Obsah (15)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 82§ 29§ 12aArt 9Art 15Art 3§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW186 2216423-1 SpruchW186 2216423-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist das erste Mal im Februar 2003 illegal in Österreich eingereist. Er stellte am 03.02.2003 einen Antrag auf Asylgewährung. Mit Bescheid vom 30.01.2004 wurde der Antrag abgewiesen. Am 17.02.2005 wurde diese Entscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat bestätigt. Der BF verließ daraufhin das Bundesgebiet und reiste nach Ungarn, um dort einen Asylantrag zu stellen. Ein ED-Treffer ergab, dass der BF erstmals am 28.03.2006 in Ungarn einen Asylantrag stellte. 1.
- Im Jahr 2015 reiste der BF neuerlich illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.01.2015 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.09.2018 erwuchs die diesen Antrag abweisende Entscheidung in Rechtskraft. Der BF wurde mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 061 Hv 23/2015w, rechtskräftig mit 12.03.2015, gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 061 Hv 23/2015w, rechtskräftig mit 12.03.2015, gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde erneut mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 082 Hv 55/2016g, rechtskräftig mit 30.05.2016, gem. § 27Der BF wurde erneut mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl 082 Hv 55/2016g, rechtskräftig mit 30.05.2016, gem. Paragraph 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 (GZ:I408 1247043-3/7Z) wurde die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Damit erwuchs die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen, wobei eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2018 (GZ:I408 1247043-3/7Z) wurde die Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung als unbegründet abgewiesen. Damit erwuchs die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot in Rechtskraft. Eine nachweisliche Ausreise aus dem Bundesgebiet ist nicht erfolgt. 1.
- Am 01.11.2018 wurden der BF in Wien 21, XXXX angetroffen, wo er angeblich zu Besuch war. Im Zuge der Klärung der Identität wies sich der BF sich mit einer "weißen Asylkarte" aus. Er konnte den Beamten gegenüber keine Angaben über seinen tatsächlichen Wohnsitz machen. Der BF wurde daher festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.1.
- Am 01.11.2018 wurden der BF in Wien 21, römisch 40 angetroffen, wo er angeblich zu Besuch war. Im Zuge der Klärung der Identität wies sich der BF sich mit einer "weißen Asylkarte" aus. Er konnte den Beamten gegenüber keine Angaben über seinen tatsächlichen Wohnsitz machen. Der BF wurde daher festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. 1.
- Am 02.11.2018 wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: " .... F: Wie heißen Sie, wann sind Sie geboren, welche Staatsangehörigkeit haben Sie? A: Ich heiße XXXX , bin am XXXX in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsbürger.A: Ich heiße römisch 40 , bin am römisch 40 in Nigeria geboren und nigerianischer Staatsbürger. F: Sind Sie im Besitz von Dokumenten wie Reisepass und/oder Personalausweis? A: Nein. F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot besteht?F: Wissen Sie, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot besteht? A: Ja, ich bin mir dessen bewusst. F: Warum sind Sie nicht ausgereist? A: Ich wollte noch das Gerichtsverfahren abwarten. F: Die Entscheidung des BFA ist am 24.09.2018 in Rechtskraft erwachsen. A: Ja, aber ich habe nichts bekommen. F: Wo schlafen Sie? A: XXXX im 10 Bezirk.A: römisch 40 im 10 Bezirk. Vorhalt: Die XXXX befindet sich im 14 Bezirk und nicht im 10?Vorhalt: Die römisch 40 befindet sich im 14 Bezirk und nicht im 10? A: Ich meinte XXXX .A: Ich meinte römisch 40 . F: Warum sind Sie nicht gemeldet? A: Ich bin gemeldet. F: In der XXXX waren Sie nur einen Tag gemeldet. Von 18.06.2018 bis 18.06.2018.F: In der römisch 40 waren Sie nur einen Tag gemeldet. Von 18.06.2018 bis 18.06.
- Was sagen Sie dazu? Anmerkung: Person schweigt. F: Und was haben Sie in der XXXX gemacht?F: Und was haben Sie in der römisch 40 gemacht? A: Der Eigentümer war verreist und er hat mich gebeten, nach der Post zu schauen. F: Sie müssen nicht in der Wohnung aufhältig sein, um nach der Post zu sehen? A: Ich war nur kurz dort. F: Sie sind seit 18.06.2018 nicht mehr gemeldet im Bundesgebiet. Anm: Person schweigt.Anmerkung, Person schweigt. F: Wie finanzieren Sie Ihren Aufenthalt? A: Die Caritas gibt mir Geld. F: Wie viel Barmittel haben Sie im Moment? A: Ungefähr 250 € F: Wie stellen sich Ihre persönlichen Verhältnisse dar, Familienstand, Kinder etc.? A: Ich bin homosexuell und habe keine Kinder. F: Leben von Ihnen Familienangehörige im Bundesgebiet? A: Nein. F: Haben Sie noch Familie in Nigeria? A: Meine Familie (Mutter, Brüder, Schwestern) Entscheidung Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot vor wobei einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde.Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor wobei einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wurde. Obwohl eine Ausreiseaufforderung bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet, organisierten kein Reisedokument und kamen auch Ihrer Meldeverpflichtung nicht nach. Sie befinden sich illegal in Österreich wurden straffällig und haben keinen Wohnsitz. Ihr Aufenthalt stellt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es ist daher zur Sicherung Ihrer Abschiebung nach Nigeria beabsichtigt, gegen Sie die Schubhaft zu verhängen. Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechts- und Rückkehrberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes die Schubhaft und ein Aufenthaltsverbot zu verhängen bzw. zu erlassen ist. Es wird mir für beide Verfahren eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird.
§ 22aAbs.
1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
§ 82
FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.
Paragraph 82, FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden. Die Verhängung der Schubhaft ist in Ihrem Fall auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes in jedem Fall als rechtmäßig anzusehen, auf Grund Ihrer Straffälligkeit sowie Ihres bis dato gezeigten subjektiven Verhaltens. Ihre Abschiebung wird zum nächsten Termin durchgeführt werden, weshalb die Verhängung der Schubhaft auch in jedem Fall verhältnismäßig ist. F: Möchten Sie zur beabsichtigten Erlassung der Schubhaft Stellung nehmen? A: Ich möchte nicht nach Nigeria. F: Haben Sie persönliche Gegenstände - Effekten - einzuholen? A: Ja. F: Welche Gegenstände und wo befinden sich diese? A: Meine Sachen sind bei einem Freund. F: Wie heißt dieser Freund und wo wohnt er? A: Ich kenne seinen Familiennamen nicht und er heißt XXXX .A: Ich kenne seinen Familiennamen nicht und er heißt römisch 40 . F: Wie lautet seine Telefonnummer? A: Ich weiß nicht." 1.5. Am 02.11.2018 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 16.11.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege. Gem. § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005 wurde dem BF zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diesen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege. Gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005 wurde dem BF zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Am 23.11.2018 wurde der BF der nigerianischen Delegation zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt und seine Identität wurde bestätigt. Aufgrund des offenen Verfahrens auf internationalen Schutz wurde dem BF vorerst kein HRZ ausgestellt. Am 29.11.2018 legte die nunmehrige rechtliche Vertretung eine Vollmacht, eine Zusage für eine Unterkunft in Wien 11, XXXX (Unterkunftgeber XXXX ) sowie ein ausgefülltes Meldezettelformular vor.Am 29.11.2018 legte die nunmehrige rechtliche Vertretung eine Vollmacht, eine Zusage für eine Unterkunft in Wien 11, römisch 40 (Unterkunftgeber römisch 40 ) sowie ein ausgefülltes Meldezettelformular vor. Am 30.11.2018 wurde über den BF gem. § 77 Abs. 1 und 3 iVm. § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG, iVm. § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet.Am 30.11.2018 wurde über den BF gem. Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme angeordnet. 1.6. Der BF wurde am 30.11.2018 aus der Schubhaft entlassen. Mit Beschluss des BVwG vom 10.12.2018, Zahl I408 1247043-4/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt.Mit Beschluss des BVwG vom 10.12.2018, Zahl I408 1247043-4/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 für rechtmäßig erklärt. Der BF entzog sich am 14.12.2018 aus dem gelinderen Mittel entzogen und war unsteten Aufenthaltes. Am 31.01.2019 wurde der BF im "Dublin-In-Verfahren" von Frankreich nach Österreich überstellt. Er wurde festgenommen und neuerlich in das PAZ Wien Hernalser Gürtel überstellt. 1.7. Mit Bescheid vom 01.02.2019 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen: "Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX .Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 . Sie sind nigerianischer Staatsbürger. Sie wurden am XXXX geboren.Sie wurden am römisch 40 geboren. Die Daten wurden von der nigerianischen Delegation bestätigt. Sie sprechen die englische Sprache. Es ist festzuhalten, dass Sie lt. den Behörden in Ungarn bei der dortigen Antragstellung den Namen XXXX anführten. Die Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX mehrmals bis zum 08.07.2014 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig und festgenommen worden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.Es ist festzuhalten, dass Sie lt. den Behörden in Ungarn bei der dortigen Antragstellung den Namen römisch 40 anführten. Die Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 mehrmals bis zum 08.07.2014 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig und festgenommen worden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt. Laut Ihren Angaben leiden Sie an Asthma. Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot.Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr Asylverfahren in Österreich wurde vollinhaltlich abgewiesen, Sie sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie wurden bereits zwei Mal strafrechtlich rechtskräftig verurteilt. Sie haben keine Möglichkeit in Österreich einer legalen Arbeit nachzugehen. Sie sind in Österreich in keinster Weise sozial oder wirtschaftlich verankert. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.
- Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in II. Instanz inhaltlich negativ gem. §§ 8 u. 7 AsylG 1997 beschieden.Sie stellten Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz nach illegaler Einreise inÖsterreich am 03.02.
- Jener Antrag wurde mit 21.02.2005 in römisch zwei. Instanz inhaltlich negativ gem. Paragraphen 8, u. 7 AsylG 1997 beschieden. -Strichaufzählung Sie wurden am 28.03.2006 im Rahmen einer Asylantragstellung vom 22.03.2006 in Ungarn erkennungsdienstlich als XXXX , geb. XXXX behandelt. Jener Asylantrag wurde lt. Auskunft der Ungarischen Behörden vom 25.02.2015 mit 22.06.2006 negativ beschieden und nach einem Beschwerdeverfahren mit 26.01.2007 in nächster Instanz negativ entschieden.Sie wurden am 28.03.2006 im Rahmen einer Asylantragstellung vom 22.03.2006 in Ungarn erkennungsdienstlich als römisch 40 , geb. römisch 40 behandelt. Jener Asylantrag wurde lt. Auskunft der Ungarischen Behörden vom 25.02.2015 mit 22.06.2006 negativ beschieden und nach einem Beschwerdeverfahren mit 26.01.2007 in nächster Instanz negativ entschieden. -Strichaufzählung Laut den Aussagen in Ihrer Erstbefragung am 09.01.2015 zur neuerlichen Asylantragstellung im Bundesgebiet Österreich mit 07.01.2015 wären Sie von 2006 bis zum 06.01.2015 in Padua, Italien aufhältig gewesen. -Strichaufzählung Eine Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX sowie XXXX , geb. XXXX behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig geworden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt.Eine Dublin-Anfrage an Italien ergab mit Schreiben vom 17.03.2015 der italienischen Behörden, dass Sie unter den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 sowie römisch 40 , geb. römisch 40 behördlich in Erscheinung traten. Sie sind in Italien ebenfalls straffällig geworden und wurden mit 19.03.2007 des Landes verwiesen, einen Antrag auf internationalen Schutz haben Sie nicht gestellt. -Strichaufzählung Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weshalb eine Außerlandesbringung sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes auf jeden Fall im Interesse der österreichischen Gesellschaft liegen. Durch die von Ihnen verübten Vergehen haben Sie Ihre besondere Gefährlichkeit für die Gesellschaft im Rahmen der Volksgesundheit deutlich zum Ausdruck gebracht. Dies berührt zweifellos auch ein Grundinteresse der Gesellschaft. Sie bewiesen eine belegbare Unbelehrbarkeit über die österreichische Rechtsordnung mit Ihrem wiederholten Fehlverhalten. -Strichaufzählung Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach.Trotz der Abweisung Ihres Asylantrags und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot, kamen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. -Strichaufzählung Sie verwenden mehrere Identitäten und sind nicht dazu bereit an der Feststellung Ihrer Identität oder Nationalität mitzuwirken. -Strichaufzählung Sie gehen keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach. Sie verfügen über keine Meldeadresse. -Strichaufzählung Sie verfügen über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel, um einer legalen Beschäftigung nachzugehen. -Strichaufzählung Laut Ihren Angaben würden Sie über keine heimatlichen Identitätsdokumente verfügen. -Strichaufzählung Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in besonderer Weise integriert wären. -Strichaufzählung Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie sich dem Asylverfahren entzogen und Ihr Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Sie kamen der gesetzlich geregelten Meldepflicht und dadurch Ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nicht nach. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Die hs. Behörde geht auf Grund der ggst. Aktenlage davon aus, dass Sie im Falle der Entlassung auf freiem Fuß untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen. ? Zu Ihrem Privat- und Familienleben: In Österreich haben Sie kein Familienleben. Sie gaben an homosexuell zu sein und keine Kinder zu haben. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht berechtigt. Trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot haben Sie Österreich nicht verlassen.Sie gaben an homosexuell zu sein und keine Kinder zu haben. Sie gehen keiner legalen Beschäftigung nach und sind zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht berechtigt. Trotz der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot haben Sie Österreich nicht verlassen. Sie sind in Österreich weder familiär noch beruflich oder sozial verankert." In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde: "... Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Die Punkte 1, 3, 4, 8 und 9 treffen bei Ihnen zu. Sie haben sich dem Asylverfahren entzogen indem Sie untergetaucht sind, keine behördliche Wohnsitzmeldung abgaben, und für die Behörde nicht greifbar waren. Erhöhter Sicherungsbedarf ergibt sich auch dadurch, dass Sie nicht nach Nigeria zurück möchten und auch anscheinend kein Interesse hatten, den Ausgang Ihres Asylverfahrens abzuwarten und sich deshalb dem Verfahren entzogen haben. Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm Einreisverbot vor.Gegen Sie liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreisverbot vor. Obwohl eine Ausreiseaufforderung bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. Stattdessen verblieben Sie im Bundesgebiet und organisierten kein Reisedokument. Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich über weite Strecken hinweg ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Sie wurden in einer fremden Wohnung angetroffen und gaben in der Einvernahme vom 02.11.2018 zunächst an, in der XXXX im 10. Bezirk zu wohnen. Nach dem Vorhalt, dass es keine XXXX im 10. Bezirk gibt und diese sich im 14. Bezirk befindet, korrigierten Sie Ihre Aussage und gaben an, in der XXXX zu wohnen. In der XXXX wurden Sie jedoch am 18.06.2018 abgemeldet.Sie wurden in einer fremden Wohnung angetroffen und gaben in der Einvernahme vom 02.11.2018 zunächst an, in der römisch 40 im 10. Bezirk zu wohnen. Nach dem Vorhalt, dass es keine römisch 40 im 10. Bezirk gibt und diese sich im 14. Bezirk befindet, korrigierten Sie Ihre Aussage und gaben an, in der römisch 40 zu wohnen. In der römisch 40 wurden Sie jedoch am 18.06.2018 abgemeldet. Sie wurden bereits kurz nach Ihrer zweiten illegalen Einreise und Antragstellung am 07.01.2015 im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt. Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist. Sie respektieren weder die österreichischen Gesetze noch die Exekutivorgane, welche diese Gesetze ausführen. In Ihrem Verhalten lässt sich leicht der Unwille erkennen, die in Österreich geltende Rechtsordnung einzuhalten. Sie stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Familiäre oder enge soziale Bindungen in Österreich sind nicht feststellbar. Es bestehen auch keine beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und sind sie als mittellos anzusehen. Sie verfügen über keinen der Behörde bekannten Wohnsitz. Sie können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie tatsächlich unangemeldet Unterkunft genommen haben. Nun, da über das Asylverfahren negativ entschieden wurde ist verstärkt zu befürchten, dass Sie auf freiem Fuße belassen für das weitere Verfahren nicht greifbar sind, sondern vielmehr im Bundesgebiet neuerlich untertauchen und danach trachten, Ihren illegalen Aufenthalt zu prolongieren. Die Schubhaft wird zur Sicherung Ihrer Verfahren und Ihrer Abschiebung in Ihr Heimatland verhängt. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). -Strichaufzählung Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 12.03.2015 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe, davon 6 Monate bedingt, unter Anberaumung einer 3-jährigen Probezeit rechtskräftig verurteilt. -Strichaufzählung Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. § 27
(1)Z 1 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt.Sie wurden mit 30.05.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien gem. Paragraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall
(3)SMG zu einer 11-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Sie haben sich bereits einmal aus dem gelinderen Mittel entzogen und tauchten unter. Sie sind nicht im Besitz ausreichender legal erwirtschafteter Barmittel, welche für eine tatsächliche Verfahrenssicherung ausreichend erscheinen können. Da zu Österreich keinerlei relevante Bindungen bestehen und auf Grund ihres bisher gezeigten Verhaltens und ihrer Aussage bei der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen. Eine tatsächliche behördliche Greifbarkeit besteht nicht und können oder wollen der Behörde nicht mitteilen, wo sie unangemeldet Unterkunft genommen haben. Jetzt kann noch weniger davon ausgegangen werden, dass sie sich auf freiem Fuß belassen dem Verfahren stellen werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Sie leiden laut Ihren eigenen Angaben an Asthma. Ihre Haftfähigkeit wird von einem Amtsarzt im Polizeianhaltezentrum geprüft. Sollten sich Umstände ergeben, dass Sie nicht haftfähig sind, so werden Sie erneut von einem Amtsarzt untersucht und aus der Haft entlassen. Es konnten keine Umstände festgestellt die eine Haftfähigkeit in Frage stellen würden. Es wird Ihnen auch im Stande der Schubhaft, sofern notwendig, hierzu medizinische Hilfe zuteil. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist." 1.9. Am 25.03.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein. Die Beschwerde führt Folgendes an: "1) Die nigerianische Botschaft hat für mich bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt, von einer solchen Ausstellung ist auch nicht auszugehen, hat doch die Botschaft der Behörde offenkundig mitgeteilt für mich wegen des anhängigen Asylverfahrens kein Heimreisezertifikat ausstellen zu wollen (siehe Schubhaftbescheid Seite 5: "Aufgrund des laufenden Antrag aus internationalen Schutz, wurde Ihnen vorerst kein HRZ ausgestellt. "). Das durch Antragstellung am 16.11.2018 begonnene Asylverfahren ist nach wie vor nicht beendet, eine Abschiebung daher zeitnah nicht möglich, die Schubhaft damit rechtswidrig, zumal
Art 9
RL 2013/33/EU ein Asylantragsteller nur "für den kürzest möglichen Zeitraum" in Haft genommen werden darf und Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, eine Fortdauer der Haft nicht rechtfertigen. Derartige Verzögerungen sind hier schon deshalb erkennbar, weil zu meinem Asylantrag vom 16.11.2018 immer noch kein Bescheid der Behörde ergangen ist. Auch
Art 15
Abs 1 RL 2008/115/EG hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken. Es scheint mir sogar, dass die Behörde, der bekannt ist, dass die nigerianische Botschaft auf Asylverfahrensdauer ein Heimreisezertifikat nicht ausstellt und damit meine Abschiebung gar nicht möglich ist, mit dem Fortsetzen/Abschluss des Asylverfahrens unnötig lange zuwartet um mich das Haftübel spüren zu lassen. Die Haft ist umgehend aufzuheben!"1) Die nigerianische Botschaft hat für mich bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt, von einer solchen Ausstellung ist auch nicht auszugehen, hat doch die Botschaft der Behörde offenkundig mitgeteilt für mich wegen des anhängigen Asylverfahrens kein Heimreisezertifikat ausstellen zu wollen (siehe Schubhaftbescheid Seite 5: "Aufgrund des laufenden Antrag aus internationalen Schutz, wurde Ihnen vorerst kein HRZ ausgestellt. "). Das durch Antragstellung am 16.11.2018 begonnene Asylverfahren ist nach wie vor nicht beendet, eine Abschiebung daher zeitnah nicht möglich, die Schubhaft damit rechtswidrig, zumal
Artikel 9
, RL 2013/33/EU ein Asylantragsteller nur "für den kürzest möglichen Zeitraum" in Haft genommen werden darf und Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, eine Fortdauer der Haft nicht rechtfertigen. Derartige Verzögerungen sind hier schon deshalb erkennbar, weil zu meinem Asylantrag vom 16.11.2018 immer noch kein Bescheid der Behörde ergangen ist. Auch
Artikel 15
, Absatz eins, RL 2008/115/EG hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken. Es scheint mir sogar, dass die Behörde, der bekannt ist, dass die nigerianische Botschaft auf Asylverfahrensdauer ein Heimreisezertifikat nicht ausstellt und damit meine Abschiebung gar nicht möglich ist, mit dem Fortsetzen/Abschluss des Asylverfahrens unnötig lange zuwartet um mich das Haftübel spüren zu lassen. Die Haft ist umgehend aufzuheben! 2) Allerdings hat die Behörde im Asylverfahren darauf Rücksicht zu nehmen, dass
Art 3
Abs 1 Dublin III VO die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen, der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Der zuständige Staat ist hier wohl Österreich. Ich gehe davon aus, dass unter Antragsprüfung die inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Fluchtgrund (Homosexualität und damit drohende Inhaftierung in Nigeria unter Art 3 MRK- widrigen Bedingungen) zu verstehen ist, woraus folgt, dass das Asylverfahren zuzulassen ist und auch aus dem Grunde der nicht vorgenommenen Verfahrenszulassung die hier vorliegende Haft zu Unrecht verhängt und bis dato aufrecht erhalten wurde.2) Allerdings hat die Behörde im Asylverfahren darauf Rücksicht zu nehmen, dass
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin römisch drei VO die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen, der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Der zuständige Staat ist hier wohl Österreich. Ich gehe davon aus, dass unter Antragsprüfung die inhaltliche Auseinandersetzung mit meinem Fluchtgrund (Homosexualität und damit drohende Inhaftierung in Nigeria unter Artikel 3, MRK- widrigen Bedingungen) zu verstehen ist, woraus folgt, dass das Asylverfahren zuzulassen ist und auch aus dem Grunde der nicht vorgenommenen Verfahrenszulassung die hier vorliegende Haft zu Unrecht verhängt und bis dato aufrecht erhalten wurde. 3) Bei rechtsrichtigem Handeln, nämlich der aufgrund meiner Festnahme bei Rückkehr gebotenen raschen Verfahrensfortsetzung, hätte die Behörde sicherlich bis zum 1.2.2019 die notwendigen Verfügungen treffen bzw auch einen Bescheid erlassen können. Ich gehe zwar grundsätzlich davon aus, dass ich wegen des Verfahrensstandes und der notwendigen inhaltlichen Prüfung meines Antrags gar nicht erst festgenommen hätte werden dürfen, aufgrund der unnötigen Verfahrensverzögerung bis heute(!) ist die Haft seit Verhängung am 1.2.2018 jedenfalls rechtswidrig. 4) Die Aufrechthaltung der Haft ist nun auch nicht notwendig, weil ich nunmehr bei Frau XXXX in ihrer Wohnung in 1200 Wien, XXXX wohnen kann, siehe Beilagen. Ich bin daher für die Behörde auch nach der Haftentlassung erreichbar, es besteht kein Sicherungsbedarf. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ich mich zuvor dem gelinderen Mittel der täglichen Meldung vor der Polizei entzogen hatte, denn mir wurde damals gesagt, ich müsse Österreich verlassen und ergab sich für mich nur die Möglichkeit, dies zu tun, indem ich nach Frankreich ging.4) Die Aufrechthaltung der Haft ist nun auch nicht notwendig, weil ich nunmehr bei Frau römisch 40 in ihrer Wohnung in 1200 Wien, römisch 40 wohnen kann, siehe Beilagen. Ich bin daher für die Behörde auch nach der Haftentlassung erreichbar, es besteht kein Sicherungsbedarf. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass ich mich zuvor dem gelinderen Mittel der täglichen Meldung vor der Polizei entzogen hatte, denn mir wurde damals gesagt, ich müsse Österreich verlassen und ergab sich für mich nur die Möglichkeit, dies zu tun, indem ich nach Frankreich ging. Ich stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die hier in Beschwerde gezogene Schubhaft ab Verhängung als rechtswidrig feststellen. Unter einem möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Unter Hinweis auf § 35 VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage
§ 35Abs 4 Z 3 Vw
GVG anzusehen ist."Unter Hinweis auf Paragraph 35, VwGVG beantrage ich ferner den Zuspruch von Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang, wobei die Eingabegebühr wohl als ersatzfähige Barauslage
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG anzusehen ist." 1.
- Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen führt das die Behörde aus: "Stellungnahme des zuständigen Referenten: Verfahrensgang: -Strichaufzählung Bezüglich dem Verfahrensgang wird auf den Mandatsbescheid gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG des BFA vom 01.02.2019 verwiesen, wo der Verfahrensgang bis zum 01.02.2019 aufgelistet wurde.Bezüglich dem Verfahrensgang wird auf den Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG des BFA vom 01.02.2019 verwiesen, wo der Verfahrensgang bis zum 01.02.2019 aufgelistet wurde. -Strichaufzählung Die niederschriftliche Einvernahme des XXXX erfolgte am 02.02.2019.Die niederschriftliche Einvernahme des römisch 40 erfolgte am 02.02.
- -Strichaufzählung Mit Bescheid des BFA, Zahl: 275968904-181099972 vom 30.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbsatz 2 Asyl
G aufgehoben.Mit Bescheid des BFA, Zahl: 275968904-181099972 vom 30.11.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. -Strichaufzählung Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und mit Erkenntnis des BVwG vom 10.12.2018, Zahl I408 1247043-4/3E wurde die Entscheidung des BFA vom 30.11.2018 (Aufhebung faktischer Abschiebeschutz) bestätigt. -Strichaufzählung Es wurde eine Abschiebung für den 28.02.2019 geplant. Aufgrund dessen, dass die Botschaft ohne Angaben von Gründen kein HRZ ausstellte, musste die Abschiebung für den 28.02.2019 storniert werden. -Strichaufzählung Es wurde eine neue Abschiebung für den 11.04.2019 geplant. -Strichaufzählung Die HRZ-Abteilung wurde in Kenntnis gesetzt. Seitens der nigerianischen Botschaft gibt es eine HRZ-Zusage. Entsprechend dem bisherigen Verhaltens des BF begründen folgende Kriterien in seinem Falle eine Fluchtgefahr: -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer befand sich vom 30.11.2018 bis zum 14.12.2018 im gelinderen Mittel. -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer hat Österreich an einem unbekannten Zeitpunkt verlassen, hat sich somit dem gelinderen Mittel entzogen und ist somit untergetaucht. -Strichaufzählung Der Beschwerdeführer reiste nach Frankreich aus und wurde
der Dublin III-Verordnung am 31.01.2019 nach Österreich überstellt. Der BV umgeht und behindert seine Abschiebung nach Nigeria. Obwohl sein Asylantrag vom 07.01.2015 am 24.09.2018 in Rechtskraft wuchs, reiste er nicht aus. Er tauchte unter und flüchtete nach Frankreich. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
- den Bescheid des BFA bestätigen
- Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Abs 1, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden."
- Seitens der Behörde wird der Antrag gestellt, dass die gem. §35 Absatz eins, 3 und 5 VwGVG der obsiegenden Partei zustehenden Aufwendungen für den Schriftsatzaufwand, in eventu einer mündlichen Verhandlung ein Ersatz des Verhandlungsaufwands, sowie sämtlicher weiteren anfallenden Gebühren im gegenständlichen Verfahren als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Sachverhalt und zur Person: Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nigerianischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. FPG. Er hatte am 07.01.2015einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Entscheidung vom 24.09.2018 rechtskräftig abgewiesen worden war. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ausgesprochen.Er hatte am 07.01.2015einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Entscheidung vom 24.09.2018 rechtskräftig abgewiesen worden war. Mit Bescheid vom 05.07.2018 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen. Am 16.11.2018 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die Behörde erkannte in weiterer Folge dem BF den faktischen Abschiebschutz ab. Das BVwG betätigte die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes mit Erkenntnis vom 10.12.
- Damit besteht gegen den BF eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria. Der BF ist mehrfach vorbestraft. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den BF.Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen den BF. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist tatsächlich und zeitnah zu erwarten. Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf: Gegen den BF besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung in Bezug auf Nigeria. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und hat sich der Behörde mehrfach entzogen. Der BF hat sich insbesondere dem gelinderen Mittel entzogen (nach Entlassung aus der ursprünglich verhängten Schubhaft am 03.12.2018) und hat seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Zur familiären/sozialen Komponente: Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Kontakte und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Ein gesicherter Wohnsitz ist nicht vorhanden.
- Beweiswürdigung: Zur Person und zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asyl- u. Fremdenakten) der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die von der Behörde zur Person getroffenen Feststellungen wurde in Beschwerde nicht bestritten. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Es trifft insbesondere nicht zu, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des Folgeantragsverfahrens faktischer Abschiebschutz zukäme. Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Dass die Abschiebung faktisch und bald möglich ist, ergibt sich aus der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme. Wenn die Beschwerde vermeint, dass die Behörde selbst nicht von der baldigen Effektuierbarkeit der Abschiebung ausginge, so irrt sie. Diese Aussage ist für den jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig; sie ist in Bezug auf eine Vorführung des BF vor die nigerianischen Behörden am 23.11.2018 erfolgt. Mittlerweile hat sich der Sachverhalt geändert, da dem BF faktischer Abschiebschutz nicht (mehr) zukommt. Nunmehr liegt auch die Zusage eines Heimreisezertifikates von Seiten der nigerianischen Behörden vor. Die Abschiebung ist für den 11.04.2019 geplant. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellung dazu ergibt sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Angaben im Akt. Dass sich der BF mehrfach der Behörde entzogen hat, insbesondere er sich dem gelinderen Mittel entzogen hat, wurde von der Beschwerde nicht substantiell bestritten. Familiäre/soziale Komponente: Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 02.11.
- Dass in der Beschwerde erstmals ein Bekannter namhaft gemacht wird, vermag an diesem Umstand - keine maßgebliche soziale Verankerung des BF im Inland - nichts zu ändern. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen: Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Fall vom Vorliegen von Sicherungsbedarf aus. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und er hat mehrfach zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit ist, aus Eigenem nach Nigeria zurückzukehren. Der BF hat sich dem gelinderen Mittel entzogen. Der BF hatte im Stand der (ersten) Schubhaft einen Folgeantrag gestellt. Anders als die Beschwerde vermeint hat die Behörde in diesem Fall aber nicht den Ausgang des Verfahrens abzuwarten: Der BF hat mit der Stellung seines dritten Antrages den Tatbestand des Art. 8 Abs. 3 lit d AufnahmeRL erfüllt (Ein Antragsteller darfDer BF hat mit der Stellung seines dritten Antrages den Tatbestand des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, AufnahmeRL erfüllt (Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden, ... wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln). Der BF hatte bereits zu Zugang zu zwei Asylverfahren. Es liegt auf der Hand, dass er den Folgeantrag gestellt hat, um die die Abschiebung zu vereiteln. In Einklang mit dieser Beurteilung steht der Umstand, dass die Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes in seinem Fall durch das Gericht bestätigt worden ist. Der BF hat sich zudem in der Vergangenheit der Behörde entzogen, um seiner Abschiebung zu entgehen - insbesondere hat er sich dem gelinderen Mittel entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Das Gericht geht wie die Behörde im vorliegenden Fall davon aus, dass der BF im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht für die Behörde greifbar wäre und seinen Aufenthalt wiederum im Verborgenen wählen würde. Sicherungsbedarf war und ist daher gegeben. Die Behörde ist zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen; sie hat zu Recht die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 8 und 9 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Angesichts des Umstandes, dass eine Zusage der Behörden des Heimatlandes, ein Heimreisezertifikat auszustellen und eine Abschiebung für den 11.04.2019 geplant ist, ist im vorliegenden Fall sogar von einer verdichteten Fluchtgefahr auszugehen.Der BF hat sich zudem in der Vergangenheit der Behörde entzogen, um seiner Abschiebung zu entgehen - insbesondere hat er sich dem gelinderen Mittel entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Das Gericht geht wie die Behörde im vorliegenden Fall davon aus, dass der BF im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht für die Behörde greifbar wäre und seinen Aufenthalt wiederum im Verborgenen wählen würde. Sicherungsbedarf war und ist daher gegeben. Die Behörde ist zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen; sie hat zu Recht die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 8 und 9 ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Angesichts des Umstandes, dass eine Zusage der Behörden des Heimatlandes, ein Heimreisezertifikat auszustellen und eine Abschiebung für den 11.04.2019 geplant ist, ist im vorliegenden Fall sogar von einer verdichteten Fluchtgefahr auszugehen. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft nach Ansicht des erkennenden Gerichtes gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über keine nennenswerten Kontakte im Inland verfügt, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Es fällt aber zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass er mehrfach vorbestraft ist, sodass das öffentliche Interesse an der Beendung seines Aufenthaltes in Österreich das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiegt. 3.1.
- Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht gesichert, dass der Beschwerdeführer für die Behörde erreichbar wäre und er nicht (wiederum) untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist in Österreich nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt in seine Heimat zurückzukehren und war es auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und es wird die Schubhaft weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. 3.
- Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffene Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiter vorliegen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. und IV. - Kostenbegehren3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. 3.
- Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W186.2216423.1.00