4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.09.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
F, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Regelung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386).Die Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG, wonach dann, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar einschreitet, die Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis ersetzt, bedeutet nicht, dass dieser erleichterte Vollmachtsnachweis die Behörde von einer diesbezüglichen Prüfung auch dann befreit, wenn sich etwa aus der Aktenlage Zweifel an einer Bevollmächtigung ergeben (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386). Im Hinblick darauf, dass im gesamten Akt keine Vollmachtserteilung an die genannte Organisation einliegt und die Organisation Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe dem mehrmaligen Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, nicht nachkam, kann nicht von einem diesbezüglich bestehenden Vollmachtsverhältnis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung oder der Vollmachtserteilung innerhalb der Beschwerdefrist ausgegangen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich
2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 1002 ff ABGB). Durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung wird mit der Vollmacht die Befugnis eingeräumt, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen (Koziol/Welser I,13 203; VwGh 09.07.1992, 92/06/0097; RZ 1ff).Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis im Verwaltungsverfahren richten sich
Paragraph 10, Absatz 2, AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht (Paragraph 1002, ff ABGB). Durch das Rechtsgeschäft der Bevollmächtigung wird mit der Vollmacht die Befugnis eingeräumt, Willenserklärungen mit unmittelbarer Wirksamkeit für den vertretenen abzugeben oder entgegenzunehmen (Koziol/Welser römisch eins,13 203; VwGh 09.07.1992, 92/06/0097; RZ 1ff). Das Vollmachtsverhältnis muss vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der von einen (schein-)"Vertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt. Folglich wäre etwa eine von einem solchen "Vertreter" eingebrachte Berufung, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, RZ 9)Das Vollmachtsverhältnis muss vor Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb der Frist nachträglich genehmigt worden sein. Ist dies nicht der Fall, so kann der von einen (schein-)"Vertreter" gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt. Folglich wäre etwa eine von einem solchen "Vertreter" eingebrachte Berufung, weil er keine Parteistellung hat, zurückzuweisen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10,, RZ 9) Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln (vgl. VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208).Da eine Eingabe bis zum Nachweis der Bevollmächtigung dem Einschreiter zuzurechnen ist, ist diese als vom Einschreiter im eigenen Namen eingebracht zu behandeln vergleiche VwGH 22.05.2012, 2008/04/0208). Die am 26.09.2018 eingebrachte Beschwerde ist mangels Nachweises einer zum Einbringungszeitpunkt vorliegenden Vollmacht der einschreitenden obgenannten Organisation zuzurechnen, welcher es jedoch mangels Parteistellung an einer Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren mangelt, sodass die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist. Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung
GVG entfallen.Aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde aus den dargestellten Gründen konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. 2. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L506.2206821.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.