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{'item': 'I421 2215755-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlI421 2215755-1 SpruchI421 2215755-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLEC

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Im Zivilverfahren hat die klagende Partei XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, XXXX, die als Einvernehmensrechtsanwalt RA Dr. XXXX und als Zustellbevollmächtigte die XXXX Rechtsanwälte GmbH, beide per Adresse XXXXnamhaft machte, gegen die Beklagte Partei XXXX, mit Schriftsatz vom 17.9.2018 eine Klage elektronisch eingebracht. Auf der Seite eins der elektronischen Eingabe war das Einziehungskonto des Einvernehmensrechtsanwaltes angeführt. Unter dem Punkt "Weiteres Vorbringen" war ausgeführt, dass Klagsvertreterin die XXXXRechtsanwaltsgesellschaft mbH, nicht RA Dr. XXXX sei. Die Klagsvertreterin berufe sich auf die erteilte Vollmacht (auch gem. § 19a RAO). Dr. XXXX sei Einvernehmensrechtsanwalt für die XXXXRechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Einzugsermächtigung beziehe sich ausschließlich auf das auf dem Deckblatt der Klage in der Fußzeile angegebene Konto der Klagsvertreterin XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Das Deckblatt der elektronischen Eingabe weist keine Fußzeile auf, jedoch wurde ein XXXX Abgabenkonto auf Seite 1 der ausgeführten Klage vermerkt. Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Imst zog die Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Hohe von EUR 314,- vom auf dem Deckblatt angegebenen Konto des Einbringers Dr. XXXX ein. Gegen diesen Gebühreneinzug richtet sich der Antrag auf Refundierung der Gerichtsgebühren (Ruckzahlungsantrag) des Klägers XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltgesellschaft mbH, XXXX und XXXX. Er bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor:Im Zivilverfahren hat die klagende Partei römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, römisch 40 , die als Einvernehmensrechtsanwalt RA Dr. römisch 40 und als Zustellbevollmächtigte die römisch 40 Rechtsanwälte GmbH, beide per Adresse XXXXnamhaft machte, gegen die Beklagte Partei römisch 40 , mit Schriftsatz vom 17.9.2018 eine Klage elektronisch eingebracht. Auf der Seite eins der elektronischen Eingabe war das Einziehungskonto des Einvernehmensrechtsanwaltes angeführt. Unter dem Punkt "Weiteres Vorbringen" war ausgeführt, dass Klagsvertreterin die XXXXRechtsanwaltsgesellschaft mbH, nicht RA Dr. römisch 40 sei. Die Klagsvertreterin berufe sich auf die erteilte Vollmacht (auch gem. Paragraph 19 a, RAO). Dr. römisch 40 sei Einvernehmensrechtsanwalt für die XXXXRechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Einzugsermächtigung beziehe sich ausschließlich auf das auf dem Deckblatt der Klage in der Fußzeile angegebene Konto der Klagsvertreterin römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Das Deckblatt der elektronischen Eingabe weist keine Fußzeile auf, jedoch wurde ein römisch 40 Abgabenkonto auf Seite 1 der ausgeführten Klage vermerkt. Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Imst zog die Pauschalgebühr gem. TP 1 GGG in Hohe von EUR 314,- vom auf dem Deckblatt angegebenen Konto des Einbringers Dr. römisch 40 ein. Gegen diesen Gebühreneinzug richtet sich der Antrag auf Refundierung der Gerichtsgebühren (Ruckzahlungsantrag) des Klägers römisch 40 , vertreten durch römisch 40 Rechtsanwaltgesellschaft mbH, römisch 40 und römisch 40 . Er bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor: Die XXXX Rechtsanwaltskanzlei XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (in Folge kurz XXXX Geschäftsführerin: Frau Rechtsanwältin XXXX, zugelassene Rechtsanwältin in XXXX; Adresse: XXXX) hat, für XXXX bzw. in XXXX wohnhafte Klienten, und zwar für Geschädigte der Angelegenheit "XXXX" (auch bekannt unter "XXXX"), die sich an eine XXXX Verbraucherorganisation gewandt hatten, bei zahlreichen XXXX Gerichten Ansprüche gegen die XXXX gerichtlich geltend gemacht. Dr. XXXX, geschäftsführender Gesellschafter der XXXX, fungierte dabei als Einvernehmensrechtsanwalt und die XXXX (in Folge kurz: XXXX) als Zustellungsbevollmächtigte. RA Dr.XXXX war demnach nur Einbringer der bei Ihrem Gericht eingelangten Klage via elektronischen Rechtsverkehr, weshalb auf dem Einbringungsformular von uns festgehalten wurde, dass sich die Einzugsermächtigung ausschließlich auf das auf dem Deckblatt der Klage in der Fußzeile angegebene Konto der Klagevertreterin XXXX bezieht. Zudem ist im XXXX der Klage aufDie römisch 40 Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (in Folge kurz römisch 40 Geschäftsführerin: Frau Rechtsanwältin römisch 40 , zugelassene Rechtsanwältin in römisch 40 ; Adresse: römisch 40 ) hat, für römisch 40 bzw. in römisch 40 wohnhafte Klienten, und zwar für Geschädigte der Angelegenheit "XXXX" (auch bekannt unter "XXXX"), die sich an eine römisch 40 Verbraucherorganisation gewandt hatten, bei zahlreichen römisch 40 Gerichten Ansprüche gegen die römisch 40 gerichtlich geltend gemacht. Dr. römisch 40 , geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 , fungierte dabei als Einvernehmensrechtsanwalt und die römisch 40 (in Folge kurz: römisch 40 ) als Zustellungsbevollmächtigte. RA Dr.XXXX war demnach nur Einbringer der bei Ihrem Gericht eingelangten Klage via elektronischen Rechtsverkehr, weshalb auf dem Einbringungsformular von uns festgehalten wurde, dass sich die Einzugsermächtigung ausschließlich auf das auf dem Deckblatt der Klage in der Fußzeile angegebene Konto der Klagevertreterin römisch 40 bezieht. Zudem ist im römisch 40 der Klage auf Seite 1 ganz unten Folgendes festgehalten: "Gebühreneinzug Abbuchungsermächtigung erteilt Konto: XXXX. Der Kläger stellt daher den ANTRAG, die irrtümlich beim Einvernehmensrechtsanwalt Dr. XXXX eingezogene Gerichtsgebühr zurückzuzahlen und in weiterer Folge die Gebühr von dem ausgewiesenen Konto der XXXX bei der XXXX einzuziehen. Für den Fall, dass aus sonstigen Gründen ein Einzug der Gerichtsgebühren von dem obig genannten Konto der XXXX nicht möglich sein sollte, stellt der Kläger den ANTRAG, der XXXX als Klagevertreterin eine Lastschriftanzeige auszustellen, welche XXXX als Zustellbevollmächtige übermittelt werden kann.Abbuchungsermächtigung erteilt Konto: römisch 40 . Der Kläger stellt daher den ANTRAG, die irrtümlich beim Einvernehmensrechtsanwalt Dr. römisch 40 eingezogene Gerichtsgebühr zurückzuzahlen und in weiterer Folge die Gebühr von dem ausgewiesenen Konto der römisch 40 bei der römisch 40 einzuziehen. Für den Fall, dass aus sonstigen Gründen ein Einzug der Gerichtsgebühren von dem obig genannten Konto der römisch 40 nicht möglich sein sollte, stellt der Kläger den ANTRAG, der römisch 40 als Klagevertreterin eine Lastschriftanzeige auszustellen, welche römisch 40 als Zustellbevollmächtige übermittelt werden kann. Mit Bescheid zu XXXX des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 23.1.2019 wurde diesem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben.Mit Bescheid zu römisch 40 des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.1.2019 wurde diesem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in XXXX und XXXX unter Ausweisung des Einvernehmensrechtsanwalts Dr. XXXX, fristgerecht eingebrachte Beschwerde am 27.02.2019, von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 11.03.2019 und bei der Außenstelle XXXX eingelangt am 12.03.
  2. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die belangte Behörde den Kostenakt aus dem Grundverfahren, XXXX, Justizverwaltungsakt XXXX vor.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in römisch 40 und römisch 40 unter Ausweisung des Einvernehmensrechtsanwalts Dr. römisch 40 , fristgerecht eingebrachte Beschwerde am 27.02.2019, von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt am 11.03.2019 und bei der Außenstelle römisch 40 eingelangt am 12.03.
  3. Gemeinsam mit der Beschwerde legte die belangte Behörde den Kostenakt aus dem Grundverfahren, römisch 40 , Justizverwaltungsakt römisch 40 vor. Mit Beschwerde legte der Beschwerdeführer Urkundenbeilagen vor, nämlich: ./A Bescheid des Präsidenten des LG XXXX vom 23.01.2019./A Bescheid des Präsidenten des LG römisch 40 vom 23.01.2019 ./B Die dem Grundverfahren zugrundeliegende Klagschrift an das XXXX, eingebracht per Web-ERV zu Aktenzeichen XXXX./B Die dem Grundverfahren zugrundeliegende Klagschrift an das römisch 40 , eingebracht per Web-ERV zu Aktenzeichen römisch 40 ./C Leistungserfassung "Kosten" bezüglich der Einbringung der gegenständlichen Klagschrift ./D Leistungserfassung "Weiters" bezüglich der Einbringung der gegenständlichen Klagschrift /E Web-ERV Zusammenfassung bezüglich der Einbringung der gegenständlichen Klagschrift, eingebracht am 17.09.2018 ./F Zusammenfassung einer mit Web-ERV eingebrachten Mahnklage des RA Dr. XXXX vom 05.03.2018./F Zusammenfassung einer mit Web-ERV eingebrachten Mahnklage des RA Dr. römisch 40 vom 05.03.2018 ./ G Antrag auf Refundierung der Gerichtsgebühren an das XXXX gestellt vom Beschwerdeführer, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, mit Sitz im XXXX, sowie vertreten durch XXXX, unter Ausweis des Einvernehmensrechtsanwalts RA Dr. XXXX vom 28.12.2018./ G Antrag auf Refundierung der Gerichtsgebühren an das römisch 40 gestellt vom Beschwerdeführer, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, mit Sitz im römisch 40 , sowie vertreten durch römisch 40 , unter Ausweis des Einvernehmensrechtsanwalts RA Dr. römisch 40 vom 28.12.2018 ./ H Formular über die Änderung elektronischer Rechtsverkehr (ERV). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der geschilderte Sachverhalt wird als wesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt festgestellt. Ergänzend werden noch folgende Feststellungen getroffen. Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht XXXX zu XXXX über Web-ERV eine Schriftsatzklage ein, in der der Streitgegenstand mit insgesamt Euro 6.900,00 bewertet wurde. Diese Klage wurde elektronisch am 17.09.2018 eingebracht. Eingebracht wurde die Klagschrift von RA XXXX über Web-ERV. Die Klagschrift war der elektronischen Einbringung als PDF-Datei angeschlossen (Beilage ./E). In der Klagschrift wird als Klagsvertreterin die XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in XXXX, als Zustellbevollmächtigte ist im XXXX der Klagschrift die Rechtsanwaltskanzlei XXXX ausgewiesen, als Einvernehmensrechtsanwalt RA Dr. XXXX, unter der Kanzleianschrift XXXX(Beilage ./B). Festgestellt wird, dass in der Klagschrift sowohl bei der Zustellbevollmächtigten, als auch beim Einvernehmensrechtsanwalt der R-Code des RA Dr. XXXX mit XXXX angeführt ist /Beilage ./B).Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht römisch 40 zu römisch 40 über Web-ERV eine Schriftsatzklage ein, in der der Streitgegenstand mit insgesamt Euro 6.900,00 bewertet wurde. Diese Klage wurde elektronisch am 17.09.2018 eingebracht. Eingebracht wurde die Klagschrift von RA römisch 40 über Web-ERV. Die Klagschrift war der elektronischen Einbringung als PDF-Datei angeschlossen (Beilage ./E). In der Klagschrift wird als Klagsvertreterin die römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in römisch 40 , als Zustellbevollmächtigte ist im römisch 40 der Klagschrift die Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 ausgewiesen, als Einvernehmensrechtsanwalt RA Dr. römisch 40 , unter der Kanzleianschrift XXXX(Beilage ./B). Festgestellt wird, dass in der Klagschrift sowohl bei der Zustellbevollmächtigten, als auch beim Einvernehmensrechtsanwalt der R-Code des RA Dr. römisch 40 mit römisch 40 angeführt ist /Beilage ./B). Am 02.11.2018 wurde von den Streitparteien im Grundverfahren XXXX, eingebracht elektronisch durch RA XXXX, eine gemeinsame Ruhensanzeige erstattet.Am 02.11.2018 wurde von den Streitparteien im Grundverfahren römisch 40 , eingebracht elektronisch durch RA römisch 40 , eine gemeinsame Ruhensanzeige erstattet. Am 03.01.2019 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr auch vertreten durch XXXX einen Antrag auf Refundierung der Gerichtsgebühren beim XXXX ein. In diesem Antrag wird ausgeführt, dass RA XXXX nur Einbringer der Klagschrift via elektronischen Rechtsverkehr gewesen sei. Die Belastung seines Kontos irrtümlich erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer von XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten würde und RA XXXX als Einvernehmensrechtsanwalt und die XXXX als Zustellbevollmächtigte fungiere.Am 03.01.2019 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr auch vertreten durch römisch 40 einen Antrag auf Refundierung der Gerichtsgebühren beim römisch 40 ein. In diesem Antrag wird ausgeführt, dass RA römisch 40 nur Einbringer der Klagschrift via elektronischen Rechtsverkehr gewesen sei. Die Belastung seines Kontos irrtümlich erfolgt wäre. Der Beschwerdeführer von römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten würde und RA römisch 40 als Einvernehmensrechtsanwalt und die römisch 40 als Zustellbevollmächtigte fungiere. Mit nunmehr bekämpften vorliegenden Bescheid vom 23.01.2019 hat der Präsident des LG XXXX diesem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 29.01.2019 und richtet sich dagegen nunmehr die fristgerechte Beschwerde eingebracht an das BG XXXX per Einschreiben vom 25.02.2019, eingelangt beim BG XXXX am 27.02.
  5. Die Beschwerde ist sohin fristgerecht eingebracht. Im XXXX der Beschwerde wird der Beschwerdeführer angeführt, vertreten durch XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, weiters vertreten durch XXXX, Einvernehmensrechtsanwalt Dr. XXXX, per Adresse XXXX.Mit nunmehr bekämpften vorliegenden Bescheid vom 23.01.2019 hat der Präsident des LG römisch 40 diesem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 29.01.2019 und richtet sich dagegen nunmehr die fristgerechte Beschwerde eingebracht an das BG römisch 40 per Einschreiben vom 25.02.2019, eingelangt beim BG römisch 40 am 27.02.
  6. Die Beschwerde ist sohin fristgerecht eingebracht. Im römisch 40 der Beschwerde wird der Beschwerdeführer angeführt, vertreten durch römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, weiters vertreten durch römisch 40 , Einvernehmensrechtsanwalt Dr. römisch 40 , per Adresse römisch 40 .
  7. Beweiswürdigung: Der unter den Punkt
  8. Feststellungen getroffene Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Justizverwaltungsakt und aus den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden widerspruchsfrei und ist insofern auch unstrittig.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Wie im bekämpften Bescheid richtigerweise ausgeführt entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage (§ 2 Z 1 lit. a GGG). Im § 4 Abs. 4 GGG ist normiert, dass im Falle der Einbringung einer Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs jene Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.Wie im bekämpften Bescheid richtigerweise ausgeführt entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG). Im Paragraph 4, Absatz 4, GGG ist normiert, dass im Falle der Einbringung einer Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs jene Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten sind, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auf der zweiten Seite der Klagsschrift wird klargestellt, dass der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Klagseinbringung und Vertretung beauftrag und bevollmächtigt hat. RA Dr. XXXX wurde nur als Einvernehmensrechtsanwalt gem. § 5 EIRAG namhaft gemacht.Auf der zweiten Seite der Klagsschrift wird klargestellt, dass der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer die römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Klagseinbringung und Vertretung beauftrag und bevollmächtigt hat. RA Dr. römisch 40 wurde nur als Einvernehmensrechtsanwalt gem. Paragraph 5, EIRAG namhaft gemacht. Auch der Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr und die vorliegende Beschwerde wurden für den Beschwerdeführer von der vorgenannten XXXX Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter Ausweis der weiteren Vertretung durch XXXX eingebracht, wobei RA Dr. XXXX nur als Einvernehmensrechtsanwalt ausgewiesen ist und in den Schriftsätzen darauf auch hingewiesen wird. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts Anderes bestimmen (§ 5 Abs. 2 EIRAG). Das ist im Gegenständlichen nicht geschehen, da mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass RA XXXX nur Einvernehmensrechtsanwalt ist.Auch der Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr und die vorliegende Beschwerde wurden für den Beschwerdeführer von der vorgenannten römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaft mbH unter Ausweis der weiteren Vertretung durch römisch 40 eingebracht, wobei RA Dr. römisch 40 nur als Einvernehmensrechtsanwalt ausgewiesen ist und in den Schriftsätzen darauf auch hingewiesen wird. Zwischen dem Einvernehmensrechtsanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts Anderes bestimmen (Paragraph 5, Absatz 2, EIRAG). Das ist im Gegenständlichen nicht geschehen, da mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass RA römisch 40 nur Einvernehmensrechtsanwalt ist. Schon aus diesem Grund ist es daher auf Grund des fehlenden Rechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und RA XXXX nicht zulässig, dass der Beschwerdeführer für XXXX die Rückzahlung der Pauschalgebühr beantrag. Die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag kommt aber nur der Person zu, die die Gebühr entrichtet hat (vgl. Erkenntnis vom
  10. Juni 1997, 97/16/0207) und das war unstrittig nicht der Beschwerdeführer und auch nicht der Einvernehmensrechtsanwalt für den Beschwerdeführer, weil ja zwischen diesen kein Rechtsverhältnis besteht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Pauschalgebühr an RA XXXX als Einvernehmensrechtsanwalt wurde daher, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht abgewiesenSchon aus diesem Grund ist es daher auf Grund des fehlenden Rechtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und RA römisch 40 nicht zulässig, dass der Beschwerdeführer für römisch 40 die Rückzahlung der Pauschalgebühr beantrag. Die Aktivlegitimation für einen Rückzahlungsantrag kommt aber nur der Person zu, die die Gebühr entrichtet hat vergleiche Erkenntnis vom
  11. Juni 1997, 97/16/0207) und das war unstrittig nicht der Beschwerdeführer und auch nicht der Einvernehmensrechtsanwalt für den Beschwerdeführer, weil ja zwischen diesen kein Rechtsverhältnis besteht. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung der Pauschalgebühr an RA römisch 40 als Einvernehmensrechtsanwalt wurde daher, jedenfalls im Ergebnis, zu Recht abgewiesen Wie sich aus dem Sachverhalt zweifelsfrei ergibt wurde in Vertretung und im Auftrag des Beschwerdeführers von der XXXX Rechtsanwaltsgesellschaf mbH durch den Einvernehmensrechtsanwalt eine Klage eingebracht, obwohl auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd § 1 Abs. 1 EIRAG bei der Vertretung von Mandanten vor XXXX Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind (vgl. 2Ob12/16b), womit die Gebührenschuld zur Entrichtung der Pauschalgebühr ausgelöst wurde. Unstrittig ist auch die Höhe der Pauschalgebühr. Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren klagende Partei war bzw. ist. Aus dem Akt ergibt sich als unzweifelhaft, dass die Pauschalgebühr abgebucht und eingezogen wurde und die Gebührenschuld der beschwerdeführenden Partei als klagende Partei im Grundverfahren sohin getilgt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher durch den bekämpften Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr an den Einvernehmensrechtsanwalt seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Sitz in XXXX nicht stattgegeben wurde, nicht beschwert.Wie sich aus dem Sachverhalt zweifelsfrei ergibt wurde in Vertretung und im Auftrag des Beschwerdeführers von der römisch 40 Rechtsanwaltsgesellschaf mbH durch den Einvernehmensrechtsanwalt eine Klage eingebracht, obwohl auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte iSd Paragraph eins, Absatz eins, EIRAG bei der Vertretung von Mandanten vor römisch 40 Gerichten ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind vergleiche 2Ob12/16b), womit die Gebührenschuld zur Entrichtung der Pauschalgebühr ausgelöst wurde. Unstrittig ist auch die Höhe der Pauschalgebühr. Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei im Grundverfahren klagende Partei war bzw. ist. Aus dem Akt ergibt sich als unzweifelhaft, dass die Pauschalgebühr abgebucht und eingezogen wurde und die Gebührenschuld der beschwerdeführenden Partei als klagende Partei im Grundverfahren sohin getilgt wurde. Der Beschwerdeführer ist daher durch den bekämpften Bescheid, mit welchem dem Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr an den Einvernehmensrechtsanwalt seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Sitz in römisch 40 nicht stattgegeben wurde, nicht beschwert. Aus den oben dargelegten Gründen war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ist einzelfallbezogen, da der zu Grunde liegende Sachverhalt so gelagert ist, dass nicht mit einer Vielzahl ähnlicher Fälle zu rechnen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung ist einzelfallbezogen, da der zu Grunde liegende Sachverhalt so gelagert ist, dass nicht mit einer Vielzahl ähnlicher Fälle zu rechnen ist. Auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2215755.1.00

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