GVG, BGBl. I Nr. 33/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. II.
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 2 620 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu tragen.römisch zwei.
Paragraph 351 j, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens in der Höhe von 2 620 Euro binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu tragen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 Z 4 VO-EKO ("Bei der beantragten Arzneispezialität handelt es sich um eine neue Darreichungsform eines im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffes oder einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffkombination") und medizinisch-therapeutisch
2 Z 4 VO-EKO ("Die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten/Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen") eingestuft.
Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO ("Bei der beantragten Arzneispezialität handelt es sich um eine neue Darreichungsform eines im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffes oder einer im Erstattungskodex angeführten Wirkstoffkombination") und medizinisch-therapeutisch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, VO-EKO ("Die beantragte Arzneispezialität hat einen zusätzlichen therapeutischen Nutzen für die Mehrzahl der Patienten/Patientinnen, welche für die Behandlung mit dem beantragten Mittel in Frage kommen, im Vergleich zu therapeutischen Alternativen") eingestuft.
2 ASVG.Die beantragte, im Spruch genannte Arzneispezialität falle in die Kategorie 1 (Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten) der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG. Der Fachinformation sei zu entnehmen: "Eine Behandlung mit XXXX sollte durch Ärzte, die in der Onkologie und/oder Hämatologie erfahren sind, eingeleitet und überwacht werden. ...""Eine Behandlung mit römisch 40 sollte durch Ärzte, die in der Onkologie und/oder Hämatologie erfahren sind, eingeleitet und überwacht werden. ..." Der XXXX müsse mit der beigepackten XXXX befüllt werden. Der XXXX sollte auf intakte, nicht-gereizte Haut an der Armrückseite oder am Abdomen angebracht werden. Die Armrückseite dürfe nur verwendet werden, wenn eine Pflegeperson verfügbar sei, die den Status des XXXX überwachen könne. XXXX werde ungefähr 27 Stunden, nachdem der XXXX auf der Haut des Patienten angebracht worden sei, über einen Zeitraum von circa 45 min abgegeben. Der XXXX sollte nach Befüllung unmittelbar angewendet werden. Er könne am gleichen Tag, an dem die zytotoxische Chemotherapie erfolge, angebracht werden, sofern die Anwendung zeitlich so gesteuert würde, dass der XXXX mindestens 24 Stunden nach der zytotoxischen Chemotherapie abgebe.Der römisch 40 müsse mit der beigepackten römisch 40 befüllt werden. Der römisch 40 sollte auf intakte, nicht-gereizte Haut an der Armrückseite oder am Abdomen angebracht werden. Die Armrückseite dürfe nur verwendet werden, wenn eine Pflegeperson verfügbar sei, die den Status des römisch 40 überwachen könne. römisch 40 werde ungefähr 27 Stunden, nachdem der römisch 40 auf der Haut des Patienten angebracht worden sei, über einen Zeitraum von circa 45 min abgegeben. Der römisch 40 sollte nach Befüllung unmittelbar angewendet werden. Er könne am gleichen Tag, an dem die zytotoxische Chemotherapie erfolge, angebracht werden, sofern die Anwendung zeitlich so gesteuert würde, dass der römisch 40 mindestens 24 Stunden nach der zytotoxischen Chemotherapie abgebe. Der "Doku zu weiteren Aspekten", welche dem Antrag beigelegt worden sei, sei diesbezüglich auch noch zu entnehmen: " XXXX ist ein innovativer XXXX , der eine Anwendung am Tag der Chemotherapie ermöglicht und 27 Stunden später XXXX dem Patienten automatisch über einen Zeitraum von 45 Minuten zuführt [....] Der XXXX erspart Patienten Termine im Krankenhaus (bzw. beim niedergelassenen Arzt) und setzt damit medizinische Ressourcen frei."" römisch 40 ist ein innovativer römisch 40 , der eine Anwendung am Tag der Chemotherapie ermöglicht und 27 Stunden später römisch 40 dem Patienten automatisch über einen Zeitraum von 45 Minuten zuführt [....] Der römisch 40 erspart Patienten Termine im Krankenhaus (bzw. beim niedergelassenen Arzt) und setzt damit medizinische Ressourcen frei." Die Arzneispezialität sei aus den angeführten Gründen somit im Krankenhaus zu applizieren.
3 VO-EKO abgewiesen und unter Spruchpunkt 2.)
3 VO-EKO aus dem Erstattungskodex gestrichen wurde.3. Nach Befassung der Heilmittel-Evaluierungs-Kommission erging seitens des Hauptverbandes der im Spruch genannte Bescheid, mit welchem unter Spruchpunkt 1) der Antrag auf Aufnahme der im Spruch genannten Arzneispezialität in den Erstattungskodex
Paragraph 20, Absatz 3, VO-EKO abgewiesen und unter Spruchpunkt 2.)
Paragraph 20, Absatz 3, VO-EKO aus dem Erstattungskodex gestrichen wurde. Ergänzend wurde dieser Bescheid in Reaktion auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dahingehend begründet, die Behauptung, dass der Hauptverband der Meinung sei, dass XXXX nur durch einen in der Onkologie erfahrenen Arzt appliziert werden dürfe und es sich deshalb um ein Spitalsprodukt handle, sei unrichtig. Es sei lediglich einleitend die Fachinformation zitiert worden, dass "eine Behandlung mit XXXX durch Ärzte, die in der Onkologie und/oder Hämatologie erfahren sind, eingeleitet und überwacht werden sollte". Diese Anmerkung sei nicht ausschlaggebend für die Nicht-Erstattungsfähigkeit der gegenständlichen Arzneispezialität gewesen.Ergänzend wurde dieser Bescheid in Reaktion auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dahingehend begründet, die Behauptung, dass der Hauptverband der Meinung sei, dass römisch 40 nur durch einen in der Onkologie erfahrenen Arzt appliziert werden dürfe und es sich deshalb um ein Spitalsprodukt handle, sei unrichtig. Es sei lediglich einleitend die Fachinformation zitiert worden, dass "eine Behandlung mit römisch 40 durch Ärzte, die in der Onkologie und/oder Hämatologie erfahren sind, eingeleitet und überwacht werden sollte". Diese Anmerkung sei nicht ausschlaggebend für die Nicht-Erstattungsfähigkeit der gegenständlichen Arzneispezialität gewesen. Da jedoch die beantragte Arzneispezialität am Tag der Chemotherapie anzuwenden sei, sei der Hauptverband der Auffassung, dass es sich hierbei um ein Krankenhausprodukt handle. Die Art der Anwendung des XXXX werde im Detail in der Fachinformation " XXXX " beschrieben.Da jedoch die beantragte Arzneispezialität am Tag der Chemotherapie anzuwenden sei, sei der Hauptverband der Auffassung, dass es sich hierbei um ein Krankenhausprodukt handle. Die Art der Anwendung des römisch 40 werde im Detail in der Fachinformation " römisch 40 " beschrieben. Der Rechtsauffassung des Unternehmens, dass sich die Definition des "Krankenhausproduktes" im Rahmen der Negativliste nur auf die Anwendung im stationären Bereich beziehe, nicht jedoch auf Krankenhausambulanzen, sei wie folgt zu entgegnen: Es sei richtig, dass Chemotherapien nicht nur im stationären Setting, sondern auch z.B. in Krankenhausambulanzen durchgeführt werden können. Krankenhausambulanzen seien jedoch
G Krankenanstalten im Sinne des § 1 leg.cit. und somit dem intramuralen Bereich zuzuordnen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Chemotherapien im Regelfall nicht im niedergelassenen Bereich zu verabreichen seien.Es sei richtig, dass Chemotherapien nicht nur im stationären Setting, sondern auch z.B. in Krankenhausambulanzen durchgeführt werden können. Krankenhausambulanzen seien jedoch
Paragraph 2, Absatz eins, KAKuG Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, leg.cit. und somit dem intramuralen Bereich zuzuordnen. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass Chemotherapien im Regelfall nicht im niedergelassenen Bereich zu verabreichen seien. Zusammenfassend erfolge die Verabreichung einer zytostatischen Therapie generell im intramuralen Bereich (Spitalsambulanz, Tagesklinik oder mehrtägiger stationärer Aufenthalt) und ziehe nach sich, dass XXXX somit nur für die Anwendung im intramuralen Bereich infrage komme, da die beantragte Arzneispezialität am selben Tag der Chemotherapie angebracht werde und somit Teil des intramuralen Behandlungskonzeptes sei.Zusammenfassend erfolge die Verabreichung einer zytostatischen Therapie generell im intramuralen Bereich (Spitalsambulanz, Tagesklinik oder mehrtägiger stationärer Aufenthalt) und ziehe nach sich, dass römisch 40 somit nur für die Anwendung im intramuralen Bereich infrage komme, da die beantragte Arzneispezialität am selben Tag der Chemotherapie angebracht werde und somit Teil des intramuralen Behandlungskonzeptes sei. Des Weiteren werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
3 VO- EKO lediglich geprüft worden sei, ob die beantragte Arzneispezialität
2 ASVG von der Erstattung ausgeschlossen sei. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens werde weder eine medizinisch-therapeutische noch eine gesundheitsökonomische Evaluation durchgeführt.Des Weiteren werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
Paragraph 20, Absatz 3, VO- EKO lediglich geprüft worden sei, ob die beantragte Arzneispezialität
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG von der Erstattung ausgeschlossen sei. Zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens werde weder eine medizinisch-therapeutische noch eine gesundheitsökonomische Evaluation durchgeführt. Die beantragte Arzneispezialität falle zusammenfassend in die Kategorie 1 (Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten) der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien
2 ASVG. Da die beantragte Arzneispezialität somit nicht erstattungsfähig sei, habe der Hauptverband
3 VO-EKO den Antrag abzulehnen und die Arzneispezialität aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen.Die beantragte Arzneispezialität falle zusammenfassend in die Kategorie 1 (Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten) der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG. Da die beantragte Arzneispezialität somit nicht erstattungsfähig sei, habe der Hauptverband
Paragraph 20, Absatz 3, VO-EKO den Antrag abzulehnen und die Arzneispezialität aus dem Roten Bereich des Erstattungskodex zu streichen.
Fachinformation ungefähr 24 Stunden nach der letzten Dosis der Chemotherapie erfolgen. Die XXXX XXXX sei mit Einführung des Erstattungskodex seit XXXX im Gelben Bereich Erstattungskodex gelistet und mit Wirkung vom XXXX von der Gelben in die Grüne Box übernommen worden. Aufgrund des zeitkritischen Anwendungsschemas von XXXX - zumindest 24 Stunden nach Gabe einer Chemotherapie, wobei eine zu späte Anwendung mit einem Wirkverlust einhergehe - habe die Beschwerdeführerin nach optimalen Applikationsformen gesucht, die sicherstellen, dass das optimale Zeitfenster der Wirkstoffgabe, nämlich 27 bis 72 Stunden nach Chemotherapie, eingehalten werde.römisch 40 enthalte den Wirkstoff Pegfilgrastim und sei seit römisch 40 in Österreich zugelassen. Pegfilgrastim enthalte ein Protein, das biotechnologisch aus E. coli Bakterien hergestellt werde. römisch 40 werde zur Verkürzung der Dauer von Neutropenien (verringerte Anzahl weißer Blutkörperchen) und zur Verminderung des Vorkommens neutropenischen Fiebers (Fieber in Verbindung mit niedriger Anzahl der weißen Blutkörperchen) eingesetzt. Diese Zustände können durch den Einsatz einer zytotoxischen Chemotherapie (Arzneimittel, die schnell wachsende Zellen zerstören) hervorgerufen werden. Die übliche Dosis betrage römisch 40 (eine römisch 40 ) und werde subkutan (unter die Haut) gespritzt. Die Gabe solle
Fachinformation ungefähr 24 Stunden nach der letzten Dosis der Chemotherapie erfolgen. Die römisch 40 römisch 40 sei mit Einführung des Erstattungskodex seit römisch 40 im Gelben Bereich Erstattungskodex gelistet und mit Wirkung vom römisch 40 von der Gelben in die Grüne Box übernommen worden. Aufgrund des zeitkritischen Anwendungsschemas von römisch 40 - zumindest 24 Stunden nach Gabe einer Chemotherapie, wobei eine zu späte Anwendung mit einem Wirkverlust einhergehe - habe die Beschwerdeführerin nach optimalen Applikationsformen gesucht, die sicherstellen, dass das optimale Zeitfenster der Wirkstoffgabe, nämlich 27 bis 72 Stunden nach Chemotherapie, eingehalten werde. XXXX sei ein innovativer XXXX , der eine Anwendung am Tag der Chemotherapie ermögliche und 27 Stunden später XXXX dem Patienten/der Patientin automatisch über den Zeitraum von 45 Minuten zuführe. Dies werde durch ein Depot des Wirkstoffes (innerhalb des Devices, aber außerhalb des Körpers des Patienten/der Patientin) erreicht, das unmittelbar nach Chemotherapie am Körper appliziert werde und den Wirkstoff 27 Stunden später in den Körper des Patienten/der Patientin abgebe. Damit sollen eine bessere Adhärenz sowie ein bestmöglicher Therapieerfolg sichergestellt werden.römisch 40 sei ein innovativer römisch 40 , der eine Anwendung am Tag der Chemotherapie ermögliche und 27 Stunden später römisch 40 dem Patienten/der Patientin automatisch über den Zeitraum von 45 Minuten zuführe. Dies werde durch ein Depot des Wirkstoffes (innerhalb des Devices, aber außerhalb des Körpers des Patienten/der Patientin) erreicht, das unmittelbar nach Chemotherapie am Körper appliziert werde und den Wirkstoff 27 Stunden später in den Körper des Patienten/der Patientin abgebe. Damit sollen eine bessere Adhärenz sowie ein bestmöglicher Therapieerfolg sichergestellt werden. XXXX sei eine effektive Alternative zu manuellen Injektionen und werde mit einer hohen Patienten-Zufriedenheit verbunden. Der XXXX erspare Patienten/Patientinnen Termine im Krankenhaus bzw. beim niedergelassenen Arzt und setze damit medizinische Ressourcen frei.römisch 40 sei eine effektive Alternative zu manuellen Injektionen und werde mit einer hohen Patienten-Zufriedenheit verbunden. Der römisch 40 erspare Patienten/Patientinnen Termine im Krankenhaus bzw. beim niedergelassenen Arzt und setze damit medizinische Ressourcen frei. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde Expertenmeinungen in Österreich tätiger Ärzte/Ärztinnen an, wonach die präzise und sichere Anwendung von XXXX unabhängig von Sonn- und Feiertagen und Ordinationszeiten hervorgehoben wird, die Einsparung im Bereich von Krankentransporten und Beschäftigung von Ärzten betont wird und die patientenfreundliche Applikation, die zu einer höheren Compliance führen werde, begrüßt wird. Die automatisierte Verabreichung des Wirkstoffes erfolge im extramuralen Bereich.Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde Expertenmeinungen in Österreich tätiger Ärzte/Ärztinnen an, wonach die präzise und sichere Anwendung von römisch 40 unabhängig von Sonn- und Feiertagen und Ordinationszeiten hervorgehoben wird, die Einsparung im Bereich von Krankentransporten und Beschäftigung von Ärzten betont wird und die patientenfreundliche Applikation, die zu einer höheren Compliance führen werde, begrüßt wird. Die automatisierte Verabreichung des Wirkstoffes erfolge im extramuralen Bereich. Der Hauptverband habe im Rahmen des Aufnahmeverfahrens das Produkt als "nicht erstattungsfähig" qualifiziert, weil Chemotherapien überwiegend in Spitalsambulanzen oder im stationären Setting durchgeführt werden und XXXX nach der Chemotherapie am Körper angebracht werde. Der Bescheid des Hauptverbandes sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, mit Begründungsmängel behaftet und missachte das Gleichheitsgebot:Der Hauptverband habe im Rahmen des Aufnahmeverfahrens das Produkt als "nicht erstattungsfähig" qualifiziert, weil Chemotherapien überwiegend in Spitalsambulanzen oder im stationären Setting durchgeführt werden und römisch 40 nach der Chemotherapie am Körper angebracht werde. Der Bescheid des Hauptverbandes sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, mit Begründungsmängel behaftet und missachte das Gleichheitsgebot: Der Hauptverband habe den Begriff "Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten" der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien falsch ausgelegt. Die Anwendung des XXXX bedürfe keiner ständigen Beobachtung oder Überwachung bzw. seien Patienten/Patientinnen bei der Absetzung des Wirkstoffes in den Körper bereits zu Hause. Neuerlich erfolgt der Hinweis auf die im EKO gelistete XXXX . Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die im Spruch genannte Arzneispezialität mit demselben Wirkstoff und derselben Applikationsart (Injektion) nunmehr als Krankenanstaltenprodukt qualifiziert werden sollte. Die typischen Merkmale eines Produktes zur Behandlung in Krankenanstalten (Bedarf an Überwachung, Sicherheitsrisiko, Einsatz im stationären Setting) würden für die im Spruch genannte Arzneispezialität nicht vorliegen. Aus der Fachinformation würden sich keine Hinweise ergeben, dass im Vergleich zur XXXX erhöhte Sicherheitsvorkehrungen erforderlich wären oder ein erhöhtes Risiko bestünde. Die spruchgenannte Arzneispezialität könne in der gleichen Qualität mit gleichen Erfolgsaussichten im Rahmen einer Chemotherapie im niedergelassenen Bereich angewendet werden. Auch unter Hinweis auf das duale Finanzierungsmodell sei die Entscheidung nicht nachvollziehbar, da XXXX bereits über Jahre durch die Sozialversicherungsträger im niedergelassenen Bereich finanziert werde. Sollte sich der Hauptverband weigern, die im Spruch genannte Arzneispezialität in den Erstattungskodex aufzunehmen, würde das nicht dazu führen, dass die Kosten für XXXX von den Krankenanstalten übernommen werden würden. Anders als in anderen europäischen Ländern würde das Produkt den Patienten/Patientinnen in Österreich nicht zur Verfügung stehen und könnten diese die Vorteile nicht in Anspruch nehmen. Die höhere Erfolgsrate durch die Applikationszeit könnte in Österreich nicht umgesetzt werden.Der Hauptverband habe den Begriff "Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten" der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien falsch ausgelegt. Die Anwendung des römisch 40 bedürfe keiner ständigen Beobachtung oder Überwachung bzw. seien Patienten/Patientinnen bei der Absetzung des Wirkstoffes in den Körper bereits zu Hause. Neuerlich erfolgt der Hinweis auf die im EKO gelistete römisch 40 . Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die im Spruch genannte Arzneispezialität mit demselben Wirkstoff und derselben Applikationsart (Injektion) nunmehr als Krankenanstaltenprodukt qualifiziert werden sollte. Die typischen Merkmale eines Produktes zur Behandlung in Krankenanstalten (Bedarf an Überwachung, Sicherheitsrisiko, Einsatz im stationären Setting) würden für die im Spruch genannte Arzneispezialität nicht vorliegen. Aus der Fachinformation würden sich keine Hinweise ergeben, dass im Vergleich zur römisch 40 erhöhte Sicherheitsvorkehrungen erforderlich wären oder ein erhöhtes Risiko bestünde. Die spruchgenannte Arzneispezialität könne in der gleichen Qualität mit gleichen Erfolgsaussichten im Rahmen einer Chemotherapie im niedergelassenen Bereich angewendet werden. Auch unter Hinweis auf das duale Finanzierungsmodell sei die Entscheidung nicht nachvollziehbar, da römisch 40 bereits über Jahre durch die Sozialversicherungsträger im niedergelassenen Bereich finanziert werde. Sollte sich der Hauptverband weigern, die im Spruch genannte Arzneispezialität in den Erstattungskodex aufzunehmen, würde das nicht dazu führen, dass die Kosten für römisch 40 von den Krankenanstalten übernommen werden würden. Anders als in anderen europäischen Ländern würde das Produkt den Patienten/Patientinnen in Österreich nicht zur Verfügung stehen und könnten diese die Vorteile nicht in Anspruch nehmen. Die höhere Erfolgsrate durch die Applikationszeit könnte in Österreich nicht umgesetzt werden. Von der Definition "Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten" seien Produkte umfasst, die primär zur Behandlung von typischerweise stationär aufgenommenen Patienten/Patientinnen erforderlich seien oder die selbst ein Risiko in sich bergen würden, sodass eine Überwachung während oder nach der Anwendung erforderlich sei. Beides treffe für die im Spruch genannte Arzneispezialität nicht zu. Der Hauptverband unterliege daher einem Rechtsirrtum aufgrund einer falschen Interpretation des Begriffes und sei dieser Irrtum wesentlich; bei richtiger Auslegung wäre der Hauptverband zur Erkenntnis gekommen, dass die spruchgenannte Arzneispezialität erstattungsfähig sei. Durch die Entscheidung des Hauptverbandes werde in weiterer Folge auch das Recht der Patienten/Patientinnen auf eine zweckmäßige Therapie (§ 133 Abs. 2 ASVG) sowie das damit eingeräumte Wahlrecht auf die Therapie mit geringsten Belastungen eingeschränkt bzw. unnötige administrative Hürden errichtet. In der Praxis werde es im Rahmen der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung nahezu unmöglich sein, die im Spruch genannte Arzneispezialität von den Sozialversicherungsträgern bewilligt zu bekommen. Die Entscheidung sei vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Preisbindung zur XXXX angeboten habe, umso unverständlicher, als mit diesem Angebot sichergestellt würde, dass beide Therapieoptionen für die Sozialversicherungsträger kostenneutral seien und Arzt und Patient damit für die gegebene Situation die optimale Applikation ( XXXX ) wählen können, ohne auf ökonomische Implikationen achten zu müssen.Durch die Entscheidung des Hauptverbandes werde in weiterer Folge auch das Recht der Patienten/Patientinnen auf eine zweckmäßige Therapie (Paragraph 133, Absatz 2, ASVG) sowie das damit eingeräumte Wahlrecht auf die Therapie mit geringsten Belastungen eingeschränkt bzw. unnötige administrative Hürden errichtet. In der Praxis werde es im Rahmen der chef- und kontrollärztlichen Bewilligung nahezu unmöglich sein, die im Spruch genannte Arzneispezialität von den Sozialversicherungsträgern bewilligt zu bekommen. Die Entscheidung sei vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin eine Preisbindung zur römisch 40 angeboten habe, umso unverständlicher, als mit diesem Angebot sichergestellt würde, dass beide Therapieoptionen für die Sozialversicherungsträger kostenneutral seien und Arzt und Patient damit für die gegebene Situation die optimale Applikation ( römisch 40 ) wählen können, ohne auf ökonomische Implikationen achten zu müssen. 5. Mit Stellungnahme zur Beschwerde vom 6. August 2018 stellte der Hauptverband den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde abweisen. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22. Juni 2018 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zurückverweisen. Inhaltlich führte der Hauptverband zur Beschwerde aus, dass auf die vorgebrachte Behauptung, es handle sich bei XXXX . in XXXX um dieselbe Arzneispezialität wie bei der beantragten Arzneispezialität, nicht eingegangen werde, da in einem ersten Schritt lediglich die Erstattungsfähigkeit zu prüfen gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung die Tatsache missachte, dass bei der beantragten Arzneispezialität eine Selbstinjektion durch Patienten/Patientinnen prinzipiell ausscheide und eine Anwendung nur durch medizinisches Fachpersonal am Tag der Chemotherapie erfolgen müsse, weswegen betreffend die Anwendung keinesfalls von derselben Arzneispezialität gesprochen werden könne.Inhaltlich führte der Hauptverband zur Beschwerde aus, dass auf die vorgebrachte Behauptung, es handle sich bei römisch 40 . in römisch 40 um dieselbe Arzneispezialität wie bei der beantragten Arzneispezialität, nicht eingegangen werde, da in einem ersten Schritt lediglich die Erstattungsfähigkeit zu prüfen gewesen sei. Der Vollständigkeit halber werde jedoch darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Behauptung die Tatsache missachte, dass bei der beantragten Arzneispezialität eine Selbstinjektion durch Patienten/Patientinnen prinzipiell ausscheide und eine Anwendung nur durch medizinisches Fachpersonal am Tag der Chemotherapie erfolgen müsse, weswegen betreffend die Anwendung keinesfalls von derselben Arzneispezialität gesprochen werden könne. In seinem vorläufigen Ergebnis vom 3. April 2018 sowie in seinem Bescheid vom 22. Juni 2018 habe der Hauptverband die beantragte Arzneispezialität der Kategorie 1 der Anlage
2 Liste zugeordnet. Dabei habe er in seiner Argumentation darauf abgestellt, dass es sich bei der beantragten Arzneispezialität um ein Arzneimittel handle, dessen Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar sei. Da bei der beantragten Arzneispezialität der XXXX am Tag der Chemotherapie durch das medizinische Fachpersonal angebracht werden müsse (siehe Gebrauchsinformation zu XXXX mit XXXX sei die Einordnung unter diese Kategorie zweifelsfrei gegeben. Der alleinige Umstand, dass der Wirkstoff der beantragten Arzneispezialität 27 Stunden nach Chemotherapie in den Körper gelange, vermöge an der rechtlichen Qualifikation der beantragten Arzneispezialität als Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten (Kategorie 1 der Anlage
2 Liste) nichts zu ändern. Die Handlung für die Anwendung der gegenständlichen Arzneispezialität werde unstrittig intramural gesetzt.In seinem vorläufigen Ergebnis vom
Paragraph eins, Absatz 2, Liste zugeordnet. Dabei habe er in seiner Argumentation darauf abgestellt, dass es sich bei der beantragten Arzneispezialität um ein Arzneimittel handle, dessen Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar sei. Da bei der beantragten Arzneispezialität der römisch 40 am Tag der Chemotherapie durch das medizinische Fachpersonal angebracht werden müsse (siehe Gebrauchsinformation zu römisch 40 mit römisch 40 sei die Einordnung unter diese Kategorie zweifelsfrei gegeben. Der alleinige Umstand, dass der Wirkstoff der beantragten Arzneispezialität 27 Stunden nach Chemotherapie in den Körper gelange, vermöge an der rechtlichen Qualifikation der beantragten Arzneispezialität als Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten (Kategorie 1 der Anlage
Paragraph eins, Absatz 2, Liste) nichts zu ändern. Die Handlung für die Anwendung der gegenständlichen Arzneispezialität werde unstrittig intramural gesetzt. Dies sei insbesondere unter dem Aspekt, dass Chemotherapien im Regelfall nicht im niedergelassenen Bereich zu verabreichen seien, zu beurteilen. Da die beantragte Arzneispezialität am Tag der Chemotherapie angewendet werde, impliziere dies, dass man an ein ziemlich starres Anwendungsschema gebunden sei. Somit sei sie Teil des intramuralen Behandlungskonzeptes und erscheine eine Anwendung im extramuralen Bereich nicht zweckmäßig. Auch das Argument, dass Chemotherapien nicht nur im stationären Setting, sondern auch zB. in Krankenhausambulanzen durchgeführt werden können, laufe ins Leere, da Krankenhausambulanzen
KuG zu den Krankenanstalten iSd § 1 KaKuG zählen und somit dem intramuralen Bereich zuzuordnen seien. Dies bestätige auch das BVwG in seiner Entscheidung vom 20.10.2015. Des Weiteren sei auch einer Entscheidung der Unabhängigen Heilmittelkommission (UHK) vom 31.3.2005 zu entnehmen, dass selbst auch die ambulante Nachsorge zur Behandlung in Krankenanstalten zu zählen sei.Auch das Argument, dass Chemotherapien nicht nur im stationären Setting, sondern auch zB. in Krankenhausambulanzen durchgeführt werden können, laufe ins Leere, da Krankenhausambulanzen
Paragraph 2, Absatz eins, KaKuG zu den Krankenanstalten iSd Paragraph eins, KaKuG zählen und somit dem intramuralen Bereich zuzuordnen seien. Dies bestätige auch das BVwG in seiner Entscheidung vom 20.10.2015. Des Weiteren sei auch einer Entscheidung der Unabhängigen Heilmittelkommission (UHK) vom 31.3.2005 zu entnehmen, dass selbst auch die ambulante Nachsorge zur Behandlung in Krankenanstalten zu zählen sei. Schon diese Zuordnung unter die Kategorie 1 der Anlage
2 Liste schließe die Erstattungsfähigkeit der beantragten Arzneispezialität aus. Weitere Merkmale (Bedarf an Überwachung, Sicherheitsrisiko), wie von der Beschwerdeführerin behauptet, müssten für die Einordnung der beantragten Arzneispezialität als Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten nicht vorliegen, da die Aufzählung der Gründe für die Aufnahme in die Liste
2 ASVG rein demonstrativ sei.Schon diese Zuordnung unter die Kategorie 1 der Anlage
Paragraph eins, Absatz 2, Liste schließe die Erstattungsfähigkeit der beantragten Arzneispezialität aus. Weitere Merkmale (Bedarf an Überwachung, Sicherheitsrisiko), wie von der Beschwerdeführerin behauptet, müssten für die Einordnung der beantragten Arzneispezialität als Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten nicht vorliegen, da die Aufzählung der Gründe für die Aufnahme in die Liste
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG rein demonstrativ sei. Der Vollständigkeit halber werde jedoch darauf hingewiesen, dass nicht nur der Zeitpunkt der Applikation (bei der beantragten Arzneispezialität werde der XXXX am Tag der Chemotherapie durch das medizinische Fachpersonal angebracht (siehe Gebrauchsinformation zuDer Vollständigkeit halber werde jedoch darauf hingewiesen, dass nicht nur der Zeitpunkt der Applikation (bei der beantragten Arzneispezialität werde der römisch 40 am Tag der Chemotherapie durch das medizinische Fachpersonal angebracht (siehe Gebrauchsinformation zu XXXX mit XXXX und die Einordnung unter die Kategorie - Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten - zweifelsfrei gegeben seien. Der alleinige Umstand, dass der Wirkstoff der beantragten Arzneispezialität 27 Stunden nach Chemotherapie in den Körper gelange, vermöge an der rechtlichen Qualifikation der beantragten Arzneispezialität als Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten (Kategorie 1 der Anlage
2 Liste) nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass bei der beantragten Arzneispezialität eine Selbstinjektion durch Patienten/Patientinnen prinzipiell ausscheide und eine Anwendung nur durch medizinisches Fachpersonal am Tag der Chemotherapie erfolgen dürfe, stelle ein maßgebliches Differenzierungsmerkmal dar und rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung der beantragten Arzneispezialität mitrömisch 40 mit römisch 40 und die Einordnung unter die Kategorie - Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten - zweifelsfrei gegeben seien. Der alleinige Umstand, dass der Wirkstoff der beantragten Arzneispezialität 27 Stunden nach Chemotherapie in den Körper gelange, vermöge an der rechtlichen Qualifikation der beantragten Arzneispezialität als Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten (Kategorie 1 der Anlage
Paragraph eins, Absatz 2, Liste) nichts zu ändern. Auch die Tatsache, dass bei der beantragten Arzneispezialität eine Selbstinjektion durch Patienten/Patientinnen prinzipiell ausscheide und eine Anwendung nur durch medizinisches Fachpersonal am Tag der Chemotherapie erfolgen dürfe, stelle ein maßgebliches Differenzierungsmerkmal dar und rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung der beantragten Arzneispezialität mit XXXX . XXXX .römisch 40 . römisch 40 .
Gemäß Paragraph 351 h, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 2 leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (§ 351e Abs. 1 und 2) entschieden wurde.
Absatz 2, leg. cit. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens gegen Entscheidungen des Hauptverbandes, mit denen Anträge nach einer Änderung der Verschreibbarkeit oder nach einer Preiserhöhung von Arzneispezialitäten (teilweise) ab- oder zurückgewiesen wurden, oder wenn über diese Anträge nicht fristgerecht (Paragraph 351 e, Absatz eins und 2) entschieden wurde.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Angelegenheiten nach § 351h ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden (§ 351i Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (§ 351i Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015).In Angelegenheiten nach Paragraph 351 h, ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei zwei davon Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonominnen mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheits-ökonominnen) sind. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden (Paragraph 351 i, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,). Die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen werden vom Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundesministers für Gesundheit bestellt. Der Bundesminister für Gesundheit hat hierfür Vorschläge der Bundesarbeitskammer und der Wirtschaftskammer Österreich einzuholen. Die Bundesarbeitskammer und die Wirtschaftskammer Österreich haben jeweils in ihren Vorschlägen Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach Klinische Pharmakologie sowie Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen namhaft zu machen. Für die fachkundigen Laienrichter/Laienrichterinnen sind Stellvertreter/Stellvertreterinnen in gleicher Anzahl und auf dieselbe Weise zu bestellen (Paragraph 351 i, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,).
3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, sind Beschwerden nach Abs. 1 und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Hauptverbandes beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den §§ 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind unzulässig. Der Hauptverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen.
Paragraph 351 h, Absatz 3, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, sind Beschwerden nach Absatz eins und 2 binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Hauptverbandes beim Hauptverband über das Internetportal www.sozialversicherung.at einzubringen. Eine Beschwerdevorentscheidung und eine Nachholung des Bescheides nach den Paragraphen 14 bis 16 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind unzulässig. Der Hauptverband hat dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Beschwerde unter Anschluss der Verfahrensakten vorzulegen. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde der Beschwerdeführerin am
4 ASVG nur auf Tatsachen und Beweise beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Hauptverband bereits eingebracht worden sind. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig. Solche neuen Tatsachen und Beweise dürfen überdies nur dann berücksichtigt werden, wenn diese entweder in der Beschwerde oder der Stellungnahme des Hauptverbandes nach Abs. 3 bereits eingebracht wurden. Diese Stellungnahme des Hauptverbandes ist vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der Entscheidung des Hauptverbandes nach Abs. 3 erster Satz zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder Klarstellung des Antragbegehrens ist ausgeschlossen.Dem Hauptverband steht es frei, binnen vier Wochen ab Einbringung der Beschwerde eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht abzugeben. In der Beschwerde oder in der Stellungnahme nach Absatz 3, können sich das vertriebsberechtigte Unternehmen und der Hauptverband
Paragraph 351 h, Absatz 4, ASVG nur auf Tatsachen und Beweise beziehen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Hauptverbandes vom vertriebsberechtigten Unternehmen oder vom Hauptverband bereits eingebracht worden sind. Das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise im Beschwerdeverfahren ist nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen und Beweise zulässig. Solche neuen Tatsachen und Beweise dürfen überdies nur dann berücksichtigt werden, wenn diese entweder in der Beschwerde oder der Stellungnahme des Hauptverbandes nach Absatz 3, bereits eingebracht wurden. Diese Stellungnahme des Hauptverbandes ist vom Bundesverwaltungsgericht als Bestandteil der Begründung der Entscheidung des Hauptverbandes nach Absatz 3, erster Satz zu berücksichtigen. Eine Einschränkung oder Klarstellung des Antragbegehrens ist ausgeschlossen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: Im Rahmen der Verhandlung am
dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht im Falle von Ermessensentscheidungen nur dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen. Demnach müsste der Sachverhalt feststehen oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im konkreten Beschwerdefall wäre, bei einer Feststellung der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der im Spruch genannten Arzneispezialität, durch den erkennenden Senat jedenfalls nach § 28 Abs. 4 VwGVG vorzugehen gewesen, da der maßgebliche Sachverhalt - nämlich sämtliche Schritte der Evaluation
der VO-EKO - noch nicht erhoben worden wäre.Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme oder Nichtaufnahme von Arzneispezialitäten in den Erstattungskodex eine Ermessensentscheidung des Hauptverbandes darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus Paragraph 351 d, Absatz eins, ASVG, sondern auch aus Paragraph 351 h, Absatz 5, ASVG, der hinsichtlich einer allfälligen Behebung und Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht auf Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG Bezug nimmt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Ro 2017/08/0013 klargestellt, dass die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Beschwerdeverfahren in Angelegenheit der Aufnahme in den Erstattungskodex stets anzuwenden ist.
dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht im Falle von Ermessensentscheidungen nur dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen. Demnach müsste der Sachverhalt feststehen oder dessen Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sein. Im konkreten Beschwerdefall wäre, bei einer Feststellung der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der im Spruch genannten Arzneispezialität, durch den erkennenden Senat jedenfalls nach Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG vorzugehen gewesen, da der maßgebliche Sachverhalt - nämlich sämtliche Schritte der Evaluation
der VO-EKO - noch nicht erhoben worden wäre. Auch ist der Hauptverband in diesem Zusammenhang auf seinen eigenen Antrag in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu verweisen, wenn er als Eventualantrag zur Abweisung der Beschwerde eben genau die Zurückverweisung
GVG begehrt.Auch ist der Hauptverband in diesem Zusammenhang auf seinen eigenen Antrag in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zu verweisen, wenn er als Eventualantrag zur Abweisung der Beschwerde eben genau die Zurückverweisung
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG begehrt. Die Beschwerde erweist sich somit nicht nur in Berücksichtigung des wahren Willens der Beschwerdeführerin, sondern vor allem auch in Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Besonderheiten als zulässig. Zu A) I.Zu A) römisch eins.
3 Z 12 ASVG gehören zu den Aufgaben im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 ASVG die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich.
Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG gehören zu den Aufgaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG die Herausgabe eines Erstattungskodex der Sozialversicherung für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich.
2 ASVG hat der Hauptverband eine Liste jener Arzneimittelkategorien zu erstellen, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG geeignet sind, da sie zB. überwiegendGemäß Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG hat der Hauptverband eine Liste jener Arzneimittelkategorien zu erstellen, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG geeignet sind, da sie zB. überwiegend -Strichaufzählung zur Behandlung in Krankenanstalten -Strichaufzählung unter ständiger Beobachtung oder -Strichaufzählung zur Prophylaxe verwendbar sind. Diese Liste samt einer Begründung für die Anführung der Arzneimittelkategorien ist im Internet zu veröffentlichen. Die Arzneimittelkategorie 1 der Anlage
2 der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien
2 ASVG, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG geeignet sind, lautet: "Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten". Spezifiziert wird diese Kategorie unter anderem mit "Arzneimittel, deren Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar ist". In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass "Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten und/oder unter ständiger Beobachtung verwendbar sind, im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im niedergelassenen Bereich im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG dienen. Dies wird durch den § 351c Abs. 2 ASVG festgehalten."Die Arzneimittelkategorie 1 der Anlage
Paragraph eins, Absatz 2, der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG, die im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG geeignet sind, lautet: "Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten". Spezifiziert wird diese Kategorie unter anderem mit "Arzneimittel, deren Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder im Zusammenhang mit einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar ist". In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass "Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung in Krankenanstalten und/oder unter ständiger Beobachtung verwendbar sind, im Allgemeinen nicht zur Krankenbehandlung im niedergelassenen Bereich im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG dienen. Dies wird durch den Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG festgehalten." Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Chemotherapien in Österreich überwiegend im intramuralen Bereich durchgeführt werden. Sowohl der Gebrauchsanweisung für medizinisches Fachpersonal als auch den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung ist zu entnehmen, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität unmittelbar nach einer erfolgten Chemotherapie durch Angehörige von Gesundheitsberufen der Verpackung entnommen, der XXXX aus der XXXX befüllt und am Patienten/an der Patientin appliziert wird.Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass Chemotherapien in Österreich überwiegend im intramuralen Bereich durchgeführt werden. Sowohl der Gebrauchsanweisung für medizinisches Fachpersonal als auch den Ergebnissen der Beschwerdeverhandlung ist zu entnehmen, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität unmittelbar nach einer erfolgten Chemotherapie durch Angehörige von Gesundheitsberufen der Verpackung entnommen, der römisch 40 aus der römisch 40 befüllt und am Patienten/an der Patientin appliziert wird. Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass unter "Anwendung" der im Spruch genannten Arzneispezialität jener Zeitpunkt zu verstehen sei, zu welchem die Injektion des Wirkstoffs erfolgt. Diese erfolge erst 27 Stunden nach Applikation des XXXX am Patienten/an der Patientin, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Patient/die Patientin im niedergelassenen Bereich befindet. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der seitens des Hauptverbandes aufgestellte Vergleich mit retardierten Arzneispezialitäten unzutreffend ist, da bei diesen eine sofortige Wirkstofffreigabe beginnt, diese jedoch über eine gewisse Zeit hindurch anhält. Insgesamt geht dieser Einwand der Beschwerdeführerin jedoch ins Leere, da etwa auch bei magensaftresistenten Darreichungsformen die Freisetzung des Wirkstoffs zeitverzögert nach der Einnahme beginnt. Bei Arzneimitteln, die eingenommen werden, ist unter "Anwendung eines Arzneimittels" nicht die Freisetzung des Wirkstoffes oder der Zeitpunkt der Wirkstoffgabe zu verstehen, sondern die Einnahme (= orale Anwendung). Sinngemäß ist daher unter "Anwendung" der im Spruch genannten Arzneispezialität die Anbringung des XXXX am Körper des Patienten/der Patientin zu verstehen und nicht erst die nach 27 Stunden erfolgende Injektion der wirkstoffhältigen Lösung.Seitens der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, dass unter "Anwendung" der im Spruch genannten Arzneispezialität jener Zeitpunkt zu verstehen sei, zu welchem die Injektion des Wirkstoffs erfolgt. Diese erfolge erst 27 Stunden nach Applikation des römisch 40 am Patienten/an der Patientin, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Patient/die Patientin im niedergelassenen Bereich befindet. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass der seitens des Hauptverbandes aufgestellte Vergleich mit retardierten Arzneispezialitäten unzutreffend ist, da bei diesen eine sofortige Wirkstofffreigabe beginnt, diese jedoch über eine gewisse Zeit hindurch anhält. Insgesamt geht dieser Einwand der Beschwerdeführerin jedoch ins Leere, da etwa auch bei magensaftresistenten Darreichungsformen die Freisetzung des Wirkstoffs zeitverzögert nach der Einnahme beginnt. Bei Arzneimitteln, die eingenommen werden, ist unter "Anwendung eines Arzneimittels" nicht die Freisetzung des Wirkstoffes oder der Zeitpunkt der Wirkstoffgabe zu verstehen, sondern die Einnahme (= orale Anwendung). Sinngemäß ist daher unter "Anwendung" der im Spruch genannten Arzneispezialität die Anbringung des römisch 40 am Körper des Patienten/der Patientin zu verstehen und nicht erst die nach 27 Stunden erfolgende Injektion der wirkstoffhältigen Lösung. Im Berufsrecht der Gesundheitsberufe findet sich ebenfalls der Begriff der "Verabreichung eines Arzneimittels", der insbesondere aus berufsrechtlicher Sicht der Angehörigen von Gesundheitsberufen auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit zu berücksichtigen ist. Den Angaben der Gebrauchsanweisung für medizinisches Fachpersonal und den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zufolge erfolgt das Anbringen des XXXX am Patienten/an der Patientin durch Angehörige von Gesundheitsberufen - etwa Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Diesen obliegt die Befüllung des XXXX sowie die Überwachung, ob die Nadel ordnungsgemäß in die Haut des Patienten/der Patientin eingedrungen ist und der XXXX für die spätere Injektion des Wirkstoffs bereit ist. Diese Aktivitäten (= Befüllung, Anbringung und Überwachung) sind als "Verabreichung von Arzneimitteln" im Sinne des § 15 Abs. 4 Z 1 GuKG zu werten, nicht etwa die 27 Stunden später erfolgende Injektion. Diese Schritte erfolgen in unmittelbarem Anschluss an eine intramural durchgeführte Chemotherapie. Auch die Heranziehung des Begriffs der "Verabreichung eines Arzneimittels" im Sinne des GuKG bestätigt somit die Ansicht des Senates, dass das Befüllen, die Anbringung und die Überwachung, ob der XXXX ordnungsgemäß funktioniert, als "Anwendung" der im Spruch genannten Arzneispezialität zu sehen ist, nicht erst die 27 Stunden später erfolgende Injektion.Im Berufsrecht der Gesundheitsberufe findet sich ebenfalls der Begriff der "Verabreichung eines Arzneimittels", der insbesondere aus berufsrechtlicher Sicht der Angehörigen von Gesundheitsberufen auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit zu berücksichtigen ist. Den Angaben der Gebrauchsanweisung für medizinisches Fachpersonal und den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zufolge erfolgt das Anbringen des römisch 40 am Patienten/an der Patientin durch Angehörige von Gesundheitsberufen - etwa Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Diesen obliegt die Befüllung des römisch 40 sowie die Überwachung, ob die Nadel ordnungsgemäß in die Haut des Patienten/der Patientin eingedrungen ist und der römisch 40 für die spätere Injektion des Wirkstoffs bereit ist. Diese Aktivitäten (= Befüllung, Anbringung und Überwachung) sind als "Verabreichung von Arzneimitteln" im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, Ziffer eins, GuKG zu werten, nicht etwa die 27 Stunden später erfolgende Injektion. Diese Schritte erfolgen in unmittelbarem Anschluss an eine intramural durchgeführte Chemotherapie. Auch die Heranziehung des Begriffs der "Verabreichung eines Arzneimittels" im Sinne des GuKG bestätigt somit die Ansicht des Senates, dass das Befüllen, die Anbringung und die Überwachung, ob der römisch 40 ordnungsgemäß funktioniert, als "Anwendung" der im Spruch genannten Arzneispezialität zu sehen ist, nicht erst die 27 Stunden später erfolgende Injektion. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nur jene Produkte im Sinne der Arzneimittelkategorie 1 der Anlage
2 ASVG heran. Als zweite Spezifizierung der Arzneimittelkategorie 1 (Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten) wird darin genannt: "Arzneimittel, deren Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder in Zusammenhang einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar ist."Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass nur jene Produkte im Sinne der Arzneimittelkategorie 1 der Anlage
Paragraph eins, Absatz 2, der Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien ausgeschlossen seien, die
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG heran. Als zweite Spezifizierung der Arzneimittelkategorie 1 (Arzneimittel zur Behandlung in Krankenanstalten) wird darin genannt: "Arzneimittel, deren Anwendung im Allgemeinen nur im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, einer Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder in Zusammenhang einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt medizinisch zweckmäßig und vertretbar ist." Den Angaben in der Gebrauchsanweisung für medizinisches Fachpersonal und den Ausführungen der Beschwerdeführerin folgend erfolgt die Anwendung der im Spruch genannten Arzneispezialität im Rahmen einer Leistungserbringung einer Krankenanstalt und in den Räumlichkeiten einer Krankenanstalt, wird diese doch in unmittelbarem Anschluss an eine im intramuralen Bereich durchgeführte Chemotherapie durch Angehörige von Gesundheitsberufen am Patienten/an der Patientin appliziert. Die antragsgegenständliche Arzneispezialität ist somit überwiegend in Krankenanstalten anwendbar und daher nicht (überwiegend) im niedergelassenen Bereich. Letztere Anwendung stellt jedoch eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Erstattungskodex dar (vgl. § 31 Abs. 3 Z 12 ASVG).Die antragsgegenständliche Arzneispezialität ist somit überwiegend in Krankenanstalten anwendbar und daher nicht (überwiegend) im niedergelassenen Bereich. Letztere Anwendung stellt jedoch eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Aufnahme in den Erstattungskodex dar vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG). Im Gegensatz dazu ist unstrittig, dass die im Erstattungskodex gelistete XXXX überwiegend im niedergelassenen Bereich verabreicht und angewendet wird. (Versorgung durch im niedergelassenen Bereich angesiedelte "Hausärzte"/"Hausärztinnen" bzw. Selbstverabreichung durch den Patienten/die Patientin).Im Gegensatz dazu ist unstrittig, dass die im Erstattungskodex gelistete römisch 40 überwiegend im niedergelassenen Bereich verabreicht und angewendet wird. (Versorgung durch im niedergelassenen Bereich angesiedelte "Hausärzte"/"Hausärztinnen" bzw. Selbstverabreichung durch den Patienten/die Patientin). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach in anderen europäischen Ländern die im Spruch genannte Arzneispezialität hinsichtlich der Einstufung der Erstattungsfähigkeit mit der XXXX stets ident behandelt worden sei, ist vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Finanzierung des österreichischen Gesundheitswesens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz. Soweit die Beschwerdeführerin daher auch in diesem Zusammenhang das Gleichheitsgebot
VO-EKO vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass entsprechend der Rechtslage der Zeitpunkt bzw. Ort der Anwendung einer Arzneispezialität (im intramuralen bzw. extramuralen Bereich) sehr wohl ein Differenzierungsmerkmal darstellt, das eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Dies unbeschadet der Tatsache, dass sowohl die im Spruch genannte Arzneispezialität als auch die XXXX den selben Wirkstoff freisetzen und dass beide injiziert werden.Der Hinweis der Beschwerdeführerin, wonach in anderen europäischen Ländern die im Spruch genannte Arzneispezialität hinsichtlich der Einstufung der Erstattungsfähigkeit mit der römisch 40 stets ident behandelt worden sei, ist vor dem Hintergrund der Besonderheiten der Finanzierung des österreichischen Gesundheitswesens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz. Soweit die Beschwerdeführerin daher auch in diesem Zusammenhang das Gleichheitsgebot
Paragraph 2, VO-EKO vorbringt, ist ihr zu entgegnen, dass entsprechend der Rechtslage der Zeitpunkt bzw. Ort der Anwendung einer Arzneispezialität (im intramuralen bzw. extramuralen Bereich) sehr wohl ein Differenzierungsmerkmal darstellt, das eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt. Dies unbeschadet der Tatsache, dass sowohl die im Spruch genannte Arzneispezialität als auch die römisch 40 den selben Wirkstoff freisetzen und dass beide injiziert werden. Wenngleich kein Unterschied hinsichtlich des Wirkstoffs und der verabreichten Wirkstoffmenge zu der XXXX besteht, so kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität durchaus neue Aspekte aufweist und die Wirkstoffgabe im optimalen Zeitfenster, unter Vermeidung gewisser Risiken in der Sphäre des Patienten/der Patientin, ermöglicht. Dieser Umstand steht jedoch in keinem Verhältnis dazu, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität im überwiegenden Ausmaß nicht im niedergelassenen Bereich eingesetzt werden würde. Auch die seitens der Beschwerdeführerin in der Verhandlung aufgezeigten Distributionswege verdeutlichten, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität im überwiegenden Ausmaß für eine Anwendung im intramuralen Bereich vorgesehen ist.Wenngleich kein Unterschied hinsichtlich des Wirkstoffs und der verabreichten Wirkstoffmenge zu der römisch 40 besteht, so kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität durchaus neue Aspekte aufweist und die Wirkstoffgabe im optimalen Zeitfenster, unter Vermeidung gewisser Risiken in der Sphäre des Patienten/der Patientin, ermöglicht. Dieser Umstand steht jedoch in keinem Verhältnis dazu, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität im überwiegenden Ausmaß nicht im niedergelassenen Bereich eingesetzt werden würde. Auch die seitens der Beschwerdeführerin in der Verhandlung aufgezeigten Distributionswege verdeutlichten, dass die im Spruch genannte Arzneispezialität im überwiegenden Ausmaß für eine Anwendung im intramuralen Bereich vorgesehen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.09.2007, B2013/06, zur Bestimmung des § 351c Abs. 2 ASVG ausgeführt, dass als Indiz für die mangelnde Eignung einer Arzneimittelkategorie zur Krankenbehandlung im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG keineswegs die tatsächliche Verwendung, sondern die überwiegende Verwendbarkeit zur Behandlung in Krankenanstalten zu verstehen ist. Damit wird der Hauptverband bzw. auch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Feststellungen darüber zu treffen, ob das in Rede stehende Arzneimittel lege artis in gleicher Weise auch außerhalb von Krankenanstalten angewendet werden kann. Dies ergibt sich - entsprechend der Judikatur des VfGH - auch aus § 20 Abs. 4 VO-EKO, wonach der Hauptverband auch für Arzneispezialitäten, die einer Kategorie
2 ASVG angehören, die Erstattungsfähigkeit feststellen kann, wenn der Nachweis darüber erbracht wird, dass die Arzneispezialität zur extramuralen Behandlung im Sinne des § 133 Abs. 2 ASVG geeignet ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.09.2007, B2013/06, zur Bestimmung des Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG ausgeführt, dass als Indiz für die mangelnde Eignung einer Arzneimittelkategorie zur Krankenbehandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG keineswegs die tatsächliche Verwendung, sondern die überwiegende Verwendbarkeit zur Behandlung in Krankenanstalten zu verstehen ist. Damit wird der Hauptverband bzw. auch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Feststellungen darüber zu treffen, ob das in Rede stehende Arzneimittel lege artis in gleicher Weise auch außerhalb von Krankenanstalten angewendet werden kann. Dies ergibt sich - entsprechend der Judikatur des VfGH - auch aus Paragraph 20, Absatz 4, VO-EKO, wonach der Hauptverband auch für Arzneispezialitäten, die einer Kategorie
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG angehören, die Erstattungsfähigkeit feststellen kann, wenn der Nachweis darüber erbracht wird, dass die Arzneispezialität zur extramuralen Behandlung im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, ASVG geeignet ist. Ausgehend von dem Umstand, wonach die im Spruch genannte Arzneispezialität in unmittelbarem Anschluss an eine Chemotherapie am Patienten/an der Patientin zu applizieren ist, somit im intramuralen Bereich anzuwenden ist, ist diese - nach Ansicht des erkennenden Senates im Gegensatz zur XXXX - auch nicht für eine extramurale Krankenbehandlung geeignet.Ausgehend von dem Umstand, wonach die im Spruch genannte Arzneispezialität in unmittelbarem Anschluss an eine Chemotherapie am Patienten/an der Patientin zu applizieren ist, somit im intramuralen Bereich anzuwenden ist, ist diese - nach Ansicht des erkennenden Senates im Gegensatz zur römisch 40 - auch nicht für eine extramurale Krankenbehandlung geeignet. Da die antragsgegenständliche Arzneispezialität somit bereits aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen
3 Z 12 ASVG ("für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich") nicht erstattungsfähig ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die antragsgegenständliche Arzneispezialität somit bereits aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen
Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 12, ASVG ("für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines Sozialversicherungsträgers im niedergelassenen Bereich") nicht erstattungsfähig ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu A) II.Zu A) römisch zwei. Zum Ausspruch über die Kosten:
1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Hauptverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Hauptverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.
Paragraph 351 j, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, werden die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Hauptverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Hauptverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird. Da unter Spruchpunkt I. verfahrensgegenständliche Beschwerde abgewiesen wurde, waren die Kosten spruchgemäß der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.Da unter Spruchpunkt römisch eins. verfahrensgegenständliche Beschwerde abgewiesen wurde, waren die Kosten spruchgemäß der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der angeführte Betrag ist auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, IBAN AT84 0100 0000 0501 0167, BIC: BUNDATWW, innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung spesenfrei für den Empfänger zur Einzahlung zu bringen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. In seinem oben zitierten Erkenntnis vom 27.09.2007, B 2013/06, hat der Verfassungsgerichtshof weiters auf die Gesetzesmaterialien des
2 ASVG noch kein Erkenntnis erlassen. Ebenso wenig zu der Frage, was unter "Anwendung eines Arzneimittels" im Sinne der Arzneimittelkategorie 1 zu verstehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat zur Liste nicht erstattungsfähiger Arzneimittelkategorien
Paragraph 351 c, Absatz 2, ASVG noch kein Erkenntnis erlassen. Ebenso wenig zu der Frage, was unter "Anwendung eines Arzneimittels" im Sinne der Arzneimittelkategorie 1 zu verstehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W147.2201482.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.