Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 alias M römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie
G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187849-1). Auch den Beschwerden des Vaters und des älteren Bruders des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung stattgegeben und ihnen
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187812-1 und W107 2187854-1).Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde mit mündlicher Verkündung der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187849-1). Auch den Beschwerden des Vaters und des älteren Bruders des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung stattgegeben und ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187812-1 und W107 2187854-1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungssystem und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX , Österreich, geboren, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in römisch 40 , Österreich, geboren, führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan. Seine Mutter XXXX (Beschwerdeführerin zu W107 2187849-1) und sein Vater XXXX (Beschwerdeführer zu W107 2187812-1) reisten im Herbst 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.Seine Mutter römisch 40 (Beschwerdeführerin zu W107 2187849-1) und sein Vater römisch 40 (Beschwerdeführer zu W107 2187812-1) reisten im Herbst 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.11.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Der gegenständliche Beschwerdeführer stellte am 04.04.2018, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der minderjährige Beschwerdeführer ledig. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2019 wurde mit mündlicher Verkündung der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie
G 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187849-1). Auch den Beschwerden des Vaters und des älteren Bruders des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung stattgegeben und ihnen
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie
G 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187812-1 und W107 2187854-1).Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.01.2019 wurde mit mündlicher Verkündung der Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers stattgegeben und ihr
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt sowie
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187849-1). Auch den Beschwerden des Vaters und des älteren Bruders des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung stattgegeben und ihnen
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 des Status des Asylberechtigten zuerkannt sowie
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (W107 2187812-1 und W107 2187854-1). Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden in Österreich geborenen Brüdern mj. XXXX und mj. XXXX (W107 2187854-1 und W107 2199255-1) in Österreich auf und lebt mit diesen zusammen im gemeinsamen Haushalt.Der Beschwerdeführer hält sich derzeit gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden in Österreich geborenen Brüdern mj. römisch 40 und mj. römisch 40 (W107 2187854-1 und W107 2199255-1) in Österreich auf und lebt mit diesen zusammen im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Minderjährigkeit strafunmündig und daher in Österreich strafrechtlich unbescholten. Im Falle der Mutter des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des Beschwerdeführers und jenem seiner Mutter (Beschwerdeführerin zu W107 2187849-1). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). § 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
F BGBl. I Nr. 70/2015, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, obliegt dem BFA die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
F BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019, Zl. W107 2187849-1/14E,
G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
G 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019, Zl. W107 2187849-1/14E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019, Zl. W107 2187849-1/14E). Es liegt auch in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2019, Zl. W107 2187849-1/14E). Es liegt auch in Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.
Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005).
G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat. Der - im Entscheidungszeitpunkt - minderjährige und ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von XXXX (W107 2187849-1). Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.Der - im Entscheidungszeitpunkt - minderjährige und ledige Beschwerdeführer ist der Sohn von römisch 40 (W107 2187849-1). Somit ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu betrachten. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig geworden. Gegen die Mutter des Beschwerdeführers ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem Beschwerdeführer ist daher
G 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Dem Beschwerdeführer ist daher
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
G 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, vertreten durch sein Mutter, am 04.04.2018 - somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, vertreten durch sein Mutter, am 04.04.2018 - somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
G 2005 idF BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Da § 3 Abs. 4 AsylG 2005
Abs. 4b leg. cit. in einem Familienverfahren
G 2005 mit der Maßgabe gilt, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen richtet, von dem das Recht abgeleitet wird (im gegenständlichen Fall von der Mutter des Beschwerdeführers, welche ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 stellte und somit über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt), verfügt auch der Beschwerdeführer über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung.Da Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005
Absatz 4 b, leg. cit. in einem Familienverfahren
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Maßgabe gilt, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen richtet, von dem das Recht abgeleitet wird (im gegenständlichen Fall von der Mutter des Beschwerdeführers, welche ihren Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 stellte und somit über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt), verfügt auch der Beschwerdeführer über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W107.2199252.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.