RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW179 2201454-1 SpruchW179 2201454-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduar
Artikel 57dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten.
Weswegen mangels entsprechender Regelungen die VO 216/2008 und damit die in nationaler Zuständigkeit erlassenen österreichischen Bestimmungen (die im Wege des Anwendungsvorrangs noch nicht von verbindlichen Unionsbestimmungen verdrängt werden) weiterhin anzuwenden und für dieses Beschwerdeverfahren die maßgeblichen Bestimmungen sind.12.3. Allerdings bestimmt Artikel 140,
(5)VO (EU) 2018/1139, dass abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, weiterhin gelten, bis die in Artikel 58 dieser Verordnung genannten
Artikel 57dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten.
Weswegen mangels entsprechender Regelungen die VO 216 aus 2008, und damit die in nationaler Zuständigkeit erlassenen österreichischen Bestimmungen (die im Wege des Anwendungsvorrangs noch nicht von verbindlichen Unionsbestimmungen verdrängt werden) weiterhin anzuwenden und für dieses Beschwerdeverfahren die maßgeblichen Bestimmungen sind. b) Rechtsnormen:
- Art 4 und Anhang II der Verordnung (EG) 216/2008 des Europäischen Parlamentes und Rates vom
- Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
- Artikel 4 und Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) 216 aus 2008, des Europäischen Parlamentes und Rates vom
- Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "KAPITEL II"KAPITEL römisch zwei GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN Artikel 4 Grundsatzregelungen und Anwendbarkeit
(1)Luftfahrzeuge, einschließlich eingebauter Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen, die (...), müssen dieser Verordnung entsprechen.
(2)(...)
(3)(...)
(4)Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang II aufgeführten Luftfahrzeuge.
(4)Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang römisch zwei aufgeführten Luftfahrzeuge. (...)" "ANHANG II"ANHANG römisch zwei Luftfahrzeuge gemäß Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 gilt nicht für Luftfahrzeuge, die zu mindestens einer der nachfolgenden Kategorien gehören: (...) i) unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von nicht mehr als 150 kg;"
- Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlamentes und Rates vom
- Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
- Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlamentes und Rates vom
- Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111 aus 2005,, (EG) Nr. 1008 aus 2008,, (EU) Nr. 996 aus 2010,, (EU) Nr. 376 aus 2014, und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552 aus 2004, und (EG) Nr. 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates lauten (auszugsweise) wortwörtlich: "ABSCHNITT VII"ABSCHNITT römisch sieben Unbemannte Luftfahrzeuge Artikel 55 Grundlegende Anforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge Die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft -, (...) müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang IX und - wenn in den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist - den grundlegenden Anforderungen nach den Anhängen II, IV und V entsprechen.Die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft -, (...) müssen den grundlegenden Anforderungen nach Anhang römisch neun und - wenn in den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten Entsprechendes festgelegt ist - den grundlegenden Anforderungen nach den Anhängen römisch zwei, römisch vier und römisch fünf entsprechen. Artikel 56 Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen
(1)Unter Berücksichtigung (...) kann für die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (...) im Einklang mit den in Artikel 58 genannten delegierten Rechtsakten und den in Artikel 57 genannten Durchführungsrechtsakten eine Zulassung/ein Zeugnis verlangt werden.
(2)Die/das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Zulassung/Zeugnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er den in Artikel 58 genannten
Artikel 57genannten Durchführungsrechtsakte nachkommt.
(3)(...)
(8)Dieser Abschnitt gilt unbeschadet der für die Mitgliedstaaten bestehenden Möglichkeit, nationale Vorschriften zu erlassen, um den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge aus Gründen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, einschließlich der öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht, an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Artikel 57 Durchführungsrechtsakte für unbemannte Luftfahrzeuge Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes: (...) Artikel 58 Befugnisübertragung
(1)In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung und die Instandhaltung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um detaillierte Vorschriften für Folgendes festzulegen: (...)
(2)In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IX und gegebenenfalls des Anhangs III zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf den Flugbetrieb erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen.
(2)In Bezug auf die Konstruktion, die Herstellung, die Instandhaltung und den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie ihren Motoren, Propellern, Teilen, ihrer nicht eingebauten Ausrüstung und der Ausrüstung zu ihrer Fernsteuerung sowie das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 128 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs römisch neun und gegebenenfalls des Anhangs römisch drei zu erlassen, wenn und soweit dies aufgrund technischer, betrieblicher und wissenschaftlicher Entwicklungen oder der Sicherheitsnachweise in Bezug auf den Flugbetrieb erforderlich ist, um die in Artikel 1 festgelegten Ziele zu erreichen. Artikel 139 Aufhebung
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wird mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben.
(1)Die Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, wird mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben. (...) Artikel 140 Übergangsbestimmungen
(5)Abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 weiterhin, bis die in Artikel 58 dieser Verordnung genannten
Artikel 57dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten."
(5)Abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, weiterhin, bis die in Artikel 58 dieser Verordnung genannten
Artikel 57dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten." 15.
Der vierte Abschnitt des zweiten Teils des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 92/2017, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:
- Der vierte Abschnitt des zweiten Teils des Luftfahrtgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 92 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "
- Teil Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät, Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge (...)
- Abschnitt Flugmodelle und unbemannte Luftfahrzeuge Flugmodelle § 24c.
(1)Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können undParagraph 24 c,
(1)Flugmodelle sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Geräte, die selbständig im Fluge in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten verwendet werden können und
- in einem Umkreis von höchstens 500 m und
- ausschließlich unentgeltlich und nicht gewerblich im Freizeitbereich und ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst, betrieben werden.
(2)Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 3 betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden.
(2)Flugmodelle mit einem Gewicht bis einschließlich 25 kg dürfen ohne Bewilligung gemäß Absatz 3, betrieben werden. Der Pilot hat stets darauf zu achten, dass durch den Betrieb dieser Flugmodelle keine Personen oder Sachen gefährdet werden. (...) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 § 24f.
(1)Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum PilotenParagraph 24 f,
(1)Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten
- auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder
- gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 genannten Zwecken betrieben werden.
- gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Zwecken betrieben werden.
(2)Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(2)Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde betrieben werden. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn
- vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den gemäß § 24h erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
- vom Antragsteller glaubhaft gemacht werden kann, dass das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 den gemäß Paragraph 24 h, erlassenen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen entspricht, sowie
- durch den Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird.
(3)Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(3)Die Bewilligung gemäß Absatz 2, ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
(4)Die Bestimmungen des § 13 und § 17 sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den §§ 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist § 136 anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.
(4)Die Bestimmungen des Paragraph 13 und Paragraph 17, sowie die für Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen über die Haftung und Versicherung gemäß den Paragraphen 146 bis 168 sind anzuwenden. Weiters ist Paragraph 136, anzuwenden, wobei das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 als Zivilluftfahrzeug im Sinne dieser Bestimmung gilt.
(5)Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß § 124 erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.
(5)Etwaige vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in einer Verordnung gemäß Paragraph 124, erlassene Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 bleiben unberührt.
(6)Der Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport zulässig. Diese Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bzw. im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise § 24h. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.Paragraph 24 h, Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten. (...) Unionsrechtliche Bestimmungen § 24j. Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Paragraph 24 j, Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748 aus 2012, und (EU) Nr. 1321 aus 2014, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 13.10.2012 Seite 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Datenschutz § 24l. Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999."Paragraph 24 l, Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den Paragraphen 24 c bis 24 k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den Paragraphen 7, ff in Verbindung mit Paragraph 6 und den Paragraphen 50 a, ff des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,."
- Der Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67 (LBTH 67), Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1, in der Fassung Rev 3, lautet (auszugsweise) wortwörtlich: "1 Zweck Dieser Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis (LBTH) regelt die technischen, betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung von Betriebsbewilligungen für unbemannte Luftfahrzeuge (uLFZ) der Klasse 1 mit einer höchstzulässigen Betriebsmasse von nicht mehr als 150 kg. 2 Geltungsbereich Dieser LBTH gilt für alle uLFZ der Klasse 1 mit einer höchstzulässigen Betriebsmasse von nicht mehr als 150 kg, welche auf österreichischem Hoheitsgebiet betrieben werden bzw. in die Zuständigkeit der österreichischen Luftfahrtbehörde fallen. Ausnahmen: • Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule gemäß § 24d LFG sind von diesem LBTH ausgenommen.• Unbemannte Geräte mit einer maximalen Bewegungsenergie von bis zu 79 Joule gemäß Paragraph 24 d, LFG sind von diesem LBTH ausgenommen. • ULFZ mit einer Betriebsmasse von mehr als 150 kg fallen in die Zuständigkeit der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). • Der Landesverteidigung dienende uLFZ sind von diesem LBTH ausgenommen. • Flugmodelle gem. § 24c LFG sind von diesem LBTH ausgenommen.• Flugmodelle gem. Paragraph 24 c, LFG sind von diesem LBTH ausgenommen. • Der LBTH gilt nicht für uLFZ der Klasse
- Für diese sind gem. § 24g LFG sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen des LFG oder von auf Grund des LFG erlassenen Verordnungen anzuwenden.• Der LBTH gilt nicht für uLFZ der Klasse
- Für diese sind gem. Paragraph 24 g, LFG sämtliche für Zivilluftfahrzeuge und deren Betrieb geltende Bestimmungen des LFG oder von auf Grund des LFG erlassenen Verordnungen anzuwenden. 3 Inkrafttreten Dieser LBTH tritt mit 01.01.2014 in Kraft. Die Revision 1 des LBTHs tritt mit 01.08.2015 in Kraft. Die Revision 2 des LBTHs tritt mit 01.11.2018 in Kraft. Die Revision 3 des LBTHs tritt mit 01.02.2019 in Kraft. (...) 4.2.1.2 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f Abs. 1 LFG)4.2.1.2 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, Absatz eins, LFG) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten
- auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder,
- gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 LFG genannten Zwecken betrieben werden.
- gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, LFG genannten Zwecken betrieben werden. Sobald ein Gerät daher gegen Entgelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben wird (sondern z. B. für Foto-/Filmaufnahmen, auch wenn es sich dabei um private Aufnahmen handelt), ist es als uLFZ der Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb eine Bewilligung der ACG erforderlich. 4.3.1 Kategorisierung Aus dem folgenden Bewertungsschema, welches neben der Masse des uLFZ auch das Umgebungsprofil mit Bebauungsgrad und Bevölkerungsdichte berücksichtigt, ergeben sich die Anforderungen je nach Kategorie des uLFZ. 4.3.1.1 Masse des unbemannten Luftfahrzeuges Die uLFZ werden je nach Masse in drei Gruppen eingeteilt: • Masse bis einschließlich 5 kg • Masse größer als 5 kg bis einschließlich 25 kg • Masse größer als 25 kg bis einschließlich 150 kg Für die Beurteilung der Masse ist vom betriebsbereiten uLFZ inkl. sämtlicher Ausrüstung, Ballast, Fracht und Betriebs- und Treibstoffe für die maximal festgelegte Flugdauer auszugehen. 4.3.1.2 Einsatzgebiet Die Kategorisierung des Einsatzgebietes ergibt sich aus der Bevölkerungsdichte und des Bebauungsgrades, über welchem das uLFZ betrieben wird. Finden sich im Fluggebiet unterschiedliche Profile, ist für die Kategorisierung das höherwertige Umgebungsprofil ausschlaggebend. Bei der Durchführung von Flügen ist zu höherwertigen Einsatzgebieten ein Abstand einzuhalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. Einsatzgebiet I - Unbesiedeltes GebietEinsatzgebiet römisch eins - Unbesiedeltes Gebiet Der Betrieb des uLFZ erfolgt ausschließlich über unbesiedeltem Gebiet, welches maximal eine sekundäre Bebauung (z.B. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, aufweisen darf. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet keine unbeteiligten Personen aufhalten. Als unbeteiligte Personen gelten all jene Personen, die zum Zwecke des Fluges nicht erforderlich sind bzw. einer Teilnahme am Betrieb des uLFZ - nach Information durch den Betreiber über Risiken und Sicherheitsvorkehrungen - nicht explizit zugestimmt haben. Einsatzgebiet II - Besiedeltes GebietEinsatzgebiet römisch zwei - Besiedeltes Gebiet Der Betrieb des uLFZ erfolgt über einem Siedlungsbereich mit primären Gebäuden (z.B. Wohn-häuser, Schulen, Geschäfte, Büros), der im Wesentlichen als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet genutzt wird. Einsatzgebiet III - Dichtbesiedeltes GebietEinsatzgebiet römisch drei - Dichtbesiedeltes Gebiet Der Betrieb des uLFZ erfolgt über einem räumlich geschlossenen Besiedlungsgebiet (vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt). Der Betrieb von uLFZ über Menschenansammlungen bedarf besonderer Betrachtung und ist nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall möglich. Menschenansammlungen sind Häufungen von Personen auf engem Raum, wie sie typischerweise bei Veranstaltungen wie Sportereignissen, Konzerten, Festivals, Hochzeiten, Betriebsfeiern, Demonstrationen etc. vorkommen. Der Betrieb von uLFZ über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegelände bedarf ebenfalls einer gesonderten Bewilligung im Einzelfall. 4.3.1.3 Evaluierung der Kategorie für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 Im Antrag auf Betriebsbewilligung muss die Kategorie (A, C, D) entsprechend des Einsatz-gebietes und der Betriebsmasse des uLFZ gemäß untenstehender Tabelle (Abbildung 1) angegeben werden. Bild kann nicht dargestellt werden 4.3.2 Betriebsbewilligung für unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie A 4.3.2.1 Technische Anforderungen • Die Komponenten (z.B. Servos, Empfänger, Fluglageregler, Akkus, Motoren) müssen dem Stand der Technik entsprechen. 4.3.2.2 Betriebliche Anforderungen • Der Betreiber hat das uLFZ gemäß § 164 LFG zu versichern und eine entsprechende Bestätigung (Deckungssumme mind. 750.000 SZR) bei Antragstellung vorzulegen.• Der Betreiber hat das uLFZ gemäß Paragraph 164, LFG zu versichern und eine entsprechende Bestätigung (Deckungssumme mind. 750.000 SZR) bei Antragstellung vorzulegen. 4.3.2.3 Pilotenanforderungen • Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. • Der Bewilligungsinhaber (Betreiber) hat die Befähigung der eingesetzten Piloten sicherzustellen. 4.3.2.4 Einzureichende Dokumente • Antrag auf Betriebsbewilligung • Versicherungsbestätigung bzw. -absichtserklärung • Kopie amtlicher Lichtbildausweis • Im Einzelfall kann die Einreichung weiterer Dokumente (zB Beschreibung des uLFZ und der verbauten Komponenten) erforderlich sein 4.4 Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 Beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges im Rahmen der Betriebsbewilligung sind folgende Anforderungen zu beachten: • Der Bewilligungsbescheid ist im Original oder in Kopie beim Betrieb des uLFZ durch den Piloten mitzuführen und auf Verlangen den Aufsichtsorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. • Um eine eindeutige Identifikation des uLFZ gewährleisten zu können, muss das von der ACG mit der Betriebsbewilligung ausgegebene Datenschild mit dem uLFZ dauernd fest und sichtbar verbunden sein. Das Ändern des Datenschildes und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Datenschild ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist nicht zulässig. Vor jedem Betrieb ist das Datenschild auf Lesbarkeit, Beschädigung oder Verlust zu kontrollieren und gegebenenfalls bei der ACG ein neues Datenschild anzufordern. • Eine aufrechte Haftpflichtversicherung, die den Anforderungen des § 164 LFG entspricht, ist erforderlich.• Eine aufrechte Haftpflichtversicherung, die den Anforderungen des Paragraph 164, LFG entspricht, ist erforderlich. • Vor Aufnahme des Betriebes sind vom Piloten alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten sowie die Luftraumstruktur und die zum Zeitpunkt des Einsatzes des uLFZ herrschenden meteorologische Bedingungen einzuholen. • Der Betrieb des uLFZ ist nur innerhalb der Betriebsgrenzen (Masse, Schwerpunkt, Zuladung, Einsatzhöhe, Wind, Niederschlag, Temperatur, Sichtbedingungen, Tag/Nacht etc.) zulässig. • Vor Aufnahme und während des Betriebs des uLFZ ist die Windstärke mittels eines entsprechenden Messgerätes zu prüfen. Bei Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit des unbemannten Luftfahrzeuges beeinträchtigen können, ist der Flugbetrieb einzuschränken oder gegebenenfalls ganz einzustellen. • Der Betreiber und/oder der Pilot hat sich vor jeder Inbetriebnahme bei einer Vorflug-kontrolle über den einwandfreien Zustand des unbemannten Luftfahrzeuges zu vergewissern. Im Zuge dieser Vorflugkontrolle ist auch eine Reichweitenprobe durchzuführen. • Der Pilot des uLFZ darf nicht unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen oder sonstigen Beeinträchtigungen, welche den sicheren Betrieb des uLFZ gefährden, unterliegen. • Es hat während des gesamten Fluges ununterbrochen ungehinderte, direkte Sicht-verbindung vom Piloten zum unbemannten Luftfahrzeug ohne technische Hilfsmittel zu bestehen. Ausschließlich die direkte ungehinderte Sichtverbindung darf für die Entscheidung über die Flugführung genutzt werden. Das Erkennen der Fluglage muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. • Beim Betrieb des uLFZ ist auf weiteren Luftverkehr zu achten. Das uLFZ hat anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei das uLFZ gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang hat. Bei Annäherung von Luftfahrzeugen ist das uLFZ unverzüglich zu Boden zu bringen. • Flughöhe, -geschwindigkeit und der Abstand zu Personen und Gebäuden ist jedenfalls so zu wählen, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet werden. • Der Betrieb ist nicht gestattet, wenn zu erwarten ist, dass dadurch Tiere beunruhigt oder gefährdet werden könnten. • Die Steuerung des uLFZ darf ausschließlich von ortsfesten Standorten erfolgen. • Die Flugführung darf ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idgF) generell bewilligten Funkfernsteuerungs-anlage erfolgen. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde.• Die Flugführung darf ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, idgF) generell bewilligten Funkfernsteuerungs-anlage erfolgen. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde. • Der automatische Betrieb (z.B. mittels GPS-Waypoint-Navigation) ist nur erlaubt, wenn der Pilot jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung eingreifen kann. Das unbemannte Luftfahrzeug muss über eine Failsafe-Funktion zur Absicherung eines Fernsteuerungs-ausfalls (Autoland) sowie über ein GPS-Modul für Positionsstabilisierung (Position Hold) verfügen. • Der Betreiber hat die Meldepflichten gemäß § 136 LFG (Vorfallsmeldungen) einzuhalten.• Der Betreiber hat die Meldepflichten gemäß Paragraph 136, LFG (Vorfallsmeldungen) einzuhalten. • Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges (inkl. Postleitzahl) sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind (auch nach Ablauf der Befristung der Betriebsbewilligung) mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Austro Control GmbH auf Verlangen vorzulegen. • Der Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeuges der Kategorie D hat Checklisten zu führen, welche alle notwendigen Wartungsarbeiten und Überprüfungen vor jedem Flug beinhalten, um sicherzustellen, dass sich das unbemannte Luftfahrzeug in einem einwandfreien Zustand befindet. Die Wartungschecklisten sind (auch nach Ablauf der Befristung der Betriebsbewilligung) mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Austro Control GmbH auf Verlangen vorzulegen. 4.5 Weitere Bewilligungen und Bestimmungen Die von der ACG gemäß § 24f LFG und LBTH 67 ausgestellte Betriebsbewilligung stellt ausschließlich die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß LFG dar. Darüber hinaus können für den Betrieb des uLFZ weitere luftfahrtrechtliche Bewilligungen erforderlich sein:Die von der ACG gemäß Paragraph 24 f, LFG und LBTH 67 ausgestellte Betriebsbewilligung stellt ausschließlich die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß LFG dar. Darüber hinaus können für den Betrieb des uLFZ weitere luftfahrtrechtliche Bewilligungen erforderlich sein: • Der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, bedarf gemäß § 18 Abs. 1 LVR 2014 einer gesonderten Bewilligung durch ACG.• Der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 in Höhen von 150 m über Grund aufwärts oder unter Umständen, unter denen mit einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muss, bedarf gemäß Paragraph 18, Absatz eins, LVR 2014 einer gesonderten Bewilligung durch ACG. • Gemäß § 18 Abs. 4 LVR 2014 ist der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt von unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig. Innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist gemäß § 24f Abs. 6 LFG eine Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erforderlich.• Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, LVR 2014 ist der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 innerhalb eines Umkreises von 2500 m um den Flugplatzbezugspunkt von unkontrollierten Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig. Innerhalb von Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist gemäß Paragraph 24 f, Absatz 6, LFG eine Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erforderlich. • Innerhalb von Kontrollzonen ist der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 gemäß § 18 Abs. 5a LVR 2014 nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann den Betrieb des uLFZ aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt jederzeit untersagen.• Innerhalb von Kontrollzonen ist der Betrieb von uLFZ der Klasse 1 gemäß Paragraph 18, Absatz 5 a, LVR 2014 nur mit Zustimmung der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle zulässig. Die zuständige Flugverkehrskontrollstelle kann den Betrieb des uLFZ aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt jederzeit untersagen. • Innerhalb von militärischen Kontrollzonen, militärischen Flugplatzverkehrszonen und militärischen Nahkontrollbezirken ist gemäß § 18 Abs. 7 LVR 2014 vor Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges die Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen.• Innerhalb von militärischen Kontrollzonen, militärischen Flugplatzverkehrszonen und militärischen Nahkontrollbezirken ist gemäß Paragraph 18, Absatz 7, LVR 2014 vor Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges die Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen. • In den gemäß Anhang B der LVR 2014 festgelegten zivilen Flugbeschränkungsgebieten Wien (LO R 15), Neusiedler See (LO R 16) und Rheindelta (LO R 18) ist der Betrieb von uLFZ nur mit gesonderter Bewilligung der ACG zulässig. Im Flugbeschränkungsgebiet Seibersdorf (LO R 1) ist der Betrieb von uLFZ nicht erlaubt. • In den gemäß Anhang D der LVR 2014 festgelegten militärischen Flugbeschränkungs-gebieten ist für den Betrieb von uLFZ eine gesonderte Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung bzw. der zuständigen Militärflugleitung erforderlich. Weiters wird darauf hingewiesen, dass für den Betrieb des uLFZ noch weitere Rechtsvorschriften zu beachten bzw. Bewilligungen oder Zustimmungen erforderlich sein können (z.B. fernmeldebehördliche Bewilligungen, Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start/Landung, gewerberechtliche Bewilligung, Datenschutz, Natur- und Umweltschutz). Insbesondere ist hierbei § 24l LFG zu beachten:Insbesondere ist hierbei Paragraph 24 l, LFG zu beachten: Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999).Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den Paragraphen 24 c bis 24 k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den Paragraphen 7, ff in Verbindung mit Paragraph 6 und den Paragraphen 50 a, ff des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,). Wer dem LFG, den auf Grund des LFG erlassenen Verordnungen oder den auf Grund der genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht gemäß § 169 Abs. 1 LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,- Euro zu bestrafen."Wer dem LFG, den auf Grund des LFG erlassenen Verordnungen oder den auf Grund der genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,- Euro zu bestrafen." c) Bewilligung:
- Der Spruch des angefochtenen Bescheides teilt sich in die erteilte Bewilligung und zugehörigen Auflagen. Nachstehend ist zuerst die erteilte Bewilligung anhand des vorbereitenden Schriftsatzes des Beschwerdeführers zu prüfen:
- Der Beschwerdeführer hat, wie dargestellt, als Einsatzgebiet "II unbesiedelt" beantragt und wurde ihm mit dem angefochtenen Bescheid als Geltungsbereich "Kategorie A/Einsatzgebiet II: im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet" auf dem Boden des LBTH Nr. 67 in der Fassung Rev 1, am 1.8.2015 in Kraft getreten, bewilligt. Gegen diesen Ausspruch zum Geltungsbereich richtetet sich noch die Beschwerde in der Sorge, dass davon das damalige "Einsatzgebiet I - unbebautes Gebiet" (iSd Rev 1) nicht mitumfasst sei, und zieht der vorbereitende Schriftsatz dieses Vorbringen infolge der Revision 2 des LBTH Nr 67 (zwischenzeitig am
- November 2018 in Kraft getreten) zurück, weil es in diesem die Unterscheidung zwischen "unbebautem" und "unbesiedelten" Gebiet nicht mehr gibt, und dementsprechend der bescheidmäßige Ausspruch auf "unbesiedeltes Gebiet" für Beschwerdeführer in Ordnung geht. (Zudem umfasst, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, die Bewilligung zum Fliegen in einem bestimmten Einsatzgebiet jedenfalls immer auch die Bewilligung zum Flug in einem "niederrangigen" Gebiet.)Gegen diesen Ausspruch zum Geltungsbereich richtetet sich noch die Beschwerde in der Sorge, dass davon das damalige "Einsatzgebiet römisch eins - unbebautes Gebiet" (iSd Rev 1) nicht mitumfasst sei, und zieht der vorbereitende Schriftsatz dieses Vorbringen infolge der Revision 2 des LBTH Nr 67 (zwischenzeitig am
- November 2018 in Kraft getreten) zurück, weil es in diesem die Unterscheidung zwischen "unbebautem" und "unbesiedelten" Gebiet nicht mehr gibt, und dementsprechend der bescheidmäßige Ausspruch auf "unbesiedeltes Gebiet" für Beschwerdeführer in Ordnung geht. (Zudem umfasst, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, die Bewilligung zum Fliegen in einem bestimmten Einsatzgebiet jedenfalls immer auch die Bewilligung zum Flug in einem "niederrangigen" Gebiet.) Allerdings ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses der LBTH Nr. 67 in seiner Fassung Rev 3, in Kraft getreten am
- Februar 2019, anzuwenden. Dieser unterscheidet zwischen drei Einsatzgebieten, nämlich: "Einsatzgebiet I - Unbesiedeltes Gebiet", "Einsatzgebiet II - Besiedeltes Gebiet" und "Einsatzgebiet III - Dichtbesiedeltes Gebiet".Allerdings ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses der LBTH Nr. 67 in seiner Fassung Rev 3, in Kraft getreten am
- Februar 2019, anzuwenden. Dieser unterscheidet zwischen drei Einsatzgebieten, nämlich: "Einsatzgebiet römisch eins - Unbesiedeltes Gebiet", "Einsatzgebiet römisch zwei - Besiedeltes Gebiet" und "Einsatzgebiet römisch drei - Dichtbesiedeltes Gebiet". Weshalb die römische Ziffer "I" des bewilligten Einsatzgebietes im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht mehr stimmt, und deshalb der Spruch zu ändern ist auf: "Geltungsbereich: Kategorie A/Einsatzgebiet I: im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet".
- Der Beschwerdeführer erachtete die mit der behördlichen Beschwerdevorentscheidung bestimmten Betriebszeiten als korrekt, beantragte im vorbereitenden Schriftsatz dennoch, diese nochmals in genannter Fassung festzusetzen, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem Vorlageantrag außer Kraft getreten sei. Wenngleich der Beschwerdeführer hier einem Rechtsirrtum unterliegt (tritt mit dem Vorlageantrag doch die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, sondern ist diese vielmehr anhand der Beschwerde zu prüfen), wird die Beschwerdevorentscheidung allerdings mit diesem Erkenntnis infolge Verspätung und damit Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Deswegen ist der Ausspruch der Beschwerdevorentscheidung nochmals zu wiederholen, entspricht dieser doch dem Behördenwillen sowie vollinhaltlich dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, weswegen eine weiterführende Begründung ausweislich § 17 VwGVG iVm § 58 Abs 2 AVG unterbleiben kann.
- Der Beschwerdeführer erachtete die mit der behördlichen Beschwerdevorentscheidung bestimmten Betriebszeiten als korrekt, beantragte im vorbereitenden Schriftsatz dennoch, diese nochmals in genannter Fassung festzusetzen, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem Vorlageantrag außer Kraft getreten sei. Wenngleich der Beschwerdeführer hier einem Rechtsirrtum unterliegt (tritt mit dem Vorlageantrag doch die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, sondern ist diese vielmehr anhand der Beschwerde zu prüfen), wird die Beschwerdevorentscheidung allerdings mit diesem Erkenntnis infolge Verspätung und damit Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Deswegen ist der Ausspruch der Beschwerdevorentscheidung nochmals zu wiederholen, entspricht dieser doch dem Behördenwillen sowie vollinhaltlich dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, weswegen eine weiterführende Begründung ausweislich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG unterbleiben kann.
- Zur Befristung: 20.
- Gemäß § 24f Abs 3 erster Satz LFG ist die Bewilligung insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.20.
- Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 3, erster Satz LFG ist die Bewilligung insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer sieht insbesondere die Erforderlichkeit einer Befristung nicht als im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gegeben. 20.
- Unter dem Begriff "im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt" ist auf dem Boden einer Vielzahl von Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass keine anderen Teilnehmer am Luftverkehr oder Personen und Sachen auf der Erde gefährdet werden. Der Begriff "Sicherheit der Luftfahrt" ist jedenfalls weit auszulegen. Das genannte Interesse ist ein öffentliches, wie sich bereits aus § 24f Abs 2 Z 2 LFG ergibt. Handelt es sich um die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer Person, liegt sogar ein zwingendes öffentliches Interesse vor.Das genannte Interesse ist ein öffentliches, wie sich bereits aus Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer 2, LFG ergibt. Handelt es sich um die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer Person, liegt sogar ein zwingendes öffentliches Interesse vor. 20.
- Zur Erforderlichkeit: § 24f Abs 3 erster Satz LFG verfügt eine Befristung insoweit, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist; diese Bestimmung knüpft in systematischer Hinsicht an der vorhergehenden Absatz 2 Z 2 leg cit an und bezweckt zweifelsfrei die Gewährleistung der - dort als Bewilligungserfordernis genannten - Sicherheitsinteressen (vgl VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0083 zu den §§ 58 und 49 Schifffahrtsgesetz und das dort genannte Interesse im Sicherheit der Schifffahrt), wobei die zitierte Z 2 bestimmt, dass durch den Betrieb der zur Bewilligung beantragten unbemannte Luftfahrzeuge das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - nicht gefährdet - wird.20.
- Zur Erforderlichkeit: Paragraph 24 f, Absatz 3, erster Satz LFG verfügt eine Befristung insoweit, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist; diese Bestimmung knüpft in systematischer Hinsicht an der vorhergehenden Absatz 2 Ziffer 2, leg cit an und bezweckt zweifelsfrei die Gewährleistung der - dort als Bewilligungserfordernis genannten - Sicherheitsinteressen vergleiche VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0083 zu den Paragraphen 58 und 49 Schifffahrtsgesetz und das dort genannte Interesse im Sicherheit der Schifffahrt), wobei die zitierte Ziffer 2, bestimmt, dass durch den Betrieb der zur Bewilligung beantragten unbemannte Luftfahrzeuge das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - nicht gefährdet - wird. Damit genügt das - im zu beurteilenden Einzelfall - erkannte Vorhandensein einer Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt bereits zum Erteilen einer Befristung und bedingt diese zwingend. Denn bei Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit (hier im Sinne einer Gefährdung) kommt der belangten Behörde kein Ermessen zu; ist die Befristung erforderlich, ist eine solche auch auszusprechen (vgl VwGH 11.12.1996, 96/03/0089, zu § 7 Abs 5 Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV).Damit genügt das - im zu beurteilenden Einzelfall - erkannte Vorhandensein einer Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt bereits zum Erteilen einer Befristung und bedingt diese zwingend. Denn bei Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit (hier im Sinne einer Gefährdung) kommt der belangten Behörde kein Ermessen zu; ist die Befristung erforderlich, ist eine solche auch auszusprechen vergleiche VwGH 11.12.1996, 96/03/0089, zu Paragraph 7, Absatz 5, Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV). 20.
- Zur näheren Beurteilung der Befristung von Betriebsbewilligungen unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 ist zunächst der Charakter der Bewilligung zu beschreiben: Die in Beschwer gezogenen Betriebsbewilligung vermittelt zum einen notwendigerweise die Bewilligung des Betriebes des beantragten unbemannten Luftfahrzeuges, zum anderen wird der berechtigte Pilot (dies können gerichtsbekanntermaßen auch mehrere Piloten sein) in die Bewilligung eingetragen. Denn bereits die ErlB zur Einführung des damals neuen vierten Abschnittes des LFG hielt zu § 24h leg cit fest, dass mit besagtem Hinweis auch die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen sind (vgl ErläutRV Nr 2299 BlgNR
- GP, S 5). Eine Festlegung macht jedoch nur Sinn, wenn auch behördlich überprüfbar ist, inwieweit der Pilot diese erfüllt. Schlussendlich liegt somit in Anlehnung an das Kraftfahrzeugregime eine Mischung aus einer Lenkerberechtigung (eingeschränkt auf ein bestimmtes unbemanntes Luftfahrzeug) und einer Begutachtung des Fahrzeuges vor.Die in Beschwer gezogenen Betriebsbewilligung vermittelt zum einen notwendigerweise die Bewilligung des Betriebes des beantragten unbemannten Luftfahrzeuges, zum anderen wird der berechtigte Pilot (dies können gerichtsbekanntermaßen auch mehrere Piloten sein) in die Bewilligung eingetragen. Denn bereits die ErlB zur Einführung des damals neuen vierten Abschnittes des LFG hielt zu Paragraph 24 h, leg cit fest, dass mit besagtem Hinweis auch die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen sind vergleiche ErläutRV Nr 2299 BlgNR
- GP, S 5). Eine Festlegung macht jedoch nur Sinn, wenn auch behördlich überprüfbar ist, inwieweit der Pilot diese erfüllt. Schlussendlich liegt somit in Anlehnung an das Kraftfahrzeugregime eine Mischung aus einer Lenkerberechtigung (eingeschränkt auf ein bestimmtes unbemanntes Luftfahrzeug) und einer Begutachtung des Fahrzeuges vor. 20.
- Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 24f Abs 2 Z 1 und Z 2 LFG werden naturgemäß im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung beurteilt und kann diese sachkundige Einschätzung nicht für immer Bestand haben. Immerhin hat jedes unbemannte Luftfahrzeug eine produktspezifische Lebensdauer (abgesehen von den zu ersetzenden Verschleißteilen), ändert sich der Stand der Technik fortwährend, genauso wie die geltende Rechtslage Änderungen unterworfen ist.20.
- Die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, LFG werden naturgemäß im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung beurteilt und kann diese sachkundige Einschätzung nicht für immer Bestand haben. Immerhin hat jedes unbemannte Luftfahrzeug eine produktspezifische Lebensdauer (abgesehen von den zu ersetzenden Verschleißteilen), ändert sich der Stand der Technik fortwährend, genauso wie die geltende Rechtslage Änderungen unterworfen ist. Schon deshalb ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Befristung der Bewilligung zum Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 und im Falle eines "Folgebewilligungsantrages" eine Neubewertung notwendig. Denn bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 1 leg cit ist zwangsläufig auch das Bewilligungserfordernis der Z 2 leg cit nicht erfüllt, immerhin umfasst die Ziffer 2 alle denkmöglichen Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt, wozu jedenfalls auch die fehlende Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeit zählt, widrigenfalls bei technisch erkannten Problemen keine Befristung, Bedingung und Auflage möglich wäre, was dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.Schon deshalb ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Befristung der Bewilligung zum Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 und im Falle eines "Folgebewilligungsantrages" eine Neubewertung notwendig. Denn bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 1 leg cit ist zwangsläufig auch das Bewilligungserfordernis der Ziffer 2, leg cit nicht erfüllt, immerhin umfasst die Ziffer 2 alle denkmöglichen Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt, wozu jedenfalls auch die fehlende Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeit zählt, widrigenfalls bei technisch erkannten Problemen keine Befristung, Bedingung und Auflage möglich wäre, was dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann. 20.
- Die Dauer der Befristung hingegen liegt wieder im Ermessen der Behörde, und wird individuell zu bemessen sein, ua abhängig vom Alter des unbemannten Luftfahrzeuges, dessen Stand der Technik und Zustand, etwaigen zeitnah bevorstehenden Rechtsänderungen und dem bisherigen (luftfahrtrechtlichen Wohl-) Verhalten des zur Bewilligung beantragten Piloten. Im Zusammenhang mit Rechtsänderungen ist beispielhaft zu erwähnen, dass in der neuen (hier noch nicht anzuwendenden) VO 1139/2018 in den Übergangsbestimmungen ausweislich Artikel 140
(1)leg cit verfügt wird , dass die gemäß der (für diesen Fall weiterhin einschlägigen) Verordnung (EG) Nr 216/2008 und ihren Durchführungsvorschriften erteilten oder anerkannten Zulassungen/Zeugnisse und besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen und abgegebenen oder anerkannten Erklärungen gültig bleiben und anzusehen sind, als seien sie nach den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erteilt, abgegeben und anerkannt worden.Im Zusammenhang mit Rechtsänderungen ist beispielhaft zu erwähnen, dass in der neuen (hier noch nicht anzuwendenden) VO 1139 aus 2018, in den Übergangsbestimmungen ausweislich Artikel 140
(1)leg cit verfügt wird , dass die gemäß der (für diesen Fall weiterhin einschlägigen) Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, und ihren Durchführungsvorschriften erteilten oder anerkannten Zulassungen/Zeugnisse und besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen und abgegebenen oder anerkannten Erklärungen gültig bleiben und anzusehen sind, als seien sie nach den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erteilt, abgegeben und anerkannt worden. 20.
- Für den Beschwerdefall bedeutet dies konkret, die Bewilligung war aus obigen Überlegungen jedenfalls zu befristen. Die behördliche Festlegung der Befristung mit XXXX und somit auf gut ein Jahr war eine Ermessensentscheidung. Da der Sachverhalt feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden ist, darf dieses das behördliche Ermessen der gewählten Dauer der Befristung nicht einfach durch eine ihm zweckmäßiger erscheinende Ermessensübung ersetzen. Allerdings kommt eine gerichtliche Abänderung des behördlichen Ermessens in Betracht, wenn dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden wäre (vgl Eder/Martschin/Schmid/20.
- Für den Beschwerdefall bedeutet dies konkret, die Bewilligung war aus obigen Überlegungen jedenfalls zu befristen. Die behördliche Festlegung der Befristung mit römisch 40 und somit auf gut ein Jahr war eine Ermessensentscheidung. Da der Sachverhalt feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden ist, darf dieses das behördliche Ermessen der gewählten Dauer der Befristung nicht einfach durch eine ihm zweckmäßiger erscheinende Ermessensübung ersetzen. Allerdings kommt eine gerichtliche Abänderung des behördlichen Ermessens in Betracht, wenn dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden wäre vergleiche Eder/Martschin/Schmid/ Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2019, § 28 VwGVG, K 36 und E 57 mHa VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2019, Paragraph 28, VwGVG, K 36 und E 57 mHa VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Die belangte Behörde verweist in ihrer Bescheidbegründung darauf, dass sie dem Antrag auf Bewilligung entsprochen hat (und bezieht sich damit grundsätzlich richtig auf § 58 Abs 2 AVG), unterlässt es jedoch in weiterer Folge, Ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dauer der Befristung zu begründen, weswegen Ihr ein Begründungsmangel unterlaufen ist (vgl zur Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen VwGH 18.11.2014, ZI 2012/05/0092) und sie ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. Denn eine Ermessensübung ist hinsichtlich der Überprüfbarkeit ihrer Gesetzmäßigkeit zu begründen, sofern diese nicht auch dem Antrag entspricht, weswegen dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Ermessensausübung zur Dauer der Befristung zukommt:Die belangte Behörde verweist in ihrer Bescheidbegründung darauf, dass sie dem Antrag auf Bewilligung entsprochen hat (und bezieht sich damit grundsätzlich richtig auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG), unterlässt es jedoch in weiterer Folge, Ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dauer der Befristung zu begründen, weswegen Ihr ein Begründungsmangel unterlaufen ist vergleiche zur Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen VwGH 18.11.2014, ZI 2012/05/0092) und sie ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. Denn eine Ermessensübung ist hinsichtlich der Überprüfbarkeit ihrer Gesetzmäßigkeit zu begründen, sofern diese nicht auch dem Antrag entspricht, weswegen dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Ermessensausübung zur Dauer der Befristung zukommt: Vor dem Hintergrund der bevorstehenden gänzlich neuen unionsrechtlichen Regelung des "Drohnenregimes", deren Durchführungsregelungen nach derzeitigem Kenntnisstand gegen Ende 2019 in Kraft treten und die Anwendbarkeit der VO 1139/2018 auslösen könnte, erscheint eine Befristung von 2 Jahren angemessen, kann damit die zur jetzigen Rechtslage bewilligte "Drohne" sicherlich teilweise oder zur Gänze noch unter dem aktuellen luftfahrtrechtlichen Regime und gegebenenfalls noch eine Zeitlang über Artikel 140
(1)VO 1139/2018 bis zum Ablauf der Befristung weiter betrieben werden, um sodann eine Neubewertung des unbemannten Luftfahrzeuges zur neuen Rechtslage vorzunehmen.Vor dem Hintergrund der bevorstehenden gänzlich neuen unionsrechtlichen Regelung des "Drohnenregimes", deren Durchführungsregelungen nach derzeitigem Kenntnisstand gegen Ende 2019 in Kraft treten und die Anwendbarkeit der VO 1139 aus 2018, auslösen könnte, erscheint eine Befristung von 2 Jahren angemessen, kann damit die zur jetzigen Rechtslage bewilligte "Drohne" sicherlich teilweise oder zur Gänze noch unter dem aktuellen luftfahrtrechtlichen Regime und gegebenenfalls noch eine Zeitlang über Artikel 140
(1)VO 1139 aus 2018, bis zum Ablauf der Befristung weiter betrieben werden, um sodann eine Neubewertung des unbemannten Luftfahrzeuges zur neuen Rechtslage vorzunehmen. 20.
- Der angefochtene Bescheid sprach zur Länge der Befristung aus, dass die Bewilligung vom Tag seiner Zustellung bis zum XXXX gilt. Damit wäre das gegenständliche Rechtsmittel mit Ablauf des genannten Datums mangels (aufrechter) Beschwer gegenstandslos. Schon deshalb ist die Befristung an die Rechtskraft zu knüpfen. Denn Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).20.
- Der angefochtene Bescheid sprach zur Länge der Befristung aus, dass die Bewilligung vom Tag seiner Zustellung bis zum römisch 40 gilt. Damit wäre das gegenständliche Rechtsmittel mit Ablauf des genannten Datums mangels (aufrechter) Beschwer gegenstandslos. Schon deshalb ist die Befristung an die Rechtskraft zu knüpfen. Denn Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050). 20.
- Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Die Beschwerde erklärt, auf ihre aufschiebende Wirkung zu verzichten, was gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich ist. Bei einem unvertretenen oder nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer käme in Betracht, diesen Verzicht als Anregung auf "amtswegigen" Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG umzudeuten (ein Antragsrecht besteht dem Gesetzeswortlaut zufolge nicht; vgl dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038), wogegen allerdings die vorliegende Vertretungssituation spricht, zumal die Beschwerde selbst dazu kein Vorbringen erstattet.20.
- Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Die Beschwerde erklärt, auf ihre aufschiebende Wirkung zu verzichten, was gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich ist. Bei einem unvertretenen oder nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer käme in Betracht, diesen Verzicht als Anregung auf "amtswegigen" Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG umzudeuten (ein Antragsrecht besteht dem Gesetzeswortlaut zufolge nicht; vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038), wogegen allerdings die vorliegende Vertretungssituation spricht, zumal die Beschwerde selbst dazu kein Vorbringen erstattet. Abgesehen vom (im Nachgang der erlassenen Beschwerdevorentscheidung) gestellten Vorlageantrag, der wiederum nach § 15 Abs 2 Z 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung prolongierte, sowie der Frage, ob eine diesbezügliche Anregung vorliegt, ist nicht ersichtlich, wie eine Abwägung des monierten Interesses des Beschwerdeführers, die von ihm bekämpfte (!) Betriebsbewilligung dennoch sofort auszuüben, gegenüber den zum Teil sogar zwingenden öffentlichen Interessen der körperlichen Unversehrtheit von Personen "zu Lande und in der Luft" dazu führen könnte, dass der Rechtsmittelwerber - wegen Gefahr in Verzug - die erteilte Betriebsbewilligung tatsächlich sogleich ausüben müsste.Abgesehen vom (im Nachgang der erlassenen Beschwerdevorentscheidung) gestellten Vorlageantrag, der wiederum nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung prolongierte, sowie der Frage, ob eine diesbezügliche Anregung vorliegt, ist nicht ersichtlich, wie eine Abwägung des monierten Interesses des Beschwerdeführers, die von ihm bekämpfte (!) Betriebsbewilligung dennoch sofort auszuüben, gegenüber den zum Teil sogar zwingenden öffentlichen Interessen der körperlichen Unversehrtheit von Personen "zu Lande und in der Luft" dazu führen könnte, dass der Rechtsmittelwerber - wegen Gefahr in Verzug - die erteilte Betriebsbewilligung tatsächlich sogleich ausüben müsste. Einzig in dieser Hinsicht nachvollziehbares Interesse ist die zeitliche Befristung der behördlichen Bewilligung insoweit, als sie an ein genau bestimmtes Datum anknüpft, welches durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht mehr den durch die Behörde als angemessen festgelegten Bewilligungszeitraum im Ausmaß von einem Jahr zu vermitteln vermag. Dieser Umstand wäre jedoch zu vermeiden gewesen, wenn die belangte Behörde die Befristung der erteilten Bewilligung sogleich (wie beim Gebührenausspruch) an - die Rechtskraft - ihrer Entscheidung gebunden hätte, was mit vorliegendem Erkenntnis nachgeholt wurde. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes mit vorliegender Entscheidung in der Hauptsache kein Interesse an einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mehr gegeben sein kann. d) Auflagen:
- Zu den Auflagen bringt die beschwerdeführende Partei auf das Wesentliche gekürzt vor, dass diese zum einen nicht erforderlich seien im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zum anderen teilweise zu unbestimmt formuliert.
- Insbesondere kam in der mündlichen Verhandlung hervor, dass sich das Interesse des Beschwerdeführers, seine Bewilligung uneingeschränkt ausüben zu können, dem von der belangten Behörde vertretenen Interesse an der Sicherheit der Luftfahrt gegenüberstand, es vielfach jedoch nur um die konkrete Formulierung der Auflage ging, sodass das Gericht versuchte, hier durch neue Formulierungen einen Ausgleich der Interessenslagen zu erzielen, was teilweise möglich war:
- Zustimmung des Grundstückseigentümers, Reichweitenprobe, LBTH Nr 67.: 23.
- Die beschwerdeführende Partei zieht in der Rechtsmittelverhandlung sowohl mündlich als auch im Wege des vorbereitenden Schriftsatzes ihr gesamtes Vorbringen zur notwendigen Zustimmung des Grundstückseigentümers, zur Reichweitenprobe und insgesamt zum Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis zurück. Auch hiergerichtlich bestehen keine Bedenken gegen die beiden genannten Auflagen und insbesondere nicht gegen den LBTH Nr
- 23.
- Im Übrigen ist zur Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde erlassenen "Hinweise", auch hinsichtlich der luftfahrtrechtlichen Kundmachung auf deren Homepage und des bindenden Charakters dieser Hinweise, auf die Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, VfGH
- März 2018, E 2300/2017-16; und VwGH
- März 2019, Ra 2018/03/0060-4, die zur hiergerichtlichen Entscheidung W179 2010153-1 vom
- Mai 2017 (mwH zur stRsp des VfGH) ergingen, zu verweisen.
- Tiere: Die Auflage zur Belästigung von Tieren wurde in der im Spruch ersichtlichen Form in Übereinstimmung mit beiden Parteien neu gefasst, wogegen es auch hiergerichtlich keine Bedenken gibt, und lautet nun: "Der Betrieb ist nicht gestattet, wenn zu erwarten ist, dass dadurch Tiere gefährdet, erschreckt oder aktiv belästigt werden." Die Erforderlichkeit dieser Auflage zeigt sich schon an den behördlichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach Fluchttiere wie Pferde insoweit erschreckt oder belästigt werden können, dass diese ihren Reiter abwerfen, sind doch wie unter der Befristung gezeigt, vom Begriff der Sicherheit der Luftfahrt auch Personen am Boden mitumfasst.
- Betriebsaufzeichnungen: Bei der Auflage zum Führen von Betriebsaufzeichnungen wurde in Übereinstimmung mit beiden Parteien die Wortfolge "ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse" durch "jede Abweichung vom ordnungsgemäßen Regelbetrieb" ersetzt, wogegen es auch hiergerichtlich keine Bedenken gibt. Jedoch wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass bei jedem Flug Betriebsaufzeichnungen zu führen sind, und sieht er solche nur bei Abweichungen vom ordnungsgemäßen Regelbetrieb im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt als erforderlich an. Das vermag nicht zu überzeugen und übersieht der Rechtsmittelwerber, dass die ihm erteilte Bewilligung, wie dargestellt, nicht nur aus der Betriebsbewilligung, sondern auch aus der "Lenkerberechtigung" für einen namentlich angeführten Piloten