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{'item': 'I421 2216458-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlI421 2216458-1 SpruchI421 2216458-1/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Behördenakt und wird auf diesen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am XXXX.2019, sohin nach Bescheiderlassung, vor dem Standesamt XXXX die Ehegeschlossen.Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 .2019, sohin nach Bescheiderlassung, vor dem Standesamt römisch 40 die Ehegeschlossen.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Eheschließung ergibt sich aus vorgelegten Heiratsurkunde, die im Behördenakt einliegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufschiebende Wirkung: Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, in Österreich integriert zu sein und mit seiner österreichischen Ehegattin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu führen. Die Eheschließung erfolgte nach der Bescheiderlassung im erstinstanzlichen Verfahren und stellt daher einen neuen Sachverhalt dar, der im Verfahren vor der belangten Behörde nicht geprüft werden konnte, weil noch nicht gegeben. Zur Abklärung dieses Tatsachenvorbringens ist es allenfalls erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF und dessen Ehegattin einzuvernehmen, damit sich das erkennende Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, in Österreich integriert zu sein und mit seiner österreichischen Ehegattin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu führen. Die Eheschließung erfolgte nach der Bescheiderlassung im erstinstanzlichen Verfahren und stellt daher einen neuen Sachverhalt dar, der im Verfahren vor der belangten Behörde nicht geprüft werden konnte, weil noch nicht gegeben. Zur Abklärung dieses Tatsachenvorbringens ist es allenfalls erforderlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den BF und dessen Ehegattin einzuvernehmen, damit sich das erkennende Gericht einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Es war daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:I421.2216458.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.