1 und 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.
2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 312 Euro keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 1 und 2 GEG erblickt werden könne. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von 1170 Euro blieben nach der Tabelle 1a m der "Existenzminimumverordnung 2015" (gemeint sind die "Existenzminimum-Tabellen 2015", ein Anhang zur "Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner. Hinweise, Beispiele und Existenzminimum-Tabellen", https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.0/2015informationsbrosch%C3%BCre.pdf) 940,40 Euro unpfändbar, somit wären im Falle einer Gehaltsexekution 229,60 Euro abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den Beschwerdeführer gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liege über dem Existenzminimum, dürfe aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Nachlass- bzw. Stundungsgesuch nicht statt. Begründend führt sie ua. aus, der Beschwerdeführer verfüge laut Protokollen des Bezirksgerichts vom 24.2.2011 und vom 26.2.2014 (die Protokolle liegen dem Akt bei) über eine "Österreichische Pension" von 900 Euro (gemeint offenbar: im Monat) und eine "deutsche Rente" von monatlich etwa 270 Euro sowie über ein Sparguthaben von 3354,67 Euro. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 22.4.2014 sei der aktuelle Vermögensstand per 5.12.2013 mit 6173,24 Euro (Sachwalterkonto 2818,57 Euro, Sparguthaben 3354,67 Euro) festgestellt worden. (Gemeint ist, dass in der Begründung dieses Beschlusses diese Zahlen festgehalten worden sind.)
Paragraph 9, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich, dass in Anbetracht der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung eines einmaligen Betrages von 312 Euro keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG erblickt werden könne. Ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen von 1170 Euro blieben nach der Tabelle 1a m der "Existenzminimumverordnung 2015" (gemeint sind die "Existenzminimum-Tabellen 2015", ein Anhang zur "Informationsbroschüre für Arbeitgeber als Drittschuldner. Hinweise, Beispiele und Existenzminimum-Tabellen", https://www.justiz.gv.at/web2013/file/2c9484852308c2a60123ec387738064b.de.0/2015informationsbrosch%C3%BCre.pdf) 940,40 Euro unpfändbar, somit wären im Falle einer Gehaltsexekution 229,60 Euro abschöpfbar. Ein Nachlass wäre zu gewähren, wenn sonst der nötige Unterhalt für den Beschwerdeführer gefährdet wäre. Der notwendige Unterhalt liege über dem Existenzminimum, dürfe aber den standesgemäßen Unterhalt nicht erreichen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.1.2015 zu Handen seines Sachwalters zugestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4, GEG ergibt. 3.2.
GVG) idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.
F des Art. 2 Z 5 GIN 2006 mit 1.3.2006 in Kraft. Die Fassung des Abs. 3 geht auf Art. 5 Z 9 VAJu zurück, durch den der damals dritte Satz aufgehoben wurde. Diese Änderung trat
F des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Die Fassung des Abs. 4 geht auf Art. 5 Z 10 VAJu zurück, durch den ein Zitat ersetzt und die beiden letzten Sätze neu gefasst wurden. Auch diese Änderung trat
F des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. - Die übrigen Teile des § 9 Abs. 1 bis 4 GEG erhielten ihre Gestalt durch Art. 2 Z 6 Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. I 131/2001, durch die sie neu gefasst worden waren.Die Fassung des ersten Satzes in Paragraph 9, Absatz 4, GEG geht auf Artikel 2, Ziffer 3, der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 BGBl. römisch eins 8 (in der Folge: GIN 2006) zurück, durch den er neu gefasst wurde. Diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 4, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GIN 2006 mit 1.3.2006 in Kraft. Die Fassung des Absatz 3, geht auf Artikel 5, Ziffer 9, VAJu zurück, durch den der damals dritte Satz aufgehoben wurde. Diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Die Fassung des Absatz 4, geht auf Artikel 5, Ziffer 10, VAJu zurück, durch den ein Zitat ersetzt und die beiden letzten Sätze neu gefasst wurden. Auch diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. - Die übrigen Teile des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 GEG erhielten ihre Gestalt durch Artikel 2, Ziffer 6, Euro-Gerichtsgebühren-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001,, durch die sie neu gefasst worden waren. Nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden war, wurde § 9 GEG durch Art. 2 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) geändert:Nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden war, wurde Paragraph 9, GEG durch Artikel 2, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) geändert: Durch Art. 2 Z 18 GGN 2014 erhielt § 9 GEG die Überschrift "Stundung und Nachlass". Durch Art. 2 Z 19 GGN 2014 wurde dem § 9 Abs. 2 GEG folgender Satz angefügt:Durch Artikel 2, Ziffer 18, GGN 2014 erhielt Paragraph 9, GEG die Überschrift "Stundung und Nachlass". Durch Artikel 2, Ziffer 19, GGN 2014 wurde dem Paragraph 9, Absatz 2, GEG folgender Satz angefügt: "Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde." Durch Art. 2 Z 20 GGN 2014 wurde § 9 Abs. 5 GEG neu gefasst; dies ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.Durch Artikel 2, Ziffer 20, GGN 2014 wurde Paragraph 9, Absatz 5, GEG neu gefasst; dies ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Diese Änderungen (ausgenommen jene zur Überschrift) traten
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Die Regelung betreffend die Überschrift trat, da § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 keine Vorschriften darüber enthält,
1 B-VG am 14.1.2015 in Kraft.Diese Änderungen (ausgenommen jene zur Überschrift) traten
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Die Regelung betreffend die Überschrift trat, da Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 keine Vorschriften darüber enthält,
Durch Art. 3 Z 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 BGBl. I 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde § 9 Abs. 3 GEG neu gefasst und lautet seither:Durch Artikel 3, Ziffer eins, der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde Paragraph 9, Absatz 3, GEG neu gefasst und lautet seither: "Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird." Diese Änderung trat
F des Art. 3 Z 3 EO-Nov. 2016 mit 1.1.2017 in Kraft.Diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 16, GEG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, EO-Nov. 2016 mit 1.1.2017 in Kraft. 2.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).2.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). Gebühren (und Kosten) können
2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren (und Kosten) können
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.6.2006, 2006/16/0021, mwN; weiters VwGH 29.4.2013, 2010/16/0182). § 9 Abs. 2 GEG ist eine Ermessensvorschrift, doch hängt das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, davon ab, dass eine der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen vorliegt. Als "besondere Härte" kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, welche die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.6.2013, 2009/17/0164, mwN). Nichts anderes kann für § 9 Abs. 1 GEG gelten.Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist eine Ermessensvorschrift, doch hängt das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, davon ab, dass eine der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen vorliegt. Als "besondere Härte" kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, welche die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.6.2013, 2009/17/0164, mwN). Nichts anderes kann für Paragraph 9, Absatz eins, GEG gelten. Ein Antragsteller hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes all jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Dennoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat sie in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es ihre Aufgabe, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass nicht vorliegen (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232, mwN). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur noch die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 27.5.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. - Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt - durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter (zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch Sachwalter) - vor, er erhalte nur eine Mindestpension mit Ausgleichszulage und Pflegegeld und habe nur etwa 1000 Euro Vermögen auf seinem Sparkonto. Mit diesem Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen Situation kann er jedoch keine mit der Einbringung der Gebühren verbundene besondere Härte bescheinigen: Den Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers, die er - vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter - am 29.1.2019 vorgelegt hat, ist zu entnehmen, dass er 2019 monatliche Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt und der Deutschen Rentenversicherung von zusammen 1181,64 Euro bezieht. Überdies wies sein Konto bei der Bank Austria am 29.1.2019 einen Kontostand von 1784,55 Euro auf. Demgegenüber ist er nur zur Zahlung von monatlichen Mietkosten von 207,49 Euro verpflichtet. Ob er selbst Zugriff auf seine Gelder hat oder ob sie vom Erwachsenenvertreter verwaltet werden, darauf kommt es nicht an. Auch das Vorbringen, auf Grund seiner extrem ablehnenden Haltung gegenüber der Sachwalterschaft (nunmehr: der Erwachsenenvertretung) sei auszuschließen, dass er selbst die Zahlung übernehme, und die Kostenübernahme aus dem noch vorhandenen Guthaben würde seine ablehnende Haltung noch weiter verschärfen, geht ins Leere: Konsequent weiter gedacht, könnte dann die Zahlung jeder Verbindlichkeit, die der Beschwerdeführer eingegangen ist, abgelehnt werden. Dies kann jedoch weder dem Gesetz noch jenem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss unterstellt werden, mit welchem dem Beschwerdeführer erhebliche Teile seines Vermögens zur eigenen Verfügung überlassen worden sind. Somit ist nicht von einer besonderen Härte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, die einen Nachlass rechtfertigen würde. Auch Umstände vorübergehender Natur, die eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich (vgl. VwGH 18.9.2007, 2007/16/0144; 29.6.2006, 2006/16/0021).Somit ist nicht von einer besonderen Härte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, die einen Nachlass rechtfertigen würde. Auch Umstände vorübergehender Natur, die eine Stundung nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich vergleiche VwGH 18.9.2007, 2007/16/0144; 29.6.2006, 2006/16/0021). Ein öffentliches Interesse daran, dass die offenen Gebühren nachgelassen werden, ist nicht behauptet worden und ist auch sonst nicht ersichtlich, da es nicht schon auf Grund des subjektiven Interesses des Beschwerdeführers an einer Entlastung von dieser Gebühr vorliegt (VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). Im vorliegenden Fall wurden keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, dass von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre.Im vorliegenden Fall wurden keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, dass von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
2 GEG und auch eine Stundung
1 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld
Paragraph 9, Absatz 2, GEG und auch eine Stundung
Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2101591.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.