1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit E-Mail vom 18.12.2018 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde und führte begründend an, dass er am 24.10.2018 eine Krankenstandsbestätigung an eine nicht genannte Einrichtung gesendet habe. Da im ersten Schreiben vom 15.11.2018 nicht ganz klar gewesen wäre, welche Einrichtung gemeint wäre, hätte er auch die Krankenstandsbestätigung geschickt. Es wäre ein Missverständnis entstanden. Weitere Begründungen führte der Beschwerdeführer nicht an. Weder bezeichnete der Beschwerdeführer die belangte Behörde, noch führte er die Gründe an, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch führte er ein ausdrückliches Begehren an und er unterließ Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden ist. Mit Vorhalt vom 31.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Mängel
GVG zu verbessern. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 14.02.2019 eigenhändig übernommen. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab, sondern er ließ die Frist verstreichen.Mit Vorhalt vom 31.01.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Mängel
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verbessern. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 14.02.2019 eigenhändig übernommen. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab, sondern er ließ die Frist verstreichen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der eindeutigen unbestrittenen Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
GVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
GVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraphen 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung, es hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde mit eigenhändig zugestelltem Schreiben aufgefordert, binnen zwei Wochen den vorgehaltenen Mangel des Unterlassens einer Bezeichnung der belangten Behörde, der Nennung von Beschwerdegründen und der Darstellung einer Rechtswidrigkeit zu verbessern. Eine Beantwortung dieses Schreibens durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht. Bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde nicht zugegangen, somit ist die Beschwerde
GVG, 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat
GVG mittels Beschluss zu erfolgen.Bis dato ist dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde nicht zugegangen, somit ist die Beschwerde
Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG, 13 Absatz 3, AVG als unzulässig zurückzuweisen. Dies hat
Paragraph 31, VwGVG mittels Beschluss zu erfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W122.2213862.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.