RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlW213 2216564-1 SpruchW213 2216564 -1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer gab am 22.09.2018 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2018, GZ. 478448/1/ZD/18, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 22.09.2018 festgestellt.Der Beschwerdeführer gab am 22.09.2018 eine mängelfreie eine Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG ab. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2018, GZ. 478448/1/ZD/18, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 22.09.2018 festgestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2018 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 ZDG bis Oktober 2024 und begründete dies damit, dass er seit 01.10.2018 an der Universität XXXX , medizinische Fakultät, Humanmedizin studiere, wobei die Studiendauer zwölf Semester betrage.Mit Schreiben vom 17.12.2018 beantragte er den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, ZDG bis Oktober 2024 und begründete dies damit, dass er seit 01.10.2018 an der Universität römisch 40 , medizinische Fakultät, Humanmedizin studiere, wobei die Studiendauer zwölf Semester betrage. Mit Schreiben vom 28.12.2018 forderte die belangte Behörde der Beschwerdeführer auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen.Mit Schreiben vom 28.12.2018 forderte die belangte Behörde der Beschwerdeführer auf Beweismittel zum Nachweis einer außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, der ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Mit E-Mail vom 07.03.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Universität XXXX vom 19.02.2019 vor, womit bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer im zweiten Semester des Studienjahres 2018/19 als Student im deutschsprachigen Vorbereitungsjahr eingeschrieben sei. Mit der Teilnahme am Vorbereitungskurs erhöhe sich die Chance für einen Studienplatz an der Universität XXXX . Je bessere Ergebnisse der Student während des Kurses erziele, umso höher seien seine Chancen im Studienjahr 2019/20 einen Platz zu erhalten.Mit E-Mail vom 07.03.2019 legte der Beschwerdeführer eine Bescheinigung der Universität römisch 40 vom 19.02.2019 vor, womit bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer im zweiten Semester des Studienjahres 2018/19 als Student im deutschsprachigen Vorbereitungsjahr eingeschrieben sei. Mit der Teilnahme am Vorbereitungskurs erhöhe sich die Chance für einen Studienplatz an der Universität römisch 40 . Je bessere Ergebnisse der Student während des Kurses erziele, umso höher seien seine Chancen im Studienjahr 2019/20 einen Platz zu erhalten. Die belangte Behörde erließ bereits am 06.03.2019 angesichts des ergebnislosen Verstreichens der mit dem Schreiben vom 28.12.2018 eingeräumten Frist den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: "Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 17.12.2018 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen.""Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 17.12.2018 (Postaufgabedatum) wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF, abgewiesen." In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 19.09.2018 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im Oktober 2018 begonnen habe und er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, sei auf seinen Antrag § 14 Abs. 2
- Satz ZDG anzuwenden gewesen. Demnach wäre der Antritt des Zivildienstes aufzuschieben, wenn dem Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt habe, sei ein Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nicht in Betracht gekommen.In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass das die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erstmals am 19.09.2018 festgestellt worden sei. Da er die verfahrensgegenständliche Ausbildung laut eigenen Angaben im Oktober 2018 begonnen habe und er nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamkeit der Zivildiensterklärung zugewiesen worden sei, sei auf seinen Antrag Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz ZDG anzuwenden gewesen. Demnach wäre der Antritt des Zivildienstes aufzuschieben, wenn dem Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung ein bedeutender Nachteil entstehen würde. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen entsprechenden Nachweis vorgelegt habe, sei ein Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes nicht in Betracht gekommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 01.10.2018 das deutschsprachigen Vorbereitungsjahr an der Universität XXXX angefangen habe, weil er im Medizinstudium seine Zukunft sehe und dadurch seine Chance auf einen Studienplatz signifikant erhöhen könne. Die Studiengebühren für das Vorbereitungsjahr betrügen €Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er am 01.10.2018 das deutschsprachigen Vorbereitungsjahr an der Universität römisch 40 angefangen habe, weil er im Medizinstudium seine Zukunft sehe und dadurch seine Chance auf einen Studienplatz signifikant erhöhen könne. Die Studiengebühren für das Vorbereitungsjahr betrügen € 7435,- ohne Lebensunterhaltskosten, die er im Falle eines Abbruch komplett verlieren würde. Die Anrechnung des Vorbereitungsjahres würde ebenfalls entfallen. Die Zusage des Studienplatzes habe er am 13.08.2018 erhalten, die Gebühren habe er am 18.08.2018 überwiesen und am 26.09.2018 habe an der Universität zur Immatrikulation vorgesprochen. Für das Vorbereitungsjahr sei er am 25.09.2018 nach XXXX gezogen. Die Wohn- und Lebenskosten betrügen monatlich € 500,-.Die Zusage des Studienplatzes habe er am 13.08.2018 erhalten, die Gebühren habe er am 18.08.2018 überwiesen und am 26.09.2018 habe an der Universität zur Immatrikulation vorgesprochen. Für das Vorbereitungsjahr sei er am 25.09.2018 nach römisch 40 gezogen. Die Wohn- und Lebenskosten betrügen monatlich € 500,-. Der habe der belangte Behörde am 17.12.2018 postalisch seine Studienbescheinigung zugesendet. Die Aufforderung vom 28.12.2018 habe er verspätet erhalten. Ein sofortiger Antritt des Zivildienstes würde sowohl seine Zukunft nachteilig verändern, als ihn auch mich seine Investition in seine Zukunft kosten. Die Kosten für das Vorbereitungsjahr würde er nicht zurückerstattet bekommen. Ferner habe er am 27.08.2019 einen Studienplatz für Humanmedizin an der XXXX Universität in XXXX erhalten. Die Zusage sei allerdings so kurzfristig gekommen, dass er seinen Studienplatz an der XXXX Universität zwar nicht abgelehnt aber passiv gestellt habe. Dadurch hätte er die Möglichkeit an der Medizinischen Fakultät XXXX ein Vorbereitungsjahr zu machen und anschließend zu entscheiden welche der beiden Universitäten ihm besser gefallen würde. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass er im Falle einer Absage der Medizinischen Fakultät XXXX (höchst unwahrscheinlich) trotzdem noch einen garantierten Studienplatz an der XXXX Universität beginnend am 01.09.2019 habe. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX vom 19.09.2018 vor, wonach ihm ein Studienplatz für das Fach Humanmedizin für das Studienjahr 2019/20 gutgeschrieben werde. Ferner legte er eine neuerliche Bestätigung der Universität XXXX vom 19.03.2019 vor, wonach die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsjahres die Chance auf einem Studienplatz im Studienjahr 2019/20 signifikant erhöhe. Im Fall des Abbruchs des Vorbereitungsjahres würden die bereits eingezahlten Studiengebühren für das erste und zweite Semester i.H.v. € 7430,-verfallen.Ferner habe er am 27.08.2019 einen Studienplatz für Humanmedizin an der römisch 40 Universität in römisch 40 erhalten. Die Zusage sei allerdings so kurzfristig gekommen, dass er seinen Studienplatz an der römisch 40 Universität zwar nicht abgelehnt aber passiv gestellt habe. Dadurch hätte er die Möglichkeit an der Medizinischen Fakultät römisch 40 ein Vorbereitungsjahr zu machen und anschließend zu entscheiden welche der beiden Universitäten ihm besser gefallen würde. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass er im Falle einer Absage der Medizinischen Fakultät römisch 40 (höchst unwahrscheinlich) trotzdem noch einen garantierten Studienplatz an der römisch 40 Universität beginnend am 01.09.2019 habe. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 vom 19.09.2018 vor, wonach ihm ein Studienplatz für das Fach Humanmedizin für das Studienjahr 2019/20 gutgeschrieben werde. Ferner legte er eine neuerliche Bestätigung der Universität römisch 40 vom 19.03.2019 vor, wonach die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsjahres die Chance auf einem Studienplatz im Studienjahr 2019/20 signifikant erhöhe. Im Fall des Abbruchs des Vorbereitungsjahres würden die bereits eingezahlten Studiengebühren für das erste und zweite Semester i.H.v. € 7430,-verfallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsjahres die Chance auf einem Studienplatz für das Studium der Humanmedizin an der Universität XXXX im Studienjahr 2019/20 signifikant erhöht. Im Fall des Abbruchs des Vorbereitungsjahres würden die bereits eingezahlten Studiengebühren für das erste und zweite Semester i.H.v. €Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass die erfolgreiche Absolvierung des Vorbereitungsjahres die Chance auf einem Studienplatz für das Studium der Humanmedizin an der Universität römisch 40 im Studienjahr 2019/20 signifikant erhöht. Im Fall des Abbruchs des Vorbereitungsjahres würden die bereits eingezahlten Studiengebühren für das erste und zweite Semester i.H.v. € 7430,-verfallen.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 14 ZDG hat nachstehenden Wortlaut:Paragraph 14, ZDG hat nachstehenden Wortlaut: "§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(3)Der Aufschub kann in den Fällen des Absatz 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(4)Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. Paragraph 13, Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5)Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen." Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Oktober 2018 ein Studium der Humanmedizin begonnen und für die ersten beiden Semester Studiengebühren i.H.v. € 7400,- entrichtet. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt § 14 Abs. 2Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Oktober 2018 ein Studium der Humanmedizin begonnen und für die ersten beiden Semester Studiengebühren i.H.v. € 7400,- entrichtet. Zu diesem Zeitpunkt war er nicht einer Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt Paragraph 14, Absatz 2
- Satz ZDG anzuwenden. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass durch eine Unterbrechung des Studiums für den Zivildienst die bereits entrichteten Studiengebühren verfallen würde. Ferner würde er bereits zugesicherten Studienplatz verlieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden (vgl. VwGH, 15.12.1992, GZ. 91/11/0167).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Wehrpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden werden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden vergleiche VwGH, 15.12.1992, GZ. 91/11/0167). Die Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag damit von vornherein eine außerordentliche Härte nicht zu begründen. Die Verzögerung wäre auch dann eingetreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (VwGH, 09.02.1999, GZ. 98/11/0207). Ist auf den Zivildienstpflichtigen § 14 Abs 2 erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG vor (VwGH, 17.12.1998, GZ. 98/11/0183).Ist auf den Zivildienstpflichtigen Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG anzuwenden, kommt ein Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nur in Betracht, wenn eine Unterbrechung seines Fachhochschulstudiums mit einem bedeutenden Nachteil verbunden ist. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes den Abbruch der begonnenen Ausbildung zur Folge hätte; diesfalls läge sogar eine außerordentliche Härte iSd des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG vor (VwGH, 17.12.1998, GZ. 98/11/0183). Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung erweist sich die Beschwerde als gerechtfertigt: Im vorliegenden Fall kommt es eben nicht nur zu einer zeitlichen Verzögerung des Studiums des Beschwerdeführers, vielmehr besteht die Möglichkeit, dass bereits entrichteten Studiengebühren in erheblicher Höhe verfallen. Ferner werde die Möglichkeit einen Studienplatz für das Hauptstudium der Humanmedizin an der Universität XXXX zu erlangen erheblich herabgemindert.Im vorliegenden Fall kommt es eben nicht nur zu einer zeitlichen Verzögerung des Studiums des Beschwerdeführers, vielmehr besteht die Möglichkeit, dass bereits entrichteten Studiengebühren in erheblicher Höhe verfallen. Ferner werde die Möglichkeit einen Studienplatz für das Hauptstudium der Humanmedizin an der Universität römisch 40 zu erlangen erheblich herabgemindert. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2
- Satz ZDG stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts. Des ordentlichen Dienstes bis zum Ablauf des 30.09.2024 zu gewähren.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz ZDG stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufschub des Antritts. Des ordentlichen Dienstes bis zum Ablauf des 30.09.2024 zu gewähren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W213.2216564.1.00