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{'item': 'W215 2118113-4'}

Obsah (21)§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 223§ 83Art. 130§§ 57§ 52§ 46§ 68§ 28Artikel 8§ 18§ 9§ 61§ 66§ 67§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW215 2118113-4 SpruchW215 2118113-4/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK übe

§ 55Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013,Die Beschwerde wird

Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Asylverfahren des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan

Mit Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Urteil eines österreichischen XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 14.03.2012, Zahl D3 413631-1/2010/5E, wurde die Beschwerde Bescheid gegen den Bescheid vom 17.05.2010, Zahl 09 14.963-BAG, rechtskräftig abgewiesen.

  1. Asylverfahren des Beschwerdeführers Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens blieb der Beschwerdeführer mehr als zwei Jahre illegal im Bundesgebiet und stellte am 20.06.2014 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz, Zahl 791496307-
  2. Mit Urteil eines österreichischen XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil eines österreichischen römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht wies, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016, den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, mit Erkenntnis vom 04.04.3016, Zahl W226 2118113-1/6E, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130

Abs.1 Z 3 B-VG

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan

§ 8Abs. 1 Asyl

G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt III.) ab und wies den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt,

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.) ab und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46

FPG zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2016 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.04.2016 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Mit Beschluss vom 30.06.2016 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2016, Zahl W226 2118113-1/6E, zurück. 3. Asylverfahren des Beschwerdeführers Nach rechtskräftigem Abschluss seines zweiten Asylverfahrens blieb der Beschwerdeführer illegal in Österreich und stellte am 21.12.2016 seinen dritten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Mehrere Versuche, den Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Befragung in das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu laden, scheiterten vorerst daran, dass dieser an der von ihm angegebenen Wohnadresse durch Polizeiorgane nicht angetroffen werden konnte. Eine Ladung für den 28.04.2017 übernahm der Beschwerdeführer, erschien jedoch nicht zur Einvernahme. Auch eine weitere Ladung für den 21.06.2017 übernahm der Beschwerdeführer, am geplanten Tag der Einvernahme übermittelte der Antragsteller eine Krankmeldung wegen "Kopfschmerz". Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2016

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVmMit Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2016

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).Paragraph 9, BFA-VG wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine gegen diesen Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2017, Zahl W226 2118113-2/3E,

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG,Eine gegen diesen Bescheid vom 20.09.2017, Zahl 791496307-161709857, fristgerecht erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2017, Zahl W226 2118113-2/3E,

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG undParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet ab und erklärte eine Revision dagegen

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet ab und erklärte eine Revision dagegen

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. 4. Asylverfahren des Beschwerdeführers Nach rechtskräftigem Abschluss des dritten Asylverfahrens am 18.10.2017 blieb der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet und stellte am 14.06.2018 seinen vierten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zahl 791496307-180555147,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Der vierte Antrag auf internationalen Schutz vom 14.06.2018 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zahl 791496307-180555147,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 08.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Paragraph 57, AsylG erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 08.08.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. 5. gegenständliches Verfahren Noch während des vierten Beschwerdeverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 18.10.2018 gegenständlichen schriftlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 Asyl

G Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er sich durchgängig seit 2009 in Österreich aufhalte und seit 2015 als XXXX tätig sei, das XXXX habe und XXXX für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder würden nach wie vor in der Republik Usbekistan leben. Der Beschwerdeführer sei bei der Usbekischen Botschaft gewesen, die ihm aber bis dato noch immer keinen usbekischen Reisepass ausgestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer die Heilung dieses Mangels beantrage und stattdessen seine usbekische Geburtskurkunde vorlege. Der Beschwerdeführer brache eine Bestätigung vom XXXX in Vorlage, wonach er sich zu einem Kurs für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend XXXX angemeldet hat. Auf Grund seiner Integration und seines seit dem Jahr 2009 durchgehenden Aufenthaltes und in Österreich sei dem Beschwerdeführer ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus. Der Beschwerdeführer gab darin an, dass er sich durchgängig seit 2009 in Österreich aufhalte und seit 2015 als römisch 40 tätig sei, das römisch 40 habe und römisch 40 für seinen Lebensunterhalt aufkomme. Die Ehegattin und die gemeinsamen Kinder würden nach wie vor in der Republik Usbekistan leben. Der Beschwerdeführer sei bei der Usbekischen Botschaft gewesen, die ihm aber bis dato noch immer keinen usbekischen Reisepass ausgestellt habe, weshalb der Beschwerdeführer die Heilung dieses Mangels beantrage und stattdessen seine usbekische Geburtskurkunde vorlege. Der Beschwerdeführer brache eine Bestätigung vom römisch 40 in Vorlage, wonach er sich zu einem Kurs für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend römisch 40 angemeldet hat. Auf Grund seiner Integration und seines seit dem Jahr 2009 durchgehenden Aufenthaltes und in Österreich sei dem Beschwerdeführer ein humanitärer Aufenthaltstitel zuzuerkennen. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zahl 791496307-180555147, im vierten Asylverfahren erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E,

§ 68Abs. 1 AVG, § 57 Asyl

G, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG,Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision dagegen

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen und eine Revision dagegen

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer weigerte sich weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet, sodass er am 15.01.2019 in die Republik Usbekistan abgeschoben werden musste. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes schriftliches Parteiengehör gewährt. Am 13.02.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung in die Republik Usbekistan XXXX tätig gewesen sei und für die Erteilung des Aufenthaltstitels der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zu seiner Abschiebung sprechen würde.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes schriftliches Parteiengehör gewährt. Am 13.02.2019 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung in die Republik Usbekistan römisch 40 tätig gewesen sei und für die Erteilung des Aufenthaltstitels der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Jahr 2009 bis zu seiner Abschiebung sprechen würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2019, Zahl 791496307-180993098, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.10.2018

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

Artikel 8

, EMRK vom 18.10.2018

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Usbekistan zulässig ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 18Abs.

2 Z 1 BFV-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 21.02.2019 zugestellt.(Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFV-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 21.02.2019 zugestellt. Gegen diesen Bescheid vom 20.02.2019, Zahl 791496307-180993098, erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht am 21.03.2019 gegenständliche Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang (siehe dazu die vier Asylverfahren weiter oben). Es wurde ausdrücklich auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen langjährigen Aufenthalt (sechs von neun Jahren seien legal gewesen) bis zur Abschiebung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen und ersuche um Stattgabe des Antrags und Wiedereinreise. Auf Grund der Tätigkeit als XXXX habe der Beschwerdeführer soziale und wirtschaftliche Bindungen in Österreich gehabt, deren Intensität die Hergabe eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Die Republik Usbekistan sein ein Land des staatlichen Terrors mit Polizeiwillkür, weshalb die Bindungen dorthin nicht stark ausgeprägt seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im zweiten Asylverfahren habe der Rechtsanwalt auf Grund der überlagen Verfahrensdauer Säumnisbeschwerde erheben müssen. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer nicht abschieben dürfen, sondern hätte ihm stattdessen einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl erteilen müsse, weshalb die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei.

Zudem entspreche sie nicht dem Gesetz, weil sich der Beschwerdeführer nicht länger in Österreich aufhalte.Gegen diesen Bescheid vom 20.02.2019, Zahl 791496307-180993098, erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht am 21.03.2019 gegenständliche Beschwerde und wiederholte darin zusammengefasst den bisherigen Verfahrensgang (siehe dazu die vier Asylverfahren weiter oben). Es wurde ausdrücklich auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seinen langjährigen Aufenthalt (sechs von neun Jahren seien legal gewesen) bis zur Abschiebung verwiesen. Der Beschwerdeführer habe Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen und ersuche um Stattgabe des Antrags und Wiedereinreise. Auf Grund der Tätigkeit als römisch 40 habe der Beschwerdeführer soziale und wirtschaftliche Bindungen in Österreich gehabt, deren Intensität die Hergabe eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt hätten. Der Beschwerdeführer sei selbsterhaltungsfähig gewesen. Die Republik Usbekistan sein ein Land des staatlichen Terrors mit Polizeiwillkür, weshalb die Bindungen dorthin nicht stark ausgeprägt seien. Der Beschwerdeführer sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Im zweiten Asylverfahren habe der Rechtsanwalt auf Grund der überlagen Verfahrensdauer Säumnisbeschwerde erheben müssen. Die Behörde hätte dem Beschwerdeführer nicht abschieben dürfen, sondern hätte ihm stattdessen einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, Asyl erteilen müsse, weshalb die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei. Zudem entspreche sie nicht dem Gesetz, weil sich der Beschwerdeführer nicht länger in Österreich aufhalte.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 25.03.2019 langte am 27.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was diesem noch am selben Tag schriftlich mitgeteilt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Der Beschwerdeführer, dessen Identität vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden kann, ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der zuletzt, wegen der unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 14.03.2012 rechtskräftig abgewiesen und eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführer weigerte sich danach seine Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb zwei Jahre und drei Monate illegal im Bundesgebiet bis er am 20.06.2014 einen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz stellte, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.3016, wegen der nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.04.2016 in Rechtskraft. Anschließend weigerte sich der Beschwerdeführer erneut seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb mehr als acht Monate illegal im Bundesgebiet, bis er am 21.12.2016 seinen dritten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz stellte. In diesem Verfahren verzögerte der Beschwerdeführer bewusst monatelang die Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides, indem er dafür sorgte, dass mehrere Versuche ihn zu niederschriftlichen Befragungen zu laden scheiterten, da er an der angegebenen Wohnadresse durch Polizeiorgane nie angetroffen werden konnte. Eine Ladung für den 28.04.2017 übernahm der Beschwerdeführer schließlich doch, erschien jedoch einfach nicht zur niederschriftlichen Befragung. Zuletzt konnte dieses Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.10.2017, wegen entschiedener Sache abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verhängt werden. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer weigerte sich aber neuerlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, blieb weitere acht Monate illegal im Bundesgebiet und stellte am 14.06.2018 seinen vierten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung verfügt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Noch während des vierten Asylverfahrens stellte der Beschwerdeführer am 18.10.2018 gegenständlichen schriftlichen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"

§ 55Abs. 1 Asyl

G Aufenthaltsberechtigung plus.Paragraph 55, Absatz eins, AsylG Aufenthaltsberechtigung plus. Das vierte Asylverfahren wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018 wegen entschiedener Sache abgewiesen und die Rückkehrentscheidung bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.08.2018 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer blieb aber weiterhin monatelang illegal im Bundesgebiet und wurde schließlich am 15.01.2019 in die Republik Usbekistan abgeschoben. 2. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner illegalen Einreise im Jahr 2009 bis zur seiner Abschiebung am 15.01.2019 durchgehend in Österreich auf. Während dieses neunjährigen Aufenthaltes, von dem mehr als vier Jahre illegal waren, machte der Beschwerdeführer immer wieder bewusst unwahre Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hatte nie familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Mutter, seine Ehegattin und die gemeinsamen minderjährigen Kinder lebten immer in der Republik Usbekistan. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt und mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

  1. In Übereinstimmung mit den Feststellungen im gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt: Politische Lage Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 09.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vgl. GIZ 09.2018a).Usbekistan ist ein Binnenstaat, der zwischen Kasachstan im Norden und Nordwesten, Kirgisistan und Tadschikistan im Nordosten und Osten, Afghanistan und Turkmenistan im Süden und Südwesten liegt. Die Fläche des Landes beträgt 448 900 km², die Einwohnerzahl wird mit Stand 2016 auf 31,5 Millionen geschätzt. Hauptstadt ist Taschkent (GIZ 09.2018a). Das Staatsgebiet ist in die zwölf Provinzen (Viloyatlar), Andischan, Buchara, Choresm, Dschisak, Fergana, Kaschkadaria, Namangan, Navoi, Samarkand, Syrdarja, Surchandarja und Taschkent sowie die Stadtregion Taschkent und die autonome Republik Karakalpakstan gegliedert. Die Provinzen gliedern sich wiederum in Bezirke (Tuman/Rayon) (AA 03.2018; vergleiche GIZ 09.2018a). Die Republik Usbekistan erlangte 1991 ihre Unabhängigkeit und erhielt 1992 eine demokratische Verfassung (GIZ 09.2018b). Usbekistan ist eine autoritäre Präsidialrepublik mit einer dominanten Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates. Gewaltenteilung, Institutionen und Regeln existieren nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, welches aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden der staatlichen Komitees und anderer staatlicher Organe, sowie dem Vorsitzenden des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan, besteht. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die stellvertretenden Minister, die Richter des Verfassungs- und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist Oberster Befehlshaber der Streitkräfte (GIZ 09.2018b). Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b).Am 14.12.2016 übernahm der langjährige Ministerpräsident Shavkat Mirziyoyev offiziell das Amt des Präsidenten der Republik Usbekistan. Mirziyoyev gewann die Präsidentschaftswahlen vom 04.12.2016 mit 88,61 Prozent der Stimmen. Die vorgezogenen Präsidentschaftswahlen wurden angesetzt, nachdem der ehemalige Präsident Islam Karimov am 02.09.2016 gestorben war. Mirziyoyev hatte seit Anfang September 2016 das Land bereits als Interimspräsident geführt (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b). Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vgl. AA 04.2018a).Seit den Parlamentswahlen im Dezember 2004 hat das Land ein Zweikammer-Parlament, bestehend aus dem Unterhaus, Olij Maschlis (Oberste Versammlung) und dem Senat. Das Unterhaus umfasst 150 Abgeordnete, von denen laut Verfassung 135 Vertreter von der wahlberechtigten Bevölkerung gewählt und 15 von der Ökologischen Bewegung Usbekistans ernannt werden. Der Senat umfasst 100 Sitze, von denen 84 aus den Provinzen sowie der Republik Karakalpakstan und der Stadt Taschkent gewählt werden, während die restlichen 16 Senatoren vom Staatspräsidenten ernannt werden (AA 03.2018; vergleiche AA 04.2018a). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vgl. GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 21.12.2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Alle vier im Unterhaus vertretenen Parteien stehen der Regierung nahe, andere Parteien durften nicht antreten (AA 04.2018a; vergleiche GIZ 09.2018b). Das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/ODIHR) stellte in seinem abschließenden Wahlbeobachtungsbericht fest, dass es bei den Wahlen an Wettbewerbsfähigkeit mangelte und den Wählern keine echte Auswahl an politischen Alternativen angeboten wurden. Wahlbeobachter führten schwerwiegende Unregelmäßigkeiten auf, welche mit den nationalen Rechtsvorschriften und den OSZE-Verpflichtungen unvereinbar sind, darunter stellvertretende Stimmabgaben und Wahlfälschung durch das Auffüllen der Wahlurnen mit Stimmzetteln (USDOS 20.04.2018). Die aus der kommunistischen Partei hervorgegangene Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei) hat die Mehrheit der Parlamentssitze inne. Die anderen Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), welche alle regierungsnah sind. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans. Die Gründung regierungsnaher Parteien soll die Fassade eines Mehrparteiensystems aufrechterhalten (GIZ 09.2018b). Mahallas (Nachbarschaftsgemeinden) haben Funktionen der lokalen Selbstverwaltung übernommen. In Usbekistan sind sie seit 1992 als gesetzliche Organe der lokalen Selbstverwaltung in den Staatsapparat eingegliedert. Die Mahalla-Kommissionen unterliegen staatlicher Kontrolle, ihre Sekretäre und Vorsitzenden werden vom Staat bezahlt und vom jeweiligen Provinzgouverneur (Hokim) ernannt (GIZ 09.2018b). (AA - Auswärtiges Amt (03.2018): Usbekistan, Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788, Zugriff 15.10.2018 AA - Auswärtiges Amt (04.2018a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206826, Zugriff 15.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018a): Usbekistan, Überblick, https://www.liportal.de/usbekistan/ueberblick/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Sicherheitslage Es ist in Usbekistan von einer latenten Gefährdung durch radikale Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (GIZ 08.2018b). Radikaler politischer Islamismus scheint sich vor allem im Ferganatal zu konzentrieren (GIZ 09.2018c). Landesweit herrscht die Gefahr von Terroranschlägen durch islamistische Gruppen (BMEIA 13.11.2018). Die seit den neunziger Jahren aktive "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) ist eine der aktivsten Extremisten-Gruppen in Zentralasien. Die IBU unterstützte lange die Taliban im Nachbarland Afghanistan und war auch in Pakistan aktiv. 2015 legte sie den Treueeid auf den Islamischen Staat (IS) ab (SD 08.04.2017). Usbekistan und Kirgisistan haben sich 2017 darauf geeinigt, einen jahrzehntelangen Grenzstreit über Enklaven im Ferganatal lösen zu wollen, welcher in vorangegangenen Jahren zu Schusswechseln und anderen Formen der Gewalt geführt hat. Insbesondere in der 350 km² großen Enklave Sokh, in der über 50.000 Usbeken leben, sind mehrfach Konflikte zwischen Grenzschutzbeamten und Einheimischen aufgeflammt. Dies führt oft zu Grenz- und Straßensperren durch kirgisische Beamte, was einen Gütermangel zur Folge hatte, der wiederum oft zu neuerlichen Aufständen und Gewalt führte. Neben dem usbekischen Sokh geht es auch um die kirgisische Enklave Barak und die usbekischen Enklaven Shohimardan, Jani-Ayil und Chon Qora/Qalacha (RFE/RL 14.12.2017). Im August 2018 haben sich beide Länder im Fall der Enklave Barak auf einen Gebietstausch gegen Ländereien im Gebiet um das usbekische Grenzdorf Birleshken geeinigt, welcher bis zu zwei Jahre dauern könnte (RFE/RL 15.08.2018). (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH 0(9.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2018b): Usbekistan, Alltag, https://www.liportal.de/usbekistan/alltag/, Zugriff 22.10.2018 BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (13.11.2018): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 13.11.2018 Novastan (09.04.2018): Usbekistans innere und äußere Bedohungen, https://www.novastan.org/de/usbekistan/innere-und-ausere-bedrohungen-usbekistans/, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (14.12.2017): Tug-Of-War: Uzbekistan, Kyrgyzstan Look To Finally Settle Decades-Old Border Dispute, https://www.rferl.org/a/uzbekistan-kyrgyzstan-resolving-decades-old-border-dispute/28918059.html, Zugriff 12.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (15.08.2018): Kyrgyzstan, Uzbekistan Agree To Work On Land Swap Near Border, https://www.rferl.org/a/kyrgyzstan-uzbekistan-agree-to-work-on-land-swap-near-border/29435146.html, Zugriff 12.11.2018 SD - Süddeutsche Zeitung (08.04.2017): Islamische Bewegung Usbekistans rekrutiert in Deutschland, https://www.sueddeutsche.de/politik/anschlag-in-stockholm-usbekistan-rueckt-ins-zentrum-des-terrors-1.3457183-2, Zugriff 12.11.2018) Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit im In- und Ausland, jedoch wird diese in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.04.2018). Für den Umzug in eine neue Stadt ist eine Genehmigung erforderlich und häufig werden Bestechungsgelder gezahlt, um erforderliche Dokumente zu erhalten (FH 01.2018). Für den Umzug nach Taschkent ist beispielsweise eine behördliche Aufenthaltsgenehmigung oder der Erwerb einer Immobilie notwendig. Nicht registrierte Personen in Taschkent erhalten keine städtischen Dienstleistungen, können nicht legal arbeiten, ihre Kinder nicht zur Schule schicken und erhalten keine routinemäßige medizinische Versorgung (USDOS 20.04.2018). Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.04.2018; vgl FH 01.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.04.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 01.2018; vgl. AI 22.02.2018; HRW 18.01.2018).Bürger Usbekistans sind verpflichtet für Reisen außerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) Ausreisevisa zu beantragen (USDOS 20.04.2018; vergleiche FH 01.2018). Generell gewährt die Regierung Bürgern und Ausländern mit Daueraufenthaltsberechtigung die erforderlichen Ausreisevisa, um außerhalb der GUS zu reisen oder um auszuwandern. Ein Visum kann jedoch auch verweigert werden, wobei die Bestimmungen dafür schlecht definiert sind und Bescheide nicht angefechtet werden können. Der Verstoß gegen die Ein- und Ausreisebestimmungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bedroht (USDOS 20.04.2018). Präsident Mirziyoyev kündigte an, dass die Ausreisevisa bis Jänner 2019 abgeschafft werden sollen (FH 01.2018; vergleiche AI 22.02.2018; HRW 18.01.2018). Dennoch wurde die Reisefreiheit von neu entlassenen Häftlingen, welche aus politischen Gründen verurteilt worden waren eingeschränkt und einige ehemalige Häftlinge wurden daran gehindert, für eine dringende medizinische Behandlung ins Ausland zu reisen (AI 22.02.2018). (AI - Amnesty International (22.02.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 FH - Freedom House (01.2018): Freedom in the World 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1442529.html, Zugriff 22.10.2018 HRW - Human Rights Watch (18.01.2018): World report 2018 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/document/1422503.html, Zugriff 25.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Grundversorgung und Wirtschaft Auch im
  2. Jahr seiner Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Allerdings ist es das erklärte Ziel der Regierung, Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierungen und Strukturreformen nun endlich voranzutreiben, um das Land attraktiver für ausländische Investitionen zu machen. Im September 2017 wurde daher u.a. eine Liberalisierung des bislang sehr restriktiven Devisenbewirtschaftungssystems eingeleitet. Außerdem wurden neue Sonderwirtschaftszonen ausgerufen, Zölle und Handelsbeschränkungen abgebaut. Bereits seit Längerem gibt es Förderprogramme für kleinere und mittlere Unternehmen (AA 04.2018b). Das BIP wuchs 2017 um ca. 5,3 Prozent. Wichtigste Wirtschaftszweige Usbekistans sind die Industrie, der Bergbau und die Landwirtschaft. Der Industriesektor ist offiziellen Angaben zufolge 2017 um 1,5 Prozent gewachsen. Hauptindustriezweige sind die Brennstoffindustrie (Gasverarbeitung), Maschinenbau, Metallverarbeitung, und Elektrotechnik (in dieser Gruppe insbesondere die Auto-Industrie mit ihrem Aushängeschild, dem Werk "GM-Uzbekistan" im Ferganatal), die Leichtindustrie (v.a. Textil) sowie das Hüttenwesen (Metallurgie). Usbekistan ist reich an Bodenschätzen wie Gold, Kupfer, Uran, Kohle und Erdgas. Gleichwohl gehört Usbekistan zu den ärmsten Ländern der GUS. Mit einem Bruttonationaleinkommen pro Kopf von 1.520,5 US-Dollar - das nominelle Bruttoinlandsprodukt betrug laut offizieller usbekischer Statistik im Jahr 2017 48,8 Mrd. US-Dollar - zählt Usbekistan zu den "lower middle income" Ländern der Weltbank-Klassifikation. Größter Handelspartner Usbekistans ist China mit einem Anteil von 18,5 Prozent am gesamten Außenhandel (AA 04.2018b). Wichtigster Wirtschaftszweig ist die Landwirtschaft mit ca. 60 Prozent der Beschäftigten und einem Anteil von ca. 30 Prozent am BIP (GIZ 08.2018a). Erhebliche Teile der Bevölkerung sind nach wie vor von Armut bedroht. Die staatlichen Gehälter und Renten sind sehr niedrig. Viele Familien würden nicht überleben, wenn sie keine Überweisungen von ihren im Ausland tätigen Verwandten erhalten würden (BTI 2018). Der Lebensstandard der Bevölkerung ist niedrig, etwa 17? Prozent der Einwohner leben unterhalb der Armutsgrenze (Brockhaus 13.11.2018). (AA - Auswärtiges Amt (04.2018b): Usbekistan, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/-/206792, Zugriff 15.10.2018 Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): Uzbekistan Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/UZB/, Zugriff 15.10.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (08.2018a): Usbekistan, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/usbekistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 22.10.2018) Sozialsystem Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgenauigkeit der Sozialleistungen zu verbessern, d.h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden v.a. durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt (GIZ 09.2018c).
  1. Das Mahalla-System Die usbekische Regierung schuf das Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 09.2018c).
  2. Unterstützung für Mütter und Kinder Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten, wie Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (zweifacher Mindestlohn), Kindergeld (für unter zweijährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes), Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern, Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren (50 Prozent des Mindestlohns für das erste Kind, 100 Prozent für das zweite Kind, 140 Prozent für das dritte Kind und 170 Prozent ab dem vierten Kind) und materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 09.2018c). Im Falle einer Mutterschaft werden 100 Prozent des Einkommens 56 Tage vor und 56 Tage nach dem Geburtstermin bezahlt. Im Fall von Komplikationen oder Mehrfachgeburten kann der Unterstützungszeitraum auf 70 Tage ausgeweitet werden. Berufstätige Mütter, die unter zwei jährige Kinder betreuen erhalten 200 Prozent des monatlichen Mindestlohns, während Mütter für die Betreuung eines Kindes zwischen zwei und drei Jahren unbezahlten Urlaub nehmen müssen. Der monatliche Mindestlohn beträgt 149.775 Soms (Stand Oktober 2016) (SSA 03.2017). Das Pensionssystem Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die den Ernährer verloren haben (GIZ 09.2018c). Die Rente wird einkommensabhängig ausgezahlt und beträgt 55 Prozent des durchschnittlichen Monatsverdienstes von fünf aufeinander folgenden Jahren in den letzten zehn Jahren, für Versicherte mit hohem und mittlerem Einkommen. Personen mit niedrigem Einkommen, erhalten die minimale monatliche Altersrente. Unter niedrigem Einkommen versteht man ein durchschnittliches Monatseinkommen unter der monatlichen Mindestrente. Mit Stand Oktober 2016 beträgt die minimale monatliche Rente 292.940 Soms. Die Leistungen werden an die Entwicklung der Lebenserhaltungskosten angepasst (SSA 03.2017). Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge miteinbeziehen soll (GIZ 09.2018c). Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe I (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe II (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe III (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen I und II erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe III erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen I und II beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe III sind es 50 Prozent (SSA 03.2017).Es gibt auch eine Invalidenrente, die nach drei Invaliditätskategorien ausbezahlt wird: Gruppe römisch eins (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Anwesenheit), Gruppe römisch zwei (Vollinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und nicht ständige Anwesenheit) und Gruppe römisch drei (Teilinvalidität und Arbeitsunfähigkeit). Personen in den Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei erhalten bei weniger als 25 Jahren Erwerbstätigkeit bei Männern und weniger als 20 Jahren Erwerbstätigkeit bei Frauen 55 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Bei mehr Erwerbsjahren sind es 100 Prozent. Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei erhalten 30 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns eines aufeinander folgenden Fünfjahreszeitraums in den letzten zehn Jahren. Die monatliche Mindestrente für Personen der Invaliditätsgruppen römisch eins und römisch zwei beträgt 100 Prozent der monatlichen Mindestrente von 292,940 Soms, für Personen in der Invaliditätsgruppe römisch drei sind es 50 Prozent (SSA 03.2017). Arbeitslosenunterstützung Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5 Prozent des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt (GIZ 09.2018c). Um sich für Arbeitslosenunterstützung zu qualifizieren, muss die Person in den letzten zwölf Monaten mindestens zwölf Wochen gearbeitet haben oder sich zum ersten Mal als Arbeitssuchender registrieren. Weitere Voraussetzungen sind Arbeitsfähigkeit und -willigkeit, und dass kein Einkommen aus einer Beschäftigung erarbeitet wird. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder beendet werden, wenn der Versicherte wegen eines Verstoßes gegen die Arbeitsdisziplin entlassen wurde, das Dienstverhältnis ohne wichtigen Grund beendet hat, die Bedingungen für eine Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt wurde oder betrügerische Ansprüche geltend gemacht hat (SSA 03.2017). Im Falle von Krankheit gibt es finanzielle Unterstützung für Bürger Usbekistans, die in Beschäftigungsverhältnis stehen, sich in der Aus- und Weiterbildung befinden oder registrierte Arbeitslose sind. Im Krankheitsfall beläuft sich die Unterstützung auf 60 Prozent des letzten Monatsgehalts bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung und 80 Prozent bei über acht Jahren Beschäftigung (SSA 03.2017). Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen. Der Staat fühlt sich also nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und zu wenig zielgerichteter Verteilung nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehlernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 09.2018c). (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 SSA - US Social Security Administration (03.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/uzbekistan.html, Zugriff 14.11.2018) Medizinische Versorgung Die Gesundheitsversorgung ist unterfinanziert. Das in der Sowjetunion relativ leistungsfähige, stark zentralisierte und subventionierte Gesundheitswesen ist kaum noch in der Lage eine ausreichende flächendeckende Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten. Armutsbezogene Krankheiten, wie Tuberkulose, aber auch HIV/AIDS sind auf dem Vormarsch. Einige unabhängige Experten schlagen Alarm und weisen auf katastrophale Zustände im Gesundheitssystem des Landes hin (GIZ 09.2018c). Das staatliche Gesundheitssystem besteht aus drei hierarchischen Ebenen: der nationalen (republikanischen) Ebene, der Viloyat- (regionalen) Ebene und der lokalen Ebene, die sich aus ländlichen Tumanen (Bezirken) oder Städten zusammensetzt. Daneben existiert ein relativ kleiner Privatsektor (BDA 22.09.2017). Die Verfassung garantiert usbekischen Bürgern freien Zugang zur Gesundheitsversorgung. Öffentliche Primärgesundheitszentren gewährleisten eine flächendeckende Versorgung mit staatlich garantierter Heil- und Vorsorgepflege. Das von der Regierung garantierte Grundleistungspaket umfasst die Grundversorgung, die Notfallversorgung, die Versorgung unter sozial schwierigen und gefährlichen Bedingungen (insbesondere bei schweren, übertragbaren Krankheiten sowie bei einigen nicht übertragbaren Krankheiten, wie schlechte psychische Gesundheit und Krebs) sowie die spezielle (sekundäre und tertiäre) Versorgung von Bevölkerungsgruppen, die von der Regierung als gefährdet eingestuft werden. Medikamente, die während der stationären Versorgung verabreicht werden, sind im Basisleistungspaket enthalten und werden kostenlos abgegeben. Ambulant verschriebene Medikamente sind nur für von der Regierung deklarierte Bevölkerungsgruppen, wie Veteranen des Zweiten Weltkriegs, HIV/AIDS-Patienten, Patienten mit Diabetes oder Krebs, sowie bei Hilfsorganisationen registrierte, alleinstehende Rentner, kostenlos (BDA 22.09.2017). Da das vom Staat bereitgestellte Budget nicht ausreicht, um alle Kosten zu decken, wird erwartet, dass Patienten informelle Zahlungen in Form von Geschenken oder Bestechungsgeldern leisten. In sekundären und tertiären Pflegeeinrichtungen wird zunehmend auch der Ansatz von formellen Zahlungen gefördert (BDA 22.09.2017). Aufgrund finanzieller Probleme ist der Standard des staatlichen Gesundheitswesens, besonders in den ländlichen Regionen, stark beeinträchtigt. 2014 kamen durchschnittlich auf 1.000 Einwohner 2,7 Ärzte und 4,4 Krankenhausbetten. (Brockhaus 13.11.2018). Das Gesetz schützt HIV-Infizierte vor Diskriminierung und sieht eine kostenlose Gesundheitsversorgung vor. Personen, von denen bekannt wurde, dass sie HIV-positiv sind, berichteten über darauf folgende soziale Isolation und Diskriminierung durch Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen, Gesundheitspersonal, Strafverfolgungsbehörden, Vermieter und Arbeitgeber. Das Militär hat HIV-positive Rekruten aus der Armee ausgestoßen (USDOS 20.04.2018). LGBTI (Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle/Transgender und Intersexuelle) Aktivisten berichteten, dass Krankenstationen die persönliche Geschichte von HIV-infizierten Patienten überprüften und sie als Drogenabhängige, Homosexuelle oder an Prostitution beteiligte Personen einstuften. Diejenigen, die den Aktenvermerk "homosexuell" erhielten, wurden zur polizeilichen Überprüfung verweisen, da Homosexualität zwischen Männern eine Straftat ist (USDOS 20.04.2018). (BDA - Belgian Desk on Accessibility (22.09.2017): Question & Answer BDA-20170117-UZ-6438 Brockhaus - Brockhaus Enzyklopädie Online (13.11.2018): Usbekistan, https://brockhaus.at/ecs/permalink/7B601147543D1660B185A39F56101BEA.pdf, Zugriff 13.11.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (09.2018c): Usbekistan, Gesellschaft, https://www.liportal.de/usbekistan/gesellschaft/, Zugriff 22.10.2018 USDOS - US Department of State (20.04.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430385.html, Zugriff 15.10.2018) Rückkehr Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vgl IOM 2018).Die Internationale Organisation für Migration (IOM) ist in Usbekistan mit dem Assisted Voluntary Return and Reintegration Programm (AVRR) zur unterstützten freiwilligen Rückkehr und Reintegration aktiv. In den Jahren 2016 und 2017 haben jeweils weniger als 100 usbekische Staatsbürger Leistungen im Rahmen des AVRR-Programms in Anspruch genommen (IOM 2017; vergleiche IOM 2018). Bis Ende 2014 gab es keine konkreten Beweise für Verhaftungen oder Verurteilungen von nach Usbekistan zurückgekehrten Asylbewerbern, ohne politischen oder religiösen Hintergrund. Im Dezember 2014 wurden sechs ehemalige Asylbewerber, die aus Norwegen nach Usbekistan zurückkehrten, wegen verfassungsfeindlicher Aktivitäten zu zwölf und 13 Jahren Haft verurteilt. Seit der Amtsübernahme von Präsident Mirziyoyev im Dezember 2016 wurden einige Veränderungen zum Besseren beobachtet (Landinfo 18.04.2018). Präsident Mirziyoyev hat sich auch an die große usbekische Diaspora gewandt und sie aufgefordert, zurückzukehren und die wirtschaftliche Liberalisierung des Landes zu unterstützen (Euromoney 04.10.2018). Im Jahr 2015 kehrten 300.000 bis 350.000 Arbeitsmigranten aus Russland nach Usbekistan zurück. Da die Behörden wegen der Massenrückkehr von Bürgern, die keine Arbeit finden konnten ernste soziale Spannungen befürchteten, wurde einerseits ein Programm zur Schaffung von Arbeitsplätzen genehmigt, andererseits das Überwachungssystem für zurückkehrende Bürger verstärkt. Insbesondere die Mahalla-Kommitees berichteten über die Bürger. Dieses Klima hat dafür gesorgt, dass viele Arbeitsmigranten wieder nach Russland zurückkehrten (Regnum 14.08.2017). Die usbekischen Behörden versuchen Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten zu schaffen. Der stellvertretende Minister für Arbeit und Sozialschutz, Furkat Khalilov, erinnerte in einem Interview mit der RIA Novosti daran, dass 2015 für Wanderarbeiter, die in ihre Heimat zurückkehren wollten 409.500 Arbeitsplätze geschaffen wurden. Ein spezielles Regierungsprogramm liefert in sieben Regionen des Landes Arbeitsplätze für zurückkehrende Migranten. Gleichzeitig erhalten sie Unterstützung von der Regierung und Kleinkredite von Geschäftsbanken (Stan Radar 03.02.2017). Der prominente usbekische Menschenrechtsaktivist und Kritiker des verstorbenen Präsidenten Islam Karimow ist am 26.09.2018, nach mehr als einem Jahrzehnt im Exil in Frankreich, nach Usbekistan zurückgekehrt. Beamte der usbekischen Botschaft in Paris haben ihn Mitte August kontaktierten, um ihm mitzuteilen, dass er mit einem Jahresvisum nach Usbekistan zurückkehren kann. Ihm wurde 2014 die usbekische Staatsbürgerschaft aberkannt (RFE/RL 27.09.2018). Die Behörden haben weiterhin Rückführungen usbekischer Staatsangehöriger, welche als Bedrohung für die "verfassungsmäßige Ordnung" oder die nationale Sicherheit angesehen werden, erzwungen. Einerseits durch Auslieferungsverfahren, andererseits durch Entführungen durch NSS-Offiziere. Die Entführten oder anderweitig zurückgeholten Personen werden in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt, um Geständnisse oder die Belastung anderer zu erzwingen. In vielen Fällen drängten die Sicherheitskräfte die Angehörigen dazu, keine Unterstützung von Menschenrechtsorganisationen zu suchen oder Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen einzureichen (AI 22.02.2018). (AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Uzbekistan, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/uzbekistan/report-uzbekistan/, Zugriff 29.10.2018 Euromoney (4.10.2018) Uzbek expats heed president's call to return, https://www.euromoney.com/article/b1b7c7wcf42j7s/uzbek-expats-heed-presidents-call-to-return?copyrightInfo=true, Zugriff 15.11.2018 IOM - International Organization for Migration
(2017): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2016 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/AVRR-2016-Key-Highlights.pdf, Zugriff 15.11.2018 IOM - International Organization for Migration
(2018): Assisted Voluntary Return and Reintegration, 2017 Key Highlights https://www.iom.int/sites/default/files/our_work/DMM/AVRR/avrr-2017-key-highlights.pdf, Zugriff 15.11.2018 Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre (18.04.2018): Usbekistan: Situasjonen for returnerte, https://www.ecoi.net/en/file/local/1443829/1788_1537452366_1804.pdf, Zugriff 15.11.2018 Regnum (14.08.2017): https://regnum.ru/news/2309993.html, Zugriff 16.11.2018 RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (27.09.2018): Prominent Uzbek Rights Activist Returns Home After More Than 10 Years In Exile, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444320.html, Zugriff 16.11.2018 Stan Radar (03.02.2017): http://www.stanradar.com/news/full/23926-analiz-vneshnej-migratsii-respubliki-uzbekistan.html, Zugriff 16.11.2018)
  1. Beweiswürdigung:
  2. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 1.) konnte mangels Vorlage eines usbekischen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden. Die Vorlage einer Geburtsurkunde im gegenständlichen Verfahren kann, Mangels Foto, kein Identitätsdokument im Original ersetzen. Die Feststellungen zu den vier Asylverfahren und zum gegenständlichen Verfahren (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf dem Inhalt der Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe dazu I. Verfahrensgang.Die Feststellungen zu den vier Asylverfahren und zum gegenständlichen Verfahren (siehe Feststellungen 1.) beruhen auf dem Inhalt der Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe dazu römisch eins. Verfahrensgang.
  3. Die Feststellungen zur illegalen Einreise, zur Abschiebung in den Herkunftsstaat, zum insgesamt mehr als vierjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, zu den wiederholt bewusst unwahre Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie dem Bundesverwaltungsgericht und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer alle familiäre Anknüpfungspunkte nach wie vor im Herkunftsstaat hat (siehe Feststellungen 2.), ergeben sich aus dem Inhalt der Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe auch dazu I. Verfahrensgang.
  4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise, zur Abschiebung in den Herkunftsstaat, zum insgesamt mehr als vierjährigen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, zu den wiederholt bewusst unwahre Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen sowie dem Bundesverwaltungsgericht und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer alle familiäre Anknüpfungspunkte nach wie vor im Herkunftsstaat hat (siehe Feststellungen 2.), ergeben sich aus dem Inhalt der Akte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts; siehe auch dazu römisch eins. Verfahrensgang. Die Feststellungen zu den beiden strafrechtlichen Verurteilungen in Österreich (siehe Feststellungen 2.) ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister, welcher im Beschwerdeakt einliegt. -
  5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe Feststellungen 3.) sind mit jenen im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ident und beruhen auf dem im Bescheid zitierten Dokumentationsmaterial. Auch etwas aktuelleren Länderberichte derselben Quellen zeigen nicht auf, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss der vierten Asylverfahren am 20.08.2018 geändert hätte; weshalb die Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die aktuelle Lage im Herkunftsstaat wiedergeben und vom Bundesverwaltungsgericht einfach übernommen werden konnten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers hat keinen Einwand gegen Berichte und Informationsquellen erhoben. Es konnten seit der letzten rechtskräftigen Erledigung des vierten Asylverfahrens am 20.08.2018 keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers festgestellt werden.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Zu Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G abgewiesen und in Spruchpunkt II.

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen.In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.

§ 55Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (§ 10 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

§ 9Abs.

2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

§ 52Abs.

3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Der verheiratete Familienvater, dessen Mutter, Ehegattin und minderjährigen Kinder immer in der Republik Usbekistan lebten, hatte in Österreich keine Familienangehörigen, weshalb durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kein Eingriff in ein Familienleben erkannt werden kann. Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Art. 8Abs.

2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und die Ausweisung stellt jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2009 illegal in das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hielt sich somit insgesamt neun Jahre, im Bundesgebiet auf (davon jedoch mehr als vier Jahre illegal) bzw. war der Aufenthalt im Inland dem Beschwerdeführer nur während der Stellung seiner vier Anträge auf internationalen Schutz erlaubt. Alle diese Anträge haben sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen. Der Beschwerdeführer konnte nie glaubhaft machen, dass er aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist war. Er konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich nicht nur während seines insgesamt mehr als vierjährigen illegalen Aufenthaltes, sondern auch seit Anbeginn seines ersten Asylverfahrens, somit während seines gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet, der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer hatte keine zum dauernden Aufenthalt berechtigten Angehörigen im Bundesgebiet, zu denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis bestanden hätte. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht und konnte immer Kraft eigener Arbeit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie sorgen. Der Beschwerdeführer ist gesund und ist im erwerbsfähigen Alter. Er beherrscht die usbekische Sprache. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates eingliedern kann, zumal er mit seiner Mutter, der Ehegattin und seinen Kindern nach wie vor über starke soziale Kontakte verfügt. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfindet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich währte mittlerweile zwar schon neun Jahre, doch ist diese Zeitdauer überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sich weigerte nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und danach nicht weniger als zwei Jahre und drei Monate illegal in Österreich blieb, bevor er einen zweiten, dritten und vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er musste sich daher spätestens mit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012 seiner Illegalität und damit seines unsicheren Aufenthaltes immer bewusst sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als XXXX Jahre im Herkunftsstaat gelebt, dort immer gearbeitet und seine Familie gegründet hat, bevor er nach Österreich reiste, somit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich währte mittlerweile zwar schon neun Jahre, doch ist diese Zeitdauer überwiegend darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sich weigerte nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und danach nicht weniger als zwei Jahre und drei Monate illegal in Österreich blieb, bevor er einen zweiten, dritten und vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er musste sich daher spätestens mit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im März 2012 seiner Illegalität und damit seines unsicheren Aufenthaltes immer bewusst sein. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als römisch 40 Jahre im Herkunftsstaat gelebt, dort immer gearbeitet und seine Familie gegründet hat, bevor er nach Österreich reiste, somit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens in der Republik Usbekistan verbracht hat. Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer in diesen neun Jahren auch keine nennenswerten Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren: Er hat keine einzige Deutschprüfung abgelegt und sich erstmals am XXXX für einen Kurs in Österreich, konkret für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend mit XXXX , angemeldet. Er war nie Mitglied in einem Verein und zeigte auch nie ehrenamtliches Engagement. Der Beschwerdeführer hat zwar im Jahr 2015 eine XXXX ihm fehlte dafür jedoch eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Zudem konnte er, mangels Vorlage von Einkommens- und Steuernachweisen, die bloß allgemein in den Raum gestellte Behauptung, dass er selbsterhaltungsfähig bzw. in der Lage gewesen sein soll, seinen Lebensunterhalt Kraft legaler Arbeit zu bestreiten, nicht beweisen.Davon abgesehen hat der Beschwerdeführer in diesen neun Jahren auch keine nennenswerten Anstrengungen unternommen, sich in Österreich zu integrieren: Er hat keine einzige Deutschprüfung abgelegt und sich erstmals am römisch 40 für einen Kurs in Österreich, konkret für eine ÖIF Integrationsprüfung A2 beginnend mit römisch 40 , angemeldet. Er war nie Mitglied in einem Verein und zeigte auch nie ehrenamtliches Engagement. Der Beschwerdeführer hat zwar im Jahr 2015 eine römisch 40 ihm fehlte dafür jedoch eine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung. Zudem konnte er, mangels Vorlage von Einkommens- und Steuernachweisen, die bloß allgemein in den Raum gestellte Behauptung, dass er selbsterhaltungsfähig bzw. in der Lage gewesen sein soll, seinen Lebensunterhalt Kraft legaler Arbeit zu bestreiten, nicht beweisen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern mit Urteilen des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich nicht unbescholten geblieben, sondern mit Urteilen des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wegen des Vergehens der Urkundenfälschung

§ 223Abs. 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zahl XXXX (rechtskräftig seit XXXX ), wegen des Vergehens der Körperverletzung

Paragraph 223, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ), wegen des Vergehens der Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, bewirkt zudem eine erhebliche Schwächung der ohnehin nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da Unbescholtenheit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; die vorliegende wiederholte Straffälligkeit ist jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt wurde, bewirkt zudem eine erhebliche Schwächung der ohnehin nicht besonders stark ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, da Unbescholtenheit die Regel sein sollte und nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; die vorliegende wiederholte Straffälligkeit ist jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es ist dem unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nie selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.Es ist dem unrechtmäßig eingereisten, in Österreich nie selbsterhaltungsfähigen Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen. Es kann ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im konkreten Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen, weil sich der Beschwerdeführer derzeit nicht im Bundesgebiet aufhalte, wird der eindeutige Wortlaut des § 52 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, übersehen, wonach die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55Asyl

G mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im konkreten Fall keine Rückkehrentscheidung erlassen hätte werden dürfen, weil sich der Beschwerdeführer derzeit nicht im Bundesgebiet aufhalte, wird der eindeutige Wortlaut des Paragraph 52, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, übersehen, wonach die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, nicht vorliegen und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorlag, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. abzuweisen ist.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, nicht vorliegen und nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwog und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorlag, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

§ 46FPG zulässig ist.In Spruchpunkt römisch drei.

des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

§ 52Abs. 9 FPG, in der Fassung

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist

Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung

§ 46FPG, in der Fassung BGBl.

I Nr. 145/2017, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung

Paragraph 46, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

§ 50Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand desGemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in allen vier Asylverfahren, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018, verneint (siehe Verfahrensgang I.).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde in allen vier Asylverfahren, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018, verneint (siehe Verfahrensgang römisch eins.).

§ 50Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen wurde in allen vier Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018 (siehe Verfahrensgang I.) und es bestanden nie stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt (siehe Verfahrensgang I.).

Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen wurde in allen vier Asylverfahren als nicht glaubhaft gewertet, zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.08.2018, Zahl W236 2118113-2/2E, rechtskräftig seit 20.08.2018 (siehe Verfahrensgang römisch eins.) und es bestanden nie stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegt (siehe Verfahrensgang römisch eins.). Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unzulässig, solange dieser die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Usbekistan nicht. Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides abzuweisen.Insgesamt ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.In Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, kann einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  9. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  10. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  11. Fluchtgefahr besteht (§ 18 Abs. 2 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
  12. Fluchtgefahr besteht (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

§ 18Abs.

5 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet, kam nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, blieb zwei Jahre und drei Monate illegal in Österreich, stellte dann seinen zweiten, dritten und vierten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und weigerte sich bis zuletzt jahrelang, beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, weshalb er schließlich abgeschoben werden musste. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in seinem Bescheid zutreffend erkannt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wegen des großen Interesses an der Einhaltung der öffentlichen Ordnung geboten war. Es ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in keinem der vier Asylverfahren Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und er sich jahrelang geweigert hat seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (siehe Beweiswürdigung 2.). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen in keinem der vier Asylverfahren Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und er sich jahrelang geweigert hat seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (siehe Beweiswürdigung 2.). Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf der Verfahren keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W215.2118113.4.00

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