Obsah (15)
§§ 2Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 3§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlG303 2181516-1 SpruchG303 2181516-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBIT
§§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, 3, sowie 14 Absatz eins und Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 17.07.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Entlassungsbrief des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee, vom 21.06.2017 sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" angeschlossen.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 17.07.2017 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Entlassungsbrief des Klinikums Klagenfurt am Wörthersee, vom 21.06.2017 sowie eine Kopie des Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus" angeschlossen.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 30.09.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 31.08.2017, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:2.
- Im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 30.09.2017, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 31.08.2017, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Knietotalprothesenimplantation rechts 08/
- Zustand nach mehrfacher Revisionsoperation Knie rechts und Cerklagenversorgung im Bereich des Schienbeines rechts 06/
- Gewählte Pos.Nr. bei deutlicher Funktionseinschränkung sowie postoperativem Schmerzzustand bei Zustand nach Kniegelenksrevision rechts. Zustand nach Knietotalprothesenimplantation rechts 08 aus 2016,. Zustand nach mehrfacher Revisionsoperation Knie rechts und Cerklagenversorgung im Bereich des Schienbeines rechts 06 aus 2017,. Gewählte Pos.Nr. bei deutlicher Funktionseinschränkung sowie postoperativem Schmerzzustand bei Zustand nach Kniegelenksrevision rechts. 02.05.22 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule. Zervikalsyndrom. Lumbalsyndrom Gewählter Rahmensatz bei klinisch guter Funktion, fehlender radikulärer Ausfallsymptomatik 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Begründend wurde hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 führend sei, die GS 2 führe bei geringer Funktionseinschränkung zu keiner Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.10.2017 wurde der Antrag der BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte fachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ; nach diesem betrage der Grad der Behinderung 40 von Hundert. Das Sachverständigengutachten wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zu einem Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
- Mit Schreiben vom 22.11.2017 erhob die BF fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass sie von 19.10.2017 bis 16.11.2017 nochmals zu einer Rehabilitationsbehandlung im Warmbad in Villach gewesen sei. Ihr gesundheitlicher Zustand sei weiterhin schlecht und sie habe weiterhin durchgehend Schmerzen. Die Bewegungsfähigkeit im Kniegelenk sei nach wie vor sehr eingeschränkt (65°) und sie werde noch längerfristig Therapien machen müssen. Neue Befunde werde sie nach der nächsten ambulanten Kontrolle vorlegen. Die BF ersuche um nochmalige Überprüfung ihres Antrages.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 03.01.2018 vorgelegt.
- Mit E-Mail vom 08.10.2018 übermittelte das Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Bevölkerungswesen/Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde, im Rahmen der Amtshilfe eine Kopie der "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus".
- Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. 7.
- Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 26.11.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten:7.
- Im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 26.11.2018 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am selben Tag, im zusammengefassten Ergebnis folgendes festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Knietotalprothesenimplantation rechts (08/16), Zustand nach mehrfachen Revisionsoperationen des rechten Kniegelenkes. Oberster Rahmenwert wegen der schlechten Beweglichkeit und den Dauerschmerzen. 02.05.22 40 2 Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule, Zervikalsyndrom, Lumbalsyndrom oberer Rahmensatz bei guter Funktion und fehlender radikulärer Ausfallssymptomatik 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründend wurde zum Gesamtgrad der Behinderung ausgeführt, dass die GS 1 führend sei, weil sie die Schwerwiegendste sei. Die GS 2 steigere wegen der Geringfügigkeit ihrer Ausprägung nicht weiter. Die oben angeführten Gesundheitsschädigungen würden einen Dauerzustand darstellen, eine wesentliche Besserung sei nicht zu erwarten. Die Einschätzung aus dem orthopädischen Vorgutachten entspreche den Leiden der BF und sei konform mit der Einschätzungsverordnung. Die einzelnen Positionen und der Gesamtgrad der Behinderung würden unverändert bleiben. Die BF könne trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
§ 45Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 Vw
GVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.12.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.8. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 19.12.2018 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. 8.
- Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und ist Staatsangehörige der Mongolei.Die BF ist am römisch 40 geboren und ist Staatsangehörige der Mongolei. Die BF verfügt über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus" und damit freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die BF ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Bei der BF konnten folgende behinderungsrelevante Gesundheitsschädigungen festgestellt werden: -Strichaufzählung Zustand nach Knietotalprothesenimplantation rechts und mehrfachen Revisionsoperationen des rechten Kniegelenkes (Grad der Behinderung: 40 %) -Strichaufzählung Chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der Wirbelsäule sowie Zervikal- und Lumbalsyndrom (Grad der Behinderung: 20 %) Im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes der BF steht der Zustand nach Knietotalprothesenimplantation rechts und mehrfachen Revisionsoperationen mit bestehenden Dauerschmerzen und schlechter Beweglichkeit des rechten Knies. Das Wirbelsäulenleiden ist geringgradig ausgeprägt und steht in keiner schwerwiegenden Wechselwirkung zum Kniegelenksleiden. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde, sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung, dass die BF mongolische Staatsangehörige ist, beruht auf den Angaben auf der "Rot-Weiss-Rot-Karte Plus" und ist zudem im Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF bei der Antragstellung und aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Dass die BF zum Entscheidungszeitpunkt über einen aufrechten Aufenthaltstitel, welcher einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht, verfügt, konnte anhand der per Mail seitens des Magistrats Klagenfurt übermittelten unbedenklichen Kopie der bestehenden Aufenthaltskarte festgestellt werden. Die Feststellung, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus allen im Akt einliegenden und unter Pkt. I angeführten Sachverständigengutachten. Dies blieb auch seitens der BF unbestritten.Die Feststellung, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben, ergibt sich aus allen im Akt einliegenden und unter Pkt. römisch eins angeführten Sachverständigengutachten. Dies blieb auch seitens der BF unbestritten. Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 26.11.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die vorliegenden Leiden der BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt.Das seitens des erkennenden Gerichtes eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 26.11.2018 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde dabei auf die vorliegenden Leiden der BF und deren Ausmaß und Wechselwirkungen zueinander ausführlich eingegangen. Der Grad der Behinderung der Leiden wurde entsprechend den Vorgaben der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt und nachvollziehbar festgelegt. Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Weitere Leiden der BF konnten im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht festgestellt werden und wurden auch durch die BF weder in der Beschwerde noch durch Vorlage von aktuellen Befunden vorgebracht.Insgesamt wurde durch das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Weitere Leiden der BF konnten im Rahmen der medizinischen Begutachtung nicht festgestellt werden und wurden auch durch die BF weder in der Beschwerde noch durch Vorlage von aktuellen Befunden vorgebracht. Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 26.11.2018 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und wird nunmehr der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.Der Inhalt des ärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 26.11.2018 wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen und wird nunmehr der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken.Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der geltenden Fassung) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 römisch fünf, w, G, römisch fünf G) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen.Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist,
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. XXXX basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt. Die ärztliche Begutachtung von Dr. römisch 40 basierte auch auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Der Inhalt des vorliegenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG entfallen.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.2. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 26.11.2018, zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie, vom 26.11.2018, zugrunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde dieses vorliegende Gutachten seitens der Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung war unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09/0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte unter anderem Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen (Z3), mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. In der vorliegenden Rechtssache sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte unter anderem Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen (Z3), mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173).Hinsichtlich des Entfalles der Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung, ob die BF dem Kreis der begünstigen Behinderten zugehörig ist, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung, ob die BF dem Kreis der begünstigen Behinderten zugehörig ist, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:G303.2181516.1.00