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{'item': 'I413 2189028-3'}

Obsah (15)§ 53Art 133§ 12a§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 2§ 28§ 9§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlI413 2189028-3 SpruchI413 2189028-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG), wird gegen Sie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 2 Jahren erlassen."Die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. zu lauten hat: "VII.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG), wird gegen Sie ein Einreiseverbot im Ausmaß von 2 Jahren erlassen." B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete ("Ich habe Marokko verlassen um mir in Europa eine Zukunft aufzubauen. Ich fand in Marokko keine Arbeit, habe kaum Schulausbildung und dort keine Zukunftsperspektiven. Ich will hier meine Träume verwirklichen. Dies sind meine gesamten Asylgründe die mich zur Ausreise bewogen, andere Gründe gibt es nicht.", AS 19). Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.02.2018 gab er an aus Angst vor okkulten Gruppen seine Heimat verlassen zu haben ("Bei uns in Marokko gibt es eine Art volkstümliche Magie. Demnach soll die sogenannte "Zachriahand", die so aussieht wie meine Hand, Glück bei Suche nach einem Schatz bringen. Es gibt eine Gruppe, die wollte mir die Hand abhacken, damit sie mit meiner Hand den Schatz finden kann. Sie können sich über diese Tatsache auch über das Internet informieren." AS 203). Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 negativ entschieden, gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 04.09.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass ihm sein Rechtsanwalt zur neuerlichen Antragstellung geraten habe. Überdies würde eine Person namens XXXX ihn töten wollen, weil der Vater des Fremden diesen "übergangen" und bestohlen habe.
  3. Am 04.09.2018 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen damit, dass ihm sein Rechtsanwalt zur neuerlichen Antragstellung geraten habe. Überdies würde eine Person namens römisch 40 ihn töten wollen, weil der Vater des Fremden diesen "übergangen" und bestohlen habe.
  4. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden nach wie vor. Er werde von XXXX gesucht. Dieser sei der größte Drogenschmuggler in Marokko und sei vor vier Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Ein Landsmann des Fremden, den er zufällig in Wien auf der Straße getroffen habe, habe ihn informiert, dass er gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Vater des Fremden, der zusammen mit XXXX im Drogengeschäft gearbeitet habe, im Jahr 2010 Drogenware von XXXX gestohlen habe. Wenn dieser seine Ware nicht zurückbekomme, werde er sich nun am Fremden rächen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente verwende. Er habe vor fünf Monaten in einer Disco seine Freundin Juliana kennengelernt, ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse könne er jedoch nicht angeben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
  5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2018 gab der Beschwerdeführer an, seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden nach wie vor. Er werde von römisch 40 gesucht. Dieser sei der größte Drogenschmuggler in Marokko und sei vor vier Monaten aus dem Gefängnis entlassen worden. Ein Landsmann des Fremden, den er zufällig in Wien auf der Straße getroffen habe, habe ihn informiert, dass er gesucht werde. Der Grund dafür sei, dass der Vater des Fremden, der zusammen mit römisch 40 im Drogengeschäft gearbeitet habe, im Jahr 2010 Drogenware von römisch 40 gestohlen habe. Wenn dieser seine Ware nicht zurückbekomme, werde er sich nun am Fremden rächen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente verwende. Er habe vor fünf Monaten in einer Disco seine Freundin Juliana kennengelernt, ihren Familiennamen und ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse könne er jedoch nicht angeben. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
  6. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

§ 12aAbs 2 Asyl

G auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, erklärte dieses die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs 2 Asyl

G iVm § 22 BFA-VG für zulässig. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.4. Nach Abschluss der Vernehmung sowie nach Unterbrechung und Fortsetzung der Amtshandlung hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem am 13.09.2018 mündlich verkündeten Bescheid den faktischen Abschiebeschutz des Fremden

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , erklärte dieses die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für zulässig. Dieser Beschluss blieb unbekämpft. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2018

§ 68

Abs 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte

§ 57Asyl

G keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52

Abs 6 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und erließ

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG gegen ihn ein Einreiseverbot im Ausmaß von zwei Jahren (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2018

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte

Paragraph 57, AsylG keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 6, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein Einreiseverbot im Ausmaß von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Schreiben vom 11.03.2019, Zl. 318 HR 89/19a, verständigte das Landesgericht für Strafsachen XXXX die belangte Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer, wegen des Verdachtes der Begehung von Vergehen nach § 15 StGB, §§ 127, 129 StGB, §§ 27 Abs 2a, 27 Abs 3 SMG.
  2. Mit Schreiben vom 11.03.2019, Zl. 318 HR 89/19a, verständigte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 die belangte Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer, wegen des Verdachtes der Begehung von Vergehen nach Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 129, StGB, Paragraphen 27, Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG.
  3. Gegen den dem Beschwerdeführer am 27.02.2019 zugestellten Bescheid vom 25.02.2019 richtet sich die fristgerecht am 19.03.2019 per Telefax eingebrachte Beschwerde, mit welcher der Bescheid hinsichtlich seiner sämtlichen Spruchpunkte angefochten wird und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer beantragte den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln, dem Beschwerdeführer Asyl, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer die vorgeworfene Kritik an seinem Vorbringen widerlegen kann, allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist, das Einreiseverbot aufzuheben und jedenfalls die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
  4. Mit Schriftsatz vom 14.03.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck am 21.03.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen: Der volljährige Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig, kinderlos und bekennt sich zum Islam. Der Fremde ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte im Herkunftsstaat die Grundschule. Er geht an zwei Tagen in der Woche einer illegalen Tätigkeit am Markt nach. Darüber hinaus ist der Fremde nicht erwerbstätig und bezieht aktuell keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Jahr 2017 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 13.12.2017 bis 02.07.2018 obdachlos und sodann bis zur Verhängung der Untersuchungshaft am 08.03.2019 nicht mehr polizeilich gemeldet. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater XXXX und der Mutter XXXX lebt in Marokko. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich eine Freundin namens Juliana. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in der Lage ihren Familiennahmen, ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse zu nennen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus dem Vater römisch 40 und der Mutter römisch 40 lebt in Marokko. In Österreich verfügt er über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich eine Freundin namens Juliana. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht in der Lage ihren Familiennahmen, ihr Geburtsdatum oder ihre Wohnadresse zu nennen. Der Fremde verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er befindet sich aber aktuell in Untersuchungshaft, weil er im Tatverdacht steht, Eigentums- und Suchtgiftdelikte begangen zu haben. Seit 08.03.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXXin XXXX.Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft. Er befindet sich aber aktuell in Untersuchungshaft, weil er im Tatverdacht steht, Eigentums- und Suchtgiftdelikte begangen zu haben. Seit 08.03.2019 befindet sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXXin römisch 40 . Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  7. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Fremde stellte am 05.07.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig und blieb unbekämpft.Der Fremde stellte am 05.07.2017 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig und blieb unbekämpft. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 25.02.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. 1.
  8. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Marokko hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Die wesentlichen Feststellungen lauten: Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist

der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Marokko allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Im Verfahren des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Folgeantrag sowie in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die diesen Feststellungen zur Lage in Marokko entgegenstünden. 2. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Sachverhalt Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, welche mangels identitätsbezeugender Dokumente

zutreffender Beurteilung durch die belangte Behörde nicht feststeht, zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf die im angefochtenen Bescheid und im Vorverfahren getroffenen Feststellungen. Die Feststellungen zu seinem familiären Stand, seiner Kinderlosigkeit und seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner in Marokko lebenden Familie beruhen auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und sich mit Schwarzarbeit verdingt, basiert auf den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde. Die Feststellungen zum Bezug der Grundversorgung im Jahr 2017 ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für Fremde. Die Feststellung seiner mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keiner regelmäßigen legalen Arbeit nachgeht, sondern sich mit gelegentlicher Schwarzarbeit durchschlägt,

aktuellem ZMR-Auszug seit 13.12.2017 bis zur Verhängung der Untersuchungshaft obdachlos bzw gar nicht gemeldet war, was auf mangelnde Mittel zur Finanzierung einer Unterkunft hinweist, woraus sich die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit zweifellos ergibt. Nunmehr befindet er sich seit 08.03.2019 in Untersuchungshaft, was ebenfalls - mangels Erwerbsmöglichkeiten - gegen die Selbsterhaltungsfähigkeit und gegen das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts spricht. Die Feststellungen zu seiner Obdachlosigkeit bzw zur mangelnden Meldung eines Wohnsitzes ergeben sich aus dem im Verfahren eingeholten ZMR-Auszug vom 19.03.

  1. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen, aber in Marokko über Familie verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines kurzen Aufenthalts in Österreich. Die Feststellung zur Freundin des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Aussage vor der belangten Behörde, wobei er außer einem Vornamen keinerlei Angaben zu deren Identität und sonstigen persönlichen Daten angeben konnte, was von der belangten Behörde zutreffend dahingehend gewürdigt wurde, dass keine privaten Anknüpfungspunkte vorliegen. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer sich gegenwärtig in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der dort einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 11.03.
  2. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer tatverdächtig ist, Delikte des versuchten Einbruchsdiebstahls nach §§ 15, 127, 129 StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a und Abs 3 SMG begangen zu haben.Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Dass der Beschwerdeführer sich gegenwärtig in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der dort einliegenden Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 11.03.
  3. Danach steht fest, dass der Beschwerdeführer tatverdächtig ist, Delikte des versuchten Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, StGB und des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG begangen zu haben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine maßgebliche Integration in sozialer, sprachlicher und kultureller Hinsicht verfügt, ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Aussage vor der belangten Behörde. Zutreffend vermochte diese keine besondere Integrationsverfestigung in Österreich feststellen und würdigte die nicht wesentlich vorhandenen Deutschkenntnisse sowie den Umstand, dass er keinem Verein oder einer Organisation angehört, als nicht gegebene Integrationsverfestigung, eine Beurteilung, der sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt. 2.3 Zu dem Fluchtvorbringen Im ersten Verfahren führte der Beschwerdeführer zusammengefasst eine Verfolgung durch okkulte Gruppen und seine schlechte wirtschaftliche Situation in Marokko an. Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen der Verfolgung durch okkulte Gruppen als gänzlich unwahr und erachtete die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers in Marokko für glaubhaft. Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz werden seitens des Beschwerdeführers als Grund für die neuerliche Antragstellung seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wiederholt und vorgebracht, er werde von XXXX, einem Drogenhändler, gesucht, der vom Vater des Beschwerdeführers 2010 bestohlen worden sei und sich deshalb am Beschwerdeführer rächen wolle. Dies habe er von einem Landsmann erfahren.Im gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz werden seitens des Beschwerdeführers als Grund für die neuerliche Antragstellung seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wiederholt und vorgebracht, er werde von römisch 40 , einem Drogenhändler, gesucht, der vom Vater des Beschwerdeführers 2010 bestohlen worden sei und sich deshalb am Beschwerdeführer rächen wolle. Dies habe er von einem Landsmann erfahren. Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, dem gegenständlichen Asylverfahren und zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im ersten und im zweiten Asylverfahren und dem vorliegenden Verwaltungsakt. Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. In seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, wobei er nunmehr darüberhinaus erstmals unsubstantiiert vorbringt, dass er von einem Landmann erfahren habe, dass XXXX sich bei ihm rächen wolle. Damit wurden keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.In seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, wobei er nunmehr darüberhinaus erstmals unsubstantiiert vorbringt, dass er von einem Landmann erfahren habe, dass römisch 40 sich bei ihm rächen wolle. Damit wurden keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe nach wie vor die gleichen Probleme wie im Erstverfahren, handelt es sich letztlich nur um Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Dadurch macht er das Fortbestehen und Weiterwirken eines bereits vorgebrachten Sachverhaltes geltend, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde (vgl VwGH 20.02.2003, 99/20/0480). Die belangte Behörde legte treffend dar, dass der Beschwerdeführer sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, weshalb schon deshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Die belangte Behörde führte nachvollziehbar aus, dass ein Sachverhalt der auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbauen würde ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Es ist der belangten Behörde auch zu folgen, wenn sie weiters ausführt, dass eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht plausibel gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert und allgemein die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung der belangten Behörde aus dem Fluchtvorbringen und seiner Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen, ohne auch nur ein konkretes Sachverhaltselement aufzuzeigen, das gegen die von der belangten Behörde getroffenen Würdigung spricht. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung erfolgte ebenso wenig, wie substantiiert aufgezeigt wurde, welche Gründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde dafür sprechen könnten, dass es sich um keine "entschiedene Sache" handeln würde.Bei der Behauptung, der Beschwerdeführer habe nach wie vor die gleichen Probleme wie im Erstverfahren, handelt es sich letztlich nur um Umstände, die bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens bestanden haben. Dadurch macht er das Fortbestehen und Weiterwirken eines bereits vorgebrachten Sachverhaltes geltend, über den bereits rechtskräftig abgesprochen wurde vergleiche VwGH 20.02.2003, 99/20/0480). Die belangte Behörde legte treffend dar, dass der Beschwerdeführer sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, weshalb schon deshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Die belangte Behörde führte nachvollziehbar aus, dass ein Sachverhalt der auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbauen würde ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Es ist der belangten Behörde auch zu folgen, wenn sie weiters ausführt, dass eine aktuell drohende individuelle Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht plausibel gemacht werden konnte. In der Beschwerde wird lediglich unsubstantiiert und allgemein die Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerung der belangten Behörde aus dem Fluchtvorbringen und seiner Glaubhaftigkeit in Zweifel gezogen, ohne auch nur ein konkretes Sachverhaltselement aufzuzeigen, das gegen die von der belangten Behörde getroffenen Würdigung spricht. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung erfolgte ebenso wenig, wie substantiiert aufgezeigt wurde, welche Gründe entgegen der Ansicht der belangten Behörde dafür sprechen könnten, dass es sich um keine "entschiedene Sache" handeln würde. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sohin den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es auch fest, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, welches unbestritten in inhaltlichem Zusammenhang mit einer bereits als unglaubwürdig beurteilten Behauptung steht, kein asylrelevantes neues Vorbringen ist, dem ein glaubhafter Kern innewohnt. Das als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von XXXX gesucht, der sich an ihm wegen eines Diebstahls seines Vaters im Jahr 2010 rächen wolle, verfolgt augenscheinlich den Zweck, die Abschiebung zu verzögern bzw zu verhindern.Das Bundesverwaltungsgericht sieht sohin den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt an und schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich an. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es auch fest, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers, welches unbestritten in inhaltlichem Zusammenhang mit einer bereits als unglaubwürdig beurteilten Behauptung steht, kein asylrelevantes neues Vorbringen ist, dem ein glaubhafter Kern innewohnt. Das als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, der Beschwerdeführer werde von römisch 40 gesucht, der sich an ihm wegen eines Diebstahls seines Vaters im Jahr 2010 rächen wolle, verfolgt augenscheinlich den Zweck, die Abschiebung zu verzögern bzw zu verhindern. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation im Marokko seit der - nur ein Jahr zurückliegenden - rechtskräftigen Erledigung seines ersten Asylantrages konnte auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa, dass eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation im Marokko seit der - nur ein Jahr zurückliegenden - rechtskräftigen Erledigung seines ersten Asylantrages konnte auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa, dass eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer gab im gegenständlichen Verfahren an, gesund zu sein. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen unterbleiben. 2.4 Zum Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 (letzte Kurzinformation eingefügt am 10.10.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 31.7.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 31.7.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc -Strichaufzählung Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Morocco, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (11.7.2018): The World Factbook -Strichaufzählung Western Sahara, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html, Zugriff 1.8.2018 -Strichaufzählung TI - Transparency International (21.2.2018): Corruptions Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.8.2018 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara, http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 3.8.2018 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.5.2017): Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.5.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Zu Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache)3.1 Zu Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache) Da das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I2, 1998, § 68 AVG E 80 mwN).Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, ua). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd I2, 1998, Paragraph 68, AVG E 80 mwN). Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg 12.511 A; VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020).Einem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH darüber hinaus Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg 12.511 A; VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, 2006/17/0020). Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, aaO, § 68 AVG E 90 mwN).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, aaO, Paragraph 68, AVG E 90 mwN). Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.08.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.02.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

§ 68

Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt

Abs 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen.Die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG setzt

Absatz eins, das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz

§ 2Abs 1 Z 13 Asyl

G ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Die belangte Behörde hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. So stützt der Beschwerdeführer seinen neuen Asylantrag auf sein Vorbringen aus dem Erstverfahren und begründet seinen neuen Antrag nunmehr noch mit der unsubstantiiert gebliebenen Behauptung, ein namentlich bezeichneter Drogenhändler, der von seinem Vater 2010 bestohlen worden sei, würde sich nun am Beschwerdeführer rächen wollen. Auch dieses Vorbringen, steht mit dem rechtskräftig negativ beschiedenen Vorbringen aus dem ersten Verfahren im Zusammenhang und es liegt daher nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird jener Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Grund, von der Einschätzung im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer Marokko aus wirtschaftlichen Gründen und nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer mit der Stellung des Folgeantrages das Ziel verfolgte, seine anstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern, worauf auch sein Hinweis anlässlich der Erstbefragung zum Folgeasylantrag hindeutet, wonach ihm sein Rechtsanwalt zur Stellung eines weiteren Asylantrages geraten habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344). Zu überprüfen ist sohin, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG ist nicht eingetreten.Zu überprüfen ist sohin, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist nicht gegeben, eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf Paragraph 8, AsylG ist nicht eingetreten. Eine Änderung der Lage in Marokko ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung nach Marokko (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es in Marokko, einem sicheren Herkunftsstaat weder iSd Art 15 lit. c der Statusrichtlinie eine Schadensgefahr allgemeinerer Art droht, welche den einem bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnenden Grad der Gewalt hat und ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Marokko allein durch seine dortige Anwesenheit Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Es fehlt auch das Element der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des subsidiären Schutz ansuchenden Beschwerdeführers (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Gleichfalls mangelt es in Marokko als sicheren Herkunftsstaat an den Voraussetzungen nach Art 15 lit. b Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Auch bedeutet der etwaige Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). Es ist daher auch hinsichtlich der Frage des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.Eine Änderung der Lage in Marokko ist nicht erfolgt. Es gibt keine Hinweise auf ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Abschiebung nach Marokko vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da es in Marokko, einem sicheren Herkunftsstaat weder iSd Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie eine Schadensgefahr allgemeinerer Art droht, welche den einem bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnenden Grad der Gewalt hat und ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Marokko allein durch seine dortige Anwesenheit Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Es fehlt auch das Element der ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit des subsidiären Schutz ansuchenden Beschwerdeführers vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua). Gleichfalls mangelt es in Marokko als sicheren Herkunftsstaat an den Voraussetzungen nach Artikel 15, Litera b, Statusrichtlinie für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Auch bedeutet der etwaige Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Artikel 3, EMRK nicht abgeschoben werden kann, hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj). Es ist daher auch hinsichtlich der Frage des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten keine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs 1 AVG im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.2 Zu Spruchpunkt III. (Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG)3.2 Zu Spruchpunkt römisch drei. (Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG) Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde.Im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz")

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3 Zu Spruchpunkt IV. (Rückkehrentscheidung)3.3 Zu Spruchpunkt römisch vier. (Rückkehrentscheidung) Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt hat, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde.Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung ist auszuführen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt hat, da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

§ 9

Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im Lichte des Art 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund eineinhalb Jahre gedauert hat.Im Lichte des Artikel 8, EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund eineinhalb Jahre gedauert hat. Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ungefähr eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von ungefähr eineinhalb Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Zudem wurden die integrativen Schritte des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018 gesetzt und haben dementsprechend in der damaligen Interessensabwägung Beachtung gefunden. Es liegen darüber hinaus keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde: So war er bislang abgesehen von den bereits berücksichtigen integrativen Schritten nicht imstande, auch nur ansatzweise eine allfällige soziale bzw integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kann aber schon deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018 seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des ablehnenden Asylbescheides) jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.4 Zu Spruchpunkt V. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko)3.4 Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko) Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach der Marokko zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG), ist wie folgt auszuführen:Zur Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach der Marokko zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), ist wie folgt auszuführen: Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Ergänzend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht erkennbar ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer eine Grundschulausbildung besitzt und jung, gesund und arbeitsfähig ist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus kann er auf den Verband seiner Familie als primären sozialen Ankerpunkt zurückgreifen, da aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass sich diese immer noch an dem von ihm ursprünglich angegebenen Ort in Marokko aufhalten.Ergänzend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht erkennbar ist, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Marokko zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei seiner Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer eine Grundschulausbildung besitzt und jung, gesund und arbeitsfähig ist. Auch sonst liegen unzumutbaren Härten im Fall einer Rückkehr nicht vor: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus kann er auf den Verband seiner Familie als primären sozialen Ankerpunkt zurückgreifen, da aufgrund seiner Angaben im Asylverfahren zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass sich diese immer noch an dem von ihm ursprünglich angegebenen Ort in Marokko aufhalten. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Marokko - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Marokko - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2009/21/0055). Darüber hinaus liegt in dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse herrschen sollten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat. Ökonomische Schwierigkeiten liegen in Bezug auf Marokko nicht vor und hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeinen Lage gar nicht vorgebracht. Sie begründen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wirtschaftliche Gründe auch keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, 06.03.1996, 95/20/0110, 20.06.1995, 95/19/0040). Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.5 Zu Spruchpunkt VI. (keine Frist für die freiwillige Ausreise)3.5 Zu Spruchpunkt römisch sechs. (keine Frist für die freiwillige Ausreise)

§ 55Abs.

1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG, sodass der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG, sodass der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. 3.6 Zu Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot)3.6 Zu Spruchpunkt römisch sieben. (Einreiseverbot) Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot sowie aufgrund der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung die gewährte Frist zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat von 14 Tagen und stützte es einerseits auf § 53 Abs 1 und 3 Z 1 FPG (vgl dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25.04.2016, W230 2007105-1/18E) und andererseits auf Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger).Die belangte Behörde erließ über den Beschwerdeführer aufgrund seiner Mittellosigkeit ein befristetes Einreiseverbot sowie aufgrund der Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung die gewährte Frist zur Ausreise in seinen Herkunftsstaat von 14 Tagen und stützte es einerseits auf Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FPG vergleiche dazu die ausführliche Zusammenstellung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung im hg. Erkenntnis vom 25.04.2016, W230 2007105-1/18E) und andererseits auf Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger). Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Begründung des Einreiseverbotes anführt, dass der Beschwerdeführer trotz einer rechtskräftigen Ausreiseverpflichtung nicht während der ihm gewährten Frist von 14 Tagen aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und dadurch gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, den Anweisungen der österreichischen Fremdenbehörden Folge zu leisten bzw die österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen anzuerkennen. Zudem geht die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass eine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Achtung der österreichischen Rechtsordnung zulässt. Insbesondere ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist. Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, welche mit § 53 Abs 2 Z 6 FPG in Einklang stehen.Zudem geht die belangte Behörde davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, da dieser kein Verhalten an den Tag gelegt hat, dass eine positive Zukunftsprognose in Bezug auf die Achtung der österreichischen Rechtsordnung zulässt. Insbesondere ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass das Interesse der Republik Österreich an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Bestimmungen besonders hoch einzustufen ist. Ebenso beizupflichten ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid betreffend die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, welche mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in Einklang stehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0305, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom 21.06.2012, 2011/23/0305, mwN). Der Beschwerdeführer hat in keiner Weise dargelegt, dass er über Mittel zur nicht einmal kurzfristigen Sicherung seines Lebensbedarfes verfügt, was im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig ist, gründet. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer geht lediglich einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Er lebte zudem während seines Aufenthaltes in Österreich im Jahr 2017 von der Grundversorgung und ist seit 08.03.2019 laut eingeholter ZMR-Auskunft in einer Justizanstalt aufhältig. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Unterhaltsmittel verfügt. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich. Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass sich die belangte Behörde an der unteren Grenze der gesetzlich möglichen Dauer orientiert hat und diese Höhe auch angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einhaltung der österreichischen Einreise- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Daher konnte auch dem Antrag einer Verringerung der Dauer des Einreiseverbotes nicht nachgekommen werden. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen würde, ist dem entgegen zu halten, dass ein Sich-Widersetzen eines rechtskräftigen fremdenpolizeilichen Auftrages, und zwar der Anordnung das Land zu verlassen, sehr wohl eine solche Gefährdung darstellt. Hinzu kommt, dass auch Mittellosigkeit eine Gefährdung öffentlicher Interessen darstellen kann, was sich gerade auch beim Beschwerdeführer zeigt, steht er doch in dringendem Tatverdacht, Eigentumsdelikte und Suchtgiftdelikte begangen zu haben, die eine direkte Ursache in der Mittellosigkeit und mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit haben. Die belangte Behörde verweist auch mit Recht darauf, dass missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge insbesondere von Fremden aus sicheren Herkunftsstaaten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, weil sie das Asylwesen blockieren und das Einwanderungsrecht untergraben. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang eine nachvollziehbare Interessenabwägung und Gefährdungsprognose durchgeführt. Es kann seitens des Bundesverwaltungsgericht kein Grund erkannt werden, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. In der Beschwerde wurden in Bezug auf das Einreiseverbot keine konkreten Gründe geltend gemacht - und ergaben sich solche auch nicht amtswegig - die dessen Rechtsmäßigkeit zu widerlegen vermochten. Die belangte Behörde hat sich im gegenständlichen Verfahren auf die maßgeblichen gesetzlichen Normen gestützt und schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb ein Einreiseverbot zu Recht zu verhängen war. Eine inhaltliche Auseinandersetzung der Beschwerde mit der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung des Einreiseverbotes erfolgte weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal er keine relevanten Bindungen in Österreich oder in anderen vom Einreiseverbot umfassten Ländern hat. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich die belangte Behörde mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gestützt (vgl dazu oben; VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall einer Amtsrevision des Bundesamtes stattgegeben hat).Eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK wurde bereits im gegenständlichen Erkenntnis durchgeführt; ebenso wurde dargelegt, welchen öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet entgegensteht. Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich die belangte Behörde mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gestützt vergleiche dazu oben; VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, mit welchem der Verwaltungsgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall einer Amtsrevision des Bundesamtes stattgegeben hat). Dass sich die belangte Behörde im Spruchpunkt VII. auf § 53 Abs 1 iVm Ans 3 Z 1 FPG anstelle des § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG und Art 11 1 lit b der Rückführungsrichtlinie gestützt hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da aus dem Zusammenhang mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Bescheid die klare Absicht der belangten Behörde hervorkommt und dieser Mangel in Spruchpunkt VII. ein Versehen darstellt, der berichtigungsfähig ist und dahingehend berichtigt wurde.Dass sich die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch sieben. auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Ans 3 Ziffer eins, FPG anstelle des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und Artikel 11, 1 Litera b, der Rückführungsrichtlinie gestützt hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da aus dem Zusammenhang mit der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung im angefochtenen Bescheid die klare Absicht der belangten Behörde hervorkommt und dieser Mangel in Spruchpunkt römisch sieben. ein Versehen darstellt, der berichtigungsfähig ist und dahingehend berichtigt wurde. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Art 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestütztes Einreiseverbot verhängt worden war,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein auf Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestütztes Einreiseverbot verhängt worden war,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten, bzw. lediglich textbausteinartig untermauert. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG unterbleiben.Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung der belangten Behörde zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten, bzw. lediglich textbausteinartig untermauert. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Nach Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu ua das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7), das Asylrecht (Art 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Art 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Art 47 Abs 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Art 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Art 52 Abs 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art 47 Abs 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 der Charta, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.Nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu ua das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7,), das Asylrecht (Artikel 18,) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19,) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47, Absatz 2, der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52, ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52, Absatz eins, der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, der Charta, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 13.09.2018 Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen, zeitnah zur bescheidgemäßen Erledigung gewährt. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Da der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zu Recht hinsichtlich des Spruchpunktes I. zurückzuweisen war und die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte insgesamt aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs 7 BFA-VG bzw § 24 Abs 2 Vw

GVG unterbleiben.Da der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zu Recht hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. zurückzuweisen war und die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Spruchpunkte insgesamt aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bzw Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche, nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Zudem betrifft das gegenständliche Erkenntnis einen Einzelfall, der für sich gesehen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I413.2189028.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.