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{'item': 'W152 2007385-1'}

Obsah (21)§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 46a§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW152 2007385-1 SpruchW152 2007385-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP üb

§ 57Asyl

G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylGA) Die Beschwerde wird

Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt."2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger der Volksrepublik China zu sein, und reiste nach seinen Angaben am 01.10.2013 illegal in das Bundesgebiet ein. Am 03.10.2013 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, worauf er am 05.10.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung) und am 07.10.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen wurde. Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. 13 14.250-BAT,

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II).

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde der Beschwerdeführer in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt III).Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies dann den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 09.10.2013, Zl. 13 14.250-BAT,

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer in die Volksrepublik China ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.03.2014, GZ: W137 1438527-1/3E, die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde

§§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I).

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 14.03.2014, GZ: W137 1438527-1/3E, die gegen den oben genannten Bescheid erhobene Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, entschied in weiterer Folge mit Bescheid vom 30.03.2014, Zahl: 831425009-1727227, über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde weiters eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde hiebei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Volksrepublik China zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt I).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, entschied in weiterer Folge mit Bescheid vom 30.03.2014, Zahl: 831425009-1727227, über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde weiters eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde hiebei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch eins). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer ebenfalls fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt): Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Volksrepublik China ist der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos und lebte - in seinem Geburtsort - in der Stadt XXXX der Provinz Hei Long Jiang der Volksrepublik China. Es liegt keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung in die Volksrepublik China vor.Die Volksrepublik China ist der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Han-Chinesen, konfessionslos und lebte - in seinem Geburtsort - in der Stadt römisch 40 der Provinz Hei Long Jiang der Volksrepublik China. Es liegt keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung in die Volksrepublik China vor. Der Beschwerdeführer relevierte keine schwerwiegende Krankheit. Die Eltern und die ältere Schwester des Beschwerdeführers leben in XXXX in der Volksrepublik China, wobei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern weiterhin in Kontakt steht. Der ledige Beschwerdeführer hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Verwandten, österreichische Freunde oder Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer erwarb weder ein Sprachdiplom noch absolvierte er die Integrationsprüfung. Der Beschwerdeführer besuchte bloß einige Tage einen Deutschkurs und nimmt nunmehr auch Deutschunterricht, wobei er jedoch nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist. In Österreich ist er auch in keinem Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer, der Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach.Die Eltern und die ältere Schwester des Beschwerdeführers leben in römisch 40 in der Volksrepublik China, wobei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern weiterhin in Kontakt steht. Der ledige Beschwerdeführer hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Verwandten, österreichische Freunde oder Bekanntschaften. Der Beschwerdeführer erwarb weder ein Sprachdiplom noch absolvierte er die Integrationsprüfung. Der Beschwerdeführer besuchte bloß einige Tage einen Deutschkurs und nimmt nunmehr auch Deutschunterricht, wobei er jedoch nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist. In Österreich ist er auch in keinem Verein Mitglied. Der Beschwerdeführer, der Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, ging während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China: Die Volksrepublik China ist ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (Art. 1 der Verfassung der VR China). Die führende Rolle der KPCh wird in der Präambel der Verfassung festgeschrieben. Eine echte Gewaltenteilung ist nicht vorgesehen und wird von Partei und Regierung klar abgelehnt. Regierung, Gerichte und auch der NVK - das "Parlament" - sind letztlich der Partei verantwortlich. So besteht auf allen Ebenen die für sozialistische Systeme typische Doppelstruktur. China ist administrativ in 22 Provinzen, vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin und Chongqing) sowie fünf Autonome Regionen nationaler Minderheiten unterteilt. Taiwan wird als Teil Chinas gesehen. Die Wiedervereinigung Taiwans mit dem Festland ist ein herausgehobenes Ziel chinesischer Politik. Alle Unabhängigkeitsbestrebungen Taiwans werden von der VR China nicht toleriert. Die Sonderverwaltungsregionen: Hongkong und Macau sind nach ihrer Rückkehr (1997 bzw. 1999), integraler Bestandteil der VR China, in denen für 50 Jahre das bestehende System (Ein Land, zwei Systeme) fortgesetzt wird.Die Volksrepublik China ist ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (Artikel eins, der Verfassung der VR China). Die führende Rolle der KPCh wird in der Präambel der Verfassung festgeschrieben. Eine echte Gewaltenteilung ist nicht vorgesehen und wird von Partei und Regierung klar abgelehnt. Regierung, Gerichte und auch der NVK - das "Parlament" - sind letztlich der Partei verantwortlich. So besteht auf allen Ebenen die für sozialistische Systeme typische Doppelstruktur. China ist administrativ in 22 Provinzen, vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin und Chongqing) sowie fünf Autonome Regionen nationaler Minderheiten unterteilt. Taiwan wird als Teil Chinas gesehen. Die Wiedervereinigung Taiwans mit dem Festland ist ein herausgehobenes Ziel chinesischer Politik. Alle Unabhängigkeitsbestrebungen Taiwans werden von der VR China nicht toleriert. Die Sonderverwaltungsregionen: Hongkong und Macau sind nach ihrer Rückkehr (1997 bzw. 1999), integraler Bestandteil der VR China, in denen für 50 Jahre das bestehende System (Ein Land, zwei Systeme) fortgesetzt wird. Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seit Ende 2016 und v.a. im Zuge des

  1. Parteitags (Oktober 2017) seine Machtposition kontinuierlich ausgebaut und wichtige Posten in Partei und Regierung mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Ziel der gegenwärtigen Reformund Wirtschaftspolitik ist die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaft chinesischer Prägung mit moderatem Wohlstand bis
  2. Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung. In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender (Kampagne "gegen universelle westliche Werte"), sowie die strikte Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft.Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seit Ende 2016 und v.a. im Zuge des
  3. Parteitags (Oktober 2017) seine Machtposition kontinuierlich ausgebaut und wichtige Posten in Partei und Regierung mit seinen Gefolgsleuten besetzt. Ziel der gegenwärtigen Reformund Wirtschaftspolitik ist die Schaffung einer sozialistischen Gesellschaft chinesischer Prägung mit moderatem Wohlstand bis
  4. Dabei legt die Führung den Schwerpunkt zunehmend auf qualitatives Wachstum, Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz und eine gleichmäßigere Wohlstandsentwicklung. In der Praxis bedeutet dies aber auch eine Politik der verstärkten Unterdrückung Andersdenkender (Kampagne "gegen universelle westliche Werte"), sowie die strikte Bekämpfung von Korruption in Partei und Gesellschaft. Unabhängige Menschenrechtsinstitutionen gibt es in China (mit Ausnahme Hongkongs) nicht. Die bestehenden strengen Regeln für NROs machen deren Registrierung unmöglich. Die wenigen staatlichen chinesischen Organisationen, die sich mit Menschenrechten befassen, sind im Sinne der Information über und Werbung für das staatliche Konzept der Menschenrechtspolitik aktiv. So ist das Führungspersonal der Society for Human Rights Studies gleichzeitig Personal des Informationsamts des Staatsrats. Laut CHN Angaben sind derzeit mehr als 7.000 internationale NROs in China tätig, davon ein Großteil aus den USA. Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht. Die in der Politischen Konsultativkonferenz des Chinesischen Volkes organisierten acht "demokratischen Parteien" sind nach ehemals sowjetischem Muster "gleichgeschaltet". Sie werden in Konsultationsprozesse z.B. in den Bereichen Wirtschaft und Gesetzgebung einbezogen, haben aber sehr begrenzte Gestaltungsmöglichkeiten. Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich unmittelbar der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie aus Sicht der Regierung die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas gefährden. Die Schwelle ist immer dann erreicht, wenn die chinesischen Sicherheitsbehörden annehmen, dass ein - noch so loses - Netzwerk gebildet werden könnte. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus. Art. 35 der chin. Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Art. 41 schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Art. 7 des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Art. 296 des chin. Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird. 2014 wurden einige Personen wegen Anführung oder Teilnahme an Streiks zu maximal 9 Monaten Haft verurteilt.Artikel 35, der chin. Verfassung gewährt das Recht auf Freiheit der Rede, der Presse, der Versammlung, der Vereinigung und zu Demonstrationen; Artikel 41, schützt das Recht der Bürger, Kritik oder Vorschläge hinsichtlich eines jeden Staatsorgans oder Funktionärs zu unterbreiten. Diese Verfassungsrechte sind jedoch für den Einzelnen nicht einklagbar und in der Praxis durch die Regierung stark eingeschränkt. Nach Artikel 7, des Versammlungsgesetzes bedürfen Versammlungen, Prozessionen und Demonstrationen der vorherigen behördlichen Genehmigung. Pressekonferenzen von Menschenrechtsaktivisten werden öfters ohne weitere Begründung verhindert. Jeder Anschein von Organisation wird als Bedrohung für die Stabilität verstanden und umfassend unterbunden. Artikel 296, des chin. Strafgesetzbuches sanktioniert "rechtswidrige Versammlung" mit bis zu 5 Jahren Haft, was immer wieder als Delikt gegen Aktivisten in Stellung gebracht wird. 2014 wurden einige Personen wegen Anführung oder Teilnahme an Streiks zu maximal 9 Monaten Haft verurteilt. Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Sie richten sich vor allem gegen steigende Arbeitslosigkeit und Vorenthaltung von Löhnen, hauptsächlich von Wanderarbeitern. Die Möglichkeiten des Bürgers zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und etwas abgestuft in den sozialen Medien ist teilweise gewährleistet. De facto unterliegt die Meinungsfreiheit jedoch nach wie vor strenger Reglementierung. Regierungskritik - v. a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Art. 40 der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung.a. bei Verbreitung über Flugblätter oder (elektronische) Medien - wird immer wieder als Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft. Die Privatsphäre und das Briefgeheimnis sind verfassungsrechtlich geschützt. Artikel 40, der Verfassung lässt jedoch Ausnahmen zu. Diese Ausnahmetatbestände werden breit ausgelegt. Immer wieder gibt es Hinweise auf staatliche Eingriffe durch Telefon-, Brief-, Fax-, E-Mail-, SMS- und Internetüberwachung. Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung.Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, die die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten wie die Abhaltung von Gottesdiensten, der Besuch von Kirchen oder Moscheen und der Bau von Gotteshäusern unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Nach dem Gesetz über den Schutz und die Rechte von Frauen ist sexuelle Belästigung von Frauen strafbar. Das Gesetz ist jedoch sehr vage formuliert, entsprechende Regelungen im Strafgesetz fehlen. Die chinesische Führung zeigt sich mehr und mehr für das Thema sensibilisiert. Im März 2016 ist nach jahrelangem Druck der Zivilgesellschaft ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft getreten, das insbesondere den Erlass von Gewaltschutzanordnungen vorsieht. NROen halten die gesetzliche Definition von häuslicher Gewalt für zu eng, da z.B. Ex-Partner/-Ehegatten nicht erfasst sind und weder sexuelle und psychische Gewalt noch wirtschaftlicher Missbrauch geregelt werden. Die Menschenrechtslage in China bietet weiterhin ein zwiespältiges und trotz allen Fortschritts im Ergebnis negatives Bild. 2004 wurde der Begriff "Menschenrechte" in die Verfassung aufgenommen, die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft wurden in den letzten Jahrzehnten erheblich erweitert. Andererseits bleiben die Wahrung der inneren Stabilität und der Machterhalt der KPCh oberste Prämisse und rote Linie. Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Art. 33 ff. der Verfassung vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Art. 36). Allerdings sind alle Bürgerinnen und Bürger nach Art. 51 verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen.Der Schutz einiger Grund- und Menschenrechte ist in Artikel 33, ff. der Verfassung vorgesehen. Dazu gehören u. a. die Rede-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Demonstrationsfreiheit. Religionsfreiheit besteht nur bei "normalen" religiösen Aktivitäten (Artikel 36,). Allerdings sind alle Bürgerinnen und Bürger nach Artikel 51, verpflichtet, bei der Grundrechtsausübung u. a. nicht gegen Interessen des Staates zu verstoßen. China gehört zu den Staaten, in denen die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Derzeit können 55 Delikte mit der Todesstrafe belegt werden. Darunter befinden sich auch Eigentums- und Steuerdelikte und Korruption. Zwangsweise Organentnahme und Erzwingen von Organspenden werden als vorsätzliche Tötung gewertet und können mit der Todesstrafe geahndet werden. Der nationale Volkskongress hat im August 2015 eine Streichung der Todesstrafe für neun Straftatbestände, insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität beschlossen. Angesichts der Tatsache, dass rd. 90% der Todesurteile in China für schwere Verbrechen wie Mord, Raubmord, Vergewaltigung oder Drogenschmuggel verhängt werden, wird die Beschränkung der Todesstrafe absehbar nicht zu signifikant weniger Todesurteilen in China führen. Todesurteile werden entweder zur sofortigen Vollstreckung oder mit zweijährigem Vollstreckungsaufschub verhängt. In letzterem Fall werden die Urteile nach Ablauf der Frist, falls sich der Delinquent in dieser Zeit straffrei verhalten hat, regelmäßig in lebenslange Strafen umgewandelt. Seit dem
  5. Januar 2007 müssen Todesurteile zur sofortigen Vollstreckung wieder vom Obersten Volksgericht (OVG) bestätigt werden. Offiziellen Angaben zufolge werden rd. 10% dieser Todesurteile im Rahmen dieses Verfahrens aufgehoben. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. 2015 stieg das landesweite Durchschnitt-Pro-Kopf-Einkommen auf 21.966 RMB und lag damit um real 7,4% über dem Vorjahr. Die Zuwächse kamen in den letzten Jahren überdurchschnittlich den ländlichen Haushalten zugute, so 2015 mit einem Plus um nominal 8,9% gegenüber dem Vorjahr auf 11.422 RMB (ca. 1.730 USD). Das verfügbare Einkommen städtischer Haushalte erhöhte sich um 8,2% auf 31.195 RMB (ca. 4.700 USD) (National Bureau of Statistics of China/GTAI). Die Regierung will bis 2020 mit Hilfe eines entwicklungsorientierten Programms zur Armutsreduzierung in ländlichen Regionen gezielt in die soziale Infrastruktur von besonders zurückgebliebenen Schlüsselregionen investieren. Soweit Rückführungen aus Deutschland erfolgen, konnten die zurückgeführten Personen die Passkontrolle nach einer Identitätsüberprüfung unbehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertritts-Bestimmungen verlassen haben, können jedoch bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis aber nur gelegentlich und dann mit Geldbuße geahndet. Zu Rückführungen von unbegleiteten Kindern nach China hat das Auswärtige Amt keine Erkenntnisse (Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 28.06.2018). Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Herkunftsstaates, der Volksgruppe des Beschwerdeführers, der Religionszugehörigkeit und seines Geburts- und Aufenthaltsortes im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und daraus, dass keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen. Der Beschwerdeführer konnte sein Nationale mit keinem chinesischen Lichtbildausweis belegen. Er war im Übrigen nicht einmal in der Lage, ein chinesisches Dokument, das auf sein Nationale ausgestellt ist, vorzuweisen. Über die vom Beschwerdeführer relevierte Gefährdung in der Volksrepublik China wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2014, GZ: W137 1438527-1/3E, rechtskräftig entschieden, wobei das diesbezügliche Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Im nunmehrigen Verfahren wurde weder eine andere Gefährdung releviert noch konnte - im Hinblick auf die vorgenommenen Länderfeststellungen zur Lage in der Volksrepublik China - eine von der Person des Beschwerdeführers unabhängige Gefährdung in der Volksrepublik China erkannt werden. Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China, die auch im Rahmen der Verhandlung vorgehalten und ungerügt zur Kenntnis genommen wurden, ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 28.06.2018 (vgl. Beilage A). Bis zum Entscheidungszeitpunkt ergaben sich diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen.Die Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China, die auch im Rahmen der Verhandlung vorgehalten und ungerügt zur Kenntnis genommen wurden, ergeben sich aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Volksrepublik China vom 28.06.2018 vergleiche Beilage A). Bis zum Entscheidungszeitpunkt ergaben sich diesbezüglich keine wesentlichen Änderungen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem insbesondere in der Verhandlung erstatteten Vorbringen und aus einer am 28.03.2019 vorgenommenen Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS). Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 2Z 17 Asyl

G 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG 2005 ist der Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: "1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,"1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist." Der Beschwerdeführer befindet sich (nachweislich) seit Oktober 2013 (durchgängig) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich (nachweislich) seit Oktober 2013 (durchgängig) im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 31110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Artikel 8, EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.). Im Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte für einen beachtenswerten Integrationsgrad des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hält sich zwar seit etwa fünf Jahren im Bundesgebiet auf, wobei er jedoch diesen Aufenthalt für seine Integration nahezu völlig ungenützt ließ und weder ein Sprachdiplom erwarb noch die Integrationsprüfung absolvierte und nicht einmal rudimentäre Deutschkenntnisse aufweist, was angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet besonders negativ bewertet wird, und ist auch in keinem Verein in Österreich Mitglied. Der Beschwerdeführer, der weiterhin Leistungsbezieher im Rahmen der Grundversorgung ist, ging auch während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich niemals einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Der ledige - auch nicht in einer Lebensgemeinschaft lebende - und kinderlose Beschwerdeführer führt in Österreich in keinster Weise ein Familienleben. Er hat nicht einmal österreichische Freunde oder Bekanntschaften. Vor dem Hintergrund, dass die Eltern und die ältere Schwester des Beschwerdeführers, wobei der Beschwerdeführer mit seinen Eltern weiterhin in Kontakt steht, im Heimatort in der Volksrepublik China leben, und auch keine relevanten Integrationsschritte erkennbar sind, ist weiterhin von einer starken Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat auszugehen. Abwägend wird schließlich ausgeführt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers durch eine illegale Einreise begonnen wurde und der nur vorläufig rechtmäßige Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Asylantrag zurückzuführen ist, weshalb im gegenständlichen Fall dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens der Vorrang eingeräumt wird. Es ist daher von keiner Verletzung des Art. 8 EMRK auszugehen.Es ist daher von keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK auszugehen. Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 i

Vm Art. 8 EMRK darstellt, war die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 daher nicht geboten.Da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt, war die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 daher nicht geboten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang z. B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 Asyl

G 2005 abzusprechen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang z. B. in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, ausgeführt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Überlegungen, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Volksrepublik China sprechen. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52zugleich eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Rückkehr festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige besondere Umstände wurden weder vorgebracht noch bestehen diesbezügliche Anhaltspunkte, die für eine längere Frist sprächen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idg

F (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 1985/10 idgF (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs. 4 erster Satz B-VG idg

F ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG idg

F ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hiebei ist einerseits darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Im Übrigen weicht das Erkenntnis anderseits nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. ist die Rechtslage eindeutig.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hiebei ist einerseits darauf zu verweisen, dass der gegenständliche Fall ohnedies maßgeblich auf der Tatsachenebene zu beurteilen war. Im Übrigen weicht das Erkenntnis anderseits nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. ist die Rechtslage eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W152.2007385.1.00

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