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{'item': 'W224 2175944-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW224 2175944-1 SpruchW224 2175931-1/9E W224 2175933-1/9E W224 2175948-1/7E W224 2175936-1/7E W224 2175938-1/7E W224 2175944-1/8E Gekürzte Ausfertigung des am 11.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina Weinhandl als Einzelrichterin über die Beschwerde der

  1. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115668004-160715365,
  2. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115668810-160715387,
  3. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115821608-160715441
  4. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115665503-160715425,
  5. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115665405-160715417, und
  6. XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115668810-160715387,
  7. bis
  8. vertreten durch: XXXX ,
  9. bis
  10. Vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina Weinhandl als Einzelrichterin über die Beschwerde der
  11. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115668004-160715365,
  12. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115668810-160715387,
  13. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115821608-160715441
  14. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115665503-160715425,
  15. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115665405-160715417, und
  16. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2017, 1115668810-160715387,
  17. bis
  18. vertreten durch: römisch 40 ,
  19. bis
  20. Vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXXA) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da x ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurdex ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie x auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 11.03.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. Der Beschwerdeführer XXXX stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2016, wodurch insbesondere die § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer XXXX eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberichtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Der Beschwerdeführer römisch 40 stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz am 22.05.2016, wodurch insbesondere die Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall Anwendung finden. Dementsprechend kommt dem Beschwerdeführer römisch 40 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu, welche sich in eine unbefristete Aufenthaltsberichtigung umändert, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Gegenständlich liegt ein Familienverfahren vor: Der Beschwerdeführer XXXX ist der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX . Die Beschwerdeführer XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind Kinder des Beschwerdeführers XXXX .Gegenständlich liegt ein Familienverfahren vor: Der Beschwerdeführer römisch 40 ist der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 . Die Beschwerdeführer römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind Kinder des Beschwerdeführers römisch 40 . Gemäß § 3 Abs. 4b AsylG gilt § 3 Abs. 4 AsylG in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Aus diesem Grund kommt auch der Beschwerdeführerin XXXX , dem Beschwerdeführer XXXX , dem Beschwerdeführer XXXX , dem Beschwerdeführer XXXX und dem Beschwerdeführer XXXX eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG gilt Paragraph 3, Absatz 4, AsylG in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen, von der das Recht abgeleitet wird, richtet. Aus diesem Grund kommt auch der Beschwerdeführerin römisch 40 , dem Beschwerdeführer römisch 40 , dem Beschwerdeführer römisch 40 , dem Beschwerdeführer römisch 40 und dem Beschwerdeführer römisch 40 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W224.2175944.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.