 01.10.2015 wieder mit Anrechnung des Einkommens ihres Gatten. Ab 01.07.2018 gibt es

den gesetzlichen Bestimmungen keine Partnereinkommensanrechnung mehr. Die Beschwerdeführerin erstattete weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen, das geeignet wäre, ein niedrigeres Einkommen ihres Gatten anzunehmen. Vielmehr wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens geklärt, dass die der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen korrekt ausgefüllt waren und neben dem Bruttogehalt auch die Überstunden enthalten haben. Im Beschwerdevorprüfverfahren wurde nochmals die Firma des Gatten der Beschwerdeführerin, XXXX , zur Sachlage befragt und stellte sich heraus, dass die Lohnbescheinigungen, welche die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beigelegt hat, nur den Grundgehalt enthalten haben und nicht die geleisteten Überstunden. Auf die Notstandshilfe ist jedoch das erzielte Einkommen (inklusive Überstunden) anzurechnen.Die Beschwerdeführerin erstattete weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen, das geeignet wäre, ein niedrigeres Einkommen ihres Gatten anzunehmen. Vielmehr wurde im Zuge des Ermittlungsverfahrens geklärt, dass die der belangten Behörde vorliegenden Lohnbescheinigungen korrekt ausgefüllt waren und neben dem Bruttogehalt auch die Überstunden enthalten haben. Im Beschwerdevorprüfverfahren wurde nochmals die Firma des Gatten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zur Sachlage befragt und stellte sich heraus, dass die Lohnbescheinigungen, welche die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde beigelegt hat, nur den Grundgehalt enthalten haben und nicht die geleisteten Überstunden. Auf die Notstandshilfe ist jedoch das erzielte Einkommen (inklusive Überstunden) anzurechnen. Von der Möglichkeit zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme einzubringen hat die Beschwerdeführerin jedoch in weiterer Folge keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Da die Beschwerdeführerin der belangten Behörde gemeinsam mit ihren Antragstellungen auf Notstandshilfe am 16.07.2015, am 14.07.2016 und am 20.07.2017 (gültig ab 26.07.2017) bereits korrekt aufgefüllte Lohnbescheinigungen ihres Gatten vorgelegt hat, war die Beschwerde abzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2213970.1.00

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