W179 2201454-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW179 2201454-1 SpruchW179 2201454-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX , GZ XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , betreffend die luftfahrtrechtliche Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , betreffend die luftfahrtrechtliche Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
SPRUCH A) Beschwerde:
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , GZ XXXX , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde - ersatzlos - aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde - ersatzlos - aufgehoben.
II. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dieser nun (vollständig) lautet [Änderungen unterstrichen]:römisch zwei. In teilweiser Stattgabe der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass dieser nun (vollständig) lautet [Änderungen unterstrichen]: "Ihrem Antrag vom XXXX wird stattgegeben und die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß § 24f Luftfahrtgesetz (LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF) in folgendem Umfang erteilt:"Ihrem Antrag vom römisch 40 wird stattgegeben und die Betriebsbewilligung für das unbemannte Luftfahrzeug der Klasse 1 gemäß Paragraph 24 f, Luftfahrtgesetz (LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF) in folgendem Umfang erteilt:
Geltungsbereich: Kategorie A/Einsatzgebiet I: im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet Befristung: Die Bewilligung gilt für zwei Jahre ab Rechtskraft dieser Entscheidung.
Betriebszeiten: Täglich ab nach Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung (BCMT) bis vor Ende der bürgerlichen Abenddämmerung (ECET). Die Berechnung des jeweiligen Dämmerungsbeginns nach BCMT und ECET ist aufgrund der Zeitangaben jenes, in den im Luftfahrthandbuch Österreich zur jeweils aktuellen Fassung angegebenen Tabellen, angeführten Flugplatzes zu errechnen, der dem Betriebsort des unbemannten Luftfahrzeugs am nächsten gelegen ist.
Zweck: Luftbildaufnahmen Pilot: XXXXPilot: römisch 40 Umfang der Erlaubnis: Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges mit der Ordnungszahl XXXX (DJI Mavic Pro) bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten.Ordnungszahl römisch 40 (DJI Mavic Pro) bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten.
Die Bewilligung wird unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: -Strichaufzählung Um eine eindeutige Identifikation des unbemannten Luftfahrzeuges gewährleisten zu können, muss das von der Austro Control GmbH mit der Betriebsbewilligung ausgegebene Datenschild mit der Ordnungszahl XXXX mit dem uLFZ dauernd fest und sichtbar verbunden sein. Das Ändern des Datenschildes und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Datenschild ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten. Ist das Datenschild nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Bewilligungsinhaber auf Antrag ein neues Datenschild auszufolgen.römisch 40 mit dem uLFZ dauernd fest und sichtbar verbunden sein. Das Ändern des Datenschildes und das Anbringen von Vorrichtungen, mit denen das Datenschild ganz oder teilweise verdeckt oder unlesbar gemacht werden kann, ist verboten. Ist das Datenschild nicht mehr dauernd gut lesbar, so ist dem Bewilligungsinhaber auf Antrag ein neues Datenschild auszufolgen. -Strichaufzählung Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges darf bis zum Einsatzgebiet I (unbesiedeltes Gebiet) erfolgen. Unbesiedelte Gebiete sind Gebiete, welche maximal eine sekundäre Bebauung (z.B. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, aufweisen. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen nur vereinzelt Menschen temporär (z.B. Wanderer) aufhalten.Der Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges darf bis zum Einsatzgebiet römisch eins (unbesiedeltes Gebiet) erfolgen. Unbesiedelte Gebiete sind Gebiete, welche maximal eine sekundäre Bebauung (z.B. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, aufweisen. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen nur vereinzelt Menschen temporär (z.B. Wanderer) aufhalten. -Strichaufzählung Der Betrieb über Menschenansammlungen oder feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen ist nur mit einer gesonderten Bewilligung im Einzelfall möglich. -Strichaufzählung In einem Umkreis von 50 m um den Flugbereich dürfen sich bis auf den Piloten des unbemannten Luftfahrzeuges und der zum Zwecke des Fluges erforderlichen Personen keine weiteren Personen aufhalten. Sollten dennoch Personen in diesen Bereich eindringen, ist das unbemannte Luftfahrzeug sofort zu landen:
A) Der Pilot hat deshalb mit dem unbemannten Luftfahrzeug - im für ihn einsehbaren Gelände - von Personen (darunter fallen keine Menschenansammlungen oder Orte mit vermehrtem Passantenaufkommen, siehe dazu die eigens formulierte Auflage) einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten, oder sofort zu landen.
B) Aus dem gleichen Grunde hat der Pilot mit dem bewilligten unbemannten Luftfahrzeug von Gelände - das er von seinem Pilotenstandplatz aus nicht vollständig einsehen kann - einen Mindestabstand von 50 m einzuhalten, außer er stellt in diesem eine zweite Person als Beobachter so auf, dass diese dort aufhältige bzw in diesen uneinsehbaren Bereich eindringende Personen warnen kann. Zudem muss der Beobachter mit dem Piloten in Sicht- oder Sprechverbindung stehen, um ein sofortiges Landen veranlassen zu können, falls Personen in den 50 m Mindestabstand zum unbemannten Luftfahrzeug eindringen. -Strichaufzählung In einem Umkreis von 150 m um den Flugbereich dürfen sich keine Menschenansammlungen oder Orte mit vermehrtem Passantenaufkommen befinden. -Strichaufzählung Sollten Umstände vor Aufnahme des Fluges eintreten, die die oben angeführten Sicherungsmaßnahmen (zu den Mindestabständen von 50 m u 150 m) von vornherein nicht ermöglichen, haben die Flüge zu unterbleiben. -Strichaufzählung Es ist jedenfalls eine Flughöhe, -geschwindigkeit und ein Abstand zu Gebäuden so einzuhalten, dass es möglich ist im Notfalle zu landen, ohne Personen oder Sachen auf der Erde zu gefährden. -Strichaufzählung Bei der Durchführung von Flügen ist zu höherwertigen Einsatzgebieten ein Abstand einzuhalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m. -Strichaufzählung Der Betrieb ist nicht gestattet, wenn zu erwarten ist, dass dadurch Tiere gefährdet, erschreckt oder aktiv belästigt werden. -Strichaufzählung Es hat während des gesamten Fluges ununterbrochen ungehinderte, direkte Sichtverbindung vom Piloten zum unbemannten Luftfahrzeug zu bestehen. Ausschließlich die direkte ungehinderte Sichtverbindung darf für die Entscheidung über die Flugführung genutzt werden. Das Erkennen der Fluglage muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. -Strichaufzählung Beim Betrieb des unbemannten Luftfahrzeuges ist auf weiteren Luftverkehr zu achten. Das unbemannte Luftfahrzeug hat anderen Luftfahrzeugen stets auszuweichen, wobei das unbemannte Luftfahrzeug gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang hat. Bei Annäherung von Luftfahrzeugen ist das unbemannte Luftfahrzeug unverzüglich zu Boden zu bringen, außer der Pilot des unbemannten Luftfahrzeuges kann auf Grund der Entfernung zwischen dem eigenen unbemannten Luftfahrzeug und dem sich annähernden Luftfahrzeug A) die Gefahr einer Kollision zwischen beiden Luftfahrzeugen (eines unbemannt) - mit absoluter Sicherheit - ausschließen, sowie zugleich B) aus demselben Grund (Entfernung) mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der Pilot des sich annähernden Luftfahrzeugs das unbemannte Luftfahrzeug (bereits) sehen kann.
Die gerade genannten Voraussetzungen A) und B) müssen kumulativ erfüllt sein, um keine Landepflicht auszulösen, der Nachrang des unbemannten Luftfahrzeuges gilt jedenfalls weiterhin. Ist auf Grund der Entfernung davon auszugehen, dass der Pilot des Luftfahrzeuges das unbemannte Luftfahrzeug sehen kann, ist jedenfalls sofort zu landen. -Strichaufzählung Die Flugführung erfolgt ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003) generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde.Die Flugführung erfolgt ausschließlich mit einer auf Grund des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) generell bewilligten Funkfernsteuerungsanlage. Bei Anzeichen von Funkstörungen ist der Flugbetrieb unverzüglich solange einzustellen, bis die Störquelle eindeutig ermittelt und eine dauerhafte die Sicherheit gewährleistende Lösung umgesetzt wurde. -Strichaufzählung Der automatische Betrieb (z.B. mittels GPS-Waypoint-Navigation) ist nur erlaubt, wenn der Pilot jederzeit mit Hilfe der Funkfernsteuerung eingreifen kann. Das eingesetzte unbemannte Luftfahrzeug muss über eine sogenannte Failsafe-Funktion zur Absicherung eines Fernsteuerungsausfalls (Autoland) sowie über ein GPS-Modul für Positionsstabilisierung (Position Hold) verfügen. -Strichaufzählung Vor Aufnahme des Betriebes sind vom Piloten alle wesentlichen Informationen über die örtlichen Gegebenheiten und die zum Zeitpunkt des Einsatzes des unbemannten Luftfahrzeuges herrschenden meteorologische Bedingungen und Luftraumverhältnisse einzuholen. -Strichaufzählung Vor Aufnahme und während des Betriebs des unbemannten Luftfahrzeuges ist die Windstärke mittels eines entsprechenden Messgerätes zu prüfen. Bei Witterungsbedingungen, welche die Sicherheit des unbemannten Luftfahrzeuges beeinträchtigen können, ist der Flugbetrieb einzuschränken oder gegebenenfalls ganz einzustellen. -Strichaufzählung Der Betrieb ist nur innerhalb der in den Betriebsunterlagen festgelegten Betriebsgrenzen (z.B. max. Einsatzhöhe, max. Bodenwind) zulässig und bilden diese einen integralen Bestandteil dieses Spruches. -Strichaufzählung Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, Ort des Fluges (inkl. Postleitzahl) sowie jede Abweichung vom ordnungsgemäßen Regelbetrieb und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Allenfalls nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Bewilligungen, Genehmigungen, Zustimmungen oder Erlaubnisse werden durch diesen Bescheid weder ersetzt noch berührt.
Die Nichteinhaltung des Spruches, der Auflagen und Bedingungen dieses Bescheides sowie von sonstigen luftfahrtrechtlichen Vorschriften führt zum sofortigen Widerruf der erteilten Betriebsbewilligung durch die Austro Control GmbH.
Gebühr: Für die Erteilung dieser Bewilligung werden gemäß §§ 1 und 3 Abs 1 der Austro Control Gebührenverordnung (ACGV, BGBl Nr. 2/1994 idgF) nach TP 59a Gebühren in Höhe von EUR 249,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer (EUR 49,80) vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 298,80 ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen."Gebühr: Für die Erteilung dieser Bewilligung werden gemäß Paragraphen eins und 3 Absatz eins, der Austro Control Gebührenverordnung (ACGV, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1994, idgF) nach TP 59a Gebühren in Höhe von EUR 249,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer (EUR 49,80) vorgeschrieben. Der Gesamtbetrag in Höhe von EUR 298,80 ist innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen."
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Diese Bewilligung erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen und der Festlegung einer ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlenden Gebühr im Sinne der Austro Control-Gebührenverordnung.3. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Betrieb des besagten unbemannten Luftfahrzeuges bis zu einer maximalen Höhe von 150 m über Grund, in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten (in Person des Beschwerdeführers) zum Zwecke von Luftbildaufnahmen im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet (Kategorie A/Einsatzgebiet römisch zwei); und sprach aus, dass die Bewilligung vom Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides bis römisch 40 gilt, und legte als Betriebszeiten "Montag bis Sonntag von 08:00 - 18:00 Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung" fest.
Diese Bewilligung erteilte die belangte Behörde unter Vorschreibung näher bestimmter Auflagen und der Festlegung einer ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlenden Gebühr im Sinne der Austro Control-Gebührenverordnung.
In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerde insbesondere zu den Topoi Geltungsbereich, Befristung, Betriebszeiten, Mindestabstand zu besiedeltem Gebiet, Abstand zu Orten mit vermehrten Passantenaufkommen und Menschenansammlungen, Flugverbot bei Personen im 50m-Umkreis, Windstärkenmessung, Belästigung von Tieren, Aufzeichnungspflicht von Vorkommnissen, Landepflicht bei Annäherung von Luftfahrzeug, Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start und Landung, und zur Reichweitenprobe aus.
Die belangte Behörde legt hingegen ein Gutachten eines für das Fachgebiet "Luftfahrt, Unfallanalyse" (eingeschränkt auf Hubschrauber) allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen zum Thema Gefährdung von Hubschraubern durch "Drohnen" vor, wozu sich besagter Rechtsvertreter äußert. Am Ende der Verhandlung sind keine Beweisanträge mehr offen und verzichten alle Parteien auf eine zweite Tagsatzung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Entscheidungsreife der Sache den Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 3 AVG beschließt.8. Das Bundesverwaltungsgericht führt eine ausführliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines für die Verhandlung bestellten Rechtsvertreters und Vertretern der belangten Behörde ab.
Den Ladungen war das einseitige Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde (dessen Übermittlung der Beschwerdeführer per E-Mail zuvor begehrte) beigeschlossen. In der Verhandlung wird ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbereitender Schriftsatz als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen und erklärt jener, dieser Schriftsatz ersetze das inhaltliche Vorbringen der Beschwerde vollständig; die Behörde verzichtet nach Durchsicht auf eine gesonderte Stellungnahme zum besagten Schriftsatz. Die belangte Behörde legt hingegen ein Gutachten eines für das Fachgebiet "Luftfahrt, Unfallanalyse" (eingeschränkt auf Hubschrauber) allgemein beeideten und zertifizierten Sachverständigen zum Thema Gefährdung von Hubschraubern durch "Drohnen" vor, wozu sich besagter Rechtsvertreter äußert.
Am Ende der Verhandlung sind keine Beweisanträge mehr offen und verzichten alle Parteien auf eine zweite Tagsatzung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Entscheidungsreife der Sache den Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG beschließt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) ist es in der Ausübung ihrer Pflicht erlaubt, die Mindestflughöhe zu unterschreiten. So gestatten die Luftverkehrsregeln bei medizinischen Flügen, Evakuierungsflügen sowie Flügen im Rahmen des Such- u. Rettungsdienstes eine Unterschreitung.
Die Landung eines Luftfahrzeuges stellt eine besonders kritische Flugphase dar. Ein unbemanntes Luftfahrzeug kann ohne weiteres die Scheibe eines Hubschraubers durchbrechen. Es gab in der Vergangenheit bereits mehrfach Vorfälle mit Wildvögeln, die zu einem Bersten und Durchschlagen der Frontscheibe eines Hubschraubers geführt haben. Sperber, die ein Gewicht von ca. 220 g aufweisen und damit wesentlich leichter sind als unbemannte Luftfahrzeuge, haben bereits zu solchen gefährlichen Vorfällen geführt.
Da die Besatzung von Hubschraubern bei der Landung am Einsatzort besonders gefordert sind, ist es für sie oftmals nicht möglich, dabei auch noch - neben Hindernissen, anderen Verkehrsteilnehmern, Gefahr durch den Downwash aufgewirbelter und herumfliegender Gegenständen - zusätzlich auf Drohnen zu achten. Nicht nur, dass Drohnen schwer auszumachen sind, bewegen sie sich auch sehr schnell. Es ist daher unumgänglich, dass Betreibern von Drohnen die Verpflichtung auferlegt wird, bei Annäherung eines bemannten Luftfahrzeuges das unbemannte Luftfahrzeug sofort zu landen. Dazu kommt, dass die Bewegungen von Hubschraubern für Dritte oftmals nicht zu antizipieren sind, so dass es ihnen nicht möglich ist, ihren eigenen Flugweg entsprechend zu planen. Schätzungen zu Folge kommt es in Österreich jährlich zu mehr als 30.000 Rettungseinsätze mit Hubschraubern.
Aufgrund der kinetischen Energie ist aber eine mögliche Kollision im Geradeausflug als mindestens ebenso gefährlich einzuschätzen, wobei - wenn bestimmte Komponenten wie beispielsweise die Frontscheibe oder der Heckrotor getroffen werden, von einem Absturz des bemannten Luftfahrzeuges ausgegangen werden kann.
Gerade im Bereich der nicht professionellen Nutzung zur Freizeitgestaltung, gilt es aus meiner Sicht das Sicherheitsrisiko mit der Gefährdung von Menschenleben oder die Beeinträchtigung staatlicher Aufgaben abzuwägen."
Im Einzelnen ist nachstehend gesondert zu erwägen, wobei vereinzelt in den Feststellungen bereits auf die diesen zugrundeliegenden Aktenstücken verwiesen wurde:
Aufl., § 15 VwGVG, Anm 7, mHa die zugehörige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 14.9.2016, Ra 2015/0870145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014). Insoweit sind die über die beantragte Vorlage hinausgehenden Anträge der Rechtsmittelwerberin unzulässig und damit ohne Prüfungsrelevanz, jedoch (noch) nicht geneigt, die Zulässigkeit des Vorlageantrages an sich zu erschüttern, ist das diesbezügliche Begehren doch in zulässiger und eindeutiger Weise formuliert, und wäre die Ableitung der Unzulässigkeit aus beschriebenen Gründen jedenfalls dem Rechtschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufend, führte dies doch zur gerichtlichen Zurückweisung des Vorlageantrages und damit zur Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung, - weshalb der Vorlageantrag insgesamt als zulässig gewertet wird.3.
Der Vorlageantrag wurde rechtzeitig erhoben und ist, gestellt von einer Partei des zugrundeliegenden Bewilligungsverfahrens, gerichtet auf die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung und das Durchführen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, auch zulässig. Soweit der Vorlangeantrag Argumente gegen "die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung bring[t]", ist dies (anders als bei einer nicht beschwerdeführenden Partei, die noch kein Beschwerdebegehren und -gründe formuliert hat; vergleiche Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VwGVG) nicht zwingend notwendig, überschreitet jedoch den Zweck des Vorlageantrages insoweit, als es anlässlich besagter Argumente eigene Anträge formuliert. Denn das Begehren des Vorlageantrages muss (und darf) entsprechend seines Telos nur darauf gerichtet sein, die ursprüngliche Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, jedoch keine neue (!) zu erheben (in diesem Sinne auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2.
Aufl., Paragraph 15, VwGVG, Anmerkung 7, mHa die zugehörige höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 14.9.2016, Ra 2015/0870145; 25.10.2017, Ro 2017/12/0014). Insoweit sind die über die beantragte Vorlage hinausgehenden Anträge der Rechtsmittelwerberin unzulässig und damit ohne Prüfungsrelevanz, jedoch (noch) nicht geneigt, die Zulässigkeit des Vorlageantrages an sich zu erschüttern, ist das diesbezügliche Begehren doch in zulässiger und eindeutiger Weise formuliert, und wäre die Ableitung der Unzulässigkeit aus beschriebenen Gründen jedenfalls dem Rechtschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufend, führte dies doch zur gerichtlichen Zurückweisung des Vorlageantrages und damit zur Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung, - weshalb der Vorlageantrag insgesamt als zulässig gewertet wird.
3.1. Zu Spruchpunkt A) I. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:3.1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Ersatzlose Behebung der Beschwerdevorentscheidung:
3.2 Zu Spruchpunkt A) II. Teilweise Stattgabe der Beschwerde:3.2 Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
10.1. Dem "E-Mail-Begehren" des Rechtsmittelwerbers auf Ausfolgung des behördlichen Beschwerdevorlageschreibens wurde dennoch insoweit (wenngleich dieses weder eine Gegenschrift noch Anträge enthält) entsprochen, als es dem Rechtsmittelwerber mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zugestellt wurde.
10.2. Der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gleichermaßen per E-Mail und damit in unzulässiger Weise eingebrachte vorbereitende Schriftsatz für die mündliche Verhandlung wurde in der Beschwerdeverhandlung als Anlage zur Verhandlungsniederschrift genommen, der belangten Behörde in dreifacher Kopie ausgehändigt (wobei diese zu jenem nach Durchsicht keine gesonderte Stellungnahme erstattete), und wurde damit auch hinsichtlich eines allfälligen Vertretungsmangels (wurde der Schriftsatz doch außerhalb der Beschwerdeverhandlung erstattet) die Unzulässigkeit dieses Schriftsatzes - wiederum im Interesse des Beschwerdeführers - geheilt.
Nicht mitumfasst vom Ersatz sind somit die bisherigen Anträge der Beschwerde.
Insoweit neue Anträge explizit im vorbereitenden Schriftsatz formuliert werden, treten diese zu den in der Beschwerde geäußerten hinzu, soweit diese in geänderter Form vorliegen, erfolgt eine dementsprechende Spezifikation des Begehrens.
Durch den Ersatz des Beschwerdevorbringens sowie neu hinzutretenden oder abgeänderten Anträgen erfolgt eine zulässige Änderung, und liegt jedenfalls kein Aliud iSd § 13 Abs 8 AVG iVm § 17 VwGVG vor, wird doch weder der verfahrenseinleitende Antrag noch die Zuständigkeit geändert.Durch den Ersatz des Beschwerdevorbringens sowie neu hinzutretenden oder abgeänderten Anträgen erfolgt eine zulässige Änderung, und liegt jedenfalls kein Aliud iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vor, wird doch weder der verfahrenseinleitende Antrag noch die Zuständigkeit geändert.
12.1. Art 4 Abs 4 der (zwischenzeitig aufgehobenen "EASA-Grundverordnung") VO (EG) Nr 216/2008 bestimmt, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht für die im eigenen Anhang II genannten Luftfahrzeuge gilt, weswegen unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von nicht mehr als 150 vom Anwendungsbereich besagter Verordnung ausgenommen und die Gesetzgebungskompetenz für diese nicht bei der Europäischen Union, sondern bei den einzelnen Mitgliedstasten steht. Weswegen auch im 2. Teil des nationalen Luftfahrtgesetzes ein 4. Abschnitt (§§ 24c bis 24l) mit BGBl I Nr 108/2013 eingefügt wurde, der Vorschriften zu Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen normiert und am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, und auf dessen Boden über § 24h LFG die belangte Behörde den Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr 67 für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 erlassen hat. Zudem hat der BMVIT mit BGBl II Nr 297/2014 im Rahmen der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014 und deren Anlagen 2 und 4) Betriebsbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge normiert (vgl insb § 18 leg cit). Daneben finden sich vereinzelt auch in anderen nationalen Verordnungen Bestimmungen zu unbemannten Luftfahrzeugen.12.1.
Artikel 4, Absatz 4, der (zwischenzeitig aufgehobenen "EASA-Grundverordnung") VO (EG) Nr 216 aus 2008, bestimmt, dass die Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht für die im eigenen Anhang römisch zwei genannten Luftfahrzeuge gilt, weswegen unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von nicht mehr als 150 vom Anwendungsbereich besagter Verordnung ausgenommen und die Gesetzgebungskompetenz für diese nicht bei der Europäischen Union, sondern bei den einzelnen Mitgliedstasten steht. Weswegen auch im 2. Teil des nationalen Luftfahrtgesetzes ein 4. Abschnitt (Paragraphen 24 c bis 24 l) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2013, eingefügt wurde, der Vorschriften zu Flugmodellen und unbemannten Luftfahrzeugen normiert und am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist, und auf dessen Boden über Paragraph 24 h, LFG die belangte Behörde den Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr 67 für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 erlassen hat. Zudem hat der BMVIT mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 297 aus 2014, im Rahmen der Luftverkehrsregeln 2014 (LVR 2014 und deren Anlagen 2 und 4) Betriebsbestimmungen für unbemannte Luftfahrzeuge normiert vergleiche insb Paragraph 18, leg cit). Daneben finden sich vereinzelt auch in anderen nationalen Verordnungen Bestimmungen zu unbemannten Luftfahrzeugen.
12.2. In Erkennung des steigenden Gefahrenpotentials für die Luftfahrt durch das vermehrte "Auftreten von Drohnen im Luftraum" (vgl in diesem Zusammenhang auch das dargestellte Gutachten) hat sich der Unionsgesetzgeber entschlossen, EU-weite Regelungen zu treffen. Ein wesentlicher Zwischenschritt zur Verwirklichung dieses Ziels war die Erlassung der VO (EU) 2018/1139, mit der ua die zuvor genannte VO (EG) Nr 216/2008 mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben wurde (vgl Artikel 139 (1) leg cit).12.2. In Erkennung des steigenden Gefahrenpotentials für die Luftfahrt durch das vermehrte "Auftreten von Drohnen im Luftraum" vergleiche in diesem Zusammenhang auch das dargestellte Gutachten) hat sich der Unionsgesetzgeber entschlossen, EU-weite Regelungen zu treffen. Ein wesentlicher Zwischenschritt zur Verwirklichung dieses Ziels war die Erlassung der VO (EU) 2018/1139, mit der ua die zuvor genannte VO (EG) Nr 216 aus 2008, mit Wirkung vom 11. September 2018 aufgehoben wurde vergleiche Artikel 139 (1) leg cit).
12.3. Allerdings bestimmt Art 140 (5) VO (EU) 2018/1139, dass abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 216/2008 weiterhin gelten, bis die in Artikel 58 dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 57 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten. Weswegen mangels entsprechender Regelungen die VO 216/2008 und damit die in nationaler Zuständigkeit erlassenen österreichischen Bestimmungen (die im Wege des Anwendungsvorrangs noch nicht von verbindlichen Unionsbestimmungen verdrängt werden) weiterhin anzuwenden und für dieses Beschwerdeverfahren die maßgeblichen Bestimmungen sind.12.3. Allerdings bestimmt Artikel 140, (5) VO (EU) 2018/1139, dass abweichend von den Artikeln 55 und 56 dieser Verordnung die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, weiterhin gelten, bis die in Artikel 58 dieser Verordnung genannten delegierten Rechtsakte und die in Artikel 57 dieser Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte in Kraft treten. Weswegen mangels entsprechender Regelungen die VO 216 aus 2008, und damit die in nationaler Zuständigkeit erlassenen österreichischen Bestimmungen (die im Wege des Anwendungsvorrangs noch nicht von verbindlichen Unionsbestimmungen verdrängt werden) weiterhin anzuwenden und für dieses Beschwerdeverfahren die maßgeblichen Bestimmungen sind.
Artikel 56 Konformität bei unbemannten Luftfahrzeugen
Artikel 57 Durchführungsrechtsakte für unbemannte Luftfahrzeuge Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Einhaltung der in Artikel 55 genannten grundlegenden Anforderungen erlässt die Kommission für den Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Luftfahrzeugen - soweit dies unbemannte Luftfahrzeuge betrifft - sowie für das an diesen Tätigkeiten beteiligte Personal einschließlich Fernpiloten und die an diesen Tätigkeiten beteiligten Organisationen und auf der Grundlage der in Artikel 4 festgelegten Grundsätze und zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften in Bezug auf Folgendes: (...) Artikel 58 Befugnisübertragung
Artikel 139 Aufhebung
Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. Bewilligungen oder Zertifizierungen, die von einem Mitgliedstaat der europäischen Union oder einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind, sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde anzuerkennen, soweit in dem jeweiligen Staat zumindest die gleichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen gestellt werden.
Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise § 24h. Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten.Paragraph 24 h, Die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle sowie unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeits- oder Betriebstüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Dabei sind insbesondere die Art und der Umfang der zur Feststellung der Lufttüchtigkeit erforderlichen Überprüfungen, die Kennzeichnung, die Ausrüstungserfordernisse sowie die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen. Diese Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweise sind von den Betreibern der Flugmodelle sowie den Haltern der unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1 zu beachten und einzuhalten. (...) Unionsrechtliche Bestimmungen § 24j. Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748/2012 und (EU) Nr. 1321/2014 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.Paragraph 24 j, Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit, die Lärmzulässigkeit, die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, den Flugbetrieb sowie Piloten von unbemannten Luftfahrzeugen in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 748 aus 2012, und (EU) Nr. 1321 aus 2014, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung, Amtsblatt Nummer L 281 vom 13.10.2012 Seite 1, und anderen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
Datenschutz § 24l. Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999."Paragraph 24 l, Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den Paragraphen 24 c bis 24 k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den Paragraphen 7, ff in Verbindung mit Paragraph 6 und den Paragraphen 50 a, ff des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,."
2 Geltungsbereich Dieser LBTH gilt für alle uLFZ der Klasse 1 mit einer höchstzulässigen Betriebsmasse von nicht mehr als 150 kg, welche auf österreichischem Hoheitsgebiet betrieben werden bzw. in die Zuständigkeit der österreichischen Luftfahrtbehörde fallen.
Ausnahmen:
3 Inkrafttreten Dieser LBTH tritt mit 01.01.2014 in Kraft. Die Revision 1 des LBTHs tritt mit 01.08.2015 in Kraft. Die Revision 2 des LBTHs tritt mit 01.11.2018 in Kraft. Die Revision 3 des LBTHs tritt mit 01.02.2019 in Kraft. (...) 4.2.1.2 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (§ 24f Abs. 1 LFG)4.2.1.2 Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Paragraph 24 f, Absatz eins, LFG) Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 sind nicht der Landesverteidigung dienende unbemannte Fahrzeuge, die selbständig im Fluge verwendet werden können und in direkter, ohne technische Hilfsmittel bestehender Sichtverbindung zum Piloten 1. auch in einem Umkreis von mehr als 500 m und/oder, 2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in § 24c Abs. 1 Z 2 LFG genannten Zwecken betrieben werden.2. gegen Entgelt oder gewerblich oder zu anderen als in Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer 2, LFG genannten Zwecken betrieben werden.
Sobald ein Gerät daher gegen Entgelt/gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst betrieben wird (sondern z. B. für Foto-/Filmaufnahmen, auch wenn es sich dabei um private Aufnahmen handelt), ist es als uLFZ der Klasse 1 zu qualifizieren und für den Betrieb eine Bewilligung der ACG erforderlich.
4.3.1 Kategorisierung Aus dem folgenden Bewertungsschema, welches neben der Masse des uLFZ auch das Umgebungsprofil mit Bebauungsgrad und Bevölkerungsdichte berücksichtigt, ergeben sich die Anforderungen je nach Kategorie des uLFZ.
4.3.1.1 Masse des unbemannten Luftfahrzeuges Die uLFZ werden je nach Masse in drei Gruppen eingeteilt:
4.3.1.2 Einsatzgebiet Die Kategorisierung des Einsatzgebietes ergibt sich aus der Bevölkerungsdichte und des Bebauungsgrades, über welchem das uLFZ betrieben wird. Finden sich im Fluggebiet unterschiedliche Profile, ist für die Kategorisierung das höherwertige Umgebungsprofil ausschlaggebend. Bei der Durchführung von Flügen ist zu höherwertigen Einsatzgebieten ein Abstand einzuhalten, welcher der Flughöhe entspricht, mindestens jedoch 50 m.
Einsatzgebiet I - Unbesiedeltes GebietEinsatzgebiet römisch eins - Unbesiedeltes Gebiet Der Betrieb des uLFZ erfolgt ausschließlich über unbesiedeltem Gebiet, welches maximal eine sekundäre Bebauung (z.B. Lagerhallen, Silos, Strohtristen) oder Gebäude, in denen infolge von Zerstörung oder Verfall der Gebäude auf Dauer kein benutzbarer Raum mehr vorhanden ist, aufweisen darf. Weiters dürfen sich in diesem Gebiet keine unbeteiligten Personen aufhalten. Als unbeteiligte Personen gelten all jene Personen, die zum Zwecke des Fluges nicht erforderlich sind bzw. einer Teilnahme am Betrieb des uLFZ - nach Information durch den Betreiber über Risiken und Sicherheitsvorkehrungen - nicht explizit zugestimmt haben.
Einsatzgebiet II - Besiedeltes GebietEinsatzgebiet römisch zwei - Besiedeltes Gebiet Der Betrieb des uLFZ erfolgt über einem Siedlungsbereich mit primären Gebäuden (z.B. Wohn-häuser, Schulen, Geschäfte, Büros), der im Wesentlichen als Wohn-, Gewerbe- oder Erholungsgebiet genutzt wird.
Einsatzgebiet III - Dichtbesiedeltes GebietEinsatzgebiet römisch drei - Dichtbesiedeltes Gebiet Der Betrieb des uLFZ erfolgt über einem räumlich geschlossenen Besiedlungsgebiet (vergleichbar mit dem Ortskern einer typischen Marktgemeinde oder Bezirkshauptstadt).
Der Betrieb von uLFZ über Menschenansammlungen bedarf besonderer Betrachtung und ist nur mit gesonderter Bewilligung im Einzelfall möglich. Menschenansammlungen sind Häufungen von Personen auf engem Raum, wie sie typischerweise bei Veranstaltungen wie Sportereignissen, Konzerten, Festivals, Hochzeiten, Betriebsfeiern, Demonstrationen etc. vorkommen.
Der Betrieb von uLFZ über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegelände bedarf ebenfalls einer gesonderten Bewilligung im Einzelfall.
4.3.1.3 Evaluierung der Kategorie für unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 Im Antrag auf Betriebsbewilligung muss die Kategorie (A, C, D) entsprechend des Einsatz-gebietes und der Betriebsmasse des uLFZ gemäß untenstehender Tabelle (Abbildung 1) angegeben werden.
Bild kann nicht dargestellt werden 4.3.2 Betriebsbewilligung für unbemannte Luftfahrzeuge der Kategorie A 4.3.2.1 Technische Anforderungen
4.3.2.2 Betriebliche Anforderungen
4.3.2.3 Pilotenanforderungen
4.3.2.4 Einzureichende Dokumente
4.5 Weitere Bewilligungen und Bestimmungen Die von der ACG gemäß § 24f LFG und LBTH 67 ausgestellte Betriebsbewilligung stellt ausschließlich die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß LFG dar. Darüber hinaus können für den Betrieb des uLFZ weitere luftfahrtrechtliche Bewilligungen erforderlich sein:Die von der ACG gemäß Paragraph 24 f, LFG und LBTH 67 ausgestellte Betriebsbewilligung stellt ausschließlich die luftfahrtbehördliche Bewilligung gemäß LFG dar. Darüber hinaus können für den Betrieb des uLFZ weitere luftfahrtrechtliche Bewilligungen erforderlich sein:
Weiters wird darauf hingewiesen, dass für den Betrieb des uLFZ noch weitere Rechtsvorschriften zu beachten bzw. Bewilligungen oder Zustimmungen erforderlich sein können (z.B. fernmeldebehördliche Bewilligungen, Zustimmung des Grundstückseigentümers für Start/Landung, gewerberechtliche Bewilligung, Datenschutz, Natur- und Umweltschutz).
Insbesondere ist hierbei § 24l LFG zu beachten:Insbesondere ist hierbei Paragraph 24 l, LFG zu beachten:
Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den §§ 24c bis 24k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den §§ 7 ff in Verbindung mit § 6 und den §§ 50a ff des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999).Die Zulässigkeit bzw. Genehmigung des Betriebes von Flugmodellen oder unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 gemäß den Paragraphen 24 c bis 24 k entbinden die Betreiber bzw. Piloten nicht von ihrer Verpflichtung zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen Betroffener insbesondere nach den Paragraphen 7, ff in Verbindung mit Paragraph 6 und den Paragraphen 50 a, ff des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,).
Wer dem LFG, den auf Grund des LFG erlassenen Verordnungen oder den auf Grund der genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht gemäß § 169 Abs. 1 LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,- Euro zu bestrafen."Wer dem LFG, den auf Grund des LFG erlassenen Verordnungen oder den auf Grund der genannten Normen erlassenen Bescheide und den darin enthaltenen Auflagen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht gemäß Paragraph 169, Absatz eins, LFG, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22.000,- Euro zu bestrafen."
Gegen diesen Ausspruch zum Geltungsbereich richtetet sich noch die Beschwerde in der Sorge, dass davon das damalige "Einsatzgebiet I - unbebautes Gebiet" (iSd Rev 1) nicht mitumfasst sei, und zieht der vorbereitende Schriftsatz dieses Vorbringen infolge der Revision 2 des LBTH Nr 67 (zwischenzeitig am 1. November 2018 in Kraft getreten) zurück, weil es in diesem die Unterscheidung zwischen "unbebautem" und "unbesiedelten" Gebiet nicht mehr gibt, und dementsprechend der bescheidmäßige Ausspruch auf "unbesiedeltes Gebiet" für Beschwerdeführer in Ordnung geht. (Zudem umfasst, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, die Bewilligung zum Fliegen in einem bestimmten Einsatzgebiet jedenfalls immer auch die Bewilligung zum Flug in einem "niederrangigen" Gebiet.)Gegen diesen Ausspruch zum Geltungsbereich richtetet sich noch die Beschwerde in der Sorge, dass davon das damalige "Einsatzgebiet römisch eins - unbebautes Gebiet" (iSd Rev 1) nicht mitumfasst sei, und zieht der vorbereitende Schriftsatz dieses Vorbringen infolge der Revision 2 des LBTH Nr 67 (zwischenzeitig am 1.
November 2018 in Kraft getreten) zurück, weil es in diesem die Unterscheidung zwischen "unbebautem" und "unbesiedelten" Gebiet nicht mehr gibt, und dementsprechend der bescheidmäßige Ausspruch auf "unbesiedeltes Gebiet" für Beschwerdeführer in Ordnung geht. (Zudem umfasst, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, die Bewilligung zum Fliegen in einem bestimmten Einsatzgebiet jedenfalls immer auch die Bewilligung zum Flug in einem "niederrangigen" Gebiet.) Allerdings ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses der LBTH Nr. 67 in seiner Fassung Rev 3, in Kraft getreten am 1. Februar 2019, anzuwenden. Dieser unterscheidet zwischen drei Einsatzgebieten, nämlich: "Einsatzgebiet I - Unbesiedeltes Gebiet", "Einsatzgebiet II - Besiedeltes Gebiet" und "Einsatzgebiet III - Dichtbesiedeltes Gebiet".Allerdings ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Erkenntnisses der LBTH Nr. 67 in seiner Fassung Rev 3, in Kraft getreten am 1. Februar 2019, anzuwenden. Dieser unterscheidet zwischen drei Einsatzgebieten, nämlich: "Einsatzgebiet römisch eins - Unbesiedeltes Gebiet", "Einsatzgebiet römisch zwei - Besiedeltes Gebiet" und "Einsatzgebiet römisch drei - Dichtbesiedeltes Gebiet".
Weshalb die römische Ziffer "I" des bewilligten Einsatzgebietes im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht mehr stimmt, und deshalb der Spruch zu ändern ist auf: "Geltungsbereich: Kategorie A/Einsatzgebiet I: im unbesiedelten Gebiet im gesamten Bundesgebiet".
Der Beschwerdeführer erachtete die mit der behördlichen Beschwerdevorentscheidung bestimmten Betriebszeiten als korrekt, beantragte im vorbereitenden Schriftsatz dennoch, diese nochmals in genannter Fassung festzusetzen, weil die Beschwerdevorentscheidung mit dem Vorlageantrag außer Kraft getreten sei. Wenngleich der Beschwerdeführer hier einem Rechtsirrtum unterliegt (tritt mit dem Vorlageantrag doch die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, sondern ist diese vielmehr anhand der Beschwerde zu prüfen), wird die Beschwerdevorentscheidung allerdings mit diesem Erkenntnis infolge Verspätung und damit Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben. Deswegen ist der Ausspruch der Beschwerdevorentscheidung nochmals zu wiederholen, entspricht dieser doch dem Behördenwillen sowie vollinhaltlich dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, weswegen eine weiterführende Begründung ausweislich Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG unterbleiben kann.
20.1. Gemäß § 24f Abs 3 erster Satz LFG ist die Bewilligung insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.20.1. Gemäß Paragraph 24 f, Absatz 3, erster Satz LFG ist die Bewilligung insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer sieht insbesondere die Erforderlichkeit einer Befristung nicht als im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gegeben.
20.2. Unter dem Begriff "im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt" ist auf dem Boden einer Vielzahl von Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung zu verstehen, dass keine anderen Teilnehmer am Luftverkehr oder Personen und Sachen auf der Erde gefährdet werden. Der Begriff "Sicherheit der Luftfahrt" ist jedenfalls weit auszulegen.
Das genannte Interesse ist ein öffentliches, wie sich bereits aus § 24f Abs 2 Z 2 LFG ergibt. Handelt es sich um die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer Person, liegt sogar ein zwingendes öffentliches Interesse vor.Das genannte Interesse ist ein öffentliches, wie sich bereits aus Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer 2, LFG ergibt. Handelt es sich um die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit einer Person, liegt sogar ein zwingendes öffentliches Interesse vor.
20.3. Zur Erforderlichkeit: § 24f Abs 3 erster Satz LFG verfügt eine Befristung insoweit, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist; diese Bestimmung knüpft in systematischer Hinsicht an der vorhergehenden Absatz 2 Z 2 leg cit an und bezweckt zweifelsfrei die Gewährleistung der - dort als Bewilligungserfordernis genannten - Sicherheitsinteressen (vgl VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0083 zu den §§ 58 und 49 Schifffahrtsgesetz und das dort genannte Interesse im Sicherheit der Schifffahrt), wobei die zitierte Z 2 bestimmt, dass durch den Betrieb der zur Bewilligung beantragten unbemannte Luftfahrzeuge das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - nicht gefährdet - wird.20.3. Zur Erforderlichkeit: Paragraph 24 f, Absatz 3, erster Satz LFG verfügt eine Befristung insoweit, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist; diese Bestimmung knüpft in systematischer Hinsicht an der vorhergehenden Absatz 2 Ziffer 2, leg cit an und bezweckt zweifelsfrei die Gewährleistung der - dort als Bewilligungserfordernis genannten - Sicherheitsinteressen vergleiche VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0083 zu den Paragraphen 58 und 49 Schifffahrtsgesetz und das dort genannte Interesse im Sicherheit der Schifffahrt), wobei die zitierte Ziffer 2, bestimmt, dass durch den Betrieb der zur Bewilligung beantragten unbemannte Luftfahrzeuge das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt - nicht gefährdet - wird.
Damit genügt das - im zu beurteilenden Einzelfall - erkannte Vorhandensein einer Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt bereits zum Erteilen einer Befristung und bedingt diese zwingend. Denn bei Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit (hier im Sinne einer Gefährdung) kommt der belangten Behörde kein Ermessen zu; ist die Befristung erforderlich, ist eine solche auch auszusprechen (vgl VwGH 11.12.1996, 96/03/0089, zu § 7 Abs 5 Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV).Damit genügt das - im zu beurteilenden Einzelfall - erkannte Vorhandensein einer Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt bereits zum Erteilen einer Befristung und bedingt diese zwingend. Denn bei Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit (hier im Sinne einer Gefährdung) kommt der belangten Behörde kein Ermessen zu; ist die Befristung erforderlich, ist eine solche auch auszusprechen vergleiche VwGH 11.12.1996, 96/03/0089, zu Paragraph 7, Absatz 5, Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV).
20.4. Zur näheren Beurteilung der Befristung von Betriebsbewilligungen unbemannter Luftfahrzeuge der Klasse 1 ist zunächst der Charakter der Bewilligung zu beschreiben:
Die in Beschwer gezogenen Betriebsbewilligung vermittelt zum einen notwendigerweise die Bewilligung des Betriebes des beantragten unbemannten Luftfahrzeuges, zum anderen wird der berechtigte Pilot (dies können gerichtsbekanntermaßen auch mehrere Piloten sein) in die Bewilligung eingetragen. Denn bereits die ErlB zur Einführung des damals neuen vierten Abschnittes des LFG hielt zu § 24h leg cit fest, dass mit besagtem Hinweis auch die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen sind (vgl ErläutRV Nr 2299 BlgNR 24. GP, S 5). Eine Festlegung macht jedoch nur Sinn, wenn auch behördlich überprüfbar ist, inwieweit der Pilot diese erfüllt. Schlussendlich liegt somit in Anlehnung an das Kraftfahrzeugregime eine Mischung aus einer Lenkerberechtigung (eingeschränkt auf ein bestimmtes unbemanntes Luftfahrzeug) und einer Begutachtung des Fahrzeuges vor.Die in Beschwer gezogenen Betriebsbewilligung vermittelt zum einen notwendigerweise die Bewilligung des Betriebes des beantragten unbemannten Luftfahrzeuges, zum anderen wird der berechtigte Pilot (dies können gerichtsbekanntermaßen auch mehrere Piloten sein) in die Bewilligung eingetragen.
Denn bereits die ErlB zur Einführung des damals neuen vierten Abschnittes des LFG hielt zu Paragraph 24 h, leg cit fest, dass mit besagtem Hinweis auch die für den Betrieb erforderliche Befähigung für den Piloten festzulegen sind vergleiche ErläutRV Nr 2299 BlgNR 24. GP, S 5). Eine Festlegung macht jedoch nur Sinn, wenn auch behördlich überprüfbar ist, inwieweit der Pilot diese erfüllt. Schlussendlich liegt somit in Anlehnung an das Kraftfahrzeugregime eine Mischung aus einer Lenkerberechtigung (eingeschränkt auf ein bestimmtes unbemanntes Luftfahrzeug) und einer Begutachtung des Fahrzeuges vor.
20.5. Die Bewilligungsvoraussetzungen des § 24f Abs 2 Z 1 und Z 2 LFG werden naturgemäß im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung beurteilt und kann diese sachkundige Einschätzung nicht für immer Bestand haben. Immerhin hat jedes unbemannte Luftfahrzeug eine produktspezifische Lebensdauer (abgesehen von den zu ersetzenden Verschleißteilen), ändert sich der Stand der Technik fortwährend, genauso wie die geltende Rechtslage Änderungen unterworfen ist.20.5. Die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 24 f, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, LFG werden naturgemäß im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidungsfindung beurteilt und kann diese sachkundige Einschätzung nicht für immer Bestand haben. Immerhin hat jedes unbemannte Luftfahrzeug eine produktspezifische Lebensdauer (abgesehen von den zu ersetzenden Verschleißteilen), ändert sich der Stand der Technik fortwährend, genauso wie die geltende Rechtslage Änderungen unterworfen ist.
Schon deshalb ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Befristung der Bewilligung zum Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 und im Falle eines "Folgebewilligungsantrages" eine Neubewertung notwendig. Denn bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 1 leg cit ist zwangsläufig auch das Bewilligungserfordernis der Z 2 leg cit nicht erfüllt, immerhin umfasst die Ziffer 2 alle denkmöglichen Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt, wozu jedenfalls auch die fehlende Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeit zählt, widrigenfalls bei technisch erkannten Problemen keine Befristung, Bedingung und Auflage möglich wäre, was dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.Schon deshalb ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt eine Befristung der Bewilligung zum Betrieb eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1 und im Falle eines "Folgebewilligungsantrages" eine Neubewertung notwendig. Denn bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 1 leg cit ist zwangsläufig auch das Bewilligungserfordernis der Ziffer 2, leg cit nicht erfüllt, immerhin umfasst die Ziffer 2 alle denkmöglichen Gefährdungen der Sicherheit der Luftfahrt, wozu jedenfalls auch die fehlende Lufttüchtigkeit- und Betriebstüchtigkeit zählt, widrigenfalls bei technisch erkannten Problemen keine Befristung, Bedingung und Auflage möglich wäre, was dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann.
20.6. Die Dauer der Befristung hingegen liegt wieder im Ermessen der Behörde, und wird individuell zu bemessen sein, ua abhängig vom Alter des unbemannten Luftfahrzeuges, dessen Stand der Technik und Zustand, etwaigen zeitnah bevorstehenden Rechtsänderungen und dem bisherigen (luftfahrtrechtlichen Wohl-) Verhalten des zur Bewilligung beantragten Piloten.
Im Zusammenhang mit Rechtsänderungen ist beispielhaft zu erwähnen, dass in der neuen (hier noch nicht anzuwendenden) VO 1139/2018 in den Übergangsbestimmungen ausweislich Artikel 140 (1) leg cit verfügt wird , dass die gemäß der (für diesen Fall weiterhin einschlägigen) Verordnung (EG) Nr 216/2008 und ihren Durchführungsvorschriften erteilten oder anerkannten Zulassungen/Zeugnisse und besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen und abgegebenen oder anerkannten Erklärungen gültig bleiben und anzusehen sind, als seien sie nach den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erteilt, abgegeben und anerkannt worden.Im Zusammenhang mit Rechtsänderungen ist beispielhaft zu erwähnen, dass in der neuen (hier noch nicht anzuwendenden) VO 1139 aus 2018, in den Übergangsbestimmungen ausweislich Artikel 140 (1) leg cit verfügt wird , dass die gemäß der (für diesen Fall weiterhin einschlägigen) Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, und ihren Durchführungsvorschriften erteilten oder anerkannten Zulassungen/Zeugnisse und besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen und abgegebenen oder anerkannten Erklärungen gültig bleiben und anzusehen sind, als seien sie nach den entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erteilt, abgegeben und anerkannt worden.
20.7. Für den Beschwerdefall bedeutet dies konkret, die Bewilligung war aus obigen Überlegungen jedenfalls zu befristen. Die behördliche Festlegung der Befristung mit XXXX und somit auf gut ein Jahr war eine Ermessensentscheidung. Da der Sachverhalt feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden ist, darf dieses das behördliche Ermessen der gewählten Dauer der Befristung nicht einfach durch eine ihm zweckmäßiger erscheinende Ermessensübung ersetzen. Allerdings kommt eine gerichtliche Abänderung des behördlichen Ermessens in Betracht, wenn dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden wäre (vgl Eder/Martschin/Schmid/20.7. Für den Beschwerdefall bedeutet dies konkret, die Bewilligung war aus obigen Überlegungen jedenfalls zu befristen. Die behördliche Festlegung der Befristung mit römisch 40 und somit auf gut ein Jahr war eine Ermessensentscheidung. Da der Sachverhalt feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden ist, darf dieses das behördliche Ermessen der gewählten Dauer der Befristung nicht einfach durch eine ihm zweckmäßiger erscheinende Ermessensübung ersetzen. Allerdings kommt eine gerichtliche Abänderung des behördlichen Ermessens in Betracht, wenn dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt worden wäre vergleiche Eder/Martschin/Schmid/ Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2019, § 28 VwGVG, K 36 und E 57 mHa VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2019, Paragraph 28, VwGVG, K 36 und E 57 mHa VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009).
Die belangte Behörde verweist in ihrer Bescheidbegründung darauf, dass sie dem Antrag auf Bewilligung entsprochen hat (und bezieht sich damit grundsätzlich richtig auf § 58 Abs 2 AVG), unterlässt es jedoch in weiterer Folge, Ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dauer der Befristung zu begründen, weswegen Ihr ein Begründungsmangel unterlaufen ist (vgl zur Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen VwGH 18.11.2014, ZI 2012/05/0092) und sie ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet. Denn eine Ermessensübung ist hinsichtlich der Überprüfbarkeit ihrer Gesetzmäßigkeit zu begründen, sofern diese nicht auch dem Antrag entspricht, weswegen dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Ermessensausübung zur Dauer der Befristung zukommt:Die belangte Behörde verweist in ihrer Bescheidbegründung darauf, dass sie dem Antrag auf Bewilligung entsprochen hat (und bezieht sich damit grundsätzlich richtig auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG), unterlässt es jedoch in weiterer Folge, Ihre Ermessensentscheidung hinsichtlich der Dauer der Befristung zu begründen, weswegen Ihr ein Begründungsmangel unterlaufen ist vergleiche zur Begründungspflicht bei Ermessensentscheidungen VwGH 18.11.2014, ZI 2012/05/0092) und sie ihren Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet.
Denn eine Ermessensübung ist hinsichtlich der Überprüfbarkeit ihrer Gesetzmäßigkeit zu begründen, sofern diese nicht auch dem Antrag entspricht, weswegen dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Fall die Ermessensausübung zur Dauer der Befristung zukommt:
Vor dem Hintergrund der bevorstehenden gänzlich neuen unionsrechtlichen Regelung des "Drohnenregimes", deren Durchführungsregelungen nach derzeitigem Kenntnisstand gegen Ende 2019 in Kraft treten und die Anwendbarkeit der VO 1139/2018 auslösen könnte, erscheint eine Befristung von 2 Jahren angemessen, kann damit die zur jetzigen Rechtslage bewilligte "Drohne" sicherlich teilweise oder zur Gänze noch unter dem aktuellen luftfahrtrechtlichen Regime und gegebenenfalls noch eine Zeitlang über Artikel 140 (1) VO 1139/2018 bis zum Ablauf der Befristung weiter betrieben werden, um sodann eine Neubewertung des unbemannten Luftfahrzeuges zur neuen Rechtslage vorzunehmen.Vor dem Hintergrund der bevorstehenden gänzlich neuen unionsrechtlichen Regelung des "Drohnenregimes", deren Durchführungsregelungen nach derzeitigem Kenntnisstand gegen Ende 2019 in Kraft treten und die Anwendbarkeit der VO 1139 aus 2018, auslösen könnte, erscheint eine Befristung von 2 Jahren angemessen, kann damit die zur jetzigen Rechtslage bewilligte "Drohne" sicherlich teilweise oder zur Gänze noch unter dem aktuellen luftfahrtrechtlichen Regime und gegebenenfalls noch eine Zeitlang über Artikel 140 (1) VO 1139 aus 2018, bis zum Ablauf der Befristung weiter betrieben werden, um sodann eine Neubewertung des unbemannten Luftfahrzeuges zur neuen Rechtslage vorzunehmen.
20.8. Der angefochtene Bescheid sprach zur Länge der Befristung aus, dass die Bewilligung vom Tag seiner Zustellung bis zum XXXX gilt. Damit wäre das gegenständliche Rechtsmittel mit Ablauf des genannten Datums mangels (aufrechter) Beschwer gegenstandslos. Schon deshalb ist die Befristung an die Rechtskraft zu knüpfen. Denn Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).20.8. Der angefochtene Bescheid sprach zur Länge der Befristung aus, dass die Bewilligung vom Tag seiner Zustellung bis zum römisch 40 gilt. Damit wäre das gegenständliche Rechtsmittel mit Ablauf des genannten Datums mangels (aufrechter) Beschwer gegenstandslos. Schon deshalb ist die Befristung an die Rechtskraft zu knüpfen. Denn Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte werden mit ihrer Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig. Damit ist das ihnen jeweils zugrundeliegende Beschwerdeverfahren beendet. Dass noch die Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH offen ist, ändert daran nichts. (Vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, mHa 24.5.2016, Ra 2016/03/0050).
20.9. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Die Beschwerde erklärt, auf ihre aufschiebende Wirkung zu verzichten, was gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich ist. Bei einem unvertretenen oder nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer käme in Betracht, diesen Verzicht als Anregung auf "amtswegigen" Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 22 Abs 2 VwGVG umzudeuten (ein Antragsrecht besteht dem Gesetzeswortlaut zufolge nicht; vgl dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038), wogegen allerdings die vorliegende Vertretungssituation spricht, zumal die Beschwerde selbst dazu kein Vorbringen erstattet.20.9. Zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: Die Beschwerde erklärt, auf ihre aufschiebende Wirkung zu verzichten, was gesetzlich nicht vorgesehen und nicht möglich ist. Bei einem unvertretenen oder nicht sachkundig vertretenen Beschwerdeführer käme in Betracht, diesen Verzicht als Anregung auf "amtswegigen" Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG umzudeuten (ein Antragsrecht besteht dem Gesetzeswortlaut zufolge nicht; vergleiche dazu auch VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0038), wogegen allerdings die vorliegende Vertretungssituation spricht, zumal die Beschwerde selbst dazu kein Vorbringen erstattet.
Abgesehen vom (im Nachgang der erlassenen Beschwerdevorentscheidung) gestellten Vorlageantrag, der wiederum nach § 15 Abs 2 Z 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung prolongierte, sowie der Frage, ob eine diesbezügliche Anregung vorliegt, ist nicht ersichtlich, wie eine Abwägung des monierten Interesses des Beschwerdeführers, die von ihm bekämpfte (!) Betriebsbewilligung dennoch sofort auszuüben, gegenüber den zum Teil sogar zwingenden öffentlichen Interessen der körperlichen Unversehrtheit von Personen "zu Lande und in der Luft" dazu führen könnte, dass der Rechtsmittelwerber - wegen Gefahr in Verzug - die erteilte Betriebsbewilligung tatsächlich sogleich ausüben müsste.Abgesehen vom (im Nachgang der erlassenen Beschwerdevorentscheidung) gestellten Vorlageantrag, der wiederum nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung prolongierte, sowie der Frage, ob eine diesbezügliche Anregung vorliegt, ist nicht ersichtlich, wie eine Abwägung des monierten Interesses des Beschwerdeführers, die von ihm bekämpfte (!) Betriebsbewilligung dennoch sofort auszuüben, gegenüber den zum Teil sogar zwingenden öffentlichen Interessen der körperlichen Unversehrtheit von Personen "zu Lande und in der Luft" dazu führen könnte, dass der Rechtsmittelwerber - wegen Gefahr in Verzug - die erteilte Betriebsbewilligung tatsächlich sogleich ausüben müsste.
Einzig in dieser Hinsicht nachvollziehbares Interesse ist die zeitliche Befristung der behördlichen Bewilligung insoweit, als sie an ein genau bestimmtes Datum anknüpft, welches durch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht mehr den durch die Behörde als angemessen festgelegten Bewilligungszeitraum im Ausmaß von einem Jahr zu vermitteln vermag. Dieser Umstand wäre jedoch zu vermeiden gewesen, wenn die belangte Behörde die Befristung der erteilten Bewilligung sogleich (wie beim Gebührenausspruch) an - die Rechtskraft - ihrer Entscheidung gebunden hätte, was mit vorliegendem Erkenntnis nachgeholt wurde.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes mit vorliegender Entscheidung in der Hauptsache kein Interesse an einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung mehr gegeben sein kann.
23.1. Die beschwerdeführende Partei zieht in der Rechtsmittelverhandlung sowohl mündlich als auch im Wege des vorbereitenden Schriftsatzes ihr gesamtes Vorbringen zur notwendigen Zustimmung des Grundstückseigentümers, zur Reichweitenprobe und insgesamt zum Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis zurück. Auch hiergerichtlich bestehen keine Bedenken gegen die beiden genannten Auflagen und insbesondere nicht gegen den LBTH Nr 67.
23.2. Im Übrigen ist zur Verfassungsmäßigkeit der von der belangten Behörde erlassenen "Hinweise", auch hinsichtlich der luftfahrtrechtlichen Kundmachung auf deren Homepage und des bindenden Charakters dieser Hinweise, auf die Entscheidungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, VfGH 7. März 2018, E 2300/2017-16; und VwGH 5. März 2019, Ra 2018/03/0060-4, die zur hiergerichtlichen Entscheidung W179 2010153-1 vom 22. Mai 2017 (mwH zur stRsp des VfGH) ergingen, zu verweisen.
Die Auflage zur Belästigung von Tieren wurde in der im Spruch ersichtlichen Form in Übereinstimmung mit beiden Parteien neu gefasst, wogegen es auch hiergerichtlich keine Bedenken gibt, und lautet nun: "Der Betrieb ist nicht gestattet, wenn zu erwarten ist, dass dadurch Tiere gefährdet, erschreckt oder aktiv belästigt werden."
Die Erforderlichkeit dieser Auflage zeigt sich schon an den behördlichen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach Fluchttiere wie Pferde insoweit erschreckt oder belästigt werden können, dass diese ihren Reiter abwerfen, sind doch wie unter der Befristung gezeigt, vom Begriff der Sicherheit der Luftfahrt auch Personen am Boden mitumfasst.
Bei der Auflage zum Führen von Betriebsaufzeichnungen wurde in Übereinstimmung mit beiden Parteien die Wortfolge "ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse" durch "jede Abweichung vom ordnungsgemäßen Regelbetrieb" ersetzt, wogegen es auch hiergerichtlich keine Bedenken gibt.