1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt.Zugleich wird
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung festgelegt. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Zuge seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte im Zuge seiner Festnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. XXXX, vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
G 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 09.11.2012, Zl. römisch 40 , vom BF am selben Tag persönlich übernommen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.); zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Mit Beschluss des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 04.12.2012, Zl. XXXX, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit dem am 23.11.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid. Mit Beschluss des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 04.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. XXXX, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 , wurde der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im zweiten VerfahrensgangMit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz im zweiten Verfahrensgang bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen. Mit dem am 06.12.2013 beim Bundesasylamt eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid vom 20.11.2013. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der - nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde
Vm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 3 VwGbk-ÜG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 17.04.2014, G307 1430859-2/5E, wurden der - nach Übermittlung eines Verspätungsvorhaltes gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde
Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 3, VwGbk-ÜG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde die Revision zurückgewiesen.Der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.10.2015, Ra 2014/20/0052-10, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses Folge gegeben und dieses dahingehend wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wurde die Revision zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt I.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie
G 2005 das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt III.).Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.06.2016, G307 1430859-2/34E, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.02.2014 stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins.), die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.) sowie
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Burgenland, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass
Paragraph 55 a, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit dem am 26.11.2018 beim BFA, Regionaldirektion Burgenland, eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen und in Stattgebung der Beschwerde den gegenständlichen Bescheid ersatzlos beheben und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 30.11.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Kosovo Ende September 2012 und reiste am 24.10.2012 über Ungarn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich, wo er am 25.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 28.10.2014, GZ: XXXX, wurde Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT als Sachwalter für den BF bestellt. Der Sachwalter (nunmehr seit 01.07.2018 gerichtlicher Erwachsenenvertreter) wurde mit der Vertretung des BF vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des BF betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 28.10.2014, GZ: römisch 40 , wurde Rechtsanwalt Mag. Georg MORENT als Sachwalter für den BF bestellt. Der Sachwalter (nunmehr seit 01.07.2018 gerichtlicher Erwachsenenvertreter) wurde mit der Vertretung des BF vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern, mit der Wahrnehmung von Rechtsgeschäften, welche über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen sowie mit der Bestimmung des Aufenthaltsortes des BF betraut. Der BF leidet an intermittierend auftretenden polymorph psychotischen Geschehen (F23.0), Organizität, damit verbunden Affektlabilität und körperliche Empfindungsstörungen (F06.6), einer leichten kognitiven Störung (F06.7), einer Anpassungsstörung - gemischte Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25) und Desorganisationsproblematik sowie Epilepsie (G40.9). Diese Erkrankungen werden derzeit medikamentös behandelt. Der BF leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit. Die angeführten Erkrankungen des BF können im Kosovo behandelt werden. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) XXXX vom 06.03.2015 RK XXXX201501) römisch 40 vom 06.03.2015 RK XXXX2015 § 127 StGB § 142
der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde insoweit an das BFA zurückverwiesen, zumal das BVwG in seinem Erkenntnis vom 07.06.2016 nicht von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung ausging. Der in der Folge vom BFA erlassene und oben im Spruch angeführte Bescheid bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.Lediglich das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung (vormals: Ausweisung)
der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde insoweit an das BFA zurückverwiesen, zumal das BVwG in seinem Erkenntnis vom 07.06.2016 nicht von einer auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung ausging. Der in der Folge vom BFA erlassene und oben im Spruch angeführte Bescheid bildet den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt A.I.): Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt,
9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat Kosovo festgestellt und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
F, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den gegenständlichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser in Österreich über keine familiären Bindungen. Die Rückkehrentscheidung kann daher auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen.Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser in Österreich über keine familiären Bindungen. Die Rückkehrentscheidung kann daher auch keinen Eingriff in ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Was die privaten Lebensumstände des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass auch im Hinblick auf die bisherige Dauer seines Aufenthalts in Österreich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder sozialer Hinsicht hervorgekommen sind. Der BF hält sich zwar seit 2012 im Bundesgebiet auf, sein Aufenthalt stützt sich jedoch lediglich auf einem im Ergebnis unberechtigt gebliebenen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF verfügt über keine hinreichenden eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes, sondern lebte bislang ausschließlich von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es haben auch sonst keine wesentlichen Integrationsbemühungen vonseiten des BF stattgefunden, vielmehr wurde der BF in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Was die festgestellten Erkrankungen und den aktuellen Gesundheitszustand des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass bei der für die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 mwN).Was die festgestellten Erkrankungen und den aktuellen Gesundheitszustand des BF anbelangt, ist festzuhalten, dass bei der für die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich auch dem Umstand Bedeutung zukommt, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche etwa VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 mwN). Im vorliegenden Fall liegt jedoch keine solche maßgebliche Verstärkung eines Interesses an einem Verbleib in Österreich durch die Vornahme einer medizinischen Behandlung vor, zumal der BF auch in Österreich lediglich Therapien und Medikamente benötigt, die jedoch auch im Herkunftsstaat - wenn auch nicht in zumindest gleicher Häufigkeit und Qualität - verfügbar sind. Die Möglichkeit der Behandelbarkeit der Leiden des BF wurde überdies bereits in der Entscheidung über die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz geprüft. Im Kosovo sind medizinische Einrichtungen für die Behandlung von psychischen Erkrankungen vorhanden und setzt der kosovarische Staat weitere Schritte zur Verbesserung des Gesundheitssystems auf dem Gebiet der Psychiatrie. Der BF hat seinerseits in der Beschwerde nicht konkret vorgebracht, inwiefern eine ausreichende Behandlung seiner Erkrankungen im Kosovo jedenfalls nicht möglich sein sollte. Durch die Wiederaufnahme der unterbrochenen Kontakte zu seinen dort lebenden Bezugspersonen (Eltern, Geschwister und Onkel; Freunde) wird er voraussichtlich auch soziale und familiäre Unterstützung erhalten können, sodass allein daraus eine maßgebliche Verschlimmerung seines Gesundheitszustands, insbesondere seiner psychischen Probleme, durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht zu befürchten ist (siehe VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung
GH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Aus den bereits dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass eine Rückführung in den Kosovo den BF nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK oder ihrer Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzen würde und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr in den Kosovo doch einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.Aus den bereits dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass eine Rückführung in den Kosovo den BF nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder ihrer Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 verletzen würde und auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen internationaler oder innerstaatlicher Konflikte mit sich bringen würde. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er abweichend von dieser Einschätzung nunmehr durch die Rückkehr in den Kosovo doch einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Psychische Probleme bis hin zu Suizidabsichten hindern eine Abschiebung nicht, sofern dafür Sorge getragen wird, den betroffenen Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198). Da bei der Abschiebung des BF seiner psychischen Erkrankung durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen sein wird, ist eine dadurch begründete Verletzung von Art. 3 EMRK derzeit nicht konkret zu befürchten.Psychische Probleme bis hin zu Suizidabsichten hindern eine Abschiebung nicht, sofern dafür Sorge getragen wird, den betroffenen Fremden mit konkreten Maßnahmen zu betreuen (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0198). Da bei der Abschiebung des BF seiner psychischen Erkrankung durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen sein wird, ist eine dadurch begründete Verletzung von Artikel 3, EMRK derzeit nicht konkret zu befürchten. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist somit gegeben, da auch nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen bereits keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist somit gegeben, da auch nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen bereits keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung sowie für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides
G 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung sowie für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt A.II.): Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
1 Z 1 BFA-VG (Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne des § 19 BFA-VG) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Vorliegen eines sicheren Herkunftsstaates im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde hat sich dabei jedoch nicht hinreichend mit den festgestellten Erkrankungen und dem aktuellen Gesundheitszustand sowie mit dem Umstand einer aufrechten gesetzlichen Erwachsenenvertretung (vormals: Sachwalterschaft) auseinandergesetzt, weshalb auch die von der belangten Behörde lediglich im Hinblick auf die Annahme eines sicheren Herkunftsstaates vermeinte Notwendigkeit einer unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachvollzogen werden kann.
1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung
FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und für die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegen, waren die Spruchpunkte IV. und V.
Vm.Da die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und für die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nicht vorliegen, waren die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.
Paragraph 28, Absatz 2, iVm. § 27 VwGVG aufzuheben und zugleich
1 und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft (d.h. mit Zustellung dieser Entscheidung) festzulegen.Paragraph 27, VwGVG aufzuheben und zugleich
Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft (d.h. mit Zustellung dieser Entscheidung) festzulegen. 3.4. Zur Aufhebung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt A.III.): Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und dahingehend begründet, dass der BF mehrfach zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, mehrfach zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und dahingehend begründet, dass der BF mehrfach zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, mehrfach zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,). Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat. Das BFA stützte das Einreiseverbot einzig auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und beschränkte sich dabei auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, ohne jedoch konkrete Feststellungen zu dem den zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden Handlungen zu treffen und ohne eine auf das konkrete Fehlverhalten des BF abgestellte Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG anzustellen. Eine fallbezogene Würdigung lässt die Begründung gänzlich vermissen.Das BFA stützte das Einreiseverbot einzig auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und beschränkte sich dabei auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, ohne jedoch konkrete Feststellungen zu dem den zwei strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zugrundeliegenden Handlungen zu treffen und ohne eine auf das konkrete Fehlverhalten des BF abgestellte Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG anzustellen. Eine fallbezogene Würdigung lässt die Begründung gänzlich vermissen. Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Insoweit die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung ausführte, dass der BF eine "schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" darstellen würde, ist einzuwenden, dass eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Verhalten des BF, das für die konkrete Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen würde, nicht erfolgt ist. Konkrete Umstände, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Aufenthalt des BF in Österreich bzw. in den Schengen-Raum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde nicht auf. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung des Einreiseverbots im Ausmaß von fünf Jahren ausschlaggebend waren. Zusammenfassend ist der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Zusammenfassend ist der belangten Behörde somit vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht vergleiche Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides
Vm. § 27 VwGVG aufzuheben.Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG aufzuheben. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Überdies stellte der rechtlich vertretene BF keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ist dies bei vertretenen Parteien als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten (vgl. etwa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012).Überdies stellte der rechtlich vertretene BF keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ist dies bei vertretenen Parteien als Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu werten vergleiche etwa VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Da auch hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt VI.) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V.) feststand, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auch hinsichtlich des erlassenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sechs.) und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.) feststand, dass der mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtene Bescheid insoweit aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G301.1430859.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.