Obsah (10)
§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art 133§ 3§ 8§ 28RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlL518 2136847-3 SpruchL518 2136847-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G vom Amts wegen aberkannt.römisch eins. Der Ihnen mit Bescheid vom 05.09.2016 zuerkannte Status des Subsidiär Schutzberechtigten wird ihnen
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vom Amts wegen aberkannt. II. Die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen.römisch zwei. Die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wird Ihnen
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52FPG erlassen.
Es wird gem § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
§ 46FPG nach Georgien zulässig ist.römisch drei.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen. Es wird gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis FPG 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Paragraph 55, Absatz eins bis FPG 2005 beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Georgien.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Georgien. I.
- Die bP reiste am 26.08.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die bP reiste am 26.08.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der hierzu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie Berufssoldat sei und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme habe. Sie wäre degradiert worden, weil sie den gleichen Familiennamen wie der General XXXX (idF G) hat und sei deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden. Weil sich die bP geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihr nahestehenden G zu machen, sei sie im Wald von XXXX mehrfach misshandelt worden und im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien vom Brigadekommandant XXXX veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden.Bei der hierzu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie Berufssoldat sei und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme habe. Sie wäre degradiert worden, weil sie den gleichen Familiennamen wie der General römisch 40 in der Fassung G) hat und sei deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden. Weil sich die bP geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihr nahestehenden G zu machen, sei sie im Wald von römisch 40 mehrfach misshandelt worden und im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien vom Brigadekommandant römisch 40 veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden. Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2016, Zl. XXXX ,
§ 3Abs 1 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt I abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde mit Spruchpunkt II zuerkannt. Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 05.09.2017 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2016, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde mit Spruchpunkt römisch zwei zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt. Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei.Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei. Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit.Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit. Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien. In der Beschwerde dagegen wurde im Kern ausgeführt, dass die Probleme der bP nicht mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums bestünden hätten, sondern dass es sich hierbei um schwere Misshandlungen seitens der Führung des georgischen Militärs handelte. Diese politisch motivierte Verfolgung zielte darauf ab, führende Mitglieder des ehemaligen Regimes Verurteilungen zuzuführen und sei demnach als staatliche Verfolgung zu sehen. Der die Misshandlungen Veranlassende war ein hochrangiger Offizier. Insofern hätte der Beschwerdeführer keineswegs Schutz beim georgischen Staat erlangen können. Auch hätte sich die belangte Behörde mit dem politischen Charakter der Gerichtsprozesse gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung (darunter G) auseinandersetzen müssen. Zu diesen Gerichtsprozessen und deren weltweiter Besorgniserregung wurden der Beschwerdeschrift mehrere Schreiben hochrangiger Politiker und Beamte samt Pressemitteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 beigefügt. Aufgrund einer seitens der bP beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme lud das Gericht am 6.6.2017 neuerlich (erste Verhandlung am 20.2.2017) zu einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden der bP aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde
§ 3Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde
Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung. Beweiswürdigend hielt das BVwG auszugsweise fest: "Das erkennende Gericht konnte keine glaubhafte Verfolgung und Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen. Zusammengefasst gründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Georgien darauf, dass er nach dem Regierungswechsel 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufssoldat Probleme bekommen hätte. Er wäre degradiert und geschlagen worden mit der Begründung, dass er den gleichen Familiennamen wie der General XXXX trägt. Dieser General wurde mitsamt der Führungsriege suspendiert. In der Folge wurden Gerichtsverhandlungen gegen die verhafteten Kommandanten durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre nach der Arbeit gezwungen worden in ein Auto einzusteigen und dann wäre er in einem Wald gebracht worden. Dort wäre er zu Falschaussagen in den Gerichtsverhandlungen betreffend die verhafteten Kommandanten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, wäre er misshandelt worden. Derartige Vorfälle hätten sich mehrfach wiederholt und wären vom Brigadekommandanten XXXX veranlasst und von Angehörigen des Ministeriums ausgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe.Zusammengefasst gründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Georgien darauf, dass er nach dem Regierungswechsel 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufssoldat Probleme bekommen hätte. Er wäre degradiert und geschlagen worden mit der Begründung, dass er den gleichen Familiennamen wie der General römisch 40 trägt. Dieser General wurde mitsamt der Führungsriege suspendiert. In der Folge wurden Gerichtsverhandlungen gegen die verhafteten Kommandanten durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre nach der Arbeit gezwungen worden in ein Auto einzusteigen und dann wäre er in einem Wald gebracht worden. Dort wäre er zu Falschaussagen in den Gerichtsverhandlungen betreffend die verhafteten Kommandanten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, wäre er misshandelt worden. Derartige Vorfälle hätten sich mehrfach wiederholt und wären vom Brigadekommandanten römisch 40 veranlasst und von Angehörigen des Ministeriums ausgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe. Bei einer genaueren Betrachtung des Vorbringens und unter Heranziehung der Aussagen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen fallen jedoch mehrere Ungereimtheiten auf, welche auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen: So konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Festnahmen bzw. Misshandlungen im Wald keine näheren Details zu den beteiligten Personen angeben. Er sagte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es 2 Festnahmen gegeben hätte, wovon eine am XXXX 2014 stattgefunden habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt, kurz vor der Ausreise. Er erinnere sich nicht mehr, wieviele Männer ihn bedroht und misshandelt haben, er stand unter Schock, er wisse nur, dass es - ihm nicht namentlich bekannte - Leute von der Militärpolizei waren, welche im Auftrag XXXX handelten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er zwar nicht wisse wie die Männer heißen, aber er könne beschreiben wie sie aussehen.So konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Festnahmen bzw. Misshandlungen im Wald keine näheren Details zu den beteiligten Personen angeben. Er sagte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es 2 Festnahmen gegeben hätte, wovon eine am römisch 40 2014 stattgefunden habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt, kurz vor der Ausreise. Er erinnere sich nicht mehr, wieviele Männer ihn bedroht und misshandelt haben, er stand unter Schock, er wisse nur, dass es - ihm nicht namentlich bekannte - Leute von der Militärpolizei waren, welche im Auftrag römisch 40 handelten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er zwar nicht wisse wie die Männer heißen, aber er könne beschreiben wie sie aussehen. Den Zeitpunkt der ersten Festnahme am XXXX 2014 las der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus seinen persönlichen Notizen ab. Auf Vorhalt der Richterin, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die erste Festnahme am XXXX 2014 erfolgt sei und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben am XXXX 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Bombenexplosion in Afghanistan Probleme habe sich Daten zu merken und er heute sehr nervös sei und er sich deshalb vielleicht im Datum geirrt habe.Den Zeitpunkt der ersten Festnahme am römisch 40 2014 las der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus seinen persönlichen Notizen ab. Auf Vorhalt der Richterin, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die erste Festnahme am römisch 40 2014 erfolgt sei und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben am römisch 40 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Bombenexplosion in Afghanistan Probleme habe sich Daten zu merken und er heute sehr nervös sei und er sich deshalb vielleicht im Datum geirrt habe. Auf Nachfrage der Richterin, wonach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von mehreren Festnahmen gesprochen hat und in der Beschwerdeverhandlung hingegen nur mehr explizit von 2 gab er an, dass zwischen diesen beiden Festnahmen auch noch weitere stattgefunden hätten - sowohl in einem Raum, als auch im Wald - er aber nur bei den 2 erwähnten ernsthaft verletzt worden sei. Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.2.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX , da dieser über eigene persönliche Wahrnehmungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aussagen könne. Seitens des erkennenden Gerichts wurde deshalb am 6.6.2017 neuerlich eine Verhandlung zur Einvernahme des beantragten Augenzeugen durchgeführt. Im Zuge dessen, gab der Zeuge allerdings gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er kein Augenzeuge betreffend der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ist und er diese nicht selbst mitbekommen habe. Vielmehr wäre es so, dass er selbst Ähnliches erlebt habe.Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.2.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn römisch 40 , da dieser über eigene persönliche Wahrnehmungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aussagen könne. Seitens des erkennenden Gerichts wurde deshalb am 6.6.2017 neuerlich eine Verhandlung zur Einvernahme des beantragten Augenzeugen durchgeführt. Im Zuge dessen, gab der Zeuge allerdings gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er kein Augenzeuge betreffend der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ist und er diese nicht selbst mitbekommen habe. Vielmehr wäre es so, dass er selbst Ähnliches erlebt habe. Auf Vorhalt der Richterin dem Beschwerdeführer gegenüber, wonach sein Zeuge nunmehr doch keine direkten Wahrnehmungen zur behaupteten Verfolgung gemacht hat gab der Beschwerdeführer zu, dass das stimme; der Zeuge ist doch kein Augenzuge, aber er und der Zeuge wären wegen der gleichen Sache verfolgt worden. Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinerlei rechtliche Schritte gegen die in seinem Vorbringen behaupteten Misshandlungen unternommen hat; dies obwohl er den veranlassenden Kommandanten ( XXXX ) der behaupteten Misshandlungen namentlich kannte. Er hat auch um keine Schutzgewährung bei Nichtregierungsorganisationen bzw. dem georgischen Ombudsmann angesucht.Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinerlei rechtliche Schritte gegen die in seinem Vorbringen behaupteten Misshandlungen unternommen hat; dies obwohl er den veranlassenden Kommandanten ( römisch 40 ) der behaupteten Misshandlungen namentlich kannte. Er hat auch um keine Schutzgewährung bei Nichtregierungsorganisationen bzw. dem georgischen Ombudsmann angesucht. In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers gelangte das Gericht - entgegen der belangten Behörde - letztlich zur Auffassung, dass das geschilderte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist. ... Im Lichte der oa. Ausführungen wäre viel mehr die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, ein kohärentes und plausibles Vorbringen zu erstatten und dies entsprechend zu bescheinigen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unter Druck gesetzt, misshandelt und verfolgt worden wäre, hätte er diese Vorfälle konkreter beschreiben können müssen. Die großteils vagen und mitunter widersprüchlichen Angaben zu den Vorfällen reichen hierfür nicht aus. ... Der Beschwerdeführer ist auch den angeführten getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers monierte fehlende Auseinandersetzung mit den Gerichtsprozessen gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung nichts zu ändern. Zum einen ist aus diesen Gerichtsprozessen bzw. aus den in der Beschwerde angeführten Berichten keinerlei direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableitbar - der Beschwerdeführer wird nirgendwo namentlich erwähnt. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien - seit Februar 2016 (folglich auch unter Einbeziehung derart bekannter Vorfälle gegen bestimmte Personen) - als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet. Insofern wird auf die noch zu beschreibende normative Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens hingewiesen.Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers monierte fehlende Auseinandersetzung mit den Gerichtsprozessen gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung nichts zu ändern. Zum einen ist aus diesen Gerichtsprozessen bzw. aus den in der Beschwerde angeführten Berichten keinerlei direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableitbar - der Beschwerdeführer wird nirgendwo namentlich erwähnt. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien - seit Februar 2016 (folglich auch unter Einbeziehung derart bekannter Vorfälle gegen bestimmte Personen) - als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet. Insofern wird auf die noch zu beschreibende normative Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens hingewiesen. I.3. Am 27.09.2018 wurde die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.römisch eins.3. Am 27.09.2018 wurde die bP im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen. Die Wesentlichen Passagen stellen sich wie folgt dar: F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten. A.: Ich kehre nicht zurück. F.: Beantworten Sie bitte meine Frage. A.: Ich hätte wahrscheinlich Probleme mit mir namentlich nicht bekannten Personen, welche dem Innenministerium nahe stehen. Es geht um General XXXX . Ich könnte in der Heimat festgenommen worden.A.: Ich hätte wahrscheinlich Probleme mit mir namentlich nicht bekannten Personen, welche dem Innenministerium nahe stehen. Es geht um General römisch 40 . Ich könnte in der Heimat festgenommen worden. F.: Warum würden diese Ihnen namentlich nicht bekannten Personen Sie verfolgen. A.: General XXXX wird von den Behörden in Georgien gesucht und ich heiße mit Familiennamen genauso wie General XXXX und aus diesem Grunde droht mir in meiner Heimat die Festnahme.A.: General römisch 40 wird von den Behörden in Georgien gesucht und ich heiße mit Familiennamen genauso wie General römisch 40 und aus diesem Grunde droht mir in meiner Heimat die Festnahme. Ich werde, sollte ich in meine Heimat zurückkehren, dort von den Behörden verhaftet. F.: Seit wann werden Sie von den Behörden Georgiens gesucht. A.: Am 1. Oktober 2012 waren in Georgien Parlamentswahlen. Dann ging ich mit dem georgischen Heer im Rahmen der Nato nach Afghanistan. Ich bin ca. im Oktober 2012 nach sieben Monaten Aufenthalt in Afghanistan in meine Heimat zurückgekehrt. Dann blieb ich in Georgien und ging auf Urlaub in Georgien und dann habe ich noch zwei Jahre beim Heer (Kaserne XXXX ) gearbeitet und dann im Herbst 2014 beschlossen aus Georgien auszureisen.A.: Am 1. Oktober 2012 waren in Georgien Parlamentswahlen. Dann ging ich mit dem georgischen Heer im Rahmen der Nato nach Afghanistan. Ich bin ca. im Oktober 2012 nach sieben Monaten Aufenthalt in Afghanistan in meine Heimat zurückgekehrt. Dann blieb ich in Georgien und ging auf Urlaub in Georgien und dann habe ich noch zwei Jahre beim Heer (Kaserne römisch 40 ) gearbeitet und dann im Herbst 2014 beschlossen aus Georgien auszureisen. Ich hatte dann immer Angst vor Kündigung und ich hatte hohen Druck deswegen, weil viele Leute in der Regierung ausgetauscht worden sind. V.: Es gibt in Georgien sicherlich mehrere Personen, die den Familiennamen XXXX führen (es sei in diesem Zusammenhang auf Ihre Verwandten hingewiesen). Warum glauben Sie, dass diesen kein Unbill droht.römisch fünf.: Es gibt in Georgien sicherlich mehrere Personen, die den Familiennamen römisch 40 führen (es sei in diesem Zusammenhang auf Ihre Verwandten hingewiesen). Warum glauben Sie, dass diesen kein Unbill droht. A.: General XXXX hat ein Bataillon geleitet und hat in Europa einen Aufenthaltsstatus erhalten - aber ich kann aktuell nicht sagen, wo in Europa General XXXX einen Aufenthaltstitel erhalten hat.A.: General römisch 40 hat ein Bataillon geleitet und hat in Europa einen Aufenthaltsstatus erhalten - aber ich kann aktuell nicht sagen, wo in Europa General römisch 40 einen Aufenthaltstitel erhalten hat. F.: Sie geben an, Sie sind in Georgien von den Behörden verfolgt worden. Wie äußerte sich die behördliche Verfolgung. A.: Ich hatte Angst vor behördlicher Verfolgung, deswegen, da in meiner Heimat nach den Parlamentswahlen die Leute in der Regierung sukzessive ausgetauscht worden sind und weil ich den gleichen Familiennamen wie General XXXX führe. Die Behörden haben mich nie vorgeladen oder mich befragt - noch sind diese irgendwann an mich herangetreten.A.: Ich hatte Angst vor behördlicher Verfolgung, deswegen, da in meiner Heimat nach den Parlamentswahlen die Leute in der Regierung sukzessive ausgetauscht worden sind und weil ich den gleichen Familiennamen wie General römisch 40 führe. Die Behörden haben mich nie vorgeladen oder mich befragt - noch sind diese irgendwann an mich herangetreten. I.4. Die Ehegattin der bP, Frau XXXX , XXXX geboren, StA. Georgien, IFA 1176234204 reiste nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG. Am XXXX 2017 haben sie und die bP am Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin
§ 55Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G) idgF, abgewiesen.römisch eins.4. Die Ehegattin der bP, Frau römisch 40 , römisch 40 geboren, StA. Georgien, IFA 1176234204 reiste nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG. Am römisch 40 2017 haben sie und die bP am Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin
Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge, XXXX , geboren am XXXX , IFA XXXX und XXXX , geboren am XXXX , IFA XXXX geboren.In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge, römisch 40 , geboren am römisch 40 , IFA römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , IFA römisch 40 geboren. Für die Kinder wurden am 10.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern. I.
- Die belangte Behörde holte eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP zugrunde legte. Die Recherchen ergaben, dass in der Republik Georgien nicht nach der bP gefahndet wird. Dies wurde der bP im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 02.11.2018 vorgehalten.römisch eins.
- Die belangte Behörde holte eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP zugrunde legte. Die Recherchen ergaben, dass in der Republik Georgien nicht nach der bP gefahndet wird. Dies wurde der bP im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 02.11.2018 vorgehalten. Die wesentlichen Passagen gestalten sich wie folgt: F.: Auf die Frage, was würde Sie konkret erwarten würde, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten, haben Sie im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie von einer Person gesucht würden, welche der Regierung nahesteht - sie hätten Angst, Sie könnten von den heimatlichen Behörden festgenommen werden. V.: Im Rahmen einer Recherche, welche am 27.09.2018 in Auftrag gegeben wurde und welche am 12.10.2018 hieramts einlangte, konnte erhoben werden, dass Sie von den Behörden Georgiens nicht gesucht werden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Im Rahmen einer Recherche, welche am 27.09.2018 in Auftrag gegeben wurde und welche am 12.10.2018 hieramts einlangte, konnte erhoben werden, dass Sie von den Behörden Georgiens nicht gesucht werden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich bleibe dabei, dass ich nicht offiziell gesucht werde. Diese Leute, die nach mir suchen, brauchen keinen offiziellen Auftrag. F.: Wer sucht Sie nun. A.: Ich kann dazu keine genauen Angaben machen. Es kann sein, dass es sich um meinen alten Chef General XXXX handelt, es könnte aber auch dessen Nachfolger sein. Dies deshalb, da ich in der Vergangenheit sagte, dass General XXXX kein guter Mann wäre. Ich weiß nicht, wer in Georgien nach mir sucht.A.: Ich kann dazu keine genauen Angaben machen. Es kann sein, dass es sich um meinen alten Chef General römisch 40 handelt, es könnte aber auch dessen Nachfolger sein. Dies deshalb, da ich in der Vergangenheit sagte, dass General römisch 40 kein guter Mann wäre. Ich weiß nicht, wer in Georgien nach mir sucht. F.: Hat sich ihren Fluchtgrund betreffend oder das Privat- und Familienleben betreffend im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme und heute eine wesentliche Änderung ergeben. A.: Nein, es hat sich diesbezüglich keine wesentliche Änderung ergeben. Alles, was ich sagte, trifft zu. Die Kinder sind gesund, alles passt. Ich arbeite, meine Frau ist zuhause bei den Kindern. Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Alles ist richtig, aber ich möchte noch Folgendes hinzufügen: General XXXX ist mein Cousin väterlicherseits. Sein Vater heißt XXXX , seine Mutter ist mir namentlich nicht bekannt. XXXX ist der Bruder meines Großvaters väterlicherseits.Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Alles ist richtig, aber ich möchte noch Folgendes hinzufügen: General römisch 40 ist mein Cousin väterlicherseits. Sein Vater heißt römisch 40 , seine Mutter ist mir namentlich nicht bekannt. römisch 40 ist der Bruder meines Großvaters väterlicherseits. F.: Was sagt nun die Familie dazu, das General XXXX nicht gut auf Sie zu sprechen ist und Sie wegen ihm die Heimat verlassen haben.F.: Was sagt nun die Familie dazu, das General römisch 40 nicht gut auf Sie zu sprechen ist und Sie wegen ihm die Heimat verlassen haben. A.: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind auch verstorben. Auch die Eltern von General XXXX sind auch verstorben. Es ist niemand mehr da, der dazu etwas sagen könnte - nur mehr meine Schwester.A.: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind auch verstorben. Auch die Eltern von General römisch 40 sind auch verstorben. Es ist niemand mehr da, der dazu etwas sagen könnte - nur mehr meine Schwester. Ich möchte aber dazu ausführen, dass General XXXX und ich - seit ich mich in Österreich aufhalte - über WhatsApp in Kontakt sind. Am 28.10.2018 haben wir uns zuletzt geschrieben. Er fragte mich, wie es mir geht und ich sagte ihm, dass alles ok wäre. Wir schreiben uns regelmäßig und ich frage ihn, wie es ihm geht und er fragt mich, wie es mir geht.Ich möchte aber dazu ausführen, dass General römisch 40 und ich - seit ich mich in Österreich aufhalte - über WhatsApp in Kontakt sind. Am 28.10.2018 haben wir uns zuletzt geschrieben. Er fragte mich, wie es mir geht und ich sagte ihm, dass alles ok wäre. Wir schreiben uns regelmäßig und ich frage ihn, wie es ihm geht und er fragt mich, wie es mir geht. V.: Das klingt aber nicht danach, als wären Sie mit General XXXX verfeindet.römisch fünf.: Das klingt aber nicht danach, als wären Sie mit General römisch 40 verfeindet. A.: Nein, wir sind im Grunde nicht verfeindet, wir halten regelmäßig Kontakt. Er hat mich auch einmal in Österreich besucht. Ich habe diesbezüglich auch ein Foto, auf dem General XXXX und ich gemeinsam abgebildet sind. Das war glaublich
- Er war damals einige Wochen in Österreich, dann kehrte er wiederum nach Georgien zurück.A.: Nein, wir sind im Grunde nicht verfeindet, wir halten regelmäßig Kontakt. Er hat mich auch einmal in Österreich besucht. Ich habe diesbezüglich auch ein Foto, auf dem General römisch 40 und ich gemeinsam abgebildet sind. Das war glaublich
- Er war damals einige Wochen in Österreich, dann kehrte er wiederum nach Georgien zurück. Anm.: Mit Hilfe des Dolmetschers Herrn XXXX wird das Foto (über E-Mail) entgegengenommen und befindet sich in der Beilage.Anmerkung, Mit Hilfe des Dolmetschers Herrn römisch 40 wird das Foto (über E-Mail) entgegengenommen und befindet sich in der Beilage. F.: Warum kam General XXXX im Jahr 2016 nach Österreich.F.: Warum kam General römisch 40 im Jahr 2016 nach Österreich. A.: Er hat mich besucht, er hat die Staatsbürgerschaft von Litauen angenommen und hat mich in Österreich besucht. General XXXX lebt nicht mehr in Georgien, sondern in Litauen und auch in der Ukraine.A.: Er hat mich besucht, er hat die Staatsbürgerschaft von Litauen angenommen und hat mich in Österreich besucht. General römisch 40 lebt nicht mehr in Georgien, sondern in Litauen und auch in der Ukraine. V.: Wenn Sie mit General XXXX ohnehin nunmehr in regelmäßigem gutem (freundschaftlichem) Kontakt stehen, könnten Sie ohne weiteres wieder nach Georgien zurückkehren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Wenn Sie mit General römisch 40 ohnehin nunmehr in regelmäßigem gutem (freundschaftlichem) Kontakt stehen, könnten Sie ohne weiteres wieder nach Georgien zurückkehren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben. A.: Ich habe mir aber nunmehr in Österreich eine Arbeit aufgebaut und ich habe hier meine Ehefrau und meine Kinder. Ich möchte hier bleiben und weiter arbeiten. In Georgien habe ich meine Arbeit verloren und hätte wahrscheinlich Probleme eine Arbeit zu finden. Die allgemeine Situation in Georgien ist nicht gut, immer werden Menschen getötet und die politische Situation ist instabil. Ich wünsch mir mit meiner Familie ein ruhiges Leben in Österreich. I.
- Die bP legte neben den Fotos, der Heiratsurkunde eine Bestätigung über ihre Tätigkeit und ein Identitätsdokument vor.römisch eins.
- Die bP legte neben den Fotos, der Heiratsurkunde eine Bestätigung über ihre Tätigkeit und ein Identitätsdokument vor. I.
- Die Anträge der Kinder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57
wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt.römisch eins.7. Die Anträge der Kinder der b
P auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt. Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies einerseits zur Wahrung der Familieneinheit, da die aufschiebende Wirkung im Verfahren des Vaters nicht aberkannt wurde.Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies einerseits zur Wahrung der Familieneinheit, da die aufschiebende Wirkung im Verfahren des Vaters nicht aberkannt wurde. Zudem wird festgehalten, dass im Spruch der Bescheide alle möglichen Varianten (Ziffern) zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung genannt sind. Vor allem ist auch in der Begründung neben der Aberkennung aufgrund der Abstammung aus einem Sicheren Herkunftsstaat zusätzlich angeführt, dass die bP über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten, weshalb Z 3 zur Anwendung käme. Dann erfolgten Ausführungen dazu, dass sich die Fluchtgründe der bP auf die Ukraine beziehen, weshalb Z 4 anzuwenden sei. Offenbar hat sich das BFA in diesen Verfahren eines "Musters" aus einem anderen Verfahren bedient, welches im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend abgeändert wurde.Zudem wird festgehalten, dass im Spruch der Bescheide alle möglichen Varianten (Ziffern) zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung genannt sind. Vor allem ist auch in der Begründung neben der Aberkennung aufgrund der Abstammung aus einem Sicheren Herkunftsstaat zusätzlich angeführt, dass die bP über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten, weshalb Ziffer 3, zur Anwendung käme. Dann erfolgten Ausführungen dazu, dass sich die Fluchtgründe der bP auf die Ukraine beziehen, weshalb Ziffer 4, anzuwenden sei. Offenbar hat sich das BFA in diesen Verfahren eines "Musters" aus einem anderen Verfahren bedient, welches im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend abgeändert wurde. I.8. Der der bP zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 30.11.2018
§ 9Abs. 2 Asyl
G aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig sei.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 wurde nicht erteilt.römisch eins.8. Der der b
P zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid vom 30.11.2018
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 wurde nicht erteilt. I.8.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.8.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. XXXX , wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge.Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. römisch 40 , wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge. ... Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins Gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art.1, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z. 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z. 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Z. 3). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, wenn dies nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, zu erfolgen hat, von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins,, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt wurde (Ziffer 3,). Einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. § 9 Abs 1 AsylG 2005 nicht zulässig ist.Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat würde somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass eine Aberkennung gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zulässig ist. Wie bereits eingangs angeführt wurden Sie am XXXX 2013 vom Landesgericht Linz unter der Zahl XXXX wegen des Verbrechens des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Wie bereits eingangs angeführt wurden Sie am römisch 40 2013 vom Landesgericht Linz unter der Zahl römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtmittelgesetzes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzung des § 9 Abs 2 Z 3 vorliegt.Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, vorliegt. Sie haben gegen die österreichische Strafrechtsordnung verstoßen, zumal Sie gerichtlich strafbare Handlungen gesetzt haben und rechtskräftig verurteilt wurden. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie nicht gewillt sind, bestehende Gesetze bzw. Rechtsordnungen zu respektieren ... Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Die derzeitige Lage in Guinea lässt die ho. Behörde zum Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit, aufgrund der allgemein mangelnden Gesundheits- und Sicherheitslage vorliegen und somit objektiv gesehen die Rückkehrsituation im Herkunfts- und Heimatstaat derzeit nicht als ausreichend sicher angesehen werden kann. Es bestehen Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen sondern wegen der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wären.Es bestehen Gründe für die Annahme, dass Sie im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen sondern wegen der allgemeinen Lage in Guinea einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgesetzt wären. Aufgrund der in Ihrem Fall weiterhin bestehenden Voraussetzungen für einen Refoulementschutz war spruchgemäß zu entscheiden. I.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.römisch eins.8.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz abzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57und 55 Asyl
G ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft.römisch eins.8.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der zuerkannte Subsidiäre Schutz abzuerkennen war und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 und 55 AsylG ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK geprüft. Die Abschiebung wurde hinsichtlich Guinea geprüft. I.
- Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 05.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 05.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Konzessions- bzw. Gewerbeberechtigung, eine Einnahmen- Ausgaben Rechnung für das Jahr 2017 (Gewinn 71.000 EUR), eine Plasmaspenderkarte, eine DHL Servicepartner Karte und eine Strafregisterbescheinigung. I.
- Am 28.12.2018 langte eine Urkundenvorlage (Unterstützungsschreiben, armenische Unterlagen und Dokumente, Fotos) ein. Diese Unterlagen wurden teilweise bereits im ersten Verfahren vorgelegt.römisch eins.
- Am 28.12.2018 langte eine Urkundenvorlage (Unterstützungsschreiben, armenische Unterlagen und Dokumente, Fotos) ein. Diese Unterlagen wurden teilweise bereits im ersten Verfahren vorgelegt. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.römisch eins.11. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. I.12. Der der bP zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018
§ 9Abs. 2 Asyl
G aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
§ 46FPG zulässig sei.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise verhängt.römisch eins.12. Der der bP zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 wurde nicht erteilt und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise verhängt. I.12.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.12.1 Im Rahmen der Würdigung hinsichtlich der bP 1 führte die bB Folgendes aus (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. XXXX , wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge.Die Feststellungen zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gründen sich auf das Ergebnis der Befragung vom 11.10.2018 und das Ergebnis des Gutachens von Herrn Prof. Dr. römisch 40 , wonach nicht festgestellt werden konnte, dass Sie von den Behörden des Heimatlandes gesucht würden. Es bestehen aus diesem Grunde keine hinreichenden HInweise für die Annahme, dass im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung Ihrer Person nach Georgien keine ausreichende Lebenssicherheit vorläge. Sie sind Staatsbürger Georgiens, gehören der georgischen Volksgruppe und der georgisch-orthodoxen Religion an. Sie stammen aus XXXX , haben dort die Grundschule und allgemein bildende höhere Schule von 1994 bis 2005 besucht. Sie haben im Jahr XXXX den Grundwehrdienst geleistet und sind beim Heer geblieben, haben dort gearbeitet.Sie sind Staatsbürger Georgiens, gehören der georgischen Volksgruppe und der georgisch-orthodoxen Religion an. Sie stammen aus römisch 40 , haben dort die Grundschule und allgemein bildende höhere Schule von 1994 bis 2005 besucht. Sie haben im Jahr römisch 40 den Grundwehrdienst geleistet und sind beim Heer geblieben, haben dort gearbeitet. Sie haben beim Heer als normaler Soldat gearbeitet. Sie haben bis zum letzten Tag vor der Ausreise gearbeitet, haben nicht gekündigt, sondern haben die Heimat verlassen. Sie haben sich bis zum letzten Tag vor der Ausreise an der gewohnten Meldeadresse aufgehalten. Sie haben die Heimat auf legalem Wege verlassen. Nach Ihrer Person wird von den georgischen Behörden nicht gefahndet. Sie haben hat nie behauptet, dass ein Haftbefehl gegen Sie besteht, sondern dass Sie wegen der Namensgleichheit mit einem General von den georgischen Behörden verfolgt würden Es ist definitiv davon auszugehen, dass derzeit in Georgien keinerlei Verfolgung Ihre Person betreffend vorliegt. Aufgrund des Ergebnisses der Recherche, welche am 27.09.2018 in Auftrag gegeben wurde und welche am 12.10.2018 hieramts einlangte, konnte erhoben werden, dass Sie von den Behörden Georgiens nicht gesucht werden. Es ist gegen Sie bislang kein Haftbefehl erlassen worden. Auch die von den Behörden Georgiens vorgeblich unterstellte Verbindung zu dem General kann jetzt kein Problem mehr darstellen, weil dieser sich im Ausland Asyl und nicht mehr in Georgien aufhält. Sie haben ein Haus in Georgien. Es handelt sich um ein zweistöckiges Haus, mit ca. fünf Zimmern im Erdgeschoß und sieben Zimmern im ersten Stock. Das Haus wird von Ihrer Mutter bewohnt. Sie besitzen auch ein Grundstück beim Haus, welches einen Hektar umfasst (Obstgarten). Dieser Obstgarten wird von Ihrer Mutter betreut. Sie haben zahlreiche Verwandte im Heimatland. Ihre Mutter heißt XXXX , XXXX . Ihre Mutter lebt in Ihrem Heimatdorf.Ihre Mutter heißt römisch 40 , römisch 40 . Ihre Mutter lebt in Ihrem Heimatdorf. Sie haben eine Schwester, namens XXXX , XXXX , hat Familie. Sie ist zuhause, denn sie hat kleine Kinder. Von Beruf ist sie Apothekerin, ihr Ehemann namens XXXX ist in einer Baufirma als Polier tätig.Sie haben eine Schwester, namens römisch 40 , römisch 40 , hat Familie. Sie ist zuhause, denn sie hat kleine Kinder. Von Beruf ist sie Apothekerin, ihr Ehemann namens römisch 40 ist in einer Baufirma als Polier tätig. Ihr Vater hat eine Schwester namens XXXX . Diese ist verstorben. Sie hat drei Kinder, welche in XXXX leben und arbeiten. Der Sohn ist ein Großunternehmer, verheiratet und hat Kinder. Es gibt noch zwei Töchter, beide sind in XXXX verheiratet und haben Familie. Sie arbeiten beide im Unternehmen des Bruders meines Vaters mit. Mein Bruder hat mehrere Hotels und Restaurants (es handelt sich um eine Hotelkette), welche Niederlassungen im ganzen Land Georgien hat. Der Mann meiner Tante führt den Namen XXXX und der Sohn heißt XXXX (Cousin). Mein Onkel ist bereits verstorben.Ihr Vater hat eine Schwester namens römisch 40 . Diese ist verstorben. Sie hat drei Kinder, welche in römisch 40 leben und arbeiten. Der Sohn ist ein Großunternehmer, verheiratet und hat Kinder. Es gibt noch zwei Töchter, beide sind in römisch 40 verheiratet und haben Familie. Sie arbeiten beide im Unternehmen des Bruders meines Vaters mit. Mein Bruder hat mehrere Hotels und Restaurants (es handelt sich um eine Hotelkette), welche Niederlassungen im ganzen Land Georgien hat. Der Mann meiner Tante führt den Namen römisch 40 und der Sohn heißt römisch 40 (Cousin). Mein Onkel ist bereits verstorben. Ihre Mutter hat eine Schwester XXXX . Der Ehemann führt den Namen XXXX . Er ist Pensionist. Sie haben einen Sohn und zwei Töchter. Diese heißen XXXX . Alle leben in XXXX .Ihre Mutter hat eine Schwester römisch 40 . Der Ehemann führt den Namen römisch 40 . Er ist Pensionist. Sie haben einen Sohn und zwei Töchter. Diese heißen römisch 40 . Alle leben in römisch 40 . Ihr Schwiegervater heiß XXXX , XXXX . Diese leben in XXXX . Sie haben dort ein Haus mit zwei Etagen und mehreren Zimmern pro Etage.Ihr Schwiegervater heiß römisch 40 , römisch 40 . Diese leben in römisch 40 . Sie haben dort ein Haus mit zwei Etagen und mehreren Zimmern pro Etage. Alle Verwandten sind Georgier, georgisch-orthodoxen Glaubens. Ihre Ehefrau XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ) und Ihre KinderIhre Ehefrau römisch 40 , geboren am römisch 40 ( römisch 40 ) und Ihre Kinder XXXX , geboren am XXXX ( XXXX ) sowie XXXX , georen am XXXX ( XXXX ) sind freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Österreich ausgereist und nach Georgien zurückgekehrt.römisch 40 , geboren am römisch 40 ( römisch 40 ) sowie römisch 40 , georen am römisch 40 ( römisch 40 ) sind freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus Österreich ausgereist und nach Georgien zurückgekehrt. I.8.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.römisch eins.8.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.02.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
- Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.02.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Vorgelegt wurden eine Bestätigung über die Konzessions- bzw. Gewerbeberechtigung, eine Einnahmen- Ausgaben Rechnung für das Jahr 2017 (Gewinn 71.000 EUR), eine Plasmaspenderkarte und ein Schreiben einer Firma, für welche die bP arbeitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Die Mutter, Schwester, Ehegattin, Kinder und weitere Verwandte der bP befinden sich in Georgien. Die Kinder mit ihrer Mutter sind am XXXX 2019 freiwillig nach Georgien ausgereist. Auch die Schwiegereltern der bP leben in Georgien und verfügen über ein Haus.Die Mutter, Schwester, Ehegattin, Kinder und weitere Verwandte der bP befinden sich in Georgien. Die Kinder mit ihrer Mutter sind am römisch 40 2019 freiwillig nach Georgien ausgereist. Auch die Schwiegereltern der bP leben in Georgien und verfügen über ein Haus. Die bP verfügt über ein Haus und Grundbesitz in Georgien. Die bP hat die Mutter ihrer Kinder in Georgien kennen gelernt und ist diese dann zur bP nach Österreich gereist, um zu heiraten. Von 1994 bis 2005 hat die bP die Grundschule und im Anschluss daran die Mittelschule in Georgien besucht. Seit dem
- Lebensjahr war sie Berufssoldat. Sie hat verschiedene militärische Ausbildungen und Einsätze absolviert. In Österreich befindet sich die bP seit 26.08.
- Sie ist hier berufstätig seit 26.11.2014 in der Form des freien Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt". Die bP bezog in Österreich zwischen August und November 2014 die Grundversorgung und lebt seither von ihren eigenen Einkünften. Die bP 1 ist in Österreich unbescholten. Die bP 1 hat einen Deutschkurs für AsylwerberInnen - Stufe 1 im Jahr 2015 besucht und im Jahr 2017 die A1 Prüfung bestanden. Die bP ist Plasmaspender. Sie ist in keinem Verein oder einer Organisation in Österreich Mitglied. Die Identität der bP steht fest. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.12.2018, Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt:
- Politische Lage Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor. Gemeinsam mit dem unterlegenen Kandidaten Vashadze und dem im Exil lebenden Ex-Präsidenten Saakashvili forderten sie vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei "Georgischer Traum", setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor. Gemeinsam mit dem unterlegenen Kandidaten Vashadze und dem im Exil lebenden Ex-Präsidenten Saakashvili forderten sie vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Quellen: * CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 11.12.2018 * FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 11.12.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 11.12.2018 * Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen - derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 11.12.2018 KI vom 25.6.2018, Regierungsumbildung (relevant für Abschnitt:
- Politische Lage). Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vgl. civil.ge 20.6.2018).Am 13.6.2018 erklärte Premierminister Giorgi Kvirikashvili seinen Rücktritt. Als Grund wurden Meinungsverschiedenheiten mit dem Parteivorsitzenden Ivanishvili genannt, der am 11.5.2018 das Amt des Parteivorsitzenden des "Georgischen Traums" von Kvirikashvili übernommen hatte und damit in die Politik Georgiens zurückgekehrt war. Begleitet war Kvirikashvilis Rücktritt zudem von Massenprotesten (RFE/RL 20.1.2018, vergleiche civil.ge 20.6.2018). Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vgl. RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018).Das georgische Parlament hat am 20.6.2018 den bisherigen Finanzminister Mamuka Bakhtadze zum neuen Premierminister von Georgien gewählt und das von ihm vorgeschlagene Kabinett als Übergangsregierung bestätigt. Die parlamentarische Opposition blieb der Abstimmung geschlossen fern. Aus den eigenen Reihen erhielt Bakhtadze sechs Gegenstimmen, bei 99 Ja-Stimmen. Bakhtadze kündigte an, dass das neue Kabinett geschlossen an einem Neuzuschnitt einiger Ressorts und damit auch einer Verringerung der Zahl der Ministerien arbeiten werde (GA 21.6.2018, vergleiche RFE/RL 20.6.2018). Überdies betonte Bakhtadze, dass er die Bestrebungen nach einer Mitgliedschaft sowohl in der NATO als auch der EU fortsetzen werde (RFE/RL 20.6.2018). Quellen: * Civil.ge (20.6.2018): Bakhtadze's Cabinet Wins Confidence, https://civil.ge/archives/244788, Zugriff 25.6.2018 * GA - Georgien aktuell (21.6.2018): Mamuka Bakhtadze zum Premierminister von Georgien gewählt, http://georgien-aktuell.info/de/politik/article/13762-premierminister, Zugriff 25.6.2018 * RFE/RL - Radion Free Europe/Radio Liberty (20.1.2018): Georgian Parliament Approves Bakhtadze As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/georgia-parliament-approves-bakhtadze-as-prime-minister/29307191.html, Zugriff 25.6.2018
- Politische Lage Im Jahr 2017 begann Georgien mit einer grundlegenden Reform der Verfassung, mit welcher der Übergang von einem gemischten zu einem parlamentarischen System abgeschlossen wurde. Die Reform, die insgesamt positiv von der Venediger-Kommission des Europarates bewertet wurde, zielt darauf ab, die verfassungsmäßige Ordnung des Landes zu festigen, die auf den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und des Schutzes der Grundrechte beruht. Der vom Parlament angenommene Entwurf wurde von der Opposition nicht unterstützt, weil vor allem das rein-proportionale Wahlsystem erst bis 2024 eingeführt werden soll. NGOs und Oppositionsparteien sahen den Entscheidungsprozess als nicht inklusiv und zu voreilig (EC 9.11.2017). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wird durch Direktwahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Der Präsident ernennt den Premierminister, der vom Parlament ernannt wird. Nach den im Jahr 2017 beschlossenen Verfassungsänderungen wird der Präsident indirekt von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt, wobei diese Änderungen erst nach der Wahl 2018 wirksam werden (FH 1.2018). Nach der geänderten Verfassung wird Georgien ab 2024 auf ein Verhältniswahlsystem mit einer Fünf-Prozent-Hürde umstellen. Ab 2025 wird der Präsident nicht mehr vom Wahlvolk, sondern von einem speziellen Gesetzgebungsrat gewählt (RFE/RL 20.10.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen 2013 gewann Giorgi Margvelashvili, ein von der Partei "Georgischer Traum" unterstützter unabhängiger Kandidat, 62% der Stimmen, vor dem Kandidaten der Vereinigten Nationalen Bewegung (UNM), David Bakradze, der 22% gewann. Während Beobachter über einige Verstöße berichteten, bezeichneten sie den Wahlgang als kompetitiv und und vertrauenswürdig und lobten dabei die Zentrale Wahlkommission für ihre Professionalität. Giorgi Kvirikashvili von der Partei Georgischer Traum kehrte nach den Parlamentswahlen 2016 als Premierminister zurück; er war seit Ende 2015 in dieser Funktion tätig (FH 1.2018). Am 8.
- und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei "Georgischer Traum" sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die "Vereinigte Nationale Bewegung" (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die "Allianz der Patrioten Georgiens" (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG, die im ersten Wahlgang am 8.10.2016 knapp die Fünf-Prozent-Hürde schaffte, ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der "Georgische Traum" 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Die übrigen zwei Sitze gingen jeweils an einen unabhängigen Kandidaten und einen Vertreter der "Partei der Industriellen" (VK 31.10.2016). Die Wahlbeobachtungsmission der OSZE bewertete gemeinsam mit anderen internationalen Beobachtern die Stichwahl als kompetitiv und in einer Weise administriert, die die Rechte der Kandidaten und Wähler respektierte. Allerdings wurde das Prinzip der Transparenz sowie das Recht auf angemessene Rechtsmittel bei der Untersuchung und Beurteilung von Disputen durch die Wahlkommissionen und Gerichte oft nicht respektiert (OSCE/ODIHR 30.10.2016). Am 21.
- und 12.11.2017 fanden Gemeinde- und Bürgermeisterwahlen statt. In der ersten Runde am 21.10.2017 gewann die Regierungspartei, Georgischer Traum, in allen Wahlkreisen und sicherte sich 63 von 64 Bürgermeisterämter, darunter in der Hauptstadt Tiflis (RFE/RL 12.11.2017). Bei der Bügermeisterstichwahl am 12.11.2017 gewannen in fünf der sechs ausstehenden Städte ebenfalls die Kandidaten des Georgischen Traums. Nur in Ozurgeti siegte ein unabhängiger Kandidat (Civil.ge 13.11.2017). Die Wahl verlief reibungslos und professionell, wobei die Stimmabgabe, die Auszählung und das Wahlermittlungsverfahren von Beobachtern positiv beurteilt wurden, obwohl Hinweise auf mögliche Einschüchterungen und Druck auf die Wähler Anlass zur Besorgnis gaben (OSCE 13.11.2017). Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Die Menschen sind in der Regel in der Lage, politische Parteien zu gründen und ihre eigenen Kandidaturen mit wenig Einmischung durch Dritte umzusetzen. Allerdings hat ein Muster der Einparteiendominanz in den letzten zehn Jahren die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt. Die Partei Georgischer Traum dominiert den politischen Raum. Entscheidend dafür ist die Rolle von Ivanishvili, dem Schöpfer und Finanzgaranten der Partei, der maßgeblichen Einfluss auf die politische Entscheidungsfindung in Georgien hat. Die finanziellen und geschäftlichen Interessen von Ivanishvili sind auch im politischen Bereich von großer Bedeutung (FH 1.2018). Quellen: * Civil.ge (13.11.2017): GDDG Wins Most Mayoral Runoff Races, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30622, Zugriff 26.3.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 26.3.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia - Parliamentary Elections, Second Round - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/278146?download=true, Zugriff 26.3.2018 * OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-Operation in Europe/ Office for Democratic Institutions and Human Rights (13.11.2017): Election Observation Mission Georgia, Local Elections, Second Round, 12 November 2017, http://www.osce.org/odihr/elections/georgia/356146?download=true, Zugriff 26.3.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (20.10.2017): Georgia's President Reluctantly Signs Constitutional Amendments, 26.3.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 26.3.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (12.11.2017): Georgians In Six Municipalities Vote In Local Election Runoffs, https://www.rferl.org/a/georgia-local-elections-second-round/28849358.html, Zugriff 26.3.2018 * Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 26.3.2018 * Vestnik Kavkaza (31.10.2016): Georgian Dream wins 48 districts out of 50, http://vestnikkavkaza.net/news/Georgian-Dream-wins-48-districts-out-of-50.html, Zugriff 26.3.2018 3. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018). Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vergleiche EDA 6.6.2018). Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017): Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017). Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vergleiche Civil.ge 9.3.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018 * Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018 * GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018 * Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018 * Jamestown (29.11.2017): Special Operation in XXXX Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation- XXXX -highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018* Jamestown (29.11.2017): Special Operation in römisch 40 Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation- römisch 40 -highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018 * Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018 3.
- Regionale Problemzone: Abchasien Abchasien (ca. 200.000 Einwohner) hat sich - unterstützt von Russland - als unabhängig erklärt und sucht die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über das Gebiet, in denen sich ein de-facto politisches System mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert hat. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär sichern die zunehmend von ihnen befestigte Verwaltungsgrenze zu Georgien. Diese ist nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Das Recht auf Rückkehr der vertriebenen Georgier wird von den abchasischen de facto-Behörden verwehrt. Nur der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark georgisch/megrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen/megrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Passdokumenten und damit Freizügigkeit, Ausübung des Stimmrechts bei de facto-Präsidentschaftswahlen 2014, Besetzung öffentlicher Stellen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge, Ermöglichung von "Grenz"-Übertritten nach Georgien, Arbeitserlaubnis). Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen. Von Abchasien aus war es bislang gängige Praxis, dass Kinder ethnischer Georgier die Administrative Boundary Line (ABL) zum Schulbesuch auf dem georgischen Hauptterritorium regelmäßig überqueren konnten. Nach der Schließung von mittlerweile drei der fünf offiziellen Übergangsstellen verlängert sich der tägliche Schulweg aber so sehr (z.T. ca. 100 km einfach), dass diese Möglichkeit inzwischen kaum noch genutzt wird (AA 11.12.2017). Die abchasische Regierung ist finanziell von Russland abhängig, das eine militärische Präsenz auf dem Territorium unterhält und zu den wenigen Staaten gehört, die die Unabhängigkeit Abchasiens anerkennen. Dennoch weist das politische System eine starke Opposition und zivilgesellschaftliche Aktivität auf, und die meisten Einwohner sind Berichten zufolge gegen eine formelle Annexion durch Russland. Während die lokalen Rundfunkmedien weitgehend von der Regierung kontrolliert werden, gibt es einige unabhängige Print- und Online-Medien. Die Versammlungsfreiheit wird in der Regel respektiert. Zu den anhaltenden Problemen gehören ein zutiefst mangelhaftes Strafrechtssystem und die Diskriminierung von ethnischen Georgiern (FH 1.2017). Die abchasischen Behörden inhaftieren weiterhin Personen, die die "Grenze" illegal überquert haben sollen. Russische Grenzwächter entlang der Verwaltungsgrenze zwischen Abchasien und Georgien setzen normalerweise die Regeln der abchasischen Machthaber um, indem sie Individuen abstrafen und wieder freilassen. Es gab Berichte über willkürliche Verhaftungen von ethnischen Georgiern in den abtrünnigen Gebieten. Ihnen wurden weder die Gründe für die Haft noch für das Vorführen vor den Staatsanwalt mitgeteilt. In Abchasien verbietet das Rechtssystem Eigentumsansprüche von ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg von 1992-93 verlassen haben, wodurch Binnenvertriebenen ihre Eigentumsrechte in Abchasien entzogen werden (USDOS 20.4.2018). Die Behörden in Abchasien lehnen weiterhin die Rückkehr von ethnischen georgischen Binnenvertriebenen an Orte ihrer Herkunft oder ihres gewöhnlichen Aufenthalts mit Ausnahme der Distrikte Gali, Ochamchira und Tkvarcheli ab. Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) hat die Behörden wiederholt um Zusicherungen in Bezug auf die Rechte der Rückkehrer hinsichtlich des Daueraufenthalts, Freizügigkeit, Geburtenregistrierung und Eigentumsrechte gebeten. Generell haben die Vereinten Nationen gefordert, den Zugang der Rückkehrer zu politischen Rechten, gleichen Schutz vor dem Gesetz, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, Arbeit und Beschäftigung, Bildung, Gedanken-, Gewissens- und Meinungsfreiheit und kulturelles Leben zu gewährleisten. Im Dezember 2016 wurde das "Gesetz über die Rechtsstellung von Ausländern in Abchasien" geändert, um die Einführung einer "Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" zu ermöglichen, die den in Abchasien lebenden ethnischen Georgiern die Ausübung ihrer Rechte erleichtern würde (UN-GA 3.5.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Abkhazia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/abkhazia, Zugriff 13.4.2018 * UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 6.6.2018 3.
- Regionale Problemzone: Südossetien Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig (90% seines Budgets für 2016), und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus. Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, die auch die Aktivitäten der Zivilgesellschaft einschränken oder genau überwachen. Die Justiz unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 1.2017). Russische Streitkräfte und De-facto-Behörden in Südossetien haben die Bewegungsfreiheit über die De-facto-Grenze weiter eingeschränkt und Dutzende von Menschen wegen "illegalen" Grenzübertritts kurzzeitig festgenommen und bestraft. Die zunehmende Umzäunung entlang der Verwaltungsgrenzen beeinträchtigte weiterhin die Rechte der Anwohner, einschließlich des Rechts auf Arbeit, Nahrung und einen angemessenen Lebensstandard, da der Zugang zu ihren Obstgärten, Weiden und Ackerland verloren ging (AI 22.2.2018). In Südossetien leben kaum noch ethnische Georgier. Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den dortigen de facto-Behörden verwehrt. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um sie zum Verlassen zu bewegen. Als Ausnahme ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori (Südossetien) lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 11.12.2017). Die südossetischen Behörden haben gegenüber UN-Vertretern ihre Offenheit für die Rückkehr von Binnenvertriebenen nach Südossetien bekundet, allerdings hauptsächlich in den Bezirk Akhalgori und unter der Voraussetzung, dass sich die Personen nur dort aufhalten werden. Besuche im Bezirk Akhalgori scheinen für die Vertriebenen und ihre Angehörigen möglich zu sein. Die zuständigen südossetischen Behörden haben rund 4.300 neue Grenzübertrittsdokumente ("propusk") ausgestellt, die neben rund 1.000 südossetischen sogenannten "Pässen" auch das Überschreiten der Verwaltungsgrenze ermöglichen (UN-GA 3.5.2017). Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt nur 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremls und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017). Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt nur 30% (RFE/RL 11.4.2017; vergleiche EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremls und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017). Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 13.4.2018 * EN - EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2018 * FH - Freedom House (1.2017): FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - South Ossetia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/south-ossetia, Zugriff 13.4.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2018 * PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54.8% of votes - the CEC, http://cominf.org/en/node/1166511548, Zugriff 13.4.2018 * UN_GA - UN General Assembly (3.5.2017): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia [A/71/899], https://www.ecoi.net/en/file/local/1402817/1226_1499079794_n1712489.pdf, Zugriff 13.4.2018
- Rechtsschutz / Justizwesen Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung, die in der Vergangenheit systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann. Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Die dritte Reformwelle vom Dezember 2016 garantiert vor allem die unparteiische Zuteilung von Rechtsfällen an Richter. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Demgegenüber neigen Politiker und andere prominente Interessenvertreter aus Wirtschaft und Medien dazu, Richtern bei Gerichtsentscheidungen in brisanten Fällen pauschal politische Motive bzw. Korruption zu unterstellen. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Die Praxis lang andauernder Untersuchungshaft wurde im Fall Ugulava, des ehemaligen Bürgermeisters von Tiflis vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt und verfassungskonform beschränkt (AA 11.12.2017). Im Dezember 2016 wurde ein Paket von Gesetzesänderungen zur Justizreform verabschiedet. Die Änderungen betrafen insbesondere die Veröffentlichung aller Entscheidungen, die schrittweise Einführung der elektronischen Zufallszuweisung von Fällen sowie das Auswahlverfahren der Richterkandidaten und das Disziplinarverfahren (Schaffung der Institution des Untersuchungsinspektors). Die Änderungen betrafen jedoch nicht andere, seit langem bestehende Punkte, einschließlich der Anwendung der Probezeit. Eine erste umfassende Justizstrategie und ihr fünfjähriger Aktionsplan wurden vom Hohen Rat der Justiz im Mai 2017 angenommen. Dieser sieht spezifische Maßnahmen und Indikatoren in den Kapiteln Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht, Qualität und Effizienz sowie Zugang zur Justiz vor. In Bezug auf den Zugang zur Justiz sind die vom Hohen Rat der Justiz (HCoJ) eingeführten Verfahren zur Ernennung von Richtern und Gerichtspräsidenten sowie die Disziplinarverfahren allerdings nicht vollständig transparent und rechenschaftspflichtig. Die neue Verfassung führte die Ernennung von Richtern des Obersten Gerichtshofs durch das Parlament auf Vorschlag des Obersten Gerichtshofs sowie die Ernennung von Richtern auf Lebenszeit ein. Im Januar 2017 wurden die Geschworenenprozesse, die 2010 beim Stadtgericht von Tiflis eingeführt wurden, auf andere Regionen Georgiens und auf weitere Arten von Vergehen ausgeweitet. Anfang 2017 wurden die Strafverfolgungsstrategie, der neue Ethikkodex und ein Beurteilungssystem für Staatsanwälte verabschiedet (EC 9.11.2018). Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vgl. AI 22.2.2018).Die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Justiz ist nach wie vor ein erhebliches Problem, ebenso wie der Mangel an Transparenz und Professionalität bei den Verfahren. Im Jahr 2017 äußerten sich Oppositionelle und andere besorgt darüber, dass die politische Einmischung ein wesentlicher Faktor in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gewesen sei, so die Rückgabe des TV Senders "Rustavi 2" an seinen ehemaligen Miteigentümer, der mit der Regierungspartei Georgischen Traum verbunden ist. Das Urteil wurde allerdings später vom Europäischen Gericht für Menschenrechte aufgehoben (FH 1.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vgl. JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018).Ende Mai 2018 musste der Generalstaatsanwalt Georgiens vor dem Hintergrund von Protesten zurückgetreten, in denen tausende Demonstranten ihre Empörung über ein, ihrer Meinung nach, unfaires Gerichtsurteil im Mordfall von zwei Schülern in Tiflis zum Ausdruck brachten (CK 5.6.2018). Die Demonstranten glaubten, dass andere als die beiden Beschuldigten für den Tod verantwortlich waren und der Strafe entkamen, weil ihre Verwandten in der Generalstaatsanwaltschaft arbeiteten (RFE/RL 4.6.2018). Führende NGOs des Landes haben sich geweigert, sich an der Ernennung eines neuen Generalstaatsanwaltes unter der Leitung von Justizministerin Teya Tsulukiani zu beteiligen, sondern haben im Gegenteil deren Rücktritt gefordert (CK 5.6.2018, vergleiche JAMnews 6.6.2018). Das Parlament hat am 31.5.2018 als Reaktion auf die Entlassung der Beschuldigten durch das Gericht in Tiflis eine Untersuchungskommission zum Mordfall eingerichtet (civil.ge 6.6.2018). Die Demonstrationen haben die Ansicht mancher Georgier über Korruption und eine Atmosphäre der Straflosigkeit in der herrschenden Elite des Landes widergespiegelt (RFE/RL 4.6.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 17.4.2018 * Caucasian Knot (5.6.2018): Activists demand resignation of Georgia's MoJ head, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/43375/, Zugriff 7.6.2018 * Civil.ge (6.6.2018): Parliament Approves Teen Murder Probe Commission, https://civil.ge/archives/243789, Zugriff 7.6.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 17.4.2018 * JAMnews (6.6.2018): Georgian NGOs demand resignation of Minister of Justice, https://jam-news.net/?p=106350, Zugriff 7.6.2018 * RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/ XXXX* RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.6.2018): Georgian Protest Leader Gives Authorities Progress Ultimatum, https://www.rferl.org/a/ römisch 40 -subway-workers-strike-as-new-antigovernment-protests-expected/29270264.html, Zugriff 7.6.2018
- Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht durchgeführt worden (AA 11.12.2017). Meinungsumfragen zeigen einen Rückgang des Vertrauens der Öffentlichkeit in das Strafverfolgungssystem. Umfragen zufolge waren 2013 noch 60% der Georgier und Georgierinnen mit der Leistung der Polizei zufrieden. Dieser Wert fiel jedoch im April 2017 Jahres auf 38%. Im gleichen Zeitraum stieg der Anteil der Unzufriedenen mit der Polizei von einem einstelligen Prozentwert auf 14% (NDI/CRRC 4.2017). Hochrangige Zivilbehörden üben nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst aus. Die zivilen Behörden behielten jedoch die effektive Kontrolle über das Verteidigungsministerium bei. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungs- und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die nationale und internationale Aufmerksamkeit für Straflosigkeit hat zugenommen (USDOS 20.4.2018). Georgien verfügt nicht über einen wirksamen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden. Wenn Ermittlungen eingeleitet werden, führen sie häufig zu Anklagen, die geringere, unangemessene Sanktionen wie Amtsmissbrauch nach sich ziehen und selten zu Verurteilungen führen. Die Behörden weigern sich oft, denen, die Missbrauch vorwerfen, einen Opferstatus zu gewähren, und nehmen ihnen die Möglichkeit, die Ermittlungsakten einzusehen (HRW 18.1.2018). Die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbeamte blieb bestehen, während die Regierung weiterhin einen unabhängigen Ermittlungsmechanismus versprach, aber nicht einführte. Im Juni 2017 schlug die Regierung statt eines unabhängigen Ermittlungsmechanismus eine neue Abteilung innerhalb der Staatsanwaltschaft vor, die den mutmaßlichen Missbrauch durch Strafverfolgungsbeamte untersuchen sollte (AI 22.2.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425371.html, Zugriff 18.4.2018 * Eurasianet (5.7.2017): Georgia: Are the Police Backsliding? https://eurasianet.org/s/georgia-are-the-police-backsliding, Zugriff 18.4.2018 * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 17.4.2018 * NDI/CRRC - National Democratic Institute/Caucasus Research Resource Centers (4.2017): Public attitudes in Georgia Results of a April 2017 survey carried out for NDI by CRRC Georgia, https://www.ndi.org/sites/default/files/NDI_April_2017_political%20Presentation_ENG_version%20final.pdf, Zugriff 18.4.2018 * USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practces 2017 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1430256.html, Zugriff 23.5.2018
- Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und ggf. unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an (AA 11.12.2017). Die Analyse der vom Amt des Chefanklägers Georgiens erhaltenen Informationen zeigt, dass die Untersuchung anhängiger Strafverfahren mit Vorfällen angeblicher Misshandlung verzögert und unwirksam ist. Dennoch haben die Behörden keine positiven Anstrengungen unternommen, um einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Strafverfolgungsbeamte einzurichten. Nach den Zehnmonatsdaten von 2017 ist im Vergleich zum Vorjahr die Zahl der Beschwerden wegen angeblicher Misshandlungen durch Polizeibeamte während und/oder nach Verhaftungen gestiegen. Im Vergleich zu den Vorjahren hat sich allerdings die Einschätzung von Vorfällen angeblicher Misshandlung verbessert (PD 10.12.2017). Seit November 2016 erhielt die Georgian Young Lawyers' Association (GYLA) mindestens 20 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung durch die Polizei und fünf durch das Gefängnispersonal. Laut GYLA haben die Behörden die Vorwürfe nicht wirksam untersucht (HRW 18.1.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1422446.html, Zugriff 6.6.2018 * PD - The Public Defender of Georgia (10.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/uploads/other/4/4957.pdf, Zugriff 18.4.2018
- Korruption Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vgl. GAN 8.2017).Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. Dies kann unter anderem in Form von Bestechungsgeldern, dem Austausch von Insiderinformationen und Einschüchterungen geschehen. Die Durchsetzung von Antikorruptionsmaßnahmen auf hohem Niveau fehlt (FH 1.2018; vergleiche GAN 8.2017). Insgesamt ist es dem Land gelungen, die Korruption zu reduzieren. Die georgischen Rechtsvorschriften zur Korruptionsbekämpfung sind weitgehend im Strafgesetzbuch enthalten, das einen soliden Rechtsrahmen zur Eindämmung der Korruption im Land vorsieht, auch wenn die Durchsetzung, die durch die mangelnde Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wurde, in einigen Bereichen noch immer fehlt. Defizite bestehen beispielsweise im Justizwesen und im öffentlichen Auftragswesen (GAN 8.2017). Die Anti-Korruptions-Behörde des Europarates, GRECO, lobte am 17.1.2017 den beträchtlichen Fortschritt bei der Reduzierung der Korruption in Georgien. Insbesondere wurden die Maßnahmen hervorgehoben, wonach öffentliche Vertreter, darunter Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte der höheren Ebene ihr Vermögen deklarieren müssen. Laut GRECO sei es wichtig, diese Bestimmungen auf alle Staatsanwälte auszuweiten und diese konstant zu überprüfen. Hinsichtlich der Parlamentsabgeordneten empfiehlt GRECO die Veröffentlichung von Unvereinbarkeitsbestimmungen. Darüber hinaus sollte die Einflussnahme der Regierung und der Parlamentsmehrheit bei der Bestellung des Generalstaatsanwalts und der Aktivitäten des Rates der Staatsanwaltschaft reduziert werden (CoE 17.1.2017). Am 26.9.2017 verabschiedete die Regierung eine überarbeitete nationale Antikorruptionsstrategie und einen neuen Anti-Korruptions-Aktionsplan für 2017-
- Seit Januar 2017 hat Georgien ein Überwachungssystem für Vermögenserklärungen von Amtsträgern eingeführt (EC 9.11.2017). Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2017" auf Rang 46 (2016: 44 von 176 Ländern) von 180 Ländern (25.1.2017). Quellen: * CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://www.coe.int/en/web/ XXXX /-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report, Zugriff 18.4.2018* CoE - Council of Europe (17.1.2017): Georgia should continue reforms to prevent corruption among parliamentarians, judges and prosecutors, says new Council of Europe report [DC004
(2017)], https://www.coe.int/en/web/ römisch 40 /-/georgia-should-continue-reforms-to-prevent-corruption-among-parliamentarians-judges-and-prosecutors-says-new-council-of-europe-report, Zugriff 18.4.2018 * EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2017)371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 18.4.2018 * GAN - The Business Anti-Corruption Portal (8.2017): Georgia Corruption Report, https://www.business-anti-corruption.com/country-profiles/georgia, Zugriff 18.4.2018 * TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 18.4.2018
- NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 1.2018).Ein wachsendes Netzwerk sog. "Watchdog"-NGOs hat seine Leistungsfähigkeit gesteigert, damit Bürgerrechte mittels Kampagnen vertreten werden. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 1.2018). Trotz der Schwäche der NGOs in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielten sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft haben die NGOs die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 1.2018). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 - Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 19.4.2018 * FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/1426297.html, 19.4.2018
- Ombudsperson Die georgische Ombudsperson ist eine Verfassungsinstitution, welche den Schutz der Menschenrechte und Freiheiten innerhalb der Jurisdiktion überwacht. Die Ombudsperson stellt Verletzungen der Menschenrechte fest und trägt zu deren Wiederherstellung bei. Die Ombudsperson ist unabhängig in seinen Aktivitäten und gehört zu keiner Regierungsstelle. Sie überwacht die staatlichen Stellen, die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, öffentliche Institutionen und Offizielle. Die Ombudsperson untersucht Menschenrechtsverletzungen sowohl auf der Basis eigener Initiative als auch infolge von erhaltenen Ansuchen. Sie unterbreitet Vorschläge und Empfehlungen in Bezug auf die Gesetzgebung und Gesetzesvorlagen aber auch in Richtung öffentlicher Institutionen aller Ebenen in Hinblick auf Menschen- und Grundrechtsfragen. Sie erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben (AA 11.12.2017). NGOs zeigten sich 2017 infolge diskreditierender Erklärungen gegen die Ombudsperson [zum damaligen Zeitpunkt Ucha Nanuashvili] und die Ombudsmannstelle besorgt, die von den Vertretern der Legislative, Exekutive und Judikative, darunter hochrangige Regierungsbeamte, abgegeben wurden. In diesen Stellungnahmen reagierten letztere vor allem auf die Untersuchungsergebnisse der Ombudsperson im so genannten Cyanid-Fall. In ihrem Bericht hat die Ombudsperon auf die gravierenden Verfahrensmängel hingewiesen (Humanrights.ge 17.11.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * Humanrights.ge (17.11.2017): Statement of NGOs about the Discrediting Campaign against the Constitutional Institute of Public Defender, http://www.humanrights.ge/index.php?a=main&pid=19389&lang=eng, Zugriff 23.5.2018 * PD - Public Defender of Georgia
(2014): Mandate, http://www.ombudsman.ge/en/public-defender/mandati, Zugriff 19.4.2018
- Wehrdienst und Rekrutierungen Das georgische Verteidigungsministerium hat im Februar 2017 den Wehrdienst in den Streitkräften wieder eingeführt, acht Monate nachdem die damalige Verteidigungsministerin, Tina Khidasheli, die Wehrpflicht abgeschafft hatte. Nach der neuen Regelung werden die Wehrpflichtigen für drei Monate eine "umfassende" vorbereitende Kampfausbildung durchlaufen und für die verbleibenden neun Monate als diensthabende Offiziere dienen. Im Gegensatz zum bisherigen System werden die Wehrpflichtigen auch für die verbleibenden neun Monate täglich "Kampfvorbereitungsstunden" durchlaufen. Den Wehrpflichtigen werden freie Tage und ein verbessertes Angebot an Sozialleistungen eingeräumt. Die Grundwehrdiener werden die Berufsarmee bei deren täglichen Aufgaben unterstützen. Das Verteidigungsministerium sieht darin auch die Möglichkeit zur besseren Integration der ethnischen und religiösen Minderheiten. Georgien verfügt nun über ein Mischsystem aus Berufssoldaten und Wehrpflichtigen (civil.ge 15.2.2017, vgl. agenda.ge 14.2.2017).Das georgische Verteidigungsministerium hat im Februar 2017 den Wehrdienst in den Streitkräften wieder eingeführt, acht Monate nachdem die damalige Verteidigungsministerin, Tina Khidasheli, die Wehrpflicht abgeschafft hatte. Nach der neuen Regelung werden die Wehrpflichtigen für drei Monate eine "umfassende" vorbereitende Kampfausbildung durchlaufen und für die verbleibenden neun Monate als diensthabende Offiziere dienen. Im Gegensatz zum bisherigen System werden die Wehrpflichtigen auch für die verbleibenden neun Monate täglich "Kampfvorbereitungsstunden" durchlaufen. Den Wehrpflichtigen werden freie Tage und ein verbessertes Angebot an Sozialleistungen eingeräumt. Die Grundwehrdiener werden die Berufsarmee bei deren täglichen Aufgaben unterstützen. Das Verteidigungsministerium sieht darin auch die Möglichkeit zur besseren Integration der ethnischen und religiösen Minderheiten. Georgien verfügt nun über ein Mischsystem aus Berufssoldaten und Wehrpflichtigen (civil.ge 15.2.2017, vergleiche agenda.ge 14.2.2017). Es besteht eine zwölfmonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften als auch bei Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht feststellbar. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium hat aber angekündigt, spezielle Programme zur Integration ethnischer Minderheiten wie Azeri aufzulegen, um die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern (AA 11.12.2017). Nach dem derzeitigen System bezieht sich die Einberufung auf 6-7.000 Personen pro Jahr. Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient in der Polizeiwache im Ministerium für Innere Angelegenheiten oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder gratis oder für ein symbolisches Gehalt von 75 Lari (ca. 25 Euro) (JAMnews 12.4.2017). Quellen: * AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien * agenda.ge (14.2.2017): Compulsory military service reintroduced in Georgian Armed Forces, http://agenda.ge/news/74529/eng, Zugriff 19.4.2018 * civil.ge (15.2.2017): Defense Ministry Reinstates Conscription, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=29861, Zugriff 19.4.2018 * JAMnews (12.4.2017): Military conscription in Georgia - defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/?p=31487, Zugriff 19.4.2018 10.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder die Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservewehrdienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (LO 29.9.2016). Quellen: LO - legislation-online (29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.legislationline.org/documents/id/16049, Zugriff 6.6.2018
- Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, greifen viele Themen auf und sind öffentlich sehr präsent. Mit Reformen haben in den letzten Jahren auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und K