F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.""
Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegen den BF
4 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acth Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) wurde gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 4, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acth Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
GB auf die Urteile (...), (...) und (...) des BG (...), (..) und (...) des LG (...), (...) des BG (...) und unter Anwendung des § 29 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB zu bestrafen.Der BF habe hierdurch das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und Absatz 2, 148, 2. Fall StGB begangen und sei hierfür unter Bedachtnahme
Paragraphen 31, 40, StGB auf die Urteile (...), (...) und (...) des BG (...), (..) und (...) des LG (...), (...) des BG (...) und unter Anwendung des Paragraph 29, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB zu bestrafen. Die Staatsanwaltschaft (...) beantragt:
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde."
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
4 FPG stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der BF von österreichischen Gerichten mehrmals rechtskräftig zu Geldstrafen sowie zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und zudem zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsstrafen aufliegen.Bei Erlassung der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG stützte sich die belangte Behörde darauf, dass der BF von österreichischen Gerichten mehrmals rechtskräftig zu Geldstrafen sowie zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde und zudem zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsstrafen aufliegen. Bereits der in § 52 Abs. 4 Z. 1 FPG angeführte § 11 Abs. 2 NAG besagt, dass einem FremdenBereits der in Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG angeführte Paragraph 11, Absatz 2, NAG besagt, dass einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Fest steht im gegenständlichen Fall, dass mit den zahlreichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF - auch - nach Erlangung des Daueraufenthaltstitels-EU am 15.09.2015 - im November 2015 wegen Körperverletzung durch Misshandlung, im Juni 2016 wegen Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, im Oktober 2017 wegen Urkundenfälschung, im April 2018 wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung durch Misshandlung und zuletzt erneut im April 2018 wegen schweren Betruges und fahrlässiger Körperverletzung - und den zahlreichen gegen den BF wegen Verwaltungsübertretungen verhängten Verwaltungsstrafen nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten ist, der der Erlassung des dem BF am 15.09.2015 ausgestellten Daueraufenthaltstitels-EU entgegengestanden wäre.
5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG insbesondere unter anderem zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere unter anderem zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Da der BF nach Erlangung seines Daueraufenthaltstitels-EU am 15.09.2015 im Oktober 2017 und darauf im April 2018 unter anderem wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung und zuletzt im April 2018 zu einer bedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe und damit zu einer mehr als sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, ist die nach § 52 Abs. 5 FPG geforderte Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich erfüllt.Da der BF nach Erlangung seines Daueraufenthaltstitels-EU am 15.09.2015 im Oktober 2017 und darauf im April 2018 unter anderem wegen einer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung und zuletzt im April 2018 zu einer bedingten zehnmonatigen Freiheitsstrafe und damit zu einer mehr als sechsmonatigen bedingten Freiheitsstrafe iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, ist die nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG geforderte Voraussetzung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung grundsätzlich erfüllt. Nach Erlangung seines Daueraufenthaltstitels am 15.09.2015 wurde der BF mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im November 2015 wegen Körperverletzung durch Misshandlung, im Juni 2016 wegen Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, dauernder Sachentziehung und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, im Oktober 2017 wegen Urkundenfälschung, im April 2018 wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung durch Misshandlung und nochmals im April 2018 wegen schweren Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung. Der BF, der sich seiner Geburt im Jahr 1996 im Bundesgebiet aufhält und am 15.09.2015 einen Daueraufenthaltstitel-EU erlangt hat, hat sich bereits in jungen Jahren in Österreich strafbar gemacht, wurde er doch erstmals bereits im Jahr 2011 wegen gefährlicher Drohung rechtskräftig strafrechtlich verurteilt und danach ebenso vor Erlangung seines Daueraufenthaltstitels-EU weitere Male im November 2014 wegen Körperverletzung und im März 2015 wegen Betruges. Abgesehen von seinen zahlreichen - sowohl gegen fremde Personen als auch gegen fremdes Vermögen gerichteten - strafbaren Handlungen und den darauffolgenden strafrechtlichen Verurteilungen hat der BF im Bundesgebiet auch zahlreiche Verwaltungsübertretungen - vorwiegend im Straßenverkehr - begangen und wurde er deswegen dutzende Male jährlich verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen und im Jahr 2014 insgesamt 38 Mal, im Jahr 2015 insgesamt 47 Mal, im Jahr 2016 insgesamt 42 Mal, im Jahr 2017 insgesamt 22 Mal und im Jahr 2018 bis 29.10.2018 insgesamt neun Mal, jeweils mit Geldstrafen und großteils auch mit einer Primärarreststrafe bestraft. D.h. der BF wurde 2018 ca. 200 Mal verwaltungsstrafrechtlich belangt, trotzdem beging er auch danach weitere Verwaltungsübertretungen. Bis Ende des Jahres 2018 sind laufend weitere Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen eingegangen. Laut einem polizeilichen Abschlussbericht vom 10.01.2019 hat der BF am XXXX.12.2018 u.a. eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht mit mehr als 140 km/h trotz Querverkehr überfahren und PKW und einen Reisebus (!) an absolut unübersichtlichen Stellen überholt, dies trotz schlechter Straßenverhältnisse und trotz Gegenverkehr.Abgesehen von seinen zahlreichen - sowohl gegen fremde Personen als auch gegen fremdes Vermögen gerichteten - strafbaren Handlungen und den darauffolgenden strafrechtlichen Verurteilungen hat der BF im Bundesgebiet auch zahlreiche Verwaltungsübertretungen - vorwiegend im Straßenverkehr - begangen und wurde er deswegen dutzende Male jährlich verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen und im Jahr 2014 insgesamt 38 Mal, im Jahr 2015 insgesamt 47 Mal, im Jahr 2016 insgesamt 42 Mal, im Jahr 2017 insgesamt 22 Mal und im Jahr 2018 bis 29.10.2018 insgesamt neun Mal, jeweils mit Geldstrafen und großteils auch mit einer Primärarreststrafe bestraft. D.h. der BF wurde 2018 ca. 200 Mal verwaltungsstrafrechtlich belangt, trotzdem beging er auch danach weitere Verwaltungsübertretungen. Bis Ende des Jahres 2018 sind laufend weitere Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen eingegangen. Laut einem polizeilichen Abschlussbericht vom 10.01.2019 hat der BF am römisch 40 .12.2018 u.a. eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht mit mehr als 140 km/h trotz Querverkehr überfahren und PKW und einen Reisebus (!) an absolut unübersichtlichen Stellen überholt, dies trotz schlechter Straßenverhältnisse und trotz Gegenverkehr. Gegen den wegen vorsätzlicher Gemeingefährdung verdächtigten BF wurde, wie von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 14.02.2019 mitgeteilt, u.a. wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit ein Strafantrag eingebracht. Wie von der Staatsanwaltschaft am 14.02.2019 bekanntgegeben, werden weitere gegen den BF wegen schweren Betrugs erhobene Vorwürfe gesondert strafrechtlich verfolgt. Aus dem gesamten Verhalten des BF im Bundesgebiet ist ersichtlich, dass der BF offensichtlich überhaupt nicht gewillt ist, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Schon seit dem Jahre 2011 bis zuletzt wurde der BF immer wieder straffällig, auch Gefängnisaufenthalte können ihn offenbar zu keinem Gesinnungswandel bringen. Die zahlreichen verschiedenartigen Straftaten des BF zeigen zudem, dass er aufgrund seines Persönlichkeitsprofils jederzeit zu jeder - sowohl gegen fremde Personen als auch gegen fremdes Vermögen gerichteten - Straftat bereit ist. Seine in Deliktsqualifikation begangenen Straftaten - der dem Strafrechtsurteil von Juni 2016 auch zugrundeliegender gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl und der seiner letzten strafrechtlichen Verurteilung von April 2018 neben anderen strafbaren Handlungen auch zugrunde liegender schwerer Betrug zeigen eine hohe vom BF ausgehende Gefahr für fremdes Vermögen und seine der Verurteilung von 2011 zugrundeliegende gefährliche Drohung und die seinen Verurteilungen von November 2014, November 2015 und auch von April 2018 zugrunde liegenden wiederholten Körperverletzungsdelikte eine hohe Gefahr für fremde Personen. Der BF hat seine erste Straftat - gefährliche Bedrohung - bereits in jungen Jahren - im Alter von 15 Jahren gesetzt. Offensichtlich auf seinen altersentsprechenden persönlichen Entwicklungsstand Rücksicht nehmend wurden gegen den BF nach anfänglichem Schuldausspruch unter Vorbehalt der Strafe im Jahr 2011 zunächst Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall und dann ab Juni 2016 bedingte Freiheitsstrafen verhängt. Diese konnten den im Jahr 2014 18 Jahre alt gewordenen BF, der am 15.09.2015 einen Daueraufenthaltstitel-EU erhalten hat, jedoch auch nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten, ebenso wenig die im Zuge seiner strafrechtlichen Verurteilung von 2016 angeordnete Bewährungshilfe, folgten doch auch darauf weitere Straftaten und Verurteilungen im Jahr 2017 und
5 FPG war im gegenständlichen Fall wegen vom BF im Bundesgebiet ausgehender schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG jedenfalls unbedingt notwendig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 5, FPG war im gegenständlichen Fall wegen vom BF im Bundesgebiet ausgehender schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG jedenfalls unbedingt notwendig. 3.2.
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.2.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind
Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und konnte auch in vorliegender Beschwerde kein Abschiebungshindernis substantiiert vorgebracht werden, kann der volljährige und mangels gegenteiliger Nachweise auch gesunde und arbeitsfähige BF doch bei einer Rückkehr nach Bosnien - einen nach der Herkunftsstaatenverordnung sicheren Herkunftsstaat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen aufrechten Kontakts zu seinen in Bosnien aufhältigen Verwandten - wenn auch nur bloß vorübergehend - bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit mit deren Unterstützung und laut Länderfeststellungen bei Bedürftigkeit auch mit unterstützenden Hilfsleistungen vom Staat und von kirchlichen oder humanitären Hilfsorganisationen erwarten. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im gegenständlichen Fall war eine dem BF in Bosnien und Herzegowina drohende Konventionsverletzung nicht feststellbar, handelt es sich doch beim Herkunftsstaat des BF um einen sicheren Drittstaat und konnte auch in vorliegender Beschwerde kein Abschiebungshindernis substantiiert vorgebracht werden, kann der volljährige und mangels gegenteiliger Nachweise auch gesunde und arbeitsfähige BF doch bei einer Rückkehr nach Bosnien - einen nach der Herkunftsstaatenverordnung sicheren Herkunftsstaat - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen aufrechten Kontakts zu seinen in Bosnien aufhältigen Verwandten - wenn auch nur bloß vorübergehend - bis zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit mit deren Unterstützung und laut Länderfeststellungen bei Bedürftigkeit auch mit unterstützenden Hilfsleistungen vom Staat und von kirchlichen oder humanitären Hilfsorganisationen erwarten. Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zum Einreiseverbot: 3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG.Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Dabei stützte sich die belangte Behörde auf die zahlreichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des BF wegen auch auf derselben schädlichen Neigung begangener strafbarer Handlungen und auch auf die letzte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von April 2018 wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung durch Misshandlung zu einer als Zusatzstrafe verhängten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
3 Z. 1 FPG stellen diese rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass vom BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stellen diese rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF jedenfalls ein Indiz dafür dar, dass vom BF im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Die bereits einmal erfolgte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und die letzte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sind rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG, die grundsätzlich die Annahme rechtfertigen, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, und in eine Vielzahl von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen seit 2011 eingebettet.Die bereits einmal erfolgte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und die letzte rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung im Bundesgebiet zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten sind rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, die grundsätzlich die Annahme rechtfertigen, dass vom BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, und in eine Vielzahl von rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen seit 2011 eingebettet. Der BF beging am 20.10.2011 im Alter von 15 Jahren erstmals eine Straftat im Bundesgebiet. Mit erster rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des BF im Bundesgebiet von Dezember 2011 wurde der BF wegen gefährlicher Drohung schuldig gesprochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, unter Anordnung einer Bewährungshilfe. Auf diese erste rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF folgten zahlreiche weitere rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen im Bundesgebiet, nämlich * im November 2014 wegen Körperverletzung, im * März 2015 wegen Betruges, im * November 2015 wegen Körperverletzung durch Misshandlung, im * Juni 2016 wegen Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, dauernder Sachentziehung und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, im * Oktober 2017 wegen Urkundenfälschung, im * April 2018 wegen Urkundenfälschung und Körperverletzung durch Misshandlung, und zuletzt ein weiteres Mal im * April 2018 wegen schweren Betruges und fahrlässiger Körperverletzung. Der letzten rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet von April 2018 lag ein schwerer Betrug im August 2017 und eine fahrlässige Körperverletzung im Juli 2018 zugrunde. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde das Geständnis und die durch Anerkenntnis der PB-Ansprüche dokumentierte Bereitschaft des BF zur Schadensgutmachung als mildernd und seine einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend gewertet. Fest steht, dass bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Fest steht, dass bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Fest steht, dass der BF mehr als einmal wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen - im November 2015 und April 2018 wegen Körperverletzung durch Misshandlung und im Oktober 2017 und April 2018 wegen Urkundenfälschung - rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. Die Anzahl, die sich aus sowohl Körperverletzungs- als auch Vermögensdelikten ergebende Verschiedenartigkeit der vom BF begangenen Straftaten und die dabei teilweise erfüllte Deliktsqualifikation, wie aus dem der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2016 auch zugrundeliegenden gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl oder der letzten strafrechtlichen Verurteilung von April 2018 auch zugrunde liegenden schweren Betrug ersichtlich, zeigen die grundsätzliche Bereitschaft des BF, jederzeit sowohl gegen fremde Personen als auch gegen fremdes Vermögen - auch in erschwerter Form - vorzugehen. Der im Jahr 2011 bedingte Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und die daraufhin folgenden gegen den BF verhängten Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im Nichteinbringungsfall ergingen offensichtlich aufgrund seines noch jungen Alters. Doch auch nach Eintritt seiner Volljährigkeit im Jahr 2014 war keine positive Entwicklung erkennbar, beging er doch erneut Straftaten, weswegen er noch im Jahr 2014 und dann das nächste Mal im Jahr 2015 strafrechtlich verurteilt wurde. Da diese Strafen keinen positiven Gesinnungswandel beim BF bewirken konnten, wurde mit Strafrechtsurteil von Juni 2016 gegen damals 20-jährigen BF unter Anordnung einer Bewährungshilfe eine bedingte Freiheitsstrafe verhängt. Auch die gegen den BF als "jungen Erwachsenen" verhängte bedingte Freiheitsstrafe und die angeordnete Bewährungshilfe konnte den BF nicht von weiteren Straftaten abhalten. Auf seine gleichartigen Straftaten von August 2017 folgten zwei strafrechtliche Verurteilungen von Oktober 2017 und April 2018 - jeweils wegen Urkundenfälschung. Die im Oktober 2017 gegen den BF verhängte bedingte Freiheitsstrafe von vier Wochen und die darauffolgende im April 2018 gegen den BF als Zusatzstrafe zu vorherigem Strafrechtsurteil verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von einem Monat konnten den BF nicht zu einer Gesinnungsumkehr, sondern vielmehr zu weiteren Straftaten im Jahr 2017 bewegen, weswegen er zuletzt im April 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Der wiederholte Verstoß gegen Strafvorschriften drängt die Tatsache der abgesehen von einer im April 2018 als Zusatzstrafe verhängten einmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe nur bedingt und nicht unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen in den Hintergrund, erfolgte doch der bedingte Strafausspruch doch stets in Berücksichtigung seines Alters und zur Ermöglichung einer noch rechtzeitigen, nicht geglückten Gesinnungsumkehr. Diese wiederholte Straftatbegehung des BF - auch ab Eintritt seiner Volljährigkeit im Jahr 2014 - zeugt jedenfalls von seinem fehlenden Unrechtsbewusstsein. Mit Erlangung seines Daueraufenthaltstitels-EU am 15.09.2015 hätte dem BF bewusst sein müssen, dass er damit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt geworden ist. Der BF setzte jedoch auch danach mit weiteren, auch an Schwere stets zunehmenden, Straftaten ein seinem Aufenthaltsstatus stark abträgliches Verhalten. Auf die Erlangung seines Daueraufenthaltsstatus-EU am 15.09.2015 folgten rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen im November 2015 wegen Körperverletzung durch Misshandlung, im Juni 2016 wegen Sachbeschädigung, Urkundenunterdrückung, Hehlerei, versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, dauernder Sachentziehung und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, im Oktober 2017 und April 2018 wegen Urkundenfälschung und zuletzt nochmals im April 2018 wegen schweren Betrugs und fahrlässiger Körperverletzung. Der BF hat somit durch zahlreiche, teilweise in Deliktsqualifikation begangene, verschiedenartige - gegen fremden Personen und fremdes Vermögen gerichtete - Straftaten wiederholt gegen österreichische Strafvorschriften verstoßen. Ebenso zu Ungunsten des BF zählen die zahlreichen vom BF im Bundesgebiet vorwiegend im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen, * die im Jahr 2014 insgesamt 38 Verwaltungsstrafen mit einer Geldstrafe in Höhe von ca. EUR 4.445,-, * im Jahr 2015 insgesamt 47 Verwaltungsstrafen mit einer Geldstrafe von insgesamt EUR 31.310,- und Primärarrest in Höhe von 231 Tagen, * im Jahr 2016 insgesamt 42 Verwaltungsstrafen mit einer Geldstrafe von insgesamt ca. EUR 33.170,- und Primärarrest in Höhe von EUR 462 Tagen und 100 Stunden, * im Jahr 2017 insgesamt 22 Verwaltungstrafen mit einer Geldstrafe von insgesamt ca. EU 31.860,- und Primärarrest in der Dauer von 273, und * im Jahr 2018 nachweislich bis 29.10.2018 insgesamt 9 Verwaltungsstrafen mit einer Geldstrafe von insgesamt ca. EUR 6.815,- und Primärarrest in der Dauer von 90 Tagen und * nachweislich weitere Anzeigen vom 26.11.2018 wegen Fahrens eines Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung und auf die am XXXX.12.2018 vom BF im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit einen Strafantrag zur Folge hatten.* nachweislich weitere Anzeigen vom 26.11.2018 wegen Fahrens eines Fahrzeugs ohne Lenkerberechtigung und auf die am römisch 40 .12.2018 vom BF im Straßenverkehr begangenen Verwaltungsübertretungen wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit einen Strafantrag zur Folge hatten. Der BF verhielt sich am XXXX.12.2018 im Straßenverkehr besonders gefährlich, indem er eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht mit mehr als 140 km/h trotz Querverkehr überfuhr und PKW und einen Reisebus (!) an absolut unübersichtlichen Stellen, trotz schlechter Straßenverhältnisse und trotz Gegenverkehr, überholte.Der BF verhielt sich am römisch 40 .12.2018 im Straßenverkehr besonders gefährlich, indem er eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht mit mehr als 140 km/h trotz Querverkehr überfuhr und PKW und einen Reisebus (!) an absolut unübersichtlichen Stellen, trotz schlechter Straßenverhältnisse und trotz Gegenverkehr, überholte. Es war laut polizeilichem Abschlussbericht vom 10.01.2019 allein dem Zufall zu verdanken, dass bei der Fahrweise des BF keine schweren Unfälle geschahen. Im Polizeibericht vom 16.12.2018 über den Vorfall am XXXX.12.2018 wurde bezüglich der Fahrweise des BF u.a. festgehalten: "So überquerte er eine rote Ampel mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h und überholte, als er die verfolgenden Polizisten endgültig abschütteln wollte, an vollkommen unübersichtlichen Stellen und trotz teils rutschiger Fahrbahn. Dabei gefährdete er unbeteiligte Verkehrsteilnehmer massiv, weil den nachfahrenden Polizisten teilweise nur Sekundenbruchteile später ein Überholen aufgrund von Gegenverkehr nicht mehr möglich war und es somit nur dem Zufall zu verdanken ist, dass der BF keine Frontalkollision bei Höchstgeschwindigkeit verursachte. Er konnte trotz intensiver Fahndungsmaßnahmen nicht mehr gestellt werden."Es war laut polizeilichem Abschlussbericht vom 10.01.2019 allein dem Zufall zu verdanken, dass bei der Fahrweise des BF keine schweren Unfälle geschahen. Im Polizeibericht vom 16.12.2018 über den Vorfall am römisch 40 .12.2018 wurde bezüglich der Fahrweise des BF u.a. festgehalten: "So überquerte er eine rote Ampel mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h und überholte, als er die verfolgenden Polizisten endgültig abschütteln wollte, an vollkommen unübersichtlichen Stellen und trotz teils rutschiger Fahrbahn. Dabei gefährdete er unbeteiligte Verkehrsteilnehmer massiv, weil den nachfahrenden Polizisten teilweise nur Sekundenbruchteile später ein Überholen aufgrund von Gegenverkehr nicht mehr möglich war und es somit nur dem Zufall zu verdanken ist, dass der BF keine Frontalkollision bei Höchstgeschwindigkeit verursachte. Er konnte trotz intensiver Fahndungsmaßnahmen nicht mehr gestellt werden." Dass es bei dieser Fahrweise des BF am XXXX.12.2018 zu keinem Unfall kam, war offensichtlich dem Zufall und der Geistesgegenwart der den BF verfolgenden Polizisten und der übrigen auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Personen zu verdanken.Dass es bei dieser Fahrweise des BF am römisch 40 .12.2018 zu keinem Unfall kam, war offensichtlich dem Zufall und der Geistesgegenwart der den BF verfolgenden Polizisten und der übrigen auf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Personen zu verdanken. Aus diesem besonders gefährlichen Verhalten ist in Zusammenschau mit seinen nachweislich weiteren dutzenden jährlichen Verwaltungsübertretungen ersichtlich, dass der BF überhaupt nicht gewillt ist, sich an Verkehrsvorschriften zu halten, und im Straßenverkehr verantwortungsbewusst und rücksichtsvoll vorzugehen. Der BF setzte nicht nur seine Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, sondern auch seine Straftaten beharrlich fort, wie dem BVwG mit einer am 26.02.2019 nachgereichten Verständigung über den von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 18.02.2019 gestellten Strafantrag wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 1. Fall und Abs. 2, 148 2. Fall StGB, mitgeteilt wurde.Der BF setzte nicht nur seine Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, sondern auch seine Straftaten beharrlich fort, wie dem BVwG mit einer am 26.02.2019 nachgereichten Verständigung über den von der zuständigen Staatsanwaltschaft am 18.02.2019 gestellten Strafantrag wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und Absatz 2, 148, 2. Fall StGB, mitgeteilt wurde. Dem BF wird von der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, dass er mehrmals unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bestimmte Personen zur Ausfolgung von Geldbeträgen oder Waren verleitet hat, die diese oder andere insgesamt in einem Betrag von rund EUR 30.470,00 am Vermögen schädigten, wobei er diese Taten in der Absicht begangen hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und er bereits elf solcher Taten, wovon bei drei Taten die Schadensumme jeweils EUR 5.000,00 übersteigt, begangen hat und er bereits zweifach wegen solcher Taten verurteilt wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft beantragte dabei unter anderem den Widerruf der bedingten Strafnachsichten zu den rechtskräftigen Strafrechtsurteilen von Juni 2016, Oktober 2017 und April 2018. Dem gesamten strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich verfolgten Verhalten des BF im Bundesgebiet, das besonders auf eine vom BF für die Öffentlichkeit im Bundesgebiet ausgehende Gefahr hindeutet, stehen wenige nicht berücksichtigungswürdige Integrationsschritte gegenüber. Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet zwar aufgewachsen ist und zeitweise einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, dies jedoch nur kurzfristig oder geringfügig, mit letztem Arbeitsverhältnis bis Ende November 2018, der BF seine erste im Bundesgebiet 2012, 2013 Arbeiterlehre nicht abgeschlossen, sondern diese vorzeitig beendet hat und zwischen den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und eine Woche im Jänner 2017 und einen Tag im Juli 2017 auch bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat. Auch die bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2018 angeführte seit ca. Februar 2018 nachgegangene Maler- und Lackiererlehre konnte der BF nicht beenden, weil er sich im Jahr 2018 oftmals, etwa am 20.07.2018 und von 31.08.2018 bis 05.09.2018, in Verwaltungsverwahrungshaft befand, was auch ab Anfang Jänner 2019 der Fall war. Am 07.02.2019 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen - zur Durchsetzung und Effektuierung der mit angefochtenem Bescheid erlassenen "Ausreiseentscheidung", wurde doch mit diesem im Spruch angeführten Bescheid gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und einer Beschwerde dagegen mit der Begründung, dass es sich bei "Bosnien und Herzegowina" um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF zeigte durch sein Verhalten im Bundesgebiet, sich nicht an die österreichischen Rechtsvorschriften und behördliche Anordnungen halten zu wollen, und versuchte nach Unterbringung in einem Polizeianhaltezentrum Anfang Jänner 2019, als ihm am 18.01.2019 der angefochtene Bescheid zur Kenntnis gebracht wurde, sich seiner Verwaltungsverwahrungshaft durch geäußerte Selbstmordgedanken zu entziehen, was ihm jedoch nicht gelungen ist und der BF nach Untersuchung in einem Klinikum mangels feststellbarer Suizidtendenz wieder in das Polizeianhaltezentrum gebracht werden konnte. Wegen der zahlreichen - immer wieder - begangenen verschiedenartigen Straftaten, der Tatsache, dass weder die Unterbringung des BF in einem sozialpädagogischen Jugendwohnheim nach erster Straftat im Bundesgebiet am 20.10.2011 von 27.10.2011 bis 09.07.2012 noch die mit Strafrechtsurteil von Juni 2016 angeordnete Bewährungshilfe einen positiven Gesinnungswandel bewirken konnte, kann aufgrund der auch nach Anordnung der Bewährungshilfe mit Strafrechtsurteil von 2016 begangenen weiteren Straftaten und darauf gefolgten strafrechtlichen Verurteilungen von Oktober 2017 und April 2018 angesichts des sich daraus und aus den im Bundesgebiet begangenen zahlreichen Verwaltungsstraftaten ergebenden Persönlichkeitsprofil des als unberechenbar und gemeingefährlich einzuschätzenden BF im gegenständlichen Fall von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Es war aufgrund des gesamten Verhaltens des BF im Bundesgebiet daher von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG auszugehen.Es war aufgrund des gesamten Verhaltens des BF im Bundesgebiet daher von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auszugehen. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Mangels einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehender privater Interessen des BF, lebte der BF doch auch während mit seinen Eltern gemeinsamer Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet oftmals durch seine Verurteilungen verschuldet - von 27.10.2011 bis 09.07.2012 in einem sozialpädagogischen Jugendwohnheim und in den Jahren 2015, 2016 und 2018 wiederholt in Polizeianhaltezentren - und auf seinen eigenen Wunsch im Zeitraum von 04.09.2012 bis 18.02.2014 mit einer Freundin und deren Kindern in einer Wohngemeinschaft und damit getrennt von ihnen. Der BF wurde in Österreich geboren, war großteils bei seinen Eltern im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und lebte während gemeinsamer Meldezeiten jedoch nicht immer mit ihnen in gemeinsamem Haushalt zusammen. Eine nähere Eltern- Sohn-Beziehung zwischen ihnen kann jedenfalls auch vor dem Hintergrund, dass der BF im Bundesgebiet offensichtlich stets mehr Beziehung zu seinem offenbar vorwiegend kriminellen Freundeskreis als zu seinen Eltern hatte, nicht angenommen werden. Auch eine enge Beziehung zu seiner letzten Freundin im Bundesgebiet, die er Mitte Juni 2018 kennen gelernt hat, war nicht feststellbar, wollte der BF doch, wie er vor dem BFA am 24.10.2018 anführte, mit dieser und deren Sohn einen gemeinsamen Wohnsitz begründen. Dies ist jedoch nicht erfolgt, kam der BF doch Anfang Jänner 2019 wieder in ein Polizeianhaltezentrum und wurde er, nachdem am 07.02.2019 ein Festnahmeauftrag zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung ergangen war, am 15.02.2019 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. Eine Abwägung der privaten Interessen zu den öffentlichen Interessen ist hier eindeutig aufgrund des Persönlichkeitsbildes des BF, der wiederholt seit 2011 Straftaten bis dato beging und durch nichts geläutert werden kann, klar zu seinen Ungunsten auszugehen. Die Außerlandesbringung des BF wird angesichts der vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr ebenso für unbedingt notwendig gehalten wie die Erlassung eines Einreiseverbotes. Das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot ist jedenfalls gerechtfertigt und unbedingt notwendig. Die Einreiseverbotsdauer wird unter Berücksichtigung seines seit Geburt im Jahr 1996 bereits 23-jährigen Aufenthaltes mit seiner gegenüber seiner starken kriminellen Verbundenheit sehr schwach ausgeprägter familiärer und privater Bindung im Bundesgebiet auf die für angemessen empfundene Dauer von fünf Jahren herabgesetzt. Diese Einreiseverbotsdauer wird für angemessen gehalten, um beim BF während dieser Zeit, innerhalb er von Bosnien aus den Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen über moderne Kommunikationsmittel und über Besuche ihrerseits aufrecht halten müssen wird, einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da im gegenständlichen Fall einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Da im gegenständlichen Fall einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 3.5. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.3.5. Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall war aufgrund des vom BF im Bundesgebiet gesetzten strafbaren und persönlichen Verhaltens im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls "die sofortige Ausreise" des BF geboten. Das BVwG sah keinen Grund dafür, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt festgestellt und eine Gefährdungsprognose getroffen werden. Aufgrund der aus dem Akteninhalt ersichtlichen zahlreichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, beharrlich fortgesetzten Straf- und Verwaltungsstraftaten und den demgegenüber in der durchgeführten Interessensabwägung in den Hintergrund getretenen privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht konnte bereits aufgrund der Aktenlage von keiner positiven Zukunftsprognose und einer vom BF im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 FPG ausgegangen werden.Aufgrund der aus dem Akteninhalt ersichtlichen zahlreichen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen, beharrlich fortgesetzten Straf- und Verwaltungsstraftaten und den demgegenüber in der durchgeführten Interessensabwägung in den Hintergrund getretenen privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht konnte bereits aufgrund der Aktenlage von keiner positiven Zukunftsprognose und einer vom BF im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausgegangen werden. Angesichts des aus dem Akteninhalt ersichtlichen Persönlichkeitsprofils des als gemeingefährlich einzuschätzenden BF könnte auch eine persönliche Einvernahme des BF zu keinem positiven Entscheidungsergebnis führen, weshalb im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden und die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen werden konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G313.2214236.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.