GVG iVm § 13 Abs. 8 AVG iVm §§ 64 Abs. 1 und 65 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt lautet:Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraphen 64, Absatz eins und 65 Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 - UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, i.d.g.F. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt lautet: "Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides vom 15.03.2018 zu lauten hat: Ihr Antrag vom 21.09.2017 wird als unzulässig zurückgewiesen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
UG ab, dem zu Folge das Begehren der BF eine Antragsänderung im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG darstelle. Da der Zulassungsbescheid aber bereits im Jahr 2015 in Rechtskraft erwachsen und das Verwaltungsverfahren damit beendet worden sei, wäre die beantragte Antragsänderung zurückzuweisen.7. Am 22.06.2018 gab der an der Universität Wien eingerichtete Senat zur Beschwerde der BF ein Gutachten
Paragraph 46, UG ab, dem zu Folge das Begehren der BF eine Antragsänderung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 8, AVG darstelle. Da der Zulassungsbescheid aber bereits im Jahr 2015 in Rechtskraft erwachsen und das Verwaltungsverfahren damit beendet worden sei, wäre die beantragte Antragsänderung zurückzuweisen. Abgesehen davon sei der Ansicht der BF, dass in ihrem Fall § 3 UBVO nicht anzuwenden sei, wenn die allgemeine Universitätsreife durch ein dreijähriges Studium erbracht würde, nicht zu folgen. Es wäre völlig unsachlich, Studienabsolventen ohne entsprechende Lateinkenntnisse gegenüber Maturanten ohne Lateinkenntnisse besserzustellen.Abgesehen davon sei der Ansicht der BF, dass in ihrem Fall Paragraph 3, UBVO nicht anzuwenden sei, wenn die allgemeine Universitätsreife durch ein dreijähriges Studium erbracht würde, nicht zu folgen. Es wäre völlig unsachlich, Studienabsolventen ohne entsprechende Lateinkenntnisse gegenüber Maturanten ohne Lateinkenntnisse besserzustellen.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
1 lit. a) UBVO 1998 ist vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung [...] für die Studienrichtung Rechtswissenschaften eine Zusatzprüfung aus Latein, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der höheren Schulen ohne Latein, abzulegen.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera a,) UBVO 1998 ist vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung [...] für die Studienrichtung Rechtswissenschaften eine Zusatzprüfung aus Latein, jedenfalls zur Berufsreifeprüfung oder zur Reifeprüfung der höheren Schulen ohne Latein, abzulegen.
8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. 3.
2 Z 16 UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. [...] Die besondere Universitätsreife ist
2 Z 17 UG die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium. (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar zum Universitätsgesetz 2002,
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 16, UG jener Ausbildungsstand, der einer Person die Fähigkeit und das Recht vermittelt, bei Erfüllung allfälliger ergänzender studienspezifischer Erfordernisse zu einem ordentlichen Studium an einer Universität zugelassen zu werden. [...] Die besondere Universitätsreife ist
Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 17, UG die Erfüllung ergänzender studienspezifischer Voraussetzungen für die Zulassung zu einem bestimmten ordentlichen Studium. (Perthold-Stoitzner in Mayer (Hrsg), Kommentar zum Universitätsgesetz 2002, 3. Auflage, Rz 1, 2 und 3 zu Paragraph 63, UG, [S. 332f]). Um zu einem bestimmten Studium zugelassen werden zu können, muss der Studienwerber alle in § 63 Abs. 1 genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, insbesondere also sowohl über die allgemeine Universitätsreife als auch die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium verfügen. Eine Besonderheit hinsichtlich der besonderen Universitätsreife besteht darin, dass - obwohl es sich dabei um eine Zulassungsvoraussetzung zum Studium handelt - Zusatzprüfungen zum Nachweis derselben auch noch während des Studiums bis längstens vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abgelegt werden können (vgl. § 4 Abs. 1 UBVO).Um zu einem bestimmten Studium zugelassen werden zu können, muss der Studienwerber alle in Paragraph 63, Absatz eins, genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllen, insbesondere also sowohl über die allgemeine Universitätsreife als auch die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium verfügen. Eine Besonderheit hinsichtlich der besonderen Universitätsreife besteht darin, dass - obwohl es sich dabei um eine Zulassungsvoraussetzung zum Studium handelt - Zusatzprüfungen zum Nachweis derselben auch noch während des Studiums bis längstens vor vollständiger Ablegung der ersten Diplomprüfung abgelegt werden können vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, UBVO). Die BF hat bereits am 22.01.2015 unter Vorlage ihres Reifezeugnisses als Nachweis über die allgemeine Universitätsreife die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien beantragt und wurde daraufhin auch ab dem Sommersemester 2015 zu dem beantragten Studium - unter Vorschreibung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Latein - durch faktische Entsprechung, nämlich durch Ausstellen des Studienblattes, zugelassen. Da die BF fristgerecht kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung der belangten Behörde erhoben hat, ist die Zulassung zum Studium in Rechtskraft erwachsen. Das Zulassungsverfahren ist somit iSd § 13 Abs. 8 AVG abgeschlossen.Die BF hat bereits am 22.01.2015 unter Vorlage ihres Reifezeugnisses als Nachweis über die allgemeine Universitätsreife die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien beantragt und wurde daraufhin auch ab dem Sommersemester 2015 zu dem beantragten Studium - unter Vorschreibung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung aus Latein - durch faktische Entsprechung, nämlich durch Ausstellen des Studienblattes, zugelassen. Da die BF fristgerecht kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung der belangten Behörde erhoben hat, ist die Zulassung zum Studium in Rechtskraft erwachsen. Das Zulassungsverfahren ist somit iSd Paragraph 13, Absatz 8, AVG abgeschlossen. Das Begehren der BF vom 21.09.2017 richtete sich neuerlich auf die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien, wobei diesmal zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife das bereits im Jahr 2001 an der Johannes Kepler Universität Linz abgeschlossene Diplomstudium Betriebswirtschaft geltend gemacht wurde. Dieses Anbringen stellt somit im Ergebnis einen Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Antrages auf Zulassung zum Studium vom 22.01.2015 dar (vgl. dazu näher die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung).Das Begehren der BF vom 21.09.2017 richtete sich neuerlich auf die Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien, wobei diesmal zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife das bereits im Jahr 2001 an der Johannes Kepler Universität Linz abgeschlossene Diplomstudium Betriebswirtschaft geltend gemacht wurde. Dieses Anbringen stellt somit im Ergebnis einen Antrag auf Abänderung des ursprünglichen Antrages auf Zulassung zum Studium vom 22.01.2015 dar vergleiche dazu näher die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung). Da Anträge
8 AVG "in jeder Lage des Verfahrens" geändert werden können ergibt sich im Gegenschluss, dass Abänderungsanträge nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig sind. Als abgeschlossen gilt ein Verwaltungsverfahren insbesondere durch die Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides bzw. - wie verfahrensgegenständlich durch Ausstellung des Studienblattes erfolgt - durch faktische Erledigung. Darüber hinaus ist zwar nach ständiger Rechtsprechung eine Abänderung auch noch im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens gegen den verfahrensabschließenden Bescheid zulässig (vgl. VwGH vom 15.10.2009, 2006/07/0153; 12.06.2012, 2009/05/0101), nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ist eine solche aber jedenfalls nicht mehr zulässig.Da Anträge
Paragraph 13, Absatz 8, AVG "in jeder Lage des Verfahrens" geändert werden können ergibt sich im Gegenschluss, dass Abänderungsanträge nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig sind. Als abgeschlossen gilt ein Verwaltungsverfahren insbesondere durch die Erlassung des verfahrensabschließenden Bescheides bzw. - wie verfahrensgegenständlich durch Ausstellung des Studienblattes erfolgt - durch faktische Erledigung. Darüber hinaus ist zwar nach ständiger Rechtsprechung eine Abänderung auch noch im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens gegen den verfahrensabschließenden Bescheid zulässig vergleiche VwGH vom 15.10.2009, 2006/07/0153; 12.06.2012, 2009/05/0101), nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ist eine solche aber jedenfalls nicht mehr zulässig. Da die ab dem Sommersemester 2015 wirksame Zulassung der BF zu dem von ihr angestrebten Diplomstudium mit Ablauf der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die durch faktische Erledigung erfolgte Zulassung in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte die am 21.09.2017 beantragte Abänderung des Antrags auf Zulassung nicht mehr innerhalb der in § 13 Abs. 8 erster Satz AVG vorgesehenen Frist ("in jeder Lage des Verfahrens"). Der Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Da die ab dem Sommersemester 2015 wirksame Zulassung der BF zu dem von ihr angestrebten Diplomstudium mit Ablauf der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die durch faktische Erledigung erfolgte Zulassung in Rechtskraft erwachsen ist, erfolgte die am 21.09.2017 beantragte Abänderung des Antrags auf Zulassung nicht mehr innerhalb der in Paragraph 13, Absatz 8, erster Satz AVG vorgesehenen Frist ("in jeder Lage des Verfahrens"). Der Antrag wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Da der verfahrensgegenständliche Antrag der BF im Ergebnis zurückzuweisen war, ist auf die Frage, ob im Falle der Zulassung zum Diplomstudium Rechtswissenschaften auf Basis eines bereits abgeschlossenen, mindestens dreijährigen Studiums die Bestimmungen der UBVO nicht zur Anwendung gelangen würden und somit die Vorschreibung einer Zusatz- oder Ergänzungsprüfung aus Latein nicht vorgesehen wäre, nicht näher einzugehen. Dadurch, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag mit Bescheid vom 15.03.2018 abgewiesen anstatt als unzulässig zurückgewiesen hat, wurde die BF in keinem Recht verletzt (vgl. Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht dem Antrag der BF vom 21.09.2017 nicht stattgegeben hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). 3.3.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.4. Zu Spruchpunkt B) 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.4.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W203.2201254.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.