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{'item': 'W241 2191288-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum29.03.2019 GeschäftszahlW241 2191288-1 SpruchW241 2191288-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zahl 1077860607-150858202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2018, Zahl 1077860607-150858202, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.09.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). 1.
  4. In seiner Erstbefragung am 16.07.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an: Er sei iranischer Staatsbürger und Christ. Er hätte vor ca. 20 Tagen sein Heimatland verlassen und wäre über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er zum Christentum konvertiert wäre, weshalb er von den iranischen Behörden bedroht worden wäre. Kurz vor seiner Ausreise wären Behördenvertreter bei ihm zuhause gewesen, er wäre jedoch nicht da gewesen. Seine Schwester hätte ihn gewarnt, woraufhin er zu einem Freund gefahren und danach ausgereist wäre. 1.
  5. Bei seiner Einvernahme am 24.09.2017 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, machte der BF zuerst Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Integrationsbemühungen in Österreich. Ferner gab er im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll, Schreibfehler teilweise korrigiert): „F: Welche Schul- oder sonstige Ausbildung haben Sie? A: Ich war 12 Jahre in der Schule. Ich wurde auf der Uni aufgenommen, habe die Aufnahmeprüfung für die Uni XXXX geschafft, aber ich bin nicht mehr hingegangen. Meine Fachrichtung war schon in der Oberstufe Industriedesign und Metalltechnik.A: Ich war 12 Jahre in der Schule. Ich wurde auf der Uni aufgenommen, habe die Aufnahmeprüfung für die Uni römisch 40 geschafft, aber ich bin nicht mehr hingegangen. Meine Fachrichtung war schon in der Oberstufe Industriedesign und Metalltechnik. F: Von wann bis wann haben Sie die Schule besucht? A: Von 1380 (= 2001) bis 1392 (= 2013). F: Wann fängt man im Iran mit dem Besuch der Schule an? A: Normalerweise mit 7, ich hatte ein Kindergartenjahr und ein Jahr Vorbereitung. F: Wann haben Sie dann mit der Schule begonnen? A: Ich glaube, ich war mit 6 Jahren in der Schule. F: Wann waren Sie dann auf der Uni? A: Ich habe die Aufnahmeprüfung im Jahr 2012/2013 geschafft, wollte dann 6 Monate später auf die Uni, aber es kam nicht mehr dazu.A: Ich habe die Aufnahmeprüfung im Jahr 2012 aus 2013, geschafft, wollte dann 6 Monate später auf die Uni, aber es kam nicht mehr dazu. F: Wann war die Aufnahmeprüfung? A: Das muss Ende 2013, Anfang 2014 gewesen sein. F: Wann hätten Sie auf der Uni beginnen können? A: Ich hätte mit März 2014 gleich nach der Aufnahmeprüfung beginnen können. Ich wollte 6 Monate Pause machen und erst dann beginnen. Ich wollte im September 2014 beginnen. F: Waren Sie im Iran berufstätig und zwar von wann bis wann? A: Ich hatte keinen fixen Job, ich habe aber Freunden von mir geholfen, die hatten ein Friseurgeschäft, dort habe ich ausgeholfen, das war von 2012 bis inklusive
  6. F: Waren Sie im Iran politisch oder religiös tätig? A: Nein. F: Haben Sie in Ihrer Heimat strafbare Handlungen begangen? A: Nein. F: Waren Sie im Iran jemals von sich aus bei der Polizei oder bei einem Gericht? A: Nein. F: Haben Sie im Iran Probleme mit Behörden gehabt? A: Nein. F: Wann haben Sie den Iran verlassen? A: Ca. einen Monat bevor ich in Österreich angekommen bin, ich bin im Juli hier angekommen, also war es im Juni
  7. […]A: Ich habe aus dem Iran flüchten müssen, weil ich im Iran meine Religion gewechselt habe, dadurch galt ich als Ungläubiger und musste den Iran verlassen. Einmal sind die Beamten zu uns nach Hause gekommen.[…], A: Ich habe aus dem Iran flüchten müssen, weil ich im Iran meine Religion gewechselt habe, dadurch galt ich als Ungläubiger und musste den Iran verlassen. Einmal sind die Beamten zu uns nach Hause gekommen. (Anmerkung: der Dolmetscher fragt nach wann das war, der AW überlegt länger) Es war ca. Anfang des dritten Monats 1393 (= Ende Mai, Anfang Juni 2014). Ich war nicht zuhause, Beamte sind gekommen mit dem Vorwand die Satellitenschüssel abzumontieren, da diese verboten wäre. An dem Tag war meine Schwester zuhause, und sie hat mir erzählt, dass die Beamten eine Hausdurchsuchung vorgenommen haben. Ich hatte im Eck meines Kastens Mitschriften gehabt, ich hatte eine kleinformatige Bibel und ein selbstgemachtes Kreuz aus Holz. Die Männer haben das Kreuz gebrochen und die Bibel und meine Mitschriften mitgenommen. Meine Schwester wurde ausgefragt, wo ich mich aufhalte. Sie meinte, sie wüsste es nicht. F: Welche Mitschriften waren das? A: Wenn ich religiöse Fragen hatte, habe ich sie dort aufgeschrieben und dann habe ich meinen Freund gefragt. F: Waren das Notizen oder Mitschriften? A: Es waren mehr Notizen. Fahren Sie bitte fort. Wir waren bei dem Besuch der Beamten. F: Wie viele Beamte waren da? A: Es waren 6 bis 7 Personen. Setzen Sie bitte fort. AW: Daraufhin bin ich zu einem Freund gefahren und war einige Tage dort, bis mich mein Vater angerufen hat und meinte, ich soll möglichst schnell das Land verlassen. F: Wer war der Freund? A: Er hieß XXXX , wir waren 6, 7 Jahre Nachbarn, sie waren damals erst vor kurzem umgezogen in eine Siedlung namens XXXX .A: Er hieß römisch 40 , wir waren 6, 7 Jahre Nachbarn, sie waren damals erst vor kurzem umgezogen in eine Siedlung namens römisch 40 . F: Wo ist die Siedlung? A: Es ist eine neue Siedlung in Shiraz. Ich habe ihn angerufen und sie hatten einen kleinen Raum hinter der Garage, wo man sich dort aufhalten konnte. F: Und Sie konnten Ihren Freund einfach anrufen und sagen, Sie kommen zu ihm? A: Ich meinte, die Situation für mich ist gefährlich, ich kann es dir nicht sagen, aber ich konnte zu ihm. F: Was haben seine Eltern dazu gesagt? A: Die Eltern wussten davon, aber haben nichts gesagt. Ich war schon vorher öfter bei ihm gewesen. F: Eltern sind normalerweise recht neugierig, sie haben nicht nachgefragt? A: Es war schon öfter vorgekommen, dass ich zwei, drei Tage dort gewesen bin. F: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? A: Es war ca. eine Woche. F: Und Sie waren dauernd dort? A: Ich war ca. eine Woche dort und bin nicht mehr rausgegangen. F: Was war danach? A: Mein Vater hat alles organisiert, hat einen Schlepper gefunden und ich bin geflüchtet. F: Wann War das dann? Anmerkung: AW schaut auf den Zettel des Dolmetschers mit seinen Jahreszahlen. AW: Ich muss da genauer nachdenken. Das war etwa der 20.03.1393 (=
  8. Juni 2014). F: Dass Leute der Behörde bei Ihnen zuhause waren hat Ihre Flucht ausgelöst, stimmt das? A: Ja. F: Wie haben Ihre Eltern auf diesen Besuch reagiert? A: Die Reaktion der Eltern kann ich nicht schildern, es war nur meine Schwester zuhause, sie hat mich angerufen. Die Frage wird wiederholt. AW: Sie meinten nur, sie hätten mich gewarnt und da ich nicht auf sie gehört hätte, wäre das nun das Ergebnis. F: Wie haben sie von dem Besuch erfahren? A: Durch meine Schwester, sie hat mich angerufen, sie war aufgeregt, sie hat lauter geschrien und gefragt wo ich sei, was los sei. Ich meinte, ich wäre schon am Weg nach Hause und sie meinte, nein, ich solle nicht nach Hause kommen und dann hat sie mir erzählt, was ich Ihnen schon erzählt habe. F: Und Ihre Reaktion war? A: Nichts, ich habe aufgelegt, bin zurück in ein Shoppingcenter, von dort habe ich meinen Freund angerufen und gefragt ob ich zu ihm kommen könne. Und danach bin ich zu ihm gefahren. Auff: Schildern Sie das genauer. AW: Ich habe ihn angerufen und er ist zu mir ins Shoppingcenter gekommen, ich habe ihm erklärt, was passiert ist und er meinte, ich könne seinen Schlüssel haben, ich solle hinfahren und er käme später nach. Die Aufforderung wird wiederholt. AW: Ich schildere nur, was damals passiert ist. Wir haben nur ausgemacht, dass er mit niemandem darüber reden solle. F: Wie sind Sie in jungen Jahren im Iran zum Christentum gekommen? A: Als ich noch Schüler war, sind für mich Fragen aufgekommen und ich habe Antworten gesucht. F: Welche Fragen? A: Man hat immer gesagt, wir sind Geschöpfe Gottes, man hat uns lieb, dann gab es manche, die waren unrein, wie konnte das sein, wenn wir alle gleich wären. F: Die Frage war, wie Sie zum Christentum kommen? A: Ich habe einen Freund gefragt, der Christ war. F: Wann war das? A: Das war 1392/93 (= 2013/14). Setzen Sie bitte fort. AW: Ich habe meinen Freund gefragt, wird etwas unrein, wenn ich dir etwas gebe. Ich habe ihn gefragt, habt ihr einen Dschihad, müsst ihr Kriege führen, aber er hat nur gelächelt und meinte, unser Gott hat mit dem Krieg nichts zu tun. Bei uns ist alles gleich, es geht nur um Nächstenliebe, um Wertschätzung. Ich habe mit ihm über die Rechte von Männern und Frauen gesprochen, er meinte, das gäbe es im Christentum nicht. Ich habe ihn gebeten, dass er mir eine Bibel gibt, ich war hartnäckig, aber er wollte nicht, ich war der Meinung er hatte Angst, aber schließlich habe ich von ihm eine Bibel bekommen. F: Wann war das? A: Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Es war im Studienjahr 1392/93, ich habe mit ihm sehr viel außerhalb der Schule gesprochen. F: Wer war das eigentlich? A: Es war XXXX , ich war ein Jahr mit ihm in der gleichen Klasse, das war 1392 (= 2013). Wir haben uns insgesamt eineinhalb oder zwei Jahre gekannt. Er war ein sehr netter Typ, er hatte Probleme mit den Augen und hat eine Brille getragen, er war in der Schule durchschnittlich, in Mathe war er schwächer, ich habe ihm geholfen, er war charaktermäßig sehr nett, er war gebürtiger Christ. Ich glaube nicht, dass das viele gewusst haben. Christen dürfen in die Schule, aber sie dürfen keine Werbung für ihren Glauben machen.A: Es war römisch 40 , ich war ein Jahr mit ihm in der gleichen Klasse, das war 1392 (= 2013). Wir haben uns insgesamt eineinhalb oder zwei Jahre gekannt. Er war ein sehr netter Typ, er hatte Probleme mit den Augen und hat eine Brille getragen, er war in der Schule durchschnittlich, in Mathe war er schwächer, ich habe ihm geholfen, er war charaktermäßig sehr nett, er war gebürtiger Christ. Ich glaube nicht, dass das viele gewusst haben. Christen dürfen in die Schule, aber sie dürfen keine Werbung für ihren Glauben machen. F: Wie haben Sie das dann erfahren? A: Wir haben uns öfter in einem Park getroffen, in der Nähe der Schule, er hat sich immer zwei Bänke weiter hingesetzt und einmal so gegen Abend saß er alleine auf der Bank und weinte, der AW zeigt eine Pose, Oberkörper vorgebeugt, die Hände verschränkt zum Gebet, zwischen den Händen hatte er das Neue Testament. Auf dem Buch stand „Heiliges Buch“. Ich habe ihn angesprochen und gefragt, was los sei. Er hat sofort das Buch weggegeben und meinte, es wäre nichts und er wolle alleine sein. Ich meinte, er brauche sich keine Sorgen machen, Gott ist groß und er wird schon eine Lösung finden. Am Abend habe ich im Internet recherchiert und habe herausgefunden, dass er ein Christ ist. F: Wie ist es zu Ihrer Freundschaft gekommen? A: Wir waren schon befreundet. F: Sie sind befreundet und sitzen zwei Bänke auseinander? A: Wir waren schon befreundet und er wollte wahrscheinlich die Bibel lesen und wollte nicht, dass wir erfahren, dass er ein Christ ist. F: Er will nicht entdeckt werden und sitzt zwei Bänke weiter? A: Es ist nicht so wie hier, eine Bank ist 50 Meter weiter und die nächste Bank wieder 50 Meter weiter. Ich kann eine Skizze des Parks machen. F: Sie sehen, was 100 Meter weiter weg passiert. A: Am Anfang habe ich nicht gesehen, dass er weint, ich bin in seine Nähe gegangen und dann ist es mir aufgefallen. Er hat es gar nicht mitbekommen, dass ich auf ihn zugehe. F: Sie wussten nun, dass er Christ ist, was ist weiter passiert? A: Ich habe ihn darauf angesprochen, ich wollte ihn nach der Schule wieder im Park treffen. Er meinte warum. Ich sagte, das kann ich nicht in der Schule besprechen. Ich wollte wissen, welche Religion er hatte. Ich meinte, er kenne meine Familie und ich wollte Antworten auf meine Fragen. Er hat dann zugestimmt. Er hat mir ein paar selbst geschriebene Seiten mitgegeben. Ich musste schwören, dass ich die Sachen nur zuhause aufbewahren würde. Ich habe das gelesen und mich immer mehr interessiert. Dann bin ich Christ geworden, ich habe darüber gesprochen. Ich habe innerhalb meiner Familie über Jesus Christus gesprochen, sie meinten, ich wäre verrückt geworden. Ich habe aber weitergemacht. Für mich war wichtig, dass ich mich mehr informiere und meinen Weg weitergehe. F: Sie sagen, sie wären zum Christentum konvertiert. Was meinen Sie damit? A: Ich habe Jesus Christus mit Leib und Seele akzeptiert, mit Hilfe des Heiligen Geistes. F: Wie wird man Christ? A: Man muss mit seiner Seele, im Herzen an Jesus glauben, man muss an Gott glauben, man muss Jesus kennen. F: Man muss nichts wissen oder Dinge erfüllen, es ist eine reine innere Sache? A: Im Iran ist es nicht möglich eine Taufe zu erhalten, ich durfte nicht einmal in eine Kirche um Glaubenskurse zu besuchen. F: Was wissen Sie über das Christentum? A: Jesus Christus als einziger Sohn Gottes, Maria wurde durch den heiligen Geist schwanger, sie war Jungfrau, sie hat Jesus geboren. Gott hat seinen einzigen Sohn zu uns geschickt, er wurde gekreuzigt und hat sein Blut für uns vergossen, er ist auferstanden. Das Christentum ist der Weg der zu Gott führt, es ist der richtige Weg. Im Kern des Christentums geht es um Liebe und den Weg zu Gott, man lernt die richtige Lebensführung, man kommt zum ewigen Leben. F: Kommen wir zur Lebensführung, was ist der Unterschied zur islamischen oder einer allgemein anständigen Lebensführung? A: Zum Beispiel, im Islam ist es so, wenn man einen Krieg gewinnt… F: Ich muss unterbrechen, es geht um Ihre persönliche christliche Lebenseinstellung. Wie äußert sich die? A: Bei mir ist es so, was mir gefällt, soll auch den anderen gefallen, Die Frage wird wiederholt und erklärt. AW: Das ist nun allgemein, man darf die Leute nicht besser oder schlechter behandeln, man muss ein Gegenüber mit Respekt behandeln, es gibt Gesetze und Meinungen. F: Was war Ihr Grund zum Christentum wechseln zu müssen? A: Ich hatte Angst vor dem Gott, wie man ihn mir präsentiert hat. F: Warum haben sie nicht eine andere Richtung des Islam für sich gesucht, es gibt unterschiedliche Richtungen und Auslegungen? A: Im Iran gibt es eine Herrschaft des Islam, ich kann nur sehen was uns beigebracht wird, da gibt es nicht so viel Spielraum. F: Wann und wie haben Ihre Familienangehörigen erfahren, dass Sie zum Christentum konvertiert sind? A: Ein genaues Datum kann ich nicht angeben, ich habe zuhause meine Mitschriften gelesen, als meine Mutter reinkam, ich sagte ich recherchiere über das Christentum. Ich habe eine sehr offene Familie. F: Wie haben sie darauf reagiert? A: Die waren ganz entspannt. F: Ihre Eltern reagieren ganz entspannt, obwohl sie wissen, dass das ernste Probleme verursachen kann? A: Meine Familie ist nicht religiös fundamentalistisch. Meine Eltern wissen, was vom Herzen kommt ist schwer zu bändigen, was sollen sie sagen, komm nicht mehr nach Hause. Die Frage wird wiederholt und erklärt. AW: Meine Eltern lassen mich das ausleben und akzeptieren meine Entscheidung. Was sollen sie dagegen tun? F: Wie haben Sie das Ihr Christsein in Ihrer Heimat praktiziert? A: Ich wollte zwei-, dreimal in die Kirche gehen, ich wurde nicht hineingelassen. Bei Personen, bei denen ich zu 100% sicher war, habe ich die Lehre Christi weitergegeben. Die Reaktionen waren unterschiedlich. Aber ich habe weitergemacht. F: Können Sie ein Beispiel geben, wie Sie die Lehre Christi weitergegeben haben? A: Ich habe so angefangen, was wissen sie über den Islam, außer beten und fasten. Ich habe dann erzählt, dass Mohammed durch eine sterbliche Frau, Jesus durch Maria auf die Welt gekommen ist, dass das kleben von Jesus von Anfang an etwas Besonderes war. Ich habe über das Leben von Mohammed gesprochen. Aber Jesus Christus würde schon von älteren Propheten angekündigt, was auch geschehen ist. Dann habe ich, was ich selber erfahren habe oder gelernt habe weitergegeben. So habe ich angefangen. F: Jesus gibt es im Islam auch, da ist nicht wirklich Neues dabei, das hat die Leute überzeugt? A: Aber im Islam darf man Jesus nicht als Gottes Sohn erwähnen. Wenn er aber durch eine Jungfrau geboren wird, kann er nur Gottes Sohn sein, so etwas gibt es sonst nicht. […] F: Wurden Sie im Iran konkret bedroht? A: Ich habe ab und zu eine Ohrfeige kassiert, weil ich über das Christentum gesprochen habe. Ich wurde persönlich nicht mit dem Tode bedroht, aber ich habe auch von meinem Onkel eine Ohrfeige bekommen. […] F: Bei Ihren Angaben ergibt sich ein Zeitproblem, erklären Sie das. AW: Ich bin im Juli nach Österreich gekommen und es gibt keine Fehler bei der Zeitangabe. Anm. AW diskutiert mit dem Dolmetscher.Anmerkung AW diskutiert mit dem Dolmetscher. A: Ich dürfte mich nicht konzentriert haben, das war ein Fehler bei der Jahresangabe.“ Ferner gab der BF an, dass er hier in Österreich getauft worden wäre. Er versuchte hierauf, verschiedene Fragen betreffend seine Glaubensausübung und die protestantische Religion zu beantworten. 1.
  9. Vom BF wurde folgende Dokumente vorgelegt: ● iranische Geburtsurkunde ● Taufschein der XXXX über die Taufe vom 02.09.2016 Taufschein der römisch 40 über die Taufe vom 02.09.2016 ● Besuchsbestätigung der XXXX  Besuchsbestätigung der römisch 40 ● Teilnahmebestätigung und Empfehlungsschreiben eines JUGENDCOLLEGE 1.
  10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.02.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.
  11. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.02.2018 den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF in den Iran. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF in den Iran. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation im Iran wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei. Seine Fluchtgeschichte habe der BF angesichts seiner vagen und oberflächlichen Ausführungen nicht glaubhaft machen können. Ferner hätte eine Änderung seiner inneren Überzeugung, sodass man von einer echten Konversion zum Christentum sprechen könnte, nicht festgestellt werden können. Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe.Subsidiärer Schutz wurde ihm nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage im Iran nicht drohe. 1.
  12. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.1.
  13. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 1.
  14. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters vom 22.03.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde versucht, im Bescheid aufgezeigte Widersprüche aufzuklären, und erneut auf das Interesse des BF am christlichen Glauben und seine Konversion verwiesen. Außerdem wurde ein Kurzarztbrief vom 24.07.2015 vorgelegt, demzufolge beim BF keine akute psychotische Symptomatik vorliege und keine Selbst- bzw. Fremdgefährdung bestehe. 1.
  15. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.04.2018 beim BVwG ein. 1.
  16. Das BVwG führte am 13.09.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi durch, zu der der BF im Beisein eines gewillkürten Vertreters persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Dabei legte der BF folgende Schriftstücke vor: ● Mitgliedsbestätigung XXXX vom 04.09.2018 Mitgliedsbestätigung römisch 40 vom 04.09.2018 ● Niederschrift Religionsaustritt vom 13.09.2018 Daraufhin gaben die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „RI [Richter]: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?, „RI [Richter]: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ja. RI: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Ich hatte früher psychische Probleme, aber derzeit geht es mir gut. […] RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ja, ich bin Christ. RI: Welche Richtung des Christentums? BF: Protestant. RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ich bin ledig. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein, ich bin ledig. RI: Woher kommen Sie aus dem Iran? BF: Shiraz, XXXX , XXXX BF: Shiraz, römisch 40 , römisch 40 RI: Haben Sie von Geburt an dort gelebt? BF: Ja. RI: Geben Sie bitte Anzahl und Aufenthaltsorte Ihrer näheren Angehörigen bekannt! BF: Meine Eltern sind am Leben. Ich habe eine Schwester, einen Bruder, fünf Onkeln väterlicherseits, vier Onkeln mütterlicherseits, fünf Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits. Alle leben in Shiraz. RI: Haben Sie Kontakt zu diesen Angehörigen? BF: Nur mit meinen Eltern bin ich in Kontakt. RI: Per Telefon oder E-Mail? BF: Über Telefon. RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Ich war 5 Jahre in der Volksschule, drei Jahre Mittelschule und drei Jahre in einer höheren technischen Schule. Ich habe im industriellen Design maturiert und in diesem Bereich habe ich 240 Stunden Praktikum absolviert. RI: Wann haben Sie die Schule abgeschlossen? In welchem Jahr? BF: Im Jahr
  17. RI: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Mein Vater war verantwortlich für die Deckung meines Lebensunterhaltes. RI: Haben Sie gearbeitet, außer dem Praktikum? BF: Ich habe nicht gearbeitet, zusätzlich habe ich die Ausbildung als Friseur gemacht. RI: Wie stellte sich Ihre finanzielle Situation bzw. die Ihrer Familie dar? BF: Durchschnittlich. RI: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen? BF: Auf den Tag genau kann ich es nicht sagen, aber es war im
  18. Monat des Jahres
  19. Zur derzeitigen Situation in Österreich: RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Ja, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits von mir leben in Österreich. RI: Leben Sie mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt? Haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Ich lebe nicht mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt, aber ich bin mit ihnen in Kontakt. RI: Wie lange sind diese Verwandten schon in Österreich? BF: Ganz genau weiß ich es nicht, ich glaube, mein Onkel ist seit ca. 8 Jahren und meine Tante seit ca. 1 ½ bis 2 Jahren hier. RI: Kriegen Sie von diesen finanzielle Unterstützung oder Unterstützung in einer anderen Form? BF: Finanzielle Unterstützung nicht, weil sie selber Familien haben, aber in Form von Geschenken kriege ich von meiner Tante Sachspenden, wie zB eine Hose. RI ersucht D, die folgenden Fragen nicht zu übersetzen. RI stellt diverse Fragen. RI: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie mich bis jetzt auch ohne Übersetzung durch den D verstehen können? BF: Ja, ich spreche ein bisschen Deutsch. RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf gutem verständlichen Deutsch beantwortet hat. RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht? BF: Derzeit besuche ich keinen Deutschkurs. Ich habe bis A2-Niveau gelernt und die entsprechenden Prüfungen abgelegt. Ich habe vor, weitere Deutschkurse zu besuchen. RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Nein. RI: Wenn Sie in Österreich bleiben dürften, welchen Beruf würden Sie gerne ergreifen? BF: Mein Interesse liegt im Bereich des industriellen Designs. Wenn es möglich wäre, würde ich gerne Zahnmedizin studieren. RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach? BF: Ich war ein Jahr lang im Fitnessclub. Nach einem Sportunfall auf Anraten des Arztes habe ich diese Aktivität abbrechen müssen. Ich bin Mitglied der Bibliothek und besuche ich manchmal die Bibliothek. RI: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein, außer den negativen Bescheid, den ich vom BFA erhalten habe. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: RI: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe). Nehmen Sie sich dafür nun bitte ausreichend Zeit, alles vorzubringen. BF: Weil ich konvertiert bin, nämlich, weil ich Christ geworden bin, wurde ich in meinem Land verfolgt und gezwungen, mein Land zu verlassen. Eines Tages, als ich auf dem Weg nach Hause war, erhielt ich einen Anruf von meiner Schwester. Sie sagte mir, ein paar Polizisten sind zu uns nach Hause gekommen, zuerst gaben sie an, dass sie die Satanlage wegräumen wollen, dann hat sich herausgestellt, dass es nur ein Vorwand war, damit sie ins Haus hineinkommen, weil sie überhaupt nicht zu der Satanlage gegangen sind. Sie sind direkt ins Haus gekommen und haben sie mit der Hausdurchsuchung angefangen. Sie sind in die Zimmer hineingegangen. Sie haben meine kleine Bibel in einem Kasten gefunden. Sie haben das Kreuz, dass ich selber gebastelt habe, gefunden und gebrochen. Nachdem sie das Haus vollständig durchsuchten, nahmen sie meine Sachen mit und haben unten vor der Straße vor dem Haus für eine halbe Stunde im Auto gewartet und sind dann weggefahren. Nachdem ich aufgelegt habe, rief ich einen meiner Freunde an. Ich bat ihn um den Schlüssel seiner Wohnung. Wir trafen uns im Zentrum der Stadt. Ich nahm den Schlüssel von ihm und erzählte immer, sie sind daraufgekommen, dass ich konvertiert bin und haben unser Haus durchsucht. Gib mir den Schlüssel deiner Wohnung, erzähle bitte niemanden weiter, dass ich dort bin, komm am Abend alleine, ich werde dir näher darüber erzählen. Ich blieb eine Woche bei meinem Freund in dessen Wohnung, bis mein Vater meine Reise, nämlich meine Flucht, vorbereitet hat. Dann habe ich das Land, den Iran, verlassen. RI: Sie sagten, Sie waren auf dem Heimweg. Von wo sind Sie gekommen? BF: Ich bin von einem Einkaufzentrum nach Hause gegangen. RI: Wo haben Sie sich dann mit dem Freund getroffen? BF: Im Zentrum der Stadt, an der Kreuzung XXXX .BF: Im Zentrum der Stadt, an der Kreuzung römisch 40 . RI: Das heißt, Sie haben sich im Freien auf einer Kreuzung getroffen? BF: Ja, auf der Straße. RI: Warum haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Sie den Freund im Einkaufszentrum getroffen haben? BF: Ich bin zu ihm zum Einkaufszentrum hingegangen, als ich dort ankam, kam er vom Einkaufszentrum hinaus. Wir haben uns auf der Straße getroffen. RI: Das heißt, der Freund war schon im Einkaufszentrum? BF: Im Zentrum der Stadt gibt es mehrere Einkaufszentren. Es ist nicht dasselbe Einkaufszentrum, wo ich auf dem Heimweg war, sondern es war ein anderes Einkaufszentrum im Zentrum der Stadt. RI: Hat Ihnen Ihre Schwester gesagt, wie viele Beamte es waren? BF: Ich glaube, sie hat gesagt, insgesamt waren sie 6 bis 7 Personen. Ich weiß aber nicht, ob alle diese Personen in das Haus hineingegangen sind oder wie viele vor dem Haus gestanden sind. RI: Wurde nur Ihr Zimmer durchsucht oder das ganze Haus? BF: Das ganze Haus wurde durchsucht, sogar die Küchenschränke, der Kühlschrank, alles. RI: Waren Ihre Eltern anwesend? War außer Ihrer Schwester noch jemand anwesend? BF: Ja, meine Eltern waren auch anwesend zu Hause, aber meine Schwester rief mich an. RI: Ist den Eltern oder der Schwester etwas passiert? Wurden diese bedroht? Was waren die Konsequenzen, nachdem sie die Bibel und das Kreuz gefunden haben? BF: Nein, ihnen ist nichts passiert. Sie haben nur mich gesucht. RI: Sie haben gesagt, Sie haben 2014 die Schule beendet. Was haben Sie danach gemacht? BF: Ich wollte eine 6-monatige Pause einlegen, danach ist mir das passiert. RI: Haben Sie sich für die Universität beworben? BF: Ja, ich habe an der Aufnahmeprüfung für die Universität teilgenommen und bekam für XXXX einen Studienplatz. BF: Ja, ich habe an der Aufnahmeprüfung für die Universität teilgenommen und bekam für römisch 40 einen Studienplatz. RI: Wann hätte die Universität beginnen sollen? BF: Es sollte eigentlich zwei oder drei Monate nach dem Ergebnis der Prüfung das erste Semester beginnen, aber ich wollte 6 Monate bis zu einem Jahr Pause machen und dann das Studium anfangen. RI: In welchem Monat war die Schule aus? Wann haben Sie maturiert? BF: Also ich habe im Dezember 2013 maturiert. RI: Das heißt, drei Monate später hätte dann im März die Universität anfangen sollen. Ist das richtig? BF: Ganz genau weiß ich es nicht, weil ich diese Pause einlegen wollte, aber normalerweise 2, 3 Monate danach sollte die Uni beginnen. Es gibt drei Arten von Universitäten, staatliche Universität, Azad-Universität und Payam-e Anour Universität. Es gibt Unterschiede, wann welche Universität mit den Semestern anfangen, deswegen bin ich mir nicht so sicher. RI: Wie lange war dann die Auszeit, die Sie sich tatsächlich genommen haben? BF: Zuerst wollte ich ein Jahr pausieren. Dann habe ich mir es anders überlegt, habe das auf 6 Monate reduziert und wollte, wenn ich nach diesen 6 Monaten mich ausgerastet habe und ich das Gefühl hatte ausgerastet zu sein, die Universität beginnen. RI: Es ist nicht mehr dazu gekommen, dass Sie die Universität besuchen? BF: Nein. RI: Das heißt, innerhalb der 6 Monaten ist der Vorfall passiert, sodass Sie nicht mehr die Universität besuchen konnten. Ist das richtig? BF: Ja. Ich glaube, ich habe mich verrechnet. Die Aufnahmeprüfungsergebnisse sind im
  20. Monat des Jahres 2014 herausgegeben worden. RI: Warum sagen Sie dann vor dem BFA, dass Sie die Aufnahmeprüfung schon im Jahr 2012/2013 geschafft haben. Dann haben Sie gesagt, die Aufnahmeprüfung war Ende 2013/Anfang 2014 und sie hätten schon im März 2014 mit der Uni beginnen können. Was Sie nicht getan haben, weil Sie dann die Pause eingelegt haben. Jetzt sagen Sie, dass die Ergebnisse erst im Juni 2014 herausgegeben worden sind. Das sind massive Widersprüche in Ihren Angaben. RI: Warum sagen Sie dann vor dem BFA, dass Sie die Aufnahmeprüfung schon im Jahr 2012 aus 2013, geschafft haben. Dann haben Sie gesagt, die Aufnahmeprüfung war Ende 2013/Anfang 2014 und sie hätten schon im März 2014 mit der Uni beginnen können. Was Sie nicht getan haben, weil Sie dann die Pause eingelegt haben. Jetzt sagen Sie, dass die Ergebnisse erst im Juni 2014 herausgegeben worden sind. Das sind massive Widersprüche in Ihren Angaben. BF: Ich war bei der Einvernahme beim BFA sehr gestresst. Ich habe die Daten nach dem iranischen Kalender gesagt. Ich war überhaupt nicht darauf vorbereitet, ich habe die Daten nicht im Gedächtnis gehabt und habe immer ungefähre Daten gesagt. Aus dem Stress und aus dem Grund, dass ich die Daten nicht richtig aus der iranischen Zeitrechnung in die gregorianische Zeitrechnung umrechnen konnte, sind die Daten nicht richtig. Das richtige Datum für die Aufnahme an der Universität ist der
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  22. RI: Also Sie erfahren im Juni 2014, dass Sie die Prüfung geschafft haben und wollten dann 6 Monate pausieren. Ist das richtig? BF: Ja, stimmt, im Juni 2014 habe ich die Aufnahmeprüfungsergebnisse erfahren und beschlossen, 6 Monate bis zu einem Jahr Pause zu machen. RI: Wie lange haben Sie dann tatsächlich pausiert? BF: 11 bis 12 Monate habe ich pausiert. RI: Sie haben vorher gesagt, dass Sie für ein Jahr pausieren wollten, es dann um 6 Monate reduziert haben. Das sind Widersprüche. BF: Ich habe gesagt, dass ich ein Jahr auf 6 Monate reduziere, wenn ich mich fit fühle für die Universität. Nachdem ich nach den 6 Monaten nicht fit war, habe ich länger Pause gemacht. RI weist BF darauf hin, dass er auch Zeitangaben im iranischen Kalender geben kann und der D wird diese dann für ihn umrechnen. RI: Wann war dann der Vorfall mit der Hausdurchsuchung? BF: Ca. im Juni 2015, im
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  24. RI: Haben Sie eine Ahnung, warum man zu Ihnen gekommen ist? Glauben Sie, dass Sie verraten wurden? BF: Jemand muss mich verraten haben, höchstwahrscheinlich. RI: Erzählen Sie mir jetzt, wie sind Sie mit dem Christentum in Kontakt gekommen? Durch wen sind Sie in Kontakt gekommen? Was hat Sie so fasziniert? Wie hat sich das abgespielt? BF: Durch einen meiner Freunde, der Christ war, habe ich die Bekanntschaft mit dem Christentum gemacht. Durch ihn konnte ich mehr Informationen und Wissen über das Christentum erfahren. Das führte dazu, dass ich zum Christentum konvertiere. RI: Wie hat der Freund geheißen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RI: Woher haben Sie diesen gekannt? BF: Er war ein Mitschüler von der Schule, daher kannte ich ihn. RI: War das auch ein Konvertit? BF: Er war ein ursprünglicher Christ. RI: Wie haben Sie erfahren, dass er Christ ist? Hat er Ihnen das gesagt? Wie hat er dies zum Ausdruck gebracht? BF: Dass er nicht Muslim ist und nicht zu den religiösen Minderheiten angehört, habe ich schon gewusst, weil er nicht beim Religionsunterricht teilgenommen hat. Aber zu welcher Religions-Minderheit er angehörte, habe ich erst in einem Park erfahren, als ich ihn mit einer Bibel gesehen habe, dann wusste ich, dass er Christ ist. RI: Beschreiben Sie mir dieses Treffen im Park. BF: Eines Tages, als ich mich nach der Schule mit zwei Freunden auf eine Bank gesetzt habe, sah ich ihn auf der gegenüberliegenden Bank, der in der Sitzhaltung mit dem Kopf gestützt auf die Hände nach unten auf ein Buch schauend, je mehr ich ihm näherte, desto mehr ist mir klarer geworden, dass er auf ein Buch schaut und weint. Ich habe ihn auf die Schulter geklopft und fragte ihn, was ist los mit dir XXXX , darauf erwiderte er, dass es nichts sei. Ich sagte ihm, alles wird gut werden, wenn der Gott will. Er hat nicht auf das Buch geschaut, sondern hat das Buch in der Hand gehabt. BF: Eines Tages, als ich mich nach der Schule mit zwei Freunden auf eine Bank gesetzt habe, sah ich ihn auf der gegenüberliegenden Bank, der in der Sitzhaltung mit dem Kopf gestützt auf die Hände nach unten auf ein Buch schauend, je mehr ich ihm näherte, desto mehr ist mir klarer geworden, dass er auf ein Buch schaut und weint. Ich habe ihn auf die Schulter geklopft und fragte ihn, was ist los mit dir römisch 40 , darauf erwiderte er, dass es nichts sei. Ich sagte ihm, alles wird gut werden, wenn der Gott will. Er hat nicht auf das Buch geschaut, sondern hat das Buch in der Hand gehabt. RI. Was ist dann weiter passiert? BF: Er hat das Buch in der Hand gehabt, als ich ihn auf die Schulter geklopft habe, dann hat er seine Tränen weggewischt und das Buch in die Tasche gesteckt, da ich das Buch sah und es sich um eine Bibel handelte, ist mir klar geworden, dass er Christ ist. RI: Was haben die anderen beiden Freunde daweil gemacht? BF: Sie sind sitzen geblieben auf der Bank. Sie kannten den XXXX nicht.BF: Sie sind sitzen geblieben auf der Bank. Sie kannten den römisch 40 nicht. RI. Wie weit waren die Bänke entfernt? BF: Ganz genau kann ich es nicht sagen, so ca. 50m von einander entfernt, nach meiner Schätzung. RI: Wie haben Sie Ihren Freund erkennen können auf diese Distanz, wenn er sein Gesicht mit den Händen verdeckt hatte und das Gesicht auf den Boden gerichtet saß? BF: Wir haben gemeinsam die Schule verlassen. Ich war mit meinen Freunden, 6 oder 7 Schritte im Vorraus. Er war direkt hinter uns. Als wir zur der Bank gingen, ist er an uns vorbei an die andere Bank gegangen. RI: War das eine zufällige Begegnung im Park oder haben Sie sich schon öfters mit diesem Freund getroffen? BF: Wenn wir Prüfungen hatten, sind wir in den Park gegangen und haben uns vor der Prüfung noch mit dem Stoff beschäftigt. RI: Sind Sie dabei normalerweise neben ihn gesessen? BF: In der Schulklasse saßen wir nebeneinander. RI: Ich meine im Park. BF: Wenn wir uns für eine Prüfung vorbereiteten, ist er auch zu uns gekommen. Er war in Mathematik etwas schwach, ich habe ihn dabei geholfen. RI. Wie lange waren Sie insgesamt mit diesem Freund befreundet? BF: Insgesamt seit ca. 2 Jahren kannte ich ihn, aber nur flüchtig, das letzte Jahr war er ein Mitschüler von mir. RI: Ein Jahr haben Sie ihn dann schon näher gekannt, als er neben Ihnen saß? BF: Ein Jahr von den zwei Jahren. RI: Und da sehen Sie, dass er nicht am Religionsunterricht teilnimmt und merken offenbar, dass er nicht Moslem ist. In diesem einem Jahr haben Sie ihn nicht gefragt, welcher Religion er angehört? BF: Nein, es hat mit mir nichts zu tun gehabt, welche Religion er hat. RI: Jetzt hat dieser Freund die Bibel in die Tasche gesteckt. Was ist dann weiter passiert? BF: Er hat seine Tasche zugemacht und ist Richtung nach Hause losgegangen. Was danach passiert ist, weiß ich nicht. RI: Wie ist es weitergegangen? BF: Ich bin auch nach Hause gegangen. Am Abend habe ich in Google nach Bibel gesucht. Ich habe mich etwas informiert. Am nächsten Tag in der Schule fragte ich ihn, ob er mir ein Schreiben, ein Handbuch, ein Schriftstück über das Leben des Jesus und Christentum geben kann. Er sagte, bitte sei still, sag hier nichts in der Schule. Wir werden dann außerhalb der Schule miteinander reden. RI: Erzählen Sie frei weiter. BF: Nach der Schule gingen wir gemeinsam in den Park. Ich bat ihn mir einige Informationen in schriftlicher Form über das Christentum zu beschaffen bzw. zu geben, weil ich sehr an seiner Religion interessiert bin. Zuerst ist meine Bitte auf Ablehnung geraten, aber am nächsten Tag gab er mir zwei handschriftliche Schreiben. Nach dem ich die Schriftstücke von ihm nahm und in die Tasche steckte, war es eine einminütige Stillpause, dann fragte er mich, wonach ich suche. Ich sagte, ich bin auf der Suche der Wahrheit. Nachdem ich ihm das sagte, übergab er mir eine kleine Bibel und sagte, er hoffe, dass ich die Wahrheit finde, die Wahrheit und den richtigen Weg finde. Er übergab mir das Buch. Wir verabschiedeten uns und jeder ging seinen Weg. RI: Wie ist es dann weitergegangen? Sie hatten eine Bibel und Schriften, was passierte weiter? BF: Ich habe angefangen, die Schriftstücke und die Bibel, die ich von ihm erhielt, zu studieren. Je mehr ich mich damit beschäftigte, desto mehr ist mir klarer geworden, dass der Weg, den ich vorher zurücklegte, nicht passend und entsprechend war und die Natur dieser Religion, die ich jetzt kennenlerne, mehr zu meiner Natur passt. Ich habe erfahren, dass Jesus Christus durch den Heiligen Geist von Mutter Maria geboren ist. Die neue Religion, die ich kennenlernte, ist mir logischer vorgekommen als die Religion, die ich wahrscheinlich aus biografischen Gründen meines Geburtsortes hatte. Das Ganze hat dazu geführt, dass ich allmählich mehr Glauben an das Christentum gewann und gläubig wurde und zum Christentum konvertierte. Die Verhandlung wird um 15:21 Uhr unterbrochen und um 15:33 Uhr fortgesetzt. RI: Dieses Treffen mit dem Freund auf der Bank, wann war dieses? BF: Es war ungefähr im
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  26. RI: Wenn ich mir dies zeitlich anschaue, sie haben diese Bibel und die Schriften bekommen und haben Interesse daran gefunden. Stimmt das? BF: Ja, das stimmt so. RI: Jetzt ist zwischen dem ersten Kontakt mit dem Christentum und der Hausdurchsuchung nach Ihren Angaben mehr als 1 ½ Jahre vergangen. Was haben Sie in diesen 1 ½ Jahren zur Verfestigung Ihres Glaubens gemacht? Wie haben Sie ihn ausgeübt? BF: Ich habe mich mehr und mehr damit auseinandergesetzt und durchs Lesen und studieren wollte ich mein Wissen diesbezüglich steigern. Ich habe herausgefunden, was ich machen muss. Ich muss Bibel lesen, ich muss meine Mitmenschen zu meinem neuen Glauben einladen, damit sie von dem dunklen Weg sich entfernen und den Weg der Rettung einschlagen. Ich habe mit meinen Verwandten über Jesus Christus gesprochen. Ich erzählte ihnen, dass Jesus der einzige Sohn des Gottes ist, der wegen unserer Sünden sein Leben geopfert hat. Manche haben mich ausgelacht und mich für verrückt gehalten. Manche warnten mich, es dabei zu lassen, ansonsten werde ich zu Stein. Einmal habe ich eine Ohrfeige von meinem Onkel bekommen, es war mir nicht wichtig, weil ich wusste, dass ich den richtigen Weg gehe und ich habe den Weg weitergemacht und werde es auch weiterhin. RI: Das heißt, Ihre Eltern, Geschwister, die wissen davon. Ist das richtig? BF: Ja. RI: Was sagen diese dazu? BF: Es ist klar, dass ich in einer religiösen Familie geboren und aufgewachsen bin und die Reaktion liegt auf der Hand, dass sie sich dagegen stellen. Sie haben mich davor gewarnt, durch Lesen eines Buches die Religion zu ändern. Ich habe ihnen erklärt, dass dies nicht nur durch ein Buch geschehen ist. Ihr lebt auch in dieser Gesellschaft, warum ist diese Situation für euch nicht eingetreten. Sie warnten mich davor, sie bezeichneten es als Selbstmord. Sie bezeichneten meinen Weg als Selbstmord. Ich sagte ihnen, das ist mir nicht wichtig, ob das Selbstmord ist oder nicht, mir ist wichtig, dass ich den richtigen Weg gehe. Sie wollten das nicht einfach so akzeptieren und auf leichte Schultern nehmen. Sie wollten mir erklären, nachdem ich der Sohn der Familie bin, mein Leben ihnen nicht egal sei. Ich habe es ihnen erklärt, das ist mein Weg und wenn ihr damit nicht leben könnt, kann ich das Haus verlassen. RI: Ist Ihre Familie vom muslimischen Glauben religiös? Sind diese regelmäßig in die Moschee gegangen? BF: Religiös in dem Sinne, dass sie die religiösen Sitten eingehalten haben, gebetet, gefastet schon, aber nicht wenn zB dass Männer und Frauen sich in getrennten Räumen aufhalten mussten. RI: Also nicht fundamental religiös? BF: Also sie haben alle religiösen islamischen Pflichten eingehalten, aber nicht, dass zB meine Mutter meinem Onkel nicht die Hand geben hätte dürfen, das haben wir nicht gehabt. RI: Bevor Sie mit dem Christentum in Kontakt getreten sind, waren Sie religiös? Wie war damals Ihre Einstellung zum Islam? BF: Ich habe mich als Muslim bezeichnet, aber ich habe nicht alle muslimischen Regeln eingehalten. Ich habe nicht gebetet, ich habe nicht gefastet, obwohl vom Islam, Konsum von alkoholischen Getränken verboten ist, habe ich ab und zu auch Alkohol getrunken. An muslimischen Festen habe ich teilgenommen. RI: Sie haben gesagt, Sie haben mit Ihren Angehörigen über das Christentum gesprochen. Haben Sie auch mit außenstehenden Personen darüber gesprochen, zB Freunde, Fremde? BF: Ich habe mit meinen Freunden und auch mit Fremden, in dem Sinne, mit dem Besitzer des Supermarkets, in unserer Wohngegend, mit dem Friseur, mit Leuten, wo ich wusste, dass sie religiös sind, bezüglich des Christentums gesprochen und angesprochen. RI: Wie meinen Sie religiös? In Richtung Islam religiös oder sie tendierten zum Christentum? BF: Ich meine damit, mit den Leuten, die Interesse an anderen Religionen insbes. zum Christentum hatten. RI. Was war die Reaktion von diesen Leuten? BF: Bei manchen war die Reaktion so, dass sie es logischer empfunden haben, dass der Jesus von dem heiligen Geist entstanden ist, als von einem irdischen Vater. Was sie mit diesen Informationen dann weitergemacht haben, weiß ich nicht. Manche haben sich weiterinformiert und damit auseinandergesetzt und den Rest weiß ich nicht, wie sie vorgegangen sind. RI: Glauben Sie nicht, dass es ein Risiko war, zu Fremden zu gehen und über das Christentum zu sprechen, im Iran? BF: Ja, das war mir bewusst, dass es riskant ist und ich war auch bereit für die Konsequenzen. RI: Glauben Sie, dass einer von diesen Sie verraten hat? BF: Zu 100% vielleicht, vielleicht haben sie mit ihren Eltern und ihren Bekannten darüber geredet, es kann so gewesen sein. RI: In diesen 1 ½ Jahren haben Sie immer wieder in der Bibel gelesen und sich damit auseinandergesetzt. Haben Sie sich in dieser Zeit auch mit anderen ursprünglichen Christen und Konvertiten getroffen? BF: Es gibt eine Kirche in unserer Stadt, sie heißt Arianne Kirche, diese Kirche ist für die christliche Gemeinde in unserer Stadt. Einmal wollte ich diese Kirche betreten, woran ich gehindert wurde. 4 bis 5 Mal habe ich an Hauskirchen, die nicht regelmäßig stattfanden, teilgenommen. Durch meinen Freund XXXX wurde ich dort eingeladen.BF: Es gibt eine Kirche in unserer Stadt, sie heißt Arianne Kirche, diese Kirche ist für die christliche Gemeinde in unserer Stadt. Einmal wollte ich diese Kirche betreten, woran ich gehindert wurde. 4 bis 5 Mal habe ich an Hauskirchen, die nicht regelmäßig stattfanden, teilgenommen. Durch meinen Freund römisch 40 wurde ich dort eingeladen. RI: Das heißt Sie haben 1 ½ Jahren nur 4 bis 5 Mal die Kirche besucht? BF: Die Antwort ist ja, weil es die Sitzungen in der Hauskirche nicht regelmäßig stattgefunden haben. Je nachdem, welche neuen Leute dazugekommen sind, je nach dem war ein Gottesdienst. RI: Waren das eher geheime Zusammentreffen? BF: Ja, es war ein geheimes Treffen. RI: Welche Religionsrichtungen vom Christentum kennen Sie denn? BF: Orthodox, Protestant, Katholik. RI: Sind die Protestanten noch einmal eingeteilt, oder ist das nur eine Kirche? BF: Es gibt auch drei Zweige bei den Protestanten. Ein Zweig nennt sich AB, der zweite nennt sich AC, und die dritte ist die Freikirche. RI: Wie lange gibt es schon die protestantische Kirche? 100, 1000 Jahre? BF: Seit 500 Jahren. RI: Die Kirche, die Sie und der Freund besucht haben, welcher Richtung war diese zuzuordnen? BF: Gehörte zu dem Zweig Freikirche. RI: Warum sind Sie hier in Österreich ausgerechnet zu den Baptisten gegangen? Was hat Ihr Interesse daran geweckt? BF: Der Grund dafür, dass ich zu den Baptisten gegangen bin, ist, dass mein Onkel seit ca. 7 oder 8 Jahren diese Kirche besucht und durch ihn habe ich die Bekanntschaft mit der Baptistischen Kirche gemacht. RI: Haben Sie hier in Österreich schon anderen Flüchtlingen erzählt, dass Sie konvertiert sind bzw. wollten? BF: Ja, als ich anfing, die Kirche zu besuchen, war ich mit meinem Onkel und einem Ehepaar aus dem Iran. Ich habe ein paar Freunde zu der Kirche eingeladen. Sie kommen auch dorthin. RI: Können Sie mir wichtige Feiertage des Christentums nennen? BF: Weihnachten, das ist Geburtstag von Jesus Christus. Ostern, Auferstehung des Jesus Christus nach drei Tagen nach dem Tod. Pfingsten, 7 Wochen oder 50 Tage nach der Auferstehung des Jesus Christus. RI: Wann ist Weihnachten, an welchem Datum? BF: Am
  27. Dezember. RI: Ostern? BF überlegt lange: Ich habe das Datum vergessen. RI: Es gibt kein richtiges Datum, es kann März oder April sein. RI: Wissen Sie, was die Fastenzeit ist? BF überlegt wieder recht lange: Ich habe vergessen. RI: Wissen Sie nicht, was fasten heißt und wann man fasten sollte? BF: Ich weiß nicht genau. RI: Vor Ostern gibt es die 40 Tage, wo die Fastenzeit ist. RI: Eine Woche vor der Kreuzung Jesus und der Auferstehung, wie nennt man diesen Tag? Was ist an diesem Tag passiert? BF: Das letzte Abendmahl. RI: Nein, das ist leider nicht richtig, der Sonntag davor ist der Palmsonntag. BF: Es ist dieses Fest, als der Jesus Christus Jerusalem betritt und wird von Juden mit Palmzweigen empfangen. RI: An welchem Tag war das letzte Abendmahl? BF: Das war einen Tag vor der Festnahme des Jesus Christus. RI: Das ist nicht richtig, weil die Festnahme war gleich nach dem Abendmahl. Was ist das für ein Tag? BF: Das heißt, welcher Wochentag? RI: Ja und wie dieser heißt. Sie sind schon seit zwei Jahren getauft, Ostern ist wichtig, sie müssen die Begriffe für Ostern kennen. BF: Ich habe einfach den Namen vergessen. RI: Welcher Wochentag war denn das? BF überlegt: War das ein Freitag? RI: Nein, das war ein Donnerstag und er heißt Gründonnerstag. RI: Wissen Sie, wer Jesus zu Tode verurteilt hat? BF: Pontius Pilatus. RI: Wissen Sie, wer Jesus verraten hat? BF: Ja, Judas um 30 Silbermünzen. RI: Was hat der Judas dann gemacht nach dem Verrat? BF: Er hat seine Tat bereut. Er brachte seine Entlohnung, die 30 Silbermünzen zurück. Sie sagten zu ihm, dass sie nichts für ihn tun können und daraufhin hat er Selbstmord begangen. RI: Im Evangelium spielt manchmal ein Tier eine Rolle, ein Hahn. Was hat der Hahn für eine Rolle? BF überlegt. RI: Das ist ein wichtiger Bestandteil der Geschichte. Wissen Sie, wie oft er kräht, warum er kräht und in welchem Zusammenhang dieses Krähen steht? BF überlegt. RI: Lesen Sie ab und zu die Bibel? BF: Ja, jeden Abend. RI: Waren Sie zu Ostern beim Gottesdienst? BF: Ja, in der Kirche. RI: Wurde zu Ostern nichts von Ostern erzählt oder vorgelesen? BF: Ja. RI: Sagt Ihnen, dass Petrus Jesus verleugnet hat und dann ein Hahn gekräht hat, etwas? BF: Ich weiß nur, dass der Jesus Christus beim letzten Abendmal seinen Jüngern erzählt hat, dass unter euch sich eine Person befindet, der, wenn der Hahn kräht, mich dreimal verleugnet. RI: Wissen Sie, wie der Heilige Geist dargestellt wird? Welches Tier verkörpert dieser? BF: Als eine Taube, auf der Schulter des Jesus Christus. RI: Wissen Sie, um wie viel Uhr Jesus gestorben ist? BF: Als er gekreuzigt wurde? RI: Ja. BF: Um 6 Uhr Nachmittag wird er gekreuzigt, glaube ich und um Mitternacht ist er gestorben. RI: Nein, gestorben ist er um 15:00 Uhr und in der Bibel heißt es, in der
  28. Stunde. RI: Wissen Sie, wer statt Jesus freigelassen worden ist? BF: Der Barabas, der ein Verbrecher war. RI: Ist Jesus alleine gekreuzigt worden? BF: Nein, es waren auch zwei weitere Personen dabei. Wobei die eine vor dem Tod von Jesus Christus gerettet wird und die andere nicht. RI: Wissen Sie, wer bei der Kreuzigung alles anwesend war? BF: Die heilige Maria, Johannes, der tapfere Simon und Maria Magdalena. RI: Nachdem Jesus am Kreuz gestorben ist, und noch dort hängt, was ist danach passiert? BF: Der Himmel ist in zwei Teilen geteilt und die Farbe des Himmels hat sich geändert und hat eine andere Farbe angenommen. RI: Was ist noch wichtiges passiert, als er am Kreuz hing? BF überlegt. RI: Ein römischer Soldat war noch da. Was hat dieser gemacht? BF: Der römische Soldat schießt einen Speer Richtung seiner Leiche und fragt, ob das der Kaiser des Gottes auf der Erde war. RI: Das hat er gesagt? BF: Das war die Frage. RI. Was ist weiter passiert? BF: Es war eine Tafel ober dem Kreuz von Jesus Christus und spöttisch fragen sie, war das der König der Juden? RI: Ich frage Sie, jetzt schießt er den Speer auf Jesus. Was ist dabei passiert? BF überlegt. RI: Noch nie gehört? Wenn man die Passion hört, kommt das vor. Es ist aus der Seite Blut und Wasser geflossen. RI: Jesus hat viele Wunder getan. Können Sie mir Wunder nennen, die Jesus gemacht hat? BF: Heilung zweier aussätziger Männer, Heilung eines Blinden, zum Leben erwecken einer Tochter, einer Person, die bereits tot war, Brot und Fisch an 5000 Personen zu verteilen, Beruhigung des stürmischen Meeres, Heilung eines alten Mannes im Tempel und Heilung eines Burschen, der von Geistern befallen war. RI: Wissen Sie, was das erste Wunder war, was er vollbracht hat? BF: Wandlung des Wassers in den Wein, bei einer Hochzeit. RI: Er hatte auch noch einen Mann vom Tode zum Leben erweckt und dieser wieder auch namentlich in der Bibel erwähnt. Wissen Sie, wie dieser heißt? BF überlegt: Weiß ich nicht. RI: Sagt Ihnen Lazarus etwas? RI: Wie heißt der Vater von Jesus Christus? BF: Der himmlische Vater ist der Gott und der irdische heißt Josef. RI: Die paar Tage nach Weihnachten sind dann Leute zu Besuch gekommen zum Jesus? Wer war das, was haben diese gebracht? Was hat sich abgespielt? BFV fordert den BF auf, die Frage konkret zu antworten. BF: Die heiligen drei Könige, die gekommen sind, dass der göttliche Stern zu sehen ist und sie sind diesen Stern gefolgt, bis sie zum Stall gekommen sind, worin Jesus Christus geboren war und schenkten ihre Geschenke. RI: Jetzt ist Jesus auferstanden. Wissen Sie, was da war, mit jemanden, der war ein Jünger von ihm, der ihm nicht geglaubt hat, dass er auferstanden ist. Wissen Sie, wie dieser geheißen hat? BF: Johannes. RI: Nein, das wird auch immer im Osterevangelium erwähnt wird. Dies muss auch in der Bibel stehen. BF überlegt. RI: Sagt Ihnen etwas der ungläubige Thomas etwas? BF: Ja. RI: Ist das die Bibel, die Sie mithaben? BF: Ja. RI: Zeigen Sie mir diese bitte. RI blättert, Bibel enthält einen Zettel: Wer hat Ihnen das aufgeschrieben? BF: Das habe ich in der Kirche bekommen, da musste ich mich auf das Thema, was darauf steht, vorbereiten. RI: Da wo dieser Zettel ist, dies arbeiten Sie gerade durch, das Johannes Evangelium? BF: Nein, das ist zufällig da. Den Lazarus kenne ich. RI: Haben Sie diese Bibel seit Ihrer Taufe, seit zwei oder drei Jahren? BF: Nein, das habe ich von einem Freund ausgeborgt, da diese Fassung auf Deutsch und Persisch ist. Meine Bibel ist zu Hause. RI: Wurde Jesus getauft? Wissen Sie das? BF: Ja, im Jordanfluß. RI: Von wem? BF: Vom Johannes. RI: Wissen Sie, was mit dem Johannes dann passiert ist? BF: Was dem Johannes passiert ist? RI: Was sein Schicksal war, was ihm dann passiert ist? BF: Nach dem er den Jesus getauft hat? RI: Ja. BF: Ich weiß, dass nach dem er Taufe er festgenommen wurde und er mitgenommen wurde. RI: Werden bei den Baptisten auch Kinder getauft? BF: Nein, eigentlich nicht, bis sie selber entscheiden, ob sie getauft werden möchten oder nicht. RI: Wer kann den bei den Baptisten einen Gottesdienst halten? BF: Der Pfarrer der Kirche. RI: Und wer noch? BF: Auch sein Assistent, der neben ihm steht. RI: Haben Sie schon einmal gehört von dem Laienpfarrer aus der Gemeinde oder passiert das bei Ihnen nicht? BF: Das passiert bei uns auch, der bei uns die Messe übersetzt, hat bei uns auch einmal die Messe gehalten. RI: Wie hat Ihre Taufe stattgefunden? Was ist da passiert? BF: Ich habe mich umgezogen, ich hatte ein weißes Kleid angezogen. Der Pfarrer stand auf meiner rechten Seite. In einem kleinen Teich, einzeln sind wir ins Wasser gegangen, der Pfarrer hat für uns gebetet, er hat uns ins Wasser getaucht und wir sind wieder hinausgekommen. RI: Sie gehen jeden Sonntag in die Kirche. Stimmt das? BF: Ja. RI: Wie leben Sie Ihren Glauben außerhalb der Kirche aus? BF: Ich bete, ich lese die Bibel, ich versuche meinen Mitmenschen gegenüber nett zu sein, ich helfe gerne meinen Mitmenschen, wenn sie eine Hilfe von mir brauchen. Ich versuche mich in der Gesellschaft so zu verhalten, wie ich von Jesus Christus in der Bibel gelernt habe. In Mattheus Kapitel 5 Vers 44 kommt: Seid ihr nett zu euren Feinden, und wer euch Unrecht getan hat, tut für ihn beten, dass es gut wird, dass er sich richtig verhält. RI: Wurden Sie auch für einen muslimischen Freund beten, das es ihm gut geht? BF: 100%. RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Ich kann nichts dagegen machen, wenn ich am Leben bleibe, werde ich mitbeten und Bibel lesen, weitermachen und andere zum Christentum einladen. RI: Das würden Sie wieder tun, obwohl schon einmal die Polizei bei Ihnen zu Hause war? BF: 100%. RI. Sie haben mir gesagt, Sie haben noch Kontakt mit Ihren Eltern. Seit dem Vorfall im Jahr 2015 hat es dann jemals noch einmal einen Behördenkontakt gegeben? BF: Für einige Monate war unser Haus unter Beobachtung. Ich habe von meinem Vater erfahren, dass vor kurzem, nämlich vor einem Monat, jemand geläutet hat und sich als mein Freund angab und nach meiner Anwesenheit gefragt hat, ob ich zu Hause bin oder nicht und wo ich mich aufhalte. RI: Sie sind im September 2016 getauft worden und sie gehen am Tag der Verhandlung heute auf den Magistrat der Stadt Wien und erklären nach zwei Jahren, dass Sie aus der islamischen Glaubensrichtung austreten. Warum erst 2 Jahre nach Ihrer Taufe? BF: Ich habe zufällig gestern einen Freund auf der Straße getroffen, dem ich erzählte, dass ich morgen eine Verhandlung habe, wobei er mich fragte, ob ich bereits aus der islamischen Religion ausgetreten bin oder nicht. Ich fragte ihn, braucht man das auch. Er sagte, ja natürlich. Ich fragte ihn, wo bekommt man sowas. Er sagte beim Magistratsamt. Ich brauche mich nur zu einem Magistratamt wenden und sage Religionsaustritt, dann bekomme ich diese Bestätigung. So war das mit dem Religionsaustritt. RI: Sind Sie dort alleine mitgegangen oder war jemand mit? BF: Ich bin alleine gegangen. RI. Dann frage ich Sie auch noch, Sie sind ausgetreten, warum haben Sie sich nicht gleich als Protestant eintragen lassen? Jetzt sind Sie ohne Religionsbekenntnis in Österreich. BF: Ich habe es dem Beamten erklärt, dass ich aus dem Islam ausgetreten bin und zum Christentum übergetreten bin. Er sagte, es ist in Ordnung, er hat mir einen Zettel, womit ich zur Kasse gehe, gegeben, ich bezahlte den Betrag, komme ich zurück, bekomme ich diese Bestätigung, worauf mein Religionsbekenntnis steht. RI: Hat Ihnen nie jemand von Ihrer Kirche erzählt, dass Sie in die Kirche eintreten können, dass Sie nach außen ein Zeichen setzen und dass dann auch in Ihren Dokumenten steht, dass Sie Christ sind? BF: Nein. RI gibt BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. BFV: Keine Fragen. Anmerken möchte ich nur, dass die verschiedenen Kirchen in Österreich der Meinung sind, dass man nicht extra aus dem Islam austreten muss, dass man sich taufen lassen kann. Die Taufe steht in keinem Zusammenhang mit einem verpflichtenden Austritt. Es gibt keinen Eintritt in den Islam, da man den Islam sozusagen „erbt“. BFV: Ich möchte bemerken, dass der BF auch in Österreich missionarisch tätig ist. RI: Wie stellt sich diese Missionierung in Österreich dar? Wen reden Sie an? BF: Ich gehe zu den iranischen Studenten, die zum Studieren nach Wien und Österreich kommen und ich versuche ihnen das Christentum näher zu bringen, entweder ihnen die Bibel vorzustellen oder Ihnen ein paar Sätze von der Bibel vorzulesen. RI: Wie ist die Reaktion von diesen Studenten, die Sie anreden? BF: Es ist unterschiedlich. Manche werden zB mindestens für einmal in die Kirche kommen und sich das anschauen und manche interessieren sich nicht, je nachdem. RI: Sie haben gesagt, Sie haben zurzeit keine Arbeit und keinen Beruf. Hatten Sie schon einmal einen? BF: Nein. RI: Warum schreibt dann Ihr Pastor, dass Sie an einigen Sonntagen aus beruflichen Gründen verhindert waren? BF: Es handelt sich wahrscheinlich um ein Missverständnis. Wahrscheinlich konnte ich mich beim Pfarrer nicht richtig ausdrücken. Ich habe ihm gesagt, dass meine Freunde in eine Wohnung umziehen, dann werde ich ihnen dabei helfen und dies ist zwei bis dreimal vorgekommen, dass ich ihnen dabei geholfen habe. RI: Wer ist der Herr XXXX ?RI: Wer ist der Herr römisch 40 ? BF: Ein altes Mitglied der Kirchengemeinde. RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will: BFV: Wie heißen die Personen, die Sie missioniert haben, die Sie in die Kirche mitgenommen haben? BF: Ich habe zwei Personen namentlich zum Christentum eingeladen, nämlich zu unserer Gemeinde kommen, regelmäßig. Sie heißen XXXX I und der andere XXXX , es gibt noch eine dritte Person XXXX , der bis jetzt zweimal in die Kirche gekommen ist, er ist ein Student. BF: Ich habe zwei Personen namentlich zum Christentum eingeladen, nämlich zu unserer Gemeinde kommen, regelmäßig. Sie heißen römisch 40 römisch eins und der andere römisch 40 , es gibt noch eine dritte Person römisch 40 , der bis jetzt zweimal in die Kirche gekommen ist, er ist ein Student. RI: Sind die anderen zwei Asylwerber? BF: Einer ist Asylwerber und der andere hat den Asylstatus. RI: Kommen diese zwei regelmäßig in die Kirche? BF: Ja, einmal in der Woche. BFV: Keine weiteren Fragen.“ Abschließend wurde von der Vertretung eine Stellungnahme vorgelegt.
  29. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 16.07.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2017 sowie die Beschwerde vom 22.03.2018 ● Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) ● Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 13.09.2018 ● Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke.
  30. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:, 3.
  31. Zur Person des BF: 3.1.
  32. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF spricht Farsi und verständliches Deutsch.3.1.
  33. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , und ist Staatsangehöriger des Iran. Der BF spricht Farsi und verständliches Deutsch. Seine Eltern, eine Schwester, ein Bruder, fünf Onkeln väterlicherseits, vier Onkeln mütterlicherseits, fünf Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits leben in Shiraz. Der BF steht mit seinen Eltern telefonisch in Kontakt. Ein Onkel und eine Tante befinden sich seit acht bzw. eineinhalb bis zwei Jahren in Österreich, ein gemeinsamer Haushalt oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehen nicht. Der BF hat fünf Jahre die Volksschule, drei Jahre eine Mittelschule und drei Jahre eine höhere technische Schule besucht. Er hat im Bereich des industrillen Designs maturiert und dabei 240 Stunden Praktikum absolviert. Ferner hat er eine Ausbildung zum Friseur genossen. Die finanzielle Lage der Familie wurde als durchschnittlich bezeichnet. Der Vater des BF kam für dessen Lebensunterhalt bis zur Ausreise auf. 3.1.
  34. Hinweise auf lebensbedrohende oder schwerwiegende Krankheiten des BF haben sich keine ergeben. Der BF war früher psychisch erkrankt, aktuell bestehen laut seinen Angaben keine Beschwerden mehr und er ist gesund. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und hat eine mehrjährige Schulbildung samt Matura genossen. Darüber hinaus hat er ein Praktikum und eine Ausbildung zum Friseur absolviert. 3.1.
  35. Der BF ist im Iran geboren und aufgewachsen. Laut seinen Angaben reiste er im Juni 2015 vom Iran über die Türkei nach Europa, wo er am 14.07.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 3.1.
  36. Der BF hält sich seit Juli 2015 in Österreich auf und spricht bereits verständliches Deutsch. Der BF geht keiner Beschäftigung nach, bezieht Grundversorgung und besucht in seiner Freizeit eine Bibliothek. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. 3.
  37. Zu den Fluchtgründen des BF: 3.2.
  38. Der BF ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF wurden am 02.09.2016 in der XXXX getauft.3.2.
  39. Der BF ist nicht nach reiflicher Überlegung und aus innerer Glaubensüberzeugung zum Christentum konvertiert. Der BF wurden am 02.09.2016 in der römisch 40 getauft. 3.2.
  40. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert, ist nicht vorbestraft und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. 3.
  41. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: 3.3.
  42. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. 3.3.
  43. Der BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat de BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst bekannt geworden. 3.4 . Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 03.07.2018): Politische Lage Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene’i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
  44. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 3.2018a). Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene’i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 6.2018a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 9.2017). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der
  45. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 3.2018a). Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: 19.05.2017). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami/ Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar und April 2016 statt. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer [auch Oberster Rechtsgelehrter oder Revolutionsführer], seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran) und auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 9.2017). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt und unterstützen im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 2.3.2018). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein europäisches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche AA 6.2018a, FH 1.2018, BTI 2018). Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln. Zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems“ sind Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 3.2018a). Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als „Partei“ registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vgl. GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
  46. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
  47. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a).Parteien nach westlichem Verständnis gibt es nicht, auch wenn zahlreiche Gruppierungen nach dem iranischen Verfahren als „Partei“ registriert sind. Bei Parlaments- oder Präsidentschaftswahlen werden keine Parteien, sondern Personen gewählt (AA 6.2018a, vergleiche GIZ 3.2018a). Zahlreiche reformorientierte Gruppierungen wurden seit den Präsidentschaftswahlen 2009 verboten oder anderweitigen Repressionen ausgesetzt. Am
  48. Februar 2016 fanden die letzten Wahlen zum Expertenrat und die erste Runde der Parlamentswahlen statt. In den Stichwahlen vom
  49. April 2016 wurde über 68 verbliebene Mandate der 290 Sitze des Parlaments abgestimmt. Zahlreiche Kandidaten waren im Vorfeld durch den Wächterrat von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen worden. Nur 73 Kandidaten schafften die Wiederwahl. Im neuen Parlament sind 17 weibliche Abgeordnete vertreten (AA 6.2018a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vgl. AA 2.3.2018). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und aussortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 1.2018, vergleiche AA 2.3.2018). Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im „Joint Comprehensive Plan of Action“ (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am
  50. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen Iran und der internationalen Gemeinschaft: Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte in Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher noch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt war die Publikation der Bürgerrechtscharta im Dezember
  51. Die rechtlich nicht bindende Charta beschreibt in 120 Artikeln die Freiheiten, die ein iranischer Bürger haben sollte (ÖB Teheran 9.2017). Die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Donald Trump, dass sich die USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran zurückziehen werde, stieß international auf Kritik. Zudem will Trump die in der Folge des Wiener Abkommens von Juli 2015 ausgesetzten Finanz- und Handelssanktionen wiedereinsetzen (Kurier 9.5.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (6.2018a): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/-/202450, Zugriff 20.6.2018 - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran - BTI - Bertelsmann Stiftung

(2018): BTI 2018 Country Report — Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 21.3.2018 - Kurier (9.5.2018): Trump kündigt Iran-Abkommen: So reagiert die Weltgemeinschaft, https://kurier.at/politik/ausland/trump-kuendigt-iran-abkommen-so-reagiert-die-weltgemeinschaft/400033003, Zugriff 25.6.2018 - GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 25.4.2018 - ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht Sicherheitslage Auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land. Sie haben wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018 (EDA 20.6.2018). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am
  1. Juni 2017 ist es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte forderten (AA 20.6.2018b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vgl. BMeiA 20.6.2018).In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 20.6.2018b, vergleiche BMeiA 20.6.2018). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am
  2. und
  3. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben (AA 20.6.2018b). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (20.6.2018b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 20.6.2018 - BMeiA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/iran/, Zugriff 20.6.2018 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.6.2018): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 20.6.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 9.2017). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer („Iranian Bar Association“; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer („Iranian Bar Association“; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen insbesondere in politischen Verfahren ausgesetzt (AA 2.3.2018). Obwohl das Beschwerderecht garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen (BTI 2018). Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vgl. HRW 18.1.2018).Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 20.4.2018). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die unter Anwendung von Folter gemacht wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 18.1.2018). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar nach der Festnahme und während der Untersuchungshaft (AI 22.2.2018, vergleiche HRW 18.1.2018). In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vgl. US DOS 15.8.2017).In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind nach der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden (AA 9.12.2015, vergleiche US DOS 15.8.2017). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vgl. BTI 2018). In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die “Sondergerichte für die Geistlichkeit“ sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015, vergleiche BTI 2018). Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015). Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung (ÖB Teheran 9.2017). Das iranische Strafrecht ist islamisch geprägt. Zudem existieren einige strafrechtliche Nebengesetze, darunter das Betäubungsmittelgesetz sowie das Antikorruptionsgesetz. Die statuierten Straftatbestände und Rechtsfolgen enthalten zum Teil unbestimmte Formulierungen. Den Kern des "Scharia-Strafrechts", also des islamischen Strafrechts mit seinen z.T. erniedrigenden Strafen wie Auspeitschung, Verstümmelung, Steinigung, sowie der Todesstrafe bilden die Abschnitte zu den Qesas-und Hudud-Delikten: ● "Hudud" (Verstoß gegen das Recht Gottes) enthält Straftatbestände, die im Koran und in der Sunna genauer beschrieben sind, wie z.B. Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten inkl. Homosexualität und Unzucht, sowie Verbrechen gegen Gott. Zu all diesen Tatbeständen enthält das Gesetz detaillierte Beweisregelungen, nach denen der Täter jeweils nur bei Geständnis oder ihn belastenden Aussagen mehrerer Zeugen verurteilt werden soll. ● "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben („Diyeh“ oder „Dyat“, sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Art. 13 der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). "Qesas"(Vergeltung) ist gekennzeichnet durch das Prinzip der körperlichen Vergeltung für die Tatbestände Mord und Körperverletzung mit Folge des Verlustes von Gliedmaßen. Hierbei können Geschädigte oder deren Familie selbst bestimmen, ob sie auf Vergeltung bestehen oder sich mit einer Schadensersatzzahlung zufrieden geben („Diyeh“ oder „Dyat“, sog. Blutgeld; Minimalsatz rund 31.500 €). Für die in Artikel 13, der Verfassung genannten religiösen Minderheiten ist Blutgeld in gleicher Höhe zu zahlen wie für die Tötung von Muslimen (AA 9.12.2015). Die „Taazirat“-Vorschriften (vom Richter verhängte Strafen), Strafnormen, die nicht auf religiösen Quellen beruhen, bezwecken in erster Linie den Schutz des Staates und seiner Institutionen. Während für Hudud- und Qesas-Straftaten das Strafmaß vorgeschrieben ist, hat der Richter bei Taazirat-Vorschriften einen gewissen Ermessensspielraum (AA 9.12.2015). Entgegen anfänglicher Erwartungen ist in der Strafrechtsnovelle die Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann. Darüber hinaus wurden alternative Maßnahmen für Kinder im Alter von 9 bis 15 implementiert, wie zum Beispiel Besuche beim Psychologen oder die Unterbringung in einer Besserungsanstalt, Auch nach neuem Strafrecht ist die Verhängung der Todesstrafe für Minderjährige möglich, wobei im Einzelfall auch die mangelnde Reife des Täters festgestellt und stattdessen eine Haft- oder Geldstrafen verhängt werden kann (AA 9.12.2015). Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist (AA 2.3.2018). Im Frühling 2016 wurde ein Gesetz zu politischen Verbrechen erlassen, welches zwar eine Sonderbehandlung für politische Häftlinge einführt (eigene Gefängnisse, keine Gefängniskleidung), den Begriff „politisches Vergehen“ aber sehr offen definiert, weshalb weiter willkürliche Verfolgung zu befürchten ist. Statistiken zur Zahl der politischen Gefangenen sind nicht verfügbar. Es wird aber von mehr als 1.000 politischen Gefangenen ausgegangen, wobei diese Zahl auch Menschen, die wegen ihrer religiösen Überzeugung festgehalten werden, beinhaltet (ÖB Teheran 9.2017). Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am
  4. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen (AA 2.3.2018). Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter – insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren – nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen (AA 2.3.2018). Es gibt verfahrensrechtliche Bestimmungen, die den Richtern die Anweisung geben, islamische Quellen und Fatwas zu kontaktieren, wenn es keinen Gesetzestext zum Vorfall gibt (DIS 6.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (9.12.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 21.3.2018 - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 - DIS – Danish Immigration Service (6.2014): Update on the Situation for Christian Converts in Iran. Report from the Danish Immigration Service’s fact-finding mission to Istanbul and Ankara, Turkey and London, United Kingdom, https://www.ecoi.net/en/file/local/1038385/1226_1403600474_rapportiranffm10062014ii.pdf, Zugriff 21.3.2018 - HRW – Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1424270.html, Zugriff 21.3.2018 - ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht - US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 - US DOS - US Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406998.html, Zugriff 28.5.2018 Sicherheitsbehörden Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern, sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten, die den strikten Moralkodex nicht befolgen, involviert (US DOS 20.4.2018). Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei, Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei), Internetpolizei, Drogenpolizei, Grenzschutzpolizei, Küstenwache, Militärpolizei, Luftfahrtpolizei, eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC) ein, deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut, haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Militärisch kommt ihnen eine höhere Bedeutung als dem regulären Militär zu. Sie verfügen über eigene Gefängnisse und eigene Geheimdienste sowie engste Verbindungen zum Revolutionsführer. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela’at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität. Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Sicherheitskräfte und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem „Hohen Rat für den Cyberspace“ beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU-Menschenrechtssanktionsliste (AA 2.3.2018). Der Oberste Rechtsgelehrte hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit bleibt weiterhin ein Problem innerhalb des Sicherheitsapparates. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009 zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde (US DOS 20.4.2018). Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, sind aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen (BTI 2018). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da vor allem die Basijis nicht nach iranisch-rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung, die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander. Viele Schätzungen nehmen an, dass heute mehrere Millionen Basijis in Iran tätig sind. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen kann den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügeln durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. Zu Verhaftungen kommt es immer wieder auch, wenn (junge) Menschen gemischtgeschlechtliche Partys feiern oder sie sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten. Manchmal kann bei Frauen schon ein zu kurzer/enger Mantel oder das Hervortreten von Haarsträhnen unter dem Kopftuch, bei Männern zu eng anliegende Jeans, das Tragen von Goldschmuck oder ein außergewöhnlicher Haarschnitt für eine Verhaftung reichen (ÖB Teheran 9.2017). Die Revolutionsgarden sind eng mit der iranischen Wirtschaft verbunden (FH 1.2018). Die Elitetruppe der Islamischen Republik betreibt den Imam Khomeini International Airport in der iranischen Hauptstadt und verfügt damit allein durch Start- und Landegebühren über ein äußerst lukratives Geschäft. Auch an den anderen Flug- und Seehäfen im Land kontrollieren die Truppen der 'Sepah Pasdaran' Irans Grenzen. Sie entscheiden, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht. Sie zahlen weder Zoll noch Steuern. Sie verfügen über Land-, See- und Luftstreitkräfte, kontrollieren Irans strategisches Waffenarsenal und werden auf eine Truppenstärke von mehr als 120.000 geschätzt. Außerdem sind die Revolutionswächter ein gigantisches Wirtschaftsunternehmen, das Augenkliniken betreibt, Kraftfahrzeuge, Autobahnen, Eisenbahnstrecken und sogar U-Bahnen baut. Sie sind eng mit der Öl- und Gaswirtschaft des Landes verflochten, bauen Staudämme und sind im Bergbau aktiv (DW 18.2.2016). Heute gehören Khamenei und den Revolutionsgarden rund 80% der iranischen Wirtschaft. Sie besitzen außer den größten Baufirmen auch Fluggesellschaften, Minen, Versicherungen, Banken, Elektrizitätswerke, Telekommunikationsfirmen, Fußballklubs und Hotels. Für die gesammelten Auslandsaktivitäten gibt das Regime Milliarden aus (Menawatch 10.1.2018). Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vgl. BTI 2018).Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden – gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Es gelingt ihm nur kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten nach wie vor je nach Belieben. Nicht nur in Iran, sondern in der Region. Es gibt nur wenige Konflikte, an denen sie nicht beteiligt sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen – überall mischen die Revolutionsgarden mit und versuchen, die islamische Revolution zu exportieren. Ihre Al-Quds-Brigaden sind als Kommandoeinheit speziell für Einsätze im Ausland trainiert (Tagesspiegel 8.6.2017, vergleiche BTI 2018). Berichten zufolge, versucht die Regierung die wirtschaftliche Dominanz der Revolutionsgarden (IRGC), die zu Korruption führte, einzudämmen. Es sollen zumindest ein Dutzend Mitglieder der IRGC und den IRGC nahestehende Geschäftsleute inhaftiert worden sein, und andere sollen gezwungen worden sein, Einkünfte aus verdächtigen Geschäftsvereinbarungen zurückzuzahlen (FH 1.2018). In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist zu sagen, dass nicht bekannt ist, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist, jeden zu überwachen. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Iran, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Iran.pdf, Zugriff 22.3.2018 - DW – Deutsche Welle (18.2.2016): Die Strippenzieher der iranischen Wirtschaft, http://www.dw.com/de/die-strippenzieher-der-iranischen-wirtschaft/a-19054802, Zugriff 22.3.2018 - FH – Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1426304.html, Zugriff 22.3.2018 - DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 24.4.2018 - Menawatch (10.1.2018): Die Wirtschaft des Iran ist in den Händen der Revolutionsgarden, https://www.mena-watch.com/die-wirtschaft-des-iran-ist-in-den-haenden-der-revolutionsgarden/, Zugriff 22.3.2018 - ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht - Tagesspiegel (8.6.2017): Staat im Staat: Warum Irans Revolutionsgarden so viel Macht haben, https://www.tagesspiegel.de/politik/krise-am-golf-staat-im-staat-warum-irans-revolutionsgarden-so-viel-macht-haben/19907934.html, Zugriff 22.3.2018 - US DOS - US Department of State (20.4.2018): Country Reports on Human Rights Practices 2016 Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430093.html, Zugriff 23.4.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus „offiziellen“ Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018).Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Verschiedenen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Dazu kommt es vorrangig in nichtregistrierten Gefängnissen, aber auch aus „offiziellen“ Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht (AA 2.3.2018)., Die Justizbehörden verhängten und vollstreckten auch 2017 weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkamen. In einigen Fällen wurden die Strafen öffentlich vollstreckt. Zahlreiche Personen, unter ihnen auch Minderjährige, erhielten Strafen von bis zu 100 Peitschenhieben. Sie wurden wegen Diebstahls oder tätlichen Angriffen verurteilt, aber auch wegen Taten, die laut Völkerrecht nicht strafbar sind, wie z. B. außereheliche Beziehungen, Anwesenheit bei Feiern, an denen sowohl Männer als auch Frauen teilnehmen, Essen in der Öffentlichkeit während des Fastenmonats Ramadan oder Teilnahme an friedlichen Protestkundgebungen. Gerichte verhängten in zahlreichen Fällen Amputationsstrafen, die vom Obersten Gerichtshof bestätigt wurden. Die Behörden vollstreckten auch erniedrigende Strafen (AI 22.2.2018). Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung, bei der Alkohol konsumiert wird, für die Betroffenen gefährlich. So wurden etwa im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auspeitschungen werden zum Teil auch öffentlich vollstreckt. Berichten zufolge werden auch die Strafen der Amputation (z.B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung noch angewandt – auf die Anwendung letzterer kann die/der ursprünglich Verletzte jedoch gegen Erhalt eines „Abstandsgeldes“ verzichten (ÖB Teheran 9.2017). Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vgl. HRC 5.3.2018).Darüber hinaus gibt es Berichte, wonach politische Gefangene mit Elektroschocks gefoltert werden. Weitere berichtete Foltermethoden sind Verprügeln, Schlagen auf Fußsohlen und andere Körperteile, manchmal während die Häftlinge mit dem Kopf nach unten an der Decke aufgehängt waren, Verbrennungen mit Zigaretten und heißen Metallgegenständen, Scheinhinrichtungen (davon wissen praktisch alle politischen Gefangene aus eigener Erfahrung zu berichten), Vergewaltigungen – teilweise durch Mitgefangene - die Androhung von Vergewaltigung, Einzelhaft, Entzug von Licht, Nahrung und Wasser, und die Verweigerung medizinischer Behandlung (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche HRC 5.3.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 24.4.2018 - HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (5.3.2018): Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/37/68], https://www.ecoi.net/en/file/local/1426273/1930_1520515641_a-hrc-37-68.doc, Zugriff 25.4.2018 - ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine aktive, öffentliche Menschenrechtsarbeit ist in Iran nicht möglich. Alle Menschenrechtsorganisationen bedürfen einer staatlichen Genehmigung und unterliegen damit staatlicher Kontrolle (AA 2.3.2018). Auf Anfragen und Berichte reagierten Behörden mit Schikanen, Inhaftierungen und Überwachungen. Unabhängige Menschenrechtsgruppen sehen sich weiterhin Belästigungen aufgrund ihrer Tätigkeiten und möglichen Schließungen, aufgrund anhaltender und oft willkürlicher Verzögerungen bei der offiziellen Registrierung gegenüber (US DOS 20.4.2018). In Iran sind kaum mehr prominente Menschenrechtsverteidiger oder NGOs aktiv. Das Innenministerium warnt vor Kontakten zum Ausland; Kritik an der Islamischen Republik wird hart verfolgt, etwa durch Straftatbestände wie „Propaganda gegen das Regime“ oder „Aktivitäten gegen die nationale Sicherheit“. Ehemals aktive iranische Menschenrechtsaktiviste

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