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{'item': 'G308 2205728-2'}

Obsah (14)Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 28§ 39§ 10§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlG308 2205728-2 SpruchG308 2205728-1/10E G308 2205728-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1a. Mit Bescheid, GZ VSNR XXXX vom 25.06.2018 stellte das AMS XXXX fest, dass Diplomkauffrau XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i.V.m. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum von 04.06.2018-01.07.2018 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF von XXXX eine Beschäftigung als Controllerin beim Dienstgeber XXXX (im folgenden kurz KB) angeboten wurde. Laut Rückmeldung des Dienstgebers käme diese für eine Einstellung aufgrund der Aussagen im Bewerbungsgespräch nicht mehr infrage. Die BF habe bestätigt, dass sie aufgrund verschiedener Ereignisse im Zuge des Bewerbungsprozesses nur vorübergehend für das KB arbeiten hätte wollen. Durch ihr Verhalten habe sie eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 04.06.18 vereitelt.1a. Mit Bescheid, GZ VSNR römisch 40 vom 25.06.2018 stellte das AMS römisch 40 fest, dass Diplomkauffrau römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführerin oder kurz BF), römisch 40 den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum von 04.06.2018-01.07.2018 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF von römisch 40 eine Beschäftigung als Controllerin beim Dienstgeber römisch 40 (im folgenden kurz KB) angeboten wurde. Laut Rückmeldung des Dienstgebers käme diese für eine Einstellung aufgrund der Aussagen im Bewerbungsgespräch nicht mehr infrage. Die BF habe bestätigt, dass sie aufgrund verschiedener Ereignisse im Zuge des Bewerbungsprozesses nur vorübergehend für das KB arbeiten hätte wollen. Durch ihr Verhalten habe sie eine mögliche Arbeitsaufnahme mit 04.06.18 vereitelt. 1. b.Mit Bescheid, GZ VSNR vom 03.07.2018 stellte das AMS XXXX fest, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für den Zeitraum von 02.07.2018 bis 15.07.2018 verloren habe. Die Begründung lautete wie beim obengenannten Bescheid.1. b.Mit Bescheid, GZ VSNR vom 03.07.2018 stellte das AMS römisch 40 fest, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 für den Zeitraum von 02.07.2018 bis 15.07.2018 verloren habe. Die Begründung lautete wie beim obengenannten Bescheid. 2a. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass sie beim Vorstellungsgespräch am 23.05.2018 im XXXX nicht erwähnt habe, dass sie die Tätigkeit vorübergehend ausüben möchte. Das Vorstellungsgespräch sei durchaus positiv verlaufen und die Einstellung infrage gekommen. Dies wurde seitens des Geschäftsführers des XXXX auch XXXX mitgeteilt, da eine Beschäftigung vorgesehen war. Es wurde mit XXXX vereinbart dass die Vertragsunterzeichnung in der Kalenderwoche 22 stattfinden soll. Zu dieser ist es jedoch nicht gekommen, da sie eine Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten gestellt habe und ihr mitgeteilt wurde, dass dies aufgrund von Budgetmangel nicht vorgesehen ist. Sie habe in keiner Weise gegenüber XXXX erwähnt, dass sie die Stelle aus diesem Grund nicht annehmen möchte. Sie habe lediglich erwähnt, dass sie es bedaure dass diese Vordienstzeiten nicht berücksichtigt werden. Sie habe in keiner Weise die Tatbestände des § 10 AlVG verwirklicht.2a. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde. In dieser führte sie aus, dass sie beim Vorstellungsgespräch am 23.05.2018 im römisch 40 nicht erwähnt habe, dass sie die Tätigkeit vorübergehend ausüben möchte. Das Vorstellungsgespräch sei durchaus positiv verlaufen und die Einstellung infrage gekommen. Dies wurde seitens des Geschäftsführers des römisch 40 auch römisch 40 mitgeteilt, da eine Beschäftigung vorgesehen war. Es wurde mit römisch 40 vereinbart dass die Vertragsunterzeichnung in der Kalenderwoche 22 stattfinden soll. Zu dieser ist es jedoch nicht gekommen, da sie eine Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten gestellt habe und ihr mitgeteilt wurde, dass dies aufgrund von Budgetmangel nicht vorgesehen ist. Sie habe in keiner Weise gegenüber römisch 40 erwähnt, dass sie die Stelle aus diesem Grund nicht annehmen möchte. Sie habe lediglich erwähnt, dass sie es bedaure dass diese Vordienstzeiten nicht berücksichtigt werden. Sie habe in keiner Weise die Tatbestände des Paragraph 10, AlVG verwirklicht. 2. b. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2018 des AMS XXXX mit gleichlautender Begründung.2. b. Mit Schreiben vom 09.07.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.07.2018 des AMS römisch 40 mit gleichlautender Begründung. 3. Mit Bescheid, GZ XXXX vom 22.08.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) i.V.m. § 56 AlVG die Beschwerden ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF sich nicht in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise beworben habe bzw. hätte sie im Bewerbungsprozess Verhaltensweisen bzw. Aussagen getätigt, die sie hätte unterlassen müssen, da sie dazu führten, den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzuhalten. Es wurde bisher kein anderes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen, sodass auch keine Nachsicht möglich war.3. Mit Bescheid, GZ römisch 40 vom 22.08.2018 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerden ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts und der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass die BF sich nicht in eindeutig arbeitswilliger Art und Weise beworben habe bzw. hätte sie im Bewerbungsprozess Verhaltensweisen bzw. Aussagen getätigt, die sie hätte unterlassen müssen, da sie dazu führten, den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung abzuhalten. Es wurde bisher kein anderes vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen, sodass auch keine Nachsicht möglich war.

  1. Mit Schreiben vom 03.09.2018 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
  2. Mit Schreiben vom 14.09.2018 legte das AMS den Vorlangeantrag mitsamt Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor, wo er am 17.09.2018 eingelangt ist.
  3. Am 01.03.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die BF, eine Vertreterin des AMS sowie der Geschäftsführer von XXXX und des XXXX als Zeugen teilnahmen.
  4. Am 01.03.2019 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die BF, eine Vertreterin des AMS sowie der Geschäftsführer von römisch 40 und des römisch 40 als Zeugen teilnahmen. In dieser wurde unter anderem übereinstimmend ausgeführt, dass die Stelle als Controllerin von der Qualifikation her perfekt auf die BF gepasst hätte. Auch ihre Wünsche bezüglich Urlaub stellten kein unüberwindliches Problem dar, sodass seitens des XXXX vom Arbeitsbeginn am 04.06.2018 ausgegangen wurde. Die BF wäre zwei Monate über XXXX beschäftigt gewesen und dann in ein reguläres Dienstverhältnis übernommen worden. Aus Sicht des XXXX war es wichtig, dass dieses Dienstverhältnis langfristig angelegt ist, da einerseits der Wunsch da war, dass eine sichere und verlässliche Arbeit im Hintergrund läuft, und andererseits die Einarbeitungskosten für den Verein beträchtlich sind. Dieser Wunsch nach Langfristigkeit wurde von Anfang an kommuniziert. Es wurde immer darauf hingewiesen, dass der Verein keinen KV hat und sich an jenen der SWÖ anlehnt.In dieser wurde unter anderem übereinstimmend ausgeführt, dass die Stelle als Controllerin von der Qualifikation her perfekt auf die BF gepasst hätte. Auch ihre Wünsche bezüglich Urlaub stellten kein unüberwindliches Problem dar, sodass seitens des römisch 40 vom Arbeitsbeginn am 04.06.2018 ausgegangen wurde. Die BF wäre zwei Monate über römisch 40 beschäftigt gewesen und dann in ein reguläres Dienstverhältnis übernommen worden. Aus Sicht des römisch 40 war es wichtig, dass dieses Dienstverhältnis langfristig angelegt ist, da einerseits der Wunsch da war, dass eine sichere und verlässliche Arbeit im Hintergrund läuft, und andererseits die Einarbeitungskosten für den Verein beträchtlich sind. Dieser Wunsch nach Langfristigkeit wurde von Anfang an kommuniziert. Es wurde immer darauf hingewiesen, dass der Verein keinen KV hat und sich an jenen der SWÖ anlehnt. Aus Sicht der BF wurde ihr nicht klar gesagt, dass die Vordienstzeiten nicht oder nur zum Teil angerechnet werden, dass XXXX bringe vor, dass sie immer das Gehalt klar kommuniziert haben. Auch der Arbeitsbeginn und die Arbeitszeit werden einvernehmlich vereinbart. Die Eckpunkte des Vertrages standen somit aus Sicht des KB, als am 25.
  5. die BF anrief und sagte, dass sie mit der Entlohnung nicht einverstanden sei.Aus Sicht der BF wurde ihr nicht klar gesagt, dass die Vordienstzeiten nicht oder nur zum Teil angerechnet werden, dass römisch 40 bringe vor, dass sie immer das Gehalt klar kommuniziert haben. Auch der Arbeitsbeginn und die Arbeitszeit werden einvernehmlich vereinbart. Die Eckpunkte des Vertrages standen somit aus Sicht des KB, als am 25.
  6. die BF anrief und sagte, dass sie mit der Entlohnung nicht einverstanden sei. Am 28.
  7. wurde bei einem persönlichen Gespräch einerseits die Entlohnung angesprochen, andererseits, dass eine Bewerbung bei zwei anderen Unternehmen laufe und sie bestrebt sei, eine Anstellung zu bekommen. Da dies aus Sicht von XXXX nicht zusammenpasste, wurde nachgefragt und die BF gab an, dass sie den Job im KB nicht ablehne und auch antreten wolle, jedoch möglichst schnell eine andere Stelle suche und diese beim KB als Übergangslösung betrachte. Nachdem dies dem Geschäftsführer des KB kommuniziert wurde, stellte dieser Ende Mai in einer Mail fest, dass er von einer Einstellung absieht, da ihm Langfristigkeit wichtig ist.Am 28.
  8. wurde bei einem persönlichen Gespräch einerseits die Entlohnung angesprochen, andererseits, dass eine Bewerbung bei zwei anderen Unternehmen laufe und sie bestrebt sei, eine Anstellung zu bekommen. Da dies aus Sicht von römisch 40 nicht zusammenpasste, wurde nachgefragt und die BF gab an, dass sie den Job im KB nicht ablehne und auch antreten wolle, jedoch möglichst schnell eine andere Stelle suche und diese beim KB als Übergangslösung betrachte. Nachdem dies dem Geschäftsführer des KB kommuniziert wurde, stellte dieser Ende Mai in einer Mail fest, dass er von einer Einstellung absieht, da ihm Langfristigkeit wichtig ist. Der Geschäftsführer von XXXX gibt an, dass das Vorstellungsgespräch und die grundsätzlichen Gespräche über das Gehalt den Bewerberinnen und dem Unternehmen überlassen werde, und sie nur schauen, ob die Einstufung und Entlohnung passt. Ihrerseits werde versucht für die Bewerberin das Optimum auszuverhandeln und würden sie im Extremfall sogar die Überlassung nicht durchführen. Sie sind ein gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlasser, d. h. sie verdienen auch am Einzelnen nichts.Der Geschäftsführer von römisch 40 gibt an, dass das Vorstellungsgespräch und die grundsätzlichen Gespräche über das Gehalt den Bewerberinnen und dem Unternehmen überlassen werde, und sie nur schauen, ob die Einstufung und Entlohnung passt. Ihrerseits werde versucht für die Bewerberin das Optimum auszuverhandeln und würden sie im Extremfall sogar die Überlassung nicht durchführen. Sie sind ein gemeinnütziger Arbeitskräfteüberlasser, d. h. sie verdienen auch am Einzelnen nichts. Langfristigkeit ist aus ihrer Sicht gegeben, wenn die Tätigkeit über Spitzenabdeckung oder Urlaubs- oder Karenzvertretungen hinausgeht. Es hängt im Einzelfall natürlich auch von der Region und der Branche ab. Im konkreten Fall wäre man von mehreren Jahren ausgegangen. Der Geschäftsführer des Vereins gibt an, dass sie sich bezüglich der Arbeits- und Urlaubszeiten geeinigt hätten, es war für ihn verständlich, dass bezüglich Gehalt mehr gewünscht war, es aber seinerseits nicht möglich war. Der Verein ist von Förderungen abhängig, und wird bei den Förderungen auch überprüft, inwieweit der KV eingehalten wird. Ausschlaggebend war für ihn letztendlich, dass es für die Bewerberin offensichtlich nur ein Übergangsjob war, und er betont hatte, dass ihm eine langfristige Stellenbesetzung wichtig ist. Die BF wies nochmals darauf hin, dass sie die Stelle angetreten hätte, dass sie aber verpflichtet ist, sich zu bewerben, auch eigeninitiativ und sie dem nachgekommen ist. Hätte sie eine bessere Stelle erhalten, hätte sie gewechselt, sie hätte gegenüber dem KB aber nie kommuniziert, dass sie es als Übergangsstelle betrachtet hätte, sondern nur gegenüber XXXX. Sie habe zwischenzeitig keine andere Stelle gefunden, aus den anderen Bewerbungen ist leider nichts geworden.Die BF wies nochmals darauf hin, dass sie die Stelle angetreten hätte, dass sie aber verpflichtet ist, sich zu bewerben, auch eigeninitiativ und sie dem nachgekommen ist. Hätte sie eine bessere Stelle erhalten, hätte sie gewechselt, sie hätte gegenüber dem KB aber nie kommuniziert, dass sie es als Übergangsstelle betrachtet hätte, sondern nur gegenüber römisch 40 . Sie habe zwischenzeitig keine andere Stelle gefunden, aus den anderen Bewerbungen ist leider nichts geworden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Am 29.05.2018 wurde der BF seitens des AMS eine Stelle als Controllerin mit möglichem Arbeitsantritt ab sofort zugewiesen. Die ausgeschriebene Stelle war eine zumutbare Beschäftigung für die BF. Sie brachte auch keine Einwände vor. Die BF hat bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
  10. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die angebotene Beschäftigung hätte ihre Arbeitslosigkeit sofort beendet. Die BF hat die mögliche Aufnahme der angebotenen und zumutbaren Beschäftigung durch ihr Verhalten im Rahmen der Bewerbung vereitelt.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund § 17 VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus § 39 Abs. 2 AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014,Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) geht davon aus, dass - aufgrund Paragraph 17, VwGVG 2014 - auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das sich aus Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Amtswegigkeitsprinzip maßgeblich ist (etwa VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015,Zl. Ro 2014/03/0066; VwGH vom 18.02.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH vom 24.03.2015, Zl. Ra 2014/21/0058). Gleiches hat auch bezüglich der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG für die Verwaltungsbehörden vorgesehene Möglichkeit zu gelten, den Gang des Verfahrens dahingehend zu bestimmen, mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und sie wieder zu trennen. Bei der Entscheidung, die Verfahren zu verbinden oder zu trennen, hat sich das Verwaltungsgericht - wie auch die Verwaltungsbehörden - von den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 1). Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des § 39 Abs. 2a AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz).Nach Ansicht des VwGH sind Verwaltungsgerichte unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG berechtigt und unter der Voraussetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG auch verpflichtet, Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung zu verbinden (VwGH vom 17.11.2015, Zl. Ra 2015/03/0058, RS 3 erster Satz). Aufgrund desselben Sachverhalts, nämlich der Frage der Zuerkennung von Notstandshilfe besteht ein enger sachlicher Zusammenhang. In weiterer Folge wurden von der belangten Behörde nach Tagen getrennt jeweils zwei getrennte Bescheide erlassen, die seitens der BF mit gleichlautenden Beschwerden angefochten wurden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen ist und den jeweiligen Bescheiden der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG beide Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens der BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

§ 38

ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, ASVG sind die Bestimmungen bezüglich Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 10, RZ 257).Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, Paragraph 10,, RZ 257). § 10 Abs. 1 AlVG bestimmt:Paragraph 10, Absatz eins, AlVG bestimmt: Wenn die arbeitslose Person

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt die BF über die erforderlichen Kenntnisse für die zugewiesene Stelle.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur dann verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Grundvorrausetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Im konkreten Fall verfügt die BF über die erforderlichen Kenntnisse für die zugewiesene Stelle. Das Verhalten der BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten der Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Dass die zugewiesene Arbeitsstelle zumutbar gewesen wäre, steht außer Streit, da die Kenntnisse und Fähigkeiten der BF jenen geforderten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die von der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt wurden, und wurde von der BF auch nicht anderes vorgebracht. Im Übrigen wurden hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschäftigung seitens der BF keine Einwände im Sinne des AlVG erhoben und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die der Zumutbarkeit der Beschäftigung entgegenstehen würden. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt (vgl. VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist (vgl. VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039).Der Verwaltungsgerichtshof hat auch erkannt vergleiche VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2011/08/0075), dass es der arbeitslosen Person selbst überlassen bleibt, vorerst die näheren Bedingungen der Beschäftigung (z.B. Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potenziellen Dienstgeber zu besprechen, allerdings besteht eine Verpflichtung, dieses Angebot anzunehmen, sofern dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist vergleiche VwGH vom 28.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar, was seitens der BF auch nicht bestritten wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen.Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar, was seitens der BF auch nicht bestritten wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten ihre Arbeitswilligkeit zu dokumentieren und nicht durch das beschriebene Verhalten den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die BF hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten der BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen.Die BF hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Das Verhalten der BF war für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich. Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ist daher zu bejahen. Die BF hat dadurch, dass sie sich zwar beworben hatte, aber jedoch angegeben hat, die Stelle nur möglichst kurzzeitig inne haben zu wollen, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Dienstgeber, umso mehr wenn er von Anfang ab betont ein langfristiges Dienstverhältnis eingehen zu wollen, von einer Einstellung absehen wird, wenn schon vor Dienstantritt abgesagt wird, bei nächster sich bietender Gelegenheit wechseln zu wollen. Das Verhalten der BF ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können. Unbestritten blieb, dass der BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zu bewerben. Durch ihr Verhalten hat die BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande.Unbestritten blieb, dass der BF aufgetragen wurde, sich wegen der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung zu bewerben. Durch ihr Verhalten hat die BF nach der zutreffenden Ansicht des AMS den Vereitelungstatbestand gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt; die Beschäftigung kam aufgrund des Verhaltens der BF nicht zustande. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die BF mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches rechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die BF mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches rechtfertigt. 3.5. Nachsicht:

§ 10Abs. 3 Al

VG ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, leg. cit in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd § 10 Abs. 1 erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in § 9 AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in § 10 Abs. 3 AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit iSd Paragraph 10, Absatz eins, erfüllt, kann - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - die Verhängung der dafür vorgesehenen Sanktionen eine unbillige Härte darstellen. Während in Paragraph 9, AlVG die generellen Kriterien für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung festgelegt werden, hat der Gesetzgeber durch Normierung der zwingend vorgesehenen Nachsichtsgewährung in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG die Grundlage geschaffen, damit im Einzelfall subjektive Faktoren im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung und auch das individuelle Ausmaß des Verschuldens der arbeitslosen Person berücksichtigt werden können. In berücksichtigungswürdigen Fällen, insb. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ist der Ausschluss vom Leistungsbezug somit nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren das Vorliegen von Nachsichtsgründen zu prüfen. Die Erteilung von Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus (VwGH 24.4.2016, Ra 2016/08/001) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 288). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG konnten jedoch nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten jedoch nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht. Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte das AMS als Ergebnis einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Dauer von 6 Wochen zu Recht ausgesprochen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G308.2205728.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.