G), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013,Die Beschwerde wird
Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Asylverfahren des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan
Mit Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan
G ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Urteil eines österreichischen XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 14.03.2012, Zahl D3 413631-1/2010/5E, wurde die Beschwerde Bescheid gegen den Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, rechtskräftig abgewiesen.
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht wies, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, mit Erkenntnis vom 04.04.3016, Zahl W226 2118113-1/6E, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs.1 Z 3 B-VG
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt III.) ab und wies den Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) ab und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2016 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2016 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 30.06.2016 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016, Zahl W226 2118113-1/6E, zurück. 3. Asylverfahren des Beschwerdeführers Nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens blieb der Beschwerdeführer illegal in Österreich und stellte am 21.12.2016 seinen dritten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Mehrere Versuche, den Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu laden, scheiterten vorerst daran, dass dieser an der von ihm angegebenen Wohnadresse durch Polizeiorgane nicht angetroffen werden konnte. Eine Ladung für den 28.04.2017 übernahm der Beschwerdeführer, erschien jedoch nicht zur Einvernahme. Auch eine weitere Ladung für den 21.06.2017 übernahm der Beschwerdeführer, am geplanten Tag der Einvernahme übermittelte der Antragsteller eine Krankmeldung wegen "Kopfschmerz". Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2016
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G.
G iVmMit Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen diesen Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2017, Zahl W226 2118113-2/3E,
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG,Eine gegen diesen Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2017, Zahl W226 2118113-2/3E,
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG undParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet ab und erklärte eine Revision dagegen
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet ab und erklärte eine Revision dagegen
4 B-VG für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. 4. Asylverfahren des Beschwerdeführers Nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens am 18.10.2017 blieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und stellte am 14.06.2018 seinen vierten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zahl 791496307-180555147,
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zahl 791496307-180555147,
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 08.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 57, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 08.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 5. gegenständliches Verfahren Noch während des vierten Beschwerdeverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 18.10.2018 gegenständlichen schriftlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"
G Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er sich durchgängig seit 2009 in Österreich aufhalte und seit 2015 als XXXX tätig sei, das XXXX habe und XXXX für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder würden nach wie vor in der Republik Usbekistan leben. Der Beschwerdeführer sei bei der Usbekischen Botschaft gewesen, die ihm aber bis dato noch immer keinen usbekischen Reisepass ausgestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer die Heilung dieses Mangels beantrage und stattdessen seine usbekische Geburtskurkunde vorlege. Der Beschwerdeführer brache eine Bestätigung vom XXXX in Vorlage, wonach er sich zu einem Kurs für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend XXXX angemeldet hat. Auf Grund seiner Integration und seines seit dem Jahr 2009 durchgehenden Aufenthaltes und in Österreich sei dem Beschwerdeführer ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er sich durchgängig seit 2009 in Österreich aufhalte und seit 2015 als römisch 40 tätig sei, das römisch 40 habe und römisch 40 für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder würden nach wie vor in der Republik Usbekistan leben. Der Beschwerdeführer sei bei der Usbekischen Botschaft gewesen, die ihm aber bis dato noch immer keinen usbekischen Reisepass ausgestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer die Heilung dieses Mangels beantrage und stattdessen seine usbekische Geburtskurkunde vorlege. Der Beschwerdeführer brache eine Bestätigung vom römisch 40 in Vorlage, wonach er sich zu einem Kurs für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend römisch 40 angemeldet hat. Auf Grund seiner Integration und seines seit dem Jahr 2009 durchgehenden Aufenthaltes und in Österreich sei dem Beschwerdeführer ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zahl 791496307-180555147, im vierten Asylverfahren erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E,
G, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG,Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision dagegen
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision dagegen
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer weigerte sich weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet, sodass er am 15.01.2019 in die Republik Usbekistan abgeschoben werden musste. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes schriftliches Parteiengehör gewährt. Am 13.02.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung in die Republik Usbekistan XXXX tätig gewesen sei und für die Erteilung des Aufenthaltstitels der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zu seiner Abschiebung sprechen würde.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes schriftliches Parteiengehör gewährt. Am 13.02.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung in die Republik Usbekistan römisch 40 tätig gewesen sei und für die Erteilung des Aufenthaltstitels der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zu seiner Abschiebung sprechen würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahl 791496307-180993098, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.10.2018
G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
, EMRK vom 18.10.2018
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
2 Z 1 BFV-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 21.02.2019 zugestellt.(Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFV-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 21.02.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid vom 20.02.2019, Zahl 791496307-180993098, erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht am 21.03.2019 gegenständliche Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang (siehe dazu die vier Asylverfahren weiter oben). Es wurde ausdrücklich auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen langjährigen Aufenthalt (sechs von neun Jahren seien legal gewesen) bis zur Abschiebung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen und ersuche um Stattgabe des Antrags und Wiedereinreise. Auf Grund der Tätigkeit als XXXX habe der Beschwerdeführer soziale und wirtschaftliche Bindungen in Österreich gehabt, deren Intensität die Hergabe eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Die Republik Usbekistan sein ein Land des staatlichen Terrors mit Polizeiwillkür, weshalb die Bindungen dorthin nicht stark ausgeprägt seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im zweiten Asylverfahren habe der Rechtsanwalt auf Grund der überlagen Verfahrensdauer Säumnisbeschwerde erheben müssen. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer nicht abschieben dürfen, sondern hätte ihm stattdessen einen Aufenthaltstitel
Zudem entspreche sie nicht dem Gesetz, weil sich der Beschwerdeführer nicht länger in Österreich aufhalte.Gegen diesen Bescheid vom 20.02.2019, Zahl 791496307-180993098, erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht am 21.03.2019 gegenständliche Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang (siehe dazu die vier Asylverfahren weiter oben). Es wurde ausdrücklich auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen langjährigen Aufenthalt (sechs von neun Jahren seien legal gewesen) bis zur Abschiebung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen und ersuche um Stattgabe des Antrags und Wiedereinreise. Auf Grund der Tätigkeit als römisch 40 habe der Beschwerdeführer soziale und wirtschaftliche Bindungen in Österreich gehabt, deren Intensität die Hergabe eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Die Republik Usbekistan sein ein Land des staatlichen Terrors mit Polizeiwillkür, weshalb die Bindungen dorthin nicht stark ausgeprägt seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im zweiten Asylverfahren habe der Rechtsanwalt auf Grund der überlagen Verfahrensdauer Säumnisbeschwerde erheben müssen. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer nicht abschieben dürfen, sondern hätte ihm stattdessen einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, Asyl erteilen müsse, weshalb die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei. Zudem entspreche sie nicht dem Gesetz, weil sich der Beschwerdeführer nicht länger in Österreich aufhalte.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Noch während des vierten Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 18.10.2018 gegenständlichen schriftlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"
G Aufenthaltsberechtigung plus.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus. Das vierte Asylverfahren wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018 wegen entschiedener Sache abgewiesen und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer blieb aber weiterhin monatelang illegal im Bundesgebiet und wurde schließlich am 15.01.2019 in die Republik Usbekistan abgeschoben. 2. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2009 bis zur seiner Abschiebung am 15.01.2019 durchgehend in Österreich auf. Während dieses neunjährigen Aufenthaltes, von dem mehr als vier Jahre illegal waren, machte der Beschwerdeführer immer wieder bewusst unwahre Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hatte nie familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Mutter, seine Ehegattin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder lebten immer in der Republik Usbekistan. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
G abgewiesen und in Spruchpunkt II.
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen.In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Der verheiratete Familienvater, dessen Mutter, Ehegattin und minderjährigen Kinder immer in der Republik Usbekistan lebten, hatte in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in ein Familienleben erkannt werden kann. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 illegal in das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich somit insgesamt neun Jahre, im Bundesgebiet auf (davon jedoch mehr als vier Jahre illegal) bzw. war der Aufenthalt im Inland dem Beschwerdeführer nur während der Stellung seiner vier Anträge auf internationalen Schutz erlaubt. Alle diese Anträge haben sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen. Der Beschwerdeführer konnte nie glaubhaft machen, dass er aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist war. Er konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich nicht nur während seines insgesamt mehr als vierjährigen illegalen Aufenthaltes, sondern auch seit Anbeginn seines ersten Asylverfahrens, somit während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer hatte keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet, zu denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und konnte immer Kraft eigener Arbeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sorgen. Der Beschwerdeführer ist gesund und ist im erwerbsfähigen Alter. Er beherrscht die usbekische Sprache. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern kann, zumal er mit seiner Mutter, der Ehegattin und seinen Kindern nach wie vor über starke soziale Kontakte verfügt. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfindet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich währte mittlerweile zwar schon neun Jahre, doch ist diese Zeitdauer überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sich weigerte nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und danach nicht weniger als zwei Jahre und drei Monate illegal in Österreich blieb, bevor er einen zweiten, dritten und vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er musste sich daher spätestens mit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012 seiner Illegalität und damit seines unsicheren Aufenthaltes immer bewusst sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als XXXX Jahre im Herkunftsstaat gelebt, dort immer gearbeitet und seine Familie gegründet hat, bevor er nach Österreich reiste, somit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich währte mittlerweile zwar schon neun Jahre, doch ist diese Zeitdauer überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sich weigerte nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und danach nicht weniger als zwei Jahre und drei Monate illegal in Österreich blieb, bevor er einen zweiten, dritten und vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er musste sich daher spätestens mit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012 seiner Illegalität und damit seines unsicheren Aufenthaltes immer bewusst sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als römisch 40 Jahre im Herkunftsstaat gelebt, dort immer gearbeitet und seine Familie gegründet hat, bevor er nach Österreich reiste, somit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer in diesen neun Jahren auch keine nennenswerten Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren: Er hat keine einzige Deutschprüfung abgelegt und sich erstmals am XXXX für einen Kurs in Österreich, konkret für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend mit XXXX , angemeldet. Er war nie Mitglied in einem Verein und zeigte auch nie ehrenamtliches Engagement. Der Beschwerdeführer hat zwar im Jahr 2015 eine XXXX ihm fehlte dafür jedoch eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Zudem konnte er, mangels Vorlage von Einkommens- und Steuernachweisen, die bloß allgemein in den Raum gestellte Behauptung, dass er selbsterhaltungsfähig bzw. in der Lage gewesen sein soll, seinen Lebensunterhalt Kraft legaler Arbeit zu bestreiten, nicht beweisen.Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer in diesen neun Jahren auch keine nennenswerten Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren: Er hat keine einzige Deutschprüfung abgelegt und sich erstmals am römisch 40 für einen Kurs in Österreich, konkret für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend mit römisch 40 , angemeldet. Er war nie Mitglied in einem Verein und zeigte auch nie ehrenamtliches Engagement. Der Beschwerdeführer hat zwar im Jahr 2015 eine römisch 40 ihm fehlte dafür jedoch eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Zudem konnte er, mangels Vorlage von Einkommens- und Steuernachweisen, die bloß allgemein in den Raum gestellte Behauptung, dass er selbsterhaltungsfähig bzw. in der Lage gewesen sein soll, seinen Lebensunterhalt Kraft legaler Arbeit zu bestreiten, nicht beweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern mit Urteilen des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern mit Urteilen des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wegen des Vergehens der Urkundenfälschung
GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen des Vergehens der Körperverletzung
Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wegen des Vergehens der Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, bewirkt zudem eine erhebliche Schwächung der ohnehin nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da Unbescholtenheit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; die vorliegende wiederholte Straffälligkeit ist jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, bewirkt zudem eine erhebliche Schwächung der ohnehin nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da Unbescholtenheit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; die vorliegende wiederholte Straffälligkeit ist jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es ist dem unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nie selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Es ist dem unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nie selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im konkreten Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen, weil sich der Beschwerdeführer derzeit nicht im Bundesgebiet aufhalte, wird der eindeutige Wortlaut des § 52 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, übersehen, wonach die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im konkreten Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen, weil sich der Beschwerdeführer derzeit nicht im Bundesgebiet aufhalte, wird der eindeutige Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, übersehen, wonach die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht vorliegen und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorlag, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. abzuweisen ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nicht vorliegen und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorlag, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung
I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung
Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand desGemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in allen vier Asylverfahren, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018, verneint (siehe Verfahrensgang I.).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in allen vier Asylverfahren, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018, verneint (siehe Verfahrensgang römisch eins.).
2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen wurde in allen vier Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018 (siehe Verfahrensgang I.) und es bestanden nie stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt (siehe Verfahrensgang I.).
Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen wurde in allen vier Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018 (siehe Verfahrensgang römisch eins.) und es bestanden nie stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt (siehe Verfahrensgang römisch eins.). Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht. Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides abzuweisen.Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet, kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb zwei Jahre und drei Monate illegal in Österreich, stellte dann seinen zweiten, dritten und vierten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und weigerte sich bis zuletzt jahrelang, beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weshalb er schließlich abgeschoben werden musste. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in seinem Bescheid zutreffend erkannt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen des großen Interesses an der Einhaltung der öffentlichen Ordnung geboten war. Es ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in keinem der vier Asylverfahren Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und er sich jahrelang geweigert hat seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (siehe Beweiswürdigung 2.). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in keinem der vier Asylverfahren Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und er sich jahrelang geweigert hat seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (siehe Beweiswürdigung 2.). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2118113.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.