2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) nachzulassen, nicht statt. Begründend wird der Verfahrensgang kurz wiedergegeben und ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe laut Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (gemeint: laut Auskunft des Hauptverbands) seit 8.1.2015 Arbeitslosengeld und sei seit 13.1.2015 bei einer Sicherheitsdienstfirma geringfügig beschäftigt.
2 GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine solche Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Davon könne, insbesondere im Hinblick auf die (mögliche) Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in Zukunft, nicht ausgegangen werden.2. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Oberlandesgerichtes römisch 40 - die belangte Behörde - dem Antrag des Beschwerdeführers, die im Grundverfahren des Bezirksgerichts römisch 40 geschuldeten "Gerichtsgebühren (Gerichtskosten)" im Betrag von 60,50 Euro
Paragraph 9, Absatz 2, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) nachzulassen, nicht statt. Begründend wird der Verfahrensgang kurz wiedergegeben und ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe laut Anfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (gemeint: laut Auskunft des Hauptverbands) seit 8.1.2015 Arbeitslosengeld und sei seit 13.1.2015 bei einer Sicherheitsdienstfirma geringfügig beschäftigt.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gerichtsgebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine solche Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Davon könne, insbesondere im Hinblick auf die (mögliche) Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung in Zukunft, nicht ausgegangen werden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.2.2015 persönlich zugestellt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus § 9 Abs. 4 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Verfahren über Stundungs- und Nachlassanträge nach dem GEG der Fall, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 4, GEG ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.
Art. VI Z 1 GGG am 1.1.1985 in Kraft. Z 2 des § 1 GEG ging auf die Änderung durch Art. 5 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz- Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu) zurück, durch die § 1 Z 2 GEG neu gefasst wurde. Diese Änderung trat
F des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft.Der Einleitungssatz und Ziffer 6, gingen auf Artikel römisch zwei, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) zurück, durch den Paragraph eins, GEG neu gefasst wurde. Diese Fassung trat
Artikel römisch sechs, Ziffer eins, GGG am 1.1.1985 in Kraft. Ziffer 2, des Paragraph eins, GEG ging auf die Änderung durch Artikel 5, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz- Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu) zurück, durch die Paragraph eins, Ziffer 2, GEG neu gefasst wurde. Diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden war, wurde § 1 GEG durch Art. 2 Z 2 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst und lautet seither auszugsweise:Nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden war, wurde Paragraph eins, GEG durch Artikel 2, Ziffer 2, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) neu gefasst und lautet seither auszugsweise: "Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft.Diese Fassung trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. 1.1.
F des Art. 2 Z 5 GIN 2006 mit 1.3.2006 in Kraft. Die Fassung des Abs. 3 geht auf Art. 5 Z 9 VAJu zurück, durch den der damals dritte Satz aufgehoben wurde. Diese Änderung trat
F des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Die Fassung des Abs. 4 geht auf Art. 5 Z 10 VAJu zurück, durch den ein Zitat ersetzt und die beiden letzten Sätze neu gefasst wurden. Auch diese Änderung trat
F des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. - Die übrigen Teile des § 9 Abs. 1 bis 4 GEG erhielten ihre Gestalt durch Art. 2 Z 6 Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. I 131/2001, durch die sie neu gefasst worden waren.Die Fassung des ersten Satzes in Paragraph 9, Absatz 4, GEG geht auf Artikel 2, Ziffer 3, der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 BGBl. römisch eins 8 (in der Folge: GIN 2006) zurück, durch den er neu gefasst wurde. Diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 4, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GIN 2006 mit 1.3.2006 in Kraft. Die Fassung des Absatz 3, geht auf Artikel 5, Ziffer 9, VAJu zurück, durch den der damals dritte Satz aufgehoben wurde. Diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Die Fassung des Absatz 4, geht auf Artikel 5, Ziffer 10, VAJu zurück, durch den ein Zitat ersetzt und die beiden letzten Sätze neu gefasst wurden. Auch diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. - Die übrigen Teile des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 GEG erhielten ihre Gestalt durch Artikel 2, Ziffer 6, Euro-Gerichtsgebühren-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001,, durch die sie neu gefasst worden waren. § 9 Abs. 5 GEG in der wiedergegebenen Fassung geht auf die Wiederverlautbarung des GEG in BGBl. 288/1962 zurück, das Klammerzitat am Ende auf Art. II Z 12 lit. c GGG.Paragraph 9, Absatz 5, GEG in der wiedergegebenen Fassung geht auf die Wiederverlautbarung des GEG in Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, zurück, das Klammerzitat am Ende auf Artikel römisch zwei, Ziffer 12, Litera c, GGG. Durch Art. 2 Z 18 GGN 2014 erhielt § 9 GEG die Überschrift "Stundung und Nachlass". Diese Regelung trat, da § 19a Abs. 14 GEG idF Art. 2 Z 36 GGN 2014 keine Vorschriften darüber enthält,
1 B-VG am 14.1.2015 in Kraft.Durch Artikel 2, Ziffer 18, GGN 2014 erhielt Paragraph 9, GEG die Überschrift "Stundung und Nachlass". Diese Regelung trat, da Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 keine Vorschriften darüber enthält,
Nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden war, wurde § 9 GEG durch Art. 2 GGN 2014 geändert:Nachdem der angefochtene Bescheid erlassen worden war, wurde Paragraph 9, GEG durch Artikel 2, GGN 2014 geändert: Durch Art. 2 Z 19 GGN 2014 wurde dem § 9 Abs. 2 GEG folgender Satz angefügt:Durch Artikel 2, Ziffer 19, GGN 2014 wurde dem Paragraph 9, Absatz 2, GEG folgender Satz angefügt: "Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde." Durch Art. 2 Z 20 GGN 2014 wurde § 9 Abs. 5 GEG neu gefasst und lautet seither:Durch Artikel 2, Ziffer 20, GGN 2014 wurde Paragraph 9, Absatz 5, GEG neu gefasst und lautet seither: "Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten nicht für die in § 1 Z 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in § 1 Z 2 angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat.""Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten nicht für die in Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 6 angeführten Beträge. Über Stundung, Nachlass und Uneinbringlichkeit der in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge ist von jenem Gericht oder jener Behörde zu entscheiden, das bzw. die das Grundverfahren geführt hat." Diese Fassung trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft.Diese Fassung trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft. Durch Art. 3 Z 1 der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 BGBl. I 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde § 9 Abs. 3 GEG neu gefasst und lautet seither:Durch Artikel 3, Ziffer eins, der Exekutionsordnungs-Novelle 2016 Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: EO-Nov. 2016) wurde Paragraph 9, Absatz 3, GEG neu gefasst und lautet seither: "Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird." Diese Änderung trat
F des Art. 3 Z 3 EO-Nov. 2016 mit 1.1.2017 in Kraft.Diese Änderung trat
Paragraph 19 a, Absatz 16, GEG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 3, EO-Nov. 2016 mit 1.1.2017 in Kraft. 2.1.1. Die 268,50 Euro, die der Beschwerdeführer zu entrichten hatte, setzten sich zusammen aus 200 Euro Ordnungsstrafe, 8 Euro Einhebungsgebühr und 60,50 Euro Kosten des Exekutionsantrags. Bei der Ordnungsstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe iSd § 1 Z 2 GEG, die somit
5 GEG ("Geldstrafen jeder Art" bzw. "in § 1 Z 2 angeführten Beträge") von der Anwendung des § 9 Abs. 1 bis 4 GEG ausgeschlossen war und ist. Fraglich ist, ob dies auch für die Einhebungsgebühr und für die Kosten des Exekutionsantrages gilt, ob sie also gleichsam annex zur Geldstrafe sind, ohne deren Verhängung sie nie hätten anfallen können, oder ob sie ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Fallbezogen ist diese Frage nur für die Kosten des Exekutionsantrages von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer nur in Bezug auf sie den Nachlass begehrt, die Einhebungsgebühr jedoch bereits entrichtet hat.2.1.1. Die 268,50 Euro, die der Beschwerdeführer zu entrichten hatte, setzten sich zusammen aus 200 Euro Ordnungsstrafe, 8 Euro Einhebungsgebühr und 60,50 Euro Kosten des Exekutionsantrags. Bei der Ordnungsstrafe handelt es sich um eine Geldstrafe iSd Paragraph eins, Ziffer 2, GEG, die somit
Paragraph 9, Absatz 5, GEG ("Geldstrafen jeder Art" bzw. "in Paragraph eins, Ziffer 2, angeführten Beträge") von der Anwendung des Paragraph 9, Absatz eins bis 4 GEG ausgeschlossen war und ist. Fraglich ist, ob dies auch für die Einhebungsgebühr und für die Kosten des Exekutionsantrages gilt, ob sie also gleichsam annex zur Geldstrafe sind, ohne deren Verhängung sie nie hätten anfallen können, oder ob sie ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Fallbezogen ist diese Frage nur für die Kosten des Exekutionsantrages von Bedeutung, weil der Beschwerdeführer nur in Bezug auf sie den Nachlass begehrt, die Einhebungsgebühr jedoch bereits entrichtet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.5.1993, 92/17/0195, bejaht, dass § 9 Abs. 1 bis 4 GEG auf Kosten des Exekutionsverfahrens angewandt werden kann, allerdings ging es dort (zum Sachverhalt vgl. das vorangegangene Erk. VwGH 25.6.1992, 91/16/0060) um Exekutionskosten für die Hereinbringung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren, die ihrerseits (wie sich aus dem vorhin genannten Erkenntnis aus 1992 ergibt) unter § 9 Abs. 1 bis 4 GEG fielen. Im vorliegenden Fall geht es aber um Exekutionskosten, welche "annex" zu der Ordnungsstrafe sind, die gerade nicht unter § 9 Abs. 1 bis 4 GEG gefallen ist. Aus dem genannten Erkenntnis lässt sich somit für die Frage einer "Annexität" von Exekutionskosten im vorliegenden Fall mit Blick auf § 9 Abs. 5 GEG nichts gewinnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.5.1993, 92/17/0195, bejaht, dass Paragraph 9, Absatz eins bis 4 GEG auf Kosten des Exekutionsverfahrens angewandt werden kann, allerdings ging es dort (zum Sachverhalt vergleiche das vorangegangene Erk. VwGH 25.6.1992, 91/16/0060) um Exekutionskosten für die Hereinbringung von Gerichtskosten und Gerichtsgebühren, die ihrerseits (wie sich aus dem vorhin genannten Erkenntnis aus 1992 ergibt) unter Paragraph 9, Absatz eins bis 4 GEG fielen. Im vorliegenden Fall geht es aber um Exekutionskosten, welche "annex" zu der Ordnungsstrafe sind, die gerade nicht unter Paragraph 9, Absatz eins bis 4 GEG gefallen ist. Aus dem genannten Erkenntnis lässt sich somit für die Frage einer "Annexität" von Exekutionskosten im vorliegenden Fall mit Blick auf Paragraph 9, Absatz 5, GEG nichts gewinnen. Möglicherweise ist bei Kosten dieser Art danach zu unterscheiden, aus welchem - rechtspolitischen - Grund die jeweiligen Beträge unter § 9 Abs. 5 GEG fallen. Beträge, die für andere hereinzubringen sind (zB Kosten des Gerichtskommissärs), sollen vom Bund offenbar deshalb nicht nachgelassen werden können, weil sie dem betreffenden Dritten zustehen, sodass es nur ihm zukommen kann, dem Schuldner die Schuld nachzulassen oder zu stunden. Dies muss jedoch keineswegs auch für die "annexen" Kosten zutreffen (vgl. BVwG 8.3.2017, W208 2016371-2/4E). Bei Beträgen, die aus anderen Gründen unter § 9 Abs. 5 GEG fallen, wie zB Geldstrafen aller Art, könnte dies anders sein. Zumindest nach der Neufassung des § 9 Abs. 5 GEG durch Art. 2 Z 20 GGN 2014 hat über die Stundung, den Nachlass oder die Uneinbringlichkeit dieser Beträge jenes Gericht (oder jene Behörde) zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Ob es auch berechtigt ist, die zu diesen Strafen annexen Beträge, wie die Einhebungsgebühr und die Exekutionskosten, nachzusehen (oder zu stunden), würde dann davon abhängen, ob die konkrete Verfahrensordnung ihm diese Möglichkeit einräumt.Möglicherweise ist bei Kosten dieser Art danach zu unterscheiden, aus welchem - rechtspolitischen - Grund die jeweiligen Beträge unter Paragraph 9, Absatz 5, GEG fallen. Beträge, die für andere hereinzubringen sind (zB Kosten des Gerichtskommissärs), sollen vom Bund offenbar deshalb nicht nachgelassen werden können, weil sie dem betreffenden Dritten zustehen, sodass es nur ihm zukommen kann, dem Schuldner die Schuld nachzulassen oder zu stunden. Dies muss jedoch keineswegs auch für die "annexen" Kosten zutreffen vergleiche BVwG 8.3.2017, W208 2016371-2/4E). Bei Beträgen, die aus anderen Gründen unter Paragraph 9, Absatz 5, GEG fallen, wie zB Geldstrafen aller Art, könnte dies anders sein. Zumindest nach der Neufassung des Paragraph 9, Absatz 5, GEG durch Artikel 2, Ziffer 20, GGN 2014 hat über die Stundung, den Nachlass oder die Uneinbringlichkeit dieser Beträge jenes Gericht (oder jene Behörde) zu entscheiden, welches das Grundverfahren geführt hat. Ob es auch berechtigt ist, die zu diesen Strafen annexen Beträge, wie die Einhebungsgebühr und die Exekutionskosten, nachzusehen (oder zu stunden), würde dann davon abhängen, ob die konkrete Verfahrensordnung ihm diese Möglichkeit einräumt. § 242 f. der Strafprozeßordnung 1975 (in der Folge: StPO) lauten auszugsweise:Paragraph 242, f. der Strafprozeßordnung 1975 (in der Folge: StPO) lauten auszugsweise: "§ 242.
Paragraph 252, zu entscheiden oder aber die Hauptverhandlung zu vertagen.
Paragraph 242, Absatz 3, ist beim erkennenden Schöffengericht einzubringen; ihr kommt aufschiebende Wirkung zu.
Abs. 2 kein Rechtsmittel zulässig."
Absatz 2, kein Rechtsmittel zulässig." Es kann nicht gesagt werden, dass die StPO das Strafgericht, das die Ordnungsstrafe ausgesprochen hat, dazu ermächtigte, die Exekutionskosten nachzusehen. Da die Exekutionskosten Kosten sind, die der betreibende Gläubiger aufzuwenden hat, hier also, da es um die Hereinbringung einer Geldstrafe ging, der Bund, erscheint es nicht systemwidrig, einer Bundesbehörde wie der belangten Behörde die Zuständigkeit einzuräumen, über die Nachsicht oder die Stundung solcher Kosten zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass die belangte Behörde die Zuständigkeit hatte, über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. 2.1.2. (Gebühren und) Kosten können
2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.2.1.2. (Gebühren und) Kosten können
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtsverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.6.2006, 2006/16/0021, mwN; weiters VwGH 29.4.2013, 2010/16/0182). § 9 Abs. 2 GEG ist eine Ermessensvorschrift, doch hängt das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, davon ab, dass eine der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen vorliegt. Als "besondere Härte" kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, welche die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.6.2013, 2009/17/0164, mwN).Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist eine Ermessensvorschrift, doch hängt das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, davon ab, dass eine der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen vorliegt. Als "besondere Härte" kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, welche die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.6.2013, 2009/17/0164, mwN). Ein Antragsteller hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes all jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Dennoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat sie in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es ihre Aufgabe, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtswerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass nicht vorliegen (VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232, mwN). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur noch die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 27.5.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. - Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn nur eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 5.11.2003, 2003/17/0253, mwN). 2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er derzeit arbeitslos sei, auch die Zahlung von 208 Euro sei für ihn sehr schwierig gewesen. Er habe um Nachlass der ihm unverhältnismäßig hoch erscheinenden Gerichtsgebühr (der Exekutionskosten) von 60,50 Euro gebeten, da eine besondere Härte und nicht nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlägen. Mit diesem Vorbringen zu seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation kann der Beschwerdeführer jedoch keine mit der Einbringung der Kosten verbundene besondere Härte bescheinigen: Bei der zum Zeitpunkt des Nachlassgesuches geltend gemachten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers handelte es sich um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur. Da er der Aufforderung, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, nicht nachgekommen ist, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass er wieder einer Erwerbstätigkeit nachgeht und ein regelmäßiges Einkommen bezieht bzw. dass sich seine wirtschaftliche Lage gebessert hat. Schon die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, der Beschwerdeführer sei seit 13.1.2015 bei einer Sicherheitsdienstfirma geringfügig beschäftigt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten und hat auch auf Aufforderung nicht Stellung genommen. Selbst wenn dies jedoch nicht der Fall sein und er über kein - wenn auch geringfügiges - Einkommen verfügen sollte, ist - auch im Hinblick auf die verhältnismäßig niedrige Gebührenschuld von 60,50 Euro - nicht von einer besonderen Härte im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, die einen Nachlass rechtfertigen würde. Ein öffentliches Interesse daran, dass die offenen Kosten nachgelassen werden, ist nicht behauptet worden und ist auch sonst nicht ersichtlich, da es nicht schon auf Grund des subjektiven Interesses des Beschwerdeführers an einer Entlastung von dieser Gebühr vorliegt (VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). Im vorliegenden Fall wurden keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, dass von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre.Im vorliegenden Fall wurden keine derart außergewöhnlichen Umstände dargelegt, dass von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit des Beschwerdeführers von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen - sachlich begründeten - Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre. Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Kosten
2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.Nach dem Gesagten vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hätte und dass ihre Entscheidung, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Kosten
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W199.2103675.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.