Obsah (13)
§ 10Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW141 2212420-1 SpruchW141 2212420-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERE
§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 29.06.2018 wurde
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG vom 04.06.2018 bis 15.07.2018 verloren hat.1. Mit Bescheid vom 29.06.2018 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG vom 04.06.2018 bis 15.07.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei den " XXXX " nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei den " römisch 40 " nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Bei der am 12.09.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Mattersburg (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 27.08.2018 als Reinigungskraft beim Dienstgeber sozialökonomischen Betrieb (SÖB) " XXXX " mit möglichem Arbeitsantritt am 31.08.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie hinsichtlich der Betreuungspflichten den Einwand vorbringe, dass ihr Kind krank gewesen sei und alle vier Stunden Fieber bekommen hätte. Sie sei nicht beim Arzt gewesen. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin betreffend der vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit an, dass sich diese aufgrund der Uhrzeit nicht ausgehe.
- Bei der am 12.09.2018 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Mattersburg (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung am 27.08.2018 als Reinigungskraft beim Dienstgeber sozialökonomischen Betrieb (SÖB) " römisch 40 " mit möglichem Arbeitsantritt am 31.08.2018 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie hinsichtlich der Betreuungspflichten den Einwand vorbringe, dass ihr Kind krank gewesen sei und alle vier Stunden Fieber bekommen hätte. Sie sei nicht beim Arzt gewesen. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin betreffend der vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit an, dass sich diese aufgrund der Uhrzeit nicht ausgehe.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.09.2018 wurde
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 31.08.2018 bis 22.10.2018 verloren hat.3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.09.2018 wurde
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 31.08.2018 bis 22.10.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei den " XXXX " nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beschäftigung bei den " römisch 40 " nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen den Bescheid vom 19.09.2018 richtete sich die, am 03.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, es sei ihr aufgrund der fieberhaften Erkrankung ihres Sohnes nicht möglich gewesen, den vorgegebenen Termin bei den XXXX am 31.08.2018 einzuhalten. Sie habe zudem die XXXX telefonisch über die Situation informiert.
- Gegen den Bescheid vom 19.09.2018 richtete sich die, am 03.10.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führte begründend an, es sei ihr aufgrund der fieberhaften Erkrankung ihres Sohnes nicht möglich gewesen, den vorgegebenen Termin bei den römisch 40 am 31.08.2018 einzuhalten. Sie habe zudem die römisch 40 telefonisch über die Situation informiert.
- Mit Schreiben vom 20.11.2018 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs der festgestellte Sachverhalt übermittelt. Ausgeführt wurde, dass mangels Konsultation eines Arztes die Erkrankung des Kindes nicht als berücksichtigungswürdiger Grund angesehen werden kann. Die Beschwerdeführerin wurde auch auf die Aussagen des SÖB hingewiesen, wonach sie angegeben habe, dass sie dort nicht arbeiten wolle und dies nicht berücksichtigt werden könne. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 03.12.2018 gegeben.
- Am 21.11.2018 langte eine E-Mail und ein Fax bei der belangten Behörde ein, in welchem die Beschwerdeführerin das ihr übermittelte Parteiengehört unkommentiert rückübermittelte.
- Am 22.11.2018 machte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin per Mail abermals auf die Möglichkeit einer Stellungnahme aufmerksam.
- Mit Bescheid vom 04.12.2018 wurde die Beschwerde vom 03.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.8. Mit Bescheid vom 04.12.2018 wurde die Beschwerde vom 03.10.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
- Mit Schreiben vom 14.12.2018, eingelangt am selben Tag, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Darin führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die zugewiesene Beschäftigung sei ihr nicht zumutbar gewesen. Der Arbeitsbeginn wäre mit 07:15 Uhr zu früh, da sie zwei Kinder habe. Es sei zudem problematisch, dass es wöchentlich einen neuen Zeitplan gäbe, da ein regelmäßiger Tagesablauf für ihre zwei Kinder notwendig sei. Dass die Tätigkeit jeden Tag wo anderes wäre, sei zudem problematisch. Die Beschwerdeführerin führte weiters aus, dass ihre Arbeitswilligkeit vorhanden sei, sie benötige jedoch täglich dieselben Arbeitszeiten sowie keine Wochenstundenzahl von mehr als
- Die Arbeit sollte auch nicht vor 08:00 Uhr beginnen.
- Am 09.01.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.03.2009 bis 29.01.2014 als Arbeiterin (Pizzaköchin) bei XXXX . Anschließend war sie im Zeitraum 30.01.2014 bis 19.06.2014 im Wochengeldbezug und im Zeitraum 20.06.2014 bis 03.05.2016 sowie vom 24.09.2016 bis 28.02.2018 im Bezug vom pauschalem Kinderbetreuungsgeld.Die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin war im Zeitraum von 01.03.2009 bis 29.01.2014 als Arbeiterin (Pizzaköchin) bei römisch 40 . Anschließend war sie im Zeitraum 30.01.2014 bis 19.06.2014 im Wochengeldbezug und im Zeitraum 20.06.2014 bis 03.05.2016 sowie vom 24.09.2016 bis 28.02.2018 im Bezug vom pauschalem Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie ist verheiratet und es liegen bei ihr Betreuungspflichten für zwei Kinder vor. Am 05.03.2018 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und wurde ihr in weiterer Folge Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt € 26,44 täglich zuerkannt. Aus der niederschriftlichen Einvernahme vom selben Tag geht hervor, dass die Beschwerdeführerin die Betreuungsverpflichtungen für ihre Kinder für die Aufnahme einer vollversicherten (nicht geringfügigen) Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 16 bzw. 20 Stunden pro Woche geregelt hat und sie über die Mindestverfügbarkeit im Rahmen der üblicherweise auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungen, das sind solche, die zwischen 07:00 Uhr und 19:00 Uhr bei üblicher Arbeitszeitverteilung auszuüben sind, aufgeklärt wurde. In dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld entzogen wird. Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein." In der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.2018 wurde festgehalten, dass die - erste -Einladung zum sozialökonomischen Betrieb " XXXX " besprochen wurde. Bereits bei dieser Betreuungsvereinbarung wurde als Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ausdrücklich angeführt, dass diese Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen ist, da die Beschwerdeführerin bereits länger arbeitslos ist und Vermittlungserschwernisse aufgetreten sind. In der Betreuungsvereinbarung befindet sich auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Sanktion bei Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund und bei Vereitelung des Erfolges des Leistungsbezuges.In der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.2018 wurde festgehalten, dass die - erste -Einladung zum sozialökonomischen Betrieb " römisch 40 " besprochen wurde. Bereits bei dieser Betreuungsvereinbarung wurde als Begründung für die beabsichtigte Vorgangsweise ausdrücklich angeführt, dass diese Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig zur Verbesserung der Wiedereingliederungschancen ist, da die Beschwerdeführerin bereits länger arbeitslos ist und Vermittlungserschwernisse aufgetreten sind. In der Betreuungsvereinbarung befindet sich auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Sanktion bei Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund und bei Vereitelung des Erfolges des Leistungsbezuges. Die Beschwerdeführerin nahm die erste Möglichkeit der Aufnahme einer Teilnahme beim SÖB " XXXX " mit Beginn 04.06.2018 nicht wahr.Die Beschwerdeführerin nahm die erste Möglichkeit der Aufnahme einer Teilnahme beim SÖB " römisch 40 " mit Beginn 04.06.2018 nicht wahr. Der Beschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche - zweite - Vermittlungsvorschlag zum SÖB " XXXX " am 27.08.2018 übergeben. Demnach hätte sie am 31.08.2018 um 12:00 Uhr zum Vorstellungstermin erscheinen müssen. Im Begleitschreiben zum Einladungsschreiben war festgehalten, dass die Maßnahme zur Steigerung der Arbeitsmotivation und der psychischen und physischen Belastbarkeit in alltäglichen Arbeitssituationen dient.Der Beschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche - zweite - Vermittlungsvorschlag zum SÖB " römisch 40 " am 27.08.2018 übergeben. Demnach hätte sie am 31.08.2018 um 12:00 Uhr zum Vorstellungstermin erscheinen müssen. Im Begleitschreiben zum Einladungsschreiben war festgehalten, dass die Maßnahme zur Steigerung der Arbeitsmotivation und der psychischen und physischen Belastbarkeit in alltäglichen Arbeitssituationen dient. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die möglichen Folgen einer Verweigerung der Teilnahme am Vorstellungsgespräch hingewiesen, welche - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruches für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen. Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 31.08.2018 zum Vorstellungstermin nicht anwesend war. Nach Auskunft durch den SÖB hat die Beschwerdeführerin telefonisch angegeben, ihr Kind sei krank und sie wolle nicht dort arbeiten. Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren
§ 10Al
VG eingeleitet.Paragraph 10, AlVG eingeleitet. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.09.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Die Beschwerdeführerin gab betreffend der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit nur an, dass es sich wegen der Uhrzeit nicht ausgeht. Betreffend der Betreuungspflichten gab sie an, ihr Kind sei krank gewesen und habe jede vierte Stunde Fieber bekommen, sie sei jedoch nicht bei einem Arzt gewesen. Am 09.10.2018 wurde im Zuge des Beschwerdevorverfahrens beim SÖB " XXXX " telefonisch eine Stellungnahme eingeholt. Dabei wurde angegeben, dass bei den Arbeitszeiten auf die Betreuungspflichten und sonstigen Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Es kann zwischen einer Teilzeitarbeit von 20, 25 oder 30 Wochenstunden oder einer Vollzeitarbeit von 38 Wochenstunden gewählt werden. Die Arbeitszeiten würden sich von Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 16:15 Uhr und an Freitagen von 08:30 Uhr bis 12:45 Uhr aufteilen. Teilzeitbeschäftigungen wären von Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und am Freitag von 08:30 Uhr bis 12:45 Uhr möglich. Beim SÖB sei es auch möglich seine Arbeitszeiten entsprechend den Betreuungspflichten anzupassen. Die tägliche Abfahrt sei um 08:30 Uhr und sollten die Mitarbeiterinnen täglich ca. 5 bis 10 Minuten früher am Standort erscheinen.Am 09.10.2018 wurde im Zuge des Beschwerdevorverfahrens beim SÖB " römisch 40 " telefonisch eine Stellungnahme eingeholt. Dabei wurde angegeben, dass bei den Arbeitszeiten auf die Betreuungspflichten und sonstigen Einschränkungen Rücksicht genommen wird. Es kann zwischen einer Teilzeitarbeit von 20, 25 oder 30 Wochenstunden oder einer Vollzeitarbeit von 38 Wochenstunden gewählt werden. Die Arbeitszeiten würden sich von Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 16:15 Uhr und an Freitagen von 08:30 Uhr bis 12:45 Uhr aufteilen. Teilzeitbeschäftigungen wären von Montag bis Donnerstag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und am Freitag von 08:30 Uhr bis 12:45 Uhr möglich. Beim SÖB sei es auch möglich seine Arbeitszeiten entsprechend den Betreuungspflichten anzupassen. Die tägliche Abfahrt sei um 08:30 Uhr und sollten die Mitarbeiterinnen täglich ca. 5 bis 10 Minuten früher am Standort erscheinen. Am 23.10.2018 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Notstandshilfe mit Rückgabedatum 24.10.2018 gestellt. Am 24.10.2018 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Antrag auf Notstandshilfe rückgegeben, jedoch wurde ihr die Notstandshilfe zwecks Erfüllung der achtwöchigen Sperrfirst erst mit 26.10.2018 zuerkannt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin abermals ein Arbeitsverhältnis beim SÖB " XXXX " mit Vorstellungstermin am 05.11.2018 übermittelt und wurde sie am 30.10.2018 im Zuge der Betreuungsvereinbarung neuerlich über die Gründe der Maßnahme sowie die möglichen Sanktionen einer Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. einer Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme informiert.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.10.2018 wurde der Beschwerdeführerin abermals ein Arbeitsverhältnis beim SÖB " römisch 40 " mit Vorstellungstermin am 05.11.2018 übermittelt und wurde sie am 30.10.2018 im Zuge der Betreuungsvereinbarung neuerlich über die Gründe der Maßnahme sowie die möglichen Sanktionen einer Nichtteilnahme ohne wichtigen Grund bzw. einer Vereitelung des Erfolgs dieser Maßnahme informiert. Die Beschwerdeführerin hat auch die neuerliche Möglichkeit der Arbeitsaufnahme beim SÖB " XXXX " mit möglichem Arbeitsantritt am 05.11.2018 nicht angenommen. In der Niederschrift vom 08.11.2018 gab sie diesbezüglich an, sie dürfe - laut ihrem Ehemann - aufgrund der Arbeitszeiten dort nicht zu arbeiten anfangen.Die Beschwerdeführerin hat auch die neuerliche Möglichkeit der Arbeitsaufnahme beim SÖB " römisch 40 " mit möglichem Arbeitsantritt am 05.11.2018 nicht angenommen. In der Niederschrift vom 08.11.2018 gab sie diesbezüglich an, sie dürfe - laut ihrem Ehemann - aufgrund der Arbeitszeiten dort nicht zu arbeiten anfangen. Die belangte Behörde nahm am 09.11.2018 Rücksprache mit dem SÖB und wurde von zwei Mitarbeiterinnen bestätigt, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, dass sie im Reinigungsbereich nicht arbeiten möchte. Am 04.12.2018 rief die Arbeiterkammer bei der belangten Behörde an und führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Kindergarten in XXXX bzw. XXXX würden erst um 07:45 Uhr öffnen.Am 04.12.2018 rief die Arbeiterkammer bei der belangten Behörde an und führte aus, die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Kindergarten in römisch 40 bzw. römisch 40 würden erst um 07:45 Uhr öffnen. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 05.12.2018 bei der belangten Behörde und gab an, sie wolle bei den " XXXX " nicht arbeiten, sondern woanders eine Arbeit aufnehmen. Sie wurde auf die Zumutbarkeitsbestimmungen hingewiesen.Die Beschwerdeführerin meldete sich am 05.12.2018 bei der belangten Behörde und gab an, sie wolle bei den " römisch 40 " nicht arbeiten, sondern woanders eine Arbeit aufnehmen. Sie wurde auf die Zumutbarkeitsbestimmungen hingewiesen. Am 07.01.2019 hat die belangte Behörde neuerlich mit dem SÖB " XXXX " telefonisch Rücksprache gehalten und gab dieser an, dass es sich beim Arbeitsbeginn 08.30 Uhr wie im Telefonat vom 09.10.2018 angegeben um ein Missverständnis handelt. Arbeitsbeginn wäre um 07.30 Uhr, wobei Arbeitskräfte ein paar Minuten (5 bis 10 Minuten) früher vor Ort sein müssen.Am 07.01.2019 hat die belangte Behörde neuerlich mit dem SÖB " römisch 40 " telefonisch Rücksprache gehalten und gab dieser an, dass es sich beim Arbeitsbeginn 08.30 Uhr wie im Telefonat vom 09.10.2018 angegeben um ein Missverständnis handelt. Arbeitsbeginn wäre um 07.30 Uhr, wobei Arbeitskräfte ein paar Minuten (5 bis 10 Minuten) früher vor Ort sein müssen. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 21.01.2019 sowie den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde. Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zum Vorstellungstermin beim SÖB " XXXX " am 27.08.2018 persönlich übergeben erhalten hat und sie am 31.08.2018 zum Vorstellungstermin nicht erschienen ist.Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zum Vorstellungstermin beim SÖB " römisch 40 " am 27.08.2018 persönlich übergeben erhalten hat und sie am 31.08.2018 zum Vorstellungstermin nicht erschienen ist. Unbestritten ist darüber hinaus, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Mehr noch handelt es sich beim Dienstgeber " XXXX " um einen sozialökonomischen Betrieb, dessen Ziel die Verbesserung der Vermittlungschancen und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt.Unbestritten ist darüber hinaus, dass die zugewiesene Stelle den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat. Mehr noch handelt es sich beim Dienstgeber " römisch 40 " um einen sozialökonomischen Betrieb, dessen Ziel die Verbesserung der Vermittlungschancen und die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie zum Vorstellungstermin am 31.08.2018 aufgrund der Erkrankung ihres Kindes nicht erscheinen habe können. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin keine Bestätigung eines Arztes vorlegen konnte und selbst angibt, sie sei nicht bei einem Arzt gewesen. Mangels Arztbestätigung über die Erkrankung des Kindes kann dieses Vorbringen nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Vorstellungstermins keine ärztliche Bestätigung eingeholt hat, obwohl ihr bewusst gewesen sein musste, dass sie ein Fernbleiben vom Termin belegen muss. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie könne die Arbeit nicht annehmen, da sich dies mit der Uhrzeit nicht ausgehe, so ist ihr zu entgegnen, dass sie gegenüber der belangten Behörde nachweislich erklärt hat, dass die Betreuungspflichten für ihre Kinder geregelt sind. Es kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass ein Arbeitsbeginn vor 08:00 Uhr nicht möglich sei, zumal sie keine alleinerziehende Mutter ist, sondern den Kindsvater und Ehegatten die Betreuungspflichten auch treffen. Zu verweisen ist dabei auch auf die Angaben des SÖB, wonach auf Betreuungspflichten Rücksicht genommen wird. Der früheste Arbeitsbeginn stellt 07:20 Uhr dar, sodass ein Verbringen der Kinder in den Kindergarten problemlos möglich ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach den Angaben des SÖB nahezu alle Mitarbeiterinnen Betreuungspflichten haben. Die Beschwerdeführerin hat sich dabei auch nicht an den SÖB gewendet, damit eine Lösung für das Problem mit den Betreuungspflichten gefunden werden kann. Entgegen den Angaben durch die Arbeiterkammer vom 04.12.2018 ist der Kindergarten in der Gemeinde XXXX - nach Internetrecherche - bereits ab 07:00 Uhr geöffnet, sodass eine Kinderbetreuung für die Arbeitszeiten ausreichend gewährleistet ist. Es ist nicht glaubhaft, dass eine Kinderbetreuung vor 07:45 Uhr in keinem von der Beschwerdeführerin aufgesuchten Kindergärten möglich ist. Ein Erreichen des Arbeitsortes um spätestens 07:25 Uhr ist jedenfalls gewährleistet, zumal der Beschwerdeführerin ein PKW zur Verfügung steht. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2018 (betreffend dem möglichen Arbeitsantritt am 05.11.2018) angegeben hat, dass sie von ihrem Ehemann aus die zugewiesene Beschäftigung nicht annehmen darf. Dazu ist auszuführen, dass die Annahme einer Beschäftigung nur in der alleinigen Entscheidung der Beschwerdeführerin liegt und sie sich dabei nicht von der Meinung des Ehemannes beeinflussen lassen darf. Dieser Argumentation kann sohin nicht gefolgt werden.Entgegen den Angaben durch die Arbeiterkammer vom 04.12.2018 ist der Kindergarten in der Gemeinde römisch 40 - nach Internetrecherche - bereits ab 07:00 Uhr geöffnet, sodass eine Kinderbetreuung für die Arbeitszeiten ausreichend gewährleistet ist. Es ist nicht glaubhaft, dass eine Kinderbetreuung vor 07:45 Uhr in keinem von der Beschwerdeführerin aufgesuchten Kindergärten möglich ist. Ein Erreichen des Arbeitsortes um spätestens 07:25 Uhr ist jedenfalls gewährleistet, zumal der Beschwerdeführerin ein PKW zur Verfügung steht. Auffällig ist, dass die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.11.2018 (betreffend dem möglichen Arbeitsantritt am 05.11.2018) angegeben hat, dass sie von ihrem Ehemann aus die zugewiesene Beschäftigung nicht annehmen darf. Dazu ist auszuführen, dass die Annahme einer Beschäftigung nur in der alleinigen Entscheidung der Beschwerdeführerin liegt und sie sich dabei nicht von der Meinung des Ehemannes beeinflussen lassen darf. Dieser Argumentation kann sohin nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin zeigte im Laufe des Verfahrens kein Interesse daran, die Betreuungspflichten für ihre Kinder derart zu regeln, dass eine Arbeitsaufnahme im SÖB oder auch am ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden kann. Zu verweisen ist dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde am 11.04.2018, in der sie angab, sie würde sich gerne um die Betreuung der Kinder kümmern. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits dreimal die verfahrensgegenständliche Stelle vermittelt erhalten hat, war sie noch nicht in der Lage, eine nachhaltige und funktionierende Betreuung für ihre Kinder zu finden, obwohl die Arbeitszeiten im gewöhnlichen Zeitfenster liegen und zumindest der Kindergarten in XXXX ab 07:00 Uhr geöffnet hat. Bereits aus dem mangelnden Willen, die Betreuungspflichten ihrer Kinder nachhaltig zu regeln, lässt sie die Unwilligkeit der Aufnahme der zugewiesenen Maßnahme erkennen.Die Beschwerdeführerin zeigte im Laufe des Verfahrens kein Interesse daran, die Betreuungspflichten für ihre Kinder derart zu regeln, dass eine Arbeitsaufnahme im SÖB oder auch am ersten Arbeitsmarkt ermöglicht werden kann. Zu verweisen ist dabei auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde am 11.04.2018, in der sie angab, sie würde sich gerne um die Betreuung der Kinder kümmern. Obwohl die Beschwerdeführerin bereits dreimal die verfahrensgegenständliche Stelle vermittelt erhalten hat, war sie noch nicht in der Lage, eine nachhaltige und funktionierende Betreuung für ihre Kinder zu finden, obwohl die Arbeitszeiten im gewöhnlichen Zeitfenster liegen und zumindest der Kindergarten in römisch 40 ab 07:00 Uhr geöffnet hat. Bereits aus dem mangelnden Willen, die Betreuungspflichten ihrer Kinder nachhaltig zu regeln, lässt sie die Unwilligkeit der Aufnahme der zugewiesenen Maßnahme erkennen. Für den erkennenden Senat ist zwar erkennbar, dass die Aufnahme einer Tätigkeit durch Betreuungspflichten erschwert werden kann, doch ist diese dadurch nicht verunmöglicht, vor allem, wenn beide Elternteile vorhanden sind und die Betreuungspflichten somit aufgeteilt werden können. Für den erkennenden Senat steht fest, dass der eigentliche Ablehnungsgrund der Beschäftigung ist, dass die Beschwerdeführerin nicht im Reinigungsbereich arbeiten will. Dies führte sie bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.09.2018 an. Dies wird auch durch die Dienstgebermeldung vom 31.08.2018 bestätigt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem SÖB angegeben hat, dass sie dort nicht arbeiten will. Die Beschwerdeführerin gab zudem am 05.12.2018 bei der belangten Behörde explizit an, dass sie beim SÖB " XXXX " nicht arbeiten will.Für den erkennenden Senat steht fest, dass der eigentliche Ablehnungsgrund der Beschäftigung ist, dass die Beschwerdeführerin nicht im Reinigungsbereich arbeiten will. Dies führte sie bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.09.2018 an. Dies wird auch durch die Dienstgebermeldung vom 31.08.2018 bestätigt, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem SÖB angegeben hat, dass sie dort nicht arbeiten will. Die Beschwerdeführerin gab zudem am 05.12.2018 bei der belangten Behörde explizit an, dass sie beim SÖB " römisch 40 " nicht arbeiten will. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, ein regelmäßiger Tagesablauf wäre vor allem wegen der Kinder unumgänglich, führt ins Leere. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Arbeitszeiten sich nicht täglich oder wöchentlich ändern, sondern lediglich der Einsatzort. Aufgrund der Öffnungszeiten des Kindergartens um 07:00 Uhr und des Arbeitsbeginnes nicht vor 07:20 Uhr, würde sich an der täglichen Routine am Morgen nichts ändern. Die Stelle beim SÖB hat somit keine Auswirkungen auf die Kinder der Beschwerdeführerin. Der Beschwerdeführerin wäre es auch möglich gewesen, eine Teilzeitstelle im Ausmaß von 20 Wochenstunden anzunehmen, wie sie im Vorlageantrag forderte. Für den erkennenden Senat steht somit fest, dass der Beschwerdeführerin die Aufnahme der Beschäftigung beim SÖB zumutbar war und die noch offenen Fragen auch durch ein Gespräch mit dem SÖB geklärt hätten werden können. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch weder um funktionierende Betreuungspflichten für ihre Kinder bemüht hatte, noch um die Ausgestaltung der zugewiesenen Beschäftigung, ist von einem Unwillen der Beschwerdeführerin am Zustandekommen dieser Beschäftigung auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde ihm Rahmen ihrer Antragsstellung darüber informiert, dass ihr bei Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung das Arbeitslosengeld entzogen wird. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin auch im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.2018 eindeutig darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet gewesen ist, der Einladung zum Vorstellungstermin beim SÖB " XXXX " nachzukommen. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass sowohl die Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. die Vereitelung des Erfolges den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest sechs Wochen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführerin musste sohin bewusst gewesen sein, dass sie sich zu bewerben hat.Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin auch im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.2018 eindeutig darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet gewesen ist, der Einladung zum Vorstellungstermin beim SÖB " römisch 40 " nachzukommen. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass sowohl die Nichtteilnahme an der Maßnahme bzw. die Vereitelung des Erfolges den Verlust des Leistungsbezuges für zumindest sechs Wochen nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführerin musste sohin bewusst gewesen sein, dass sie sich zu bewerben hat. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Unter den genannten Gesichtspunkten ist es für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtteilnahme am Vorstellungsgespräch am 31.08.2018 die Aufnahme eines Dienstverhältnisses vereitelt hat. Laut Auszug aus dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 21.01.2019 stand die Beschwerdeführerin bis 04.11.2018 im Bezug von Notstandshilfe. Die Wiederaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum, geht aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug nicht hervor. Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie die Übernahme des verfahrensgegenständlichen Einladungsschreibens und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Vorstellungstermin beim SÖB " XXXX " nicht erschienen ist, stehen somit auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.Der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, sowie die Übernahme des verfahrensgegenständlichen Einladungsschreibens und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zum Vorstellungstermin beim SÖB " römisch 40 " nicht erschienen ist, stehen somit auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
§ 56Abs. 2 Al
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
- Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 31.08.2018 bis 22.10.2018.
§ 7Abs. 1 Al
VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (§ 9 Abs. 3 AlVG).In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung (Paragraph 9, Absatz 3, AlVG). Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (Paragraph 9, Absatz 4, AlVG). Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (§ 9 Abs. 7 AlVG).Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (§ 9 Abs. 8 AlVG).Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen (Paragraph 9, Absatz 8, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG)(Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Zuge der Betreuungsvereinbarung vom 14.05.2018 darüber informiert, dass diese Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig ist, um die Vermittlungserschwernisse zu überwinden und die länger andauernde Arbeitslosigkeit zu beenden. Diese Ziele gelten natürlich auch für die verfahrensgegenständlich zweite Zuweisung zu dieser Maßnahme. Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 21.01.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, indem sie das Angebot, eine durch die belangte Behörde geförderten Beschäftigung, nicht angenommen hat und somit das Scheitern der diesbezüglichen Bemühungen um ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Kauf genommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts hat die belangte Behörde demzufolge gesetzeskonform die verfahrensgegenständliche Sanktion ausgesprochen. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin bereits mit der Zubuchung für den Termin am 31.08.2018 beim SÖB " XXXX ", die Möglichkeit gegeben ihre Arbeitslosigkeit zu beenden und ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, in dem sie am Vorstellungstermin teilnimmt und in weiterer Folge auch das Arbeitsverhältnis beginnt. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin, vereitelt.Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin bereits mit der Zubuchung für den Termin am 31.08.2018 beim SÖB " römisch 40 ", die Möglichkeit gegeben ihre Arbeitslosigkeit zu beenden und ihre Arbeitswilligkeit unter Beweis zu stellen, in dem sie am Vorstellungstermin teilnimmt und in weiterer Folge auch das Arbeitsverhältnis beginnt. Diese Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin, vereitelt. In der mit der Beschwerdeführerin am 12.09.2018 aufgenommen Niederschrift
§ 10Al
VG gab diese an, dass ihr Kind krank gewesen sei und sie deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen konnte.Paragraph 10, AlVG gab diese an, dass ihr Kind krank gewesen sei und sie deshalb nicht zum Vorstellungsgespräch erscheinen konnte. Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis der Wichtigkeit des Termins nicht mit ihrem Kind zum Arzt gegangen ist und eine ärztliche Bestätigung eingeholt hat. Daraus ist zu schließen, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen ist, den Vorstellungstermin wahrzunehmen oder zumindest einen neuen Vorstellungstermin zu vereinbaren, um die Chance doch noch zu nutzen. Der bloße Verweis auf die Erkrankung ihres Kindes ohne ärztliche Bestätigung vermag die Beschwerdeführerin nicht von ihrer Pflicht zum Erscheinen befreien. Geförderte Beschäftigungen werden aus Steuergeldern finanziert und sollen arbeitswilligen aber arbeitsmarktfernen Personen die Möglichkeit bieten wieder am 1. Arbeitsmarkt einsteigen zu können. Diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführerin mit der Zubuchung für den Termin am 31.08.2018 gegeben.
§ 9Al
VG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden.
Paragraph 9, AlVG, hat eine arbeitslose Person daher alle ihr zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit von sich aus möglichst rasch zu beenden. Aufgrund der seit 05.03.2018 andauernden Arbeitslosigkeit und den Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung der Beschwerdeführerin gewesen die angebotene geförderte Beschäftigung bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen.Paragraphen 9 und 10 AlVG wäre es die Verantwortung der Beschwerdeführerin gewesen die angebotene geförderte Beschäftigung bereits bei der ersten angebotenen Möglichkeit anzunehmen.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
§ 10Abs. 1 Al
VG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine anderweitige Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt welche die Arbeitslosigkeit ausschließt wurde innerhalb der relevanten Nachsichtsfrist nicht aufgenommen. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin hat diese den Erfolg der Maßnahme gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vereitelt, da sie zum vorgeschriebenen Vorstellungstermin nicht erschienen ist. Dazu ist noch anzumerken, dass ihr die Aufnahme einer anderen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch während der Ausschlussfirst möglich gewesen wäre und es ihr daher freigestanden wäre, weiter nach einer andren Arbeitsstelle zu suchen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vereitelt, da sie zum vorgeschriebenen Vorstellungstermin nicht erschienen ist. Dazu ist noch anzumerken, dass ihr die Aufnahme einer anderen Beschäftigung am ersten Arbeitsmarkt auch während der Ausschlussfirst möglich gewesen wäre und es ihr daher freigestanden wäre, weiter nach einer andren Arbeitsstelle zu suchen. Die zugewiesene Maßnahme war der Beschwerdeführerin
§ 9Abs 2 Al
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar.Die zugewiesene Maßnahme war der Beschwerdeführerin
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Einwand der Beschwerdeführerin, eine Beschäftigung, welche vor 08:00 Uhr morgens beginnt, wäre ihr wegen ihrer zwei kleinen Kinder nicht zumutbar, führt ins Leere. Wie beweiswürdigend festgestellt, wäre ein Kindergarten erreichbar, in der die Beschwerdeführerin ihre Kinder ab 07:00 Uhr bringen könnte und somit rechtzeitig um 07:20 Uhr ihre Arbeit antreten könnte. Die Beschwerdeführerin hat jedoch keine Anstrengungen unternommen, eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu finden, sondern verwies nur pauschal auf einen möglichen Arbeitsantritt ab 08:00 Uhr. Die ihr zugewiesene Beschäftigung war der Beschwerdeführerin somit auch im Hinblick auf die geforderte Arbeitszeit zumutbar. Zu verweisen ist dazu noch auf die Angaben der Mitarbeiterinnen des SÖB, die angaben, bei der Arbeitszeit wird auch auf die Betreuungspflichten Rücksicht genommen. Der Einwand, dass ein regelmäßiger Tagesablauf und eine feste Arbeitsstelle wegen ihrer Kinder notwendig wäre, kann nicht gefolgt werden, zumal sich nichts an den Arbeitszeiten ändert und höchstens mal eine Stunde länger zu arbeiten ist, wie es auch in den meisten Arbeitsstellen möglich ist. Die Mehrstunden werden jedoch durch Freizeitausgleich zeitnah ausgeglichen. Dieser Einwand führt daher auch ins Leere. Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Einwände wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und besteht auch kein Grund zur Annahme, dass solche vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, die Beschäftigung aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat durch das Nichterscheinen zum Vorstellungstermin eine Vereitelungshandlung gesetzt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
§ 10Abs 1 Z 3 erster Satz Al
VG verwirklicht hat.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, erster Satz AlVG verwirklicht hat. Rechtlich ist auszuführen, dass
§ 10Abs. 1 Al
VG der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen verliert, wenn er ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Rechtlich ist auszuführen, dass
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen verliert, wenn er ohne wichtigen Grund den Erfolg der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Beschwerdeführerin hat durch die Nichtteilnahme an der oben angeführten Maßnahme ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme SÖB " XXXX " mit Beginn am 31.08.2018 verweigert.Die Beschwerdeführerin hat durch die Nichtteilnahme an der oben angeführten Maßnahme ohne wichtigen Grund die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme SÖB " römisch 40 " mit Beginn am 31.08.2018 verweigert. Da im Fall der Beschwerdeführerin eine wiederholte Pflichtverletzung
§ 10Abs. 1 Z 1 bis 4 Al
VG vorliegt, weil mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018 bereits für die Zeit vom 04.06.2018 bis 15.07.2018 eine Sanktion
§ 10Abs. 1 Al
VG verhängt wurde und sie seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben hat, ist der Sanktionsverlust für acht Wochen auszusprechen und somit theoretisch für die Zeit vom 31.08.2018 bis 25.10.2018. Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mit 22.10.2018 endete und sie für den Zeitraum 23.10.2018 bis inklusive 25.10.2018 kein Arbeitslosengeld bezog, wurde mit Bescheid vom 19.09.2018 der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom 31.08.2018 bis 22.10.2018 gesperrt.Da im Fall der Beschwerdeführerin eine wiederholte Pflichtverletzung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AlVG vorliegt, weil mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2018 bereits für die Zeit vom 04.06.2018 bis 15.07.2018 eine Sanktion
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verhängt wurde und sie seit diesem Zeitpunkt keine neue Anwartschaft erworben hat, ist der Sanktionsverlust für acht Wochen auszusprechen und somit theoretisch für die Zeit vom 31.08.2018 bis 25.10.
- Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld mit 22.10.2018 endete und sie für den Zeitraum 23.10.2018 bis inklusive 25.10.2018 kein Arbeitslosengeld bezog, wurde mit Bescheid vom 19.09.2018 der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin vom 31.08.2018 bis 22.10.2018 gesperrt. Abschließend sei hier noch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin am 23.10.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe eingebracht hat und von ihr auch der vorgeschriebene Rückgabetermin mit 24.10.2018 eingehalten wurde, weshalb ihr theoretisch ab diesem Tag Notstandshilfe hätte zuerkannt werden können. Ihr wurde jedoch der Notstandshilfeanspruch erst ab 26.10.2018, sohin außerhalb der achtwöchigen Sperrfirst, zuerkannt. Dieser Umstand wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft. Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (31.08.2018 bis 25.10.2018) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des § 10 Abs. 1 AlVG vor.Da die Beschwerdeführerin nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (31.08.2018 bis 25.10.2018) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von den Sanktionen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W141.2212420.1.00