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{'item': 'W192 2115055-2'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 15b

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW192 2115055-2 SpruchW192 2115055-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Be

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm. § 68 AVG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 55 Abs. 1a FPG, §15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG, §15b Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.10.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 14.10.2014 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er an, dass er minderjährig sei, aus der Provinz Nangarhar stamme und dort als Hilfsarbeiter gearbeitet habe. Er habe den Herkunftsstaat vor einem Monat gemeinsam mit seinem Cousin mit Schlepperunterstützung verlassen. Die Reise sei durch seinen Onkel organisiert worden. Als Grund für die Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater, der bei der Polizei gearbeitet habe, von Taliban mitgenommen worden sei. Deswegen habe sein Onkel ihn weggeschickt. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban bedroht worden. Diese hätten das Haus seiner Familie in Brand setzen wollen. Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben. Am 15.12.2014 wurde ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten (forensische Altersschätzung) vom 15.12.2014 vorgelegt, aus dem sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 21 Jahren ergibt. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 26.05.2015 und am 03.09.2015 vor dem BFA im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführ an, dass er keinen Kontakt zu seiner Familie im Herkunftsstaat mehr habe. Er nahm das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Alter von etwa 50 Jahren getötet worden. In seinem Herkunftsort seien seine Mutter, drei Brüder und eine Schwester aufhältig. Der Beschwerdeführer habe sich Mitte des Jahres 2014 dazu entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen, nachdem er nach der Ermordung seines Vaters von Taliban bedroht worden sei. Die Taliban hätten erfahren, dass der Vater des Beschwerdeführers bei der Polizei gearbeitet habe. Diese hätten den Vater und die gesamte Familie gewarnt. Nachdem der Vater des Beschwerdeführers zu einem Urlaub nach Hause gekommen sei, sei er von Taliban getötet worden. Danach sei der Beschwerdeführer von Taliban aufgefordert worden, mit ihnen zu arbeiten und gegen die Regierung zu kämpfen. Er sei im Falle der Nichtentsprechung mit der Tötung bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich zu verstecken, aber es sei auf Dauer nicht möglich gewesen. Den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei Erstbefragung nichts davon erwähnt habe, dass sein Vater getötet worden sei, konnte dieser nicht ausräumen und behauptete, dies vorgebracht zu haben, wobei ihm auch rückübersetzt worden sei, dass er angegeben hätte, sein Onkel und sein Vater seien getötet worden. Der Beschwerdeführer machte über die Fluchtgründe seines behauptetermaßen mit ihm aus dem Herkunftsort ausgereisten Cousins abweichende Angaben gegenüber der entsprechenden Darstellung dieses Cousins ist bei seiner polizeilichen Erstbefragung. 1.1.
  2. Das BFA hat mit Bescheid vom 16.09.2015 diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1.1.2. Das BFA hat mit Bescheid vom 16.09.2015 diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Die Behörde stellte fest, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Vater des Beschwerdeführers von Taliban getötet worden und der Beschwerdeführer selbst von Taliban bedroht und aufgefordert worden sei, mit ihnen zu arbeiten. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wirtschaftlichen oder sonstigen Überlegungen verlassen. Auf der Grundlage von Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat traf die Behörde die Beurteilung, dass dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sei und für ihn keine refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung bestehe. Mangels familiärer oder sonstiger intensiver Bindungen im Bundesgebiet würden keine Hindernisse gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen. Gegen den oben angeführten Bescheid richtete sich eine mit 28.09.2015 datierte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Mit Schriftsatz vom 10.09.2016, eingelangt beim BVwG am 12.09.2016 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung

§ 3Asyl

G 2005 aus freien Stücken zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten. Damit ist Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 16.09.2015 (Abweisung

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005) endgültig in Rechtskraft erwachsen.Mit Schriftsatz vom 10.09.2016, eingelangt beim BVwG am 12.09.2016 erklärte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung

Paragraph 3, AsylG 2005 aus freien Stücken zurückgezogen werde. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten. Damit ist Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 16.09.2015 (Abweisung

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005) endgültig in Rechtskraft erwachsen. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. 1.1.

  1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdezurückziehung eingestellt (Spruchpunkt A) I.)) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte A) II. und III.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt IV.).1.1.
  2. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2016 wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufgrund der diesbezüglichen Beschwerdezurückziehung eingestellt (Spruchpunkt A) römisch eins.)) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte A) römisch zwei. und römisch drei.). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch vier.). Infolge der dagegen seitens des BFA erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2017 das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) II. und A) III. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.Infolge der dagegen seitens des BFA erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.04.2017 das angefochtene Erkenntnis in seinen Spruchpunkten A) römisch zwei. und A) römisch drei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das BVwG mit Erkenntnis vom 06.02.2018 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II, III, und IV des Bescheids vom 16.09.2015

§ 8Abs. 1 Z. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-Verfahrensgesetz und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkte III, soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abgesprochen wurde, behoben, sowie die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG als nicht zulässig erklärt.Nach Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das BVw

G mit Erkenntnis vom 06.02.2018 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei, und römisch vier des Bescheids vom 16.09.2015

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen, den angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkte römisch drei, soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben, sowie die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG als nicht zulässig erklärt.

In dieser Entscheidung traf das Bundesverwaltungsgericht zur Person des Beschwerdeführers, die nachstehenden Feststellungen: "

  1. Der BF führt den Namen NN, geboren am DD im Dorf LL, Distrikt LL, Provinz Nangarhar (Afghanistan). Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF hat sechs Jahre lang die Schule besucht und in Afghanistan auf den Feldern der Familie mitgearbeitet. Die Mutter und Geschwister des BF leben bei einem Onkel mütterlicherseits in einem Nachbardorf des Heimatdorfs des BF. Dieser Onkel besitzt Felder in der Größe von einem Jerib.
  2. Der BF hat Mitte des Jahres 2014 Afghanistan verlassen und ist den über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und weiter, auf ihm unbekannten Weg, bis nach Österreich gereist, wo er schließlich nach unrechtmäßiger Einreise am 13.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
  3. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Das Vorbringen des BF zur Ermordung seines Vaters und eines Onkels durch Taliban sowie eine Gefährdung und Verfolgung des BF durch Taliban ist nicht glaubhaft.
  4. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Herkunftsprovinz, insbesondere in der Stadt Kabul, droht dem BF kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er läuft nicht Gefahr, in Kabul grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF lebte bisher nicht in der Stadt Kabul. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF dort über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Dem BF ist aus eigenem der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul möglich. Der BF kann seine Existenz in Kabul - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zusätzlich kann er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seitens seiner Familie, die noch in der Heimatregion lebt, rechnen. Er hat auch die Möglichkeit, Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen und damit finanzielle Hilfe zu erhalten. Der BF kann in Kabul eine einfache Unterkunft finden.
  5. Der BF hält sich seit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse, zuletzt von Juli bis August einen Deutschkurs auf dem Niveau B
  6. Er hat im Dezember 2017 die Prüfung für das ÖSD-Zertifikat Deutsch Österreich B1 bestanden. Er hat im Februar 2017 an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen. Der BF bewirbt sich eigeninitiativ um Arbeitsstellen in Österreich. Im Jänner 2017 und im April 2017 begann er Erwerbstätigkeiten, die Beschäftigungsverhältnisse dauerten aber jeweils nur eine Woche. Er hat von April bis Juni 2017 ein Bewerbungstraining des AMS absolviert. Der BF ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Seit Oktober besucht der BF eine Bildungsmaßnahme der NN1-GmbH. Der BF hat an seinem Wohnort in Österreich soziale Kontakte geknüpft. Er hat im April 2016 an der Flurreinigung und im Mai 2016 an einem Freiwilligentag in seiner Wohnregion in Österreich teilgenommen. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten." Auf Grundlage von getroffenen Länderfeststellungen traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Beurteilung über die bestehende zumutbare Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ohne refoulementschutzrechtlich relevante Bedrohung: "Nach den Ergebnissen des Verfahrens muss - wie oben bereits dargestellt - davon ausgegangen werden, dass der BF weder aus "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der GFK angeführten Gründe sein Land verlassen hat noch ihm bei einer Rückkehr eine solche Verfolgung oder eine Gefährdung aus anderen Motiven drohen würde, wobei insbesondere das Vorbringen zur Ermordung des Vaters (und Onkels) durch Taliban und zu einer von Taliban ausgehenden Gefährdung des BF nicht glaubhaft war, sodass unter diesem Gesichtspunkt keine für den Refoulementschutz relevante erhöhte Gefährdung des BF anzunehmen ist. Der BF stammt aus dem Distrikt LL Provinz Nangarhar. Aufgrund der durch die Länderberichte belegten schlechten Sicherheitssituation in der Heimatregion des BF ist anzunehmen, dass dem BF bei einer Rückkehr dorthin aufgrund des innerstaatlichen Konflikts die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Der BF stammt aus dem Distrikt LL Provinz Nangarhar. Aufgrund der durch die Länderberichte belegten schlechten Sicherheitssituation in der Heimatregion des BF ist anzunehmen, dass dem BF bei einer Rückkehr dorthin aufgrund des innerstaatlichen Konflikts die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. 4.
  7. Der BF kann jedoch aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden: Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist in Kabul nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Stadt, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt (vgl. dazu ausführlich oben Punkt 2.2.). In Kabul Stadt geht nach diesen Erwägungen nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des BF so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.Wie bereits in der Beweiswürdigung angeführt, ist in Kabul nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, und die afghanische Regierung behält die Kontrolle über diese Stadt, auch wenn es auch dort zu vereinzelten Anschlägen kommt vergleiche dazu ausführlich oben Punkt 2.2.). In Kabul Stadt geht nach diesen Erwägungen nicht für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr aus, die sich in der Person des BF so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellen würde. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Hinsichtlich der in der Stadt Kabul bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen auszuführen, dass dort auch allgemein der Zugang zu Unterkunft, grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Die Erkenntnisquellen machen auch ersichtlich, dass die Rückkehrsituation für alleinstehende Rückkehrer ohne direkte Anknüpfungspunkte schwieriger ist als für Personen, die in den Familienverband zurückkehren. Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es allerdings nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (konkret: Kabul) zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.Für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan reicht es allerdings nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (konkret: Kabul) zu berufen, sondern es müssen vom Betroffenen auch individuelle Umstände glaubhaft gemacht werden, die im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Die auch in der Stadt Kabul aufgrund verschiedener Faktoren wirtschaftlich angespannte Situation erreicht nicht das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert (vgl. abermals VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die auch in der Stadt Kabul aufgrund verschiedener Faktoren wirtschaftlich angespannte Situation erreicht nicht das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert vergleiche abermals VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Im Falle seiner Rückkehr ist der BF vor diesem Hintergrund aufgrund seiner individuellen Verhältnisse auch nicht einer "realen Gefahr" iSd Art 2 oder Art 3 EMRK ausgesetzt, die subsidiären Schutz notwendig machen würde. Der BF hat zwar ein zumindest ansatzweises Vorbringen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erbracht, es ist ihm jedoch nicht gelungen, den mit Blick auf die Rechtsprechung des VwGH erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat zu erbringen (vgl. dazu die Ausführungen zum gegenständlichen Fall in VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Im Falle seiner Rückkehr ist der BF vor diesem Hintergrund aufgrund seiner individuellen Verhältnisse auch nicht einer "realen Gefahr" iSd Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK ausgesetzt, die subsidiären Schutz notwendig machen würde. Der BF hat zwar ein zumindest ansatzweises Vorbringen zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan erbracht, es ist ihm jedoch nicht gelungen, den mit Blick auf die Rechtsprechung des VwGH erforderlichen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens von in seiner Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat zu erbringen vergleiche dazu die Ausführungen zum gegenständlichen Fall in VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Solche Umstände vermochte der BF im Verfahren jedoch nicht darzulegen: Beim BF handelt es sich um einen gesunden, 24-jährigen Mann im erwerbsfähigen Alter mit in Afghanistan erhaltener grundlegender Schulbildung und Arbeitserfahrung, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF hat während seines Aufenthalts in Österreich seinen Bildungsstand weiter ausgebaut und war hier kurzfristig erwerbstätig, sodass er auch davon bei der Arbeitssuche profitieren kann. Er spricht muttersprachlich Paschtu, zudem ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates, wo er prägend sozialisiert wurde, vertraut. Aufgrund seines Bildungsstandes, seiner beruflichen Vorkenntnisse (Landwirtschaft) und seiner Arbeitsfähigkeit hat er die Möglichkeit, sich in Kabul allenfalls durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Zudem gehört der BF keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Die Rückkehrsituation des BF erschwert, dass er bislang noch nicht in Kabul gelebt hat und er dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Er stammt allerdings aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Den Angaben des BF zur Unmöglichkeit einer Kontaktaufnahme wird mangels Glaubhaftigkeit nicht gefolgt, sodass davon auszugehen ist, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Kabul daher mit Unterstützung seiner Familienmitglieder aus der Heimatregion rechnen kann. Dies kann zumindest übergangsweise eine finanzielle Unterstützung bedeuten, ebenso aber auch das Herstellen von Kontakten etwa zur Erleichterung bei Arbeits- oder Wohnraumsuche. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des BF außer Stande setzen sollte, ihn zu unterstützen. Der BF verfügt daher bei einer Rückkehr nach Kabul, bei der er aus eigenem seine Existenz zu sichern imstande ist, zusätzlich über genügend Rückhalt in Form von strukturellen und/oder finanzieller Unterstützung durch seine Familie. Außerdem kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden. Aus diesen Gründen ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Dem BF ist es aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt ist, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vor dem Hintergrund dieser individuellen Situation des BF ist diesem die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul aus folgenden Gründen zumutbar: Aus den soeben dargestellten persönlichen Verhältnissen des BF sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer bei einer Rückkehr die Gefahr reale existenzbedrohender Verhältnisse anzunehmen wäre. Er ist gesund, ausreichend gebildet und ist erwerbsfähig, sodass er in Kabul durch Arbeitstätigkeit seine Existenz sichern kann. Da er bis zur Ausreise in Afghanistan in seinem afghanischen Familienverband lebte, ist er mit den Gegebenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in Kabul zurechtfindet. Es bestehen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF nach Kabul einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Exzeptionelle Umstände, die eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat indizieren würden, hat der BF nicht vorgebracht, auch sonst sind solche nicht hervorgekommen.Exzeptionelle Umstände, die eine drohende Verletzung von Artikel 3, EMRK durch seine Rückführung in den Herkunftsstaat indizieren würden, hat der BF nicht vorgebracht, auch sonst sind solche nicht hervorgekommen. Auch wenn bei einer Rückkehr nach Kabul die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den BF besteht, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, ist damit die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK nicht dargetan (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; sowie das Erk vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Der Klarstellung des Verwaltungsgerichts[hofs] folgend, dass von der wirtschaftlichen angespannten Situation in Afghanistan das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass beim BF aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.Auch wenn bei einer Rückkehr nach Kabul die Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den BF besteht, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, ist damit die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht dargetan vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, und vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, bzw. zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative für einen gesunden und arbeitsfähigen afghanischen Staatsangehörigen den Beschluss vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096; sowie das Erk vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307). Der Klarstellung des Verwaltungsgerichts[hofs] folgend, dass von der wirtschaftlichen angespannten Situation in Afghanistan das Prüfungskalkül des Artikel 3, EMRK, das für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass beim BF aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist. Zusammenschauend ergibt sich, dass für den BF bei Rückkehr nach Kabul die Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch sind und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Art. 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist.Zusammenschauend ergibt sich, dass für den BF bei Rückkehr nach Kabul die Möglichkeiten für eine den durchschnittlichen afghanischen Verhältnissen entsprechende Lebensführung realistisch sind und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er bei einer Rückkehr einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung und damit einer Verletzung der nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist. Aufgrund der den BF erwartenden Lebenssituation, in dem es ihm möglich ist, als gesunder, arbeitsfähiger Mann in einer hinreichend sicheren afghanischen Großstadt durch eigene Erwerbstätigkeit seine Existenz zu sichern, er also für seine Grundbedürfnisse aufkommen und für sein Fortkommen sorgen kann, sowie im Hinblick darauf, dass er zusätzlich Unterstützung durch seine Verwandten bekommen und auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, ist ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul auch zumutbar. Weitere Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul sprechen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht substantiiert vorgebracht. In Zusammenhang mit der notwendigen Beschäftigung mit dem Zumutbarkeitskalkül wertete der VwGH im Erkenntnis vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063, die Situation, dass der Mitbeteiligte bisher keine Berufserfahrung hatte und nicht über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügte, als am Boden der bisherigen Feststellungen zur Situation in Kabul für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund sind im gegenständlichen Fall, in dem der BF über eine grundlegende Schulbildung und durch seine Weiterbildung und Berufstätigkeit in Österreich über zumindest praktische Berufserfahrung verfügt und mit grundsätzlichen Gegebenheiten in Afghanistan vertraut ist, keine für die Unzumutbarkeit des Verweises sprechenden Umstände ersichtlich. Das Faktum, dass der BF nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus. Auch darüber hinaus haben sich im gegenständlichen Fall keine solchen Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme der aufgezeigten innerstaatlichen Fluchtalternativen sprechen, ergeben. Mit bereits in der höchstgerichtlichen Judikatur herausgebildeten Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen könnten, vergleichbare Umstände haben sich gegenständlich nicht ergeben (vgl. dazu die Jud des VwGH: VwGH 19.10.2006 2006/19/2097 (Indien) - insb. Minderjährigkeit; VwGH 25.05.2004 2003/01/0093 (Nigeria) - Situation einer allein stehenden Mutter mit einem neugeborenen Kind; VwGH 2005/20/0357 01.09.2005 (Nigeria) - Verweis auf ein völlig eigenständiges Dasein ohne familiären Anschluss bei Minderjährigkeit; VwGH 08.09.1999 98/01/0614 (Jugoslawien, Kosovo, albanische Volksgruppe) - wenn keine Versorgung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln oder keine winterfeste Unterbringung, dann kein Verweis auf IFA).Mit bereits in der höchstgerichtlichen Judikatur herausgebildeten Faktoren, die gegen die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen könnten, vergleichbare Umstände haben sich gegenständlich nicht ergeben vergleiche dazu die Jud des VwGH: VwGH 19.10.2006 2006/19/2097 (Indien) - insb. Minderjährigkeit; VwGH 25.05.2004 2003/01/0093 (Nigeria) - Situation einer allein stehenden Mutter mit einem neugeborenen Kind; VwGH 2005/20/0357 01.09.2005 (Nigeria) - Verweis auf ein völlig eigenständiges Dasein ohne familiären Anschluss bei Minderjährigkeit; VwGH 08.09.1999 98/01/0614 (Jugoslawien, Kosovo, albanische Volksgruppe) - wenn keine Versorgung mit lebensnotwendigen Nahrungsmitteln oder keine winterfeste Unterbringung, dann kein Verweis auf IFA). In Zusammenschau der allgemeinen Verhältnisse vor Ort und individuellen Verhältnisse des BF, sind ihm diese Lebensumstände und damit die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in der Stadt Kabul zumutbar. Dies entspricht auch der oben dargestellten Einschätzung von UNHCR zur Zumutbarkeit interner Schutzalternativen, wonach alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf eine Ausnahme von der Anforderung der externen Unterstützung (Familie/ethnische Gruppe) darstellen. Bei Vorliegen dieser Faktoren befand, wie bereits dargestellt, auch der VwGH in einem aktuellen Erkenntnis, dass darin keine Unzumutbarkeit einer Neuansiedlung in Kabul begründet liegt, sondern jene von UNHCR geforderten "bestimmten Umstände", nach denen es alleinstehenden, leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität möglich sei, auch ohne Unterstützung durch die Familie in urbaner Umgebung zu leben, vorliegen (VwGH 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Insbesondere Blick auf die oben dargestellten Erkenntnisse des VwGH vom 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0205, und des VfGH vom 12.12.2017, E 2068/2017-17 ergeben sich im gegenständlichen Fall keine Faktoren, die eine von den dortigen Erwägungen abweichende Beurteilung zuließen.
  8. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei einer Rückkehr in Stadt Kabul, die für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellt, keine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und dass ihm die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar ist."
  9. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF bei einer Rückkehr in Stadt Kabul, die für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative darstellt, keine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte droht und dass ihm die Inanspruchnahme dieser innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar ist." Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 07.02.2018 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 2.
  10. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge im Februar 2018 illegal nach Frankreich und wurde am 11.10.2018 auf dem Luftweg aus Frankreich auf Grundlage der Dublin III-Verordnung wieder von Österreich übernommen. Er stellte an diesem Tag den vorliegenden zweiten Asylantrag und gab dazu im Verlauf der Erstbefragung an, dass sich seit der Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag die Sicherheitslage in Afghanistan verschlimmert habe und die alten Asylgründe aufrecht bleiben würden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.11.2018 brachte er vor, dass er gesund sei. Er legte ein Sprachzertifikat Deutsch B1 vom Dezember 2017 und einen Bildungsplan vom Oktober 2017 vor. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Verwandten oder sonstige nahestehende Personen. Er sei, nachdem ihm die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018 bekannt geworden sei, am 11.02.2018 nach Frankreich gereist, weil er in Afghanistan neue Probleme bekommen habe. Er habe am
  11. oder 13.01.2018 in einem Telefongespräch mit seiner Mutter erfahren, dass Taliban in Afghanistan seinen Onkel und zwei seiner Brüder getötet hätten. Der Vorfall der Tötung seines Onkels und seiner Brüder habe sich in der Nacht vom
  12. auf den 11.01.2018 ereignet. Die Täter seien Cousins väterlicherseits gewesen, die mit den Taliban zusammenarbeiten. In diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer auch erfahren, dass die Söhne dieser Cousins, welche bei der Volksarmee seien, dem Beschwerdeführer vorwerfen würden, vom Glauben abgefallen zu sein. 2.
  13. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68

AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) sowie

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen, ab 11.10.2018 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.)2.2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 11.10.2018 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.) In der Begründung dieses Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Es wurde weiters festgestellt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens im Wesentlichen nicht geändert habe. Das Verfahren über den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers sei am "21.08.2018" rechtskräftig abgeschlossen worden. Das erste Verfahren habe auf einem völlig glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers beruht. Im vorliegenden Verfahren über den neuen Antrag habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften neuen Fluchtgründe vorgebracht. Der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung sei gewährleistet. Die allgemeine Lage habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht maßgeblich geändert. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sozialen Kontakte, sei nicht berufstätig und befindet sich in Grundversorgung. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen zweiten Asylantrag vollkommen auf dem ursprünglichen als unglaubhaft beurteilten Vorbringen aufbaue. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 06.02.2018 Österreich verlassen und nach Frankreich gereist sei und im Verfahren kein Vorbringen über die ihm angeblich in Jänner 2018 bekannt gewordenen neuen Ereignisse erstattet bzw. keinen Folgeantrag gestellt habe, lasse erkennen, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der vom Beschwerdeführer auch behauptete Vorwurf der Apostasie von Seiten der Söhne der für Taliban arbeitende Cousins des Vaters des Beschwerdeführers sei erst gegen Ende der Einvernahme und außerhalb jeglichen Zusammenhanges behauptet worden, woraus erkennbar sei, dass es sich um eine unglaubhafte Steigerung handle. Insgesamt gehe die Behörde davon aus, dass die vorliegende Antragstellung lediglich der Vermeidung einer möglichen zeitnahen Abschiebung dienen sollte. 2.

  1. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurden die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers teilweise wiederholt und vorgebracht, dass dieser zu seinen Asylgründen ausführlich Stellung genommen habe und sich das Vorbringen nicht widerspreche und logisch nachvollziehbar sei. Gegen die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Die Beschwerde enthält weiters nicht fallbezogene Ausführungen und Rechtssätze über das Verständnis des Flüchtlingsbegriffes und Belege dafür, dass die Sicherheitslage in Afghanistan durch internationale Organisationen als sehr instabil bezeichnet wurde. Es wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2019 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Geburtsort in der Provinz Nangarhar auf und verbrachte dort den Großteil seines bisherigen Lebens. Der Beschwerdeführer hat dort etwa sechs Jahre eine Schule besucht und in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten und verfügt auch sonst über keine ausgeprägten sozialen Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist bislang nur kurzfristig einer legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er hat Deutschkurse und Integrationskurse besucht und ein Sprachzertifikat B1 erworben. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer intensiv ausgeprägten Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Eine relevante Änderung der im Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz festgestellten Situation ist nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Juni 2014 und reiste unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Herkunftsstaat waren die dortigen prekären Lebensumstände sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen im Ausland. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit am 12.09.2016 erfolgtem Eintritt der Rechtskraft von Spruchpunkt I des Bescheids des BFA vom 16.09.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und durch das Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2018 (Rechtskraft durch Zustellung am 07.02.2018) auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan verfügt wurde.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit am 12.09.2016 erfolgtem Eintritt der Rechtskraft von Spruchpunkt römisch eins des Bescheids des BFA vom 16.09.2015 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und durch das Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2018 (Rechtskraft durch Zustellung am 07.02.2018) auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, wobei gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan verfügt wurde. Die vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe im Herkunftsstaat eine Bedrohung durch Taliban zu befürchten, wurden als nicht glaubhaft beurteilt und es wurde auf Grundlage von Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat die zumutbare Möglichkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul festgestellt. Da im Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2018 unter dem Aspekt einer diesbezüglichen refoulementschutzrechtlich relevanten Bedrohung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und entsprechender Beweiswürdigung neuerlich negativ über die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe (Bedrohung durch Taliban) rechtskräftig abgesprochen worden ist, stellt dieses Erkenntnis des BVwG die rechtskräftige Vergleichsentscheidung für die Prüfung der Zulässigkeit des vorliegenden Folgeantrages dar. Der Beschwerdeführer ist im Februar 2018 nach Zustellung des Erkenntnisses des BVwG vom 06.02.2018 illegal nach Frankreich gereist. Er wurde am 11.10.2018 auf Grundlage der Dublin III-VO nach Österreich rücküberstellt und stellte den vorliegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die vom Beschwerdeführer erstmals im Verfahren über den zweiten Asylantrag behaupteten Tatsachen, es seien im Herkunftsstaat in der Nacht vom
  4. auf den 11.01.2018 sein Onkel und zwei seiner Brüder durch Taliban getötet worden und der Beschwerdeführer sei durch näher bezeichnete Personen des Abfalls vom muslimischen Glauben bezichtigt worden, wären nach seiner Darstellung vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.02.2018 verwirklicht worden und stellen daher keine Neuerung dar. Überdies weist das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei - wie im Vorverfahren behauptet - durch Taliban bedroht sowie die Behauptung, er werde bezichtigt, vom Glauben abgefallen zu sein, keinen glaubhaften Kern auf. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, können nicht festgestellt werden. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über en ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ist nicht eingetreten. Dazu ist insbesondere festzuhalten, dass die mit der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 06.02.2018 festgestellte zumutbare Möglichkeit des Beschwerdeführers, nach Kabul zurückzukehren,

den Feststellungen der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes weiterhin gegeben ist. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.

  1. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan: - Sicherheitslage Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018). Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.
  2. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung Staatendokumentation beruhend auf den INSO-Zahlen aus den Jahren 2015, 2016, 2017). Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.) Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO o.D.) Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNGASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden: Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO (o.D.), UN GASC 15.3.2016, UNGASC 9.3.2017, UNGASC 27.2.2018) Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017). Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (Darstellung der Staatendokumentation) Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018). Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018). Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018). Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  3. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.
  4. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018). Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vergleiche BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018). Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018). Registriert wurde auch eine Steigerung öffentlichkeitswirksamer gewalttätiger Vorfälle (UNGASC 27.2.2018), von denen zur Veranschaulichung hier auszugsweise einige Beispiele wiedergegeben werden sollen (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste enthält öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit). * Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018). * Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vergleiche Gandhara 30.5.2018) * Angriff auf Polizeistützpunkte in Ghazni: Bei Taliban-Anschlägen auf verschiedene Polizeistützpunkte in der afghanischen Provinz Ghazni am 21.5.2018 kamen mindestens 14 Polizisten ums Leben (AJ 22.5.2018). * Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vgl. Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018).* Angriff auf Regierungsbüro in Jalalabad: Nach einem Angriff auf die Finanzbehörde der Provinz Nangarhar in Jalalabad kamen am 13.5.2018 mindestens zehn Personen, darunter auch Zivilisten, ums Leben und 40 weitere wurden verletzt (Pajhwok 13.5.2018; vergleiche Tolonews 13.5.2018). Die Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (AJ 13.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich der Islamische Staat (IS) zum Angriff (AJ 13.5.2018). * Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vergleiche Tolonews 9.5.2018). * Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vgl. APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vgl. Tolonews 30.4.2018b).* Selbstmordangriff in Kandahar: Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Konvoi der NATO-Truppen in Haji Abdullah Khan im Distrikt Daman der Provinz Kandahar sind am 30.4.2018 elf Kinder ums Leben gekommen und 16 weitere Menschen verletzt worden; unter den Verletzten befanden sich u.a. rumänische Soldaten (Tolonews 30.4.2018b; vergleiche APN 30.4.2018b, Focus 30.4.2018, IM 30.4.2018). Weder der IS noch die Taliban reklamierten den Anschlag für sich (Spiegel 30.4.2018; vergleiche Tolonews 30.4.2018b). * Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vergleiche AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vergleiche APN 30.4.2018a). * Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). * Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vergleiche TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018). * Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018).* Angriff auf eine internationale Organisation (Save the Children - SCI) in Jalalabad: Am 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden getötet und zwölf weitere verletzt; der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018, TG 24.1.2018). * Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vergleiche DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). * Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster: Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vergleiche AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017). Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017) Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017). Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit) * Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).* Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). * Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vgl. Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vgl. TG 20.5.2018) .* Angriff auf Kricket-Stadion in Jalalabad: Am 18.5.2018, einem Tag nach Anfang des Fastenmonats Ramadan, kamen bei einem Angriff während eines Kricket-Matchs in der Provinzhauptstadt Nangarhars Jalalabad mindestens acht Personen ums Leben und mindestens 43 wurden verletzt (TRT 19.5.2018; vergleiche Tolonews 19.5.2018, TG 20.5.2018). Quellen zufolge waren das direkte Ziel dieses Angriffes zivile Zuschauer des Matchs (TG 20.5.2018; RFE/RL 19.5.2018), dennoch befanden sich auch Amtspersonen unter den Opfern (TNI 19.5.2018). Quellen zufolge bekannte sich keine regierungsfeindliche Gruppierung zum Angriff (RFE/RL 19.5.2018); die Taliban dementierten ihre Beteiligung an dem Anschlag (Tolonews 19.5.2018; vergleiche TG 20.5.2018) . * Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am
  5. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018). * Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).* Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017). * Tötungen in Kandahar: Im Oktober 2017 bekannten sich die afghanischen Taliban zu der Tötung zweier religiöser Persönlichkeiten in der Provinz Kandahar. Die Tötungen legitimierten die Taliban, indem sie die Getöteten als Spione der Regierung bezeichneten (UNAMA 7.11.2017). * Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vgl. Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017).* Angriff auf schiitische Moschee: Am 2.8.2017 stürmten ein Selbstmordattentäter und ein bewaffneter Schütze während des Abendgebetes die schiitische Moschee Jawadia in Herat City; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet (BBC 3.8.2017; vergleiche Pajhwok 2.8.2017). Insgesamt war von 100 zivilen Opfer die Rede (Pajhwok 2.8.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 3.8.2017). * Entführung in Nangarhar: Die Taliban entführten und folterten einen religiösen Gelehrten in der Provinz Nangarhar, dessen Söhne Mitglieder der ANDSF waren - sie entließen ihn erst, als Lösegeld für ihn bezahlt wurde (UNAMA 7.11.2017). * In der Provinz Badakhshan wurde ein religiöser Führer von den Taliban entführt, da er gegen die Taliban predigte. Er wurde gefoltert und starb (UNAMA 7.11.2017). Angriffe auf Behörden zur Wahlregistrierung: Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vgl. DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle:Seit der Ankündigung des neuen Wahltermins durch den afghanischen Präsidenten Ashraf Ghani im Jänner 2018 haben zahlreiche Angriffe auf Behörden, die mit der Wahlregistrierung betraut sind, stattgefunden (ARN 21.5.2018; vergleiche DW 6.5.2018, AJ 6.5.2018, Tolonews 6.5.2018, Tolonews 29.4.2018, Tolonews 22.4.2018). Es folgt eine Auflistung der größten Vorfälle: * Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vgl. Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018).* Bei einem Selbstmordanschlag auf ein für die Wahlregistrierung errichtetes Zelt vor einer Moschee in der Provinz Khost kamen Quellen zufolge am 6.5.2018 zwischen 13 und 17 Menschen ums Leben und mindestens 30 weitere wurden verletzt (DW 6.5.2018; vergleiche Tolonews 6.5.2018, AJ 6.5.2018). * Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vgl. NZZ 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen in der Nähe einer Behörde zur Wahlregistrierung in Pul-e-Khumri in der Provinz Baghlan sechs Menschen ums Leben und fünf weitere wurden verletzt; bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 22.4.2018; vergleiche NZZ 22.4.2018). * Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vgl. Slate 22.4.2018).* Am 22.4.2018 kamen vor einer Behörde zur Wahlregistrierung in Kabul 60 Menschen ums Leben und 130 wurden verletzt. Der Angriff fand im mehrheitlich aus ethnischen Hazara bewohnten Kabuler Distrikt Dacht-e-Barchi statt. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag, der gegen die "schiitischen Apostaten" gerichtet war (USIP 24.4.2018; vergleiche Slate 22.4.2018). Zivilist/innen Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 2.2018) Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA 2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und
  6. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018). Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018). Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018). Konkrete Informationen zu Zahlen und Tätern können dem Subkapitel "Regierungsfeindliche Gruppierungen" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% Gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018). Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre viertel-jährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018). Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018). Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  7. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr
  8. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018). Weiterführende Informationen zu den regierungsfreundlichen Gruppierungen können dem Kapitel
  9. "Sicherheitsbehörden" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation. Regierungsfeindliche Gruppierungen: Terroristische und aufständische Gruppierungen stellen Afghanistan und die Koalitionskräfte vor erhebliche Herausforderungen. Derzeit sind rund 20 terroristische Organisationen in Afghanistan zu finden: das von außen unterstützte Haqqani-Netzwerk stellt nach wie vor die größte Gefährdung für afghanische und internationale Kräfte dar. Die Verflechtung von Taliban und Haqqani-Netzwerk ist so intensiv, dass diese beiden Gruppierungen als Fraktionen ein und derselben Gruppe angesehen werden. Wenn auch die Taliban öffentlich verkündet haben, sie würden zivile Opfer einschränken, so führt das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin Angriffe in bevölkerungsreichen Gegenden aus (USDOD 12.2017). Im August 2017 wurde berichtet, dass regierungsfeindliche bewaffnete Gruppierungen - insbesondere die Taliban - ihre Aktivitäten landesweit verstärkt haben, trotz des Drucks der afghanischen Sicherheitskräfte und der internationalen Gemeinschaft, ihren Aktivitäten ein Ende zu setzen (Khaama Press 13.8.2017). Auch sind die Kämpfe mit den Taliban eskaliert, da sich der Aufstand vom Süden in den sonst friedlichen Norden des Landes verlagert hat, wo die Taliban auch Jugendliche rekrutieren (Xinhua 18.3.2018). Ab dem Jahr 2008 expandierten die Taliban im Norden des Landes. Diese neue Phase ihrer Kampfgeschichte war die Folge des Regierungsaufbaus und Konsolidierungsprozess in den südlichen Regionen des Landes. Darüber hinaus haben die Taliban hauptsächlich in Faryab und Sar-i-Pul, wo die Mehrheit der Bevölkerung usbekischer Abstammung ist, ihre Reihen für nicht-paschtunische Kämpfer geöffnet (AAN 17.3.2017). Teil der neuen Strategie der Regierung und der internationalen Kräfte im Kampf gegen die Taliban ist es, die Luftangriffe der afghanischen und internationalen Kräfte in jenen Gegenden zu verstärken, die am stärksten von Vorfällen betroffen sind. Dazu gehören u.a. die östlichen und südlichen Regionen, in denen ein Großteil der Vorfälle registriert wurde. Eine weitere Strategie der Behörden, um gegen Taliban und das Haqqani-Netzwerk vorzugehen, ist die Reduzierung des Einkommens selbiger, indem mit Luftangriffen gegen ihre Opium-Produktion vorgegangen wird (SIGAR 1.2018). Außerdem haben Militäroperationen der pakistanischen Regierung einige Zufluchtsorte Aufständischer zerstört. Jedoch genießen bestimmte Gruppierungen, wie die Taliban und das Haqqani-Netzwerk Bewegungsfreiheit in Pakistan (USDOD 12.2017). Die Gründe dafür sind verschiedene: das Fehlen einer Regierung, das permissive Verhalten der pakistanischen Sicherheitsbehörden, die gemeinsamen kommunalen Bindungen über die Grenze und die zahlreichen illegalen Netzwerke, die den Aufständischen Schutz bieten (AAN 17.10.2017). Taliban Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US-Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSF-Operationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018). Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch US-amerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vergleiche LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vergleiche Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen Friendens-Konferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018). Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vergleiche Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018). Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vergleiche AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  10. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr
  11. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vergleiche AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018). Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018). Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017). Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr

(2017)durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018). Haqqani-Netzwerk Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017). Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017). Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017). Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vergleiche AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Al-Qaida Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017). Drogenanbau In den Jahren 2016 - 2017 haben sich die Flächen zum Mohnanbau für Opium um 63% vergrößert und kommen nun auf 328.000 Hektar; insgesamt verstärkte sich die Opiumproduktion um 87% und damit auf 9.000 metrische Tonnen - die größte Menge in der afghanischen Geschichte. Die stärkste Expansion der Mohanbauflächen war in der Provinz Helmand zu verzeichnen, die als Zentrum der Opiumproduktion erachtet wird: eine Fläche von 144.000 Hektar ist dort dem Mohnanbau gewidmet. Der Mohnanbau hat sich landesweit verstärkt, auch in nördlichen Provinzen, wie z.B. Balkh und Jawzjan (UNODC 11.2017). Unterstützt von ihren internationalen Partnern führt die afghanische Regierung weiterhin Operationen zur Drogenbekämpfung durch. Im gesamten Jahr 2017 wurden von afghanischen Exekutivbehörden 445 solcher Einsätze durchgeführt. Beschlagnahmt wurden dabei: 391kg Heroin, 31kg Morphium, 8.141kg Opium, 2 kg Methamphitamine, 38.547 kg Haschisch, 1.256 kg fester Vorläuferchemikalien, 1.437 flüssige Vorläuferchemikalien und 1.590 Tabletten synthetischer Drogen (MDMA - 3,4-methylenedioxymethamphetamine); diese Beschlagnahmungen führten zu 531 Verhaftungen. Die beschlagnahmte Menge an Opiaten ist die höchste registrierte Menge seit dem Jahr 2012. Auch hat sich der Preis für Opium erheblich reduziert (-41%), was mit einer großen Ernte in Verbindung gebracht wird; reduziert hat sich auch der Heroinpreis (-7%) (UNGASC 27.2.2018). Im letztem Quartal 2017 wurden 750 Hektar Mohnanbauflächen in den Provinzen Nangarhar, Kandahar, Badakhshan, Balkh, Kunar, Kapisa, Laghman, Ghor, Herat, Badghis, Nimroz, Takhar, und Kabul vernichtet. Der UN zufolge wurden in den letzten drei Jahren in den nördlichen Regionen keine Mohnanbauflächen vernichtet, außer in den Provinzen Sar-e Pul und Balkh im Jahr 2017 - wo insgesamt 25 Hektar zerstört wurden. Ebenso wurden im Jahr 2017 im Süden des Landes keine Mohnanbauflächen zerstört; die Ausnahme bildet Kandahar - dort wurden 48 Hektar zerstört (SIGAR 30.1.2018). 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