Obsah (11)
§ 28§§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 12a§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlW103 2170219-3 SpruchW103 2170212-3/2E W103 2170224-3/2E W103 2170221-3/2E W103 2170214-3/2E W103 2170219-3/2E IM
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie
§§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6, 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie
Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, 55, Absatz eins a, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Erste Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine russischer Volksgruppenzugehörigkeit und der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern und gesetzliche Vertreter des volljährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Am 24.07.2017 stellten die beschwerdeführenden Parteien die diesem Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz, nachdem sie zuvor gemeinsam illegal in das Bundesgebiet gelangt waren. Die erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien wurden am Tag ihrer Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Die von der Krimhalbinsel stammenden beschwerdeführenden Parteien beriefen sich hinsichtlich ihrer Ausreisegründe zusammenfassend auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Russischen Föderation aus Juli 2017, mit welcher die Religion der Zeugen Jehovas verboten und deren Gotteshäuser verstaatlicht worden wären. Sohin hätten sie ihre Religion nicht mehr frei ausleben können. Angehörige der Zeugen Jehovas würden als Extremisten betrachtet und als solche behandelt werden, weshalb sie beschlossen hätten, ihre Heimat zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass ihm im Falle eines Verbleibs in seiner Heimat eine bis zu sechsjährige Haftstrafe gedroht hätte. Auch sei die Krim durch Russland annektiert worden, weshalb sie von den Ukrainern als Verräter angesehen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab darüber hinaus an, dass ihre Kinder in der Schule aufgrund ihrer Religion gedemütigt worden wären, ihr ältester Sohn sei sogar verprügelt worden. Ihrem siebzehnjährigen Sohn würde überdies eine Gefängnisstrafe drohen, da dieser aufgrund seines Glaubens keine Waffe in die Hand nehme, er aber nach Erreichen der Volljährigkeit zum Heer müsste. Es gebe keinen Zivildienst und sei ihr Sohn für diensttauglich befunden worden, obwohl er auf einem Auge blind sei. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ergänzte, dass ihm aufgrund seiner Religion die Aufnahme in eine Berufsschule verweigert worden wäre. Außerdem sei er bei der Musterung für tauglich befunden worden, obwohl er auf dem linken Auge fast blind sei. Man habe ihn zum Extremisten erklärt und ihm gedroht, entweder ins Gefängnis oder zum Militär zu müssen. Aufgrund seines Glaubens sei die Ableistung des Militärdienstes unzulässig, doch gebe es in seiner Heimat keine Möglichkeit zur Verrichtung eines Zivildienstes; auch sei er durch einen Mitschüler tätlich angegriffen worden, da er Zeuge Jehovas sei. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer führte darüber hinaus aus, sie wären aufgrund ihrer Religion von Lehrern und Mitschülern schikaniert worden. Er habe Angst um seinen Vater sowie davor, dass seinen Eltern die Obsorge entzogen würde, da man diese als Extremisten ansehe. Als Identitätsnachweise wurden die ukrainischen Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien vorgelegt. Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 08.08.2017 (getrennt voneinander) jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum detaillierten Inhalt der durchgeführten Befragungen vgl. die Seiten 55 bis 65 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts sowie die Seiten 55 bis 64 des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts. Der Erstbeschwerdeführer gab ihm Rahmen seiner Einvernahme kurz zusammengefasst an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er sei ukrainischer bzw. - gezwungenermaßen - russischer Staatsbürger, Zeuge Jehovas und gehöre der russischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er auf der Krim mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt und sei einer Arbeit auf dem Bau nachgegangen. Gesundheitlich ginge es ihm gut. Am 17.07.2017 sei der Gerichtsbeschluss bekannt geworden, er sei daraufhin zu den Glaubensbrüdern gefahren und habe sich eine Bestätigung ausstellen lassen. Am 19.07.2017 seien sie mit der Bahn nach XXXX gefahren, wo sie am Folgetag angekommen wären und sich Flugtickets nach Österreich besorgt hätten. Er selbst sei nie beim Militär gewesen, er habe aus religiösen Gründen den Zivildienst abgeleistet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie hätten sich als mittelmäßig gestaltet. Auf der Krim würden sich nach wie vor die Eltern der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aufhalten, welche als Zeugen Jehovas ebenfalls potentiell gefährdet wären. Seine Schwägerin befinde sich bereits in Österreich. Der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers sei Bezirksrichter auf der Krim, ein weiterer Bruder lebe in Russland, eine Schwester seiner Frau lebe in der Ukraine. In ihrer Heimatstadt würden sie ein großes Haus sowie ein Grundstück besitzen. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten sich innerhalb der Glaubensgemeinschaft auch nach dem Gerichtsbeschluss weiterhin heimlich getroffen; hätte man sie dabei erwischt, wäre es zu einer Geld- oder mehrjährigen Haftstrafe gekommen. Verwiesen wurde auf Internetberichte über einen dänischen Staatsbürger, welcher sich mit den Zeugen Jehovas getroffen hätte und nunmehr wegen extremistischer Tätigkeit angeklagt sei. Der Erstbeschwerdeführer selbst gehöre diesem Glauben seit 1998 an. Bis zu dem erwähnten Gerichtsbeschluss hätte er persönlich keine Probleme auf der Krim gehabt. In der Ukraine gelte er als Verräter, da er einen russischen Pass innehabe, welchen er benötigt hätte, um weiterhin auf der Krim leben zu können; außerdem arbeite sein Bruder als Richter für Russland und werde aus diesem Grund in der Ukraine als Verräter geführt. Auf die Frage, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, unter Verwendung seines ukrainischen Passes in der Ukraine zu leben, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es nicht probiert zu haben; er könne die Konsequenzen nicht abschätzen. Bei der Ausreise hätten sie keine Probleme gehabt. Befragt, von welchem Problem sein ältester Sohn konkret betroffen wäre, gab der Erstbeschwerdeführer an, dieser sei für tauglich erklärt worden, obwohl er laut ukrainischen Gesetzen aus gesundheitlichen Gründen untauglich gewesen sei; laut russischer Verfassung könne man zwar einen Alternativdienst leisten, doch werde dieser den Zeugen Jehovas bei genauerer Musterung verwehrt. Es gebe auch Fälle auf der Krim, welche auf der Website der Zeugen Jehovas belegt wären. Sein Sohn habe jedoch noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Nach seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen gefragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, ihm könnte eine Haftstrafe drohen, da er aus Sicht der Russen Mitglied einer extremistischen Gemeinschaft sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht; nachgefragt sei er nie Opfer von Gewalt, Folter oder anderen Formen unmenschlicher Behandlung gewesen. In Österreich sei die Familie gut aufgenommen worden, sie würden versuchen, die deutsche Sprache zu erlernen.Nach Zulassung ihrer Verfahren wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 08.08.2017 (getrennt voneinander) jeweils im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum detaillierten Inhalt der durchgeführten Befragungen vergleiche die Seiten 55 bis 65 des den Erstbeschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakts sowie die Seiten 55 bis 64 des die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakts. Der Erstbeschwerdeführer gab ihm Rahmen seiner Einvernahme kurz zusammengefasst an, bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, er sei ukrainischer bzw. - gezwungenermaßen - russischer Staatsbürger, Zeuge Jehovas und gehöre der russischen Volksgruppe an. Im Herkunftsstaat habe er auf der Krim mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt und sei einer Arbeit auf dem Bau nachgegangen. Gesundheitlich ginge es ihm gut. Am 17.07.2017 sei der Gerichtsbeschluss bekannt geworden, er sei daraufhin zu den Glaubensbrüdern gefahren und habe sich eine Bestätigung ausstellen lassen. Am 19.07.2017 seien sie mit der Bahn nach römisch 40 gefahren, wo sie am Folgetag angekommen wären und sich Flugtickets nach Österreich besorgt hätten. Er selbst sei nie beim Militär gewesen, er habe aus religiösen Gründen den Zivildienst abgeleistet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie hätten sich als mittelmäßig gestaltet. Auf der Krim würden sich nach wie vor die Eltern der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien aufhalten, welche als Zeugen Jehovas ebenfalls potentiell gefährdet wären. Seine Schwägerin befinde sich bereits in Österreich. Der ältere Bruder des Erstbeschwerdeführers sei Bezirksrichter auf der Krim, ein weiterer Bruder lebe in Russland, eine Schwester seiner Frau lebe in der Ukraine. In ihrer Heimatstadt würden sie ein großes Haus sowie ein Grundstück besitzen. Bezüglich seines Fluchtgrundes gab der Erstbeschwerdeführer an, sie hätten sich innerhalb der Glaubensgemeinschaft auch nach dem Gerichtsbeschluss weiterhin heimlich getroffen; hätte man sie dabei erwischt, wäre es zu einer Geld- oder mehrjährigen Haftstrafe gekommen. Verwiesen wurde auf Internetberichte über einen dänischen Staatsbürger, welcher sich mit den Zeugen Jehovas getroffen hätte und nunmehr wegen extremistischer Tätigkeit angeklagt sei. Der Erstbeschwerdeführer selbst gehöre diesem Glauben seit 1998 an. Bis zu dem erwähnten Gerichtsbeschluss hätte er persönlich keine Probleme auf der Krim gehabt. In der Ukraine gelte er als Verräter, da er einen russischen Pass innehabe, welchen er benötigt hätte, um weiterhin auf der Krim leben zu können; außerdem arbeite sein Bruder als Richter für Russland und werde aus diesem Grund in der Ukraine als Verräter geführt. Auf die Frage, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, unter Verwendung seines ukrainischen Passes in der Ukraine zu leben, erklärte der Erstbeschwerdeführer, es nicht probiert zu haben; er könne die Konsequenzen nicht abschätzen. Bei der Ausreise hätten sie keine Probleme gehabt. Befragt, von welchem Problem sein ältester Sohn konkret betroffen wäre, gab der Erstbeschwerdeführer an, dieser sei für tauglich erklärt worden, obwohl er laut ukrainischen Gesetzen aus gesundheitlichen Gründen untauglich gewesen sei; laut russischer Verfassung könne man zwar einen Alternativdienst leisten, doch werde dieser den Zeugen Jehovas bei genauerer Musterung verwehrt. Es gebe auch Fälle auf der Krim, welche auf der Website der Zeugen Jehovas belegt wären. Sein Sohn habe jedoch noch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Nach seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen gefragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, ihm könnte eine Haftstrafe drohen, da er aus Sicht der Russen Mitglied einer extremistischen Gemeinschaft sei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht; nachgefragt sei er nie Opfer von Gewalt, Folter oder anderen Formen unmenschlicher Behandlung gewesen. In Österreich sei die Familie gut aufgenommen worden, sie würden versuchen, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme insbesondere an, bereits seit ihrer Geburt Zeugin Jehovas zu sein; gesundheitlich ginge es ihr gut. Ihr ältester Sohn habe auf dem linken Auge lediglich 13% Sehkraft, die beiden anderen Söhne hätten eine Herzschwäche, welche jedoch noch nicht medikamentös behandelt werden müsste; sie würden zweimal jährlich durch EKG-Untersuchungen kontrolliert werden. Zuletzt hätten sie auf der Krim gelebt, hätten ein Haus und ein Auto gehabt und es sei ihnen ganz gut gegangen. Momentan befänden sich ihre Mutter und ihr Bruder auf der Krim, ihre Schwester halte sich in der Ukraine auf. Bezüglich ihrer Fluchtgründe führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, der erste Grund sei, dass ihr Mann ein offiziell tätiges Mitglied der Zeugen Jehovas sowie Feuerbeauftragter gewesen wäre; es gäbe genug Gründe, diesen zu jahrelanger Haftstrafe zu verurteilen. Der zweite Grund sei, dass ihr Sohn aufgrund seiner Sehkraft ursprünglich als untauglich, nunmehr jedoch als tauglich erklärt worden sei. Da es keinen alternativen Zivildienst für Zeugen Jehovas gebe, wäre dieser gezwungen, eine Waffe in die Hand zu nehmen, was er jedoch ablehne. Dafür würde er zu einer Haftstrafe verurteilt oder zwangsweise an die Front geschickt werden. Der dritte Grund sei, dass sie das Sorgerecht für ihre Kinder verlieren könnte, wenn gegen sie ein Verfahren eingeleitet werden würde. Sie selbst habe keine Funktion in der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas, sei jedoch praktizierendes gläubiges Mitglied. Nach sie persönlich betreffenden Problemen auf der Krim befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ab 2015 sei eine zunehmend negative Einstellung gegen ihre Kinder in der Schule wahrzunehmen gewesen. Diese seien nicht bedroht worden, doch habe man gemerkt, dass sie nicht mehr willkommen wären. Befragt, ob sie je in Erwägung gezogen hätten, in die Ukraine zu flüchten, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie hätten sich dies überlegt, doch wären sie aufgrund des Umstandes, dass der Bruder ihres Mannes Richter sei, mitunter auch gefährdet. Es herrsche generell eine negative Einstellung gegenüber Auswanderern aus der Krim, welche auch die russische Staatsbürgerschaft angenommen hätten. Nach ihren Rückkehrbefürchtungen gefragt, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, sich vor einer Haftstrafe für alle Beteiligten sowie um ihren ältesten Sohn zu fürchten. Sie habe Angst, dass ihre Kinder ständig benachteiligt, ihr weggenommen oder Opfer von Gewalt werden könnten. In Österreich lebe seit 2005 eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, die beschwerdeführenden Parteien würden Deutschkurse besuchen. Vorgelegt wurden ein Bestätigungsschreiben der Zeugen Jehovas, der Militärausweis des Drittbeschwerdeführers, die Heiratsurkunde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, sowie die Geburtsurkunden der beschwerdeführenden Parteien. 1.
- Mit Bescheiden vom 21.08.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 24.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I.) und die Anträge
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und wurde
§ 52
Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkte III.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.).1.2. Mit Bescheiden vom 21.08.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz vom 24.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.) und die Anträge
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität der beschwerdeführenden Parteien sowie deren Staatsbürgershaft, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit fest und legte seinen Entscheidungen umfassende Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in der Ukraine zugrunde. Weiters wurde erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Ukraine der Gefahr einer individuellen konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung durch den Staat oder durch Dritte ausgesetzt wären. Auch hätte kein sonstiger einer Rückkehr der Familie entgegenstehender Umstand erkannt werden können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die beschwerdeführenden Parteien keine tatsächliche persönliche Bedrohung ins Treffen geführt hätten. Sie hätten lediglich angegeben, mit welchen Folgen sie zu rechnen hätten, sollte man sie bei religiösen Aktivitäten erwischen. Durchaus nachvollziehbar sei, dass sich die beschwerdeführenden Parteien als Zeugen Jehovas aufgrund der aktuellen Situation auf der Krim Problemen ausgesetzt sähen, doch sei es der Familie durchaus zumutbar, sich in einer anderen Stadt der Ukraine, welche nicht von der Russischen Föderation besetzt sei, niederzulassen und dort ein sicheres Leben zu führen, zumal sie über ukrainische Pässe verfügen würden. Aus den herangezogenen Länderberichten ergebe sich, dass die Zeugen Jehovas in den nicht von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Ukraine keiner Gefahr ausgesetzt wären und die Regierung der Ukraine durchaus in der Lage wäre, Binnenflüchtlingen von der Halbinsel Krim Hilfe zu leisten. Zum in Bezug auf den minderjährigen Drittbeschwerdeführer vorgelegten Ausweis über die Einberufung, in welchem er trotz gesundheitlicher Einschränkungen für tauglich befunden worden wäre, sei anzuführen, dass dieser nicht von der ukrainischen Regierung, sondern von der Russischen Föderation ausgestellt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer habe selbst angegeben, dass sein Sohn laut ukrainischem Gesetz als untauglich gelte und ergebe sich aus Sicht der Behörde kein Hinweis, dass dieser im Falle einer Rückkehr in die Ukraine durch die Russische Föderation zum Wehrdienst eingezogen werden würde. Die Familie befinde sich erst seit Juli 2017 in Österreich und sei eine besondere Integration im Hinblick auf jene erst kurze Aufenthaltsdauer nicht erkennbar. Mangels ausreichender Barmittel würden die beschwerdeführenden Parteien die im Schengener Grenzkodex festgelegten Voraussetzung zum legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht erfüllen und ihren Aufenthalt von 90 Tagen sohin nicht legalisieren können. 1.
- Mit für die beschwerdeführenden Parteien gleichlautendem Schriftsatz vom 06.09.2017 wurde gegen oben angeführte Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht. Hinsichtlich der detaillierten Beschwerdebegründung darf auf die Seiten 181 ff des Verwaltungsakts betreffend den Erstbeschwerdeführer verwiesen werden. Geltend gemacht wurde im Wesentlichen, die beschwerdeführenden Parteien würden von der Krim stammen und hätten zumindest bis vor kurzem die ukrainische Staatsbürgerschaft besessen. Durch die Besetzung der Krim würden sie nunmehr seitens Russlands als Staatsangehörige der Russischen Föderation gelten und hätten demgemäß die Reisepässe entsprechend ausgewechselt bekommen. In der Ukraine sei für Zeugen Jehovas, wie für andere Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, der zivile Ersatzdienst in Friedenszeiten akzeptiert worden. Der gesundheitlich beeinträchtigte Drittbeschwerdeführer sei zuvor durch die ukrainische Behörde für untauglich befunden worden, durch die russische Behörde sei nunmehr jedoch eine anderslautende Entscheidung getroffen worden. Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien sei ungeklärt, die durch die russische Besetzung der Krim ausgestellten russischen Dokumente würden völkerrechtlich nicht anerkannt. Seitens der Ukraine würden all jene, welche die Krim nicht zeitnah nach der Annektion verlassen hätten, als Verräter und Sympathisanten der Russen gelten. Ein Bruder des Erstbeschwerdeführers arbeite als Richter und scheine in der Ukraine auf einer "Schwarzen Liste" als Verräter auf. Ein Verbleib auf der Krim hätte bedeutet, dass der Drittbeschwerdeführer zum Kriegsdienst gezwungen würde und sich an Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu beteiligen hätte. Durch die aufgezeigten Punkte seien die beschwerdeführenden Parteien aus religiösen und politischen Gründen asylrelevant gefährdet. Die Staatsangehörigkeit zur Ukraine, deren Bestehen sich als ungeklärt erweise, helfe den beschwerdeführenden Parteien nicht, da sie dort als Verräter und Verwandte eines Kollaborateurs angesehen würden. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt und keine fallbezogenen Recherchen durchgeführt. Die beschwerdeführenden Parteien seien in Österreich ausgesprochen gut integriert und hätten seitens der Behörde keine Gründe genannt werden können, weshalb diese zwingend auszuweisen wären. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid erweise sich als verfassungswidrig, zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein besonderes Rechtschutzinteresse in einer ausreichenden Zeit für die Einbringung der Beschwerde gegeben sei. 1.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.09.2017 mitsamt der bezughabenden Verwaltungsakte beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 10.11.2017 wurden durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zwei Internetlinks bekanntgegeben; unter einem davon sei ein Bild einer "Stop-Tafel" an der Grenze zwischen der Ukraine und der Krim ersichtlich und werde erwähnt, dass Krim-Bewohner "Verräter und Kollaborateure" seien. Aus der durch das Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Übersetzung des abrufbaren russischsprachigen Artikels ergibt sich, dass nichtukrainische Krimbewohner bei der Einreise auf das Territorium der Ukraine mit beleidigenden Plakaten begrüßt würden. Der zweite Link führe zu einer "Schwarzen Liste" von Personen, welchen in der Ukraine u.a. die Kollaboration mit Russen vorgeworfen werde und in welcher auch der Familienname der beschwerdeführenden Parteien aufscheinen würde. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2018, Zln. W111 2170212-1/10E, W111 2170224-1/5E, W111 2170221-1/5E, W111 2170214-1/5E und W111 2170219-1/5E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017 abgewiesen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien Staatsangehörige der Ukraine, der russischen Volksgruppe sowie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugehörig seien. Sie hätten vor ihrer Ausreise auf der Halbinsel Krim gelebt, wo sie ein Grundstück sowie ein Haus besessen und eigenen Angaben zufolge in durchschnittlichen bis guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten. Angehörige der beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor auf dem Gebiet der Krim, eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in einer anderen Region der Ukraine, leben. Sie würden über gültige im Zeitraum 2016/2017 im Oblast XXXX ausgestellte ukrainische Reisepässe verfügen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft ergeben und wäre ihnen mit den Dokumenten eine Reise von der annektierten Krim Halbinsel nach XXXX und in weiterer Folge eine Ausreise auf dem Luftweg nach Österreich problemlos möglich gewesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe in Form von befürchteten Repressalien im Zusammenhang mit ihrem Glaubensbekenntnis (Haftstrafe, Entzug des Sorgerechts) sowie die vom Drittbeschwerdeführer befürchtete Einziehung zum Militärdienst, trotz gesundheitlicher Einschränkungen respektive Ablehnung des Wehrdienstes aus Glaubensgründen, würden sich zur Gänze auf ihre durch die Russische Föderation annektierte Heimatregion und die dort angewandten russischen Rechtsvorschriften beziehen. Vor diesem Hintergrund könne eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Ausreisegründe unterbleiben, da jedenfalls die Möglichkeit bestehe, sich den dargelegten Befürchtungen durch Niederlassung in einem unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil zu entziehen. Die beschwerdeführenden Parteien wären zwar in Besitz eines russischen Inlandpasses, es könne jedoch aus den herangezogenen Länderberichten keinesfalls entnommen werden, dass ehemalige Bewohner der Halbinsel Krim in anderen Landesteilen mit maßgeblichen Diskriminierungen oder gar staatlichen Repressalien zu rechnen hätten.1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2018, Zln. W111 2170212-1/10E, W111 2170224-1/5E, W111 2170221-1/5E, W111 2170214-1/5E und W111 2170219-1/5E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2017 abgewiesen. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die beschwerdeführenden Parteien Staatsangehörige der Ukraine, der russischen Volksgruppe sowie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas zugehörig seien. Sie hätten vor ihrer Ausreise auf der Halbinsel Krim gelebt, wo sie ein Grundstück sowie ein Haus besessen und eigenen Angaben zufolge in durchschnittlichen bis guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten. Angehörige der beschwerdeführenden Parteien würden nach wie vor auf dem Gebiet der Krim, eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in einer anderen Region der Ukraine, leben. Sie würden über gültige im Zeitraum 2016 aus 2017, im Oblast römisch 40 ausgestellte ukrainische Reisepässe verfügen. Es hätten sich keine Anhaltspunkte für einen allfälligen Verlust der ukrainischen Staatsbürgerschaft ergeben und wäre ihnen mit den Dokumenten eine Reise von der annektierten Krim Halbinsel nach römisch 40 und in weiterer Folge eine Ausreise auf dem Luftweg nach Österreich problemlos möglich gewesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe in Form von befürchteten Repressalien im Zusammenhang mit ihrem Glaubensbekenntnis (Haftstrafe, Entzug des Sorgerechts) sowie die vom Drittbeschwerdeführer befürchtete Einziehung zum Militärdienst, trotz gesundheitlicher Einschränkungen respektive Ablehnung des Wehrdienstes aus Glaubensgründen, würden sich zur Gänze auf ihre durch die Russische Föderation annektierte Heimatregion und die dort angewandten russischen Rechtsvorschriften beziehen. Vor diesem Hintergrund könne eine abschließende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Ausreisegründe unterbleiben, da jedenfalls die Möglichkeit bestehe, sich den dargelegten Befürchtungen durch Niederlassung in einem unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Landesteil zu entziehen. Die beschwerdeführenden Parteien wären zwar in Besitz eines russischen Inlandpasses, es könne jedoch aus den herangezogenen Länderberichten keinesfalls entnommen werden, dass ehemalige Bewohner der Halbinsel Krim in anderen Landesteilen mit maßgeblichen Diskriminierungen oder gar staatlichen Repressalien zu rechnen hätten. 1.
- Am 23.03.2018 stellten die beschwerdeführenden Parteien weitere Anträge auf internationalen Schutz, welche sie jedoch mit Schreiben vom 07.05.2018 wieder zurückzogen. 1.
- Mit Beschluss vom 11.06.2018 E 994-998/2018-7 hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen die oben erwähnten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eingebrachten Beschwerde (welcher zuvor mit Beschlüssen vom 21.03.2018 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war) abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Zweite Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
- Am 04.09.2018 brachten die beschwerdeführenden Parteien die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich der Erstbefragung vom 04.09.2018 in Bezug auf die Gründe seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen zu Protokoll, das ca. zwei Wochen zuvor Polizisten in sein Haus auf der Krim gekommen wären, und nach seinem Aufenthaltsort gefragt hätten. Sein ältester Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei wehrdienstpflichtig und hätte mittlerweile vier Einberufungsbefehle bekommen. Als Zeuge Jehovas verweigere er jedoch den Wehrdienst und den Krieg. Bevor die Zeugen Jehovas verboten worden wären, hätte es die Möglichkeit zum Zivildienst gegeben, aber seit Juli 2017 gäbe es diese Möglichkeit nicht mehr. Würde der Erstbeschwerdeführer in die Ukraine abgeschoben werden, würde er verfolgt und feindselig behandelt werden. Da er einen russischen Pass besitze, könnte er bis zu fünf Jahre inhaftiert werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen gleichlautende Angaben zu Protokoll und gab ergänzend an, dass es in Russland ein Gesetz gebe, wonach die minderjährigen Kinder einer Mutter abgenommen werden könnten, wenn der Vater aufgrund einer extremistisch eingestuften Religion eine Haftstrafe verbüße. Der volljährige Drittbeschwerdeführe gab zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, er habe eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, als Zeuge Jehovas verweigere er den Militärdienst jedoch. Ihm sei viermal eine Einberufung an seine ehemalige Wohnadresse auf der Krim zugestellt worden, beim letzten Mal sei gesagt worden, dass er ab sofort zur Fahndung ausgeschrieben werde. Eine Möglichkeit zur Ableistung von Zivildienst bestünde derzeit nicht, da am 17.07.2017 ein Erlass zum allgemeinen Verbot der Tätigkeit der Zeugen Jehovas erteilt worden wäre. Der Drittbeschwerdeführer habe Angst, im Fall seiner Rückkehr verhaftet zu werden und zwei bis drei Jahre ins Gefängnis zu müssen. Außerdem habe er freiwillig die russische Staatsbürgerschaft angenommen; in der Ukraine gebe es ein Gesetz, welches besage, dass alle, welche die russische und die ukrainische Staatsbürgerschaft besäßen, mit einer bis zu fünfjährigen Gefängnisstrafe bedroht wären. Der Drittbeschwerdeführer habe russische Schuldokumente sowie eine russische Tauglichkeitsbescheinigung des Militärs; außerdem habe er in Österreich einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Passes gestellt. Im Fall einer Rückkehr fürchte er, verhaftet oder zwangsweise in den Krieg geschickt zu werden, wo er sein Leben verlieren könnte. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer begründete seine neuerliche Antragstellung ebenfalls mit einer Verweigerung der Ableistung des Wehrdienstes; nächstes Jahr würde er das Alter erreichen, mit welchem er wehrpflichtig wäre, er wisse jedoch jetzt schon, dass er den Wehrdienst aufgrund seiner Religion als Zeuge Jehovas verweigern werde. Einen alternativen Dienst gebe es nicht, seitdem ihre Religion als extremistisch verboten worden wäre. Er habe Angst, dass er aufgrund seiner Verweigerung des Militärdienstes eine Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren zu erwarten habe. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vom 17.09.2018 respektive 27.09.2018 gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gleichlautend an, dass sie seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen hätten und sie zum russischen Konsulat in XXXX gegangen wären, um sich einen russischen Pass ausstellen zu lassen. Sie wären auch bei der ukrainischen Botschaft in XXXX gewesen, und sei ihnen dort gesagt worden, dass sie die ukrainische Staatsbürgerschaft anerkennen würden, diese jedoch bestätigt werden solle. Dafür müssten sie in die Ukraine fahren und sich anmelden.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahmen vom 17.09.2018 respektive 27.09.2018 gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführer gleichlautend an, dass sie seit der ersten Antragstellung Österreich nicht verlassen hätten und sie zum russischen Konsulat in römisch 40 gegangen wären, um sich einen russischen Pass ausstellen zu lassen. Sie wären auch bei der ukrainischen Botschaft in römisch 40 gewesen, und sei ihnen dort gesagt worden, dass sie die ukrainische Staatsbürgerschaft anerkennen würden, diese jedoch bestätigt werden solle. Dafür müssten sie in die Ukraine fahren und sich anmelden. Auf Grundlage ihres russischen Inlandspasses hätten sie nunmehr russische Reisepässe ausgestellt bekommen. Im Mai oder Juni 2018 hätten sie die russischen Reisepässe beim Konsulat in XXXX beantragt und hätten sie (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) diese im Juli 2018 bekommen, die beiden minderjährigen Kinder können die Pässe erst bekommen, wenn die Eltern die Pässe bereits erhalten hätten. Sie wollen russische Staatsbürger und nicht ukrainische Staatsbürger sein, da sie noch Immobilien auf der Krim besäßen und diese nur nach russischem Recht verkaufen könnten. Sie würden von der Volkgruppe her Russen sein und würden russisch sprechen. Mittlerweile sei die russische Sprache in der Westukraine verboten und wolle man diese in ganz Ukraine verbieten, solange der Krieg in Donbass herrsche. Es gebe in der Ukraine sehr viele Nationalisten, die gegen Russland sehr negativ eingestellt seien, somit würden sie als Krimbewohner als Extremisten angesehen werden. Außerdem stehe der Bruder des Erstbeschwerdeführers auf der Fahndungsliste des Geheimdienstes SBU und könnte es passieren, dass der Erstbeschwerdeführer als Geisel benutzt würde, um an den Bruder heranzukommen.Auf Grundlage ihres russischen Inlandspasses hätten sie nunmehr russische Reisepässe ausgestellt bekommen. Im Mai oder Juni 2018 hätten sie die russischen Reisepässe beim Konsulat in römisch 40 beantragt und hätten sie (Erst- bis Drittbeschwerdeführer) diese im Juli 2018 bekommen, die beiden minderjährigen Kinder können die Pässe erst bekommen, wenn die Eltern die Pässe bereits erhalten hätten. Sie wollen russische Staatsbürger und nicht ukrainische Staatsbürger sein, da sie noch Immobilien auf der Krim besäßen und diese nur nach russischem Recht verkaufen könnten. Sie würden von der Volkgruppe her Russen sein und würden russisch sprechen. Mittlerweile sei die russische Sprache in der Westukraine verboten und wolle man diese in ganz Ukraine verbieten, solange der Krieg in Donbass herrsche. Es gebe in der Ukraine sehr viele Nationalisten, die gegen Russland sehr negativ eingestellt seien, somit würden sie als Krimbewohner als Extremisten angesehen werden. Außerdem stehe der Bruder des Erstbeschwerdeführers auf der Fahndungsliste des Geheimdienstes SBU und könnte es passieren, dass der Erstbeschwerdeführer als Geisel benutzt würde, um an den Bruder heranzukommen. Auf der Krim wären zunächst nur russische Inlandspässe ausgestellt worden. Diese wären nötig gewesen, um alle Dokumente dem russischen Recht anzupassen. Erst später hätten die Behörden angefangen Reisepässe auszustellen, die Warteschlangen wären jedoch sehr groß gewesen. Sie selbst seien mit einem ukrainischen Reisepass nach Österreich gereist, da mit diesem die Reisefreiheit gewährleistet gewesen wäre, man hätte keine Zeit verloren, um ein Visum zu bekommen. Der Drittbeschwerdeführer berief sich ebenfalls darauf, zwischenzeitig neben der ukrainischen die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen; falls er in die Ukraine abgeschoben werden sollte, habe er mit einer fünfjährigen Haftstrafe zu rechnen. Außerdem sei von Mitarbeitern des russischen Militäramtes bereits viermal nach ihm gefragt worden, die Ableistung eines Ersatzdienstes sei ihm verweigert worden. Der Drittbeschwerdeführer hätte den Wehrdienst für Russland ableisten müssen; da er auf der Krim gemeldet gewesen wäre, sei er nicht verpflichtet, der ukrainischen Armee Dienst zu leisten. Die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gaben jeweils an, dass es seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses ihrer ersten Verfahren auf internationalen Schutz zu keinen maßgeblichen Änderungen bezüglich ihrer privaten und familiären Umstände gekommen wäre. 2.
- Mit den mündlich verkündeten Bescheiden vom 27.09.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben.2.
- Mit den mündlich verkündeten Bescheiden vom 27.09.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Die belangte Behörde traf Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes des Asylverfahrens verfügt. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG und begründete die Entscheidung damit, dass die nunmehrigen Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, da sich die Beschwerdeführer auf Gründe bezogen hätten, welche bereits vor rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren vorgelegen hätten. Anhand der vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dessen niederschriftlichen Angaben könne keine Verfolgung der Beschwerdeführer festgestellt werden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien seien ebenfalls keine Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten.Die belangte Behörde traf Feststellungen zum Herkunftsstaat und gab den Verfahrensgang wieder. Die Beschwerdeführer hätten in Österreich nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechtes des Asylverfahrens verfügt. In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und begründete die Entscheidung damit, dass die nunmehrigen Folgeanträge voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, da sich die Beschwerdeführer auf Gründe bezogen hätten, welche bereits vor rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren vorgelegen hätten. Anhand der vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dessen niederschriftlichen Angaben könne keine Verfolgung der Beschwerdeführer festgestellt werden. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert. Im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Parteien seien ebenfalls keine Änderungen seit der rechtskräftigen Entscheidung eingetreten. Die Beschwerdeführer gaben im Anschluss an die mündliche Verkündung der dargestellten Bescheide zu Protokoll, Beschwerden zu erheben, zu deren Begründung auf das bisher Vorgebrachte verwiesen werde. Mit Eingabe vom 12.12.2018 legte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien folgende Berichte vor: - Berichte über die Verfolgung von Zeugen Jehovas auf der Krim, aktuelle Webseite Zeugen Jehovas vom 29.11.2018 - Bericht der Tagesschau vom 30.11.2018 Kriegsrecht in der Ukraine - Alpenschau vom 27.11.2018 Kriegserklärung der Ukraine an Russland Der rechtsfreundliche Vertreter brachte vor, dass die Beschwerdeführer unbestritten aus der Krim stammen würden, die Frage der Staatsbürgerschaft jedoch unklar sei. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass russische Männer im Alter von 16 bis 60 Jahren nicht mehr in die Ukraine einreisen dürften. Damit solle verhindert werden, dass Russen auf ukrainischem Boden kämpfende "Privatarmeen" bilden. Nach der Kaperung der Marineschiffe im angrenzenden Asowsches Meer hätte die Ukraine für 30 Tage das Kriegsrecht über einige Landesteile verhängt. Poroschenko hätte zur Begründung erklärt, sein Land müsse sich für die Abwehr einer möglichen russischen "Invasion" rüsten. 2.
- Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019, Zln.: W212 2170212-2/5E, W212 2170224-2/4E, W212 2170221-2/4E, W212 2170214-2/4E und W212 2170219-2/4E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 2 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, nicht rechtmäßig war.2.3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2019, Zln.: W212 2170212-2/5E, W212 2170224-2/4E, W212 2170221-2/4E, W212 2170214-2/4E und W212 2170219-2/4E, wurde ausgesprochen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, nicht rechtmäßig war. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Folgeanträgen, nämlich, dass für den Drittbeschwerdeführer mittlerweile vier Einberufungsbefehle hinterlegt worden wären, die russische Polizei sich nach dem Aufenthaltsort des Erstbeschwerdeführers erkundigt habe sowie die Beschwerdeführer sich einer feindseligen Behandlung in der Ukraine ausgesetzt sehen würden, a priori keinen neuen Sachverhalt erkennen lassen dürfte, da sich die vorgebrachten Sachverhaltselemente allesamt auf einen Zeitraum vor rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren beziehen und insofern keinen "neu entstandenen" Sachverhalt begründen würden. Nichts desto trotz müsse jedoch im Lichte der rezenten politischen Entwicklungen der Frage der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführer näher nachgegangen werden. Medienberichte würden darlegen, dass nach dem Zwischenfall im Asowschen Meer Kiew per 28.11.2018 das Kriegsrecht, befristet auf 30 Tage, verhängt habe. Außerdem sei für russische Männer zwischen 16 und 60 Jahren ein Einreisestopp in die Ukraine erlassen worden. Die Beschwerdeführer seien russischer Volksgruppenzugehörigkeit, ihnen seien aufgrund ihrer russischen Inlandspässe vom russischen Konsulat in Österreich russische Reisepässe ausgestellt worden. Relevant sei daher einerseits, ob der verhängte Einreisestopp nach wie vor Gültigkeit habe. Darüber hinaus ließe sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, ob der Einreisestopp auch Personen einer ukrainischen und russischen Doppelstaatsbürgerschaft betreffe, respektive ob eine solche Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt rechtlich möglich wäre. Es ginge ebensowenig aus den Verwaltungsakten hervor, ob die Beschwerdeführer zwecks Ausstellung der russischen Reisepässe ihre ukrainische Staatsbürgerschaft niederlegen hätten müssen. Diese Abklärung sei notwendig und relevant, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid des ersten Asylverfahrens festhielt, dass an eine Rücküberstellung in die Krim nicht gedacht sei, einem Aufenthalt der Beschwerdeführer in der restlichen Ukraine jedoch keine maßgeblichen Gründe entgegenstünden. Auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2018 sei mehrmals festgehalten worden, dass "in Bezug auf sämtliche der angeführten Aspekte - ohne deren Glaubwürdigkeit respektive deren Relevanz für die Gewährung internationalen Schutzes bezogen auf das Gebiet der Krim Halbinsel abschließend zu beurteilen - jedenfalls die Möglichkeit bestünde, sich den dargelegten Befürchtungen durch Niederlassung in einem unter Kontrolle der ukrainischen Regierung bestehenden Landesregierung zu entziehen". Grundsätzlich sei überhaupt fraglich, ob die auf dem Gebiet der Krim für die dort ansässige Bevölkerung ausgestellten Dokumente der russischen Föderation völkerrechtlich anerkannt würden. 2.
- Zur Abklärung der seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angesprochenen Aspekte richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage an die Staatendokumentation, welche am 31.01.2019 zusammengefasst dahingehend beantwortet wurde, dass eine Doppelstaatsbürgerschaft in der Ukraine nicht vorgesehen wäre; wenn ein ukrainischer Staatsbürger legal die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation annehmen wolle, könne er dies machen, wenn er offiziell nach dem gesetzlichen Ablauf auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichte. Die von den russischen Behörden an die Bewohner der Krim mit ukrainischer Staatsbürgerschaft ausgestellten Reisepässe seien jedoch ein Verstoß gegen ukrainische und internationale Normen und demnach nach ukrainischer Auffassung illegal. Das im November 2018 verhängte Einreiseverbot in die Ukraine für russische männliche Bürger im Alter von 16 bis 60 Jahren sei entsprechend der Entscheidung des nationalen Sicherheitsrates immer noch in Kraft und gelte für alle Bürger der Russischen Föderation. Wenn Einwohner der Krim die Grenze als Bürger der Russischen Föderation passieren würden, gelte dieses Verbot auch für sie. Wenn sie über die Grenze als ukrainische Staatsbürger reisen und dem Grenzdienst einen gültigen ukrainischen Pass vorweisen würden, gelte dieses Verbot für sie nicht. Die Verwendung der russischen Sprache sei in der Ukraine nicht verboten. Die Tatsache, dass die meisten IDPs Russisch sprechen würden, stelle keinen Grund für Diskriminierung dar. Russisch stelle eine Verkehrssprache der Ukraine dar, welche in Kiev, im Süden und im Osten des Landes dominiere. Am 07.02.2019 erfolgte im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache und einer Rechtsberaterin eine ergänzende Einvernahme der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen, ergänzend verweise er auf eine im Internet öffentlich abrufbare Fahndungsliste der ukrainischen Behörden, in welcher der Name seines Bruders aufscheine. Von den Leuten, welche sein Haus auf der Krim bewohnen würden, habe er erfahren, dass im Herbst dreimal unbekannte Männer zum Haus gekommen wären und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätten. Eine Verfolgung der Zeugen Jehovas fände zwischenzeitlich auch auf der Krim-Halbinsel statt. Auf Vorhalt des Inhalts der oben dargestellten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2019 sowie der ausdrücklichen Aussage des Erstbeschwerdeführers, nie auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichtet zu haben, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, wenn man auf dem ukrainischen Staatsgebiet mit einem russischen Reisepass erwischt werde, würde dieser Pass zerrissen werden. Zeugen Jehovas würden sich weder auf die eine, noch die andere Seite stellen; sie möchten aber nicht unter die Presse dieser Maschine kommen. In der Ukraine gebe es sehr viele nationalsozialistisch eingestellte Bürger, welchen der Erstbeschwerdeführer nicht zum Opfer fallen wolle. Bezüglich der Frage der Doppelstaatsbürgerschaft habe sich der Erstbeschwerdeführer bei der ukrainischen Botschaft erkundigt; ihm sei gesagt worden, dass er zur Ablegung der ukrainischen Staatsbürgerschaft in die Ukraine fahren und sich dort anmelden müsste. Innerhalb eines Jahres könnte er die Staatsbürgerschaft ablegen. Auf Vorhalt, dass er aufgrund seiner Religion sowie in Zusammenhang mit dem Wehrdienst seiner Söhne in der Ukraine keinerlei Probleme zu befürchten hätte und befragt, weshalb er nunmehr unbedingt russischer Staatsbürger sein wolle, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe damit nur beweisen wollen, dass er die russische Staatsbürgerschaft habe, da ihm anscheinend nicht geglaubt werde. Mit der russischen Staatsbürgerschaft habe er in der Ukraine sehr wohl Probleme, zumal dafür eine hohe Geldstrafe vorgesehen wäre. Wenn er diese Strafe nicht bezahle, komme er sicherlich ins Gefängnis. Auf Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache und befragt nach dem entgegenstehenden Gründen, erwiderte der Erstbeschwerdeführer, er ersuche um eine schriftliche Bestätigung, dass seine Familie in der Ukraine behördlich nicht verfolgt werden würde. Zudem würde er als ethnischer Russe auf dem Gebiet der Ukraine diskriminiert werden. Auch die Zweitbeschwerdeführerin berief sich darauf, dass unbekannte Männer an ihrer Wohnanschrift auf der Krim nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt hätten. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2019 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie kenne fünf Familien, welche von der Krim in die Ukraine umgezogen wären; diese seien aber im Jahr 2015 bzw 2017 wieder auf die Krim zurückgekehrt, da sie in der Ukraine gar nichts machen hätten können - weder ein Konto eröffnen, noch einen Kredit aufnehmen. Eine Frau habe zurückkehren müssen, da sie keine Arbeitsstelle gefunden hätte. Die Krimbewohner würden als Separatisten bezeichnet. Der Bruder ihres Mannes befände sich auf der Fahndungsliste der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine, es gebe vieles, das in den Medien nicht berichtet werde. Sie könne jedoch versichern, dass ethnische Russen und Krimbewohner in der Ukraine diskriminiert würden. Auf weiteren Vorhalt, demzufolge in der Ukraine Behandlungsmöglichkeiten bezüglich der von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme vorhanden und die von ihr aktuell benötigten Medikamente verfügbar wären, erwiderte sie, sie hätten die russische Staatsbürgerschaft freiwillig angenommen; in Artikel 4 der ukrainischen Verfassung stehe, dass man nur eine Staatsbürgerschaft haben könne; in Punkt 19 stehe, dass eine Person, welche eine andere Staatsbürgerschaft freiwillig angenommen hätte, dadurch die ukrainische Staatsbürgerschaft verliere. Der Drittbeschwerdeführer gab auf Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2019, dass die Krim nicht ukrainisch sei, zumal die Ausrufung des Kriegsrechts nicht für dieses Gebiet gelte. Außerdem würden viele Krimbewohner, welche nach dem Referendum 2014 in die Ukraine umgesiedelt wären, wieder in auf die Krim zurückkehren. Auf Vorhalt, dass er weder wegen seiner Religion noch aufgrund des Wehrdienstes Probleme in der Ukraine zu befürchten hätte und befragt, weshalb er diesfalls unbedingt russischer Staatsbürger sein wolle, gab der Drittbeschwerdeführer an, er habe in der Ukraine keine Musterung gehabt, da er Krimbewohner sei. Er wohne auf der Krim, welche seit fünf Jahren zu Russland gehöre. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er werde in diesem Jahr 17 Jahre alt, ab diesem Alter sei man in Russland zur Musterung bestellt. Der Viertbeschwerdeführer sei praktisch gesund und würde die Musterung mit Sicherheit bestehen. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2019 gab der minderjährige Viertbeschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Auf Vorhalt, dass er in der Ukraine weder aufgrund seiner Religion noch in Zusammenhang mit dem Wehrdienst Probleme zu befürchten hätte und befragt, weshalb er nun russischer Staatsbürger sein wolle, gab der Viertbeschwerdeführer an, sie seien russische Staatsbürger und würden solche bleiben, da ihre Immobilien mit russischen Dokumenten versehen seien. 2.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.02.2019 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 04.09.2018 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten
§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G jeweils nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen (Spruchpunkte IV.).
§ 52Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer
Innen in die Ukraine
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).
In Spruchpunkt VI. wurde festgehalten, dass
§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde.2.5.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.02.2019 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 04.09.2018 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG jeweils nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BeschwerdeführerInnen in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgehalten, dass
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien um Staatsangehörige der Ukraine handle, deren Identität feststünde und gegen die seit dem 13.02.2018 aufrechte Rückkehrentscheidungen vorliegen würden. Diese hätten sich seit ihrer ersten Asylantragstellung durchgehend in Österreich aufgehalten und es habe kein neuer entscheidungsrelevanterer Sachverhalt festgestellt werden können. Die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Beweiswürdigend wurden im Verfahren des Erstbeschwerdeführers insbesondere die folgenden Ausführungen getroffen (welche inhaltlich im Wesentlichen gleichlautend auch den Bescheiden der übrigen beschwerdeführenden Parteien zugrunde gelegt wurden): "(...) Sie gaben im gegenständlichen Asylverfahren an, dass Sie russischer Staatsbürger wären und daher in der Ukraine verfolgt werden, Sie Zeuge Jehovas wären und diese Religion in Russland verboten wäre und weiters, dass Ihr Sohn bereits vier Einberufungsbefehle zur russischen Armee erhalten hat. Sie geben im gegenständlichen Verfahren dieselben Ausreisegründe - Sie sind Zeuge Jehovas, Ihr Sohn wird zum russischen Militär eingezogen, obwohl er laut ukrainischem Gesetz nicht tauglich wäre und Sie werden als russischer Staatsbürger von den Ukrainern, wenn Sie dorthin abgeschoben werden, verfolgt und feindselig behandelt werden - bzw. dieselben Rückkehrbefürchtungen - Sie werden verfolgt - an, die Sie bereits im ersten Verfahren angegeben haben. Damit deckt sich Ihr Parteibegehren im zweiten Antrag mit dem im ersten. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als glaubhaftes qualifiziertes Vorbringen stützen, bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen, jedoch in Ihrem Erstasylverfahren zusammengefasst festgestellt wurde, dass Sie keiner Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sind, kann auch jetzt keine Verfolgung aus Gründen der GFK festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände in der Ukraine ist es Ihnen durchaus als Zeuge Jehovas möglich, ein sicheres Leben zu führen und Ihre Religion frei auszuüben. Weiters führten Sie selbst an, dass Ihr ältester Sohn laut ukrainischem Gesetz für untauglich befunden wurde, somit zum Wehrdienst nicht eingezogen wird. Wie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angeführt wurde Ihr Sohn, trotz der gesundheitlichen Einschränkungen, von den russischen Behörden für tauglich eingestuft, nicht von den ukrainischen Behörden. Sie ließen sich vom russischen Konsulat in XXXX am XXXX einen russischen Reisepass ausstellen.Sie ließen sich vom russischen Konsulat in römisch 40 am römisch 40 einen russischen Reisepass ausstellen. Hier ist jedoch anzuführen, dass Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben, dass Sie einen russischen Pass innehaben. Auch wenn hier der russische Inlandspass gemeint ist, ist auch dieser nur für russische Staatsbürger vorgesehen. Hier ist jedoch folgendes anzuführen: Auf der Krim werden seit der völkerrechtswidrigen Annexion durch Russland im März 2014 staatliche Aufgaben von russischen Behörden ausgeübt. Die Einwohner wurden pauschal eingebürgert, es wurde begonnen, sie mit russischen Inlandspässen, seit September 2014 auch mit russischen Reisepässen, auszustatten. Einwohner der Krim, die ihr Widerspruchsrecht nutzten haben damit u. a. den Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung verloren. Das "Referendum" über den Anschluss an Russland, welches auf der Krim durchgeführt wurde, wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt. Die Resolution 71/205 der Generalversammlung der UN bezeichnet die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim. So erhielten Sie nun, auf Grund der Tatsache, dass Sie auf der Halbinsel Krim leben, einen russischen Reisepass. Da jedoch, wie oben angeführt, das Referendum von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für ungültig erklärt wurde, und die Russische Föderation als Okkupationsmacht auf der Krim bezeichnet wird, ist die Krim ukrainisches Hoheitsgebiet. Aus diesem Grund erhielten Sie auch am XXXX einen ukrainischen Reisepass.Aus diesem Grund erhielten Sie auch am römisch 40 einen ukrainischen Reisepass. Sie haben niemals auf eine Staatsbürgerschaft verzichtet noch wurde Ihnen Ihre Staatsbürgerschaft aberkannt oder haben Sie diese verloren. Somit sind Sie, wie seit Ihrer Geburt, ukrainischer Staatsbürger. Sie hatten auch keinerlei Probleme bei der Reise von der Krim auf das Festland. Da Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren ukrainischer Staatsbürger waren, Sie auch jetzt ukrainischer Staatsbürger sind, kann hier keine Änderung zu Ihrem Erstasylverfahren erkannt werden. Da Sie der russischen Volksgruppe angehören und Sie nun anführten, dass Sie, wenn Sie in die Ukraine überstellt werden, bedroht werden würden, und auch weiters, dass Sie angaben, dass die russische Sprache verboten ist, ist folgendes anzuführen: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 22.08.2017: Fragestellung: Kann erhoben werden, wie die Lage von Angehörigen der russischen Minderheit im Rest der Ukraine ist: Die Frage nach der Lage von Angehörigen der russischen Minderheit im Rest der Ukraine wurde recherchiert, es konnten aber dazu keine konkreten Informationen gefunden werden. Den nachfolgend zitierten Quellen ist jedoch zu entnehmen, dass die Russen in der Ukraine die größte Minderheit, ca. 17% der Bevölkerung, bilden. Obwohl die russische Minderheit hauptsächlich im Osten und im Süden des Landes lebt, ist die russische Sprache im ganzen Land weit verbreitet und wird fast von allen Ukrainern verstanden. Einzelquellen: Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen: Im Internet konnte keine Information bezüglich der Lage der russischen Minderheit in der Ukraine gefunden werden. VB des BM.I in Kiew (16.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), eine staatliche Entwicklungszusammenarbeitsorganisation der Bundesrepublik Deutschland, berichtet folgendes zu der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung: Die ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung ist relativ homogen. 78% sind Ukrainer. Die größte Minderheit stellen die Russen (ca. 17%) dar, die zum großen Teil im Osten und im Süden des Landes leben. GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017): Gesellschaft, https://www.liportal.de/ukraine/gesellschaft/#c4373, Zugriff 22.8.2017 Die GIZ berichtet folgendes zum Thema Sprachen: Die offizielle Amtssprache des Landes ist Ukrainisch. Laut einem Gesetz von 2012 bestehen in der Ukraine auch regionale Amtssprachen, sobald der Minderheitenanteil in einer Region 10% übersteigt. Russisch ist die größte regionale Sprache in der Ukraine, die zumeist im Osten und im Süden des Landes gesprochen wird. Im Alltag wird Russisch nach unterschiedlichen Statistiken von ca. 40% der Bevölkerung benutzt und von fast allen Ukrainern verstanden. Dies hängt mit der starken Russifizierung des Landes zu sowjetischen Zeiten zusammen. [...] Nach dem Maidan verabschiedete das ukrainische Parlament die sogenannten "Dekommunisierungsgesetze", die u.a. sprachpolitische Fragen behandeln. Übertragungen von Rundfunksendungen in russischer Sprache sind durch diese Gesetze eingeschränkt worden. GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017): Gesellschaft, https://www.liportal.de/ukraine/gesellschaft/#c4373, Zugriff 22.8.2017 Dem Bericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in Kooperation mit der französischen Asylbehörde, Office français de protection des réfugiés et apatrides (OFPRA) ist zu entnehmen, dass Personen, die in der Ukraine russisch sprechen, in keiner Weise schikaniert werden. Fragestellung : Kann erhoben werden, ob es tatsächlich Überfälle bzw. Übergriffe auf Angehörige der russischen Minderheit im Rest der Ukraine gibt und wie die ukrainischen Behörden darauf reagieren? Zusammenfassung: Dem Bericht des VB ist zu entnehmen, dass im Zuge einer Online-Recherche keine Berichte über Übergriffe auf Angehörige der russischen Minderheit gefunden werden konnten. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass es in Einzelfällen nicht zu derartigen Handlungen gekommen sein kann. Einzelquellen: Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen: Es wurden keine Berichte über Übergriffe auf Angehörige der russischen Minderheit im Internet gefunden. VB des BM.I in Kiew (16.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail Fragestellung: Kann erhoben werden, ob Angehörige der russischen Minderheit in anderen Landesteilen ohne Diskriminierungen leben können? Zusammenfassung: Dem Bericht des VB ist zu entnehmen, dass Angehörige der russischen Minderheit in der ganzen Ukraine generell ohne Diskriminierung leben können. Dies bedeutet aber nicht, dass es in Einzelfällen nicht zu diskriminierenden Handlungen kommen kann. Einzelquellen: Dem Bericht des BM.I-Verbindungsbeamten für die Ukraine ist folgendes zu entnehmen: Die Angehörigen der russischen Minderheit können in der ganzen Ukraine ohne Diskriminierung leben. VB des BM.I in Kiew (16.8.2017): Bericht des VB, per E-Mail Letztendlich gaben Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren an, dass Sie der Volksgruppe der Russen angehören. Daher kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Bezüglich Wehrdienst, bzw. Mobilmachung, von Zeugen Jehovas zur ukrainischen Armee ist folgendes anzuführen: JW.org ist die internationale offizielle Website der Wachtturm-Gesellschaft, eine rechtliche Organisation der Zeugen Jehovas. JW.org schrieb am 28.8.2015 über eine Entscheidung des Obersten Gerichtes für Zivil- und Strafrecht in der Ukraine, das bestätigte, dass Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst haben: Das Oberste Spezialisierte Gericht für Zivil- und Strafrecht in der Ukraine hat bestätigt, dass Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch in Krisen- und Kriegszeiten das Recht auf Zivildienst haben. ( XXXX , ein Zeuge Jehovas, wurde wegen Wehrdienstentziehung angeklagt, weil er während der Mobilmachung einberufen worden war, aber dann einen Antrag auf Zivildienst stellte. In erster und zweiter Instanz wurde er zwar freigesprochen, aber der Staatsanwalt legte dennoch Rechtsmittel ein und brachte den Fall vor das Oberste Spezialisierte Gericht für Zivil- und Strafrecht der Ukraine. Am
- Juni 2015 wies das Gericht die Rechtsmittel zurück und damit sind die Entscheidungen der vorigen Instanzen rechtskräftig.)( römisch 40 , ein Zeuge Jehovas, wurde wegen Wehrdienstentziehung angeklagt, weil er während der Mobilmachung einberufen worden war, aber dann einen Antrag auf Zivildienst stellte. In erster und zweiter Instanz wurde er zwar freigesprochen, aber der Staatsanwalt legte dennoch Rechtsmittel ein und brachte den Fall vor das Oberste Spezialisierte Gericht für Zivil- und Strafrecht der Ukraine. Am
- Juni 2015 wies das Gericht die Rechtsmittel zurück und damit sind die Entscheidungen der vorigen Instanzen rechtskräftig.) Das Oberste Spezialisierte Gericht bestätigte: "... die erste Instanz hat völlig zu Recht auf entsprechende Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verwiesen." [...] Tausende Zeugen Jehovas in der Ukraine sahen sich während der Mobilmachung mit der Neutralitätsfrage konfrontiert. Alle, die der Wehrdienstentziehung beschuldigt wurden, können sich jetzt auf diesen Präzedenzfall berufen. JW.org - OFFIZIELLE WEBSITE VON JEHOVAS ZEUGEN (28.8.2015): Oberstes Gericht in der Ukraine bestätigt Recht auf Wehrdienstverweigerung während Mobilmachung, http://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/menschenrechte-wehrdienstverweigerer-gewissensgruende/, Zugriff 28.12.2015 Letztendlich führten Sie jedoch bereits in Ihrem Erstasylverfahren an, dass Sie den Zivildienst besuchten und Ihr volljähriger Sohn aus gesundheitlichen Gründen für untauglich eingestuft wurde. Somit kann auch hier keine Änderung zu Ihrem Erstasylverfahren erkannt werden. Auch die von Ihnen vorgelegten Unterlagen haben Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren vorgelegt, somit kann auch hier keine Änderung festgestellt werden. Zum Vorbringen der Rechtsberaterin ist anzuführen, dass es zu keiner Änderung der Staatsbürgerschaft gekommen ist, somit die Asylwerber in die Ukraine überstellt werden, so wie es auch bereits geplant war. Es war niemals geplant Sie auf die Krim zu überstellt. Daher wäre eine Verfolgung durch die russischen Behörden nach Ihrer Rückkehr in die Ukraine nicht möglich, da Sie sich auf ukrainischem, somit nicht okkupiertem, Hoheitsgebiet befinden. Bezüglich der im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2019, Zahl: W212 2170212-2/5E, angeführten Fragestellungen wurden Ihnen die Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 31.01.2019 vorgehalten. Diese lauteten wie folgt: Frage 1: Ist eine Doppelstaatsbürgerschaft in der Ukraine rechtlich möglich? Frage 2: Muss der AW auf seine bestehende ukrainische Staatsbürgerschaft verzichten um eine russische Staatsbürgerschaft zu erhalten? Frage 3: Werden die auf dem Gebiet der Krim für die dort ansässige Bevölkerung ausgestellten Dokumente der Russischen Föderation völkerrechtlich anerkannt? Frage 4: Laut Beschluss des BVwG besteht für russische Männer zwischen 16 und 60 Jahre ein Einreisestopp in die Ukraine. Wäre ein Krim-Bewohner ukrainischer Staatsbürgerschaft, der im Ausland von einem russischen Konsulat einen russischen Reisepass erhalten hat, ebenfalls vom Einreisestopp in die Ukraine betroffen? Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurden diese über den Verbindungsbeamten des BM.I an den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Kiew zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BM.I (VB) und zu österreichischen Botschaften (ÖB) bzw. deren Vertrauensanwälten (VA) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation. Zusammenfassung: Aus den nachfolgend zitierten Quellen geht hervor, dass in der Ukraine eine Doppelstaatsbürgerschaft nicht vorgesehen ist. Wenn ein ukrainischer Staatsbürger legal die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation annehmen möchte, kann er das machen, wenn er offiziell nach dem gesetzlichen Ablauf auf die ukrainische Staatsbürgerschaft verzichtet. Die von den russischen Behörden an die Bewohner der Krim mit ukrainischer Staatsbürgerschaft ausgestellten Reisepässe jedoch, sind ein Verstoß gegen ukrainische und internationale rechtliche Normen, also nach ukrainischer Auffassung illegal. Nur Nordkorea, Bolivien, Nicaragua und Armenien erkennen diese Dokumente an. Das im November 2018 verhängte Einreiseverbot in die Ukraine für russische männliche Bürger im Alter von 16 bis 60 Jahre ist entsprechend der Entscheidung des nationalen Sicherheitsrates noch immer in Kraft und gilt für alle Bürger der Russischen Föderation (RF). Wenn Einwohner der Krim die Grenze als Bürger der RF passieren - gilt dieses Verbot auch für sie. Wenn sie über die Grenze als ukrainische Staatsbürger reisen und dem Grenzdienst einen gültigen ukrainischen Pass vorweisen, gilt dieses Verbot für sie nicht. Einzelquellen: Die Antwort des Vertrauensanwalts der ÖB Kiew in Arbeitsübersetzung durch das Büro des VB: Die Gesetzgebung der Ukraine sieht die einzige Staatsbürgerschaft vor. Die russischen Reisepässe werden an die Krim-Einwohner, die ukrainische Staatsbürgerschaft haben, gegen die ukrainischen und internationalen rechtlichen Normen ausgestellt. In der Gesetzgebung der Ukraine ist kein rechtlicher Mechanismus des legalen Erhalten der russischen Reisepässe durch die Einwohner der Krim - ukrainische Staatsbürger und dieser Prozess wird auf keine Weise durch die ukrainische Gesetzgebung geregelt. Aber, wenn ein ukrainischer Staatsbürger legal die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation annehmen möchte, kann er das machen, wenn er offiziell nach dem gesetzlichen Ablauf die ukrainische Staatsbürgerschaft einstellt. Laut der vorhandenen Information, werden die Dokumente der Russischen Föderation, die an die Einwohner der Krim ausgegeben wurden, von einigen Ländern, die seinerzeit die Ergebnisse des s.g. "Referendum auf der Krim" vom
- März 2014 (es sind Nordkorea, Bolivien, Nicaragua, Armenien) anerkannt haben, auch anerkannt. Die Vertreter des Konsularischen Departments des Außenministeriums der Ukraine teilten mit, dass die führenden Staaten der Welt die russischen Reisepässe, die an die Einwohner der Krim vergeben wurden, nicht als solche, die das Recht auf Visums und die Einreise in diese Länder erlauben, anerkennen. Das im November 2018 verhängte Einreiseverbot in die Ukraine für russische männliche Bürger im Alter von 16 bis 60 Jahre (ist entsprechend der Entscheidung des nationalen Sicherheitsrates noch immer in Kraft) gilt für alle Bürger der RF. Wenn die Einwohner der Krim die Grenze als Bürger der RF passieren - gilt dieses Verbot auch für sie. Wenn sie über die Grenze als ukrainische Staatsbürger reisen und dem Grenzdienst einen gültigen ukrainischen Pass vorweisen, gilt dieses Verbot für sie nicht. VB des BM.I für Ukraine (28.1.2019): Bericht des Vertrauensanwalts, per E-Mail Frage 5: Verhängung des Kriegsrechts am 28.11.2018 für 30 Tage - Konsequenzen, weiterhin Gültigkeit? Informationen zur Fragestellung finden sich auf dem Koordinationsboard und auf www.staatendokumentation.at im LIB Ukraine UKRA_LIB_2017_07_26_KE Abschnitt
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen. Frage 6: Können Angehörige der Volksgruppe der Russen ohne Probleme im Gebiet der Ukraine leben, erhalten sie notwendige Unterstützungen, können sie sich bei Bedarf an Menschenrechtsorganisationen und medizinische Einrichtungen wenden, ist es möglich sich bei Vorfällen an die Polizei zu wenden, usw.? Informationen zur Fragestellung finden sich auf dem Koordinationsboard in der AFB UKRA_MR_MIN_Russische_Minderheit_2017_08_22_KE und im LIB Ukraine UKRA_LIB_2017_07_26_KE Abschnitt
- IDPs und Flüchtlinge. Frage 7: Ist die Verwendung der russischen Sprache in der Ukraine verboten? ... Den nachfolgend zitierten Quellen einschließlich der oben genannten AFB und des aktuellen LIB Ukraine zufolge ist die Verwendung der russischen Sprache in der Ukraine nicht verboten. Die Tatsache, dass IDPs meist Russisch sprechen, ist kein Grund für Diskriminierung. Einzelquellen: Das deutsche Auswärtige Amt berichtete im Jänner 2019 folgendes: Landessprache: Staatssprache Ukrainisch, Verkehrssprache auch Russisch, im Süden und Osten überwiegend Russisch. Regional werden auch weitere Sprachen wie Ungarisch oder Rumänisch gesprochen. AA - Auswärtiges Amt (1.2019): Ukraine - Überblick, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ukraine-node/ukraine/201830, Zugriff 31.1.2019 Die Forschungsstelle Osteuropa der Universität Bremen (UB) berichtete am 8.3.2018 folgendes: Die Studie ergab weiterhin, dass der Gebrauch der gesprochenen ukrainischen Sprache sowohl im professionellen als auch im privaten Alltag zunimmt, wobei hier regionale Unterschiede erkennbar bleiben. Während der Norden, der Westen und das Zentrum zu Hause hauptsächlich Ukrainisch sprechen, dominiert Russisch in Kiew, im Süden und im Osten. Im Allgemeinen spricht die Hälfte der jungen Ukrainer (50 Prozent) zu Hause Ukrainisch, ein Drittel (30 Prozent) spricht Russisch und etwa ein Fünftel (18 Prozent) beides. Außerhalb der Familie ist der Trend zum Ukrainischen ebenfalls zu beobachten, außer in Kiew, wo der Anteil derjenigen, die beide Sprachen sprechen, überwiegt (46 Prozent). UB - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (8.3.2018): Ukraine-Analysen Nr. 197, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen197.pdf, Zugriff 31.1.2019 Sie gaben nach Vorhalt der Anfragebeantwortung lediglich allgemein gehalten an, dass Zeugen Jehovas weder auf der einen, noch auf der anderen Seite stehen würden, sie seien neutral. Viele Bürger in der Ukraine sind nationalsozialistisch eingestellt und denen wollen Sie nicht zum Opfer fallen. So gaben Sie keinerlei konkrete Antworten auf die vorgehaltenen Anfragebeantwortungen, konnten diese somit nicht entkräften. Bezüglich des Vorbringens des Vereins XXXX , dass diese bezüglich der Fragestellungen laut Beschluss des BvWG 3 Wochen Stellungnahmefrist benötigen würden, ist anzuführen, dass der Beschluss am 24.01.2019 zugestellt wurde, somit bereits seit 14 Tagen diese dem Verein XXXX bekannt waren. Trotzdem wurden keinerlei Stellungnahmen ha. vorgelegt, auch nicht im Mail vom 07.02.2019.Bezüglich des Vorbringens des Vereins römisch 40 , dass diese bezüglich der Fragestellungen laut Beschluss des BvWG 3 Wochen Stellungnahmefrist benötigen würden, ist anzuführen, dass der Beschluss am 24.01.2019 zugestellt wurde, somit bereits seit 14 Tagen diese dem Verein römisch 40 bekannt waren. Trotzdem wurden keinerlei Stellungnahmen ha. vorgelegt, auch nicht im Mail vom 07.02.
- Letztendlich ist anzuführen, dass bezüglich der Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichts die Staatendokumentation, wie oben angeführt, kontaktiert wurde und diese vor Ort Überprüfungen durchgeführt hat. Letztendlich ist nochmals anzuführen, dass Sie, obwohl diesbezüglich konkret befragt, Sie auf eine Staatsbürgerschaft niemals verzichtet haben, Sie eine solche niemals verloren haben, bzw. Ihnen niemals eine Staatsbürgerschaft aberkannt wurde. Somit sind Sie immer noch ukrainischer Staatsbürger, da, wie oben in der Anfragebeantwortung angeführt, die von den russischen Behörden an die Bewohner der Krim mit ukrainischer Staatsbürgerschaft ausgestellten Reisepässe ein Verstoß gegen ukrainische und internationale rechtliche Normen darstellen und nach ukrainischer Auffassung daher illegal sind. Die führenden Staaten der Welt erkennen diese russischen Reisepässe nicht an. Da Sie somit nachweislich ukrainischer Staatsbürger sind, kann auch das im November 2018 verhängte Einreisevorbot für russische männliche Bürger im Alter von 16 bis 60 Jahre für Sie nicht gelten. Weiters ist anzuführen, dass das am 28.11.2018 verhängte Kriegsrecht, wie bereits als aktuelle Kurzinformation in den Länderfeststellungen angeführt, beendet ist. Zur vorgelegten Fahndungsliste gegen 276 Richter aus der Krim, worin als Nummer 60 Ihr Bruder angeführt wurde, ist anzuführen, dass auch dies bereits in Ihrem Erstasylverfahren angeführt wurde, so zB auch in der vorgelegten Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung. So wurde in Ihrem Erstasylverfahren im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2018, Zahl: W111 2170212-1/10E, folgendes diesbezüglich angeführt: Beim Vorbringen, wonach den beschwerdeführenden Parteien außerhalb der Krim allenfalls aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Erstbeschwerdeführers als Richter im von Russland besetzten Gebiet - durch die beschwerdeführenden Parteien nicht näher spezifizierte - Nachteile drohen könnten, handelt es sich lediglich um höchst spekulative Befürchtungen, welche keine Deckung im vorliegenden Länderberichtsmaterial finden. Den Berichten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass alleine die Angehörigeneigenschaft zu einer für die russische Besatzung tätigen Person zu staatlichen Repressalien oder sonstigen erheblichen Benachteiligungen führen würde. Insofern kann auch eine abschließende Beurteilung dahingehend unterbleiben, ob es sich bei dem unter dem zuletzt bekannt gegebenen Internetlink zu einer angeblichen "Schwarzen Liste" unter anderem aufscheinenden Namen (wobei sich weder die Schreibweise des Namens noch das Geburtsjahr als deckungsgleich mit den durch den Erstbeschwerdeführer angegebenen Personalien seines Bruders erweisen, vgl. AS 13, 59) tatsächlich um den Bruder des Erstbeschwerdeführers handelt sowie über den Hintergrund jener Homepage bzw. deren Urheber. Angesichts der Webadresse sowie des Erscheinungsbilds der Homepage kann prima facie jedoch nicht angenommen werden, dass es sich hierbei allenfalls um eine offizielle Fahndungsliste der ukrainischen Behörden handeln würde. Unabhängig davon bleibt jedoch nochmals festzuhalten, dass keine der beschwerdeführenden Parteien in jener Liste namentlich aufscheint und es keine Hinweise darauf gibt, dass Angehörige eines auf der Krimhalbinsel tätigen Richters auf dem übrigen Staatsgebiet der Ukraine alleine aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft mit Repressalien zu rechnen hätten.Beim Vorbringen, wonach den beschwerdeführenden Parteien außerhalb der Krim allenfalls aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Erstbeschwerdeführers als Richter im von Russland besetzten Gebiet - durch die beschwerdeführenden Parteien nicht näher spezifizierte - Nachteile drohen könnten, handelt es sich lediglich um höchst spekulative Befürchtungen, welche keine Deckung im vorliegenden Länderberichtsmaterial finden. Den Berichten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass alleine die Angehörigeneigenschaft zu einer für die russische Besatzung tätigen Person zu staatlichen Repressalien oder sonstigen erheblichen Benachteiligungen führen würde. Insofern kann auch eine abschließende Beurteilung dahingehend unterbleiben, ob es sich bei dem unter dem zuletzt bekannt gegebenen Internetlink zu einer angeblichen "Schwarzen Liste" unter anderem aufscheinenden Namen (wobei sich weder die Schreibweise des Namens noch das Geburtsjahr als deckungsgleich mit den durch den Erstbeschwerdeführer angegebenen Personalien seines Bruders erweisen, vergleiche AS 13, 59) tatsächlich um den Bruder des Erstbeschwerdeführers handelt sowie über den Hintergrund jener Homepage bzw. deren Urheber. Angesichts der Webadresse sowie des Erscheinungsbilds der Homepage kann prima facie jedoch nicht angenommen werden, dass es sich hierbei allenfalls um eine offizielle Fahndungsliste der ukrainischen Behörden handeln würde. Unabhängig davon bleibt jedoch nochmals festzuhalten, dass keine der beschwerdeführenden Parteien in jener Liste namentlich aufscheint und es keine Hinweise darauf gibt, dass Angehörige eines auf der Krimhalbinsel tätigen Richters auf dem übrigen Staatsgebiet der Ukraine alleine aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft mit Repressalien zu rechnen hätten. Daher kann auch hier kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Es ist hier nur anzuführen, dass die vorgelegte Liste, obwohl angeblich gegen 276 Richter ein Strafverfahren eingeleitet wurde, bei Nummer 60, hier soll angeblich Ihr Bruder angeführt sein, mitten in der Seite endet, somit 216 Namen fehlen. Letztendlich ist auch keine Quelle, wo die Liste vermerkt ist, bzw. wer die Liste verfasst hat, erkenntlich. Da Ihre Fluchtgründe im gegenständlichen Asylverfahren sich mit den Fluchtgründen, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben, decken, kann kein neuer Sachverhalt festgestellt werden. Bezüglich des Vorbringens des Vereins XXXX , dass nicht ordnungsgemäß geladen wurde und somit die Einvernahme zu wiederholen sei, ist folgendes anzuführen:Bezüglich des Vorbringens des Vereins römisch 40 , dass nicht ordnungsgemäß geladen wurde und somit die Einvernahme zu wiederholen sei, ist folgendes anzuführen: Zum Zeitpunkt der Ladung war der XXXX laut Vollmacht die Vertretung und wurde diese erst mit Schreiben vom 12.02.2018, somit 5 Tage nach der Einvernahme niedergelegt.Zum Zeitpunkt der Ladung war der römisch 40 laut Vollmacht die Vertretung und wurde diese erst mit Schreiben vom 12.02.2018, somit 5 Tage nach der Einvernahme niedergelegt. Laut Aktenvermerk vom 07.02.2019 mit dem XXXX , wurde bestätigt, dass die Ladung ordnungsgemäß eingegangen ist und Hr. XXXX Kontakt mit Ihnen aufgenommen hat.Laut Aktenvermerk vom 07.02.2019 mit dem römisch 40 , wurde bestätigt, dass die Ladung ordnungsgemäß eingegangen ist und Hr. römisch 40 Kontakt mit Ihnen aufgenommen hat. Auch wenn zum Zeitpunkt der Ladung, bzw. Einvernahme, keine Vollmacht vom Verein XXXX ha. eingelangt ist, bzw. bekannt war, bzw. auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 17.01.2019 am 24.01.2019 dem Verein XXXX zugestellt hat, ist anzuführen, dass eindeutig zwei aufrechte Vollmachten für Sie zum besagten Zeitpunkt bestanden.Auch wenn zum Zeitpunkt der Ladung, bzw. Einvernahme, keine Vollmacht vom Verein römisch 40 ha. eingelangt ist, bzw. bekannt war, bzw. auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss vom 17.01.2019 am 24.01.2019 dem Verein römisch 40 zugestellt hat, ist anzuführen, dass eindeutig zwei aufrechte Vollmachten für Sie zum besagten Zeitpunkt bestanden. Laut § 9 Absatz 4 Zustellgesetz, letzter Satz, ist angeführt, dass, hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.Laut Paragraph 9, Absatz 4 Zustellgesetz, letzter Satz, ist angeführt, dass, hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist. Da somit nachweislich dem bevollmächtigten XXXX die Ladung zugestellt wurde, wurde auch ordnungsgemäß zugestellt und muss daher die Einvernahme nicht wiederholt werden. (...)"Da somit nachweislich dem bevollmächtigten römisch 40 die Ladung zugestellt wurde, wurde auch ordnungsgemäß zugestellt und muss daher die Einvernahme nicht wiederholt werden. (...)" Zu den von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden wurde darauf verwiesen, dass Behandlungsmöglichkeiten in der Ukraine gleichermaßen vorhanden wären und sie selbst keine Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit den vorgebrachten psychischen Problemen sowie dem Bluthochdruck geäußert habe. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich erst seit einem kurzen Zeitraum im Bundesgebiet auf, hätten keine maßgebliche Integrationsverfestigung vorgebracht und angeführt, dass ihre private und familiäre Situation seit dem rechtskräftigen Ausspruch von Rückkehrentscheidungen im Februar 2019 keine wesentliche Änderung erfahren hätte. Die bisherige Aufenthaltsdauer der beschwerdeführenden Parteien liege ausschließlich in der Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz begründet. Zur Begründung der gegen die beschwerdeführenden Parteien erlassenen Einreiseverbote wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Genannten Österreich nach Rechtskraft der im vorangegangenen Verfahren ergangenen Entscheidungen nicht sofort verlassen hätten und dadurch eine behördliche Anordnung gröblich missachtet hätten. Deren Anträge auf internationalen Schutz seien offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden. Zudem würden diese seit ihrer Einreise in Österreich ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand leben. Durch ihr gesamtes Verhalten und die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung würden die beschwerdeführenden Parteien eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. 2.
- Durch die gewillkürte Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien wurde am 20.03.2018 zunächst ein Beschwerdeschriftsatz eingebracht, welcher sich ausschließlich gegen die als verfassungswidrig erachtete Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Bescheide richtet, zumal die belangte Behörde die Rechtsmittelfrist willkürlich auf nur zwei Wochen verkürze. Dies sei verfassungswidrig und verstoße nicht nur gegen die österreichische Rechtsordnung, sondern auch gegen das Gebot der Gleichbehandlung. Eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung wegen res iudicata oder eine Dublin-Entscheidung sei nicht weniger zeitaufwändig als andere Rechtsmittel und benötige dieselbe Sorgfalt wie andere Schriftsätze. Es werde daher beantragt, festzustellen, dass die Rechtsmittelbelehrung verfassungswidrig sei und eine vierwöchige Rechtsmittelfrist einzuräumen sei. Sollte sich das BVwG außerstande sehen, in diesem Sinne zu entscheiden, werde beantragt, die Sache dem VfGH vorzulegen. Mit am 21.03.2019 fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz wurde Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2019 erhoben, in welchem zunächst ausgeführt wurde, dass es sich noch um keine ausführliche Beschwerde handle, da es angesichts der Komplexität der Rechtssache jedenfalls mehr als zwei Wochen zwecks Bearbeitung, Beratung und Schreiben des Schriftsatzes brauche. Vorerst werde ausgeführt, dass sich eine neue Gefährdungssituation ergeben hätte und die Frage der aktuellen Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien strittig wäre. Die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Fall befasst, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Rechtsvertretung nicht einmal zur Einvernahme geladen. Die Entscheidung der Zurückweisung sei falsch, da eine res iudicata nicht vorliege. Allenfalls hätte den beschwerdeführenden Parteien als Vertriebenen und religiös Verfolgten ein Aufenthaltstitel erteilt werden müssen. 2.
- Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 25.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Ukraine, gehören der russischen Volksgruppe sowie der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Ihre Identität steht fest. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern des volljährigen Drittbeschwerdeführers sowie der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer. Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Juli 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.08.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt, gegen sie
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG 2005 in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Mit Spruchpunkt IV. wurde ihnen
§ 55Abs.
1 bis Abs. 3 FPG 2005 eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.1.2. Mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.08.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und den BeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 in die Ukraine zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde ihnen
Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG 2005 eine Frist für ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 08.02.2018, Zln. W111 2170212-1/10E, W111 2170224-1/5E, W111 2170221-1/5E, W111 2170214-1/5E und W111 2170219-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde
Art. 133Abs.
4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, Zl. E 994-998/2018-7, abgelehnt.Die jeweils dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 08.02.2018, Zln. W111 2170212-1/10E, W111 2170224-1/5E, W111 2170221-1/5E, W111 2170214-1/5E und W111 2170219-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen eingebrachten Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2018, Zl. E 994-998/2018-7, abgelehnt. 1.
- Am 04.09.2018 stellten die beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. In diesen Anträgen bringen die beschwerdeführenden Parteien weder neue Fluchtgründe, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu dem im Februar 2018 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor. 1.
- Eine wesentliche Änderung der die beschwerdeführenden Parteien betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in den Personen der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Den beschwerdeführenden Parteien steht unverändert die Möglichkeit offen, sich in einem nicht von der Russischen Föderation besetzten Gebiet der Ukraine, etwa in der Hauptstadt Kiev, niederzulassen. Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Parteien seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführenden Parteien lebten vor Ausreise auf der Halbinsel Krim, wo sie ein Grundstück sowie ein Haus besitzen und eigenen Angaben zufolge in durchschnittlichen bis guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Angehörige der beschwerdeführenden Parteien leben nach wie vor auf dem Gebiet der Krim, eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt in einer anderen Region der Ukraine. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über gültige, im Zeitraum 2016/2017 im Oblast XXXX ausgestellte, ukrainische Reisepässe. Im Frühjahr 2018 haben die beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage ihrer bereits im Herkunftsstaat ausgestellten russischen Inlandspässe beim russischen Konsulat in XXXX die Ausstellung russischer Auslandsreisepässe beantragt, welche den erwachsenen beschwerdeführenden Parteien bereits ausgestellt wurden.Die beschwerdeführenden Parteien lebten vor Ausreise auf der Halbinsel Krim, wo sie ein Grundstück sowie ein Haus besitzen und eigenen Angaben zufolge in durchschnittlichen bis guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Angehörige der beschwerdeführenden Parteien leben nach wie vor auf dem Gebiet der Krim, eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt in einer anderen Region der Ukraine. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über gültige, im Zeitraum 2016 aus 2017, im Oblast römisch 40 ausgestellte, ukrainische Reisepässe. Im Frühjahr 2018 haben die beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage ihrer bereits im Herkunftsstaat ausgestellten russischen Inlandspässe beim russischen Konsulat in römisch 40 die Ausstellung russischer Auslandsreisepässe beantragt, welche den erwachsenen beschwerdeführenden Parteien bereits ausgestellt wurden. 1.
- Die beschwerdeführenden Parteien beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung. Die BeschwerdeführerInnen verfügen in Österreich über kein schützenswertes Privat- oder Familienleben. In Österreich lebt eine volljährige Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher kein besonderes Naheverhältnis respektive ein finanzielles oder persönliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. Darüber hinaus verfügen sie weder über Verwandte noch über sonstige relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich. Die beschwerdeführenden Parteien haben nicht vorgebracht, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses ihrer vorangegangenen Verfahren eine maßgebliche Änderung ihrer privaten oder familiären Situation ergeben hätte. Ihre seitherige Aufenthaltsdauer beruht auf der Missachtung der mit hg. Erkenntnissen vom 08.02.2018 ausgesprochenen Ausreiseverpflichtungen. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt. Die beschwerdeführenden Parteien sind mittellos, haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich aus öffentlichen Leistungen finanziert, missachteten die gegen sie mit hg. Entscheidungen vom 08.02.2018 ausgesprochene rechtskräftige Ausreiseverpflichtung und stellten die gegenständlichen unbegründeten Folgeanträge auf internationalen Schutz. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. 1.
- Zur Situation in der Ukraine wird auf die Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen, aus welchen sich auszugsweise Folgendes ergibt: KI vom 09.01.2019, Kriegsrecht beendet (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018 um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vgl. DW 26.12.2018).Der ukrainische Präsident Petro Poroschenko hat wie angekündigt, das für Teile der Ukraine verhängte 30-tägige Kriegsrecht, nicht verlängert. Es lief damit wie geplant am 26.12.2018 um 13 Uhr (MEZ) aus. Der Präsident betonte, das Kriegsrecht habe in keiner Weise den Alltag der Zivilbevölkerung beeinflusst (ZO 26.12.2018; vergleiche DW 26.12.2018). Quellen: - DW - Deutsche Welle (26.12.2018): Poroschenko beendet das Kriegsrecht, https://www.dw.com/de/poroschenko-beendet-das-kriegsrecht/a-46868008, Zugriff 9.1.2019 - ZO - Zeit Online (26.12.2018): Kriegsrecht in der Ukraine ist beendet, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-12/petro-poroschenko-ukraine-kriegsrecht-beendet, Zugriff 9.1.2019 KI vom 28.11.2018, 30 Tage Kriegsrecht für bestimmte Oblaste verhängt (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Das ukrainische Parlament hat am
- November dem Antrag von Präsident Poroschenko zugestimmt, in Teilen des Landes für 30 Tage das Kriegsrecht zu verhängen. Betroffen sind die "gegenüber russischer Aggression verwundbarsten Regionen" des Landes (siehe Karte) (RFE/RL 26.11.2018). Bild kann nicht dargestellt werden (RFE/RL 27.11.2018) Das Kriegsrecht ermöglicht in den genannten Oblasten eine teilweise Mobilisierung, eine Stärkung der Luftverteidigung sowie eine nicht näher spezifizierte Stärkung des Konterspionage-, Konterterrorismus- und Kontersabotage-Regimes und der Informationssicherheit. Von den 450 Abgeordneten der Obersten Rada (ukrainisches Parlament) stimmten nach hitziger Debatte 276 für und 30 gegen den Antrag. Zuerst hatte Poroschenko die Maßnahme noch für 60 Tage gefordert, das aber später reduziert (RFE/RL 26.11.2018). Anlass für diesen in der ukrainischen Geschichte beispiellosen Schritt, war ein Vorfall in der Meerenge von Kertsch (der einzigen Zufahrt zum Asowschen Meer) vom vergangenen Wochenende, bei dem die russische Küstenwache Patrouillenboote der ukrainischen Marine erst beschoss, einen Schlepper rammte und die Boote danach festsetzte und insgesamt 23 ukrainische Seeleute inhaftierte. Russland behauptet, die ukrainischen Seefahrzeuge hätten illegal russische Gewässer befahren. Seit die ukrainische Krimhalbinsel von Russland annektiert worden ist, gibt es gehäuft Probleme beim freien Zugang zum Asowschen Meer und damit zum für die ukrainische Wirtschaft so wichtigen Hafen Mariupol. Mittlerweile hat Russland auch eine Brücke über die Meerenge von Kertsch gebaut (RFE/RL 26.11.2018). Präsident Poroschenko sagte vor der Debatte im Parlament, die Verhängung des Kriegsrechts sei nötig, damit die Ukraine unverzüglich die Verteidigung stärken kann, um im Falle einer Invasion schnell reagieren zu können. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Ukraine offensive Operationen unternehmen wolle; es gehe ausschließlich um den Schutz des Territoriums und die Sicherheit der Bürger. Das Kriegsrecht sieht Dutzende Handlungsoptionen vor, die ergriffen werden können - aber nicht müssen. Diese müssen vor Inkrafttreten von der Regierung festgelegt werden. So gehen die Polizeiaufgaben in Kampfgebieten an die Armee über. Das Militär erhält erweiterte Rechte und ist beispielsweise berechtigt, Ausgangssperren zu verhängen sowie Wohnungsdurchsuchungen und Verkehrs- und Personenkontrollen vorzunehmen. Männer im wehrpflichtigen Alter unterliegen Meldeauflagen. Auch ist es während des Kriegsrechts verboten, Verfassungsänderungen, Parlaments- oder Präsidentenwahlen durchzuführen. Das Kriegsrecht lässt aber keine Folter zu. Bei Rechtsverstößen können nur reguläre Gerichte urteilen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen getroffen werden wie Einschränkung der Pressefreiheit, Kontrollen oder Einschränkungen der Kommunikationsmittel usw. Im Gesetz ist festgehalten, dass das Kriegsrecht nach dem festgelegten Zeitraum enden muss. Eine Verlängerung würde dementsprechend einen erneuten Antrag des Präsidenten erfordern. Allerdings kann das Kriegsrecht auch frühzeitig beendet werden. Das derzeit geltende Kriegsrecht gilt für 30 Tage. Es trat am
- November 2018, 9 Uhr morgens in Kraft und endet am
- Dezember 2018 (SO 27.11.2018). Präsidentschaftswahlen in der Ukraine sind für den
- März 2019 angesetzt und sollen wie geplant stattfinden (RFE/RL 26.11.2018). Quellen: - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (26.11.2018): Ukraine Backs Martial Law After Gunfire At Sea, https://www.rferl.org/a/ukrainian-lawmakers-to-consider-martial-law-proposal-after-russia-opens-fire-on-ships-in-black-sea/29620128.html?ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (27.11.2018): Ukraine's Martial Law, https://www.rferl.org/a/ukraines-martial-law/29623833.html?ltflags=mailer, Zugriff 28.11.2018 - SO - Spiegel Online (27.11.2018): So weitreichend ist das ukrainische Kriegsrecht, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-was-bedeutet-das-kriegsrecht-a-1240658.html, Zugriff 28.11.2018 KI vom 19.12.2017, Antikorruption (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 4/Rechtsschutz/Justizwesen und Abschnitt 7/Korruption) Die Ukraine hat seit 2014 durchaus Maßnahmen gesetzt, um die Korruption zu bekämpfen, wie die Offenlegung der Beamtenvermögen und die Gründung des Nationalen Antikorruptionsbüros (NABU). Gemeinsam mit dem ebenfalls neu geschaffenen Antikorruptionsstaatsanwalt kann das NABU viele Fälle untersuchen und hat einige aufsehenerregende Anklagen vorbereitet, u.a. wurde der Sohn des ukrainischen Innenministers festgenommen. Doch ohne ein spezialisiertes Antikorruptionsgericht läuft die Arbeit der Ermittler ins Leere, so die Annahme der Kritiker, da an normalen Gerichten die Prozesse erfahrungsgemäß eher verschleppt werden können. Das Antikorruptionsgericht sollte eigentlich bis Ende 2017 seine Arbeit aufnehmen, wurde aber noch immer nicht formell geschaffen. Präsident Poroschenko äußerte unlängst die Idee, eine auf Korruption spezialisierte Kammer am Obersten Gerichtshof sei ausreichend und schneller einzurichten. Diesen Vorschlag lehnte jedoch der Internationale Währungsfonds (IWF) ab. Daher bot Poroschenko eine Doppellösung an: Zuerst solle die Kammer eingerichtet werden, später das unabhängige Gericht. Der Zeitplan dafür ist jedoch offen (NZZ 9.11.2017). Kritiker sehen darin ein Indiz für eine Einflussnahme auf die Justiz durch den ukrainischen Präsident Poroschenko. Mit Juri Luzenko ist außerdem Poroschenkos Trauzeuge Chef der Generalstaatsanwaltschaft, welche von Transparency International als Behörde für politische Einflussnahme bezeichnet wird. Tatsächlich berichtet die ukrainische Korruptionsstaatsanwaltschaft von Druck und Einflussnahme auf ihre Ermittler (DS 30.10.2017). Ende November 2017 brachten Abgeordnete der Regierungskoalition zudem einen Gesetzentwurf ein, der eine "parlamentarische Kontrolle" über das NABU vorsah und heftige Kritik der westlichen Partner und der ukrainischen Zivilgesellschaft auslöste (UA 13.12.2017). Daraufhin wurde der Gesetzesentwurf wieder von der Tagesordnung genommen (DS 7.12.2017), dafür aber der Vorsitzende des Komitees der Werchowna Rada zur Korruptionsbekämpfung entlassen, welcher die Ernennung des von der Regierung bevorzugten Kandidaten für das Amt des Auditors im NABU blockiert hatte (UA 13.12.2017). Im Zentrum der ukrainischen Hauptstadt Kiew haben zuletzt mehrere Tausend Menschen für eine Amtsenthebung von Präsident Petro Poroschenko demonstriert. Die Kundgebung wurde von Micheil Saakaschwili angeführt - Ex-Staatschef Georgiens und Ex-Gouverneur des ukrainischen Odessa, der ursprünglich von Präsident Poroschenko geholt worden war, um gegen die Korruption vorzugehen. Saakaschwili wirft Poroschenko mangelndes Engagement im Kampf gegen die Korruption vor und steht seit einigen Wochen an der Spitze einer Protestbewegung gegen den ukrainischen Präsidenten. Mit seinen Protesten will er vorgezogene Neuwahlen erzwingen. Saakaschwili war Anfang Dezember, nach einer vorläufigen Festnahme, von einem Gericht freigelassen worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen ihn wegen Organisation eines Staatsstreiches (DS 17.12.2017). Die EU hat jüngst die Auszahlung eines Hilfskredits über 600 Mio. an die Ukraine gestoppt, und der Internationale Währungsfonds (IWF) ist ebenfalls nicht zur Gewährung von weiteren Hilfskrediten bereit, solange der Kampf gegen die grassierende Korruption nicht vorankommt (NZZ 18.12.2017). Der IWF hat die Ukraine aufgefordert, die Unabhängigkeit von NABU und Korruptionsstaatsanwaltschaft zu gewährleisten und rasch einen gesetzeskonformen Antikorruptionsgerichtshof im Einklang mit den Empfehlungen der Venediger Kommission des Europarats zu schaffen (UA 13.12.2017). Quellen: - DS - Der Standard (17.12.2017): Tausende fordern in Kiew Amtsenthebung von Poroschenko, http://derstandard.at/2000070553927/Tausende-fordern-in-Kiew-Amtsenthebung-von-Poroschenko?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 - DS - Der Standard (7.12.2017): Interventionen verhindern Gesetz gegen ukrainisches Antikorruptionsbüro, http://derstandard.at/2000069775196/Ukrainischer-Antikorruptionsbehoerde-droht-Verlust-an-Unabhaengigkeit, Zugriff 19.12.2017 - DS - Der Standard (30.10.2017): Die ukrainische Justizfassade bröckelt noch immer, http://derstandard.at/2000066853489/Die-ukrainische-Justizfassade-broeckelt-noch-immer?ref=rec, Zugriff 19.12.2017 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (18.12.2017): Das politische Risiko in der Ukraine ist zurück, https://www.nzz.ch/finanzen/das-politische-risiko-in-der-ukraine-ist-zurueck-ld.1340458, Zugriff 19.12.2017 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (9.11.2017): Der ukrainische Präsident verschleppt längst überfällige Reformen, https://www.nzz.ch/meinung/ukraine-revolution-im-rueckwaertsgang-ld.1327374, Zugriff 19.12.2017 - UA - Ukraine Analysen (13.12.2017): Ukraine Analysen Nr. 193, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen193.pdf?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=Ukraine-Analysen+193&newsletter=Ukraine-Analysen+193, Zugriff 19.12.2017 KI vom 30.11.2017, Zeugen Jehovahs (relevant für Abschnitt 15/Religionsfreiheit) In verschiedenen Regionen der Ukraine beklagen religiöse Minderheiten Diskriminierung durch lokale Behörden. Die ukrainischen Gesetze verbieten jedenfalls Diskriminierung aufgrund des Glaubens, und religiöse Gruppen haben auch Möglichkeiten im Gesetzgebungsprozess gehört zu werden. Ukrainische Gerichte haben an mehreren Orten Polizeistrafen aufgehoben, welche gegen Zeugen Jehovahs wegen der Verteilung ihrer Schriften an öffentlichen Orten verhängt worden waren. Es gibt Berichte von physischen Angriffen auf Zeugen Jehovahs und von Vandalenakten gegen ihre Einrichtungen. Für 2016 werden 21 Fälle von Vandalismus (davon drei Brandstiftungen) gegen Königreichhallen gezählt, während es 2015 noch 56 Fälle von Vandalismus (davon fünf Brandstiftungen) waren. Es gibt aber auch Berichte über behördliche Gegenmaßnahmen, etwa die Verurteilung von Tätern bei Körperverletzungen. 2015 hatte der Gemeinderat eines ukrainischen Dorfes im Oblast Kirovohrad alle Religionsgemeinschaften außer der lokalen orthodoxen Gemeinde verboten, darunter auch die Zeugen Jehovahs. Dieses Verbot wurde auf Intervention des Büros des Ombudsmanns zurückgenommen, was die Zeugen Jehovahs sehr begrüßten. (USDOS 15.8.2017a). In früheren Jahren zählten die Zeugen Jehovahs 64 Körperverletzungen (2008-2014) und 190 Vandalenakte (2008-2013) bei, nach eigenen Angaben, 150.000 Mitgliedern. Sie beklagten die Passivität von Polizei und Gerichten bei der Verfolgung der Delikte (JW 28.7.2014). 2014-2016 zählten die Zeugen Jehovahs 115 Übergriffe; acht Täter wurden in diesem Zeitraum gerichtlich verurteilt. Auch beklagten sie Einmischung der Behörden bei der Errichtung von Königreichsälen (UNHRC 31.8.2017). Andererseits sehen die Zeugen Jehovahs in der Ukraine ihre Position im Land durch ein ukrainisches Gerichtsurteil gestärkt, das der Religionsgemeinschaft die Anmietung von Gebäuden erleichtert (JW 24.3.2017). Laut Bericht wurde der Tag der offenen Tür der Zeugen Jehovahs in Lemberg auch von Behördenvertretern besucht (JW 25.7.2017). Die Zeugen Jehovas sind eine jener Religionsgemeinschaften, deren Angehörige in der Ukraine ausdrücklich für einen Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen infrage kommen, was auch für den Mobilisierungsfall gilt, wie eindeutig gerichtlich bestätigt wurde (USDOS 10.8.2016) (siehe dazu Kap. 9.
- Wehrersatzdienst, Anm.). Die Separatisten in den selbsternannten Volksrepubliken Donetsk (DPR) und Lugansk (LNR) sperrten unter anderem eine Reihe von Zeugen Jehovahs ein. Nachdem in der DPR ein Gesetz zum Verbot von Sekten erlassen wurde, wurden einige Königreichhallen der Zeugen Jehovas besetzt, zwei davon aber auch wieder zurückgegeben (USDOS 15.8.2017a). Auf der Krimhalbinsel wird faktisch russisches Recht umgesetzt (USDOS 15.8.2017b). Die Zeugen Jehovahs wurden auf der Krimhalbinsel im April 2017 durch Entscheidung des russischen Verfassungsgerichts für illegal erklärt, weil sie eine extremistische Organisation seien. Am
- Juni 2017 wurden alle 22 Gemeinden dieser Religionsgemeinschaft auf der Krim (geschätzte 8.000 Mitglieder) amtlich abgemeldet. Am
- Juni 2017 wurde einem Zeugen Jehovahs auf der Krim erklärt, er habe als solcher in der Russischen Föderation kein Recht auf einen Wehrersatzdienst aus Glaubengründen. Am
- Juni 2017 wurde das Oberhaupt einer Gemeinde der Zeugen Jehovahs wegen unerlaubter Missionierungstätigkeit vor Gericht geladen und starb später am Tag an einer Herzattacke (OHCHR 25.9.2017). Quellen: - JW - Jehovahs Witnesses (24.3.2017): Oberstes Gericht der Ukraine stärkt Versammlungsfreiheit, https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/high-gericht-st%C3%A4rkt-versammlungsfreiheit/, Zugriff 29.11.2017 - JW - Jehovahs Witnesses (25.7.2017): Behördenvertreter besuchen Zweigbüro von Jehovas Zeugen in der Ukraine am Tag der offenen Tür, https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/pressemitteilungen/nach-region/ukraine/behoerdenvertreter-besuchen-zweigbuero-jehovas-zeugen-tag-der-offenen-tuer/, Zugriff 29.11.2017 - JW - Jehovahs Witnesses (28.7.2014): Passivität der Strafverfolgungsbehörden in der Ukraine leistet weiteren Straftaten Vorschub, https://www.jw.org/de/aktuelle-meldungen/rechtliche-entwicklungen/nach-region/ukraine/religioes-motivierte-gewalt-bleibt-ungestraft/, Zugriff 29.11.2017 - OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (25.9.2017): Situation of human rights in the temporarily occupied Autonomous Republic of Crimea and the city of Sevastopol, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1506587856_crimea2014-2017-en.pdf, Zugriff 29.11.2017 - UNHRC - UN Human Rights Council (31.8.2017): Summary of Stakeholders' submissions on Ukraine; Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1510062028_g1725515.pdf, Zugriff 29.11.2017 - USDOS - US Department of State (15.8.2017a): 2016 Report on International Religious Freedom - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/345317/489112_de.html, Zugriff 29.11.2017 - USDOS - US Department of State (15.8.2017b): 2016 Report on International Religious Freedom - Ukraine (Crimea), https://www.ecoi.net/local_link/345319/489113_de.html, Zugriff 29.11.2017 - USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Ukraine, http://www.ecoi.net/local_link/328420/455696_en.html, Zugriff 29.11.2017 Politische Lage Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Ihr Staatsoberhaupt ist seit 7.6.2014 Präsident Petro Poroschenko. Regierungschef ist seit 14.4.2016 Ministerpräsident Wolodymyr Hroisman. Das Parlament (Verkhovna Rada) der Ukraine besteht aus einer Kammer; 225 Sitze werden über ein Verhältniswahlsystem mit Listen vergeben, 225 weitere Sitze werden in Mehrheitswahl an Direktkandidaten in den Wahlkreisen vergeben. 27 Mandate bleiben aufgrund der Krim-Besetzung und des Konflikts in der Ost-Ukraine derzeit unbesetzt. Im Parlament sind folgende Fraktionen und Gruppen vertreten (mit Angabe der Zahl der Sitze): Block von Petro Poroschenko (Blok Petra Poroschenka) 142 Volksfront (Narodny Front) 81 Oppositionsblock (Oposyzijny Blok) 43 Selbsthilfe (Samopomitsch) 26 Radikale Partei von Oleh Ljaschko (Radykalna Partija Oleha Ljaschka) 20 Vaterlandspartei (Batkiwschtschyna) 20 Gruppe Wolja Narodu 19 Gruppe Widrodshennja 24 Fraktionslose Abgeordnete 48 (AA 2.2017a) Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt seither mit unterschiedlichen Koalitionen eine europafreundliche Reformpolitik. Zu den Schwerpunkten des Regierungsprogramms gehören die Bekämpfung der Korruption sowie eine Verfassung- und Justizreform. Die Parteienlandschaft ist pluralistisch und reflektiert alle denkbaren Strömungen von national-konservativ bis links-sozialistisch. Die kommunistische Partei ist verboten. Die Regierung Hrojsman, die seit April 2016 im Amt ist, setzt den euroatlantischen Integrationskurs der Vorgängerregierung unter Arseni Jazenjuk fort und hat trotz zahlreicher koalitionsinterner Querelen und zum Teil großer Widerstände wichtige Reformen erfolgreich durchführen können. Gleichwohl sind die Erwartungen der Öffentlichkeit zu Umfang und Tempo der Reformen bei weitem nicht befriedigt (AA 7.2.2017). Die Präsidentenwahlen des Jahres 2014 werden von internationalen und nationalen Beobachtern als frei und fair eingestuft (USDOS 3.3.2017a). Ukrainische Bürger können seit
- Juni 2017 ohne Visum bis zu 90 Tage in die Europäische Union reisen, wenn sie einen biometrischen Pass mit gespeichertem Fingerabdruck besitzen. Eine Arbeitserlaubnis ist damit nicht verbunden. Die Visabefreiung gilt für alle EU-Staaten mit Ausnahme Großbritanniens und Irlands (DS 11.6.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455088_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-januar-2017-07-02-2017.pdf, Zugriff 31.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (2.2017a): Ukraine, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Ukraine_node.html, Zugriff 31.5.2017 - DS - Der Standard (11.6.2017): Ukrainer feierten Aufhebung der Visapflicht für die EU, http://derstandard.at/2000059097595/Ukrainer-feierten-Aufhebung-der-Visapflicht-fuer-die-EU, Zugriff 19.6.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017a): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Ukraine, https://www.ecoi.net/local_link/337222/480033_de.html, Zugriff 31.5.2017 Sicherheitslage Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013/2014 und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017).Der nach der "Revolution der Würde" auf dem Kiewer Maidan im Winter 2013 aus 2014, und der Flucht von Wiktor Janukowytsch vom mit großer Mehrheit bereits im ersten Wahlgang am 07.06.2014 direkt zum Präsidenten gewählte Petro Poroschenko verfolgt eine europafreundliche Reformpolitik, die von der internationalen Gemeinschaft maßgeblich unterstützt wird. Diese Politik hat zu einer Stabilisierung der Verhältnisse im Inneren geführt, obwohl Russland im März 2014 die Krim annektierte und seit Frühjahr 2014 separatistische "Volksrepubliken" im Osten der Ukraine unterstützt (AA 7.2.2017). Die ukrainische Regierung steht für einen klaren Europa-Kurs der Ukraine und ein enges Verhältnis zu den USA. Das 2014 von der Ukraine unterzeichnete und ratifizierte Assoziierungsabkommen mit der EU ist zum Jahresbeginn 2016 in Kraft getreten und bildet die Grundlage der Beziehungen der Ukraine zur EU. Es sieht neben der gegenseitigen Marktöffnung die Übernahme rechtlicher und wirtschaftlicher EU-Standards durch die Ukraine vor. Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfel