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W154 2216408-1

Obsah (19)§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 46§§ 52a§ 22§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW154 2216408-1 SpruchW154 2216408-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 25.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11
  2. 485-BAT

§ 3Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär

§ 8Abs.

1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C11 421.393 - 1/2011/16E, wurde die Beschwerde

§§ 3,8 und 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.11.2012 in Rechtskraft.1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste spätestens am 25.08.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11
  2. 485-BAT

Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C11 421.393 - 1/2011/16E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.11.2012 in Rechtskraft. Der BF reiste in Folge nicht aus Österreich aus, sondern verblieb im Bundesgebiet. 1.

  1. Auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 6.12.2018 wurde der BF am selben Tag zwecks Vorführung zur indischen Botschaft festgenommen und am 06.12.2018, um 15:00 Uhr, einer Delegation der indischen Botschaft zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. 1.
  2. Im Anschluss an die Vorführung wurde dem BF ein Mandatsbescheid ausgehändigt, mit dem dem BF aufgetragen wurde, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der im Bescheid genannten Betreuungseinrichtung zu nehmen, und der BF verpflichtet wurde, der Wohnsitznahme innerhalb von drei Tagen nachzukommen. Dieser Bescheid wurde dem BF zusammen mit einer Information über die Verpflichtung zur Ausreise sowie einer Information betreffend Gebietsbeschränkung nach Unterbringung in einer Bundesbetreuungseinrichtung am 06.12.2019 persönlich zugestellt. Im Anschluss wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. 1.
  3. Am 12.12.2018 erfolgte die Mitteilung seitens der dem BF zugewiesenen Betreuungseinrichtung, dass der BF in der Einrichtung nicht eingetroffen sei. 1.
  4. Von 19.01.2019 bis 02.03.2019 befand sich der BF in Verwaltungsstrafhaft. 1.
  5. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der indischen Botschaft am 10.12.2018 erfolgte am 11.02.2019 seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Buchungsanfrage für einen Abschiebeflug für den Zeitraum vom 03.03.2019 bis 05.03.
  6. Da mittlerweile Zweifel seitens der indischen Botschaft an der Identität des BF entstanden waren, wurden weitere Ermittlungen seitens der indischen Botschaft für die definitive Ausstellung eines Heimreisezertifikates notwendig, weshalb am 1.3.2019 eine Stornierung der erfolgten Flugbuchung seitens des BFA erfolgen musste. 1.
  7. Am 27.2.2019 wurde der BF zur Klärung seiner Identität und Ermittlung weiterer Personendaten seitens des BFA niederschriftlich einvernommen. 1.
  8. Am 02.03.2019 wurde der BF auf Grundlage des Festnahmeauftrages vom 01.03.2019 festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, eingeliefert. 1.
  9. Am
  10. 03.2019 trat der BF in Hungerstreik. 1.
  11. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA

wurde

§ 76Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 04.03.2019, um 13:11 Uhr, persönlich zugestellt.1.10. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA

wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF am 04.03.2019, um 13:11 Uhr, persönlich zugestellt. Die belangte Behörde traf im Bescheid nachstehende Feststellungen: -Strichaufzählung Zu Ihrer Person: Sie gaben den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an.Sie gaben den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 an. Ihre Identität steht nicht fest. Weiters gaben Sie an indischer Staatsbürger zu sein. Weiters gaben Sie an unverheiratet und kinderlos zu sein. Sie sprechen Punjabi. ? Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: -Strichaufzählung Gegen Ihre Person wurde eine Ausweisung in Ihr Heimatland erlassen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und durchsetzbar. -Strichaufzählung Seit Rechtskraft der Entscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind Sie bis dato nicht nachgekommen. -Strichaufzählung Ihnen wurde die Information über die Ausreiseverpflichtung persönlich übergeben und Sie sind dieser nicht nachgekommen. -Strichaufzählung Sie halten sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und weigern sich der Ihnen rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung nachzukommen. -Strichaufzählung Ihr Asylverfahren ist rechtskräftig negativ abgeschlossen. -Strichaufzählung Sie halten sich illegal in Österreich auf und aus diesem Grund wurde Ihnen bereits eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 € auferlegt. -Strichaufzählung Sie besitzen keinen gültigen Reisepass. -Strichaufzählung Sie besitzen in Österreich keine Arbeitserlaubnis und sind nicht berechtigt in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. -Strichaufzählung Sie besitzen in Österreich kein Aufenthaltsrecht. ? Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie sind nach Österreich illegal eingereist. -Strichaufzählung Sie halten sich derzeit illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand, verweigerten Sie bis dato die Ausreise aus Österreich. -Strichaufzählung Gegen Sie besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. -Strichaufzählung Sie haben sich bis 02.03.2019 im PAZ RL in Verwaltungshaft befunden. -Strichaufzählung Derzeit befinden Sie sich im PAZ HG. -Strichaufzählung Sie gehen in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Sie besitzen keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich nicht kooperativ, indem Sie der Behörde Ihre wahre Identität verschwiegen. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. ? Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie verfügen in Österreich über keine sozialen Anknüpfungspunkte. Keiner Ihrer Familienangehörigen lebt in Österreich. Seit der rechtskräftigen Entscheidung wurden keinerlei Änderungen Ihrer Privat- und Familienverhältnisse bekannt. Ihnen musste bei der Antragsstellung klar gewesen sein, dass Ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung Ihres Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Sie begründeten Ihr Privatleben zu einem Zeitpunkt, als Sie sich Ihres unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst waren. Seit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Rechtlich führte die Behörde aus: "[...] In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten,In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigten, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen zur Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Zu Ziffer 9) Fest steht, dass keiner Ihrer Familienangehörigen oder Mitglieder Ihrer Kernfamilie in Österreich leben. Auch steht fest, dass Sie in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Sie besitzen keine Arbeitserlaubnis und können sich Ihren Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Hätten Sie finanzielle Mittel, wäre es Ihnen möglich gewesen die über Sie verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 € zu begleichen. Fest steht auch, dass Sie in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert sind. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch in Zukunft nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es steht fest, dass Sie Ihre wahre Identität verschleiern. Sie haben sich Ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren wiederholt entzogen, indem Sie mehrfach untergetaucht sind. Es kann von der Behörde davon ausgegangen werden, dass Sie erneut untertauchen werden. Der von Ihnen im Stande der Festnahme angetretene Hungerstreik zeigt erneut, dass Sie absolut kein Interesse haben mit der Behörde zu kooperieren. Sie werden am 05.03.2019 der indischen Delegation zur Abklärung Ihrer Identität vorgeführt werden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Dies deshalb da sie sich weigern mit den Behörden zusammen zu arbeiten und zudem längere Zeit in Österreich illegal gelebt haben. Zudem haben Sie als Folge Ihres illegalen Aufenthalts bereits eine Verwaltungsübertretung begangen. Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Mai 2007, Z. 2006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  2. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  3. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden.Zur Anwendung eines gelinderen Mittels führt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 02.08.2013 (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008) aus: "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  4. Mai 2007, Ziffer 2006 /, 21 /, 0052,, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom
  5. April 2008, Zl. 2008/21/0085, siehe auch die Erkenntnisse vom
  6. Februar 2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein." Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem Sachverhalt keinerlei Umstände, die eine Anordnung gelinderer Mittel nahelegen, da alle oben genannten Ansatzpunkte im konkreten Falle nicht gegeben sind und nicht behauptet wurden. Aufgrund des aufgezeigten Sachverhalts, insbesondere des illegalen Aufenthaltes, nicht vorhandener finanzieller Mittel, der fehlenden Möglichkeit einer legalen Erwerbsausübung, die nicht vorhandene Möglichkeit der sozialen und wirtschaftlichen Integration und aufgrund des bisher gezeigten Verhaltes kam die Anwendung von gelinderen Mitteln im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, ein beträchtliches Risiko des neuerlichen Untertauchens. Damit wäre der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 1.
  7. Am 05.03.2019 wurde der BF der indischen Botschaft zwecks Weiterführung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. 1.
  8. Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der bevollmächtigte Vertreter des BF am 22.03.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese im Wesentlichen mit dem Nichtbestehen von Fluchtgefahr. Der Umstand, dass der BF keine Familienangehörige Österreich habe, in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei (was auch rechtlich nicht möglich gewesen sei) und keine Arbeitserlaubnis habe, nur begrenzte finanzielle Möglichkeiten habe, bedeute nicht, dass er flüchten wolle. Die Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig. Es liege auf der Hand, dass gelindere Mittel ausreichten, um den Sicherungseffekt zu erzielen. In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde beantragt, eine mündlichen Verhandlung anzuberaumen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen aufzutragen. 1.
  9. Am 22.03.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete in Folge eine Stellungnahme. Darin führte sie aus: "Verfahrensschritte des BFA: -Strichaufzählung Ein ab 25.08.2011 geführtes Asylverfahren wurde in I. Instanz mit abweisenden Entscheidungen abgeschlossen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt. Es wurde Beschwerde eingebracht.Ein ab 25.08.2011 geführtes Asylverfahren wurde in römisch eins. Instanz mit abweisenden Entscheidungen abgeschlossen. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt. Es wurde Beschwerde eingebracht. -Strichaufzählung Das Beschwerdeverfahren (Bestätigung BAA-Entscheidung) wurde am 27.11.2012 rechtskräftig. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht genutzt. -Strichaufzählung Am 15.03.2017 wurde ein HRZ beantragt. -Strichaufzählung Am 01.03.2019 wurde die Person über Festnahmeauftrag festgenommen und am 05.03.2019 der indischen Botschaft zwecks Weiterführung des HRZ-Verfahrens vorgeführt. -Strichaufzählung Am 05.03.2019 erging eine Information der Botschaft wonach es Identifizierungshindernisse gibt. Das HRZ-Verfahren wird weiter betrieben. Die Ausstellung ist derzeit nicht aussichtslos. -Strichaufzählung Als Reaktion auf die Festnahme begab sich die Person am 02.03.2019 in Hungerstreik und wollte auf diese Weise die Anhaltung beenden und sich aus dieser ungerechtfertigt pressen. Fest steht, dass keiner der Familienangehörigen oder Mitglieder der Kernfamilie der Person in Österreich leben. Die Person zeigt sich nicht ausreisewillig und ist nicht bereit, selbst ein Dokument beizubringen. Auch steht fest, dass die Person in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Die Person besitzt keine Arbeitserlaubnis und kann sich den Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legaler Art und Weise finanzieren. Wären die finanziellen Mittel verfügbar gewesen, hätte die Person die verhängte Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500 € beglichen. Fest steht auch, dass die Person in keinster Weise in der österreichischen Gesellschaft integriert ist. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da die Person sich aufgrund des oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass die Person auch in Zukunft nicht gewillt sein wird die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus den angeführten Gründen ergibt sich trotz ZMR Meldung die Notwendigkeit der Schubhaft. Durch Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und der Notwendigkeit ergibt daher in diesem Fall, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat." Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung

§ 22

a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung

Paragraph 22, a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten. 1.

  1. Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des Bundesamtes zum bisher geführten Verfahren und zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF gerichtet. In der Anfragebeantwortung führte das Bundesamt wie folgt aus: " ? Am 15.03.2017 wurde der HRZ Antrag vom Referat BII an die Botschaft der Bundesrepublik Indien weitergeleitet. ? Am 06.12.2018 erfolgte die Vorführung zur indischen Delegation. ? Am 10.12.2018 wurde die Person identifiziert und einem HRZ zugestimmt. ? Das HRZ wurde am 11.12.2018 an der Botschaft der Republik Indien bezahlt. Da eine HRZ Ausstellung/Abholung nur in Verbindung mit einer Flugbuchung erfolgt, wurde dem zuständigen Referenten in der Regionaldirektion mitgeteilt, dass dieser eine Flugbuchung tätigen soll. Es langte keine Flugbuchungsbestätigung im Referat BII ein. Diesbezüglich erfolgten an den Referenten in der Regionaldirektion mehrere Nachfragen und Ersuchen um Rückmeldung bezüglich der Flugdaten. Aufgrund dessen konnte das HRZ nicht ausgestellt werden - hierzu ist anzumerken, dass ausgestellte HRZ 6 Monate gültig sind - dieses wurde jedoch nicht ausgestellt. Die Regionaldirektion tätigte eine Flugbuchung für den 11.02.
  2. Die indische Botschaft hat aufgrund der lange Zeit nicht erfolgten Flugbuchung den Fall nochmals geprüft und meldete nachträglich bedenken zu seiner Identität ein. Am 05.03.2019 erfolgte die neuerliche Vorführung zur indischen Delegation. Der Fremde dürfte bei seinem
  3. Vorführtermin am 06.12.2018 und beim
  4. Vorführtermin am 05.03.2019 in einem Punkt unwahre Angaben gemacht haben. Es wurde dem Fremden am 05.03.2019 ein Schriftstück vorgelegt, auf welchem seine Personalien, ein Foto und Unterschrift darauf waren. Diesbezüglich wurde der Fremde gebeten eine Unterschriftsprobe abzugeben. Der Fremde ist der Bitte nachgekommen - die Unterschriften auf dem von der Botschaft vorgelegten Dokument und der Unterschrift, welcher der Fremde während des Vorführtermins abgegeben hat, stimmen offensichtlich überein - dies dürfte die Botschaft jedoch anders sehen. Die Unterlagen wurden zur neuerlichen Überprüfung nach Indien übermittelt. Dieser Überprüfung dauert noch an. Urgenzen erfolgten von Seite des BFA Referat BII am 19.03.2019 - persönliche Urgenz und am heutigen Tag (27.03.2019) - telefonische Urgenz. Zu dem am heutigen Tag geführten Telefongespräch ist anzumerken, dass der Botschaft bereits eine indische Telefonnummer oder ein sonstiger kleiner Hinweis auf seine Identität reichen würde. Da sich der Fremde in Schubhaft befindet, versuchte ich eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem PAZ Hernalser Gürtel, mit der Fragestellung - ob eine Telefonliste aufliegen würde, in welcher die Telefonnummern mit welcher der Fremde aus der Schubhaft telefoniert vorliegen würde. Diesbezüglich war leider kein kompetenter Mitarbeiter erreichbar, sodass ich eine Mailanfrage an das PAZ HG übermittelt habe, mit dem Ersuchen um Unterstützung - dzt. noch keine Antwort erhalten. Die Botschaft hat im heutigen Telefonat nochmals bestätigt, dass diese jedem Hinweis nachgehen würden und sobald diese neue Informationen in Bezug auf dessen Identität erhält, werden sie sich umgehend melden." In einem ergänzenden Schriftsatz wurde des Weiteren ausgeführt: "lt. Auskunft des Beamten im PAZ HG kann ich Ihnen Folgendes mitteilen. XXXX hat angegeben, keinen Kontakt nach Indien zu haben.römisch 40 hat angegeben, keinen Kontakt nach Indien zu haben. Zudem hat XXXX sein Handy durch mehrmalige falsche Eingabe des Sicherheitscodes gesperrt und der Beamte konnte darauf nicht zugreifen bzw. XXXX konnte (vermutlich wollte) ihm die Telefonnummern nicht zeigen.Zudem hat römisch 40 sein Handy durch mehrmalige falsche Eingabe des Sicherheitscodes gesperrt und der Beamte konnte darauf nicht zugreifen bzw. römisch 40 konnte (vermutlich wollte) ihm die Telefonnummern nicht zeigen. Die durchschnittliche Dauer einer HRZ Ausstellung - Zustimmung - dauert ca. 2 -3 Monate, da die Unterlagen zur Überprüfung nach Indien übermittelt werden. " 1.
  5. Auf Nachfrage des erkennenden Gerichtes nach dem Gesundheitszustand des BF aufgrund des zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor andauernden Hungerstreiks des BF teilte die Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) unter Vorlage medizinischer Unterlagen wie folgt mit: "Herr XXXX wurde, wie aus dem Auszug aus der Krankenkartei ersichtlich, heute (29.03.2019) amtsärztlich untersucht. Da ein augenscheinlich guter Allgemeinzustand dokumentiert ist, ist die Haftfähigkeit weiterhin gegeben.""Herr römisch 40 wurde, wie aus dem Auszug aus der Krankenkartei ersichtlich, heute (29.03.2019) amtsärztlich untersucht. Da ein augenscheinlich guter Allgemeinzustand dokumentiert ist, ist die Haftfähigkeit weiterhin gegeben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: Der BF ist vermutlich Staatsangehöriger von Indien, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF ist vermutlich Staatsangehöriger von Indien, er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Gegen den BF besteht zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Der BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Aufgrund falscher Angaben des BF zu seiner Identität konnte bislang kein Heimreisezertifikat seitens der indischen Botschaft für den BF erlangt werden. Auf Grundlage des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides befindet sich der BF in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen. Der BF befindet sich seit 02.03.2019 im Hungerstreik. Er ist hafttauglich. Die Abschiebung des BF nach Indien bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage. Die Angaben zum Vollzug der Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei. Die Feststellungen bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Strafregisterauszug. Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF in Österreich und seiner Ausreiseunwilligkeit, die sich eindeutig aus der Nichteinhaltung einer ihm bescheidmäßig aufgetragenen Wohnsitzauflage, die im eigenen und alleinigen Verantwortungsbereich des BF gelegen war, sowie seiner Versuche, die wahre Identität zu verschleiern und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zumindest zu verzögern, und dem Versuch durch einen lang andauernden Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen zu werden, von Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Indien der Sicherung mittels Schubhaft bedarf. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich insbesondere aus der seitens der LPD Wien, Abteilung für Fremdenwesen und Anhaltevollzug, am 29.03.2019 übermittelten Stellungnahme und den vorgelegten medizinischen Unterlagen des BF. Daraus geht hervor, dass der BF zuletzt am 29.03.2019 amtsärztlich untersucht worden ist und sich ergeben hat, dass sich der BF in einem guten Allgemeinzustand befindet und haftfähig ist. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften. Die Feststellungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Der BF wurde von der indischen Botschaft als indischer Staatsbürger identifiziert und am 10.12.2018 ein Heimreisezertifikat seitens der indischen Botschaft ausgestellt. Ein Abschiebeflug konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht organisiert werden, da der BF einer ihm bescheidmäßig erteilten Wohnsitzauflage nicht nachkam und der Aufenthalt des BF in Folge für die Behörde als unstet galt. Als sich der BF in Verwaltungsstrafhaft befand und seitens der Behörde versucht wurde, einen Abschiebeflug für den BF zu organisieren, entstanden seitens der indischen Botschaft Bedenken hinsichtlich der Angaben des BF zu seiner Identität, sodass die indische Botschaft weitere Angaben des BF einforderte, um definitiv ein Heimreisezertifikat ausstellen zu können. Beim Versuch, weitere Daten zur Feststellung der Identität des BF zu erlangen, zeigte sich der BF der Behörde gegenüber insofern unkooperativ, als er angab, keine Kontakte nach Indien zu haben, und durch mehrmalige Eingabe eines falschen Sicherheitscodes die Sperre seines Mobiltelefons herbeiführte. Das Abschiebeverfahren wurde seitens der Behörde der Aktenlage nach zügig geführt.
  8. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A) Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): 1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
  1. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist vermutlich indischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11
  2. 485-BAT

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär

§ 8Abs.

1 i. V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C11 421.393 - 1/2011/16E, wurde die Beschwerde

§§ 3,8 und 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.11.2012 in Rechtskraft.

  1. Die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist vermutlich indischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 11
  2. 485-BAT

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) wurde dieser Antrag abgewiesen und wurde festgestellt, dass dem BF der Status des subsidiär

Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.11.2012, Zl. C11 421.393 - 1/2011/16E, wurde die Beschwerde

Paragraphen 3,,8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs am 27.11.2012 in Rechtskraft. Gegen den BF liegt somit zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Indien vor. Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

  1. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:
  2. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor: Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG:Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG: Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bezugspunkte. Auch besteht keine soziale Verfestigung des BF. Der BF geht weiteres keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bezugspunkte. Auch besteht keine soziale Verfestigung des BF. Der BF geht weiteres keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Ziffer 9,). "Fluchtgefahr" ist jedoch auch im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG indiziert:"Fluchtgefahr" ist jedoch auch im Hinblick auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 3 FPG indiziert: Der BF versuchte, seiner Abschiebung durch Falschangaben zu seiner Identität und der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig aufgetragenen Wohnsitzauflage zumindest zu behindern (Z 1).Der BF versuchte, seiner Abschiebung durch Falschangaben zu seiner Identität und der Nichteinhaltung einer bescheidmäßig aufgetragenen Wohnsitzauflage zumindest zu behindern (Ziffer eins,). Seit der Abweisung seines Asylantrages hält sich der BF in Österreich an sich rechtswidrig auf und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung war lediglich deshalb bislang unmöglich, weil der BF über kein Identitätsdokument verfügte, er sich selbst (zumindest) seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens bei seiner Vertretungsbehörde um kein Ausreisedokument bemüht hatte und von der indischen Vertretungsbehörde aufgrund falscher Angaben des BF kein Heimreisezertifikat durch die österreichische Behörde erlangt werden konnte (Z 3).Seit der Abweisung seines Asylantrages hält sich der BF in Österreich an sich rechtswidrig auf und besteht gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Seine Abschiebung war lediglich deshalb bislang unmöglich, weil der BF über kein Identitätsdokument verfügte, er sich selbst (zumindest) seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens bei seiner Vertretungsbehörde um kein Ausreisedokument bemüht hatte und von der indischen Vertretungsbehörde aufgrund falscher Angaben des BF kein Heimreisezertifikat durch die österreichische Behörde erlangt werden konnte (Ziffer 3,). Vor diesem Hintergrund, insbesondere in Hinblick auf die Nichteinhaltung der ihm bescheidmäßig aufgetragenen Wohnsitzauflage zur Verhinderung der organisierten Abschiebung, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen, und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des BF der Vorrang einzuräumen. Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der zeitnah möglichen Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.
  3. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:
  4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. [...] Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG aus. Da beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Hinblick auf die Verschleierung seiner wahren Identität sowie die Nichteinhaltung der ihm bescheidmäßig auferlegten Wohnsitzauflage und seiner dadurch zum Ausdruck gebrachten Ausreiseunwilligkeit ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen", was bereits aufgrund des Verhaltens des BF in der Vergangenheit nicht von Erfolg war. 5. Aufgrund der oben dargelegten Fluchtgefahr infolge der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der oben beschriebenen Ausreiseunwilligkeit des BF ist in Zusammenschau mit der fehlenden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung des BF sowie die fehlenden finanziellen Eigenmittel, vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit des BF und den Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, dies insbesondere in Hinblick auf die in der Beschwerde angeregte Zeugeneinvernahme des genannten Betreuers des BF in dessen Wohnunterkunft. Von der Einvernahme der in der Beschwerde bezeichneten Person konnte schon deshalb Abstand genommen werden, weil die Anordnung eines gelinderen Mittels bereits aufgrund der Vereitelung der Abschiebung am 18.10.2018 durch den BF nicht in Betracht kommen konnte.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, dies insbesondere in Hinblick auf die in der Beschwerde angeregte Zeugeneinvernahme des genannten Betreuers des BF in dessen Wohnunterkunft. Von der Einvernahme der in der Beschwerde bezeichneten Person konnte schon deshalb Abstand genommen werden, weil die Anordnung eines gelinderen Mittels bereits aufgrund der Vereitelung der Abschiebung am 18.10.2018 durch den BF nicht in Betracht kommen konnte. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft): 1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

  1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.
  2. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor. Der BF wurde zwar bereits als indischer Staatsangehöriger identifiziert, was die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zur Folge hatte. Offenbar aufgrund unwahrer Angaben wurde die Identität des BF seitens der indischen Botschaft in Zweifel gezogen und zogen weitere Ermittlungen nach sich, bei denen sich der BF der Behörde gegenüber etwa durch Versperren seines Mobiltelefons unkooperativ verhielt, um so seine wahre Identität weiterhin zu verschleiern und der indischen Botschaft keine weiteren Anhaltspunkte zur Klärung seiner wahren Identität liefern zu können. Im Falle des BF besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr. Im Falle des BF kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig.
  3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80. Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen. Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV.- nicht zuzulassen.Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.- nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W154.2216408.1.00

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