Obsah (12)
§ 53Art. 133§ 57§ 18§ 12a§ 68§ 52§ 10§ 46a§ 9Art 8§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlW213 2165792-3 SpruchW213 2165792-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wird gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.""
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz wird gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwölf Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen." II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen): 1.
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater vor zwei Jahren ermordet worden sei. Seine Mutter hätte ihm gesagt, dass sein Vater durch seinen Cousin (wohnhaft in Afghanistan, es könne sein, dass er derzeit im Iran lebe) umgebracht worden sei. Auch sein Leben sei durch diese Person in Gefahr. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 20.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und gab an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, sei aber im Iran geboren und habe mit seiner Mutter und seinen zwei Brüdern dort gelebt. Seine Eltern seien aus Afghanistan geflüchtet, weil ihre Familien nicht mit ihrer Hochzeit einverstanden gewesen seien. Sein Vater sei im Jahr 2014 getötet worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe ihm gesagt, dass sein Vater von seinem Onkel mütterlicherseits getötet worden sei, weil die Familien gegen die Hochzeit gewesen seien. Es hätte der Onkel mütterlicherseits gewesen sein müssen, da die Familie sonst keine Feinde habe. Als sein Vater getötet worden sei, habe seine Mutter beschlossen, dass der Beschwerdeführer den Iran verlassen müsse, um nicht auch getötet zu werden. Da sein Vater Schiit und seine Mutter Sunnitin sei, sei der Beschwerdeführer eine Schande für die Familie, weshalb man ihn umbringen würde. Der Beschwerdeführer möchte auch nicht Schiit bleiben, sondern zu einer anderen Religion konvertieren. Er sei in Österreich bereits bei unterschiedlichen Kirchen (den Zeugen Jehovas, der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche) gewesen. 1.
- Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. 1092359907-151631427, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung
§ 18Abs.
1 Z 4 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).1.4. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.07.2017, Zl. 1092359907-151631427, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 1.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde, welcher mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.07.2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. - III. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt wurde.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.10.2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde dahingehend abgeändert, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt wurde.
- Verfahren über den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz: 2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2018 in Schubhaft genommen. 2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu welchem er am 04.09.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab er an, er besuche seit neun Monaten die XXXX . Er interessiere sich für das Christentum und möchte auch zu diesem konvertieren. Im Dezember 2018 werde er getauft. Außerdem lebe seine Lebensgefährtin, der bereits der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, in Österreich.2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 03.09.2018 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu welchem er am 04.09.2018 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zu den Gründen für seine neue Antragstellung gab er an, er besuche seit neun Monaten die römisch 40 . Er interessiere sich für das Christentum und möchte auch zu diesem konvertieren. Im Dezember 2018 werde er getauft. Außerdem lebe seine Lebensgefährtin, der bereits der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden sei, in Österreich. 2.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2018 gab er im Wesentlichen an, er sei jetzt Christ und habe eine Freundin, mit der er schon eine Zeitlang zusammengelebt habe. Mangels Dokumente hätten sie aber bislang nicht heiraten können. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der XXXX über seine regelmäßigen Gottesdienstbesuche und die Teilnahme am Bibelkurs vor und gab an, mit der neuen Religion nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. Außerdem habe er in Afghanistan Feinde. Er wolle nichts mehr mit dem Islam zu tun haben und habe früher die Kirche besucht. Seit er im neuen Flüchtlingsheim (gemeint wohl das Anhaltezentrum Vordernberg) sei, dürfe er jedoch nicht mehr rausgehen. Den evangelischen Glauben wolle er praktizieren, weil man dort Freiheit habe. Zuvor habe er überhaupt keine Glaubensrichtung des Christentums gekannt. Die Kirche habe sein ganzes Leben beeinflusst, er habe dadurch eine Unterkunft und Arbeit finden können. Der Beschwerdeführer habe neun Monate lang einen Bibelkurs besucht und freiwillig in der Kirche gearbeitet und geholfen. Auf konkrete Nachfrage konnte der Beschwerdeführer weder einen der vier "Evangelisten" noch die "Sakramente" der evangelischen Kirche nennen. Der Beschwerdeführer legte seine farsisprachige Bibel vor; die darin befindlichen Lesezeichen sowie das rote Band habe er einfach so in die Bibel gelegt. Bisher habe er von der Bibel nur ganz wenig gelesen, weil er es alleine nicht schaffe. Konkrete Angaben zu seiner angegebenen "Lebensgefährtin", wie etwa zu ihrem Geburtsdatum, ihrer Familie, ihrem Asylgrund oder ihrer ersten Ehe, konnte der Beschwerdeführer nicht machen. Hingegen gab er an, dass die "Lebensgefährtin" "nicht so viel" von ihrer Vergangenheit bzw. "überhaupt nichts" erzähle.2.
- Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 13.09.2018 gab er im Wesentlichen an, er sei jetzt Christ und habe eine Freundin, mit der er schon eine Zeitlang zusammengelebt habe. Mangels Dokumente hätten sie aber bislang nicht heiraten können. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung der römisch 40 über seine regelmäßigen Gottesdienstbesuche und die Teilnahme am Bibelkurs vor und gab an, mit der neuen Religion nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können. Außerdem habe er in Afghanistan Feinde. Er wolle nichts mehr mit dem Islam zu tun haben und habe früher die Kirche besucht. Seit er im neuen Flüchtlingsheim (gemeint wohl das Anhaltezentrum Vordernberg) sei, dürfe er jedoch nicht mehr rausgehen. Den evangelischen Glauben wolle er praktizieren, weil man dort Freiheit habe. Zuvor habe er überhaupt keine Glaubensrichtung des Christentums gekannt. Die Kirche habe sein ganzes Leben beeinflusst, er habe dadurch eine Unterkunft und Arbeit finden können. Der Beschwerdeführer habe neun Monate lang einen Bibelkurs besucht und freiwillig in der Kirche gearbeitet und geholfen. Auf konkrete Nachfrage konnte der Beschwerdeführer weder einen der vier "Evangelisten" noch die "Sakramente" der evangelischen Kirche nennen. Der Beschwerdeführer legte seine farsisprachige Bibel vor; die darin befindlichen Lesezeichen sowie das rote Band habe er einfach so in die Bibel gelegt. Bisher habe er von der Bibel nur ganz wenig gelesen, weil er es alleine nicht schaffe. Konkrete Angaben zu seiner angegebenen "Lebensgefährtin", wie etwa zu ihrem Geburtsdatum, ihrer Familie, ihrem Asylgrund oder ihrer ersten Ehe, konnte der Beschwerdeführer nicht machen. Hingegen gab er an, dass die "Lebensgefährtin" "nicht so viel" von ihrer Vergangenheit bzw. "überhaupt nichts" erzähle. 2.
- Am 25.09.2018 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Stellungnahme zum maßgeblichen entscheidungsrelevanten Sachverhalt erneut niederschriftliche einvernommen. Am selben Tag gab der Vertreters des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er unter anderem ausführte, dass der Beschwerdeführer vor einigen Monaten zu ihm gekommen sei und es dabei um die Frage gegangen sei, welcher Kirche er sich anschließen solle. Ebenfalls am 25.09.2018 erließ die belangte Behörde durch mündliche Verkündung einen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
§ 12aAbs. 2 Asyl
G 2005 aufgehoben wurde. Mit Beschluss vom 12.12.2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid.Ebenfalls am 25.09.2018 erließ die belangte Behörde durch mündliche Verkündung einen Bescheid, mit dem der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde. Mit Beschluss vom 12.12.2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid. 2.
- Der Beschwerdeführer wurde am 12.10.2018 nach Afghanistan abgeschoben. 2.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 1092359907- 180836286/BMI-EAST_WEST, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II.) zurück. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt VII.).2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.02.2019, Zl. 1092359907- 180836286/BMI-EAST_WEST, wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch zwei.) zurück. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der als unbegründet abgewiesen worden sei. Auch die dagegen erhobene Beschwerde sei hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen worden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei am 27.10.2017 rechtskräftig geworden. Im neuerlichen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer gegenüber seiner ersten Asylantragstellung keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht und es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Zwar nehme der Beschwerdeführer derzeit Medikamente mit dem Wirkstoff "Tramadol". Dieser Wirkstoff sei jedoch auch in Afghanistan verfügbar. Auch bei der Überstellung nach Afghanistan am 09.10.2018 habe der Beschwerdeführer keinerlei gesundheitliche Probleme angegeben. Es sei daher seit dem Erstasylverfahren zu keiner gesundheitlichen Änderung gekommen. Auch die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Ausreisegründe würden den bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründen entsprechen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Erstverfahren angegeben, dass er in Traiskirchen mit Freunden in die Kirche gegangen sei und dass er konvertieren möchte. Im neuen Asylverfahren habe der Beschwerdeführer zwar angegeben, bereits seit neun Monaten einen Bibelkurs zu besuchen, er habe grundsätzliches Wissen zum Christentum (zu den Evangelisten, zu den Sakramenten, Unterscheid zu islamischen Vorstellungen) nicht aufweisen können. Auch konkrete Überzeugungen, persönliche Meinungen oder individuelle Vorstellungen habe er nicht einmal ansatzweise angeführt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich seit neun Monaten mit der Bibel befasse, da sein Exemplar keinerlei Verschleißmerkmale aufweise. Auch habe der Beschwerdeführer offenbar die Kapelle im Anhaltezentrum Vordernberg nie aufgesucht, da er - befragt nach seinem Lebenslauf - diese zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. Hinsichtlich seiner Angaben zu seiner behaupteten Freundin in Österreich führte die belangte Behörde aus, dass er diese bereits im Sommer 2017 (vor Abschluss des ersten Asylverfahrens) kennengelernt habe. Aus dem Zentralen Melderegister sei eine gemeinsame Wohnadresse seither nicht ersichtlich. Grundsätzliche Daten und Angaben zum früheren Leben dieser Person seien dem Beschwerdeführer gänzlich unbekannt. Auch aufgrund der Tatsache, dass sie ihn während seiner über drei Wochen dauernden Schubhaft nur einmal besucht habe, könne ein enges Familienleben nicht erkannt werden. Ein neuer Sachverhalt habe daher nicht festgestellt werden können. 2.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde durch den Vertreter im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seiner Freundin von seinem Glauben erzählt habe und sie evangelisiert habe. Der Beschwerdeführer habe in seinem Leben nicht viel Bildung erhalten, weshalb man ihm nicht vorhalten könne, dass seine Bibel neu sei. De Beschwerdeführer sei nur deshalb wieder von seiner Freundin weggezogen, weil er in der Kirche gelernt habe, dass es sich für Christen nicht zieme, in einer "wilden Ehe" zu leben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein im Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger. Seine Eltern stammen aus der Provinz Ghazni. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Moslem geboren. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Seine Mutter und seine beiden Brüder leben im Iran. Seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits leben in Afghanistan. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Iran. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer freiwillig Kurse, in denen er lesen und schreiben lernte. Er arbeitete seit dem Jahr 2013 als Hilfsarbeiter auf Baustellen und verrichtete auch Malerarbeiten. Auch in Österreich arbeitete er in einem afghanischen Geschäft und engagierte sich in der XXXX . Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich in der Grundversorgung.Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein im Iran geborener afghanischer Staatsangehöriger. Seine Eltern stammen aus der Provinz Ghazni. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara und wurde als schiitischer Moslem geboren. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben im Iran verbracht. Seine Mutter und seine beiden Brüder leben im Iran. Seine Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits leben in Afghanistan. Ein Onkel väterlicherseits lebt im Iran. Im Iran besuchte der Beschwerdeführer freiwillig Kurse, in denen er lesen und schreiben lernte. Er arbeitete seit dem Jahr 2013 als Hilfsarbeiter auf Baustellen und verrichtete auch Malerarbeiten. Auch in Österreich arbeitete er in einem afghanischen Geschäft und engagierte sich in der römisch 40 . Der Beschwerdeführer befand sich in Österreich in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte am 27.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, dass sein Vater durch dessen Cousin ermordet worden sei und daher auch sein Leben in Gefahr. Der Beschwerdeführer möchte auch nicht Schiit bleiben, sondern zu einer anderen Religion konvertieren. Er sei in Österreich bereits bei unterschiedlichen Kirchen (den Zeugen Jehovas, der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche) gewesen. Dieser Antrag wurde vom BFA und in weiterer Folge vom Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19.10.2017, GZ. W162 2165792-1/14E, wegen Unglaubwürdigkeit als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 02.09.2018 in Schubhaft genommen. Am 03.09.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab wiederholt an, in Afghanistan Feinde zu haben. Weiters führte er aus, dass er nunmehr Christ sei und mit seiner neuen Religion nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Seine Lebensgefährtin lebe mit ihren beiden Kindern in Österreich. Der gegenständliche Antrag wurde in der Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.02.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im gegenständlichen Fall ergab sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz weder eine maßgebliche Änderung der in seiner Person gelegenen Umständen noch in Bezug auf die ihn betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat. Auch in Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hielt sich von Oktober 2015 bis Oktober 2018 in Österreich auf. In dieser Zeit verfügte er, abgesehen vom Aufenthaltsrecht im Rahmen seiner beiden Asylverfahren, nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides litt er an keinen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen und war arbeitsfähig. Bei regelmäßige Einnahme der Medikamente mit dem Wirkstoff Tramadol lag keine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor. Medikamente mit dem Wirkstoff Tramadol sind auch in Afghanistan erhältlich. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben, auch nicht im Rahmen einer nichtehelichen Beziehung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Kinder. Er hatte in Österreich zeitweise eine Freundin, die er seit Sommer 2017 kannte und von der er teilweise unterstützt wurde. Mit dieser Freundin lebte er aber weder über einen längeren Zeitraum zusammenlebte noch bestand zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Anhand der bereits von der belangten Behörde ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen wird zur hier relevanten Situation in Afghanistan Folgendes festgestellt: KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vergleiche NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vergleiche DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vergleiche WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vergleiche FP 29.1.2019). KI vom 22.1.2019, Anschlag auf Ausbildungszentrum des National Directorate of Security (NDS) in der Provinz Wardak und weitere (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, National Directorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.- amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vergleiche NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019). Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vergleiche IM 22.1.2019). Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vergleiche Reuters 15.1.2019). KI vom 8.1.2019, Anschlag in Kabul und Verschiebung der Präsidentschaftswahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage und Abschnitt 3/Sicherheitslage) Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD 16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vergleiche ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vergleiche Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vergleiche AJ 25.12.2018). Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vergleiche TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vergleiche RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.). Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018).Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vergleiche AJ 30.12.2018, Reuters 30.12.2018). KI vom 23.11.2018, Anschläge in Kabul (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).
einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vergleiche NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vergleiche TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vergleiche LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018).
einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vergleiche TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vergleiche AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018). Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vergleiche DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vergleiche AJ 12.11.2018). Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefängnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vergleiche 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vergleiche 1TV 31.10.2018). KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage) Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am
- und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a). Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018). Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden. Zivile Opfer Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018). Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018). Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018). KI vom 19.10.2018, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2018 (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage) Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes:Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018, TG 19.8.2018, AJ 19.8.2018). Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.5.2018 - 15.8.2018) 5.800 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 10% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 14% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (61%) aus. Selbstmordanschläge nahmen um 38% zu, Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Kräfte stiegen um 46%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten, wo insgesamt 67% der Vorfälle stattfanden. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich sich verschlechternder Sicherheitsbedingungen im Norden des Landes: Eine große Zahl von Kampfhandlungen am Boden wurde in den Provinzen Balkh, Faryab und Jawzjan registriert, und Vorfälle entlang der Ring Road beeinträchtigten die Bewegungsfreiheit zwischen den Hauptstädten der drei Provinzen (UNGASC 10.9.2018). Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vgl. Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anm.) getötet (SIGAR 30.7.2018).Zum ersten Mal seit 2016 wurden wieder Provinzhauptstädte von den Taliban angegriffen: Farah-Stadt im Mai, Ghazni-Stadt im August und Sar-e Pul im September (UNGASC 10.9.2018; vergleiche Kapitel 1., KI 11.9.2018, SIGAR 30.7.2018, UNGASC 6.6.2018). Bei den Angriffen kam es zu heftigen Kämpfen, aber die afghanischen Sicherheitskräfte konnten u.a. durch Unterstützung der internationalen Kräfte die Oberhand gewinnen (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018, GT 12.9.2018). Auch verübten die Taliban Angriffe in den Provinzen Baghlan, Logar und Zabul (UNGASC 10.9.2018). Im Laufe verschiedener Kampfoperationen wurden sowohl Taliban- als auch ISKP-Kämpfer (ISKP, Islamic State Khorasan Province, Anmerkung getötet (SIGAR 30.7.2018). Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vgl. NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vgl. UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018).Sowohl die Aufständischen als auch die afghanischen Sicherheitskräfte verzeichneten hohe Verluste, wobei die Zahl der Opfer auf Seite der ANDSF im August und September 2018 deutlich gestiegen ist (Tolonews 23.9.2018; vergleiche NYT 21.9.2018, ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Trotzdem gab es bei der Kontrolle des Territoriums durch Regierung oder Taliban keine signifikante Veränderung (UNGASC 10.9.2018; vergleiche UNGASC 6.6.2018). Die Regierung kontrollierte - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 15.5.2018 56,3% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 (57%) bedeutet. 30% der Distrikte waren umkämpft und 14% befanden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 67% der Bevölkerung lebten in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befanden, 12% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 23% lebten in umkämpften Gebieten (SIGAR 30.7.2018). Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vgl. KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vgl. UNGASC 10.9.2018).Der Islamische Staat - Provinz Khorasan (ISKP) ist weiterhin in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Jawzjan aktiv (USGASC 6.6.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Auch war die terroristische Gruppierung im August und im September für öffentlichkeitswirksame Angriffe auf die schiitische Glaubensgemeinschaft in Kabul und Paktia verantwortlich (UNGASC 10.9.2018; vergleiche KI vom 11.9.2018, KI vom 22.8.2018). Anfang August besiegten die Taliban den in den Distrikten Qush Tepa und Darzab (Provinz Jawzjan) aktiven "selbsternannten" ISKP (dessen Verbindung mit dem ISKP in Nangarhar nicht bewiesen sein soll) und wurden zur dominanten Macht in diesen beiden Distrikten (AAN 4.8.2018; vergleiche UNGASC 10.9.2018). Global Incident Map zufolge wurden im Berichtszeitraum (1.5.2018 - 30.9.2018) 1.969 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Zivile Opfer Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) 5.122 zivile Opfer (1.692 Tote und 3.430 Verletzte), ein Rückgang von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. 45% der zivilen Opfer wurden durch IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, aber auch Selbstmordanschläge, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer. Zivilisten in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Faryab, Helmand und Kandahar waren am stärksten betroffen. Wobei die Zahl der durch Zusammenstöße am Boden verursachten zivilen Opfer um 18% und die Zahl der gezielten Tötungen deutlich zurückging. Jedoch ist die Opferzahl bei komplexen und Selbstmordangriffen durch regierungsfeindliche Gruppierungen gestiegen (um 22% verglichen mit 2017), wobei 52% der Opfer dem ISKP, 40% den Taliban und der Rest anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen zuzuschreiben ist (UNAMA 15.7.2018). Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 30.6.2018) für 3.413 (1.127 Tote und 2.286 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich (67%): 42% der Opfer wurden den Taliban, 18% dem IS und 7% undefinierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Vergleich mit dem ersten Halbjahr 2017 stieg die Anzahl ziviler Opfer von gezielten Angriffen auf Zivilisten um 28%, was hauptsächlich auf Angriffe auf die öffentliche Verwaltung und Vorfälle mit Bezug auf die Wahlen zurückzuführen ist (UNAMA 15.7.2018). Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vgl. UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b).Ungefähr 1.047 (20%) der verzeichneten zivilen Opfer wurden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 17% wurden von den afghanischen Sicherheitskräften, 2% durch die internationalen Streitkräfte und 1% von regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppierungen verursacht. Gegenüber 2017 sank die den regierungstreuen Gruppen zugerechnete Zahl ziviler Opfer von Zusammenstößen am Boden um 21%. Gleichzeitig kam es jedoch zu einem Anstieg der Opfer von Luftangriffen um 52% (Kunduz, Kapisa und Maidan Wardak) (UNAMA 15.7.2018; vergleiche UNAMA 25.9.2018a, UNAMA 25.9.2018b). Auch wurden von UNAMA zivile Opfer durch Fahndungsaktionen, hauptsächlich durch die Spezialkräfte des National Directorate of Security (NDS) und regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen wie die Khost Protection Force (KPF) verzeichnet (UNAMA 15.7.2018). Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokoll V der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018).Dennoch unternahm die afghanische Regierung weiterhin Anstrengungen zur Reduzierung der Zahl ziviler Opfer, was hauptsächlich während Bodenoperationen einen diesbezüglichen Rückgang zur Folge hatte. Die Regierung verfolgt eine "nationale Politik für zivile Schadensminimierung und -prävention" und das Protokoll römisch fünf der "Konvention über bestimmte konventionelle Waffen in Bezug auf explosive Kriegsmunitionsrückstände", welche am 9.2.2018 in Kraft getreten ist. Bei Bodenoperationen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich Taliban) wurde ein Rückgang der zivilen Opfer um 23% im Vergleich zu 2017 verzeichnet. So sank etwa die Zahl der zivilen Opfer der hauptsächlich von den Taliban eingesetzten Druckplatten-IEDs um 43% (UNAMA 15.7.2018). Wahlen Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vgl. IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018).Zwischen 14.04.2018 und 27.7.2018 fand die Wählerregistrierung für die Parlaments- sowie Distriktwahlen statt. Offiziellen Angaben zufolge haben sich im genannten Zeitraum 9,5 Millionen Wähler registriert, davon 34% Frauen (UNGASC 10.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Parlaments- sowie Distriktwahlen endete am 12.6.2018 bzw. 14.6.2018 und die Kandidatenliste für die Parlamentswahlen wurde am 2.7.2018 veröffentlicht (UNGASC 10.9.2018). Am 25.9.2018 wurde vom Sprecher der Independent Electoral Commission (IEC) verkündet, dass die landesweiten Distriktwahlen sowie die Parlamentswahlen in der Provinz Ghazni am 20.10.2018 nicht stattfinden werden (im Rest des Landes hingegen schon). Begründet wurde dies mit der niedrigen Anzahl registrierter Kandidaten für die Distriktwahlen (nur in 40 von 387 Distrikten wurden Kandidaten gestellt) sowie mit der "ernst zu nehmenden Sicherheitslage und anderen Problematiken". Damit wurden beide Wahlen (Distriktwahlen landesweit und Parlamentswahlen in Ghazni) de facto für 2018 abgesagt. Obwohl noch nicht feststeht, wann diese nachgeholt werden sollen, ist der 20.4.2019, an dem u.a. die Präsidentschafts- sowie Provinzwahlen stattfinden sollen, als neuer Termin wahrscheinlich (AAN 26.9.2018). Die Registrierung der Kandidaten für die Präsidentschaftswahl ist für den Zeitraum 11.11.2018 - 25.11.2018 vorgesehen; die vorläufige Kandidatenliste soll am 10.12.2018 bereitstehen, während die endgültige Aufstellung am 16.1.2019 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Ohne die Provinz Ghazni sank die Zahl der registrierten Wähler mit Stand Oktober 2018 auf ungefähr 8.8 Millionen (AAN 9.10.2018; vergleiche IEC o. D.). Die Verkündung der ersten Wahlergebnisse für die Parlamentswahlen (ohne Provinz Ghazni) ist für den 10.11.2018 vorgesehen, während das Endergebnis voraussichtlich am 20.12.2018 veröffentlicht werden soll (AAN 9.10.2018). Im April und Oktober 2018 erklärten die Taliban in zwei Stellungnahmen, dass sie die Wahl boykottieren würden (AAN 9.10.2018). Angriffe auf mit der Ausstellung von Tazkiras sowie mit der Wahlregistrierung betraute Behörden wurden berichtet. Sowohl am Wahlprozess beteiligtes Personal als auch Kandidaten und deren Unterstützer wurden von regierungsfeindlichen Gruppierungen angegriffen. Zwischen 1.1.2018 und 30.6.2018 wurden 341 zivile Opfer (117 Tote und 224 Verletzte) mit Bezug auf die Wahlen verzeichnet, wobei mehr als 250 dieser Opfer den Anschlägen Ende April und Anfang Mai in Kabul und Khost zuzuschreiben sind. Auch wurden während des Wahlregistrierungsprozesses vermehrt Schulen, in denen Zentren zur Wahlregistrierung eingerichtet worden waren, angegriffen (39 Angriffe zwischen April und Juni 2018), was negative Auswirkungen auf die Bildungsmöglichkeiten von Kindern hatte (UNAMA 15.7.2018). Seit dem Beginn der Wählerregistrierung Mitte April 2018 wurden neun Kandidaten ermordet (AAN 9.10.2018). Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vgl. UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vgl. AAN 9.10.2018).Von den insgesamt 7.366 Wahllokalen werden aus Sicherheitsgründen letztendlich am Tag der Wahl 5.100 geöffnet sein (AAN 9.10.2018; vergleiche UNAMA 17.9.2018, Tolonews 29.9.2018). Diese sollen während der fünf Tage vor der Wahl von 54.776 Mitgliedern der Afghan National Security Forces (ANSF) bewacht werden; 9.540 weitere stehen als Reserven zur Verfügung (Tolonews 29.9.2018; vergleiche AAN 9.10.2018).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus den bisherigen, nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Asylanträgen. Die Feststellungen zur Einreise und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie dem ersten Asylverfahren ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Einsichtnahme ins Strafregister. Dass der Beschwerdeführer am 02.09.2018 in Schubhaft genommen wurde, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen des Bundesministeriums für Inneres. Zum nunmehrigen Folgeantrag ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus auf die Behörden zukam, um diesen Antrag zu stellen, sondern die Antragstellung erfolgte, als der Beschwerdeführer bereits in Schubhaft genommen wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den Folgeantrag zunächst auch als Mittel nutzen wollte, um einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung zu entgegnen. Das Vorbringen im Rahmen des Folgeantrages, der Beschwerdeführer habe Feinde in Afghanistan und könne deshalb nicht in seinen Herkunftsstaat zurück, entspricht seinem bereits im Erstverfahren erstatteten Vorbringen. Eine Änderung des Sachverhaltes wurde in diesem Zusammenhang nicht einmal behauptet. Bereits im ersten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer außerdem an, sich für das Christentum zu interessieren und bereits wiederholt in der Kirche gewesen zu sein. Eine innere Konversion des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde bzw. vom Bundesverwaltungsgericht in ersten Asylverfahren jedoch nicht für glaubhaft erachtet. Auch das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert, erweist sich aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft: Zwar brachte der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme zum gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor, vor seiner Festhaltung im Anhaltezentrum die Kirche besucht zu haben und den evangelischen Glauben praktizieren zu wollen. In der zweiten, den faktischen Abschiebeschutz betreffenden Einvernahme erwähnte er sein Interesse am Christentum hingegen nicht mehr. Sein Interesse am Christentum begründete er in der ersten Einvernahme damit, hier "Freiheit" und "keinen Stress in der Religion" zu haben. Diese Motive eigenen sich jedoch nicht unbedingt, eine Konversion zum Christentum zu begründen, denn "Freiheit" und "kein Stress in der Religion" sind zwar in gewisse Form allgemein der westlichen Kultur immanent, nicht aber typisch für das Christentum. Der Beschwerdeführer gab weiters an, neun Monate lang einen Bibelkurs besucht zu haben. Ein vorgelegtes Schreiben der XXXX vom 11.09.2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit acht Monaten den sonntäglichen Gottesdienst der Gemeinde besuche, immer wieder an der Bibelstunde mit Übersetzung für persisch-sprachige Personen teilnehme und sich für den nächsten Taufvorbereitungskurs angemeldet habe. Dem Schreiben ist nicht klar zu entnehmen, wie oft der Beschwerdeführer den Bibelkurs tatsächlich besuchte ("immer wieder"), jedoch erscheint es nicht plausibel, dass er diesen, wie behauptet, neun Monate lang jeden Donnerstag besuchte. Nach seinem Wissen zur Bibel und zum Christentum befragt, konnte der Beschwerdeführer nämlich weder mit dem Begriff "Evangelisten" noch mit dem Begriff "Sakramente" etwas anfangen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, was die von ihm geplante "Taufe" aus religiöser Sicht bedeutet. Der Beschwerdeführer gab ferner an, nur "ganz wenig" von der Bibel gelesen habe, weil er es alleine nicht schaffe. Vor dem Hintergrund des von ihm behaupteten wöchentlichen Besuches des farsi-sprachigen Bibelkurses über die Dauer von neun Monaten erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer niemanden habe, der mit ihm die Bibel lese, wenn er denn diesen Wunsch hätte. Aus der vorgelegten Bestätigung der XXXX geht auch hervor, dass im Bibelkurs gemeinsam Ausschnitte aus der Bibel gelesen und behandelt werden. Auch aus diesem Grund erscheint es weder nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Bibelkurs tatsächlich wiederholt besuchte, noch dass er sich ernsthaft mit den Inhalten der christlichen Lehre auseinandersetzen wollen. Darüber hinaus ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Verein FIA nachfragte, "welcher Kirche er sich anschließen solle" (AS 219), jedenfalls kein Hinweis darauf, dass die Auswahl und der regelmäßige Besuch der XXXX ausschließlich auf innerer Überzeugung beruhte. Die bewusste Entscheidung, "Christ zu sein", setzt jedenfalls ein Basiswissen zur christlichen Religion voraus, aber auch eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre und einen positiven Einfluss des Christentums auf die eigene Person. All diese Elemente konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Auch in Zusammenschau mit den äußeren Umständen der Teilnahme an Gottesdiensten der XXXX und gelegentlichen Engagements in der Gemeinde ergab sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine innere Konversion zum Christentum insgesamt nicht einmal ein glaubhafter Kern. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer eine echte innere Wandlung zum Christentum im dem Sinne, dass er auch unter geänderten Rahmenbedingungen wie einer Rückkehr nach Afghanistan das Bedürfnis hätte, innerlich und äußerlich als Christ zu leben, jedenfalls nicht glaubhaft machen. Vielmehr erwies sich gegenüber seinem Vorbringen zum ersten Asylantrag (Interesse am Christentum, mehrere Kirchenbesuche) keine relevante Sachverhaltsänderung.Zwar brachte der Beschwerdeführer bei der ersten Einvernahme zum gegenständlichen (zweiten) Verfahren vor, vor seiner Festhaltung im Anhaltezentrum die Kirche besucht zu haben und den evangelischen Glauben praktizieren zu wollen. In der zweiten, den faktischen Abschiebeschutz betreffenden Einvernahme erwähnte er sein Interesse am Christentum hingegen nicht mehr. Sein Interesse am Christentum begründete er in der ersten Einvernahme damit, hier "Freiheit" und "keinen Stress in der Religion" zu haben. Diese Motive eigenen sich jedoch nicht unbedingt, eine Konversion zum Christentum zu begründen, denn "Freiheit" und "kein Stress in der Religion" sind zwar in gewisse Form allgemein der westlichen Kultur immanent, nicht aber typisch für das Christentum. Der Beschwerdeführer gab weiters an, neun Monate lang einen Bibelkurs besucht zu haben. Ein vorgelegtes Schreiben der römisch 40 vom 11.09.2018 bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit acht Monaten den sonntäglichen Gottesdienst der Gemeinde besuche, immer wieder an der Bibelstunde mit Übersetzung für persisch-sprachige Personen teilnehme und sich für den nächsten Taufvorbereitungskurs angemeldet habe. Dem Schreiben ist nicht klar zu entnehmen, wie oft der Beschwerdeführer den Bibelkurs tatsächlich besuchte ("immer wieder"), jedoch erscheint es nicht plausibel, dass er diesen, wie behauptet, neun Monate lang jeden Donnerstag besuchte. Nach seinem Wissen zur Bibel und zum Christentum befragt, konnte der Beschwerdeführer nämlich weder mit dem Begriff "Evangelisten" noch mit dem Begriff "Sakramente" etwas anfangen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer bewusst ist, was die von ihm geplante "Taufe" aus religiöser Sicht bedeutet. Der Beschwerdeführer gab ferner an, nur "ganz wenig" von der Bibel gelesen habe, weil er es alleine nicht schaffe. Vor dem Hintergrund des von ihm behaupteten wöchentlichen Besuches des farsi-sprachigen Bibelkurses über die Dauer von neun Monaten erscheint es jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer niemanden habe, der mit ihm die Bibel lese, wenn er denn diesen Wunsch hätte. Aus der vorgelegten Bestätigung der römisch 40 geht auch hervor, dass im Bibelkurs gemeinsam Ausschnitte aus der Bibel gelesen und behandelt werden. Auch aus diesem Grund erscheint es weder nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Bibelkurs tatsächlich wiederholt besuchte, noch dass er sich ernsthaft mit den Inhalten der christlichen Lehre auseinandersetzen wollen. Darüber hinaus ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Verein FIA nachfragte, "welcher Kirche er sich anschließen solle" (AS 219), jedenfalls kein Hinweis darauf, dass die Auswahl und der regelmäßige Besuch der römisch 40 ausschließlich auf innerer Überzeugung beruhte. Die bewusste Entscheidung, "Christ zu sein", setzt jedenfalls ein Basiswissen zur christlichen Religion voraus, aber auch eine darüberhinausgehende Auseinandersetzung mit der Glaubenslehre und einen positiven Einfluss des Christentums auf die eigene Person. All diese Elemente konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen. Auch in Zusammenschau mit den äußeren Umständen der Teilnahme an Gottesdiensten der römisch 40 und gelegentlichen Engagements in der Gemeinde ergab sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine innere Konversion zum Christentum insgesamt nicht einmal ein glaubhafter Kern. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer eine echte innere Wandlung zum Christentum im dem Sinne, dass er auch unter geänderten Rahmenbedingungen wie einer Rückkehr nach Afghanistan das Bedürfnis hätte, innerlich und äußerlich als Christ zu leben, jedenfalls nicht glaubhaft machen. Vielmehr erwies sich gegenüber seinem Vorbringen zum ersten Asylantrag (Interesse am Christentum, mehrere Kirchenbesuche) keine relevante Sachverhaltsänderung. Die getroffenen Feststellungen zur zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat entsprechen den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderdokumenten und werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht somit kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist gegenständlich nicht auszugehen.Die getroffenen Feststellungen zur zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat entsprechen den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderdokumenten und werden in Bezug auf den Beschwerdeführer als weiterhin aktuell angesehen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht somit kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Die aktuelle Beurteilung der Lage in Afghanistan ergibt, dass sich seit der Beurteilung der Lage gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren keine für das gegenständliche Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation ergeben hat. Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Artikel 3, EMRK ist gegenständlich nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die das Asylverfahren beeinträchtigen würde. In der Einvernahme gab er an, seit neun Monaten Medikamente einzunehmen, die er zuvor auch schon drei Jahre lang im Iran eingenommen habe. Unterlagen der Ambulanz des Anhaltezentrums Vordernberg ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig ein Medikament mit dem Wirkstoff Tramadol einnimmt. Dem ärztlichen Schreiben des Facharztes für Psychiatrie des Anhaltezentrums Vordernberg anlässlich einer Kontrolle am 10.09.2018 kann entnommen werden, dass bei regelmäßiger Einnahme der Medikamente keine Entzugssymptome auftreten. Die Stimmung des Beschwerdeführers sei leicht subdepressiv, ansonsten sei sein Psychostatus regelrecht. Die Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass Medikamente mit dem Wirkstoff Tramadol auch in Afghanistan verfügbar seien und dem Beschwerdeführer daher auch im Fall einer Rückkehr zu Verfügung stehen würden. Dem trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht entgegen. Eine Gesundheitsbeeinträchtigung bei regelmäßiger Einnahme der Medikamente wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und kam im vorliegenden Verfahren auch sonst nicht hervor. Der Beschwerdeführer selbst gab an, sowohl im Iran als auch schon in Österreich gearbeitet zu haben, sodass gesamt gesehen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist. Weiters gab der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA an, dass er eine näher genannte "Lebensgefährtin" bzw. "Freundin" in Österreich habe. Diese kenne er seit Sommer
- Zwar gab der Beschwerdeführer an, in den letzten elf Monaten versucht zu haben, Dokumente zu bekommen, um heiraten zu können; eine aufrechte (standesamtliche oder kirchliche) Ehe besteht bis dato aber nicht. Obwohl der Beschwerdeführer weiters angab, vier oder fünf Monate mit seiner Freundin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben, konnte er ihre genaue Adresse nicht nennen. Auch ist im Zentralen Melderegister ein (vergangener) gemeinsamer Wohnsitz nicht zu erkennen. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund ein bereits bestehender gemeinsamer Haushalt nach vier oder fünf Monaten wieder aufgelöst hätte werden sollen, wenn zwischen den Betroffenen weiterhin eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer "engen persönlicher Bindungen" bestanden hätte. Das dazu erstattete Vorbringen des Vertreters, der Beschwerdeführer habe in der Kirche gelernt, dass es sich für einen Christen nicht zieme, in einer "wilden Ehe" zu leben, ist nicht plausibel, gab der Beschwerdeführer selbst doch niemals an, aus diesem Grund mit seiner "Freundin" nicht (mehr) zusammenzuleben oder den gemeinsamen Haushalt aus diesem Grund wieder gelöst zu haben. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er einmal mit seiner "Freundin" gestritten habe und diese in Folge Anzeige gegen ihn erstattet habe. Auch wenn die Anzeige im späteren Verlauf wieder zurückgezogen wurde, kann aus diesem Verhalten gerade nicht auf eine wie behauptet "christlich korrekte" Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Im Übrigen kann es aber auch nicht von Relevanz sein, aus welchem Grund ein (weiteres) Zusammenleben nicht gegeben war. Ein längerfristiges Zusammenleben mit der genannten Freundin ist daher nicht plausibel und bestand ein solches maximal über einen kurzen Zeitraum. Für den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. den unmittelbar vor der Anhaltung liegenden Zeitraum wurde das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes bzw. ein Zusammenleben jedenfalls nicht einmal behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch keine gemeinsamen Kinder mit der genannten Freundin. Bereits aus diesen Gründen kann daher nicht von einer de facto-Beziehung gesprochen werden, bei der die Betroffenen außerhalb einer Ehe (familienähnlich) zusammenleben. Auf weiteres Nachfrage durch das BFA konnte der Beschwerdeführer zu seiner "Freundin" weder angeben, wann und wo diese geboren sei, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, wie ihre Eltern heißen würden, ob sie Geschwister habe noch von wann bis wann sie verheiratet gewesen sie. Wiederholt gab der Beschwerdeführer an, seine "Lebensgefährtin" erzähle nichts über ihre Vergangenheit bzw. "überhaupt nichts". Zwar ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zeitweise Unterstützung von der genannten Freundin bekam, dies insbesondere in Form von Essen und gelegentlich auch Geld, eine intensive soziale Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der näher genannten Person kann mangels persönlichen Wissens über diese jedoch nicht angenommen werden. Auch einzelne Besuche durch diese Freundin während seiner Haft können vor dem Hintergrund des bereits Gesagten das Bestehen einer engen persönlichen Beziehung nicht glaubhaft machen. In einer Gesamtschau kann daher das Vorliegen eines intensiven sozialen Kontaktes zur genannten Person kein Glaube geschenkt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.)Zu A) römisch eins.) Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (vgl. etwa VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist vergleiche etwa VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). "Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. zB. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 06.11.2009, 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; 25.04.2007, 2004/20/0100, jeweils mwN)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche zB. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 06.11.2009, 2008/19/0783). Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050). Bei der Beurteilung der Identität der Sache ist zudem in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (VwGH 24.03.2011, 2007/07/0155). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen vergleiche VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0066; 25.04.2007, 2004/20/0100, jeweils mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 06.11.2009, 2008/19/0783).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100 und 17.09.2008, 2008/23/0684).Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100 und 17.09.2008, 2008/23/0684). Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Da sich der Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, bei den Asylbehörden geltend zu machen, zumal nur sie dem Asylwerber diesen Schutzstatus zuerkennen können. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das Erkenntnis vom 09.11.2004, 2004/01/0280, mwN) ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat. Es hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass sich in Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die maßgebliche Sach- und Rechtslage zwischen der Rechtskraft der Vergleichsentscheidung vom 27.10.2017 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 08.02.2019 bzw. der gegenständlichen Entscheidung nicht geändert hat. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, wurden die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Behauptungen zu den (Nach-)Fluchtgründen von der belangten Behörde zurecht als unglaubhaft beurteilt. Da der Beschwerdeführer seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützte, und darüber hinaus kein im Kern glaubhaftes Vorbringen zu (Nach-)Fluchtgründen erstattete, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann diesbezüglich nicht gesprochen werden. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten ist zudem auszuführen, dass bei der Prüfung der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigten ist, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Auch hier führt die behauptete Sachverhaltsänderung in rechtlicher Sicht zu keiner entscheidungswesentlichen Änderung, da diese nicht geeignet ist, das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu begründen. Wie eingangs dargelegt, beschränkt sich die Überprüfungskompetenz des erkennenden Gerichts im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde wegen entschiedener Sache auf die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens behauptete Lageänderung im Herkunftsstaat der Zurückweisung des Folgeantrags dann entgegen stehen würde, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass demnach eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mit Hinweis auf 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Dass sich im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens eine relevante Lageänderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben hätte, die vom Beschwerdeführer behauptet aber von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre, ist jedoch ebenfalls nicht hervorgekommen. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, stützte sich der Beschwerdeführer im Zuge seines Folgeverfahrens keineswegs auf eine Lageänderung in seinem Herkunftsstaat. Vielmehr verzichtete dieser auf eine Einsichtnahme in die Quellen der Berichte zum Staat Afghanistan, auf welchen das Amtswissen des BFA beruht. Da im Verfahren vor der belangten Behörde somit erst gar keine Lageänderung behauptet wurde, war die Vorgehensweise der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde allfällige Änderungen betreffend die Sicherheits- und Versorgungssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ohnedies von Amts wegen, indem sie ihrer Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers die Bezug habenden Länderfeststellungen zu Grunde legte und unter Heranziehung der von der Staatendokumentation des BFA laufend aktualisierten Länderfeststellungen zu dem Ergebnis kam, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe.Wie eingangs dargelegt, beschränkt sich die Überprüfungskompetenz des erkennenden Gerichts im Falle einer zurückweisenden Entscheidung der belangten Behörde wegen entschiedener Sache auf die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens behauptete Lageänderung im Herkunftsstaat der Zurückweisung des Folgeantrags dann entgegen stehen würde, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass demnach eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mit Hinweis auf 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Dass sich im Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens eine relevante Lageänderung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben hätte, die vom Beschwerdeführer behauptet aber von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden wäre, ist jedoch ebenfalls nicht hervorgekommen. Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, stützte sich der Beschwerdeführer im Zuge seines Folgeverfahrens keineswegs auf eine Lageänderung in seinem Herkunftsstaat. Vielmehr verzichtete dieser auf eine Einsichtnahme in die Quellen der Berichte zum Staat Afghanistan, auf welchen das Amtswissen des BFA beruht. Da im Verfahren vor der belangten Behörde somit erst gar keine Lageänderung behauptet wurde, war die Vorgehensweise der belangten Behörde in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde allfällige Änderungen betreffend die Sicherheits- und Versorgungssituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ohnedies von Amts wegen, indem sie ihrer Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers die Bezug habenden Länderfeststellungen zu Grunde legte und unter Heranziehung der von der Staatendokumentation des BFA laufend aktualisierten Länderfeststellungen zu dem Ergebnis kam, dass sich die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Die vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, im Iran geboren zu sein und sich noch nie in Afghanistan aufgehalten zu haben, kann vor diesem Hintergrund auch für die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes nicht mehr relevant sein, da dieser Umstand jedenfalls schon vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden hat und im Übrigen vom Beschwerdeführer ohnehin auch bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurde. Auch aus diesem Grund steht einer neuen Sachentscheidung daher die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen. Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind somit insgesamt nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und kann daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat keine im Kern glaubhafte Sachverhaltsänderung vorgebracht, die einen Folgeantrag rechtfertigen würde. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens gegenüber dem Vorerkenntnis nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Die belangte Behörde hatte den Antrag auf internationalen Schutz daher hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs.
1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art 8
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Abs 2 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Absatz 2, nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 9
Abs 1 BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen,
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Absatz 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt wurde oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG erreicht wird.2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt wurde oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird. Liegt nach Abs 2 nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nach Absatz 2, nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs 1 Asyl
G 2005 gilt, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9
Abs 2 BFA-VG im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gilt, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl dazu EKMR 19.07.1968, Nr 3110/67; EKMR 28.02.1979, Nr 7912/77, EuGRZ 1981/118).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, Nr 3110/67; EKMR 28.02.1979, Nr 7912/77, EuGRZ 1981/118). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties") umfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties") umfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527, mwN). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 18.224; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 18.224; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Betreffend das Recht auf Achtung des Familienlebens kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Zu seiner behaupteten Lebensgefährtin führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer grundsätzliche personenbezogene Daten über die behauptete Lebensgefährtin gänzlich unbekannt seien, kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt habe werden können und laut Melderegister auch niemals ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe. Ein enges Familienverhältnis schloss die belangte Behörde daher aus. Auch darüber hinaus leben keine Familienmitglieder oder Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des EGMR und die oben angeführte zusätzliche Beweiswürdigung erscheint es jedenfalls nicht unvertretbar, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall ein schützenswertes Familienleben in Österreich verneinte. Zum Privatleben des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er - abgesehen vom Aufenthaltsrecht im Rahmen seiner beiden Asylverfahren - nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Weder die Dauer des ersten noch die Dauer des zweiten Asylverfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Nach rechtskräftiger Entscheidung über seinen ersten Asylantrag blieb der Beschwerdeführer trotz rechtskräftiger Ausweisung nach Afghanistan in Österreich. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013).Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg. 19.752 aus 2013,). Der Beschwerdeführer ging in Österreich bis zu seiner Abschiebung keiner legalen Arbeit nach. Zwar nahm er am sozialen Leben in Österreich teil, insbesondere durch seine Teilnahme am Leben der XXXX XXXX Eine intensive soziale Bindung zu ihm nahestehenden Personen und eine umfassende Teilnahme am sozialen Leben in Österreich sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kam im Verfahren auch nicht hervor.Der Beschwerdeführer ging in Österreich bis zu seiner Abschiebung keiner legalen Arbeit nach. Zwar nahm er am sozialen Leben in Österreich teil, insbesondere durch seine Teilnahme am Leben der römisch 40 römisch 40 Eine intensive soziale Bindung zu ihm nahestehenden Personen und eine umfassende Teilnahme am sozialen Leben in Österreich sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Eine fortgeschrittene und entscheidungserhebliche Integration seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen ersten Asylantrag wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft vorgebracht und kam im Verfahren auch nicht hervor. Er lernte im Sommer 2017 eine Freundin kennen, von der er teilweise unterstützt wurde. Mit dieser Freundin lebte er aber weder über einen längeren Zeitraum zusammen noch bestand zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis. Da der Beschwerdeführer nicht einmal im September 2018 grundlegende persönliche Angaben zu seiner angeblichen "Lebensgefährtin" machen konnte, konnte jedenfalls in der Zeit zwischen dem Kennenlernen im Sommer 2017 und seiner rechtskräftigen Ausweisung im Oktober 2017 eine besonders schützenswerte soziale Beziehung zu dieser nicht entstanden sein. Für den Zeitraum nach Oktober 2017 ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens grob zuwiderliefe, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht nachgekommen ist und daher rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (etwa das behaupteten Eingehen einer Lebensgemeinschaft kurz nach seiner Einreise), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte (vgl. VwGH 27.05.1993, 93/18/0246).Er lernte im Sommer 2017 eine Freundin kennen, von der er teilweise unterstützt wurde. Mit dieser Freundin lebte er aber weder über einen längeren Zeitraum zusammen noch bestand zu dieser ein Abhängigkeitsverhältnis. Da der Beschwerdeführer nicht einmal im September 2018 grundlegende persönliche Angaben zu seiner angeblichen "Lebensgefährtin" machen konnte, konnte jedenfalls in der Zeit zwischen dem Kennenlernen im Sommer 2017 und seiner rechtskräftigen Ausweisung im Oktober 2017 eine besonders schützenswerte soziale Beziehung zu dieser nicht entstanden sein. Für den Zeitraum nach Oktober 2017 ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens grob zuwiderliefe, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht nachgekommen ist und daher rechtens nicht mit einem längeren erlaubten Aufenthalt in Österreich rechnen durfte (etwa das behaupteten Eingehen einer Lebensgemeinschaft kurz nach seiner Einreise), den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte vergleiche VwGH 27.05.1993, 93/18/0246). Das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund seiner Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, welche zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigk