RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlL525 2216605-1 SpruchL525 2216605-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLI
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer - ein georgischer Staatsbürger - wurde nach legaler Einreise in das Bundesgebiet im Dezember 2018 am 17.1.2019 um 21:55 Uhr festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Linz eingeliefert. Mit Schriftsatz vom 21.1.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt und darin mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe. Es sei beabsichtigt gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen 14 Tagen eine Stellungnahme zur beabsichtigten Vorgehensweise abzugeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht fristgerecht. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 8.2.2019, Zl. 27 Hv 10/19a zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Von der Freiheitsstrafe wurden acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Landesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 17.1.2019 im Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern bei einer näher bezeichneten Firma Bargeld inclusive Münzgeldrollen sowie in einem Lederbeutel verwahrte ausländische und historische Münzen im Gesamtwert von € 3.062,05 und zumindest drei Werbetaschenmesser durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nach erfolglosem Versuch, mit einem Flachwerkzeug ein Bürofenster aufzuzwängen, dieses einschlugen und so ins Bürogebäude einstiegen, wo sie nicht nur sämtliche Büroräume im Erdgeschoss und ersten Stock durchsuchten, sondern im ersten Stock eine Bürotüre unter Verwendung eines Schraubenziehers aufbrachen, sodann dort zwei vorgefundene Handkassen aufbrachen, wodurch es gelang, das darin verwahrte Bargeld zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB verwirklicht. Als Strafbemessungsgründe wurde mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend die mehrfache Qualifikation gewertet. Eine Diversion sei nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Umstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründe, weil ein hoher Gesinnungsunwert, nämlich die Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers, gegeben sei.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 8.2.2019, Zl. 27 Hv 10/19a zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Von der Freiheitsstrafe wurden acht Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Landesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 17.1.2019 im Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern bei einer näher bezeichneten Firma Bargeld inclusive Münzgeldrollen sowie in einem Lederbeutel verwahrte ausländische und historische Münzen im Gesamtwert von € 3.062,05 und zumindest drei Werbetaschenmesser durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nach erfolglosem Versuch, mit einem Flachwerkzeug ein Bürofenster aufzuzwängen, dieses einschlugen und so ins Bürogebäude einstiegen, wo sie nicht nur sämtliche Büroräume im Erdgeschoss und ersten Stock durchsuchten, sondern im ersten Stock eine Bürotüre unter Verwendung eines Schraubenziehers aufbrachen, sodann dort zwei vorgefundene Handkassen aufbrachen, wodurch es gelang, das darin verwahrte Bargeld zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe dadurch das Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB verwirklicht. Als Strafbemessungsgründe wurde mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend die mehrfache Qualifikation gewertet. Eine Diversion sei nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Umstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründe, weil ein hoher Gesinnungsunwert, nämlich die Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers, gegeben sei. Mit Schreiben vom 19.2.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde und führte darin aus, er habe die Benachrichtigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme bekommen und wolle sich persönlich äußern. Er bitte um die Gelegenheit selber Österreich zu verlassen, er bitte die belangte Behörde um zwei Tage, damit er Österreich selbst verlasse und nicht in Schubhaft komme nach der Haft. Er habe Bekannte und Verwandte, die für ihn ein Ticket bezahlen würden. Er übernehme alle Kosten selbst und wolle Österreich freiwillig verlassen. Der Beschwerdeführer legte ein Antragsformular für die unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe vor, wonach er im Dezember 2018 nach Österreich eingereist sei. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 4.3.2019 erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG und wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BVA-VG (offensichtlich gemeint: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 4.3.2019 erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BVA-VG (offensichtlich gemeint: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Soweit für das gegenständliche Verfahren noch von Bedeutung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle, weshalb die Freizügigkeitsregel des Schengener Grenzkodex außer Kraft trete. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner Festnahme rechtswidrig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer sei nur zum Zweck nach Österreich eingereist um sich durch Straftaten zu bereichern. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte, über keinen ordentlichen Wohnsitz und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer sei auch nicht im Bundesgebiet integriert. Der Beschwerdeführer sei nur deswegen nach Österreich eingereist, um Straftaten zu begehen. Da der sog. Kriminaltourismus in der Vergangenheit stark angewachsen sei, sei schon im Hinblick auf den Schutz des Gemeinwesens ein rigoroses Vorgehen angezeigt um derartigen Umtrieben entgegenzusteuern. Aufgrund der Gefährlichkeit organisierter Kriminalität, des hohen Schadens und der zunehmenden Verunsicherung der Bevölkerung durch ständig steigende Wohnungseinbrüche - vor allem durch osteuropäische Täterbanden - bedürfe es auch strenger fremdenpolizeilicher Maßnahmen. Es sei auch aufgrund der persönlichen wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuche sich durch die Einbrüche eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, also im Hinblick darauf, wie der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich gestaltet habe, sei davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für das öffentliche Leben darstelle, gerechtfertigt. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein positiver Gesinnungswandel zu erwarten wäre. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.3.2019 persönlich in der Haft überreicht. Der Beschwerdeführer reiste am 15.3.2019 unmittelbar nach der Haftentlassung in die Ukraine aus. Mit Schriftsatz vom 26.3.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich nur mehr gegen das auf die Dauer von vier Jahren erlassene Einreiseverbot. Die Beschwerde führte zunächst aus, mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2018 (gemeint wohl: vom 4.3.2019) sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren (gemeint wohl: vier Jahren) erlassen worden. Dem Beschwerdeführer sei klar, dass er durch die von ihm gesetzten Straftaten gewichtige Gründe gesetzt habe, die bei einer Interessensabwägung zu berücksichtigen seien. Durch das vierjährige Einreiseverbot werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen seinen in Österreich lebenden Bruder zu besuchen oder Urlaub in einem anderen EU-Land zu machen. Der Eingriff erscheine im Hinblick auf Art. 8 EMRK unverhältnismäßig. Er wolle darauf hinweisen, dass er das Bundesgebiet am 15.3.2019 freiwillige verlassen habe.Mit Schriftsatz vom 26.3.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wendet sich ausdrücklich nur mehr gegen das auf die Dauer von vier Jahren erlassene Einreiseverbot. Die Beschwerde führte zunächst aus, mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2018 (gemeint wohl: vom 4.3.2019) sei gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mitsamt einem Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren (gemeint wohl: vier Jahren) erlassen worden. Dem Beschwerdeführer sei klar, dass er durch die von ihm gesetzten Straftaten gewichtige Gründe gesetzt habe, die bei einer Interessensabwägung zu berücksichtigen seien. Durch das vierjährige Einreiseverbot werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen seinen in Österreich lebenden Bruder zu besuchen oder Urlaub in einem anderen EU-Land zu machen. Der Eingriff erscheine im Hinblick auf Artikel 8, EMRK unverhältnismäßig. Er wolle darauf hinweisen, dass er das Bundesgebiet am 15.3.2019 freiwillige verlassen habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten vor. Mit Mail vom 29.3.2019 wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die Beschwerdevorlage am 28.3.2019 in Wien und am 29.3.2019 in der Außenstelle Linz eingelangt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2018 legal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wurde am 17.1.2019 aufgrund des Verdachts des Vergehens nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 6.2.2019, Zl. 27 Hv 10/19a zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ein Teil der Strafe von acht Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Einbruchswerkzeug (Schraubenzieher und Arbeitshandschuh) wurden konfisziert. Das LG Linz sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen hat und führte zur Strafbemessung aus, dass ein Vorgehen nach §§ 198, 199 StPO (Diversion) aufgrund der festgestellten Schwere der Schuld nicht möglich war. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewürdigt, erschwerend die mehrfache Qualifikation. Der Beschwerdeführer wurde am 15.3.2019 aus der Strafhaft entlassen und reiste am gleichen Tag in die Ukraine aus.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2018 legal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer wurde am 17.1.2019 aufgrund des Verdachts des Vergehens nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) festgenommen und mit rechtskräftigem Urteil des LG Linz vom 6.2.2019, Zl. 27 Hv 10/19a zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Ein Teil der Strafe von acht Monaten wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Einbruchswerkzeug (Schraubenzieher und Arbeitshandschuh) wurden konfisziert. Das LG Linz sah es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Tat begangen hat und führte zur Strafbemessung aus, dass ein Vorgehen nach Paragraphen 198, 199, StPO (Diversion) aufgrund der festgestellten Schwere der Schuld nicht möglich war. Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit gewürdigt, erschwerend die mehrfache Qualifikation. Der Beschwerdeführer wurde am 15.3.2019 aus der Strafhaft entlassen und reiste am gleichen Tag in die Ukraine aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten und im Akt abgebildeten Reisepass. Dass der Beschwerdeführer im Dezember 2018 nach Österreich einreiste ergibt sich bereits aus seinen eigenen Angaben auf dem Formular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe (AS 51). Die Feststellungen zum Urteil des LG Linz ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom 6.2.2019 (AS 37-39). Die Feststellung zur Ausreise ergibt sich aus der Benachrichtigung der IOM-Benachrichtigung vom 18.3.2019 (AS 143). 3. Rechtliche Würdigung: § 53 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. Nr. I 145/2017 lautet:Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 145 aus 2017, lautet: "Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Die Beschwerde wendet sich erkennbar nur mehr gegen das durch die belangte Behörde verfügte Einreiseverbot. Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109, mwN). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie (vgl. den B des VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/21/0262). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. das Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann (siehe oben) die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. vergleiche das Erk. des VwGH vom 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080). Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109, mwN). Für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährlichkeit des Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Das gilt auch im Fall einer erfolgreich absolvierten Therapie vergleiche den B des VwGH vom
- September 2016, Ra 2016/21/0262). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche das Erk. des VwGH vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289). Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen.Aus der Formulierung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, "), weshalb die bB in mit den in Ziffer eins, - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot zu erlassen. Der belangten Behörde ist zunächst bereits nicht entgegenzutreten, wenn sie anführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Österreich reiste und wenn sie hervorhebt, dass die Republik Österreich ein massives öffentliches Interesse daran hat, diesen "Kriminaltourismus" einzudämmen. Es steht für das erkennende Gericht völlig außer Zweifel, dass dieses Interesse ein vom Art. 8 Abs. 2 EMRK mitumfassten öffentlichen Interesse darstellt. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass auch hier der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie ausführt, dass unter Bedachtnahme des Fehlverhaltens bzw. des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gegeben werden kann. Der Beschwerdeführer wurde nach weniger als zwei Monaten nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wegen Einbruchsdiebstahl festgenommen und dafür rechtskräftig verurteilt. So hielt auch das LG Linz fest, dass eine Diversion schon deshalb nicht in Frage kam, da die Schwere der Schuld derart schwer wiegt, dass eine Freiheitsstrafe auf alle Fälle angezeigt ist. Der Beschwerdeführer verfügte über keinerlei Mittel seinen Lebensunterhalt bei der Einreise in Österreich zu finanzieren, was für das erkennende Gericht bereits den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise gerade das Ziel hatte seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten zu finanzieren. Auch hier zeigte die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise auf, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Besonders die unmittelbare Begehung einer Straftat so kurz nach der Einreise ist dem Beschwerdeführer zur Last zu legen und lässt daher keine derart positive Zukunftsprognose zu, die die Herabsetzung des Einreiseverbotes rechtfertigen würde.Der belangten Behörde ist zunächst bereits nicht entgegenzutreten, wenn sie anführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ausschließlich zur Begehung von Straftaten nach Österreich reiste und wenn sie hervorhebt, dass die Republik Österreich ein massives öffentliches Interesse daran hat, diesen "Kriminaltourismus" einzudämmen. Es steht für das erkennende Gericht völlig außer Zweifel, dass dieses Interesse ein vom Artikel 8, Absatz 2, EMRK mitumfassten öffentlichen Interesse darstellt. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers wird festgehalten, dass auch hier der belangten Behörde nicht entgegenzutreten ist, wenn sie ausführt, dass unter Bedachtnahme des Fehlverhaltens bzw. des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine positive Zukunftsprognose gegeben werden kann. Der Beschwerdeführer wurde nach weniger als zwei Monaten nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wegen Einbruchsdiebstahl festgenommen und dafür rechtskräftig verurteilt. So hielt auch das LG Linz fest, dass eine Diversion schon deshalb nicht in Frage kam, da die Schwere der Schuld derart schwer wiegt, dass eine Freiheitsstrafe auf alle Fälle angezeigt ist. Der Beschwerdeführer verfügte über keinerlei Mittel seinen Lebensunterhalt bei der Einreise in Österreich zu finanzieren, was für das erkennende Gericht bereits den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise gerade das Ziel hatte seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten zu finanzieren. Auch hier zeigte die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise auf, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Besonders die unmittelbare Begehung einer Straftat so kurz nach der Einreise ist dem Beschwerdeführer zur Last zu legen und lässt daher keine derart positive Zukunftsprognose zu, die die Herabsetzung des Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Soweit der Beschwerdeführer angibt, er könne durch das Einreiseverbot seinen angeblich in Österreich lebenden Bruder nicht besuchen, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine familiären Bindungen nach Österreich behauptete, sondern dies erstmals in der Beschwerde vorbrachte. Nachweise, dass der Bruder tatsächlich in Österreich aufhältig ist, wurden keine erbracht. Losgelöst davon hält das erkennende Gericht aber fest, dass ein etwaiges Privat- und Familienleben mit dem Bruder auch in Georgien aufrechterhalten werden kann, zumal keine Gründe vorgebracht wurden, dass dem Bruder des Beschwerdeführers die Reise nach Georgien nicht möglich ist. Dass der Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot in der Europäischen Union keinen Urlaub machen kann, ist eine logische Folge eines Einreiseverbotes, zeigt die Beschwerde damit allerdings keinerlei Gründe auf, die den Eingriff iSd Art. 8 EMRK als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden.Soweit der Beschwerdeführer angibt, er könne durch das Einreiseverbot seinen angeblich in Österreich lebenden Bruder nicht besuchen, so ist dazu auszuführen, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine familiären Bindungen nach Österreich behauptete, sondern dies erstmals in der Beschwerde vorbrachte. Nachweise, dass der Bruder tatsächlich in Österreich aufhältig ist, wurden keine erbracht. Losgelöst davon hält das erkennende Gericht aber fest, dass ein etwaiges Privat- und Familienleben mit dem Bruder auch in Georgien aufrechterhalten werden kann, zumal keine Gründe vorgebracht wurden, dass dem Bruder des Beschwerdeführers die Reise nach Georgien nicht möglich ist. Dass der Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot in der Europäischen Union keinen Urlaub machen kann, ist eine logische Folge eines Einreiseverbotes, zeigt die Beschwerde damit allerdings keinerlei Gründe auf, die den Eingriff iSd Artikel 8, EMRK als unverhältnismäßig erscheinen lassen würden. Das erkennende Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklichte, sondern darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG heranziehen können. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das verhängte Einreiseverbot von vier Jahren eher die untere Grenze des zu verhängenden Einreiseverbotes darstellt und hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde schöpfte nicht einmal die Hälfte des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens aus und zeigt die Beschwerde keine konkreten Punkte auf, die eine Herabsetzung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher abzuweisen.Das erkennende Gericht hält fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG verwirklichte, sondern darüber hinaus hätte die belangte Behörde auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG heranziehen können. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass das verhängte Einreiseverbot von vier Jahren eher die untere Grenze des zu verhängenden Einreiseverbotes darstellt und hat die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde schöpfte nicht einmal die Hälfte des ihr zur Verfügung stehenden Rahmens aus und zeigt die Beschwerde keine konkreten Punkte auf, die eine Herabsetzung rechtfertigen würden. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Abgesehen davon, dass keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, ergaben sich für das erkennende Gericht keine Anhaltspunkte, die die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung notwendig erscheinen lassen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:L525.2216605.1.00