4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Nigeria, brachte am 11.08.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 12.08.2016 erklärte die Beschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel zu sein. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.08.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, da zur Person der Beschwerdeführerin in Italien zwei EURODAC-Treffermeldungen vom 28.06.2016 (Kategorie 2) und vom 30.06.2016 (Kategorie 1, Asylantragstellung) vorlagen. Mit Schreiben vom 05.09.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin
1 lit. b Dublin III-VO zu.Im Zuge ihrer Erstbefragung vom 12.08.2016 erklärte die Beschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel zu sein. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 26.08.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Italien, da zur Person der Beschwerdeführerin in Italien zwei EURODAC-Treffermeldungen vom 28.06.2016 (Kategorie 2) und vom 30.06.2016 (Kategorie 1, Asylantragstellung) vorlagen. Mit Schreiben vom 05.09.2016 stimmte die italienische Dublin-Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführerin
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 13.10.2016 die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Sie sei von 05.10.2016 bis 08.10.2016 wegen einer Blinddarmoperation im Spital gewesen und könne in der Nacht nicht schlafen. Dreimal täglich nehme sie Mexalen Tabletten 500 mg (Anm. BVwG: schmerzstillend und fiebersenkend). Sie habe keine Angehörigen in Österreich oder in der EU. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Fluchtvorbringen. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit von Italien zur Prüfung des vorliegenden Asylantrags eingetreten sei. Sie gab dazu an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort keine Familie und keine Freunde habe. Sie werde in Italien in keinem Camp aufgenommen und werde dort auf der Straße schlafen und schließlich Opfer von Prostitution werden. Befragt, ob sie in Italien verfolgt oder bedroht worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Frau, die sie nach Italien geschleppt habe, gesagt habe, dass sie für sie als Prostituierte arbeiten müsse und wenn sie jemanden davon erzähle, werde sie sie umbringen. Eine Anzeige bei der italienischen Polizei habe sie nicht erstattet, da sie eingesperrt gewesen sei.Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 13.10.2016 die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage an, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Sie sei von 05.10.2016 bis 08.10.2016 wegen einer Blinddarmoperation im Spital gewesen und könne in der Nacht nicht schlafen. Dreimal täglich nehme sie Mexalen Tabletten 500 mg Anmerkung BVwG: schmerzstillend und fiebersenkend). Sie habe keine Angehörigen in Österreich oder in der EU. Die Beschwerdeführerin wiederholte ihr Fluchtvorbringen. Sie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Zuständigkeit von Italien zur Prüfung des vorliegenden Asylantrags eingetreten sei. Sie gab dazu an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort keine Familie und keine Freunde habe. Sie werde in Italien in keinem Camp aufgenommen und werde dort auf der Straße schlafen und schließlich Opfer von Prostitution werden. Befragt, ob sie in Italien verfolgt oder bedroht worden sei, erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Frau, die sie nach Italien geschleppt habe, gesagt habe, dass sie für sie als Prostituierte arbeiten müsse und wenn sie jemanden davon erzähle, werde sie sie umbringen. Eine Anzeige bei der italienischen Polizei habe sie nicht erstattet, da sie eingesperrt gewesen sei. Die Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zu Italien langte beim BFA am 17.10.2016 ein. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in Italien Opfer von Zwangsprostitution, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und körperlicher Gewalt sowie Opfer von Menschenhandel geworden sei. Am 24.10.2016 langte beim BFA die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin, erstellt von der LPD am 26.09.2016, ein. Die vernehmende Polizeiinspektion erklärte darin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin den Menschenhandel betreffend äußerst unglaubwürdig seien. Dies deshalb, da die Beschwerdeführerin nicht wisse, wie sie nach Österreich gekommen sei. Sie wisse weder den Namen der Frau, mit der sie aus Nigeria ausgereist sei, noch wo sie hingeflogen sei (weder Staat noch Stadt) und wisse auch nicht, wohin sie weitergereist sei. Sie sei laut ihren Angaben lediglich mit einem Zug irgendwohin gefahren und habe im Beisein dieser Frau immer geschlafen. Letztlich sei sie in einer unbekannten Wohnung mit dieser Frau gelandet. Nach ca. einer Woche habe diese Frau ihr gesagt, dass sie ihre Mutter angelogen habe, sie werde nicht in die Schule gehen, sondern in Zukunft mit verschiedenen Männern schlafen müssen. Sie habe sich geweigert, dies zu tun und sei dann eingesperrt worden. Weitere Details wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin habe sich während ihrer Aussage des Öfteren in Widersprüche verstrickt, zum Beispiel habe sie zu Beginn angegeben, dass sie eingesperrt gewesen sei und später, dass sie des Öfteren die Wohnung verlassen habe, einkaufen und spazieren gegangen sei. Im der Zeugeneinvernahme beigefügten E-Mail des Bundeskriminalamtes vom 24.10.2016 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit von einer Opferschutzeinrichtung betreut zu werden wiederholt abgelehnt habe. Laut Einschätzung der Kriminalbeamten habe die Beschwerdeführerin auch nicht traumatisiert oder psychisch angeschlagen gewirkt. Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
1 FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter anderem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als angebliches Opfer des Menschenhandels durch besonders geschulte und sensibilisierte Kriminalbeamte befragt worden sei und ihre Aussage als eindeutig unglaubwürdig dargelegt worden seien.Mit Bescheid des BFA vom 10.01.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter anderem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als angebliches Opfer des Menschenhandels durch besonders geschulte und sensibilisierte Kriminalbeamte befragt worden sei und ihre Aussage als eindeutig unglaubwürdig dargelegt worden seien. Gegen den Bescheid des BFA vom 10.01.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass die Reise der Beschwerdeführerin von einer Frau organisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei mit einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gekommen, dort seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden und sie habe ihre Mutter über ihre Ankunft informiert. Ihre Mutter wiederum habe dies dieser Frau mitgeteilt. Sie sei dann im Flüchtlingslager von einem Mann kontaktiert worden und sei mit diesem in einem Zug eingestiegen und zu einem ihr unbekannten Ort gefahren, wo diese Frau schon auf sie gewartet habe. Dort habe diese Frau ihr mitgeteilt, dass sie nicht auf ein College gehen werde, sondern für sie als Prostituierte arbeiten müsse. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert und sei deshalb von dieser Frau eingesperrt und mit dem Umbringen bedroht worden. Eines Tages, als diese Frau schlief, habe die Beschwerdeführerin fliehen können und sei mit einem Zug nach Österreich gereist. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Aussage der Beschwerdeführerin als äußerst unglaubwürdig beurteilt worden sei. Es komme bei Verbrechensopfern sehr oft vor, dass sie die schlechten Erinnerungen verdrängen versuchen würden und sich daher nicht mehr an die traumatischen Ereignisse erinnern könnten oder wollten. Die Länderfeststellungen seien veraltet und es könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. Mit Schreiben vom 20.02.2016 setzte das BFA die italienischen Dublin-Behörden davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb sich die Überstellungsfrist
2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 20.02.2016 setzte das BFA die italienischen Dublin-Behörden davon in Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb sich die Überstellungsfrist
Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 10.01.2017 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2017, Zl. W240 2145825-1/5E als unbegründet abgewiesen. Unter anderem wurde festgestellt: "Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 12.08.2016 an, dass eine Frau zu ihrer Mutter in Nigeria gesagt habe, dass sie sie in ein College bringen werde. Sie sei dann mit dieser Frau in ein Flugzeug gestiegen. Sie habe dann geschlafen und könne daher nicht sagen wie lange sie geflogen sei. Sie habe keine Dokumente gehabt, deshalb habe diese Frau einen Reisepass beim Flugzeug vorgewiesen, der nicht ihrer gewesen sei. Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 13.10.2016 war von einem Flugzeug keine Rede mehr sondern die Beschwerdeführerin berichtigte ihre Aussage und gab an, dass sie mit dem Boot über das Meer gekommen sei. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Beschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung davon sprach, dass diese Frau einen Reisepass für sie gehabt habe. Sie schilderte also den Vorgang bis zum Abflug des Flugzeuges, bei der Einvernahme gab sie jedoch zu ihrer Reiseroute an, von Nigeria über Niger nach Libyen gereist zu sein und von dort mit dem Boot nach Italien. Bei der Zeugenvernehmung am 26.09.2016 gab sie abermals an, Nigeria mit dem Flugzeug verlassen zu haben. Dieser Widerspruch stellt ein klares Indiz dafür dar, dass die Beschwerdeführerin weitere unwahre Angaben vor den Asylbehörden tätigte. Es stellt zweifellos einen gravierenden Unterschied dar, ob man mit einem Flugzeug oder mit einem Boot reist und es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass man dies nicht mehr weiß, jedoch sowohl den Wasser- als auch den Luftweg schildern kann. In der Erstbefragung sprach die Beschwerdeführerin zudem davon, dass diese Frau ihr gesagt habe, sie müsse als Prosituierte arbeiten ("Mir wurde dort gesagt, dass ich nicht in ein College gehen werde, sondern als Prostituierte arbeiten muss", vgl. AS 19), in der Einvernahme vom 13.10.2016 gab sie an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort auf der Straße schlafen müsse und zum Opfer von Prostitution werde ("Ich werde dort zum Opfer von Prostitution werden, da ich mittellos auf der Straße sein werde.", vgl. AS 165). Bei der Zeugenvernehmung sprach sie davon, dass diese Frau ihr gesagt habe, sie müsse mit verschiedenen Männern schlafen, sie sich aber geweigert habe und dann eingesperrt worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Rahmen ihrer Befragungen im Asylverfahren nicht angegeben, dass sie bereits als Prostituierte arbeiten hätte müssen, sondern ihr dies in Zukunft drohe. In der Stellungnahme vom 17.10.2016 wurde im Widerspruch dazu darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Italien bereits "Opfer von Zwangsprostitution, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und körperlichen Gewalt" sowie "Menschenhandel" (vgl. AS 173) geworden sei.In der Erstbefragung sprach die Beschwerdeführerin zudem davon, dass diese Frau ihr gesagt habe, sie müsse als Prosituierte arbeiten ("Mir wurde dort gesagt, dass ich nicht in ein College gehen werde, sondern als Prostituierte arbeiten muss", vergleiche AS 19), in der Einvernahme vom 13.10.2016 gab sie an, dass sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort auf der Straße schlafen müsse und zum Opfer von Prostitution werde ("Ich werde dort zum Opfer von Prostitution werden, da ich mittellos auf der Straße sein werde.", vergleiche AS 165). Bei der Zeugenvernehmung sprach sie davon, dass diese Frau ihr gesagt habe, sie müsse mit verschiedenen Männern schlafen, sie sich aber geweigert habe und dann eingesperrt worden sei. Die Beschwerdeführerin hatte somit im Rahmen ihrer Befragungen im Asylverfahren nicht angegeben, dass sie bereits als Prostituierte arbeiten hätte müssen, sondern ihr dies in Zukunft drohe. In der Stellungnahme vom 17.10.2016 wurde im Widerspruch dazu darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Italien bereits "Opfer von Zwangsprostitution, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und körperlichen Gewalt" sowie "Menschenhandel" vergleiche AS 173) geworden sei. Die Beschwerdeführerin gab auf Nachfrage zudem an, sie habe sich nicht an die italienischen Behörden gewandt, da sie eingesperrt gewesen sei. Warum sie sich jedoch nicht nach ihrer angeblichen Flucht an die Behörden wandte, erscheint nicht nachvollziehbar und somit unglaubhaft. Der Ausführung der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht nach Italien zurück wolle, da sie dort keine Familie und keine Freunde habe, ist entgegen zu halten, dass sie auch im österreichischen Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte verfügt. Ausdrücklich ist insbesondere auf die Zeugenvernehmung der Beschwerdeführerin, erstellt von der LPD am 26.09.2016, sowie auf die beigefügte E-Mail des Bundeskriminalamtes vom 24.10.2016 (vgl. Bericht über die Zeugenvernehmung vom 26.09.2016 samt Email des Bundeskriminalamtes vom 24.10.2016, glv. AS 177
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubhaft qualifiziert.Mit Bescheid des BFA, RD Salzburg, vom 09.11.2018, zugestellt am 19.11.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 26.07.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubhaft qualifiziert. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 17.12.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel stattgegeben wird und eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die herangezogenen Quellen aus 2016/2017 nicht ausschließen könnten, dass sich die Situation in Nigeria verschlechtert habe, daher sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau jede Lebensgrundlage entzogen, sie habe keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria; ihr Vater sei verstorben, zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin leide öfters an Kreuzschmerzen und nehme Schmerzmittel ein, so dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert sei. Insbesondere ihre Angst vor dem Oba von Benin lasse sie um ihr Leben fürchten (Fehler im Original): "Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würde die Beschwerdeführerin daher schutzlos der Sekte ausgesetzt werden, weshalb in der Gesamtschau der Beschwerdeführerin besonderer Schutz nach Art. § 57 AsylG zu gewähren ist." Die Behörde habe es unterlassen, das Fluchtvorbringen ausreichend zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin habe zudem Deutsch gelernt, sie erhalte sich selbst und habe Freunde gefunden. Beigelegt war der Beschwerde eine Bestätigung über die Buchung des Kurses "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 3" vom 19.11.2018 bis 18.03.2019.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung am 17.12.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel stattgegeben wird und eine mündliche Verhandlung durchführen sowie in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die herangezogenen Quellen aus 2016 aus 2017, nicht ausschließen könnten, dass sich die Situation in Nigeria verschlechtert habe, daher sei der Bescheid rechtswidrig. Der Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau jede Lebensgrundlage entzogen, sie habe keine familiären Anknüpfungspunkte mehr in Nigeria; ihr Vater sei verstorben, zu ihrer Mutter habe sie keinen Kontakt mehr. Die Beschwerdeführerin leide öfters an Kreuzschmerzen und nehme Schmerzmittel ein, so dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erschwert sei. Insbesondere ihre Angst vor dem Oba von Benin lasse sie um ihr Leben fürchten (Fehler im Original): "Bei einer Rückkehr in ihr Heimatland würde die Beschwerdeführerin daher schutzlos der Sekte ausgesetzt werden, weshalb in der Gesamtschau der Beschwerdeführerin besonderer Schutz nach "Art". Paragraph 57, AsylG zu gewähren ist." Die Behörde habe es unterlassen, das Fluchtvorbringen ausreichend zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin habe zudem Deutsch gelernt, sie erhalte sich selbst und habe Freunde gefunden. Beigelegt war der Beschwerde eine Bestätigung über die Buchung des Kurses "Deutsch für Asylwerbende - Alphabetisierung 3" vom 19.11.2018 bis 18.03.
Verfassung über keine eigenen Sicherheitskräfte verfügen. In Notsituationen kann die Bundespolizei jedoch dem Gouverneur eines Staates unterstellt werden. Etwa 100.000 Polizisten sollen als Sicherheitskräfte bei Personen des öffentlichen Lebens und einflussreichen Privatpersonen tätig sein. Da die Polizei oft nicht in der Lage ist, durch gesellschaftliche Konflikte verursachte Gewalt zu unterbinden, verlässt sich die Regierung in vielen Fällen auf die Unterstützung durch die Armee. Jedoch sind im Allgemeinen die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. In Nigeria sind rund 50 Prozent der Bevölkerung Muslime, 40-45 Prozent Christen und 5-10 Prozent Anhänger von Naturreligionen. Der Norden ist überwiegend muslimisch, der Süden überwiegend christlich bzw. "christlich-animistisch". Allerdings gibt es im Norden, wo die moslemischen Hausa-Fulani überwiegen, auch signifikante Anteile christlicher Bevölkerung. Das Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist äußerst gespannt. Oft genügt ein geringer Anlass, um blutige Unruhen auszulösen. Ein Teil des Landes ist von starker Verfolgung betroffen (der Teil, der überwiegend von Muslimen bewohnt wird), wohingegen der andere, überwiegend von Christen bewohnte, Landesteil überhaupt nicht beeinträchtigt ist. Zur wirtschaftlichen Lage ist allgemein auszuführen, dass Nigeria seit 2014 als die größte Volkswirtschaft Afrikas gilt, im Jahr 2014 wurde sogar das Bruttoinlandsprodukt von Südafrika übertroffen, neben der Öl- und Gasförderung sind der (informelle) Handel und die Landwirtschaft von Bedeutung, die dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bietet. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in Nigeria beschäftigungslose Angehörige von der Großfamilie unterstützt werden und die Beschwerdeführerin diese Unterstützung, etwa aufgrund der Erkrankung ihrer Mutter, nicht erhält, ist davon auszugehen, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer. Reintegrationshilfe kann durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe. Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die meisten Landeshauptstädte haben öffentliche und private Krankenhäuser sowie Fachkliniken, und jede Stadt hat darüber hinaus eine Universitätsklinik. Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard. Laut dem Gesundheitsministerium gibt es weniger als 150 Psychiater in Nigeria. Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten dagegen als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten An-tibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden. Es besteht auch wie im Länderbericht ausgeführt, keine Gefahr dahingehend, dass ein ob eines abgelehnten Asylantrages rückgeführter Asylwerber bei seiner Rückkehr nach Nigeria mit staatlichen Repressionen zu rechnen habe. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt außerdem darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist. 1.3. Zur Situation von Frauen in Nigeria (auf Basis des aktuellen "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation"; Stand: 07.08.2017): Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Dies wird am deutlichsten in Bereichen, in denen vor allem traditionelle Regeln gelten: So sind Frauen in vielen Landesteilen aufgrund von Gewohnheitsrecht von der Erbfolge nach ihrem Ehemann ausgeschlossen (AA 21.11.2016). Allerdings berichtet die Bertelsmann Stiftung, dass der Oberste Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil entschied, dass Witwen das Recht haben von dem Verstorbenen zu erben (BS 2016). Vor allem im Osten des Landes müssen sie entwürdigende und die persönliche Freiheit einschränkende Witwenzeremonien über sich ergehen lassen (z.B. werden sie gezwungen, sich den Kopf zu rasieren oder das Haus für einen bestimmten Zeitraum nicht zu verlassen oder sind rituellen Vergewaltigungen ausgesetzt). Darüber hinaus können Frauen im Norden zum Teil keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen (AA 21.11.2016). Die geschlechtsspezifische Diskriminierung im Rechtssystem konnte allerdings reduziert werden. Auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) spielen Frauen jedoch kaum eine Rolle (BS 2016). Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor (z.B. Banken, Versicherungen, Medien). Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz. So findet sich z.B. beim Obersten Gerichtshof eine oberste Richterin, auch die Minister für Finanz und für Erdöl sind Frauen (BS 2016). Insgesamt bleiben Frauen in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings vier Vizegouverneurinnen (AA 21.11.2016). Die Zahl weiblicher Abgeordneter ist gering - nur 6 von 109 Senatoren und 14 von 360 Mitgliedern des Repräsentantenhauses sind Frauen (AA 4.2017a). In der informellen Wirtschaft haben Frauen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkte, Handel) (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz Violence Against Persons Prohibition Act (VAPP) befasst sich mit sich mit sexueller Gewalt, körperlicher Gewalt, psychologischer Gewalt, schädlichen traditionellen Praktiken und sozioökonomischen Gewalt. Laut dem VAPP stellen häusliche Gewalt, gewaltsames Hinauswerfen des Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung, erzwungene finanzielle Abhängigkeit, verletzende Witwenzeremonien, FGM/C usw. Straftatbestände da. Opfer haben Anspruch auf umfassende medizinische, psychologische, soziale und rechtliche Unterstützung. Das Gesetz ist nur im Federal Capital Territory (FCT) gültig, solange es nicht in den anderen Bundesstaaten verabschiedet wird (USDOS 3.3.2017). Häusliche Gewalt ist weit verbreitet und wird sozial akzeptiert. Die Polizei schreitet oft bei häuslichen Disputen nicht ein. In ländlichen Gebieten zögerten die Polizei und die Gerichte, in Fällen aktiv zu werden, in welchen die Gewalt das traditionell akzeptierte Ausmaß des jeweiligen Gebietes nicht überstieg (USDOS 3.3.2017). Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Nigeria auf nationaler Ebene nicht unter Strafe gestellt. Einige Bundesstaaten, hauptsächlich im Süden gelegene, haben Gesetze, die geschlechtsspezifische Gewalt verbieten oder versuchen bestimmte Rechte zu schützen. Für häusliche Gewalt sieht das VAPP eine Haftstrafe von Maximum drei Jahren, eine Geldstrafe von höchstens 200.000 Naira oder eine Kombination von Haft- und Geldstrafe vor (USDOS 3.3.2017). Frauen zögern oft, Misshandlungsfälle bei den Behörden zu melden. Viele Misshandlungen werden nicht gemeldet. Begründet wird dies damit, dass die Polizei nicht gewillt ist, Gewalt an Frauen ernst zu nehmen und Anschuldigungen weiterzuverfolgen. Die Zahl an Fällen strafrechtlicher Verfolgung von häuslicher Gewalt ist niedrig, obwohl die Gerichte diese Vergehen zunehmend ernst nehmen. Die Polizei arbeitet in Kooperation mit anderen Behörden, um die Reaktion und die Haltung gegenüber geschlechtsspezifischer Gewalt zu verbessern. Dies beinhaltet den Aufbau von Referenzeinrichtungen für Opfer sexueller Misshandlung, sowie die Neuerrichtung eines Genderreferats. Im Allgemeinen sind die nigerianischen Behörden gewillt und fähig, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten, wobei Frauen mit größeren Schwierigkeiten bei der Suche und beim Erhalt von Schutz insbesondere vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt konfrontiert sind als Männer (UKHO 8.2016b). Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen.
dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017). Vergewaltigungen bleiben aber weit verbreitet. Aus einer Studie geht hervor, dass der erste sexuelle Kontakt bei drei von zehn Mädchen im Alter von zehn bis neunzehn Jahren eine Vergewaltigung war. Sozialer Druck und Stigmatisierung reduzieren die Zahl der tatsächlich zur Anzeige gebrachten Fälle (USDOS 3.3.2017). Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vgl. AA 21.11.2017).Das Bundesgesetz kriminalisiert weibliche Beschneidung oder Genitalverstümmlung (USDOS 3.3.2017). Etwa 20 Millionen nigerianische Frauen sind Opfer von FGM. Das Gesundheitsministerium, Frauengruppen und viele NGOs führen Sensibilisierungskampagnen durch, um die Gemeinden hinsichtlich der Folgen von FGM aufzuklären (USDOS 3.3.2017; vergleiche AA 21.11.2017). Das kanadische Immigration and Refugee Board berichtet, dass es unterschiedliche Zahlen zur Prävalenz der FGM in Nigeria gibt. Einige Quellen geben an, dass über 40 Prozent% der Frauen in Nigeria FGM ausgesetzt sind. Laut anderen Quellen liegt die Prävalenz der FGM zwischen 25-27 Prozent (IRB 13.9.2016) Dabei gibt es erhebliche regionale Diskrepanzen. In einigen Regionen im Südwesten und in der Region Süd-Süd wird die große Mehrzahl der Mädchen auch heute noch Opfer von Genitalverstümmelungen, in weiten Teilen Nordnigerias ist der Anteil erheblich geringer. Genitalverstümmelungen sind generell in ländlichen Gebieten weiter verbreitet als in den Städten (AA 21.11.2016). Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vgl. UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016).Es gibt für Opfer von FGM bzw. für Frauen und Mädchen, die von FGM bedroht sind, Schutz und/oder Unterstützung durch Regierungs- und NGO-Quellen (UKHO 2.2017). Insgesamt kann festgestellt werden, dass Frauen, die von FGM bedroht sind und die nicht in der Lage oder nicht willens sind, sich dem Schutz des Staates anzuvertrauen, auf sichere Weise in einen anderen Teil Nigerias übersiedeln können, wo es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie von ihren Familienangehörigen aufgespürt werden. Frauen, welche diese Wahl treffen, können sich am neuen Wohnort dem Schutz von Frauen-NGOs anvertrauen (UKHO 12.2013; vergleiche UKHO .2.2017). U.a. folgende Organisationen gehen in Nigeria gegen FGM vor: The National Association of Nigerian Nurses and Midwives (NHW 10.5.2016), Nigerian Medical Women's Association -Nigerian Medical Association (AllAfrica 3.9.2014). UNFPA, der Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen, und UNICEF starteten in Zusammenarbeit mit dem Office of the First Lady, und den Bundesministerien für Gesundheit, Frauen und soziale Entwicklung am 9.2.2016 ein gemeinsames Projekt gegen FGM (UNFPA 9.2.2016). Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach eigenen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschenhandels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungsfreiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, von Boko Haram und vom "Oba von Benin" verfolgt zu werden. Beides ist nicht glaubhaft. Es ist ihr daher nicht gelungen, eine Verfolgung in Nigeria aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen war.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen war. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es gibt für Nigeria, konkret für Benin City, keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Es gibt für Nigeria, konkret für Benin City, keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie habe, ist festzuhalten, dass eine abschließende Feststellung zu ihrer Familie in Nigeria aufgrund ihrer wechselnden Aussagen - und der damit verbundenen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren - nicht möglich ist. Selbst wenn aber kein Kontakt bestehen sollte, wovon das Bundesverwaltungsgericht aber in Einklang mit dem BFA nicht ausgeht, ändert dies nichts am Ergebnis, da es einer gesunden, alleinstehenden Frau zumutbar ist, sich in Benin City eine neue Existenz aufzubauen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ändern auch die gelegentlichen Rückenschmerzen, für welche auch kein Befund vorgelegt wurde, nichts an der generellen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine überzeugende Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für die Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK führen sollte, erfolgte daher auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihr obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zu ihrer Familie habe, ist festzuhalten, dass eine abschließende Feststellung zu ihrer Familie in Nigeria aufgrund ihrer wechselnden Aussagen - und der damit verbundenen Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht im Asylverfahren - nicht möglich ist. Selbst wenn aber kein Kontakt bestehen sollte, wovon das Bundesverwaltungsgericht aber in Einklang mit dem BFA nicht ausgeht, ändert dies nichts am Ergebnis, da es einer gesunden, alleinstehenden Frau zumutbar ist, sich in Benin City eine neue Existenz aufzubauen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ändern auch die gelegentlichen Rückenschmerzen, für welche auch kein Befund vorgelegt wurde, nichts an der generellen Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Eine überzeugende Darlegung, warum eine Rückkehr nach Nigeria für die Beschwerdeführerin zu einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK führen sollte, erfolgte daher auch nicht im Beschwerdeschriftsatz. Es würde aber ihr obliegen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche sich zudem an eine gemeinnützige Organisation wenden könnte, im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Die im Vorverfahren eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen wurden wegen der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin eingestellt.
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Die im Vorverfahren eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen wurden wegen der Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin eingestellt. Auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 und 3 AsylG 2005 sind nicht gegeben.Auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins und 3 AsylG 2005 sind nicht gegeben. In der Beschwerde wurde zwar erklärt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria schutzlos einer Sekte ausgesetzt wäre, weswegen ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 zuzuerkennen sei, dabei werden aber offensichtlich die Voraussetzungen zur Gewährung eines solchen Aufenthaltstitels verkannt.In der Beschwerde wurde zwar erklärt, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria schutzlos einer Sekte ausgesetzt wäre, weswegen ihr eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 zuzuerkennen sei, dabei werden aber offensichtlich die Voraussetzungen zur Gewährung eines solchen Aufenthaltstitels verkannt. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; die Beschwerdeführerin hat begonnen Deutsch zu lernen, eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann daraus aber noch nicht geschlossen werden und wäre eine solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch kaum möglich.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von zweieinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin das Interesse an der Achtung ihres Privatlebens überwiegt. Es liegen auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor; die Beschwerdeführerin hat begonnen Deutsch zu lernen, eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann daraus aber noch nicht geschlossen werden und wäre eine solche aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer auch kaum möglich. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich als unsubstantiiert bzw. wurde auf den konkreten Sachverhalt gar nicht eingegangen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor, und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I403.2212296.1.00
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