A) Der Beschwerde wird
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 25.03.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, er habe sieben Jahre für die Nato gearbeitet. Nach dem Abzug der Amerikaner hätten die Taliban ihn gefoltert. Sie hätten ihn zum Tode verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.08.2017, Zl. 220 Hv 22/17h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z 1 (2. Fall), Abs. 2a SMG rechtskräftig zu einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen eines Vergehens am 01.06.2017 verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16.08.2017, Zl. 220 Hv 22/17h, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, (
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die belangte Behörde sprach aus, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.), erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließt
1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.) und sprach
2 Z 1 Asylgesetzt aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt IX.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Bedrohung sei jedoch im Hinblick auf die GFK nicht relevant. Der Beschwerdeführer könne sich an die staatlichen Behörden wenden und stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.2. Mit Bescheid vom 04.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.), erkannte einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.), erließt
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.) und sprach
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetzt aus, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.08.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Bedrohung sei jedoch im Hinblick auf die GFK nicht relevant. Der Beschwerdeführer könne sich an die staatlichen Behörden wenden und stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.01.2018 vollumfänglich Beschwerde und regt außerdem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Weiter führt er aus, dass er alkoholkrank sei, was eine Rückkehr verunmögliche. In der Vergangenheit habe er auch weitere Suchtmittel konsumiert. Auch sei er als Unterstützer bzw. Angestellter der US-Streitkräfte gefährdet. Die Sicherheitslage sei schlecht und eine Niederlassung in einem anderen Landesteil nicht zumutbar. 3. Mit Erkenntnis vom 22.01.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit statt, als kein Einreiseverbot
1 i.V.m. Abs. 3 Z 1 FPG verhängt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.3. Mit Erkenntnis vom 22.01.2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit statt, als kein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Über die dagegen erhobene Beschwerde entschied der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.02.2019, am Bundesverwaltungsgericht einlangend am 18.03.2019, und hob das Erkenntnis auf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Paragraph 18, Abs. Ziffer 2, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Nach § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 4 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
GVG in den Fällen der Abs. 1 bis 6 leg. cit. nicht anwendbar.Nach Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Absatz 4, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG in den Fällen der Absatz eins bis 6 leg. cit. nicht anwendbar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich aus § 87 Abs. 2 VfGG dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (z.B. VfGH 26.11.2014, E 873/2014 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes ergibt sich aus Paragraph 87, Absatz 2, VfGG dass das Verfahren durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in die Lage zurücktritt, in der es sich vor der Erlassung der angefochtenen Entscheidung befunden hat (z.B. VfGH 26.11.2014, E 873 aus 2014, mwN). Demnach lebt auch die in § 18 Abs. 5 BFA-VG normierte Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts zur amtswegigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder auf.Demnach lebt auch die in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG normierte Entscheidungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts zur amtswegigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wieder auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG
GH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008), während ein zusätzlicher Antrag auf aufschiebende Wirkung durch den Beschwerdeführer unzulässig ist (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hat das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde förmlich mit (Teil-) Erkenntnis zu entscheiden (zuletzt VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008), während ein zusätzlicher Antrag auf aufschiebende Wirkung durch den Beschwerdeführer unzulässig ist (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284). Im gegenständlichen Fall wird die Beschwerde zwar als "Beschwerde in vollem Umfang" bezeichnet. Allerdings ergibt sich aus dem Beschwerdebegehren, dass der Beschwerdeführer lediglich die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
5 BFA-VG anregt, jedoch Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides nicht in Beschwerde zieht.Im gegenständlichen Fall wird die Beschwerde zwar als "Beschwerde in vollem Umfang" bezeichnet. Allerdings ergibt sich aus dem Beschwerdebegehren, dass der Beschwerdeführer lediglich die amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG anregt, jedoch Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides nicht in Beschwerde zieht. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde lediglich zum Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nimmt, ist nach §§ 28 Abs. 2 i. V.m. 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu entscheiden.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde lediglich zum Anlass für ein amtswegiges Vorgehen nimmt, ist nach Paragraphen 28, Absatz 2, i. römisch fünf.m. 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu entscheiden. Nach jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst zu klären, ob eine besondere Verfahrenskonstellation vorliegt, in der unter Bedachtnahme auf Art. 31 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) eine Beendigung des Verbleibs des Antragstellers vor der Entscheidung der Beschwerde in der Hautsache gerechtfertigt ist, wobei § 18 Abs. 1 Z
EMRK bedeuten würde und ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an der zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durchzuführenden mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich.Weiter macht der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung des Vorbringens kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei um "vertretbare Behauptungen" handelt, die im Fall der Ausreise des Beschwerdeführers eine Verletzung (zumindest) seiner Rechte
, EMRK bedeuten würde und ist die Teilnahme des Beschwerdeführers an der zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers durchzuführenden mündlichen Beschwerdeverhandlung erforderlich. Der Beschwerde war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei seiner Entscheidung an der unter A) dargestellten zu § 18 BFA-VG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei seiner Entscheidung an der unter A) dargestellten zu Paragraph 18, BFA-VG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W104.2182868.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.