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{'item': 'W240 2185163-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum01.04.2019 GeschäftszahlW240 2185163-1 SpruchW240 2185163-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 16-1104743705/170774526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zl. 16-1104743705/170774526, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Den Abschlussberichten vom 02.06.2016 und 30.11.2016 einer österreichischen Landespolizeidirektion ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehöriger Somalias, der Verdacht eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (§ 27 Abs.1 SMG) sowie der Verdacht auf Körperverletzung besteht.
  2. Den Abschlussberichten vom 02.06.2016 und 30.11.2016 einer österreichischen Landespolizeidirektion ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehöriger Somalias, der Verdacht eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (Paragraph 27, Absatz eins, SMG) sowie der Verdacht auf Körperverletzung besteht. Am 03.07.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, eine Herzoperation gehabt zu haben, ihm seien Medikamente verschrieben worden, die er sich jedoch nicht leisten könne. Weiter erklärte er einen Reisepass gehabt zu haben, dieser sei allerdings alt gewesen. Er habe sich noch keinen neuen besorgen können und sei auch noch nicht auf der maltesischen Vertretungsbehörde gewesen. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er seine Frau getroffen und sei dann hiergeblieben. Die Verwandten seiner Frau habe er gebeten ihm die Originalheiratsurkunde zuzusenden, diese hätten sie allerdings nicht gefunden. Sodann wurde die Einvernahme unterbrochen, da der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 03.07.2017 stellte. Zu diesem Antrag wurde er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass er verheiratet sei und der Volksgruppe der Madhiban angehöre. Er habe von 1990 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 1999 die Hauptschule in Mogadischu besucht und zuletzt als Maler gearbeitet. Seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester seien in Mogadischu, aufhältig, seine Ehefrau und sein Sohn seien in Österreich. Er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an dieser Einvernahme hindern würden und nehme Medikamente. Den Entschluss zur Ausreise habe er am 01.09.2006 gefasst, er habe nach Europa gewollt. Etwa am 20.09.2006 sei er schließlich aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Anschließend habe er sich in Äthiopien, im Sudan und ein Jahr in Libyen aufgehalten, bevor er von 01.01.2007 bis 01.01.2008 in Malta gelebt habe. Dann habe er sich bis 01.03.2008 in Schweden und bis 01.05.2017 erneut in Malta aufgehalten. In Österreich befinde er sich seit 01.05.
  3. Er habe nur in Malta um Asyl angesucht und sei dort asylberechtigt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, in Somalia herrsche Bürgerkrieg und er gehöre einem Minderheitenstamm an. Die Stämme würden Krieg untereinander führen. Es gebe keine Regierung und aufgrund seiner Stammesangehörigkeit habe er keine Arbeit und keinen Platz zum Leben bekommen. Da seine Ehefrau einem anderen Stamm angehöre, befürchte er bei einer Rückkehr von diesem Stamm getötet zu werden. Im Akt des Beschwerdeführers befinden sich folgende Dokumente: -Strichaufzählung Reisedokument der Republik Malta -Strichaufzählung Heiratsurkunde -Strichaufzählung Geburtsurkunden der Ehefrau und des Sohnes -Strichaufzählung Arztbericht vom 13.06.2017 einer Universitätsklinik mit der Diagnose (u.a.) "Akut- PTCA mit Implantation von 3 Stents" [Anm. BVwG: PTCA: Herzkranzgefäßerweiterung] (mehrfach vorgelegt) -Strichaufzählung Arztbrief incl. Laborbefund vom 20.06.2017 aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer vom 13.06.2017 bis 20.06.2017 stationär in einer Klinik, Abteilung Pneumologie, aufhältig war. Die Diagnose lautete: "Regrediente pulmonale Infiltrate bds. [Anm. BvwG: zurückgehende Einwanderung von Entzündungszellen oder Tumorzellen in das Lungengewebe]; Nichtbestätigter Verdacht auf TBC, pos. TB-Spot am 12.06.2017; Sputumserie und PCR neg. auf TBC; Zustand nach VW-STEMI 09.06.2017 (TropT max 14000); Zustand nach Akut-PTCA mit Implantation von 3 DES- Stents" (mehrfach vorgelegt) -Strichaufzählung Behandlungsvorschlag vom 20.06.2017 mit Einnahmenübersicht der Medikamente (mehrfach vorgelegt) -Strichaufzählung Reisepasskopie des Sohnes und der Ehefrau -Strichaufzählung Rezept -Strichaufzählung Zugticket Am 27.10.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somali niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer führte insbesondere wie folgt aus: "(...) F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Mir geht es gut. Ich habe keine Probleme. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ja. Ich habe Unterlagen mit. Ich hatte eine Herzoperation. Anmerkung: Es wurden Sonden zur Untersuchung über die Leistengegend eingeführt. Am 09.06.2017 wurde ich nach Innsbruck verbracht. F: Wurden Sie bereits im Heimatland diesbezüglich medizinisch behandelt? Wenn ja, wo, seit wann und in welcher Form? Welche Medikamente nehmen Sie ein? A: Nein. Ich war einmal in Malta bewusstlos und in Malta meinten Sie in Deutschland, Österreich oder in der Schweiz wäre es möglich sich operieren zu lassen. F: Wurden Ihnen Medikamente verschrieben oder nehmen Sie Medikamente zu sich? A: Ja. F: Nehmen Sie momentan Medikamente? A: Ja, ich nehme Medikamente. Anmerkung: Medikamentation ist im Arztbericht v. 13.06.2017 angeführt. F: Sind Sie in Österreich in ärztlicher Behandlung? Wie lange wird die Behandlung noch dauern? A: Ja, ich bin bei einem Arzt in Behandlung. Ich bin in der Ambulanz in der Klinik Innsbruck. Ich habe Monatlich eine Kontrolluntersuchung. Bis jetzt vier Mal im Monat, ab Oktober 2017 einmal im Monat. Erklärung des Antragstellers: Als ich in Malta war hat er die Krankheit festgestellt, aber er konnte mir nicht helfen. Einmal war ich in Österreich Bewusstlos und wurde in die Klinik gebracht. Ich möchte mich für die Behandlung in Österreich bedanken. Aufforderung: Sie werden weiter aufgefordert, im Fall eines (weiteren) Arztbesuches von Ihnen hier in Österreich, unaufgefordert, unverzüglich nach einer Behandlung dem BFA einen Kurzbericht bzw. Attest über die Behandlung oder weiters sonstige zweckdienliche, medizinische Auskunft gebende Schreiben vorzulegen. Haben Sie das verstanden? A: Ich habe die Aufforderung verstanden. F: Sind Sie damit einverstanden, dass ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche? A: Ich bin aus Somalia geflüchtet. Ich könnte in Somalia wegen der Gesundheit nicht leben. F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr nach Malta und wenn ja, welche? A: Ich habe acht Jahre in Malta gelebt, dort gibt es nicht so eine Qualität an Ärzten. Es ist aber schwieriger dort Arbeit zu bekommen oder auch Medikamente. Jeder Asylwerber auf Malta möchte von dort wegkommen, entweder nach Europa oder nach Amerika. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? A: Ja. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente besorgt? Anmerkung folgende Unterlagen befinden sich im Akt: -Strichaufzählung Kopie ID - Karte Malta -Strichaufzählung Kopie Konventionsreisepass Malta -Strichaufzählung Kopie einer Heiratsurkunde Medizinische Unterlagen -Strichaufzählung Arztbrief vom 20.06.2017 -Strichaufzählung Arztbericht vom 13.06.2017 Anmerkung: Der Antragsteller bringt Folgendes vor: Die Herzoperation kostet mir viel Geld. Die OP war am 09.06.2017, daher war ich in Österreich nicht versichert. F: Haben Sie den Ausweis und Pass aus Malta in Original? A: Ich habe den Reisepass mit, die ID-Karte aus Malta habe ich verloren. Den Verlust habe ich der Polizei in XXXX gemeldet.A: Ich habe den Reisepass mit, die ID-Karte aus Malta habe ich verloren. Den Verlust habe ich der Polizei in römisch 40 gemeldet. Anmerkung: Der Original Pass von Malta wird im Akt aufgenommen. F: Wo befindet sich die Original Heiratsurkunde? A: Das Original habe ich nicht gefunden. F: Wann haben Sie die Kopie angefertigt? A: Ich habe es von einer E-Mail ausgedruckt. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. Ich habe noch Unterlagen Zuhause. F: Was für Unterlagen haben Sie noch? A: Den Hauptschulabschluss, eine Kopie der Geburtsurkunde. F: Wo haben Sie die Hauptschule abgeschlossen? A: In Mogadischu. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ja, in Somalia hatte ich einen Führerschein. Erklärung: Sie haben am 03.07.2017 beim BFA um Asyl ersucht. Sie wurden am 03.07.2017 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig, ich habe damals alles gesagt, mehr habe ich selbst nicht dazu anzuführen. Ich habe die Wahrheit gesagt. Andere Gründe gibt es nicht. F: Wie haben Sie die Einvernahmesituation in der Erstbefragung wahrgenommen? A: Ja, es gab keine Probleme. Die Situation war in Ordnung. Es gab einen Fehler im Protokoll. F: Was für einen Fehler gab es? A: Ich kam am 01.09.2007 nach Malta und nicht am 01.01.
  4. Datenaufnahme: Name XXXX Vorname XXXXName römisch 40 Vorname römisch 40 Geschlecht männlich geboren am XXXX Geburtsort/Geburtsstaat Mogadischu / Somaliageboren am römisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat Mogadischu / Somalia Staatsangehörigkeit Somalier Clan (Haupt- und Subclan) Migdan / Subclan - XXXXClan (Haupt- und Subclan) Migdan / Subclan - römisch 40 Religion Moslem Familienstand traditionell verheiratet Eigene Adresse im Herkunftsland (letzter Wohnsitz): Somalia, Mogadischu, Bezirk XXXXSomalia, Mogadischu, Bezirk römisch 40 F: Welche Bezirke grenzen um XXXX ?F: Welche Bezirke grenzen um römisch 40 ? A: XXXXA: römisch 40 Verwandte im Herkunftsland: (...) F: Haben Sie sonst Verwandte die sich außerhalb der Heimat befinden? A: Nein. Schulausbildung: Ich habe in Mogadischu die Schule besucht. 1988 habe ich mit der Schule begonnen. Meine Schulausbildung habe ich 2001 beendet. Ich habe 13 Jahre die Schule besucht. Ab und zu habe ich eine private Schule besucht. Wer hat die Schule für Sie finanziert? A: Meine Schwester hat die Schule finanziert. Sonstige Ausbildungen: keine Militärdienst: nein (...) Ich war in Somalia Kraftfahrer. In Malta wurde ich als Maler ausgebildet. Angaben zur Person und Lebensumständen: Nachdem mein Vater verstorben ist, hat mein Bruder die Familie versorgt. Mein zweiter Bruder ebenfalls. Als der Bürgerkrieg begann bin ich mit meiner Mutter im Jahre 1992 nach Afgooye geflüchtet. Wir konnten nicht in Afgooye leben, dann hat uns die UNHCR geholfen und wir waren in einem Lager. Ich bin in XXXX aufgewachsen. 2006 habe ich dann Somalia verlassen. 2006 bin ich nach Äthiopien, weiter nach Sudan und dann war ich ca. ein Jahr in Libyen. Von Libyen nach Malta bin ich mit einem Boot gekommen. Ich habe ein Jahr in Libyen für die Schlepper gearbeitet und habe mir so die Reise nach Malta finanziert.Nachdem mein Vater verstorben ist, hat mein Bruder die Familie versorgt. Mein zweiter Bruder ebenfalls. Als der Bürgerkrieg begann bin ich mit meiner Mutter im Jahre 1992 nach Afgooye geflüchtet. Wir konnten nicht in Afgooye leben, dann hat uns die UNHCR geholfen und wir waren in einem Lager. Ich bin in römisch 40 aufgewachsen. 2006 habe ich dann Somalia verlassen. 2006 bin ich nach Äthiopien, weiter nach Sudan und dann war ich ca. ein Jahr in Libyen. Von Libyen nach Malta bin ich mit einem Boot gekommen. Ich habe ein Jahr in Libyen für die Schlepper gearbeitet und habe mir so die Reise nach Malta finanziert. In Malta wurde dann ein Asylverfahren durchgeführt. In Malta gab ich als Fluchtgrund den Bürgerkrieg und meine Probleme an. In Malta wurde mein Asylverfahren positiv entschieden und ich habe einen Aufenthalt für Malta bekommen. Ich war in Malta von 2007 bis ca. Mai 2008 dann ging ich im Mai 2008 nach Schweden. Dort wurde ich sicherheitsmäßig behandelt und bin dann freiwillig nach Malta zurückgegangen. Ich war nicht immer in Malta, weil es dort keine Arbeit gibt. Im Sommer bin ich nach Italien und dann wieder zurück nach Malta. Ich habe das ca. 8 Jahre gemacht. Das letzte Mal war ich 2013 in Malta. Ich habe 2013 in Milano gearbeitet. Bis 2016 bin ich in Mailand geblieben. Dann bin ich 2015 kurz nach Österreich gekommen und wieder zurück nach Italien. 2017 bin ich nach Österreich gekommen und bei meiner Familie geblieben. F: Mit welchen Dokumenten sind Sie von Malta nach Italien gereist im Jahre 2008 bis 2013? A: Mit dem Personalausweis reichte um nach Italien zu kommen. F: Als Sie 2006 die Heimat verlassen haben, waren Sie jemals in Somalia? A: Nein ich war in Dschibuti und Äthiopien. F: Wann waren Sie in Dschibuti? A: Ich war 2012 in Dschibuti. 2011 war in Äthiopien. F: In der Heimat waren Sie nicht mehr als Sie 2006 ausreisten? A: Nein, ich darf nicht in die Heimat, ich war dort auch nicht mehr. Pause von 10:15 bis 10:30 F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ich habe eine traditionelle Ehe geschossen. F: Wann und wo haben Sie geheiratet? A: Ich habe am XXXX geheiratet.A: Ich habe am römisch 40 geheiratet. F: Wo haben Sie geheiratet? A: Ich habe in Afgooye geheiratet. Ich war nicht in Afgooye, mein Bruder war Vertreter und wir haben telefonisch geheiratet. F: Wann haben Sie Ihre Frau das erste Mal gesehen? A: In Adis Abeba im April 2014 genau den Tag kann ich nicht genau sagen aber es war im April. F: Sahen Sie Ihre Frau schon vorher einmal? A: Nein, wir hatten per E-Mail Kontakt. F: Wie kamen Sie zu dem Kontakt? A: Es gibt ein Somali Chat. Vorhalt: Einer von Ihnen beiden, entweder Ihre Frau oder sie lügen. Ihre Ehefrau sagte in Ihrem Fluchtvorbringen, Sie wären in Afgooye gewesen. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe Sie besucht aber Sie war zu klein. F: Wann waren Sie in Somalia, als Ihre Ehefrau zu klein war? A: Das war vor meiner Flucht. Also vor 2006 oder im Jahre 2006 Anmerkung: Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 12 Jahre alt. Das erste Treffen war in Äthiopien, dann sind wir gemeinsam nach Afgooye. Vorhalt: Dann waren Sie in Somalia? A: Ja. F: Warum lügen Sie mich an, ich habe Sie mehrmals gefragt ob Sie in Somalia waren und Sie sagten immer nein. So funktioniert das nicht. F: Sie fragten nach Mogadischu. Vorhalt: Ich fragte nach Somalia und nicht nach Mogadischu. Ihnen werden nochmals die Fragen die ich gestellt habe vorgelesen, da wir immer von Somalia sowie der Heimat gesprochen. Was sagen Sie dazu? A: Ich war 2011 in Äthiopien, und 2012 in Dschibuti und Äthiopien. F: Wann waren Sie in Somalia? A: Im April
  5. F: Von wann bis wann waren Sie in Somalia? A: 26 Tage oder einen Monat war ich in Somalia. Als ich die Schwiegereltern traf gab es Probleme. F: Sind Sie alleine oder mit der Frau ausgereist? A: Ich bin alleine Ausgereist. F: Im Mai 2014 sind Sie aus Somalia Ausgereist? A: Ich bin im April nach Ankara und dann nach Mailand gefahren. F: Ab welchem Zeitpunkt waren Sie in Italien? A: Ich war von April 2014 bis Dezember 2015 als ich meine Frau in Österreich besuchte. F: Dann haben Sie Ihre Frau von April bis 2014 bis Dezember 2015 nicht mehr gesehen? A: Ich habe meine Frau in diesem Zeitraum nicht mehr gesehen. F: Wo war Ihre Ehefrau im Mai 2014 als Sie Somalia verlassen haben? A: Ich weiß es nicht wo meine Frau war. Ich hatte keinen Kontakt. F: Waren Sie zuvor schon einmal verheiratet? A: Nein. F: War Ihre Frau zuvor schon jemals verheiratet und gibt es Kinder aus dieser Beziehung? A: Nein. F: Gibt es bezüglich Ihrer Heirat eine Urkunde, Fotos oder andere Unterlagen? Anmerkung: Es gibt nur eine Kopie. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie (Mutter, Brüder in der Heimat)? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Derzeit nein. Ich habe aber mit einem Bruder Kontakt. F: Könnten Sie im Falle der Rückkehr in Ihr Herkunftsland wieder an Ihrer Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen? A: Nein. Der Grund warum meine Frau die Heimat verlassen hat ist die Heirat. Ich konnte in Malta nicht arbeiten und könnte dort auch nicht mit meiner Frau leben. Angaben zum Fluchtweg: F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Ja, in Malta. F: Möchten Sie zum Fluchtweg noch etwas angeben, was Ihnen wichtig ist? A: Nein, das war alles. Angaben zum Fluchtgrund: Angaben vor der Polizei am 03.07.2017: "In Somalia herrscht Bürgerkrieg und ich bin mit meinem Stamm dort eine Minderheit. Die Stämme dort führen Krieg gegeneinander. Dort gibt es keine Regierung und ich bekam keine Arbeit und keinen Platz um zu leben aufgrund meiner Stammesangehörigkeit." F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. Ich werde auch nicht auf Malta gesucht. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Hatten Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in der Heimat? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)! A: Ich bin 2006 wegen der Warlords geflohen. 2014 war ich wieder in der Heimat. Ich heiratete und bin ein Minderheitsstamm. Wenn meine Frau zurückkehren würde, würden wir Probleme bekommen. Man kann dort nicht leben. Wenn ich nach Somalia zurückkehren würde, würde ich mit den Schwiegereltern Probleme bekommen. (Ende der freien Erzählung) F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Nein, ich habe alles erzählt. Ich habe keine weiteren Gründe mehr vorzubringen. F: Wie äußerten sich die Probleme mit den Schwiegereltern? Wann ist was geschehen? A: Warum habe ich die Tochter geheiratet. Die Schwiegereltern sagten: "Wir schlachten unsere Tochter und dann auch dich". F: Wann wurde diese Bedrohung ausgesprochen? A: Als ich in Afgooye war. F: Wann waren Sie in Afgooye? A: Das war Ende Februar
  6. F: Sie haben am XXXX geheiratet?F: Sie haben am römisch 40 geheiratet? A: Ja, am XXXX .A: Ja, am römisch 40 . F: Fand die Heirat telefonisch statt oder waren Sie vor Ort? A: Ich war vor Ort. Vorhalt: Zuerst sagte Sie aber nur Ihr Bruder wäre vor Ort gewesen und es wäre die Hochzeit per Telefon durchgeführt worden. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe den Schwiegervater gefragt. Mein Bruder war mein Vertreter. Wir haben zweimal die Hochzeit gefeiert. Ich war zweimal vor Ort. Es fanden zwei Hochzeiten statt. Bei der Hochzeitfeier war ich selber anwesend. F: War die Hochzeit bei der Sie Anwesend waren am XXXX ?F: War die Hochzeit bei der Sie Anwesend waren am römisch 40 ? A: Da war die telefonische Hochzeit am XXXX , Ende Februar 2014 war ich dann vor Ort.A: Da war die telefonische Hochzeit am römisch 40 , Ende Februar 2014 war ich dann vor Ort. F: Waren Sie also Ende Februar 2014 in Somalia, Afgooye? A: Ja, da war ich in Afgooye. F: Wie lange waren Sie in Somalia von Februar 2014? A: Ich war knapp einen Monat in Somalia. F: Im März 2014 sind Sie dann nach wohin ausgereist? A: Ja, ich bin im März 2014 alleine aus Somalia ausgereist. F: Sind Sie im März 2014 nach Äthiopien mit Ihrer Frau ausgereist? A: Nein, ich bin alleine nach Äthiopien und danach, Anfang April 2014 zurück nach Italien, da bin ich auch alleine gewesen. F: Wann haben Sie nach dem März 2014 das erste Mal Ihre Ehefrau wiedergesehen? A: Ich habe Sie 2015 das erste Mal wiedergesehen. F: War das Kind schon auf der Welt? A: Ja, er war drei Monate alt. Vorhalt: Sie sprechen schon wieder nicht die Wahrheit. Wie soll das gehen, dass Sie der Vater sind? Anmerkung - Errechnung der Zeugung des Kindes: Kind geboren am XXXX neun Monate vorher - Zeugung um den XXXX - Schwangerschaft 267 Tage. Zeugungstermin zwischen XXXXKind geboren am römisch 40 neun Monate vorher - Zeugung um den römisch 40 - Schwangerschaft 267 Tage. Zeugungstermin zwischen römisch 40 F: Wie soll das funktionieren, dass Sie der Vater sind? A: Sie können auch einen DNA-Test veranlassen. Vorhalt: Es wird davon ausgegangen, dass es eine sogenannte Börse gibt, auf der somalische Frauen in Europa Geld verdienen um den Aufenthalt von Männern aus Somalia in Europa sicherzustellen. Was sagen Sie dazu? A: Meine Frau hat nicht gelogen. Ich auch nicht, es kann sein, dass ich mich nicht genau erinnere. Lt. Ehefrau , EV vom 15.06.2016, IFA 15-1063889010 -Strichaufzählung Mein Mann hat als Fahrer gearbeitet und ich sechs Monate lang als Krankenschwester. Die wirtschaftliche Situation war gut Anfang Dezember 2014 habe ich dann Somalia verlassen. Ich gehöre zur Volksgruppe der Ashraaf und bin Moslem. Mein Mann befindet sich derzeit in Malta. (am 15.06.2016) -Strichaufzählung Ich habe mein Mann im Jänner 2014 kennengelernt. Er hat unseren Nachbarn besucht. Er war damals schon in Malta. Wir hatten dann Kontakt über Facebook. Im September 2014 kam er noch einmal nach Somalia. Er fragte dann meinen Vater ob er mit einer Heirat einverstanden wäre. Mein Vater hat ihn gefragt. Welchem Stamm er angehört. Als er dann Midgan sagte, hat mein Vater der Heirat nicht zugestimmt. Ich habe dann aber meinen Mann ohne Einverständnis meines Vaters geheiratet. Dann war ich schwanger. Meine Eltern haben dann gemerkt, dass ich schwanger bin. Ich habe dann gesagt, dass ich meinen Mann liebe und ich von ihm schwanger bin. Mein Vatter wollte dann, dass ich die Schwangerschaft abbreche. Dann hat mein Vater gesagt, dass ich entweder abtreiben muss oder er mich töten wir. Er möchte auf keinen Fall ein Kind in der Familie von einem Midgan. Das ist der Grund warum ich dann Somalia verlassen habe. Ich wollte mein Kind unbedingt behalten und ich wollte auch mit meinem Mann leben. Anmerkung: Flucht der Ehefrau, Anfang Dezember 2014 hat die Ehefrau Afgooye verlassen. Vorhalt: Diese Aussage, Ihrer Frau stimmt nicht mit der von Ihnen überein. Sie waren nach Ihren Angaben nicht im Jänner und auch nicht im September in Somalia. Da alle Angaben von Ihnen nicht mit den Angaben der Ehefrau übereinstimmen, Sie sich selbst laufend Wiedersprechen, werden keinen weiteren über Ihre angebliche Flucht mehr gestellt da für die Behörde feststeht, dass Sie nicht die Wahrheit sprechen. Egal ob jetzt die Antworten Ihrer Ehefrau stimmen oder nicht, Ihre Angaben Widersprechen sich in Bezug auf die Geburt Ihres Sohnes, weiterst wiedersprechen Sie sich auch laufend in den Zeitpunkten Ihres Aufenthaltsortes. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin seit 24.06.2017 wieder gesund. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid? A: Ich habe Kontakt zu meinem Bruder aber ich weiß nicht wie die aktuelle Situation in Somalia ist. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt (BFA) zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Sie haben die Möglichkeit dazu im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich Stellung zu nehmen. Mit Ihrer Unterschrift unter den Feststellungen bestätigen Sie, dass Ihnen die Feststellungen zur Einsichtnahme vorgelegt wurden. Es bedeutet nicht, dass Sie mit dem Inhalt einverstanden sind. Möchten Sie die Erkenntnisse des BFA Ihr Heimatland betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben? A: Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Ich bin schon 2015 illegal in Österreich gewesen, ich bin dann retour nach Italien. 2016 bin ich wieder illegal eingereist und von da an war ich in Österreich. F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Das genaue Datum kenne ich nicht. F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein, nicht für Österreich aber für die EU über Malta. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: ich bin die meiste Zeit im Krankenstand. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hierbleiben könnten? A: Ich würde arbeiten. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Ich lebe in der Grundversorgung. F: Sie waren in XXXX gemeldet, bei Ihrer Ehefrau, warum sind Sie jetzt nicht mehr in XXXX gemeldet?F: Sie waren in römisch 40 gemeldet, bei Ihrer Ehefrau, warum sind Sie jetzt nicht mehr in römisch 40 gemeldet? F: Ich bekomme finanzielle Unterstützung, die XXXX Sozialen Dienste haben die Meldung veranlasst.F: Ich bekomme finanzielle Unterstützung, die römisch 40 Sozialen Dienste haben die Meldung veranlasst. F: Wann haben Sie das letzte Mal in XXXX übernachtet?F: Wann haben Sie das letzte Mal in römisch 40 übernachtet? A: Heute Nacht. Wenn ich in Innsbruck Post bekomme, bekomme ich eine SMS und ich hole die Post ab. Ich bin auch gesundheitlich nicht so gut und daher übernachte ich in XXXX .A: Heute Nacht. Wenn ich in Innsbruck Post bekomme, bekomme ich eine SMS und ich hole die Post ab. Ich bin auch gesundheitlich nicht so gut und daher übernachte ich in römisch 40 . F: Wenn jetzt Ihre Ehefrau angerufen wird, bekomme ich dieselbe Antwort von Ihrer Ehefrau? Anmerkung: Antragsteller legt sofort eine Bahnkarte vor, auf der Bahnkarte steht, das heutige Datum, 27.10.2017, 07:31 Uhr von XXXXAnmerkung: Antragsteller legt sofort eine Bahnkarte vor, auf der Bahnkarte steht, das heutige Datum, 27.10.2017, 07:31 Uhr von römisch 40 XXXX .römisch 40 . F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Ich bin zwar in Innsbruck gemeldet, lebe aber bei meiner Ehefrau. F: Haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht und können Sie dafür Beweismittel in Vorlage bringen? A: Nein. F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein? A: Nein. F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus? A: Nein. Anmerkung: Antragsteller beginnt von seiner unbezahlten Klinikrechnung zu sprechen. Er wird belehrt, dass das BFA für die Rechnung nicht zuständig sei. Weiter haben Sie einen Aufenthalt in Malte und Österreich ist nicht für alle Personen die aus Somalia kommen zuständig. Sie selbst haben sich wieder dem Schutz des Heimatstaates unterstellt und sind dann wider ausgereist. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. F: Können Sie irgendwelche sonstigen Gründe namhaft machen, die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte, die Sie bereits aus Ihrem Heimatland her kennen, in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie nahe Verwandte oder Familienangehörige in Österreich, ausgen. Ehefrau und Kind? A: Nein. F: Lebten Sie mit Ihrer Ehefrau in Somalia in einem gemeinsamen Haus oder Wohnung zusammen? A: Nein. Ab und zu hat mir ein Kollege ein Zimmer zur Verfügung gestellt. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Ja. Einmal gab es einen Streit mit einem anderen Somalier. F: Wurde ein gerichtliches Verfahren eingeleitet? F: Waren Sie deswegen vor Gericht? A: Wir entschuldigten uns gegenseitig vor Gericht und wir haben das vor dem Richter gemacht. F: Um was für ein Problem ging es, als Sie vor Gericht waren? A: Wir haben uns Unterhalten und es gab einen Streit. F: Über was haben Sie sich unterhalten, als es zu einem Streit kam? A: Es ging um Geldschulden. Der andere schuldete mir Geld und deswegen gab es einen Streit. (...) Nach erfolgter Rückübersetzung: F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? A: Es war alles korrekt. Es hat alles gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. Seite 5 wird der Name des Lagers auf XXXX ausgebessert.Seite 5 wird der Name des Lagers auf römisch 40 ausgebessert. Seite 6 wird auf 2011 war ich in Äthiopien ausgebessert. Anmerkung: Der Antragsteller möchte auch dass auf der Seite 8 der April 2014 geändert wird. Er wird belehrt, dass er mehrfach über das Datum befragt wurde und er immer April 2014 angegeben hat. Jetzt meint der Antragsteller, dass er den genauen Monat nicht kenne würde, da er krank gewesen sei. Weiters würde er so die Niederschrift nicht Unterzeichen. F: Es wurde diese Änderung dem Antragsteller nochmals rückübersetzt und befragt ob er so das Protokoll unterzeichnen würde. Antwort des Antragstellers: So wird er das Protokoll unterzeichnen. F: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift? A: Ja, bitte. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Antragsteller während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, der Antragsteller einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch beeinträchtigt wäre. (...)" Mit E-Mail vom 27.11.2017 schickte die maltesische Dublin Behörde u. a. die maltesische Einvernahme die am 28.11.2007 mit dem Beschwerdeführer in Malta durchgeführt wurde. Es geht hervor, dass dem Beschwerdeführer in Malta ab April 2008 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Am 28.12.2017 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 StGB; § 105 StGB (Körperverletzung, Nötigung) Strafantrag beim zuständigen Landesgericht eingebracht wurde.Paragraph 83, StGB; Paragraph 105, StGB (Körperverletzung, Nötigung) Strafantrag beim zuständigen Landesgericht eingebracht wurde.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 28.11.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei, seit 1994 verheiratet sei und acht Kinder habe die im Jahre 2007 in Mogadischu gelebt hätten. Im Jahr 2007 habe er in Malta einen Asylantrag gestellt, welcher für ein Jahr bewilligt worden sei. 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben dem Clan der XXXX anzugehören. In Österreich sei er in medizinischer Behandlung gewesen, eine weitere habe er abgelehnt. Lebenslänglich müsse er das Medikament Trombo Ass nehmen. Er leide an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Die Geschichte des Beschwerdeführers sei wohl asylzweckbezogen angelegt gewesen, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation entspräche offensichtlich nicht den Tatsachen. Vielmehr könne aus dem Auftreten des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsbürger sei, seit 1994 verheiratet sei und acht Kinder habe die im Jahre 2007 in Mogadischu gelebt hätten. Im Jahr 2007 habe er in Malta einen Asylantrag gestellt, welcher für ein Jahr bewilligt worden sei. 2007 habe der Beschwerdeführer angegeben dem Clan der römisch 40 anzugehören. In Österreich sei er in medizinischer Behandlung gewesen, eine weitere habe er abgelehnt. Lebenslänglich müsse er das Medikament Trombo Ass nehmen. Er leide an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe nicht festgestellt werden können. Die Geschichte des Beschwerdeführers sei wohl asylzweckbezogen angelegt gewesen, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation entspräche offensichtlich nicht den Tatsachen. Vielmehr könne aus dem Auftreten des Beschwerdeführers geschlossen werden, dass er den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe. Mit Schreiben vom 15.01.2018 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen § 107 Abs 1 und 2 StGB [Anm. BVwG: Gefährliche Drohung] Strafantrag gestellt wurde.Mit Schreiben vom 15.01.2018 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft mit, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB [Anm. BVwG: Gefährliche Drohung] Strafantrag gestellt wurde.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils I. Der Beschwerdeführer gehöre zum Clan der Migdan und wolle den Feststellungen der belangten Behörde, es bestehe keine aufrechte Ehe sowie bei XXXX sei nicht der Sohn des Beschwerdeführers, entgegentreten. Er weise daraufhin, dass er nach wie vor bei seiner Ehefrau wohne, momentan aber eine andere Meldeadresse habe. Ebenfalls wolle er bekräftigen, dass es sich sehr wohl um seinen Sohn handle. Warum er nicht in der Geburtsurkunde vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Da, entgegen der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sohin eine aufrechte Ehe führe und es sich bei dem genannten um seinen Sohn handeln würde, läge ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor und daher wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde hinsichtlich des abweisenden Spruchteils römisch eins. Der Beschwerdeführer gehöre zum Clan der Migdan und wolle den Feststellungen der belangten Behörde, es bestehe keine aufrechte Ehe sowie bei römisch 40 sei nicht der Sohn des Beschwerdeführers, entgegentreten. Er weise daraufhin, dass er nach wie vor bei seiner Ehefrau wohne, momentan aber eine andere Meldeadresse habe. Ebenfalls wolle er bekräftigen, dass es sich sehr wohl um seinen Sohn handle. Warum er nicht in der Geburtsurkunde vermerkt sei, könne er sich nicht erklären. Da, entgegen der Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sohin eine aufrechte Ehe führe und es sich bei dem genannten um seinen Sohn handeln würde, läge ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor und daher wäre dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  11. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. 150 Tagessätze wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer folgende Weisungen erteilt:
  12. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, versuchter Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. 150 Tagessätze wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer folgende Weisungen erteilt: -Strichaufzählung Anordnung der Bewährungshilfe -Strichaufzählung Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings -Strichaufzählung Nachweis in vierteljährlichem Abstand
  13. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 10.12.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, einvernommen wurde. Die Richterin brachte aktuelle Länderberichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das gegenständliche Verfahren ein. Dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass aufgrund der vorliegenden Straftat des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des § 34 Abs 2 Z 1 AsylG idgF keine Ableitung des Asylstatus im Rahmen des Familienverfahrens möglich ist.Die Richterin brachte aktuelle Länderberichte zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das gegenständliche Verfahren ein. Dem Beschwerdeführer wurde erläutert, dass aufgrund der vorliegenden Straftat des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG idgF keine Ableitung des Asylstatus im Rahmen des Familienverfahrens möglich ist. Von der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben wurde kein Gebrauch gemacht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia, ist sunnitischer Moslem und stellte am 03.07.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor stellte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 in Malta einen Antrag auf internationalen Schutz, dem Beschwerdeführer wurde ab April 2008 in Malta der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Somali. Es kann nicht festgestellt werden, welchem Clan der Beschwerdeführer angehört, festgestellt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer keinem Minderheitenclan angehört. Der Beschwerdeführer hat in Mogadischu zumindest neun Jahre die Schule besucht, arbeitete dann als Kraftfahrer und wurde in Malta zum Maler ausgebildet. Der Beschwerdeführer ist in Mogadischu geboren und aufgewachsen und im Jahr 2006 ausgereist. Zumindest die Mutter und zwei Onkel des Beschwerdeführers sind in Somalia aufhältig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin, eine somalische Frau, die dem Clan der Ashraaf angehört und in Österreich aufhältig ist, (traditionell) geheiratet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Vater des Sohnes seiner Lebensgefährtin ist. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Sohn nicht im gemeinsamen Haushalt. Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, versuchter Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. 150 Tagessätze wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Weisungen (Anordnung der Bewährungshilfe, Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings - Nachweis in vierteljährlichem Abstand) erteilt.Mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 29.01.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, versuchter Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen verurteilt. 150 Tagessätze wurden unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer Weisungen (Anordnung der Bewährungshilfe, Absolvierung eines Anti-Aggressions-Trainings - Nachweis in vierteljährlichem Abstand) erteilt. Beim Beschwerdeführer wurde eine Herzkranzgefäßerweiterung diagnostiziert und ihm drei Stents eingepflanzt. Der Verdacht auf TBC wurde nicht bestätigt. Im Juni 2017 wurde zudem eine zurückgehende Einwanderung von Entzündungszellen oder Tumorzellen in das Lungengewebe festgestellt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig ist. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass er von der Familie seiner Lebensgefährtin, konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Somalia Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch deren Familienmitglieder bzw. durch deren Clan droht. Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Berufsständische Gruppen Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie unterscheiden sich in ethnischer, sprachlicher und kultureller Hinsicht nicht von der Mehrheitsbevölkerung, sind aber traditionell in Berufen tätig, die von den Mehrheitsclans als " unrein" oder " unehrenhaft" angesehen werden. Diese Berufe und andere ihrer Praktiken (z.B. Fleischverzehr) gelten darüber hinaus als unislamisch (haram). Im Gegensatz zu den Mehrheitsclans können sie ihre Abstammung nicht auf den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Generell ist ein " Makel" im Stammbaum aus Sicht der " noblen" Somali wohl der Hauptgrund für den niedrigen Stellenwert der berufsständischen Gruppen.52 Die berufsständischen Gruppen sprechen generell denselben somalischen Dialekt wie 47 Landinfo, Oslo. Temanotat Somalia: Bajuni-øyene. 16.02.
  15. http://landinfo.no/asset/1147/1/1147_1.pdf (18.05.2017) / Minority Rights Group International, London. No redress: Somalia's forgotten minorities. 31.01.
  16. S. 11-
  17. http://minorityrights.org/publications/no-redress-somalias-forgotten-minoritiesnovember-2010/ (18.05.2017) / Höhne, Markus V. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in: Ethnic and Racial Studies. 14.04.
  18. S.http://minorityrights.org/publications/no-redress-somalias-forgotten-minoritiesnovember-2010/ (18.05.2017) / Höhne, Markus römisch fünf. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in: Ethnic and Racial Studies. 14.04.
  19. S.
  20. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/
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  28. S.
  29. http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/ content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf (18.05.2017). 50 Gundel, Joakim, Nairobi. Clans in Somalia. Report on a Lecture by Joakim Gundel. Dezember
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  31. http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261130976_accord-report-clans-in-somalia-revised-edition-20091215.pdf (18.05.2017) / Danish Immigration Service, Kopenhagen. Report on Minority Groups in Somalia. 17.- 24.09.
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  35. http://minorityrights.org/ publications/no-redress-somalias-forgotten-minorities-november-2010/ (18.05.2017). / Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nürnberg. Minderheiten in Somalia. Juli
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  37. http://www.ecoi.net/file_upload/ 4232_1412933978_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-minderheiten-in-somalia-juli2010.pdf (18.05.2017) / Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Nairobi. Gespräch im März
  38. 51 Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017 / Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März
  39. 52 Vertreter von Daami Youth Development Organization (DYDO), Hargeysa. Gespräch im April
  40. / Österreichischer Integrationsfonds (Mag. Andreas Tiwald), Wien. Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung. Dezember
  41. S. 10-
  42. http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/ AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf (18.05.2017) / Minority Rights Group International, London. No redress: Somalia's forgotten minorities. 31.01.
  43. S.
  44. http://minorityrights.org/publications /no-redress-somalias-forgotten-minorities-november-2010/ (18.05.2017) / Luling, Virginia, Hamburg. The Oth- die Mehrheitsclans, in deren Region sie leben. Teils sprechen sie aber auch einen eigenen Jargon (siehe Kapitel 6). Der Anteil der berufsständischen Gruppen an der Bevölkerung Somalias ist nicht bekannt. Schätzungen reichen von 1 % bis 5 %.53 Gesprächspartner der Fact-Finding Mission erwähnten dazu allerdings, dass die berufsständischen Gruppen weniger aufgrund ihrer Anzahl eine Minderheit seien, sondern aufgrund ihres sozialen Stigmas.54 Angehörige dieser Gruppen arbeiten traditionell als Friseure, Schmiede, Metallbearbeiter, Färber, Schuhmacher und Töpfer. Neben den handwerklichen Berufen sind sie auch als Jäger, Viehhüter, Bauern und Beschneider tätig. Frauen führen Beschneidungen bei Jungen und Mädchen durch und arbeiten als Hebammen. Das Entstehen grosser Städte nach dem
  45. Weltkrieg ermöglichte den berufsständischen Gruppen, neue Berufe in den Städten zu ergreifen, was ihre wirtschaftliche Bedeutung steigerte.55 Die berufsständischen Gruppen leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. In einigen Städten gibt es Stadtteile, in denen fast ausschliesslich Angehörige dieser Clans leben. Die Infrastruktur dieser Stadtteile ist meist schlechter als in anderen Stadtteilen.56 Bekannt ist etwa Daami in Hargeysa. In Berbera heisst der entsprechende Stadtteil Jamalaye. In Burco lebten sie lange in Urayso (" stinkender Ort"). Mittlerweile wurde der Boden aber verkauft, sie wohnen darum nun in einem namenlosen Stadtteil beim Manhal-Spital.57 In Jijiga leben berufsständischen Gruppen in der Kebele 01, Kebele 03 und Suuq Yare.58 Manche leben auch verstreut in anderen Stadtteilen.59 Die Clans der berufsständischen Gruppen sind gleich strukturiert wie die Mehrheitsclans, mit dem einzigen Unterschied, dass sie ihre Abstammung nicht auf die Gründerväter Samaale bzw. Saab zurückverfolgen können, sondern " nur" auf den " Vater" ihres Clans. Gleich wie die Mehrheitsclans haben das Aufzählen der Väter (Abtirsiimo) und die Zugehörigkeit zu er Somali: Minority Groups in Traditional Somali Society, in: Proceedings of the Second International Congress of Somali Studies, Vol. IV.
  46. S. 43-44 / Kusow, Abdi M, und Eno, Mohamed A. Formula Narratives and the Making of Social Stratification and Inequality, in: Sociology of Race and Ethnicity, Vol. 1, Nr.
  47. S.
  48. http://journals.sagepub.com/doi/pdf/10.1177/2332649215574362 (18.05.2017) / Kusow, Abdi M, undProceedings of the Second International Congress of Somali Studies, Vol. römisch vier.
  49. S. 43-44 / Kusow, Abdi M, und Eno, Mohamed A. Formula Narratives and the Making of Social Stratification and Inequality, in: Sociology of Race and Ethnicity, Vol. 1, Nr.
  50. S.
  51. http://journals.sagepub.com/doi/pdf/10.1177/2332649215574362 (18.05.2017) / Kusow, Abdi M, und Eno, Mohamed A. Formula Narratives and the Making of Social Stratification and Inequality, in: Sociology of Race and Ethnicity, Vol. 1, Nr.
  52. S.
  53. http://journals.sagepub.com/doi/pdf/10.1177/2332649 215574362 (18.05.2017) / Landinfo, Oslo. Query response Somalia: Low status groups. 12.12.
  54. S.
  55. http://landinfo.no/asset/3514/1/3514_1.pdf (18.05.2017). 53 Österreichischer Integrationsfonds (Mag. Andreas Tiwald), Wien. Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung. Dezember
  56. S.
  57. http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/ content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf (18.05.2017). 54 Guleid Ahmed Jama, Chairperson Somaliland Human Rights Centre, Hargeysa. Gespräch im April
  58. / Somalischer Gesprächspartner, Hargeysa. Gespräch im April
  59. 55 Österreichischer Integrationsfonds (Mag. Andreas Tiwald), Wien. Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung. Dezember
  60. S. 12, 18-
  61. http://www.integrationsfonds.at/ fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf (18.05.2017) / Lewis, Ioan M., Lawrenceville. Blood and bone. The call of kinship in Somali society.
  62. S. 126-127 / Höhne, Markus V. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in:http://www.integrationsfonds.at/ fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf (18.05.2017) / Lewis, Ioan M., Lawrenceville. Blood and bone. The call of kinship in Somali society.
  63. S. 126-127 / Höhne, Markus römisch fünf. Continuities and changes regarding minorities in Somalia, in: Ethnic and Racial Studies. 14.04.
  64. S.
  65. http://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/01419870.2014.901547?journalCode=rers20 (18.05.2017). / Danish Immigration Service, Kopenhagen. Report on Minority Groups in Somalia. 17.-24.09.
  66. S.
  67. http://www.refworld.org/docid/3ae6a5fa0.html (18.05.2017) / Kusow, Abdi M, und Eno, Mohamed A. Formula Narratives and the Making of Social Stratification and Inequality, in: Sociology of Race and Ethnicity, Vol. 1, Nr.
  68. S.
  69. http://journals.sagepub.com/doi/pdf/10.1177/2332649215574362 (18.05.2017) / Landinfo, Oslo. Query response Somalia: Low status groups. 12.12.
  70. S. 6-
  71. http://landinfo.no/asset/3514/1 /3514_1.pdf (18.05.2017). 56 Mark Bradbury, Rift Valley Institute, Nairobi. Gespräch im März
  72. / Österreichischer Integrationsfonds (Mag. Andreas Tiwald), Wien. Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung. Dezember
  73. S.
  74. http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen /n8_Laenderinfo_Somalia.pdf (18.05.2017). 57 Somalischer Gesprächspartner, Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Vertreter von Somaliland National Youth Organization (SONYO), Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Lokaler NGO-Mitarbeiter

(2), Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Mitarbeiter einer westlichen Botschaft, Nairobi. Gespräch im März
  1. 58 Lokale Mitarbeiter einer internationalen Organisation, Jijiga. Gespräch im April 2017 / Somalische Mitarbeiter einer internationalen NGO, Addis Abeba. Gespräch im April
  2. 59 Somalischer Gesprächspartner, Hargeysa. Gespräch im April 2017 / Somalische Mitarbeiter einer internationalen NGO, Addis Abeba. Gespräch im April 2017 / Vertreter von Somaliland National Youth Organization (SONYO), Hargeysa. Gespräch im April
  3. einem Clan eine grosse Bedeutung (siehe Kapitel 3.1).60 Bis in die 1990er Jahre waren die berufsständischen Gruppen mehrheitlich im Rahmen von Klientelverhältnissen den Mehrheitsclans angeschlossen (siehe Kapitel 5.1.1). Der Bürgerkrieg trug zu einer eigenen Identitätsbildung bei, besonders in den Flüchtlingslagern im angrenzenden Ausland sowie unter den Asylsuchenden in westlichen Staaten. Aufgrund der wahrgenommenen Bevorzugung der berufsständischen Gruppen in Asylverfahren sollen sich gemäss mehreren Gesprächspartnern der Fact-Finding Mission auch andere Somalis in Asylverfahren als deren Angehörige ausgeben.1 Für die berufsständischen Gruppen gibt es zahlreiche somalische Bezeichnungen, bei denen regionale Unterschiede bestehen. Häufig genannt werden Waable, Sab, Madhibaan und Boon.2 Zur Regierungszeit von Präsident Siyaad Barre (1969-1991) nannte man sie Dan Wadaag. Die landesweit geläufige Bezeichnung Midgaan ist negativ konnotiert (er bedeutet " unberührbar" oder " ausgestossen") und wird von den Berufsgruppen-Angehörigen als Beleidigung empfunden; sie bevorzugen Begriffe wie Madhibaan oder Gabooye.3 Im Süden werden die berufsständischen Gruppen allgemein als Gacan Walaal bezeichnet.45 Der Ausdruck Gabooye wird besonders im Norden des somalischen Kulturraums (Somaliland, äthiopischer Regionalstaat Somali) als Dachbegriff benutzt. Nach Angaben der meisten Gesprächspartner der Fact-Finding Mission umfasst er nicht alle Berufsgruppen, aber zumindest vier untereinander nicht verwandte Clans berufsständischer Gruppen: Tumaal, Madhibaan, Muse Dheriyo und Yibir.6 Andere Gesprächspartner nannten eine davon abweichende Zusammensetzung, u. a. auch, dass die Gabooye ein Clan der berufsständischen Gruppen unter vielen seien.7 Ursprünglich bezeichnete Gabooye nur einen Clan aus dem Süden, dessen Angehörige sich als Jäger betätigten.8 In den 1990er Jahren kamen aber verschiedene berufsständische Gruppen insbesondere im Norden überein, die Bezeichnung als Dachbegriff (" umbrella") zu nutzen.9 Situation der Minderheiten Angehörige ethnischer Minderheiten und berufsständischer Gruppen werden in der somalischen Gesellschaft häufig diskriminiert bzw. marginalisiert. Das Ausmass der Diskriminierung hängt dabei von der Gruppenzugehörigkeit ab. Berufsständische Gruppen werden stärker marginalisiert als ethnische Minderheiten, aber innerhalb beider Kategorien gibt es ebenfalls grosse Unterschiede. Während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre zwischen 1969 und 1991 war das Clansystem offiziell abgeschafft. Dies verbesserte die Position der am meisten benachteiligten Gesellschaftsschichten. Einige Angehörige von Minderheiten gelangten damals in einflussreiche Positionen in Regierung, Verwaltung und Armee. Die " Abschaffung der Clans" funktionierte aber nur in der Theorie. Darum gewannen diese nach dem Zusammenbruch des Staats 1991 sofort wieder an Bedeutung. Dadurch schwächte sich die Position der Minderheiten wieder. Sie litten tendenziell mehr als andere Gruppen unter den Kampfhandlungen in den von ihnen bewohnten Regionen.10 Ohne Clan-Schutz konnten sie nämlich in Somalia nirgendwohin fliehen, viele flüchteten deshalb ins Ausland.11 Al-Shabaab distanziert sich einerseits vom Clansystem, nutzt es andererseits aber aus. Die Organisation unterstützte teils gezielt marginalisierte Gruppen, um deren Unterstützung zu gewinnen. Andererseits brachte die " clan-neutrale" Ideologie von Al-Shabaab die Minderheiten in einigen Regionen in eine etwas bessere Position als zuvor, wodurch diese anfangs AlShabaab teils befürworteten. Mit dem Machtverlust von Al-Shabaab nimmt diese Unterstützung wieder ab. In Gegenden, aus welchen sich Al-Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheiten-Angehörige kommen, wenn diese Al-Shabaab unterstützt hatten.12 Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Zeit um die Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert.13 Eine Quelle der Fact-Finding Mission dazu: " There is some general improvement when it comes to how the society treats the minorities. But there is still a lot to do. "14 Minderheiten und Clans (Clan-Schutz siehe Abschnitt 4) Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.1.2017). Allerdings waren Regierung und Parlament für lange Zeit entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vgl. USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clanbedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017)."4.5 Lösung" organisiert, welche bedeutet, dass die Vertreter der großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zustehen, während kleineren Clans und Minderheitengruppen gemeinsam die Hälfte dieser Sitze zustehen (ÖB 9.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Dementsprechend sind politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir-Isaaq und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren. Insgesamt hat sie bisher weder zu einem Fortschritt der ethnischen bzw. Clanbedingten Gleichberechtigung beigetragen, noch hatte sie positive Auswirkungen auf das Miteinander auf Gemeindeebene (ÖB 9.2016). In politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten ist die Clanzugehörigkeit also weiterhin wichtig, was Minderheiten und IDPs marginalisieren kann (SEM 31.5.2017). Die Minderheiten sind im somalischen Parlament und der somalischen Regierung vertreten, ihre Stimme hat aber wenig Gewicht. Weder das traditionelle Recht xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen die Minderheiten systematisch. Faktoren wie die Finanzkraft, das Bildungsniveau oder die zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. (SEM 31.5.2017). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 3.3.2017). Einzelne Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Gabooye) leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.1.2017). Minderheitengemeinden sind überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 3.3.2017). Gruppen wie die Rahanweyn, die Bantu oder die Madhiban können nur in geringerem Ausmaß auf Rücküberweisungen durch Angehörige in der Diaspora zählen, da sich in der Diaspora verhältnismäßig wenige Rahanweyn und Bantu finden (SEMG 8.11.2017). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Bevölkerungsstruktur Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016, SEMMehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 3.3.2017). Eine andere Quelle besagt, dass laut einer Schätzung aus dem Jahr 2002 die Minderheiten zusammen ungefähr ein Drittel der Bevölkerung Somalias ausmachen sollen (ÖB 9.2016). Jedenfalls gibt es in ganz Somalia eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016, SEM 31.5.2017). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird (SEM 31.5.2017). Dieses Identifikationsmerkmal bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA 4.2017a). Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Allerdings gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können ihre Abstammung auf einen mythischen gemeinsamen Vorfahren namens Hiil bzw. dessen Söhne Samaale und Saab zurückverfolgen, die vom Propheten Mohammed abstammen sollen. Die meisten Minderheiten können eine solche Abstammung hingegen nicht geltend machen (SEM 31.5.2017). Die Somalis sehen sich also als Nation arabischer Abstammung. Die "noblen" Clanfamilien sind meist Nomaden: • Die Darod sind gegliedert in die drei Hauptgruppen Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während die Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Jubba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd/Zentralsomalia präsent. • Die Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind die Habr Gedir und die Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. • Die Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Djibouti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten DirClans sind die Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). • Die Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. • Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vgl. AA 4.2017a).• Die Rahanweyn bzw. Digil/Mirifle werden als weitere Clanfamilie gesehen. Sie gelten als Nachfahren von Saab, dem Bruder von Samaale (SEM 31.5.2017; vergleiche AA 4.2017a). Es ist nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Isaaq und Digil/Mirifle stellen wohl je 20-25% der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger (AA 4.2017a). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten - nicht aber die berufsständischen Gruppen - haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen mit nichtsomalischer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Es gibt keine zuverlässigen Angaben über ihre Anzahl. Schätzungen bewegen sich im Bereich zwischen 6% und einem Drittel der Bevölkerung Somalias. Die wichtigsten ethnischen Minderheiten sind (SEM 31.5.2017): • Die Bantu: Sie sind die größte Minderheit in Somalia. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Jubba und Shabelle. Es gibt zahlreiche Bantu-Gruppen bzw. -Clans, wie z.B. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli, Oji oder Gobaweyne; pejorativ werden sie auch auch Adoon (Sklaven) oder Jareer (Kraushaar) genannt (SEM 31.5.2017). • Die Benadiri: "Benadiri" ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben wie z.B. in Mogadischu, Merka oder Baraawe. Die Benadiri-Gruppen beschäftigen sich traditionell mit Handel. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien (Oman), Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos (SEM 31.5.2017). • Die Bajuni: Sie sind eine kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln an der Südspitze Somalias sowie in Kismayo lebt (SEM 31.5.2017). Die soziale Stellung der ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Die Benadiri sind gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). Auf die sesshaften Bantu hingegen, die teils einst als Sklaven ins Land gekommen waren, blicken die meisten Somali herab (SEM 31.5.2017). Die Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Es gibt aber auch höherrangige Bantu, z.B. Brigadegeneral Mohamud Haji Ahmed Ali "Shegow" (SEMG 8.11.2017). Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vgl. AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017).Der Konflikt zwischen der Bantu-Gruppe der Shiidle und den Hawiye/Abgal hat in der Vergangenheit immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen geführt. Im November 2013 wurden dabei etwa 5.000 Shiidle aus zwanzig Dörfern nordöstlich von Jowhar (Middle Shabelle) vertrieben (SEMG 8.11.2017; vergleiche AA 1.1.2017). Im April 2017 kam es nach Kämpfen zwischen Milizen der Hawiye/Abgal/Wacbudan/Eli und der Jareer/Shiidle/Bare erneut zur Vertreibung von mehr als 5.000 Jareer aus drei Dörfern in der Nähe von Balcad. Verantwortlich dafür waren Abgal-Milizen und einige unterstützend wirkende Elemente der somalischen Armee. Es gibt kaum Berichte über physischen Schaden an Zivilisten; allerdings wurden die Dörfer geplündert und zum Teil niedergebrannt. Die meisten Menschen flüchteten in die Nähe des AMISOM-Stützpunktes in Balcad (SEMG 8.11.2017). Im August 2017 wurde eine neue Bezirksverwaltung für Balcad ernannt; nunmehr sind lokale Clans besser repräsentiert. Die neue Verwaltung hat harte Maßnahmen gegen die Konfliktparteien angekündigt, falls weitere Gewalttaten erfolgen sollten; bislang scheint die Drohung zu wirken (SEMG 8.11.2017). Da sich ethnische Minderheiten durch die auf der Basis von Clans arrangierte Machtteilung in der Regierung benachteiligt sehen, versucht al Shabaab dies für die eigenen Zwecke auszunutzen und dort um Unterstützung zu werben (UNSOM 18.9.2017). In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vgl. EASO 8.2014).In Gegenden, aus welchen sich al Shabaab zurückgezogen hat, könnte es zu Repressalien gegen einzelne Minderheitenangehörige kommen, wenn diese al Shabaab unterstützt hatten (SEM 31.5.2017; vergleiche EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (18.9.2017): Countering AlShabaab Propaganda and Recruitment Mechanisms in South Central Somalia, https://unsom.unmissions.org/sites/default/files/countering_alshabaab_propaganda_and_recruitment_mechanisms_report_final__14_august_2017.pdf, Zugriff 11.11.2017 Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation Berufsständische Gruppen unterscheiden sich hinsichtlich Abstammung, Sprache und Kultur nicht von der Mehrheitsbevölkerung. Anders als die "noblen" Clans wird ihnen aber nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet. Die berufsständischen Gruppen stehen auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie der somalischen Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten (SEM 31.5.2017). Madhiban sind in ganz Somalia zu finden, speziell aber im Norden des Landes (SEMG 8.11.2017). Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir (SEM 31.5.2017). Dabei sind Madhiban teils schwerer Diskriminierung ausgesetzt. Ein Beispiel der Benachteiligung zeigt sich im Konflikt um Galkacyo, wo die Madhiban durch humanitäre Organisationen benachteiligt wurden. Da den Madhiban in IDP-Lagern dort die Aufnahme verweigert wurde, haben sie mit Hilfe einiger Angehöriger in der Diaspora den Kauf eines geeigneten Grundstücks in Galkacyo organisiert, um dort Madhiban-IDPs unterzubringen. Im August 2017 taten es die Tumal den Madhiban gleich (SEMG 8.11.2017). Heute hat sich die Situation für die Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffen oder Misshandlungen hinsichtlich der Gabooye (SEM 31.5.2017). Einzig in der Frage der Mischehen besteht noch eine gesellschaftliche Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Als besonders problematisch wird es angesehen, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Mischehen kommen äußerst selten vor - insbesondere die zuletzt genannte Konstellation. Es bestehen aber offenbar regionale Unterschiede: Im clanmäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt (SEM 31.5.2017). Kommt eine Mischehe zustande, dann kommt es häufig zur Verstoßung der betroffenen Person durch die eigenen Familienangehörigen (des Mehrheits-Clans). Sie besuchen sie nicht mehr, kümmern sich nicht um ihre Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Die Gesprächspartner der Fact-Finding Mission bekräftigten, dass es unter solchen Umständen so gut wie nie zu Gewalt oder gar Tötungen kommt. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist aber die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel weniger gut organisiert sind und eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. die Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum benachteiligt Minderheitenangehörige bei der Arbeitssuche, bei der ohnehin auch oft schon die Clanzugehörigkeit zu Diskriminierung führen kann. Da sie über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren Angehörige berufsständischer Gruppen zudem in geringerem Ausmaß von Auslandüberweisungen als die Mehrheitsclans (SEM 31.5.2017). Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige der berufsständischen Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Sie stellen zwar nach wie vor die ärmste Bevölkerungsschicht; trotzdem gibt es Minderheitenangehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft. (SEM 31.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 Angehörige anderer Clans in der Position als Minderheit (Biyomaal siehe Abschnitt 3.1.2) Auch Angehörige "starker" Clans können zu Minderheiten werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie in einem Gebiet leben, in dem ein anderer Clan dominant ist. Dies kann Einzelpersonen oder auch ganze Gruppen betreffen. So sehen sich beispielsweise die Biyomaal als exponierter Dir-Clan in Südsomalia manchmal in dieser Rolle. Generell gilt, dass eine Einzelperson immer dann in der "Minderheiten"-Rolle ist, wenn sie sich auf dem Gebiet eines anderen Clans aufhält. Sie verliert so die mit ihrer Clanzugehörigkeit verbundenen Privilegien. Sie gilt als "Gast" in dem Territorium, was sie in eine schwächere Position bringt als die "Gastgeber". In diesem System von "hosts and guests" sind also Personen, die sich außerhalb des eigenen Clanterritoriums niederlassen, gegenüber Angehörigen des dort ansässigen Clans schlechter gestellt. In Mogadischu gelten etwa Angehörige der Isaaq, Rahanweyn und Darod als "Gäste". Dieses System gilt auch für IDPs (SEM 31.5.2017). Dabei sind IDPs, die einem Minderheitenclan angehören, doppelt benachteiligt. Da sie oftmals nicht auf verwertbare Clanverbindungen oder auf den Schutz eines Clans zurückgreifen können sind sie Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 3.3.2017). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 3.3.2017). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Subclan-Zugehörigkeit auszugehen. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.1.2017), beim Zugang zum Arbeitsmarkt oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 3.3.2017). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, darüber hinaus auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.1.2017). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SO M-clans-d.pdf, Zugriff 22.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 Medizinische Versorgung Die Gesundheitslage zählt zu den schlechtesten der ganzen Welt. Die Kinder- und Müttersterblichkeitsraten sind alarmierend hoch. Gleichzeitig ist die Förderung von Gesundheitsprogrammen gering (ÖB 9.2016). Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 45 Jahre für Männer und 47 Jahre für Frauen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen (AA 1.1.2017). Die Müttersterblichkeit hat sich von 850 pro 100.000 Lebendgeburten im Jahr 2010 auf 732 pro 100.000 im Jahr 2016 verringert (USDOS 3.3.2017), bleibt aber eine der höchsten weltweit (LI 11.6.2015). Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft (AA 1.1.2017). Medizinische Grunddienste stehen nicht ausreichend zur Verfügung (AA 4.2017b). Allerdings variiert der Zugang zu medizinischer Versorgung. Dieser scheint in Somaliland und in Mogadischu am besten zu sein. Da es kein staatliches Gesundheitssystem gibt, ist die Versorgungslage maßgeblich davon abhängig, wie sehr der Zugang für lokale und internationale Hilfsorganisationen in einem Gebiet gewährleistet ist. Folglich ist die Versorgungslage in den größeren Städten besser. Schätzungsweise 80% der Bevölkerung haben keinen Zugang zu medizinischer Versorgung (LI 11.6.2015). Die öffentlichen Krankenhäuser sind mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung/medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Zudem behindert die unzureichende Sicherheitslage ihre Arbeit. Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen örtlicher (islamistischer) Machthaber unterbrochen werden (AA 1.1.2017). Gesundheitspersonal ist rar und Spitäler sind aufgrund von Unterfinanzierung von Schließungen gefährdet (ÖB 9.2016). Allerdings sind z.B. in Mogadischu seit 2014 einige Gesundheitseinrichtungen, Spitäler und Kliniken neu eingerichtet worden (LI 1.4.2017). Auch AMISOM betreibt oder unterstützt Spitäler bzw. bietet medizinische Versorgung, etwa in Merka (AMISOM 24.2.2017) oder Baidoa (UNSOS 16.11.2016). In Mogadischu wurde zudem ein Spital durch die Vereinten Arabischen Emirate erbaut (Horseed 4.6.2015), ein weiteres wurde von der Türkei renoviert und ausgebaut. Letzteres bietet auch eine vergleichsweise günstige Versorgung für Dialysepatienten (Hiiraan 17.6.2016). Die Somali Red Crescent Society (SRCS) betreibt in ganz Somalia 25 feste Kliniken (ICRC 23.5.2017). Hinzu kommen elf mobile Kliniken in Süd-/Zentralsomalia. Dabei wird die SRCS vom IKRK unterstützt. Die Teams des SRCS dringen dabei auch in entlegene Gebiete vor - hundert Kilometer von der nächsten größeren Stadt entfernt. Sie gewährleisten damit dort eine medizinische Grundversorgung (ICRC 28.7.2017). Durch Wasser verursachte Krankheiten sind weit verbreitet (AWD bzw. Cholera). 85% der Betroffenen von Cholera sind Kinder unter 5 Jahren (ÖB 9.2016). Dabei hat die Dürre die Verbreitung von Cholera verstärkt. Bis Ende Juli 2017 gab es fast 76.000 Fälle mit 1.155 Toten. Danach ist es den Behörden und Partnern gelungen, die Seuche in den meisten Gebieten einzudämmen (UNSC 5.9.2017). In Somalia gibt es fünf Zentren zur Betreuung psychischer Erkrankungen. Diese befinden sich in Berbera, Bossaso, Garoowe, Hargeysa und Mogadischu. Allerdings arbeiten insgesamt nur drei Psychiater an diesen Einrichtungen (WHO 2017a). In Puntland gibt es nach Angaben des dortigen Gesundheitsministeriums fünf regionale Spitäler (in Bossaso, Garoowe, Galkacyo und Qardho), sieben Bezirksspitäler, 72 medizinische Zentren, 192 Gesundheitsposten und vier psychologische Zentren; außerdem werden drei Stabilisierungszentren (Ernährung), neun Tuberkulose-Eindämmungseinheiten und vier sogenannte VCT-Zentren (Voluntary Counselling and Testing; HIV/AIDS) betrieben (PMH 2016). Neben den öffentlichen Spitälern gibt es auch Privatkliniken, wie z.B. das Puntland Hospital in Bossaso (PHB 2012). Zusätzlich gibt es Einrichtungen für die medizinische Grundversorgung; in Eyl wurde ein Krankenhaus eröffnet (WVI 16.9.2017). Derweil hat Deutschland angekündigt, in den Jahren 2017-2019 31,3 Millionen US-Dollar in Gesundheitsprojekte in Puntland zu investieren (GO 30.8.2017). Im Jahr 2017 ist auch die internationale NGO MSF nach drei Jahren Absenz wieder nach Puntland zurückgekehrt (GJ 25.1.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).25.1.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). MedCOI ist nicht in der Lage, Auskünfte zu Somalia zu geben (MAO 24.9.2014). Auch IOM bietet hinsichtlich medizinischer Anfragen zu Somalia keine Kooperation (IOM 5.7.2017; vgl. IOM 31.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017b): Somalia - Wirtschaft, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung AMISOM (24.2.2017): AMISOM equips hospital in Marka, http://amisomau.org/2017/02/amisom-equips-hospital-in-marka/, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung GJ - Goobjoog News (25.1.2017): MSF returns to Somalia after 3 years, http://goobjoog.com/english/msf-returns-somalia-3-years/, Zugriff 9.1.2018 -Strichaufzählung GO - Garowe Online (30.8.2017): Germany launches $31M worth health projects in Puntland, https://www.garoweonline.com/en/news/puntland/somalia-germany-launches- 31m-worth-health-projects-in-puntland, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung Hiiraan Online (17.6.2016): Ergogan Hospital former Digfeer, restoring Somali's Healthcare System, https://www.hiiraan.com/news4/2016/Jun/105961/ergogan_hospital_former_digfeer_resto ring_somali_s_healthcare_system.aspx, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung Horseed (4.6.2015): UAE sets up a mobile hospital in Somalia, https://horseedmedia.net/2015/06/04/uae-sets-up-a-mobile-hospital-in-somalia/, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (28.7.2017): Mobile teams deliver health for Somalis "far, far away", http://www.refworld.org/docid/59c3bf404.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (5.7.2017): Antwort per E-Mail -Strichaufzählung IOM - Internationale Organisation für Migration (31.8.2016): Antwort per E-Mail -Strichaufzählung LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia - Relevant social and economic conditions upon return to Mogadishu, https://landinfo.no/asset/3570/1/3570_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung LI - Landinfo (11.6.2015): Somalia - Children and Youth, https://landinfo.no/asset/3520/1/3520_1.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung MAO - Medical Advisors Office (24.9.2014): Update Somalia / Specific Northern Provinces in Somalia -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraalsomalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung PHB - Puntland Hospital Bossaso
(2012): Homepage, http://puntlandhospital.com/, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung PMH - Puntland Ministry of Health
(2016): Hospitals, http://www.mohpuntland.com/english/?page_id=14, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSOS - United Nations Support Office in Somalia (16.11.2016): United Nations Support Office in Somalia constructs fully equipped hospital for AMISOM, https://unsos.unmissions.org/united-nations-support-office-somalia-constructs-fullyequipped-hospital-amisom, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WHO - World Health Organization
(2017a): Somalia - Mental Health, http://www.emro.who.int/som/programmes/mental-health.html, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung WVI - World Vision International (16.9.2017): Health Investment in Puntland, http://www.wvi.org/article/health-investment-puntland, Zugriff 20.11.2017 Minderheitenstatus Irreführend bei der Definition des Status von Gruppen in Somalia ist immer wieder die Bezeichnung ‚Minderheit'. Dieses in der westlichen Hemisphäre wohl definierte Konstrukt ist im somalischen Kontext im Sinne einer ethnischen Minderheit nur beschränkt einsetzbar. Tatsächlich existieren zwar ethnische Unterschiede - etwa Bantu und aus dem Mittleren Osten stammende Benadiri - doch ist dies nur ein Indikator unter mehreren, welche den Status einer Gruppe im Sozialsystem Somalias festlegen. Neben der Frage der ethnischen Zugehörigkeit existieren noch folgende maßgebliche Merkmale: Adoption durch einen Clan (und freilich durch welchen Clan) und/oder Kastenzugehörigkeit (Waranle, Wadaad, Waable) und/oder Lebensführung/Beruf. Wie gezeigt wurde, lassen sich die zahlenmäßig relevanten Sheikhal Lobogi keineswegs als klassische Minderheit identifizieren. Vielmehr scheint mittlerweile universell zur Kenntnis genommen worden zu sein, dass sie sich als eigener Clan in die Hawiye/Hirab/Martile assimiliert haben. Wenn also von Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen an den Sheikhal die Sprache ist, und diese gar als Minderheit bezeichnet werden, so kann gemeinhin nur die Gruppe der Sheikhal Gendershe gemeint sein. Dass damit - also mit dem Status als Minderheit im westlichen Sinne - eine generelle Verfolgungshandlung verbunden ist, kann nicht bestätigt werden. Vielmehr scheinen die Sheikhal als solche Zugang zu traditionellem und islamischem Recht zu haben, das sie als Quadi ja selbst vertreten. Freilich gilt zu beachten, dass beide Rechtsformen diskriminierende Faktoren umfassen, welche vor allem gegen den im Zweifel Schwächeren gerichtet werden können (siehe Artikel vorige Seite). Conclusio Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die alleinige Zugehörigkeit zu einer Gruppe der ‚Sheikhal' keine negative Konnotation mit sich bringt. Die detaillierte Angabe gibt den Ausschlag, ob eine Person als mehr oder weniger gefährdet erachtet werden kann. Dabei sind es selbstredend die kleinen Gruppen - hier also die Sheikhal von Gendershe und Jazeera - welche größere Mühsal haben, sich in Somalia Recht zu verschaffen. Die Sheikhal Lobogi hingegen, mittlerweile universell als den Hawiye zugehörig erachtet, können sich auf allen drei Ebenen des Rechts (traditionell, islamisch, staatlich) wie jeder andere Somali bewegen. Als aktiv am Bürgerkrieg teilnehmender Clan sind die Sheikhal als Gruppe auch nicht als schutzlos zu erachten. Der Preis für das ‚Eintreten' in die Allianz der Hawiye-Hirab war das Einbüßen des noch vorhandenen Restes der den Sheikhal insgesamt zugerechneten ethnischen Neutralität. Eine Problemlage in Bezug auf die al Shabaab ist möglich, richtet sich aber ganz auf das Verhalten der Einzelperson und nicht gegen eine bestimmt Gruppe der Sheikhal als solches. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt:
  1. a)Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird;
  2. b)Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias;
  3. c)das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 Benadir / Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 22.2.2017). Die Stadtverwaltung von Mogadischu ist verhältnismäßig präsent und aktiv (BFA 8.2017). Schritte von Stadt- und Bundesregierung haben bei der Sicherheitslage zu einer Verbesserung geführt - speziell durch die Aufstellung der Mogadishu Stabilization Mission (MSM). Die Zahl von Angriffen der al Shabaab im jeweiligen Ramadan ist von 269 im Jahr 2015 auf 208 im Jahr 2017 zurückgegangen. Andererseits scheint sich die al Shabaab aufgrund der Erfolge der Sicherheitskräfte zunehmend auf Sprengstoffanschläge zu verlegen, welche unter der Zivilbevölkerung ein höheres Maß an Schaden verursachen (UNSC 5.9.2017). Regelmäßig kommt es zu sogenannten komplexen Anschlägen in Mogadischu, wobei ein Sprengstoffanschlag mit dem Einsatz einiger weniger bewaffneter Selbstmordkämpfer kombiniert wird. Ziele sind i.d.R. Hotels oder Restaurants, die häufig von Behördenbediensteten oder Sicherheitskräften frequentiert werden (SEMG 8.11.2017). Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
  1. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vgl. UKUT 3.10.2014, vgl. EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017).Der Einsatz von Artillerie (Mörsern) mit Ziel Mogadischu ist wieder im Steigen begriffen. Im ersten Halbjahr 2017 kam es zu zwölf derartigen Angriffen, im Gesamtjahr 2016 waren es 17 (SEMG 8.11.2017). Am 12.
  2. und am 4.7.2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf Stadtgebiet abgeschossen (UNSC 5.9.2017). Dabei verfügt al Shabaab nunmehr auch über schwere, von AMISOM erbeutete Mörser (120mm), was ihre Möglichkeiten erweitert (SEMG 8.11.2017). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden (BFA 8.2017; vergleiche UKUT 3.10.2014, vergleiche EGMR 10.9.2015). Es besteht zwar gemäß mehreren Berichten kein Risiko, alleine aufgrund der eigenen Clanzugehörigkeit angegriffen zu werden. Trotzdem sind Clan und Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor relevant (SEM 31.5.2017). Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017).Die Sicherheitslage hat sich also verbessert (UNSOM 13.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017), bleibt aber volatil (UNSC 5.9.2017). Die MSM hat einige Erfolge verzeichnet, darunter Maßnahmen zur Entwaffnung von Milizen und Zivilisten. Auch die Polizei in Mogadischu funktioniert merklich besser, als vor drei oder vier Jahren. Das Polizeikontingent der AMISOM ist aktiv. Es werden in der ganzen Stadt regelmäßig Patrouillen durchgeführt. Zusätzlich befinden sich Stützpunkte der Armee an neuralgischen Punkten der Stadt. Auch die National Intelligence and Security Agency (NISA) und ihre Spezialeinheiten werden in Mogadischu eingesetzt. Der wichtigste Faktor in Mogadischu ist aber die Präsenz der AMISOM. Sie ist in Mogadischu mit je einem Bataillon aus Uganda und Burundi, mit dem militärischen Stab und mit rund 300 Polizisten präsent. In einem gewissen Ausmaß stellt sie für al Shabaab einen Abschreckungsfaktor dar. Sie macht es für AS schwieriger, in die Stadt zu gelangen (BFA 8.2017). Auch die Regierung zeigt einige Bemühungen, die Sicherheit in der Stadt zu verbessern. Allerdings sind diese ungenügend; korrupte, unbezahlte Soldaten und unzufriedene Clans in der Peripherie ermöglichen es der al Shabaab, Mogadischu zu infiltrieren (ICG 20.10.2017). Mogadischu ist folglich nicht absolut abgeschottet (BFA 8.2017). Der Amniyat ist schon seit Jahren in der Stadt aktiv und konnte Sicherheitsstrukturen unterwandern (ICG 20.10.2017). Insgesamt reicht die in Mogadischu gegenwärtig gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte nicht aus, um eine flächeneckende Präsenz sicherzustellen. Al Shabaab hingegen verfügt eindeutig über eine Präsenz in der Stadt (BFA 8.2017). Diese Präsenz ist aber keine offen militärische, sondern eine verdeckte (DIS 3.2017). Diese ist in den Außenbezirken stärker, als in den inneren. Zentral-Mogadischu ist relativ konsolidiert. Gleichzeitig hängt die Präsenz der Gruppe auch von der Tageszeit ab. Die nördlichen Bezirke - v.a. Dayniile und Heliwaa - werden in der Nacht von al Shabaab kontrolliert (BFA 8.2017). Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; vgl. LI 1.4.2016). Ob Mogadischu als sicher oder unsicher bezeichnet wird, hängt maßgeblich von der subjektiven Wahrnehmung und von persönlichen Erfahrungen ab (BFA 8.2017). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014).Insgesamt scheint sich die al Shabaab bei der Durchführung von Attentaten von Quantität auf Qualität verlegt zu haben. Dabei sucht die al Shabaab ihre Ziele v.a. im Bereich der Regierung. Für die Zivilbevölkerung ist das größte Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (DIS 3.2017; ve

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