RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlW231 2212208-1 SpruchW231 2212205-1/11E W231 2212207-1/11E W231 2212203-1/11E W231 2212206-1/9E W231 2212208-1/12E W231 2212209-1/11E Gekürzte Ausfertigung der am 04.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2) XXXX , geb. XXXX (BF2), 3) mj. XXXX , geb. XXXX (BF3), 4) mj. XXXX , geb. XXXX (BF4), 5) mj. XXXX , geb. XXXX (BF5) und 6) mj. XXXX , geb. XXXX (BF6), alle StA. Afghanistan, die mj. BF vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.11.2018, Zl. XXXX (BF1), XXXX (BF2), Zl. XXXX (BF3), Zl. XXXX (BF4), Zl. XXXX (BF5), Zl. XXXX (BF6), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2), 3) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), 4) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF4), 5) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF5) und 6) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (BF6), alle StA. Afghanistan, die mj. BF vertreten durch die Eltern, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 20.11.2018, Zl. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), Zl. römisch 40 (BF3), Zl. römisch 40 (BF4), Zl. römisch 40 (BF5), Zl. römisch 40 (BF6), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. II. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Den Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird mj. XXXX , mj. XXXX ,römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , XXXX , XXXX , mj. XXXX und mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2020 erteilt.römisch 40 , römisch 40 , mj. römisch 40 und mj. römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.03.2020 erteilt. B) Die Revision ist jeweils nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 04.03.2019 ausdrücklich verzichtet und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.12.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 04.03.2019 ausdrücklich verzichtet und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W231.2212208.1.00
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