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{'item': 'W129 2147301-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW129 2147301-1 SpruchW129 2147301-1/24E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GER

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 06.12.2016 wurde Mag. XXXX , MSc, (im Folgenden: Mitbeteiligter) für die ausgeschriebene Leitungsfunktion eines Schulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen der Verwendungsgruppe SI 2 (Pflichtschulinspektor) im Aufsichtsbereich des Landesschulrates für
  2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung vom 06.12.2016 wurde Mag. römisch 40 , MSc, (im Folgenden: Mitbeteiligter) für die ausgeschriebene Leitungsfunktion eines Schulinspektors für allgemein bildende Pflichtschulen der Verwendungsgruppe SI 2 (Pflichtschulinspektor) im Aufsichtsbereich des Landesschulrates für XXXX für die Bildungsregion XXXX ernannt.römisch 40 für die Bildungsregion römisch 40 ernannt. Der Begründung ist sinngemäß und zusammengefasst zu entnehmen, dass zur Abwägung und Begründung des LSR für XXXX anzumerken sei, dass ein schlüssiger und nachvollziehbarer Vorschlag vorliege, dem die belangte Behörde folge könne. Zur in der Ausschreibung aufgenommenen sechsjährigen schulischen Praxis wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Wunschkriterium in der Ausschreibung handle, mit der Zielrichtung einer Kenntnis des schulischen Aufsichtsgebietes aus Lehrersicht; aber nicht um ein Ausschlusskriterium. Die gesetzlichen Anstellungserfordernisse würden von einer mehrjährigen Lehrpraxis sprechen, die der Mitbeteiligte aufweise. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass auf Grund der einschlägigen und inhaltlich verwandten Vortätigkeit und der damit verbundenen wahrgenommenen Aufgaben, die in einem starken inhaltlichen Konnex mit der Tätigkeit der ausgeschriebenen Funktion stehe, der Mitbeteiligte als geeigneter Bewerber zu sehen sei. In den KategorienDer Begründung ist sinngemäß und zusammengefasst zu entnehmen, dass zur Abwägung und Begründung des LSR für römisch 40 anzumerken sei, dass ein schlüssiger und nachvollziehbarer Vorschlag vorliege, dem die belangte Behörde folge könne. Zur in der Ausschreibung aufgenommenen sechsjährigen schulischen Praxis wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Wunschkriterium in der Ausschreibung handle, mit der Zielrichtung einer Kenntnis des schulischen Aufsichtsgebietes aus Lehrersicht; aber nicht um ein Ausschlusskriterium. Die gesetzlichen Anstellungserfordernisse würden von einer mehrjährigen Lehrpraxis sprechen, die der Mitbeteiligte aufweise. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass auf Grund der einschlägigen und inhaltlich verwandten Vortätigkeit und der damit verbundenen wahrgenommenen Aufgaben, die in einem starken inhaltlichen Konnex mit der Tätigkeit der ausgeschriebenen Funktion stehe, der Mitbeteiligte als geeigneter Bewerber zu sehen sei. In den Kategorien
  3. Leistungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
  4. Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
  5. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
  6. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung der Ausschreibung weise der Mitbeteiligte umfassende standortübergreifende, koordinierende und steuernde Erfahrungen auf, die eng mit dem pädagogischen Aufgabenfeld eines Schulaufsichtsorganes im inhaltlichen Zusammenhang stehen würden und er damit im Vergleich zu den Mitbewerbern alle wesentlichen Kategorien der Ausschreibung umfassend erfülle. Dies werde vorrangig auch durch die standortübergreifende Komponente und die Anzahl der Lehrkräfte im Aufsichtsbereich eines Schulamtsleiters gestärkt. Es würden keine Gründe vorliegen, die die Schlüssigkeit des Kollegiumsbeschlusses und der Stellungnahmen und Ermittlungsergebnisse des LSR für XXXX in Zweifel ziehen, oder sonst auf eine geeignete Art den Entscheidungsvorschlag des LSR für XXXX in Frage stellen würden.der Ausschreibung weise der Mitbeteiligte umfassende standortübergreifende, koordinierende und steuernde Erfahrungen auf, die eng mit dem pädagogischen Aufgabenfeld eines Schulaufsichtsorganes im inhaltlichen Zusammenhang stehen würden und er damit im Vergleich zu den Mitbewerbern alle wesentlichen Kategorien der Ausschreibung umfassend erfülle. Dies werde vorrangig auch durch die standortübergreifende Komponente und die Anzahl der Lehrkräfte im Aufsichtsbereich eines Schulamtsleiters gestärkt. Es würden keine Gründe vorliegen, die die Schlüssigkeit des Kollegiumsbeschlusses und der Stellungnahmen und Ermittlungsergebnisse des LSR für römisch 40 in Zweifel ziehen, oder sonst auf eine geeignete Art den Entscheidungsvorschlag des LSR für römisch 40 in Frage stellen würden.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, die im Besetzungsvorschlag an dritter Stelle gereiht wurde, fristgerecht Beschwerde. Zur in der Ausschreibung als zweckmäßig für die Ausübung dieser Funktion angeführten mindestens sechsjährigen Verwendung an Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereiches wurde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte nicht über eine derartige Praxis verfüge. Er sei vom 12.09.2005 bis zum 21.06.2010 als Vertragslehrer beim Land XXXX gewesen. Dabei habe es sich um eine Nachmittsagbetreuung gehandelt, die nicht mit einer vollwertigen beruflichen Schultätigkeit als Lehrer gleichzusetzen sei. Die Auflistung der Qualifikationen im Bescheid sei bei ihr - in der Beschwerde näher ausgeführt - zu ergänzen. Wenn in der Ausschreibung ausdrücklich ein zusätzliches Kriterium wie die sechsjährige Verwendung angeführt werde, sei es verwunderlich, dass dann ein Bewerber erstgereiht werde, der das Kriterium gar nicht erfülle. Im Gegensatz dazu erfülle die Beschwerdeführerin diesen Punkt in einem Übermaß. Auch die sonstigen Kriterien, insbesondere auch die gesetzlichen Voraussetzungen, erfülle die Beschwerdeführerin in sämtlichen Punkten bei Weitem, weshalb die Stelle mit ihr besetzt hätte werden müssen. Sie wolle dem Mitbeteiligten keine Qualifikation absprechen, die von ihm als Schulamtsleiter ausgeübte Tätigkeit habe jedoch weniger mit der Stelle als Pflichtschulinspektor zu tun, als ihre Tätigkeit als Schulleiterin. An Weiterbildungen weise die Beschwerdeführerin jedenfalls "ein Plus" gegenüber dem Mitbeteiligten auf. Insbesondere habe sie aber weitaus mehr fachlich einschlägige Qualifikationen als er aufzuweisen. Richtigerweise hätte die Stelle mit der Beschwerdeführerin besetzt werden müssen.römisch 40 gewesen. Dabei habe es sich um eine Nachmittsagbetreuung gehandelt, die nicht mit einer vollwertigen beruflichen Schultätigkeit als Lehrer gleichzusetzen sei. Die Auflistung der Qualifikationen im Bescheid sei bei ihr - in der Beschwerde näher ausgeführt - zu ergänzen. Wenn in der Ausschreibung ausdrücklich ein zusätzliches Kriterium wie die sechsjährige Verwendung angeführt werde, sei es verwunderlich, dass dann ein Bewerber erstgereiht werde, der das Kriterium gar nicht erfülle. Im Gegensatz dazu erfülle die Beschwerdeführerin diesen Punkt in einem Übermaß. Auch die sonstigen Kriterien, insbesondere auch die gesetzlichen Voraussetzungen, erfülle die Beschwerdeführerin in sämtlichen Punkten bei Weitem, weshalb die Stelle mit ihr besetzt hätte werden müssen. Sie wolle dem Mitbeteiligten keine Qualifikation absprechen, die von ihm als Schulamtsleiter ausgeübte Tätigkeit habe jedoch weniger mit der Stelle als Pflichtschulinspektor zu tun, als ihre Tätigkeit als Schulleiterin. An Weiterbildungen weise die Beschwerdeführerin jedenfalls "ein Plus" gegenüber dem Mitbeteiligten auf. Insbesondere habe sie aber weitaus mehr fachlich einschlägige Qualifikationen als er aufzuweisen. Richtigerweise hätte die Stelle mit der Beschwerdeführerin besetzt werden müssen.
  8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  9. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.02.2018, Fr 2018/12/0007-2, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen Frist von drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
  10. Am 19.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher insbesondere die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin erörtert wurde.
  11. Mit Beschluss vom 20.03.2018, W129 2147301-1, wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Recht der Beschwerdeführerin lediglich darin bestanden habe, dass nur einer der in den Besetzungsvorschlag aufgenommene Bewerber ernannt werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, sodass eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin auszuschließen gewesen sei.
  12. Aufgrund einer Beschwerde erkannte der Verfassungsgerichtshof mit Entscheidung vom 11.06.2018, E 1660/2018-10, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden ist und hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes auf.
  13. Am 21.11.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin - insbesondere im Hinblick auf die Kenntnisse und Qualifikationen laut Ausschreibung - ausführlich befragt wurden und Stellung nehmen konnten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung lautete wie folgt: "Im Bereich des Landeschulrates für XXXX gelangt die Stelle einer Pflichtschulinspektorin/eines Pflichtschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 2 für"Im Bereich des Landeschulrates für römisch 40 gelangt die Stelle einer Pflichtschulinspektorin/eines Pflichtschulinspektors der Verwendungsgruppe SI 2 für für die Bildungsregion XXXXfür die Bildungsregion römisch 40 mit dem nach den gesetzlichen Bestimmungen für diese Funktion vorgesehenen Wirkungsbereich zur Besetzung. Für diese Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, die die Erfordernisse gemäß Ziffer 29 lit. a der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen.Für diese Stelle kommen nur Bewerberinnen/Bewerber in Betracht, die die Erfordernisse gemäß Ziffer 29 Litera a, der Anlage 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der derzeit geltenden Fassung, erfüllen. Für die Ausübung dieser Funktion sind insbesondere nachstehende Kenntnisse und Qualifikationen zweckmäßig:
  16. Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz
  17. Kompetenz und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
  18. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschat, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
  19. Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
  20. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
  21. Eine mindestens sechsjährige Verwendung an Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereiches Die Gesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Amtsblatt der Wiener Zeitung unter den üblichen Bedingungen beim zuständigen Landesschulrat für, von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerberinnen/Bewerbern im Dienstwege, einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen der Bewerberin/des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht ist. Überdies können weitere Unterlagen angeschlossen werden. Das monatliche Gehalt beträgt gemäß den §§ 65 Abs. 1 und 66 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010 mindestens EUR 5.116,- zuzüglich einer nicht ruhegenussfähigen monatlichen Vergütung in der Höhe von 3,5% des Gehaltes.Das monatliche Gehalt beträgt gemäß den Paragraphen 65, Absatz eins und 66 Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 2010, mindestens EUR 5.116,- zuzüglich einer nicht ruhegenussfähigen monatlichen Vergütung in der Höhe von 3,5% des Gehaltes. Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des § 11 c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen."Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, unter den weiteren Bedingungen des Paragraph 11, c Bundes-Gleichbehandlungsgesetz 1993, in der derzeit geltenden Fassung, vorrangig zu bestellen." 1.
  22. Zur Beschwerdeführerin (nicht abschließend): 1.2.
  23. Schulische Ausbildung, Universitäre Erstausbildung: - Nach absolvierter Reifeprüfung: Lehramtsprüfung für Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule für XXXX in XXXX aus Mathematik und Physik und Chemie (25.10.1983)- Nach absolvierter Reifeprüfung: Lehramtsprüfung für Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule für römisch 40 in römisch 40 aus Mathematik und Physik und Chemie (25.10.1983) 1.2.
  24. Universitäre Fort-/Weiterbildung: -Strichaufzählung Erweiterungsprüfung aus Informatik (03.12.1993) -Strichaufzählung
  25. Diplomprüfung des Diplomstudiums Pädagogik an der Universität XXXX (5.10.2007)römisch 40 (5.10.2007) -Strichaufzählung Vorlesungen und Seminare an der Universität XXXX - Studienzweig Integrative Pädagogik/Psychosoziale Arbeit (2007 - 2009)Vorlesungen und Seminare an der Universität römisch 40 - Studienzweig Integrative Pädagogik/Psychosoziale Arbeit (2007 - 2009) 1.2.
  26. Berufliche Tätigkeit außerhalb der Schule: - Referentinnentätigkeit am WIFI im Bereich der EDV 1993 -1996 1.2.
  27. Berufliche Tätigkeit in der Schule und schulstandortspezifische Tätigkeiten: -Strichaufzählung Vertragslehrerin Land XXXX 01.12.1983 - 31.08.1988Vertragslehrerin Land römisch 40 01.12.1983 - 31.08.1988 -Strichaufzählung Landeslehrerin Land XXXX seit 01.09.1988Landeslehrerin Land römisch 40 seit 01.09.1988 -Strichaufzählung Direktorin der NMS seit 01.08.2009 -Strichaufzählung Unterrichtstätigkeit an Polytechnischer Schule, Hauptschule und Sonderschule für körper- und mehrfachbehinderte Kinder (Lehrplan der VS, HS, ASO und Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf), -Strichaufzählung Abteilungsunterricht -Strichaufzählung Kenntnisse im basalen Bereich -Strichaufzählung Schülerberater für Sonderschule -Strichaufzählung Einsatz des Computers als elektronisches Hilfsmittel -Strichaufzählung Kommunikation mit nichtsprechenden Kindern -Strichaufzählung Erstellen von Förderplänen -Strichaufzählung Langjähriger Klassenvorstand -Strichaufzählung Unterschiedliche schulische Projekte -Strichaufzählung Projekte im Elisabethinum (FIMFAM) -Strichaufzählung Erhebliches überschrittenes Leistungskalkül nach BDG -Strichaufzählung Erstellung und Evaluation von SQA-Entwicklungsplänen -Strichaufzählung Organisation Bista-Testungen: Analyse der Ergebnisse und Umsetzung daraus folgender Konsequenzen -Strichaufzählung Organisationsentwicklung (ua. Stellenplanprognosen) -Strichaufzählung Schulentwicklung von der Hauptschule zur Neuen Mittelschule, Rückwärtiges Lerndesign, Beurteilung nach Kriterien - 4.0 Skala, Kinder-Eltern-Lehrer-Gespräche usw. -Strichaufzählung Schulentwicklung -Strichaufzählung Team- und Personalentwicklung -Strichaufzählung "Schule im Aufbruch": Einführung der Lernbüros in Deutsch, Mathematik und Englisch im Schuljahr 2015/16 mit Coachingphasen und Logbuch zur Lernfortschrittsdokumentation und Selbstbewertung -Strichaufzählung Implementierung neuer Lern- und Lehrformen - Personalisierung des Lernens (Logbuch) -Strichaufzählung Schulstandortübergreifende Tätigkeiten: -Strichaufzählung Mitarbeit in der Arbeitsgruppe zum Übergang Volkschule - Sekundarstufe -Strichaufzählung Mitarbeit in der Projektgruppe "I want my dream" - Planung und Organisation des Überganges von Schule in die Berufswelt im sonderpädagogischen Bereich -Strichaufzählung Unterstützung von körper- und mehrfachbehinderten Schülerinnen und Schüler bei der Arbeitsplatzsuche, Zusammenarbeit mit diversen Firmen -Strichaufzählung Comenius Projekt -Strichaufzählung Projekte mit Kulturvereinen der Stadt XXXXProjekte mit Kulturvereinen der Stadt römisch 40 -Strichaufzählung EU-Projekt FASTY (2003/04): Zusammenarbeit mit der TU XXXX und Unternehmen aus Deutschland, Belgien und Niederlanden (2003/04)EU-Projekt FASTY (2003/04): Zusammenarbeit mit der TU römisch 40 und Unternehmen aus Deutschland, Belgien und Niederlanden (2003/04) -Strichaufzählung Einrichtung eines niederschwelligen Angebots mit Streetworker ( XXXX in XXXX )römisch 40 in römisch 40 ) -Strichaufzählung Prüfungsschule für den erwachsenengerechten Pflichtschulabschluss -Strichaufzählung Zusammenarbeit mit dem BFI -Strichaufzählung Projektteilnahme Mobile Lernbegleiter (Bundesministerium für Bildung und Frauen) (2015/16) 1.2.
  28. Allgemeine Fort-/Weiterbildungen: -Strichaufzählung Blockveranstaltung "Allgemeine Sonderschule" - Abschluss mit mündlicher und schriftlicher Lehramtsprüfung (240 Unterrichtseinheiten) 1995/96 -Strichaufzählung Ausbildungslehrgang zur Sonderschullehrerin für körperbehinderte Kinder 1997/98 -Strichaufzählung Schulmanagementausbildung (10.11.2011) -Strichaufzählung Leadership-Academy (6.12.2012) -Strichaufzählung Lehrgang "Sinnorientierte Persönlichkeitsentfaltung" Grundlagen der Logotherapie und Existenzanalyse bei XXXX - 2004/05, 120 UnterrichtseinheitenLehrgang "Sinnorientierte Persönlichkeitsentfaltung" Grundlagen der Logotherapie und Existenzanalyse bei römisch 40 - 2004/05, 120 Unterrichtseinheiten -Strichaufzählung Lehrgang "Die dunklen Seiten des Lebens erhellen" - Lehrgang für Logotherapie und Existenzanalyse 2006/07 120 Unterrichtseinheiten -Strichaufzählung Teilnahme am Zertifikatskurs Dialog-Begleitung (Grundsatzfragen in der Begleitung von Dialogen, Einüben der dialogischen Haltung als Basis für den Dialog) 2010/11, 105 Unterrichtseinheiten -Strichaufzählung Führen mit Werten - XXXX - 72 Unterrichtseinheiten 2014/15Führen mit Werten - römisch 40 - 72 Unterrichtseinheiten 2014/15 -Strichaufzählung Symposium "Gesundheit und Führen" -Strichaufzählung Einzelseminare 1.2.
  29. Sonstiges: -Strichaufzählung Gemeindearbeit in XXXX 1996 - 2002Gemeindearbeit in römisch 40 1996 - 2002 -Strichaufzählung Seminarleiterin bei schulinterne Fortbildungen -Strichaufzählung Schulleiter-Stellvertreterin im Elisabethinum -Strichaufzählung Pilotschule für SQA -Strichaufzählung Mitglied in der NMS Steuergruppe 1.
  30. Zum Mitbeteiligten (nicht abschließend): 1.3.
  31. Schulische Ausbildung, Universitäre Erstausbildung: - Nach absolvierter Reifeprüfung: Lehramtsprüfung für Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule XXXX in XXXX aus Mathematik sowie Bewegung und Sport (24.06.2005)- Nach absolvierter Reifeprüfung: Lehramtsprüfung für Hauptschulen an der Pädagogischen Hochschule römisch 40 in römisch 40 aus Mathematik sowie Bewegung und Sport (24.06.2005) 1.3.
  32. Universitäre Fort-/Weiterbildung: -Strichaufzählung Universitätslehrgang Politische Bildung an der Universität XXXX (Master of Science "Politische Bildung")Universitätslehrgang Politische Bildung an der Universität römisch 40 (Master of Science "Politische Bildung") -Strichaufzählung Diplomstudium Pädagogik, Studienzweig Erziehung - Generationen - Lebenslauf, an der Universität XXXX (28.11.2007)Diplomstudium Pädagogik, Studienzweig Erziehung - Generationen - Lebenslauf, an der Universität römisch 40 (28.11.2007) 1.3.
  33. Berufliche Tätigkeit außerhalb der Schule: -Strichaufzählung Bezirksschulrat/Bildungsregion XXXX XXXX seit 01.04.2010Bezirksschulrat/Bildungsregion römisch 40 römisch 40 seit 01.04.2010 -Strichaufzählung Schulamtsleiter 22.06.2010 - 31.12.2014 der XXXX XXXXSchulamtsleiter 22.06.2010 - 31.12.2014 der römisch 40 römisch 40 -Strichaufzählung Personalsachbearbeiter 01.01.2015 - dato beim Land XXXX im Bereich Dienst- und Besoldungsrecht der Landeslehrer und der SchulorganisationPersonalsachbearbeiter 01.01.2015 - dato beim Land römisch 40 im Bereich Dienst- und Besoldungsrecht der Landeslehrer und der Schulorganisation 1.3.
  34. Berufliche Tätigkeit in der Schule und schulstandortspezifische Tätigkeiten: -Strichaufzählung Vertragslehrer Land XXXX 12.09.2005 - 21.06.2010Vertragslehrer Land römisch 40 12.09.2005 - 21.06.2010 -Strichaufzählung Keine formale Leistungsfeststellung nach BDG möglich - Dienstbeschreibung mit 3 Kategorien ausgezeichnet und 6 Kategorien Sehr gut -Strichaufzählung Dienstbeurteilung der XXXX XXXXDienstbeurteilung der römisch 40 römisch 40 1.3.
  35. Schulstandortübergreifende Tätigkeiten: -Strichaufzählung Vorsitzender der Arbeitsgruppe "Schnittstellenproblematik" (VS - weiterführende Schulen) -Strichaufzählung Rekrutierung und Erstellung eines Konzeptes für den jahresdurchgängigen Einsatz von ausgebildeten FreizeitpädagogInnen in der Bildungsregion XXXXRekrutierung und Erstellung eines Konzeptes für den jahresdurchgängigen Einsatz von ausgebildeten FreizeitpädagogInnen in der Bildungsregion römisch 40 -Strichaufzählung Unterschiedliche schulstandortübergreifende Projekte: -Strichaufzählung Projekt Gerichtsalltag für
  36. Klassen NMS -Strichaufzählung Projekt "Junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt" -Strichaufzählung Projekt "Sprachschlümpfe" 2013/14 -Strichaufzählung Begleitung der Einrichtung der Pädagogischen Beratungszentren in XXXXBegleitung der Einrichtung der Pädagogischen Beratungszentren in römisch 40 1.3.
  37. Allgemeine Fort-/Weiterbildung: -Strichaufzählung Lehrgang Kommunikationspsychologie und Gesprächstechnik 2002/2003 -Strichaufzählung Ausbildung zum Zukunftsmanager des Landes XXXX 2004/2005Ausbildung zum Zukunftsmanager des Landes römisch 40 2004/2005 -Strichaufzählung Geschlechter Repräsentation und Kommunikationsformen in den Medien 2005/2006 -Strichaufzählung Aus- und Fortbildung zum Bildungsstandardtester an XXXX Volks- und Mittelschulen 2006/2007Aus- und Fortbildung zum Bildungsstandardtester an römisch 40 Volks- und Mittelschulen 2006/2007 -Strichaufzählung Einzelseminare 1.3.
  38. Sonstiges: -Strichaufzählung Organisation, Leitung und Führung der Kinderferienaktion XXXX (aktiv seit 2004)Organisation, Leitung und Führung der Kinderferienaktion römisch 40 (aktiv seit 2004) -Strichaufzählung Vorstandsmitglied im Ferienkolonieverein XXXX (seit 2004)Vorstandsmitglied im Ferienkolonieverein römisch 40 (seit 2004) -Strichaufzählung Erstellung eines pädagogischen Leitbildes für AbsolventInnen der Pädagogischen Hochschule (PHT), der KPH sowie der Sozialakademie XXXX für die Durchführung eines Kinderferienlagers im Verein XXXX für 6- bis 14-jährige SchülerInnenrömisch 40 für die Durchführung eines Kinderferienlagers im Verein römisch 40 für 6- bis 14-jährige SchülerInnen -Strichaufzählung Seminarfortbildungen für Pflichtschullehrpersonen in der Region XXXX in der innovativen Schulsportart Flag Football (Kursleiter seit 2013)römisch 40 in der innovativen Schulsportart Flag Football (Kursleiter seit 2013) -Strichaufzählung Schülerliga Flag Football jährlich seit 2011/2012 -Strichaufzählung XXXX - XXXX Austauschprojektrömisch 40 - römisch 40 Austauschprojekt -Strichaufzählung Organisation des XXXX ChristkindleinzugOrganisation des römisch 40 Christkindleinzug -Strichaufzählung Kurs IKT-Grundkompetenzen im Zuge der Beamtendienstprüfung
  39. Beweiswürdigung: 2.
  40. Die Feststellungen zu 1.
  41. ergeben sich aus einer Kopie des Amtsblattes der Wiener Zeitung vom 12.04.2016 (Anlage ./1) iVm dem im Akt enthaltenen Ausschreibungstext.2.
  42. Die Feststellungen zu 1.
  43. ergeben sich aus einer Kopie des Amtsblattes der Wiener Zeitung vom 12.04.2016 (Anlage ./1) in Verbindung mit dem im Akt enthaltenen Ausschreibungstext. 2.
  44. Die Feststellungen zu 1.
  45. ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde iVm der Beschwerde, dem Journalblatt und der Bewerbung sowie den vorgelegten Unterlagen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Weiters gründen sich diese Feststellungen auf die glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.2.
  46. Die Feststellungen zu 1.
  47. ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde in Verbindung mit der Beschwerde, dem Journalblatt und der Bewerbung sowie den vorgelegten Unterlagen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, an den Angaben der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Weiters gründen sich diese Feststellungen auf die glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
  48. Die Feststellungen zu 1.
  49. ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde IVm der Beschwerde, dem Journalblatt und der Bewerbung sowie den vorgelegten Unterlagen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, an den Qualifikationen zu zweifeln. Weiters gründen sich diese Feststellungen auf die glaubwürdigen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung.2.
  50. Die Feststellungen zu 1.
  51. ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde römisch vier m der Beschwerde, dem Journalblatt und der Bewerbung sowie den vorgelegten Unterlagen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, an den Qualifikationen zu zweifeln. Weiters gründen sich diese Feststellungen auf die glaubwürdigen Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung. Soweit seitens der Beschwerdeführerin die unter 1.3.
  52. festgestellte Tätigkeit des Mitbeteiligten als Vertragslehrer des Landes XXXX im Zeitraum 12.09.2005 - 21.06.2010 in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinterfragt wurde, konnte der Mitbeteiligte ein Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 06.02.2017 vorlegen, demnach als Dienstbehörde bestätigt wird, dass der Mitbeteiligte in seiner Zeit als Landesvertragslehrer (12.09.2005 bis 21.06.2010) qualifizierte Unterrichtstätigkeit in Form von literarischen Stunden verrichtete: Jahresdurchgängig als klassenverantwortlicher Lehrer im Fach Bewegung und Sport (BuS) sowie auch das Fach Deutsch/Besonderen Förderunterricht. In sämtlichen Dienstjahren unterrichtete der Mitbeteiligte literarische Stunden und wurde als Supplierkraft in diversen Fächern (Mathematik, Deutsch/Lesen/Schreiben und weiteres). Auch gab der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung an, dass er fünf Jahre lang als Lehrperson tätig war.Soweit seitens der Beschwerdeführerin die unter 1.3.
  53. festgestellte Tätigkeit des Mitbeteiligten als Vertragslehrer des Landes römisch 40 im Zeitraum 12.09.2005 - 21.06.2010 in quantitativer und qualitativer Hinsicht hinterfragt wurde, konnte der Mitbeteiligte ein Schreiben des Amtes der römisch 40 Landesregierung vom 06.02.2017 vorlegen, demnach als Dienstbehörde bestätigt wird, dass der Mitbeteiligte in seiner Zeit als Landesvertragslehrer (12.09.2005 bis 21.06.2010) qualifizierte Unterrichtstätigkeit in Form von literarischen Stunden verrichtete: Jahresdurchgängig als klassenverantwortlicher Lehrer im Fach Bewegung und Sport (BuS) sowie auch das Fach Deutsch/Besonderen Förderunterricht. In sämtlichen Dienstjahren unterrichtete der Mitbeteiligte literarische Stunden und wurde als Supplierkraft in diversen Fächern (Mathematik, Deutsch/Lesen/Schreiben und weiteres). Auch gab der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung an, dass er fünf Jahre lang als Lehrperson tätig war. Im Gesamtergebnis gab es somit auch keinen substantiierten Anhaltspunkt, an der qualifizierten Verwendung des Mitbeteiligten als Landesvertragslehrer in den fünf Schuljahren zwischen September 2005 und Juni 2010 zu zweifeln.
  54. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  55. Die für den Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lauten wie folgt:
  56. Abschnitt DIENSTVERHÄLTNIS Ernennung Begriff § 2.

(1)Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.Paragraph 2,
(1)Ernennung ist die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
(2)Abweichend vom Abs. 1 bedarf es keiner Ernennung, wenn
(2)Abweichend vom Absatz eins, bedarf es keiner Ernennung, wenn
  1. ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen wird,
  2. die bisherige und die neue Planstelle des Beamten derselben Verwendungsgruppe angehören und
  3. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Art. 66 B-VG übertragen hat.
  4. der Bundespräsident das Recht der Ernennung auf die neue Planstelle gemäß Artikel 66, B-VG übertragen hat.
(3)Eine Verwendungsänderung im Sinne des Abs. 2 Z 1 liegt auch dann vor, wenn
(3)Eine Verwendungsänderung im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, liegt auch dann vor, wenn
  1. der Arbeitsplatz des Beamten wegen geänderter Aufgaben durch Änderung der Bewertung einer anderen Funktionsgruppe oder der Grundlaufbahn derselben Verwendungsgruppe zugeordnet wird oder
  2. der Zeitraum einer befristeten Ernennung des Beamten ohne Weiterbestellung endet.
(4)Die Planstelle ist dem Beamten verliehen
  1. mit der Rechtskraft der Verwendungsänderung oder Versetzung, sofern im Bescheid kein späterer Wirksamkeitstermin festgelegt oder vorbehalten ist, oder,
  2. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des § 41 die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
  3. wenn die Verwendungsänderung oder im Fall des Paragraph 41, die Versetzung mit Dienstauftrag verfügt wird, mit dem sonst verfügten Wirksamkeitszeitpunkt.
(5)Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Abs. 2 bis 4 erfaßt.
(5)Soweit sich dieses Bundesgesetz auf die Ernennung bezieht, ist damit auch die Verleihung einer Planstelle gemäß den Absatz 2 bis 4 erfaßt. Ernennungserfordernisse § 4.
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4,
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1.
  1. a)bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,1.
  2. a)bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
  3. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a)Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(1a)Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
(3)Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,) 13. Unterabschnitt SCHUL- UND FACHINSPEKTOREN Anwendungsbereich und Einteilung § 273.
(1)Die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.Paragraph 273,
(1)Die Besoldungsgruppe "Schul- und Fachinspektoren" umfasst die Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 für die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Verwendungsgruppen FI 1 und FI 2 für die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren.
(2)Nach dem
  1. Dezember 2018 dürfen Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens bis spätestens
  2. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 28 und Z 29 in der am
  3. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2)Nach dem
  1. Dezember 2018 dürfen Ernennungen auf Planstellen der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 sowie FI 1 und FI 2 nur mehr dann vorgenommen werden, wenn die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens bis spätestens
  2. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge erstattet haben. Für solche Ernennungen sind die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 28 und Ziffer 29, in der am
  3. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3)Für die in § 32 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und für die in § 16 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland vorgesehenen Schulaufsichtsfunktionen gilt die in Abs. 2 getroffene zeitliche Begrenzung nicht. Das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Ernennungen zur Schulinspektorin oder zum Schulinspektor sowie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor im Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland richtet sich nach § 225 Abs. 3.
(3)Für die in Paragraph 32, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und für die in Paragraph 16, des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland vorgesehenen Schulaufsichtsfunktionen gilt die in Absatz 2, getroffene zeitliche Begrenzung nicht. Das Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren für Ernennungen zur Schulinspektorin oder zum Schulinspektor sowie zur Fachinspektorin oder zum Fachinspektor im Bereich des Minderheitenschulwesens für Kärnten oder das Burgenland richtet sich nach Paragraph 225, Absatz 3,
(4)Die Betrauung einer Lehrperson mit der Funktion Fachinspektion ist nur in den Fällen des § 32 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des § 16 Abs. 1 und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zulässig. Der Betrauung mit der Funktion Fachinspektion hat ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren gemäß § 225 Abs. 3 voranzugehen.
(4)Die Betrauung einer Lehrperson mit der Funktion Fachinspektion ist nur in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten und des Paragraph 16, Absatz eins und 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland zulässig. Der Betrauung mit der Funktion Fachinspektion hat ein Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren gemäß Paragraph 225, Absatz 3, voranzugehen.
(5)Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 haben Aufgaben wahrzunehmen, die den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 225 obliegen. Hierzu sind sie bei Bedarf an die Bildungsdirektion oder an eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion zu versetzen.
(5)Schulinspektorinnen und Schulinspektoren der Verwendungsgruppen SI 1 und SI 2 haben Aufgaben wahrzunehmen, die den Beamtinnen und Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß Paragraph 225, obliegen. Hierzu sind sie bei Bedarf an die Bildungsdirektion oder an eine für eine Bildungsregion zuständige Außenstelle der Bildungsdirektion zu versetzen.
(6)Wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 bestellt oder wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor vorübergehend mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Abs. 10 und § 226 Abs. 3), so sind die §§ 226 und 227a Abs. 1 für die Dauer dieser Verwendung in der Funktion Leitung einer Bildungsregion anzuwenden. Zeiten einer vorübergehenden Betrauung mit der Leitung einer Bildungsregion sind für den Zeitraum gemäß § 226 Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.
(6)Wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß Paragraph 226, Absatz 2, bestellt oder wird eine Schulinspektorin oder ein Schulinspektor vorübergehend mit der Leitung einer Bildungsregion betraut (Absatz 10 und Paragraph 226, Absatz 3,), so sind die Paragraphen 226 und 227 a Absatz eins, für die Dauer dieser Verwendung in der Funktion Leitung einer Bildungsregion anzuwenden. Zeiten einer vorübergehenden Betrauung mit der Leitung einer Bildungsregion sind für den Zeitraum gemäß Paragraph 226, Absatz 2, nicht zu berücksichtigen.
(7)Ernannten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sowie Bundes- und Landeslehrpersonen, die nach den bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Bestimmungen mit der Funktion Fachinspektion betraut worden sind, obliegt es, die Fachaufsicht über die Lehrpersonen des jeweiligen Faches wahrzunehmen und sie zu beraten, ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen sowie das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall wahrzunehmen. Weiters obliegt ihnen die Wahrnehmung der fachbezogenen Aufgaben, die ihnen von der Bildungsdirektorin oder vom Bildungsdirektor zusätzlich übertragen werden. Fachinspektorinnen und Fachinspektoren des Minderheitenschulwesens obliegt die Wahrnehmung der im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland vorgesehenen Aufgaben.
(8)Die Fachaufsicht über gemäß § 7c Religionsunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 190/1949, von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren richtet sich nach § 7c Religionsunterrichtsgesetz. Die Aufsicht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht, sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten obliegt der Bildungsdirektion. Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes zuständig und haben ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Abs. 4 zweiter Satz findet für diese Fachinspektorinnen und Fachinspektoren keine Anwendung.
(8)Die Fachaufsicht über gemäß Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,, von den Kirchen und Religionsgesellschaften bestellten Fachinspektorinnen und Fachinspektoren richtet sich nach Paragraph 7 c, Religionsunterrichtsgesetz. Die Aufsicht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht, sowie in dienstrechtlichen Angelegenheiten obliegt der Bildungsdirektion. Die Fachinspektorinnen und Fachinspektoren sind für die Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Religionsunterrichtsgesetzes zuständig und haben ihre Fachexpertise in das Schulqualitätsmanagement einzubringen. Absatz 4, zweiter Satz findet für diese Fachinspektorinnen und Fachinspektoren keine Anwendung.
(9)Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat die Aufgaben der Fachinspektorinnen und Fachinspektoren näher durch Verordnung festzulegen.
(10)Bis zur erstmaligen Besetzung der Funktion Leitung einer Bildungsregion hat die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor eine Schulinspektorin oder einen Schulinspektor der Verwendungsgruppen SI 1 oder SI 2 oder eine mit der Funktion Schulinspektion betraute Lehrperson vorübergehend mit der Leitung der Bildungsregion zu betrauen. Die alte Fassung der Z 29 der Anlage 1 zum BDG 1987 lautet wie folgt:Die alte Fassung der Ziffer 29, der Anlage 1 zum BDG 1987 lautet wie folgt: 29. VERWENDUNGSGRUPPEN SI 2, FI 2 und S 2 Ernennungserfordernisse: Reife- und Diplomprüfung einer höheren Schule und
  1. a)im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;
  2. a)im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für eine allgemein bildende Pflichtschule bzw. das Diplom gemäß AStG für eine allgemein bildende Pflichtschule sowie eine mehrjährige Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen;
  3. b)im Bereich der Berufsschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;
  4. b)im Bereich der Berufsschulen der Erwerb des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 für das Lehramt an Berufsschulen bzw. das Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen sowie eine mehrjährige Lehrtätigkeit an Berufsschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen und eine Tätigkeit in der Lehrerfortbildung;
  5. c)für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, festgelegten besonderen Erfordernisse;
  6. c)für die Fachinspektoren im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheitenschulgesetz für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, bzw. im Minderheitenschulgesetz für das Burgenland, Bundesgesetzblatt Nr. 641 aus 1994,, festgelegten besonderen Erfordernisse;
  7. d)für die Fachinspektoren im Bereich der mittleren und höheren Schulen überdies eine einschlägige Lehrbefähigung. 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerberinnen um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt (vgl. zB VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044).3.2. Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerberinnen um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt vergleiche zB VwGH 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Bei der Ernennungsentscheidung ist der Behörde ein relativ weiter Beurteilungsspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025 und VwGH 22.02.2011, 2010/12/0044). Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 28 Abs. 2 VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 mwH). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (vgl. VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106).Gemäß Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Es ist demnach Aufgabe des Verwaltungsgerichtes zu überprüfen, ob sich die Entscheidung als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Bejahendenfalls wäre die Beschwerde - ohne dass das Verwaltungsgericht befugt wäre, in eine eigene Ermessenentscheidung einzutreten - abzuweisen. Erst wenn sich die behördliche Ermessensübung im Ergebnis als nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt erweisen würde - was insbesondere auch der Fall wäre, wenn die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände nicht frei von Verfahrensmängeln oder unvollständig festgestellt wurden - wäre das Verwaltungsgericht befugt, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG), gegebenenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, eigenes Ermessen zu üben vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059 mwH). Eine solche Prüfung setzt voraus, dass alle für diese Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt wurden. Es unterliegt der vollen Kontrolle, ob alle für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände in die Abwägung einbezogen wurden, sowie ferner, ob die Behörde Umstände in die Erwägungen einbezogen hat, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung dabei nicht hätten berücksichtigt werden dürfen vergleiche VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106). Die Ermessensübung einer Verwaltungsbehörde kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis ist nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030).Die Ermessensübung einer Verwaltungsbehörde kann nur dann als rechtswidrig erkannt werden, wenn diese nicht "im Sinne des Gesetzes", also nicht im Sinne der im Gesetz festgelegten Kriterien der Ermessensübung entschieden habe. Im Hinblick auf diese Einschränkung seiner Befugnis ist nur zu prüfen, ob die Behörde unter Einbeziehung der im Gesetz festgelegten Kriterien (noch) eine vertretbare Lösung gefunden habe oder ob ihr ein Ermessensfehler zum Vorwurf gemacht werden müsse, d. h. ob sie bei der Ermessensübung zu berücksichtigende Umstände unbeachtet gelassen, unsachliche Ermessenskriterien herangezogen, die gebotene Abwägung überhaupt unterlassen oder dabei das Gewicht der abzuwägenden Sachverhaltselemente grob verkannt habe. Bei Ermessensentscheidungen ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 02.06.2016, Ro 2015/08/0030). Bei Auswahlentscheidungen gilt der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde als maßgebliche Sachlage jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Dementsprechend wurden in den Feststellungen Tätigkeiten bis zum Ernennungsbescheid vom 06.12.2016 aufgenommen.Bei Auswahlentscheidungen gilt der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde als maßgebliche Sachlage jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/12/0025). Dementsprechend wurden in den Feststellungen Tätigkeiten bis zum Ernennungsbescheid vom 06.12.2016 aufgenommen. 3.3. Die gegenständliche Stelle wurde am 12.04.2016 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurde festgehalten, dass für die Besetzung dieser Stelle nur Bewerber/Bewerberinnen in Betracht kommen, welche die Erfordernisse gemäß Z 29 lit a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen.3.3. Die gegenständliche Stelle wurde am 12.04.2016 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben. In der Ausschreibung wurde festgehalten, dass für die Besetzung dieser Stelle nur Bewerber/Bewerberinnen in Betracht kommen, welche die Erfordernisse gemäß Ziffer 29, Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllen. In der Ausschreibung wurden folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt, die für die Ausübung der Funktion zweckmäßig sind: 1. Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz 2. Kompetenz und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen 3. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschat, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen 4. Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management 5. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung 6. Eine mindestens sechsjährige Verwendung an Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereiches 3.4. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Kriterium der "mehrjährigen Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen" iSd Z 29 der Anlage 1 zum BDG 1979 (alte Fassung) erfüllt ist.3.4. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Kriterium der "mehrjährigen Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen" iSd Ziffer 29, der Anlage 1 zum BDG 1979 (alte Fassung) erfüllt ist. Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung erörtert (VH-Protokoll vom 21.11.2018 S. 2 f). So legte der Mitbeteiligte ein Schreiben vom 06.02.2017 vor, demnach das Amt der XXXX Landesregierung als Dienstbehörde bestätigt, dass der Mitbeteiligte in seiner Zeit als Landesvertragslehrer (12.09.2005 bis 21.06.2010) qualifizierte Unterrichtstätigkeit in Form von literarischen Stunden nachweisen kann: Jahresdurchgängiger Unterricht als klassenverantwortlicher Lehrer im Fach Bewegung und Sport (BUS) sowie das Fach Deutsch/Besonderen Förderunterricht in allen Dienstjahren. In sämtlichen Dienstjahren unterrichtete der Mitbeteiligte literarische Stunden und wurde als Supplierkraft in diversen Fächern (Mathematik, Deutsch, Lesen, Schreiben und weiters) eingesetzt.Dies wurde auch in der mündlichen Verhandlung erörtert (VH-Protokoll vom 21.11.2018 S. 2 f). So legte der Mitbeteiligte ein Schreiben vom 06.02.2017 vor, demnach das Amt der römisch 40 Landesregierung als Dienstbehörde bestätigt, dass der Mitbeteiligte in seiner Zeit als Landesvertragslehrer (12.09.2005 bis 21.06.2010) qualifizierte Unterrichtstätigkeit in Form von literarischen Stunden nachweisen kann: Jahresdurchgängiger Unterricht als klassenverantwortlicher Lehrer im Fach Bewegung und Sport (BUS) sowie das Fach Deutsch/Besonderen Förderunterricht in allen Dienstjahren. In sämtlichen Dienstjahren unterrichtete der Mitbeteiligte literarische Stunden und wurde als Supplierkraft in diversen Fächern (Mathematik, Deutsch, Lesen, Schreiben und weiters) eingesetzt. Auch gab der Mitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung an, dass er fünf Jahre lang als Lehrperson tätig war. Das Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde. Das Gesetz spricht von einer mehrjährigen Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen. Dieses Kriterium sieht das Gericht bereits aufgrund des unbedenklichen Schreibens iVm den glaubwürdigen Angaben des Mitbeteiligten als erfüllt an.Das Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde. Das Gesetz spricht von einer mehrjährigen Tätigkeit an allgemein bildenden Pflichtschulen mit hervorragenden pädagogischen Leistungen. Dieses Kriterium sieht das Gericht bereits aufgrund des unbedenklichen Schreibens in Verbindung mit den glaubwürdigen Angaben des Mitbeteiligten als erfüllt an. Daher erfüllen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte die Ernennungserfordernisse für die besetzende Planstelle gemäß Z 29 der Anlage 1 zum BDG 1979 (alte Fassung).Daher erfüllen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte die Ernennungserfordernisse für die besetzende Planstelle gemäß Ziffer 29, der Anlage 1 zum BDG 1979 (alte Fassung). 3.5. Zu den Ausschreibungspunkten Leistungskompetenz, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz: Zu diesen Punkten wird im angefochtenen Bescheid u.a. Folgendes ausgeführt: "Zu den Ausschreibungspunkten Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport) sind die Berufsqualifikationen der Bewerber mit dem im Rundschreiben Nr 64/1999, ZI. 12.802/3-III/A/99 als allgemeine Weisung festgelegten Tätigkeitsprofil abzugleichen."Zu den Ausschreibungspunkten Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz, Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport) sind die Berufsqualifikationen der Bewerber mit dem im Rundschreiben Nr 64 aus 1999,, ZI. 12.802/3-III/A/99 als allgemeine Weisung festgelegten Tätigkeitsprofil abzugleichen. Hervorzuheben ist, dass es sich unter dem Überbegriff der Qualitätssicherung vorrangig um schulstandortübergreifende Koordinations- und Richtlinienarbeit handelt, die sich in den schulübergreifenden Aufgabenfeldern Qualitätssicherung und Planung und Koordination der pädagogischen Schwerpunktsetzungen widerspiegelt. Dies entspricht auch der im Bundes-Schulaufsichtsgesetz im § 18 normierten Zielrichtung der Qualitätssicherung durch die Organe der Schulaufsicht. Damit sollen hinsichtlich der Personalführung, der pädagogischen Arbeit und der Bildungserfolge koordinierend und für den Aufsichtsbereich entsprechend vergleichbare Schwerpunkte und Vorgehensweisen abgesichert werden.Hervorzuheben ist, dass es sich unter dem Überbegriff der Qualitätssicherung vorrangig um schulstandortübergreifende Koordinations- und Richtlinienarbeit handelt, die sich in den schulübergreifenden Aufgabenfeldern Qualitätssicherung und Planung und Koordination der pädagogischen Schwerpunktsetzungen widerspiegelt. Dies entspricht auch der im Bundes-Schulaufsichtsgesetz im Paragraph 18, normierten Zielrichtung der Qualitätssicherung durch die Organe der Schulaufsicht. Damit sollen hinsichtlich der Personalführung, der pädagogischen Arbeit und der Bildungserfolge koordinierend und für den Aufsichtsbereich entsprechend vergleichbare Schwerpunkte und Vorgehensweisen abgesichert werden. In einer Leitungsfunktion als langjährige Schulleitung ist XXXX seit 2012, XXXX seit 2009 und XXXX Schulamtsleiter des Bezirksschulrates bzw. der Bildungsregion XXXX / XXXX seit 2010 tätig.In einer Leitungsfunktion als langjährige Schulleitung ist römisch 40 seit 2012, römisch 40 seit 2009 und römisch 40 Schulamtsleiter des Bezirksschulrates bzw. der Bildungsregion römisch 40 / römisch 40 seit 2010 tätig. Die der Schulleitung zukommenden lehramtlichen Pflichten ergeben sich aus den schulunterrichtlichen, schulorganisatorischen und dienstrechtlichen Bestimmungen und reichen Unterrichtsführung und Lernstoffvermittlung, bis zu sich aus dem schulischen Umfeld ergebenden Aufgaben im Verhältnis der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und der Eltern. In diesem Bereich können die Bewerber XXXX und XXXX auf entsprechende mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrung zurückblicken und die damit verbundenen Qualifikationen aufweisen.Die der Schulleitung zukommenden lehramtlichen Pflichten ergeben sich aus den schulunterrichtlichen, schulorganisatorischen und dienstrechtlichen Bestimmungen und reichen Unterrichtsführung und Lernstoffvermittlung, bis zu sich aus dem schulischen Umfeld ergebenden Aufgaben im Verhältnis der Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler und der Eltern. In diesem Bereich können die Bewerber römisch 40 und römisch 40 auf entsprechende mehrjährige Berufs- und Leitungserfahrung zurückblicken und die damit verbundenen Qualifikationen aufweisen. XXXX übte mehrjährig im Vergleich dazu die Tätigkeit als Schulamtsleiter und die darausgewachsene, pädagogische Schwerpunktsetzung für alle Bildungspartner der XXXX nach der Stellungnahme des Landesschulrates für XXXX wie folgt aus:römisch 40 übte mehrjährig im Vergleich dazu die Tätigkeit als Schulamtsleiter und die darausgewachsene, pädagogische Schwerpunktsetzung für alle Bildungspartner der römisch 40 nach der Stellungnahme des Landesschulrates für römisch 40 wie folgt aus: Er hat in dieser Funktion die dienstrechtliche Organisation und personalrelevante Betreuung von über 900 Pflichtschullehrerlnnen über und damit eine koordinierende und steuernde Personaleinsatzplanung für einen großen Zuständigkeitsbereich, der sich über zahlreiche Schulen erstreckte. Dem Schulamtsleiter obliegt die Betreuung der schülerstärksten (zusammen mit XXXX ) Region XXXX mit knapp 6400 Schülerinnen und Schülern.Er hat in dieser Funktion die dienstrechtliche Organisation und personalrelevante Betreuung von über 900 Pflichtschullehrerlnnen über und damit eine koordinierende und steuernde Personaleinsatzplanung für einen großen Zuständigkeitsbereich, der sich über zahlreiche Schulen erstreckte. Dem Schulamtsleiter obliegt die Betreuung der schülerstärksten (zusammen mit römisch 40 ) Region römisch 40 mit knapp 6400 Schülerinnen und Schülern. Beispielhaft sind dazu nachstehende Tätigkeitsbeschreibungen festzuhalten: 1) Kontakt "Erziehungsberechtigte" als sensibler Schnittstellenbereich in der pädagogischen Schwerpunktsetzung mit den untergeordneten Punkten: -Strichaufzählung Gespräche mit Eltern von Kindern, die im Folgejahr in die Volksschule kommen und eingeschrieben werden -Strichaufzählung Gespräche mit den Erziehungsberechtigten bzw. der Jugendwohlfahrt im Fall von verhaltensauffälligen Kindern -Strichaufzählung Gespräche mit Eltern im Rahmen der Einschreibung für die Neue Mittelschule: Information über die Berechtigung oder Nichtberechtigung eine ANS zu besuchen -Strichaufzählung Beratung und Gespräche mit Eltern, die ihre Unzufriedenheit über die Lehrperson ihrer Kinder äußern - allenfalls den betreffenden Schüler/Schülerin beiziehen -Strichaufzählung Gespräche mit Eltern, die einen Schulwechsel anstreben sowie die Zuweisung des Schulplatzes Entsprechende Tätigkeiten sind zwar auch von Schulleitungen auszuüben, aber kommt der schulstandortübergreifenden Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. 2) "Sprengelfreiheit" für Schülerinnen und pädagogische Schwerpunktsetzung der XXXX Mittelschulen und in Folge die entsprechende Zuordnung und Vermittlung der jeweils der Situation eines Kindes bestmöglich entsprechenden Schule.2) "Sprengelfreiheit" für Schülerinnen und pädagogische Schwerpunktsetzung der römisch 40 Mittelschulen und in Folge die entsprechende Zuordnung und Vermittlung der jeweils der Situation eines Kindes bestmöglich entsprechenden Schule. Damit verbunden ist auch die Beratung für Eltern von Kindern mit Migrationshintergrund, wobei nach der Stellungnahme des LSRf XXXX die Bildungsregion XXXX im Vergleich mit anderen Bezirken XXXX -weit die mit Abstand meisten BFU-Kinder (Besonderer Förderunterricht für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache) - sowohl im Volksschulbereich als auch in den Neuen Mittelschulen - hat.Damit verbunden ist auch die Beratung für Eltern von Kindern mit Migrationshintergrund, wobei nach der Stellungnahme des LSRf römisch 40 die Bildungsregion römisch 40 im Vergleich mit anderen Bezirken römisch 40 -weit die mit Abstand meisten BFU-Kinder (Besonderer Förderunterricht für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache) - sowohl im Volksschulbereich als auch in den Neuen Mittelschulen - hat. Dazu sind aktuell in der Bildungsregion XXXX um 1022 BFU-Kinder (Stand September 2016) und im Vergleich dazu in den Bildungsregionen XXXX und XXXX - XXXX zusammen 793 Kinder, im West-Bezirk 422 Kinder und im Osten 371 zu betreuen.Dazu sind aktuell in der Bildungsregion römisch 40 um 1022 BFU-Kinder (Stand September 2016) und im Vergleich dazu in den Bildungsregionen römisch 40 und römisch 40 - römisch 40 zusammen 793 Kinder, im West-Bezirk 422 Kinder und im Osten 371 zu betreuen. 3) Ein wesentlicher Fokus in den letzten Jahren lag weiters bei der schulstandort- und institutionenübergreifenden Beratung und Koordination von Schulplätzen für asylwerbende Kinder. Dazu sind aktuell in der Bildungsregion XXXX - XXXX um ca 3-4 fach mehr schulpflichtige Flüchtlingskinder als im Vergleich in den Bildungsregionen XXXX - XXXX und XXXX zu betreuen.Dazu sind aktuell in der Bildungsregion römisch 40 - römisch 40 um ca 3-4 fach mehr schulpflichtige Flüchtlingskinder als im Vergleich in den Bildungsregionen römisch 40 - römisch 40 und römisch 40 zu betreuen. 4) Betreuung, Beratung und Verwaltung der zusammen mit XXXX lehrerstärksten (knapp 1000 Lehrpersonen) Bildungsregion, die Kommunikation und Abstimmung mit den 38 Schulleitungen im Aufsichtsbezirk, der Einsatz und die Koordination einer Lehrerreserve; Rechts- und Informationsberatung, Teilnahme an Dienstpostenbesprechungen und damit zusammenhängenden pädagogischen Gesprächen, Betreuung von XXXX weit einmaligen Schultypen wie die Heilstättenschule (Schule in der Klinik) oder die Landesblinden- und - Sehbehindertenschule, Koordination großer Schulen XXXX , XXXX , VS4) Betreuung, Beratung und Verwaltung der zusammen mit römisch 40 lehrerstärksten (knapp 1000 Lehrpersonen) Bildungsregion, die Kommunikation und Abstimmung mit den 38 Schulleitungen im Aufsichtsbezirk, der Einsatz und die Koordination einer Lehrerreserve; Rechts- und Informationsberatung, Teilnahme an Dienstpostenbesprechungen und damit zusammenhängenden pädagogischen Gesprächen, Betreuung von römisch 40 weit einmaligen Schultypen wie die Heilstättenschule (Schule in der Klinik) oder die Landesblinden- und - Sehbehindertenschule, Koordination großer Schulen römisch 40 , römisch 40 , VS XXXX mit 22 Klassen, 6 Tagesheimgruppen und über 450 Kindern und Beratung, Koordination und Steuerung zu pädagogisch lehrerspezifischen Problemstellungen, Stunden und Ressourcensteuerung, der schulischen Tagesbetreuung in XXXX mit 100 Gruppen bis zu Lehrerkontakten durch Beratungs- und Informationsgespräche für Absolventlnnen der Pädagogischen Hochschule reicht. Dazu die Führung von Konfliktgesprächen zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen, Mitarbeitern und Führungskräften.römisch 40 mit 22 Klassen, 6 Tagesheimgruppen und über 450 Kindern und Beratung, Koordination und Steuerung zu pädagogisch lehrerspezifischen Problemstellungen, Stunden und Ressourcensteuerung, der schulischen Tagesbetreuung in römisch 40 mit 100 Gruppen bis zu Lehrerkontakten durch Beratungs- und Informationsgespräche für Absolventlnnen der Pädagogischen Hochschule reicht. Dazu die Führung von Konfliktgesprächen zwischen den unterschiedlichen Interessengruppen, Mitarbeitern und Führungskräften. 5) Koordination und Abstimmung der Verwaltungsabläufe zwischen Stadt und Land und administrative Führung und Besorgung der dienstrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere der Schuldaten- und Lehrerdatenbankverwaltung und der schutbezogenen Statistiken, der Lehrfächerverteilungen. Der Umfang dieser Tätigkeit ergibt sich exemplarisch aus der vorstehend angeführten Stellungnahme des LSR und aus der vergleichbaren Aufstellung der zu betreuenden Größenparameter mit in Summe an über 6.000 Schülern, einer Klassenanzahl von 353 und Tagesheimgruppen von ca 100. Daraus ist ersichtlich, dass XXXX vom Hintergrund seiner bisherigen Tätigkeit als Lehrer bzw. Schulamtsleiter die administrativ organisatorische und auch pädagogische Vernetzung über zahlreiche Schulstandorte in einem größeren Aufsichtsbereich der Bildungsregion XXXX schon bisher mehrjährig - und damit auf dieser Ebene eine entsprechende facheinschlägige Vorqualifikation - ausgeübt hat. Auf Grund der inhaltlichen Verwandtschaft der Tätigkeit von XXXX als Schulamtsleiter und die vergleichbare hierarchische Ebene zur Tätigkeit eines Pflichtschulinspektors, bringt XXXX die Voraussetzungen mit, dass er die ausgeschriebene Funktion bestmöglich erfüllen wird können. Gerade in der schulstandortübergreifenden Tätigkeit im Sinne eines "regionalen Bildungsmanagements" erfüllt XXXX wesentliche Teile der zu besetzenden Funktion. Gerade die standortübergreifende und pädagogisch steuernde Aufgabe als Schulamtsleiter entspricht von der Aufgaben- und Verantwortungsebene der angestrebten Funktion eines Pflichtschulinspektors und sind diese dort gewonnen Erfahrungswerte und Kompetenzen als einschlägig und entscheidungsmaßgeblich zu betrachten.Der Umfang dieser Tätigkeit ergibt sich exemplarisch aus der vorstehend angeführten Stellungnahme des LSR und aus der vergleichbaren Aufstellung der zu betreuenden Größenparameter mit in Summe an über 6.000 Schülern, einer Klassenanzahl von 353 und Tagesheimgruppen von ca 100. Daraus ist ersichtlich, dass römisch 40 vom Hintergrund seiner bisherigen Tätigkeit als Lehrer bzw. Schulamtsleiter die administrativ organisatorische und auch pädagogische Vernetzung über zahlreiche Schulstandorte in einem größeren Aufsichtsbereich der Bildungsregion römisch 40 schon bisher mehrjährig - und damit auf dieser Ebene eine entsprechende facheinschlägige Vorqualifikation - ausgeübt hat. Auf Grund der inhaltlichen Verwandtschaft der Tätigkeit von römisch 40 als Schulamtsleiter und die vergleichbare hierarchische Ebene zur Tätigkeit eines Pflichtschulinspektors, bringt römisch 40 die Voraussetzungen mit, dass er die ausgeschriebene Funktion bestmöglich erfüllen wird können. Gerade in der schulstandortübergreifenden Tätigkeit im Sinne eines "regionalen Bildungsmanagements" erfüllt römisch 40 wesentliche Teile der zu besetzenden Funktion. Gerade die standortübergreifende und pädagogisch steuernde Aufgabe als Schulamtsleiter entspricht von der Aufgaben- und Verantwortungsebene der angestrebten Funktion eines Pflichtschulinspektors und sind diese dort gewonnen Erfahrungswerte und Kompetenzen als einschlägig und entscheidungsmaßgeblich zu betrachten. In Zusammenschau der beruflichen Tätigkeit und Qualifikation von XXXX weist dieser auf Grund seiner stark schulstandortübergreifenden und mit einer Funktion als Pflichtschulinspektor inhaltlich eng verbundenen Tätigkeit, im Vergleich zu der eher schulstandortfokusierten Tätigkeit einer Schulleitung, eine maßgebliche Vortätigkeit und Qualifikation auf, die für das Anforderungsprofil eines Organes der Schulaufsicht die bestmöglichen Voraussetzungen mit sich bringt.In Zusammenschau der beruflichen Tätigkeit und Qualifikation von römisch 40 weist dieser auf Grund seiner stark schulstandortübergreifenden und mit einer Funktion als Pflichtschulinspektor inhaltlich eng verbundenen Tätigkeit, im Vergleich zu der eher schulstandortfokusierten Tätigkeit einer Schulleitung, eine maßgebliche Vortätigkeit und Qualifikation auf, die für das Anforderungsprofil eines Organes der Schulaufsicht die bestmöglichen Voraussetzungen mit sich bringt. Dies deckt sich auch mit der Feststellung des Landesschulrates für XXXX , dass XXXX beim Hearing ein umfassendes Konzept für alle Schultypen im Pflichtschulbereich vorlegen konnte, und damit seine "große Systemkenntnis der Bildungsregion XXXX " widerspiegelte. Im Vergleich zu XXXX und XXXX , die eher "auf den NMS Bereich zentriert sind", weist XXXX somit einen ganzheitlichen Ansatz zu allen Schultypen und alle zu betreuenden Arten auf."Dies deckt sich auch mit der Feststellung des Landesschulrates für römisch 40 , dass römisch 40 beim Hearing ein umfassendes Konzept für alle Schultypen im Pflichtschulbereich vorlegen konnte, und damit seine "große Systemkenntnis der Bildungsregion römisch 40 " widerspiegelte. Im Vergleich zu römisch 40 und römisch 40 , die eher "auf den NMS Bereich zentriert sind", weist römisch 40 somit einen ganzheitlichen Ansatz zu allen Schultypen und alle zu betreuenden Arten auf." Zu diesem Punkt wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß und im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass sei seit 2009 Schulleiterin sei. Aufgrund ihres fachlichen Wissens, sei es ihr gelungen, die Schule so zu entwickeln, dass ihre Schule zu einer "Leuchtturmschule" geworden sei. Sie habe 15 Jahre im sonderpädagogischen Bereich gearbeitet; sie habe mehrjährige Erfahrung mit mehrfach schwerbehinderten Kindern und Jugendlichen, dazu brauche es eine hohe soziale Kompetenz. Auch habe sie einige persönliche Weiterbildungsseminare besucht. Der Mitbeteiligte führte zusammengefasst aus, er habe umfassende dienstrechtliche und organisatorische Erfahrungen, er habe von 38 XXXX Pflichtschulen, dazu würden noch weitere 25 Schulen eines Kollegen kommen, die dienstrechtliche und organisatorische Führung in der Bildungsregion XXXX - XXXX innegehabt. Er sei Leiter der Arbeitsgemeinschaft "Schnittstelle Volksschule" gewesen. Er sei pädagogischer Leiter des Ferienlagers " XXXX " gewesen und sei es auch jetzt noch. Dieses Lager finde in den Sommermonaten Juli und August mit Kindern aus sozial-benachteiligten Familien statt. Er habe die Verantwortung im Bereich der Freizeitpädagogen gehabt. Er habe ein Referat als Bezirksschulrefernt geleitet. Das Referat habe den Schulinspektor, eine Assistentin und ihn umfasst und sei im Amt für "Schule und Bildung" angesiedelt gewesen. Er sei der Vorgesetzte der Assistentin gewesen.Der Mitbeteiligte führte zusammengefasst aus, er habe umfassende dienstrechtliche und organisatorische Erfahrungen, er habe von 38 römisch 40 Pflichtschulen, dazu würden noch weitere 25 Schulen eines Kollegen kommen, die dienstrechtliche und organisatorische Führung in der Bildungsregion römisch 40 - römisch 40 innegehabt. Er sei Leiter der Arbeitsgemeinschaft "Schnittstelle Volksschule" gewesen. Er sei pädagogischer Leiter des Ferienlagers " römisch 40 " gewesen und sei es auch jetzt noch. Dieses Lager finde in den Sommermonaten Juli und August mit Kindern aus sozial-benachteiligten Familien statt. Er habe die Verantwortung im Bereich der Freizeitpädagogen gehabt. Er habe ein Referat als Bezirksschulrefernt geleitet. Das Referat habe den Schulinspektor, eine Assistentin und ihn umfasst und sei im Amt für "Schule und Bildung" angesiedelt gewesen. Er sei der Vorgesetzte der Assistentin gewesen. Die belangte Behörde ergänzte, dass der Mitbeteiligte als Schulamtsleiter der Vorgesetzte aller Schulleitungen gewesen sei. Weiters führte die belangte Behörde im Hinblick auf den Mitbeteiligten zusammengefasst aus, dass auf Grund der inhaltlichen Verwandtschaft seiner Tätigkeit als Schulamtsleiter und die vergleichbare hierarchische Ebene zur Tätigkeit eines Pflichtschulinspektors, der Mitbeteiligte die Voraussetzungen mitbringe, dass er die ausgeschriebene Funktion bestmöglich erfüllen könne. Gerade die standortübergreifende und pädagogisch steuernde Aufgabe als Schulamtsleiter entspreche von der Aufgaben- und Verantwortungsebene der angestrebten Funktion eines Pflichtschulinspektors und es seien diese dort gewonnene Erfahrungswerte und Kompetenzen als einschlägig und entscheidungsmaßgeblich zu betrachten. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte grundsätzlich die angeführten Kriterien des Punkt 1 erfüllen. Es kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn diese aufgrund der Tätigkeit als Schulamtsleiter und der damit verbundenen standortübergreifenden Aufgaben des Mitbeteiligten von einer facheinschlägigen Vorqualifikation und daher von einem Vorsprung des Mitbeteiligten ausgeht. 3.6. Zum Ausschreibungspunkt Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen: Die belangte Behörde führte im Bescheid aus, dass in den Kategorien 1. Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie ein hohes Maß an sozialer Kompetenz 2. Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen 3. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen 4. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung der Ausschreibung der Mitbeteiligte umfassende standortübergreifende, koordinierende und steuernde Erfahrungen aufweise, die eng mit dem pädagogischen Aufgabenfeld eines Schulaufsichtsorganes im inhaltlichen Zusammenhang stünden und damit der Mitbeteiligte im Vergleich zu den Mitbewerbern alle wesentlichen Kategorien der Ausschreibung umfassend erfülle. Dies werde vorrangig auch durch die standortübergreifende Komponente und die Anzahl der Lehrkräfte im Aufsichtsbereich eines Schulamtsleiters gestärkt. Die mehrjährige Ausübung dieser Aufgaben, auch im Anschluss beim Amt der XXXX Landesregierung spreche für den Mitbeteiligten.der Ausschreibung der Mitbeteiligte umfassende standortübergreifende, koordinierende und steuernde Erfahrungen aufweise, die eng mit dem pädagogischen Aufgabenfeld eines Schulaufsichtsorganes im inhaltlichen Zusammenhang stünden und damit der Mitbeteiligte im Vergleich zu den Mitbewerbern alle wesentlichen Kategorien der Ausschreibung umfassend erfülle. Dies werde vorrangig auch durch die standortübergreifende Komponente und die Anzahl der Lehrkräfte im Aufsichtsbereich eines Schulamtsleiters gestärkt. Die mehrjährige Ausübung dieser Aufgaben, auch im Anschluss beim Amt der römisch 40 Landesregierung spreche für den Mitbeteiligten. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich an: "Hier möchte ich folgende Kenntnisse und Qualifikationen anführen: Ich habe zahlreiche Projekte durchgeführt, hervorstreichen möchte ich das Projekt SQA (Schulqualität Allgemeinbildung), da waren wir die Pilotschule. Weiters habe ich diese Projekte wie ‚Fimfam' oder mobile Lernbegleitung und zahlreiche sonstige Projekte begleitet. Ich bin auch Expertin im EDV-Wesen und habe selber Vorträge und Kurse darüber gehalten." Der Mitbeteiligte gab an: "Hervorstreichen möchte ich das Austauschprojekt ‚ XXXX - XXXX ', wo es um die Organisation des Lehrpersonals und um Besuche in der Partnerschule gegangen ist, Gespräche und Strategiebesprechungen, die Organisation des gesamten Dienstpersonal XXXX - XXXX (950 Lehrer) und die Organisation des XXXX Christkindleinzuges (hier wird in wochenlanger Vorarbeit mit 500 Lehrkräften und 500 Kindern ein "Christkindl" ausgewählt, welches am 4. Adventsonntag einzieht. Hier bedarf es mindestens 6 Sitzungen der Organisatoren, etwa 10 Rundschreiben pro Saison, mehrere schulbezogene Lehrveranstaltungen), Organisation der Flag-Football-Schülerliga. Im Zuge meiner Beamtendienstprüfung habe ich einen Kurs zu IKT-Grundkompetenzen absolviert."Der Mitbeteiligte gab an: "Hervorstreichen möchte ich das Austauschprojekt ‚ römisch 40 - römisch 40 ', wo es um die Organisation des Lehrpersonals und um Besuche in der Partnerschule gegangen ist, Gespräche und Strategiebesprechungen, die Organisation des gesamten Dienstpersonal römisch 40 - römisch 40 (950 Lehrer) und die Organisation des römisch 40 Christkindleinzuges (hier wird in wochenlanger Vorarbeit mit 500 Lehrkräften und 500 Kindern ein "Christkindl" ausgewählt, welches am 4. Adventsonntag einzieht. Hier bedarf es mindestens 6 Sitzungen der Organisatoren, etwa 10 Rundschreiben pro Saison, mehrere schulbezogene Lehrveranstaltungen), Organisation der Flag-Football-Schülerliga. Im Zuge meiner Beamtendienstprüfung habe ich einen Kurs zu IKT-Grundkompetenzen absolviert." Dazu ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte diese Kompetenzen erfüllen. Dies ergibt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen iVm dem jeweiligen glaubwürdigen Vorbringen.Dazu ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte diese Kompetenzen erfüllen. Dies ergibt sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit dem jeweiligen glaubwürdigen Vorbringen. 3.7. Zum Ausschreibungspunkt Erfahrung in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (z.B. Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen: Die Beschwerdeführerin führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus: "Ich möchte zwei Punkt hervorstreichen: Ich habe etwa 2013 - Sommer 2018 die Funktion als Prüfungsschule für den EGPA (Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss) innegehabt und unterstütze auch die anderen Schulen in dieser Tätigkeit. Dann gibt es ein zweites Projekt in Bezug auf internationale Erfahrungen: Das Projekt Fasty, hier geht es um ein EU-Projekt in der Zusammenarbeit mit der TU XXXX und Firmen aus Belgien und Deutschland."Die Beschwerdeführerin führte dazu in der mündlichen Verhandlung aus: "Ich möchte zwei Punkt hervorstreichen: Ich habe etwa 2013 - Sommer 2018 die Funktion als Prüfungsschule für den EGPA (Erwachsenengerechter Pflichtschulabschluss) innegehabt und unterstütze auch die anderen Schulen in dieser Tätigkeit. Dann gibt es ein zweites Projekt in Bezug auf internationale Erfahrungen: Das Projekt Fasty, hier geht es um ein EU-Projekt in der Zusammenarbeit mit der TU römisch 40 und Firmen aus Belgien und Deutschland." Der Mitbeteiligte führt aus: "Abgesehen von dem bereits genannten XXXX -Projekt, möchte ich noch zwei Kooperationen herausstreichen:römisch 40 -Projekt, möchte ich noch zwei Kooperationen herausstreichen: Erstens ‚Auf den Spuren der Justiz', unterstützt durch einen langjährigen Gerichtsjournalisten haben alle 10 XXXX Mittelschulen (Alle 4ten Klassen), jährlich die Möglichkeit, Einblicke in den Gerichtsalltag zu gewinnen. Zweitens: ‚junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt', darum geht es um die Kooperation der Arbeitskräfteinitiative, da erarbeiten Mittelschüler im Fach Berufsorientierung, Themen rund um die Berufswelt."Erstens ‚Auf den Spuren der Justiz', unterstützt durch einen langjährigen Gerichtsjournalisten haben alle 10 römisch 40 Mittelschulen (Alle 4ten Klassen), jährlich die Möglichkeit, Einblicke in den Gerichtsalltag zu gewinnen. Zweitens: ‚junge Menschen auf dem Arbeitsmarkt', darum geht es um die Kooperation der Arbeitskräfteinitiative, da erarbeiten Mittelschüler im Fach Berufsorientierung, Themen rund um die Berufswelt." Auch zu diesem Punkt hat sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen als auch glaubwürdigen Angaben ergeben, dass beide Bewerber diese Kompetenzen aufweisen. 3.8. Zum Ausschreibungspunkt Aus-/Weiterbildung im Bereich Management: Dazu führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus: "Ich habe natürlich die verpflichtende Schulmanagementausbildung, diese Ausbildung muss man in den ersten 4 Jahren als Schulleiterin, als Voraussetzung dafür, dass man nach 4 Jahren provisorischer Tätigkeit auch definitiv bestellt wird. Das 2 Jahre lang berufsbegleitend." Der Vertreter der belangten Behörde ergänzte diesbezüglich: "Meiner Erinnerung nach umfasst es 12 ECTS." Die Beschwerdeführerin führte aus: "Ja, das kann sein. Ich habe weiters die Leadership-Academy absolviert, diese ist vom Ministerium organisiert für Führungspersonen im Bildungsbereich. Das war ebenfalls berufsbegleitend für 1 Jahr, meiner Erinnerung nach waren es etwa 12 Tage. Ich habe natürlich auch noch viele andere Seminare und Weiterbildungsangebote wahrgenommen." Generell zu der Aus- und Weiterbildung führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich habe die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Pädagogik absolviert, sowie einige Seminare des zweiten Abschnitts, ich glaube, ich habe insgesamt etwa 90 ECTS im Bereich der Studienrichtung Pädagogik absolviert. Ich habe wie auch schon erwähnt zahlreiche Seminare im Bereich der Fort- und Weiterbildung absolviert. Wichtig ist es mir, auch auf meine Ausbildung im Sonderpädagogischen Bereich hinzuweisen. Ich habe am Sonderpädagogischen Institut der PH XXXX die Blockveranstaltung ‚Allgemeine Sonderschule' mit mündlicher und schriftlicher Lehramtsprüfung abgeschlossen und habe den bundesweiten Ausbildungslehrgang zur Sonderschullehrerin für körperbehinderte Kinder besucht."Generell zu der Aus- und Weiterbildung führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich habe die erste Diplomprüfung in der Studienrichtung Pädagogik absolviert, sowie einige Seminare des zweiten Abschnitts, ich glaube, ich habe insgesamt etwa 90 ECTS im Bereich der Studienrichtung Pädagogik absolviert. Ich habe wie auch schon erwähnt zahlreiche Seminare im Bereich der Fort- und Weiterbildung absolviert. Wichtig ist es mir, auch auf meine Ausbildung im Sonderpädagogischen Bereich hinzuweisen. Ich habe am Sonderpädagogischen Institut der PH römisch 40 die Blockveranstaltung ‚Allgemeine Sonderschule' mit mündlicher und schriftlicher Lehramtsprüfung abgeschlossen und habe den bundesweiten Ausbildungslehrgang zur Sonderschullehrerin für körperbehinderte Kinder besucht." Der Mitbeteiligte führte aus: "Ich habe zwei Studien abgeschlossen, konkret das Studium ‚Erziehung, Generationen, Lebenslauf' (Das ist ein Studienzweig des Diplomstudiums Pädagogik) und weiters das Studium des Universitätslehrganges ‚Politische Bildung' (Abgeschlossen als Master of Science). Ich habe zwei Jahre lang den Kurs ‚Zukunftsmanager' des Landes XXXX absolviert, das war berufsbegleitend etwa in den Jahren 2004/2005. Das war etwa ein Tag pro Monat Zeitaufwand [...] Ich habe auch die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A/B für Magistratsbedienstete absolviert. Ich verweise weiters auf die im Akt befindlichen Bestätigungen."Der Mitbeteiligte führte aus: "Ich habe zwei Studien abgeschlossen, konkret das Studium ‚Erziehung, Generationen, Lebenslauf' (Das ist ein Studienzweig des Diplomstudiums Pädagogik) und weiters das Studium des Universitätslehrganges ‚Politische Bildung' (Abgeschlossen als Master of Science). Ich habe zwei Jahre lang den Kurs ‚Zukunftsmanager' des Landes römisch 40 absolviert, das war berufsbegleitend etwa in den Jahren 2004 aus 2005,. Das war etwa ein Tag pro Monat Zeitaufwand [...] Ich habe auch die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe A/B für Magistratsbedienstete absolviert. Ich verweise weiters auf die im Akt befindlichen Bestätigungen." Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbeteiligte eine Aus-/Weiterbildung im Bereich Management aufweisen können. Die belangte Behörde führte (u.a.) im Bescheid an: "Auch ist der ganzheitlichen Zusammenhang bei XXXX im Anforderungsbereich Weiterbildung zu sehen, der ein umfassendes (universitäres) Weiterbildungsportfolios aufweist, das sich auf unterschiedliche Themenbereiche bezieht. Er bringt damit eine umfassende Weiterbildungsqualifizierung mit starker unterrichtlicher und schulischer Relevanz mit und erfüllt damit das für die ausgeschriebene Funktion vorgesehene Anforderungsprofil einer umfassenden Aus- und Weiterbildung in unterschiedlichen bildungsrelevanten Themenfeldern bestmöglich."Auch ist der ganzheitlichen Zusammenhang bei römisch 40 im Anforderungsbereich Weiterbildung zu sehen, der ein umfassendes (universitäres) Weiterbildungsportfolios aufweist, das sich auf unterschiedliche Themenbereiche bezieht. Er bringt damit eine umfassende Weiterbildungsqualifizierung mit starker unterrichtlicher und schulischer Relevanz mit und erfüllt damit das für die ausgeschriebene Funktion vorgesehene Anforderungsprofil einer umfassenden Aus- und Weiterbildung in unterschiedlichen bildungsrelevanten Themenfeldern bestmöglich. Insbesondere zB durch den Lehrgang Kommunikationspsychologie und Gesprächstechnik werden für die stark übergreifende Arbeit eines Pflichtschulinspektors wesentliche Grundlagen geschaffen, die sich auch mit der Dienstbeschreibung der XXXX XXXX vom 1.10.2011 deckt in der ihm in den Kategorien fachliche Kenntnisse, Fähigkeit und Auffassung, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit die Beurteilung ‚ausgezeichnet' bzw. ‚sehr gut' attestiert wird.Insbesondere zB durch den Lehrgang Kommunikationspsychologie und Gesprächstechnik werden für die stark übergreifende Arbeit eines Pflichtschulinspektors wesentliche Grundlagen geschaffen, die sich auch mit der Dienstbeschreibung der römisch 40 römisch 40 vom 1.10.2011 deckt in der ihm in den Kategorien fachliche Kenntnisse, Fähigkeit und Auffassung, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, Verantwortungsbewusstsein und Arbeitsleistung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit die Beurteilung ‚ausgezeichnet' bzw. ‚sehr gut' attestiert wird. XXXX hat sich bei der schul- und unterrichtsbezogenen Weiterbildung, die den größten Bezug zur dienstlichen Verwendung darstellt und die größte Bedeutung hat, zum Bachelor auf Eduction, aufbauend auf seine Lehramtsausbildung, nachqualifiziert, als Schulleitung die dabei verpflichtende Schulmanagementausbildung absolviert und an der Leadership Academy teilgenommen. XXXX hat ebenso den für eine Schulleitung verpflichtend abzuschließenden Schulmanagementlehrgang und die Leadership Academy absolviert.römisch 40 hat sich bei der schul- und unterrichtsbezogenen Weiterbildung, die den größten Bezug zur dienstlichen Verwendung darstellt und die größte Bedeutung hat, zum Bachelor auf Eduction, aufbauend auf seine Lehramtsausbildung, nachqualifiziert, als Schulleitung die dabei verpflichtende Schulmanagementausbildung absolviert und an der Leadership Academy teilgenommen. römisch 40 hat ebenso den für eine Schulleitung verpflichtend abzuschließenden Schulmanagementlehrgang und die Leadership Academy absolviert. Im Vergleich der Bewerber weist XXXX eine für die ausgeschriebene Funktion relevante und themendifferenzierte Weiterbildung auf, die mit seiner beruflichen Tätigkeit dem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil der ausgeschriebenen Funktion bestmöglich entspricht."Im Vergleich der Bewerber weist römisch 40 eine für die ausgeschriebene Funktion relevante und themendifferenzierte Weiterbildung auf, die mit seiner beruflichen Tätigkeit dem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil der ausgeschriebenen Funktion bestmöglich entspricht." Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zusammengefasst ausführt, dass der Punkt Weiterbildung bei ihr nicht vollständig angeführt sei und sie weitaus mehr fachlich einschlägige Qualifikationen aufzuweisen vermag als der Mitbeteiligte, so ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht nicht verkennt, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche Weiterbildungen aufweist. Jedoch ist zu beachten, dass der Mitbeteiligte sowohl einen Universitätslehrgang "Politische Bildung" als auch ein komplettes Pädagogikstudium erfolgreich beendet hat. Das Gericht kann daher die Ausführungen der belangten Behörde zu Gunsten des Mitbeteiligten nachvollziehen. 3.9. Zum Ausschreibungspunkt Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung: Dazu führte die Beschwerdeführerin aus: "Das sind alles Schlüsselkompetenzen für die Aufgabe als Schulleiterin. Ich möchte insbesondere auf meine zahlreichen und intensiven Ausbildungen im Bereich der Persönlichkeitsbildung verweisen." Der Mitbeteiligte führte aus: "Ich habe einen Lehrgang im Bereich der Kommunikationspsychologie und Gesprächstechnik absolviert, das war von der Kommunikationsentwicklung "Komment" von 2002 - 2003 und bin eigentlich, und das ist das Wesentliche, in meiner Zeit als Schulamtsleiter war ich täglich im Austausch mit Erziehungsberechtigten, Schülern und Schulpartnern bzw. Lehrpersonen. Das heißt Kommunikation war dort das Element, um das es gegangen ist. Ich möchte besonders betonen, dass ich in der Beratung von Eltern mit Migrationshintergrund tätig war, da die Kinder mit Migrationshintergrund einen großen Teil in XXXX einnehmen. Die hohe Zahl an außerordentlichen Schüler hat mich dazu veranlasst, damals in meiner Tätigkeit als Bezirksschulreferent, die Initiative ‚Sprachschlümpfe' ins Leben zu rufen. Hier sind beteiligt Dolmetscher (Studenten) die als Serviceleistung bei Elternabenden, Sprechstunden und Elternsprechtagen fungieren."Der Mitbeteiligte führte aus: "Ich habe einen Lehrgang im Bereich der Kommunikationspsychologie und Gesprächstechnik absolviert, das war von der Kommunikationsentwicklung "Komment" von 2002 - 2003 und bin eigentlich, und das ist das Wesentliche, in meiner Zeit als Schulamtsleiter war ich täglich im Austausch mit Erziehungsberechtigten, Schülern und Schulpartnern bzw. Lehrpersonen. Das heißt Kommunikation war dort das Element, um das es gegangen ist. Ich möchte besonders betonen, dass ich in der Beratung von Eltern mit Migrationshintergrund tätig war, da die Kinder mit Migrationshintergrund einen großen Teil in römisch 40 einnehmen. Die hohe Zahl an außerordentlichen Schüler hat mich dazu veranlasst, damals in meiner Tätigkeit als Bezirksschulreferent, die Initiative ‚Sprachschlümpfe' ins Leben zu rufen. Hier sind beteiligt Dolmetscher (Studenten) die als Serviceleistung bei Elternabenden, Sprechstunden und Elternsprechtagen fungieren." Auch diesbezüglich ist von der Erfüllung der Kompetenzen durch beide auszugehen. 3.10. Zur mindestens sechsjährigen Verwendung an Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereichs: Im angefochtenen Bescheid findet sich dazu: "Die zusätzlich als Wunschkriterien in der Ausschreibung aufgenommene sechsjährige schulische Praxis wird von XXXX und XXXX vollständig erfüllt, von XXXX mit 4 Jahren 9 Monaten und 28 Tagen nicht. In dieser Kategorie liegt hinsichtlich der schulischunterrichlichen Verwendung XXXX vor XXXX und XXXX ."Die zusätzlich als Wunschkriterien in der Ausschreibung aufgenommene sechsjährige schulische Praxis wird von römisch 40 und römisch 40 vollständig erfüllt, von römisch 40 mit 4 Jahren 9 Monaten und 28 Tagen nicht. In dieser Kategorie liegt hinsichtlich der schulischunterrichlichen Verwendung römisch 40 vor römisch 40 und römisch 40 . Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass XXXX eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit und zahlreiche, pädagogische Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern aufweisen kann, die von der Gestaltung und Organisation von Sommerlagern in den Jahren 2004-2016, mit Durchführung, Planung und Konzeptumsetzung, bis zu Trainingseinheiten als Kursleiter an der Universität XXXX reicht.Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass römisch 40 eine mehrjährige Unterrichtstätigkeit und zahlreiche, pädagogische Tätigkeiten in Zusammenarbeit mit Jugendlichen und Schülerinnen und Schülern aufweisen kann, die von der Gestaltung und Organisation von Sommerlagern in den Jahren 2004-2016, mit Durchführung, Planung und Konzeptumsetzung, bis zu Trainingseinheiten als Kursleiter an der Universität römisch 40 reicht. Im Zusammenhalt der nachstehenden Abwägung ist die längere unterrichtliche Tätigkeit alleine, die von den gesetzlichen Anforderungen mehrjährig zu erfüllen ist, kein entscheidungsrelevantes Kriterium, da die ausgeschriebene Funktion eine andere Grundausrichtung als selbst zu unterrichten, hat. Obwohl XXXX das Kriterium, der mindestens sechsjährigen Verwendung an Schulen des Aufsichtsbereiches - durch den Zeitraum 12.09.2005-21.06.2010 - nur teilweise erfüllt, ist davon auszugehen, dass er den angestrebten und damit intendierten Einblick in den Schulalltag, der sich in diesem Wunschkriterium niederschlägt, erbringt. Mit dieser Ausschreibungsformulierung, soll sichergestellt werden, dass eine zumindest längere Verwendung im Schulbereich erfolgt ist, um einen durchgehenden Ausbildungszyklus eines Jahrganges (1-4.Klasse) begleitet zu haben. Mit der fünfjährigen schulischen Verwendung ist der Genannte zwar hinsichtlich der unterrichtlichen Verwendung hinter die anderen Bewerber zu reihen, aber entspricht der konkrete Zeitraum mit ca. 5 Jahren einem "Schülerzyklus". Zu bemerken ist, dass die entsprechenden sonstigen und nachstehend abgewogenen und begründeten Leitungserfahrungen von XXXX im Vergleich zu der schulisch-unterrichtlichen und schutleitenden Funktion der Mitbewerber als für die ausgeschriebene Funktion als maßgeblich relevanter anzusehen ist.Obwohl römisch 40 das Kriterium, der mindestens sechsjährigen Verwendung an Schulen des Aufsichtsbereiches - durch den Zeitraum 12.09.2005-21.06.2010 - nur teilweise erfüllt, ist davon auszugehen, dass er den angestrebten und damit intendierten Einblick in den Schulalltag, der sich in diesem Wunschkriterium niederschlägt, erbringt. Mit dieser Ausschreibungsformulierung, soll sichergestellt werden, dass eine zumindest längere Verwendung im Schulbereich erfolgt ist, um einen durchgehenden Ausbildungszyklus eines Jahrganges (1-4.Klasse) begleitet zu haben. Mit der fünfjährigen schulischen Verwendung ist der Genannte zwar hinsichtlich der unterrichtlichen Verwendung hinter die anderen Bewerber zu reihen, aber entspricht der konkrete Zeitraum mit ca. 5 Jahren einem "Schülerzyklus". Zu bemerken ist, dass die entsprechenden sonstigen und nachstehend abgewogenen und begründeten Leitungserfahrungen von römisch 40 im Vergleich zu der schulisch-unterrichtlichen und schutleitenden Funktion der Mitbewerber als für die ausgeschriebene Funktion als maßgeblich relevanter anzusehen ist. Die 6jährige Verwendung im zu betreuenden Schultyp ist ein Wunschkriterium in der Ausschreibung, aber nicht Ausschlusskriterium, mit der Zielrichtung einer Kenntnis vom schulischen Aufsichtsgebiet aus Lehrersicht. Die gesetzlichen Anstellungserfordernisse sprechen von einer mehrjährigen Lehrpraxis, die der Genannte aufweist." Dazu führte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus: "Ich bin seit vielen Jahren, zunächst ab 1983 - 2009, im pädagogischen Dienst als Lehrerin und seit 2009 als Schulleiterin tätig. Mir ist eines sehr wichtig: Ich habe Kinder nach verschiedenen Lehrplänen (Volksschule, Allgemeine Sonderschule, Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, Lehrplan der Hauptschule und der Polytechnischen Schule) unterrichtet und ich habe ein erheblich überschrittenes Leistungskalkül, welches von der Dienstbehörde festgestellt wurde, aufzuweisen." Der Mitbeteiligte führte dazu aus: "Ich habe zwar nur 5 Jahre im Schuldienst verbracht, aber Faktum ist, dass ich nachher nicht in einen komplett anderen Bereich gewechselt bin, sondern als dienstrechtlich Vorgesetzter für die gesamte Region tätig war und damit täglich Berührungspunkte mit allen Schulen und Schultypen aufzuweisen hatte." Die belangte Behörde führte fort: "Das ist genau unsere Intention: Man sollte die Schule kennen, insbesondere verweise ich auf die Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereiches. Über den pädagogischen Aspekt hinausreichend hat der Kandidat gerade auf Grund seiner Tätigkeit in der Schulamtsleitung, eine wirklich ausgezeichnete Systemkenntnis gewinnen können. Diese Systemkenntnis deckt auch die anderen 5 Ausschreibungspunkte ab." Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kommt der Beschwerdeführerin in diesem Punkt ein klarer Eignungsvorsprung zu. 3.11. Die Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde darüber hinaus zusammengefasst ein, dass dieses Ausschreibungskriterium der mindestens sechsjährigen Verwendung an Schulen des zukünftigen Zuständigkeitsbereichs: von dem Mitbeteiligten nicht erfüllt werde. Dazu ist auszuführen: Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Mitbeteiligte die sechs Jahre nicht aufweist, jedoch erfüllt dieser nach der Aktenlage alle gesetzlichen Ernennungserfordernisse. Bei der mindestens sechsjährigen Verwendung handelt es sich um eines von mehreren Kriterien, die in der Ausschreibung ausdrücklich bloß als "zweckmäßig" bezeichnet wurden. Schon aus dieser Wortwahl wird deutlich, dass es sich dabei nicht um ein zwingendes Ernennungserfordernis handelt, sondern lediglich um zusätzliche Fähigkeiten (vgl. dazu VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164).Dazu ist auszuführen: Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der Mitbeteiligte die sechs Jahre nicht aufweist, jedoch erfüllt dieser nach der Aktenlage alle gesetzlichen Ernennungserfordernisse. Bei der mindestens sechsjährigen Verwendung handelt es sich um eines von mehreren Kriterien, die in der Ausschreibung ausdrücklich bloß als "zweckmäßig" bezeichnet wurden. Schon aus dieser Wortwahl wird deutlich, dass es sich dabei nicht um ein zwingendes Ernennungserfordernis handelt, sondern lediglich um zusätzliche Fähigkeiten vergleiche dazu VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164). Das Gericht teilt daher die Ansicht der belangten Behörde, wonach es sich um kein Ausschlusskriterium handelt. Auch kann das Gericht den Zweck dieses Kriteriums nachvollziehen und erscheint es ihm schlüssig, dass der Mitbeteiligte auch in einem Zeitraum von 12.09.2005 bis 21.06.2010 einen ausreichenden Einblick in den Schulalltag bekommen hat und eine längere Verwendung im Schulbereich erfolgt ist. Der Vorsprung der Beschwerdeführerin in diesem Punkt führt jedoch insgesamt nicht zu einer anderen Beurteilung als jener, welche die belangte Behörde in ihrer Gesamtbeurteilung nachvollziehbar vorgenommen hat. 3.12. Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie die einzelnen in der Ausschreibung enthaltenen Kenntnisse und Qualifikationen unterschiedlich gewichtet. Es ist nämlich auf der Hand liegend, dass bestimmte Punkte für die ausgeschriebene Funktion wichtiger sind als andere. Es ist nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die standortübergreifende Erfahrung durch die Tätigkeit als Schulamtsleiters einen sehr hohen Stellenwert für die ausgeschriebene Stelle hat. Es bleibt der Behörde nämlich unbenommen, Qualifikationen unterschiedlich zu bewerten und zu gewichten, solange die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen transparent gemacht werden (vgl. VfGH 05.10.2005, B 1005/04).Es ist nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass die standortübergreifende Erfahrung durch die Tätigkeit als Schulamtsleiters einen sehr hohen Stellenwert für die ausgeschriebene Stelle hat. Es bleibt der Behörde nämlich unbenommen, Qualifikationen unterschiedlich zu bewerten und zu gewichten, solange die der Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen transparent gemacht werden vergleiche VfGH 05.10.2005, B 1005/04). So leuchtet es ein, dass der Mitbeteiligte durch seine Tätigkeit als Schulamtsleiter umfassendere standortübergreifende, koordinierende und steuernde Erfahrungen aufweist als die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin weist als Direktorin zwar auch Erfahrungen in einer führenden Position auf, jedoch nur im Hinblick auf ihre Schule. Dies hat sich auch im Hearing gezeigt, demnach der Mitbeteiligte als einziger ein umfassendes Konzept für alle Schultypen im Pflichtschulbereich präsentierte. Die Beschwerdeführerin verkennt auch, dass ihr die belangte Behörde nicht die Kompetenz in den jeweiligen Bereichen oder gar für die ausgeschriebene Funktion an sich abspricht, sondern lediglich davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall dem Mitbeteiligten aufgrund der oben dargestellten Abwägung insgesamt ein Eignungsvorsprung zukommt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Qualifikationen der beiden Bewerber, der Würdigung dieser Qualifikationen sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Hearings, ist das Ergebnis der belangten Behörde nachvollziehbar, wenn sie annimmt, dass der Mitbeteiligte insgesamt die mit der Verwendung auf der ausgeschriebenen Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird und sie daher für die ausgeschriebene Stelle ausgewählt wurde. 3.13. So ergibt sich aus dem Hearing zum Mitbeteiligten: "Herr XXXX hat als einziger Kandidat ein umfassendes Konzept für alle Schultypen im Pflichtschulbereich präsentiert. Das Konzept wurde mit einem klaren durchgehenden roten Faden sehr anschaulich dargestellt. Er besitzt eine große Systemkenntnis der Bildungsregion XXXX , was auf seine derzeitige berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist."Herr römisch 40 hat als einziger Kandidat ein umfassendes Konzept für alle Schultypen im Pflichtschulbereich präsentiert. Das Konzept wurde mit einem klaren durchgehenden roten Faden sehr anschaulich dargestellt. Er besitzt eine große Systemkenntnis der Bildungsregion römisch 40 , was auf seine derzeitige berufliche Tätigkeit zurückzuführen ist. Die Ausführungen waren fachlich sehr fundiert. Auf die Fragen ging er detailliert und umfassen ein. Der Bewerber wirkte sehr authentisch, präsent und konzentriert. Die zeitlichen Vorgaben wurden gut eingehalten." Zur Beschwerdeführerin wurde ausgeführt: "Frau XXXX präsentierte viele fachlich gut fundierte Aussagen zu den derzeit relevanten Themen. Sie bewies dadurch eine gute fachliche Kenntnis. Der direkte Bezug zu den notwendigen Entwicklungen in der XXXX XXXX wurde kaum hergestellt. Angaben zum beruflichen Werdegang machte sie vor allem in der Mitte der Präsentation. Auf die gestellten Fragen ging die Bewerberin gut aber relativ kurz ein. Festzustellen ist, dass ihre Systemkenntnisse in der NMS ausgezeichnet sind. Für die anderen Schultypen trifft das nicht in der gleichen Weise zu."Frau römisch 40 präsentierte viele fachlich gut fundierte Aussagen zu den derzeit relevanten Themen. Sie bewies dadurch eine gute fachliche Kenntnis. Der direkte Bezug zu den notwendigen Entwicklungen in der römisch 40 römisch 40 wurde kaum hergestellt. Angaben zum beruflichen Werdegang machte sie vor allem in der Mitte der Präsentation. Auf die gestellten Fragen ging die Bewerberin gut aber relativ kurz ein. Festzustellen ist, dass ihre Systemkenntnisse in der NMS ausgezeichnet sind. Für die anderen Schultypen trifft das nicht in der gleichen Weise zu. Frau XXXX wirkte authentisch, sehr präsent und sehr nervös. Das Zeitdeputat hielt sie gut ein."Frau römisch 40 wirkte authentisch, sehr präsent und sehr nervös. Das Zeitdeputat hielt sie gut ein." Auch wurde der Mitbeteiligte einstimmig (18 stimmberechtigte Mitglieder) an erste Stelle gereiht; die Beschwerdeführerin hingegen einstimmig an die dritte Stelle. Dass die Beschwerdeführerin sehr nervös war, soll ihr nicht zum Nachteil gereichen, da dies nach Ansicht des Gerichtes der Bewerbungssituation geschuldet war. Bei der Beschwerdeführerin war im Hearing aber auch festzustellen, dass ihre Systemkenntnisse in der NMS ausgezeichnet sind, wenngleich dies für andere Schultypen nicht im selben Umfang zutrifft. Das Gericht übersieht weiters nicht, dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch in der Sonderpädagogik umfassende Erfahrung mitbringt. Ausschlaggebend aus Sicht der Kommission als auch des Bundesverwaltungsgerichtes ist aber die Tatsache, dass der Mitbeteiligte im Hearing als einziger Kandidat ein umfassendes Konzept für alle Schultypen im Pflichtschulbereich präsentierte, was durchaus als wesentlich anzusehen ist, sodass der Mitbeteiligte hier nachvollziehbar deutlich besser zu überzeugen vermochte. 3.14. Da beide Bewerber hohe Qualifikationen mitbringen, ist die Entscheidung der belangten Behörde im Gesamtergebnis durchaus vertretbar, wenn sie aufgrund der Tätigkeit als Schulamtsleiter von einem Vorsprung des Mitbeteiligten ausgeht. Dies wird auch durch das umfassende Konzept des Mitbewerbers, das im Hearing präsentiert und mit der Erstreihung des Mitbeteiligten prämiert wurde, bekräftigt. Zwar ist dieser Vorsprung nach Ansicht des Gerichtes nicht in allen Ausschreibungspunkten gegeben, doch verfügt der Beschwerdeführer insbesondere über eine höherrangige Fort- und Weiterbildung (nach Absolvierung der Lehramtsausbildung: zusätzlich ein zur Gänze absolviertes Pädagogikstudium sowie ein zur Gänze absolvierter Universitätslehrgang) und eine jahrelange Erfahrung als Schulamtsleiter und somit über schulübergreifende Verwaltungserfahrung. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin im hohen Ausmaß geeignet ist, die ausgeschriebene Funktion zu übernehmen, jedoch kann das Gericht die Entscheidung der belangten Behörde, dass der Mitbeteiligte an erste Stelle gereiht wurde, als sachlich nachvollziehen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu Spruchpunkt B): 4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 4.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W129.2147301.1.00

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