Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nachdem der Beschwerdeführer bereits am XXXX in Griechenland und am XXXX in Ungarn Asylanträge stellte, reiste er erstmals im Jahr 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde am 19.08.2016 von der belangten Behörde abgewiesen und eine Beschwerde dagegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.09.2016 ebenso als unbegründet abgewiesen.Nachdem der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 in Griechenland und am römisch 40 in Ungarn Asylanträge stellte, reiste er erstmals im Jahr 2016 ins Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde am 19.08.2016 von der belangten Behörde abgewiesen und eine Beschwerde dagegen vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.09.2016 ebenso als unbegründet abgewiesen. Noch während laufendem Asylverfahren in Österreich reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland und in die Niederlande und stellte er in den dortigen Staaten weitere Asylanträge und zwar am XXXX .Noch während laufendem Asylverfahren in Österreich reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland und in die Niederlande und stellte er in den dortigen Staaten weitere Asylanträge und zwar am römisch 40 . Nur knapp zwei Monate nach Abschluss des Verfahrens in Österreich stellte er einen Folgeantrag und brachte vor, als Christ nicht in Marokko leben zu können. Zudem sei er homosexuell und psychisch krank. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer bei Suchtgiftdelinquenzen betreten und am XXXX von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer teilbedingten Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Freiheitsstrafe verbüßte er bis zum XXXX . Der Antrag wurde sodann mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache
Abs 1 AVG von der belangten Behörde zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verbunden. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.Nur knapp zwei Monate nach Abschluss des Verfahrens in Österreich stellte er einen Folgeantrag und brachte vor, als Christ nicht in Marokko leben zu können. Zudem sei er homosexuell und psychisch krank. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer bei Suchtgiftdelinquenzen betreten und am römisch 40 von einem österreichischen Strafgericht rechtskräftig zu einer teilbedingten Haftstrafe von acht Monaten verurteilt. Seine Freiheitsstrafe verbüßte er bis zum römisch 40 . Der Antrag wurde sodann mit Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG von der belangten Behörde zurückgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und mit einem Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren verbunden. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamts vom 11.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer das gelindere Mittel zum Zwecke der Abschiebung angeordnet. Am 15.02.2018 entzog sich der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel. Aufgrund dessen und einer geplanten Abschiebung am 03.03.2018 wurde am 15.02.2018 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 2 Z 2 BFA-VG erlassen. Die geplante Abschiebung per Luftweg am 03.03.2018 habe aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers storniert werden müssen.Aufgrund dessen und einer geplanten Abschiebung am 03.03.2018 wurde am 15.02.2018 vom Bundesamt ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Die geplante Abschiebung per Luftweg am 03.03.2018 habe aufgrund des Untertauchens des Beschwerdeführers storniert werden müssen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung erst im Jahr 2018 nach, verließ das Bundesgebiet in Richtung Deutschland, stellte dort am 13.06.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und kehrte schließlich illegal wieder nach Österreich zurück. Bei seinem Aufgriff am 23.01.2019 stellte er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die belangte Behörde wies den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich wegen § 68 Abs 1 AVG zurück. Dagegen wurde fristgerecht durch die Rechtsberatung Beschwerde erhoben.Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung erst im Jahr 2018 nach, verließ das Bundesgebiet in Richtung Deutschland, stellte dort am 13.06.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und kehrte schließlich illegal wieder nach Österreich zurück. Bei seinem Aufgriff am 23.01.2019 stellte er abermals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die belangte Behörde wies den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten neuerlich wegen Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Dagegen wurde fristgerecht durch die Rechtsberatung Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Mandatsbescheid des Bundesamts vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Für den Beschwerdeführer sei ein Heimreisezertifikat gültig vom 04.03.2019 - 04.04.2019 ausgestellt worden.Mit Mandatsbescheid des Bundesamts vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Für den Beschwerdeführer sei ein Heimreisezertifikat gültig vom 04.03.2019 - 04.04.2019 ausgestellt worden. Einen am 09.03.2019 durchgeführten Abschiebeversuch auf dem Luftweg habe der Beschwerdeführer verhindert, da aufgrund seiner lauten Schreie die Pilotin die Mitnahme des Beschwerdeführers aufgrund von Passagierbeschwerden verweigert habe. Der Beschwerdeführer verblieb in Haft und der gegenständliche "Mandatsbescheid" gem. §76 Abs.2 Z 2 FPG iVm § 57Abs. 1 AVG über die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt "erlassen".Der Beschwerdeführer verblieb in Haft und der gegenständliche "Mandatsbescheid" gem. §76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57 A, b, s, 1 AVG über die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt "erlassen". Für 31.03.2019 sei der nächste Abschiebeversuch geplant, die Flugbuchung durch das Bundesamt sei bereits erfolgt. Gegenständliche Beschwerde lange beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2019 ein. Am 26.03.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme legte das Bundesamt ausführlich den bisherigen Gang des Verfahrens dar. Am 27.03.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht die medizinischen Unterlagen des Polizeianhaltezentrums - PAZ betreffend den Beschwerdeführer ein. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigten Vertreters umgehend gemeinsam mit einer Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen eines Parteiengehörs (OZ13) übermittelt.
GVG, das Bundesverwaltungsgericht, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben, an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
1 Z 3 und 4 leg. cit. gebunden ist.4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass
Paragraph 27, VwGVG, das Bundesverwaltungsgericht, es sei denn es findet Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben, an die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit. gebunden ist. Im gegenständlichen Fall wurde das Nicht-Vorliegen eines Bescheides im Rahmen der Beschwerde moniert. Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG).Die Frage der (eigenen) sachlichen und örtlichen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgerichts in jeder Lage von Amts wegen wahrzunehmen (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 27, K10 unter Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG).
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde
B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Artikel 130, Absatz eins, B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt - und folglich mit Beschwerde
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN). Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wider, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (für viele VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 63, Rz 46). Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist.
Paragraph 18, Absatz 4, leg.cit. hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Wie zuvor festgestellt, wurde im gegenständlichen Fall die Urschrift des "Mandatsbescheid" amtssigniert. Dem Beschwerdeführer wurde jedoch eine Ausfertigung zugestellt, die weder eine Amtssignatur, noch die Beglaubigung der Kanzlei enthielt. Nach der ständigen Judikatur von VfGH (vgl dazu B2098/97, vom 29.09.1997, B1954/95 - B2060/97 vom 23.09.1996) und des VwGH (vgl. dazu 2010/17/0176 vom 28.06.2011, 2013/12/0079 vom 14.10.2013) mangelt es einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden oder eine Amtssignatur enthält, an der Bescheidqualität.Nach der ständigen Judikatur von VfGH vergleiche dazu B2098/97, vom 29.09.1997, B1954/95 - B2060/97 vom 23.09.1996) und des VwGH vergleiche dazu 2010/17/0176 vom 28.06.2011, 2013/12/0079 vom 14.10.2013) mangelt es einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden, noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden oder eine Amtssignatur enthält, an der Bescheidqualität. Da es sich bei dem Gegenstand der Beschwerde um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offensichtlicher Nichtzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückzuweisen. Zu B) Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
3 Z 9 FPG.Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Missachtung der bestehenden Ausreiseverpflichtung, der fehlenden Kooperation und dem Bestehen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Dem Vorliegen dieser Kriterien (1 und 3) konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur Existenzsicherung verfügt noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer trat bisher nur durch eine strafrechtliche Verurteilung und durch die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Erscheinung.Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt (und auch nicht ausübte), noch über hinreichende Barmittel zur Existenzsicherung verfügt noch über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Der Beschwerdeführer trat bisher nur durch eine strafrechtliche Verurteilung und durch die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Erscheinung. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur fast unmittelbar bevorstehenden Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. Das Fehlen einer Fluchtgefahr wird in der Beschwerde auch lediglich - ohne schlüssige Begründung - behauptet. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer hat sich bereits einmal, am 15.02.2018 dem gelinderen Mittel der regelmäßigen Meldeverpflichtung entzogen. Auch eine geplante für 03.03.2018 geplante Abschiebung konnte aufgrund dieses Verhaltens nicht durchgeführt werden. Aufgrund dieses bisherigen Verhaltens kam ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu. Auf Grund der Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwogen die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt konnte aus den oben dargelegten Gründen davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Marokko in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war nicht nur tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Vielmehr wurde eine bereits angesetzte Abschiebung am 09.03.2019 (weniger als drei Wochen nach Anordnung der Schubhaft) durch den Beschwerdeführer aktiv verunmöglicht. Ein neuerlicher Abschiebetermin wurde unmittelbar darauf für den 31.03.2019 angesetzt, womit das Ende der Schubhaft auch zu diesem Zeitpunkt nicht nur absehbar war, sondern fast unmittelbar bevorstand. Erst am heutigen Tage langte die Information beim Bundesverwaltungsgericht ein, dass die Abschiebung aufgrund des Fehlens der notwendigen ärztlichen Begleitung storniert werden musste. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie im Beschwerdeverfahren zwar behauptet, jedoch nicht (medizinisch) belegt. Vielmehr wurde seitens des amtsärztlichen Dienstes im Polizeianhaltezentrum, der den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laufend, im Abstand weniger Tage kontrolliert, ebenfalls keine Haftunfähigkeit festgestellt. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 09.03.2019 abzuweisen. Zur Frage der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen:
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.
1 FPG trifft das Bundesamt die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesamt die vom amtsärztlichen Dienst empfohlene ärztliche Begleitung für den am 31.03.2019 geplanten Abschiebeversuch nicht organisieren konnte, musste dieser storniert werden (vgl. hierzu VwGH Ra 2017/21/0146, vom 31.08.2017 RZ 11) Aufgrund der Tatsache, dass ein neuerlicher - von einem Arzt begleiteter - Abschiebeversuch erst in 3-4 Wochen organisiert werden kann und somit auch ein neues Heimreisezertifikat beantragt werden muss, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Vielmehr geht aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 29.03.2019 an das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass eine Abschiebung frühestens Ende April erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des - unstrittigen - Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich eine derart lange weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als nicht mehr verhältnismäßig, wobei entscheidend ist, dass die nunmehr eingetretene Verzögerung von zumindest 4 Wochen dem Bundesamt zuzurechnen ist.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG trifft das Bundesamt die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Aufgrund des Umstandes, dass das Bundesamt die vom amtsärztlichen Dienst empfohlene ärztliche Begleitung für den am 31.03.2019 geplanten Abschiebeversuch nicht organisieren konnte, musste dieser storniert werden vergleiche hierzu VwGH Ra 2017/21/0146, vom 31.08.2017 RZ 11) Aufgrund der Tatsache, dass ein neuerlicher - von einem Arzt begleiteter - Abschiebeversuch erst in 3-4 Wochen organisiert werden kann und somit auch ein neues Heimreisezertifikat beantragt werden muss, kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung unmittelbar bevorstehe. Vielmehr geht aus der Mitteilung des Bundesamtes vom 29.03.2019 an das Bundesverwaltungsgericht hervor, dass eine Abschiebung frühestens Ende April erfolgen kann. Unter Berücksichtigung des - unstrittigen - Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweist sich eine derart lange weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft als nicht mehr verhältnismäßig, wobei entscheidend ist, dass die nunmehr eingetretene Verzögerung von zumindest 4 Wochen dem Bundesamt zuzurechnen ist. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht weiter vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht weiter vorliegen. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers haben sich als unstrittig erwiesen; der vom Amtsarzt festgestellten Haftfähigkeit seit 21.02.2019 (bei letzter Untersuchung am 26.03.2019) konnte im Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Dass in die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer (fortgesetzten) Anhaltung insbesondere auch das (unstrittige) Vorverhalten des BF und der Zeitraum bis zur Abschiebung einzubeziehen sind entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Die Erläuterung von Rechtsfragen in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Die Einvernahme der beantragten Zeugen hat sich aufgrund der umfassenden medizinischen Dokumentation des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - der im Übrigen unstrittig ist - als nicht erforderlich erwiesen. Kostenersatz
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.05.2018 (RA 2017/21/0240) festgelegt, dass der gesetzlich zwingende Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung in die Beurteilung des Obsiegens einzubeziehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt damit geteiltes Obsiegen vor, für das im Gesetz kein Ersatz der Pauschalkosten vorgesehen ist. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Relevanz bereits rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Nochmals hinzuweisen ist zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf fachärztliche Gutachten, denen grundsätzlich auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden muss Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W278.2216475.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.