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{'item': 'W156 2184524-1'}

Obsah (16)§ 44§ 49§ 58§ 6§ 5§ 41a§ 61§ 1§ 3§ 45§ 48§ 2§ 12§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW156 2184524-1 SpruchW156 2184524-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Kre

§ 44Abs.

1 ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des § 49 leg.cit. anzusehen ist.

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG gilt als Grundlage für die Beitragsbemessung der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst, wobei als Arbeitsverdienst das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, leg.cit. anzusehen ist.

§ 49Abs.

1 und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

Paragraph 49, Absatz eins und 2 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; Sonderzahlungen sind Bezüge im vorstehenden Sinne, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

§ 58

Abs.2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach § 5 Abs. 1 AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bzw. für den Sonderbeitrag, nach § 19 Abs.4 bzw. § 61 Abs.4 des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach S 5 Abs.3 des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.

Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung etc. der Pflichtbeiträge gelten nach Paragraph 5, Absatz eins, AMPFG für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bzw. für den Sonderbeitrag, nach Paragraph 19, Absatz 4, bzw. Paragraph 61, Absatz 4, des Arbeiterkammergesetzes 1992 (AKG) für die Arbeiterkammerumlage und nach S 5 Absatz 3, des Wohnbauförderungsgesetzes für den Wohnbauförderungsbeitrag entsprechend.

§ 6Abs.

1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1 ,53 VH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 18911955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

Paragraph 6, Absatz eins, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1 ,53 VH des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz eins bis 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 18911955, zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit dem selben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.

§ 6Abs.

2 BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend von § 44 Abs. 2 ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

§ 5Abs.

2 ASVG nach § 58 Abs. 1 ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung

§ 41a

ASVG zu prüfen.

Paragraph 6, Absatz 2, BMSVG sind für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge und allfälliger Verzugszinsen die 59, 62, 64 und 410 ASVG anzuwenden. Weiters sind die 65 bis 69 ASVG anzuwenden. Abweichend von Paragraph 44, Absatz 2, ASVG bestimmt sich die Fälligkeit für Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nach Paragraph 58, Absatz eins, ASVG. Der zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Einhaltung der Melde- und Beitragspflichten durch den Arbeitgeber im Zuge der Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a, ASVG zu prüfen.

§ 6Abs.

3 BMSVG sind, wenn nach einer Sozialversicherungsprüfung

§ 41a

ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge 'Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "MV-Kasse" tritt.

Paragraph 6, Absatz 3, BMSVG sind, wenn nach einer Sozialversicherungsprüfung

Paragraph 41 a, ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei Paragraph 63, ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge 'Träger der Unfall- und Pensionsversicherung" der Begriff "MV-Kasse" tritt.

§ 6Abs.

5 BMSVG bestimmt sich nach § 49 ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Abs. 1 bis 4 anzusehen sind.

Paragraph 6, Absatz 5, BMSVG bestimmt sich nach Paragraph 49, ASVG unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 108, Absatz 3, ASVG, welche Leistungen als Entgelt im Sinne der Absatz eins bis 4 anzusehen sind.

§ 61Abs.

1 Arbeiterkammergesetz (AKG) hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen 17), eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden. (S 61 Abs. 2 AKG) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigenGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Arbeiterkammergesetz (AKG) hebt jede Arbeiterkammer zur Bestreitung der Auslagen von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen 17), eine Umlage ein. Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden. (S 61 Absatz 2, AKG) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie

§ 58Abs.

2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. (§ 61 Abs. 3 AKG) Die mit der Durchführung der gesetzliChen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

S 1 1 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG. 61 Abs. 4 AKG)Arbeitnehmer, für die sie

Paragraph 58, Absatz 2, ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten. (Paragraph 61, Absatz 3, AKG) Die mit der Durchführung der gesetzliChen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Absatz 3,) oder - wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist - vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Absatz eins, ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

S 1 1 gilt als Entscheidung im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, ASVG. 61 Absatz 4, AKG)

§ 1Abs.

1 lit.a Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVG) sind Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. § 2 Abs. 1 des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) bestimmt, dass zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht

§ 1

des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AVG) oder der Arbeitslosenversicherung

§ 3

AVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben wird. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 VH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der

§ 45ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

Beitragsgrundlage für

§ 3Abs.

1 AVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage

§ 48des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl.

Nr. 56011978. Liegt für

§ 3Abs.

8 AVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils

§ 44Abs.

6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen. Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 v. H. der Sonderzahlungen zu entrichten. Hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. (§ 2 Abs. 2 AMPFG) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hierdurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß. 2 Abs. 3 AMPFG).Paragraph 2, Absatz eins, des Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) bestimmt, dass zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht

Paragraph eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AVG) oder der Arbeitslosenversicherung

Paragraph 3, AVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben wird. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 VH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der

Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für

Paragraph 3, Absatz eins, AVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 56011978. Liegt für

Paragraph 3, Absatz 8, AVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des Paragraph 49, ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils

Paragraph 44, Absatz 6, Litera c, ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen. Von Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 v. H. der Sonderzahlungen zu entrichten. Hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. (Paragraph 2, Absatz 2, AMPFG) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hierdurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß. 2 Absatz 3, AMPFG).

§ 5Abs.

1 Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) sind die Beiträge

§ 2

durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und

§ 3Abs.

8 AVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

Paragraph 5, Absatz eins, Arbeitsmarktpolitik - Finanzierungsgesetz (AMPFG) sind die Beiträge

Paragraph 2, durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und

Paragraph 3, Absatz 8, AVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.

§ 12Abs.

1 Z. 4 Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (ESG) werden die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds von einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

§ 2des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl.

Nr. 315/1994, bestritten.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (ESG) werden die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds von einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages

Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, bestritten. Lohnordnung (Kollektivvertrag Gastgewerbe) a. Die von den vertragsabschließenden Parteien jeweils vereinbarten Lohnabkommen bilden einen Bestandteil dieses Kollektivvertrages. Änderungen des jeweils gültigen Lohnabkommens können jederzeit vereinbart werden, ohne dass dadurch die Gültigkeit dieses Kollektivvertrages berührt wird. b. Die Garantielöhne (samt einer allfälligen Erhöhung

lit h) werden durch Berechnung eines Prozentanteils, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht. Zum Konsum zählen nicht: die Umsatzsteuer, Verkauf im Lokal ohne Bedienung, AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Entgelte für Mieten von Kegelbahnen, Garagenplätzen, Tennis-, Golf- und Minigolfplätzen u.ä., Kur- und Ortstaxen, Durchlaufposten (z.B. Telefon-, Wäsche- und Kleiderreinigung, Kurmittel u.ä.), Portierauslagen (z.B. Theater-, Fahr- und Flugkarten). Ob ein gemeinsames Umsatzprozentkonto geführt wird oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzprozentkonten geführt werden, ist innerbetrieblich mit dem Betriebsrat zu regeln. Die Aufteilung der Umsatzprozente kann erfolgen:b. Die Garantielöhne (samt einer allfälligen Erhöhung

Litera h,) werden durch Berechnung eines Prozentanteils, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht. Zum Konsum zählen nicht: die Umsatzsteuer, Verkauf im Lokal ohne Bedienung, AKM-Gebühren, Eintrittspreise, Entgelte für Mieten von Kegelbahnen, Garagenplätzen, Tennis-, Golf- und Minigolfplätzen u.ä., Kur- und Ortstaxen, Durchlaufposten (z.B. Telefon-, Wäsche- und Kleiderreinigung, Kurmittel u.ä.), Portierauslagen (z.B. Theater-, Fahr- und Flugkarten). Ob ein gemeinsames Umsatzprozentkonto geführt wird oder ob für einzelne Betriebsabteilungen getrennte Umsatzprozentkonten geführt werden, ist innerbetrieblich mit dem Betriebsrat zu regeln. Die Aufteilung der Umsatzprozente kann erfolgen:

  1. über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto (Tronc),
  2. über getrennte Umsatzprozentkonten für einzelne Betriebsabteilungen (Abteilungstronc),
  3. nach dem Reviersystem c. Allfällige Fehlbeträge auf den Garantielohn sind vom Arbeitgeber zu ergänzen. Überschüsse verbleiben den Garantielöhnern. Sie sind nach dem Verhältnis der Garantielöhne aufzuteilen, soweit in der zuständigen Lohnordnung nicht etwa ein Punktesystem festgelegt wird. Garantielöhnern ist auf Verlangen die Richtigkeit der Abrechnung und Aufteilung der Umsatzprozente (Bedienungszuschläge) nachzuweisen. Umsatzprozente bilden eine Betriebseinnahme, ihre Abfuhr ist innerbetrieblich zu regeln. d. Die Höhe des Prozentanteils wird nach der in der Gastgewerbeberechtigung bezeichneten Betriebsart wie folgt festgelegt:
  4. Für die Betriebsart Kaffeehaus 15 Prozent.
  5. Für die Betriebsarten des Beherbergungsgewerbes 10,5 bis 15 Prozent. Die Berechnung von 15 Prozent wird empfohlen.
  6. Für alle übrigen Betriebsarten des Gast- und Schankgewerbes mindestens 10,5 Prozent. e. Für einzelne Bundesländer können mit Landeskollektivvertrag vom Garantielohn abweichende Entlohnungssysteme vereinbart werden. f. Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als Ferialpraktikanten. Diese haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierenden Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind jeweils dem vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. g. Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte im Sinne des § 471 b ASVG beträgt 120 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die der Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe.g. Der Mindestlohn für fallweise Beschäftigte im Sinne des Paragraph 471, b ASVG beträgt 120 Prozent des kollektivvertraglichen Mindestlohnes für die der Tätigkeit entsprechende Beschäftigungsgruppe. h. Die Überstundenarbeit wird mit dem Normalstundenlohn und einem Überstundenzuschlag entlohnt. Der Normalstundenlohn beträgt 1/173 des Bruttonormalmonatslohnes. Der Überstundenzuschlag beträgt 50 Prozent des Normalstundenlohnes. Bei Überstundenarbeit der Garantielöhner tritt eine Erhöhung des Garantielohnes um den Überstundenlohn ein, wobei diese Erhöhung den Umsatzprozenten zu entnehmen ist. i. Garantielöhner, die eine oder mehrere Fremdsprachen derart beherrschen, dass sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechen, erhalten für jede verlangte Fremdsprache einen Zuschlag sofern die Anwendung der Fremdsprache(n) vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird. Die Höhe dieses Zuschlages wird in den Lohnabkommen festgelegt. Diese Leistungszulage darf nicht der Prozentkasse (Tronc) entnommen werden. 3.
  7. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständliche Beitragsprüfung ergab, dass das Bedienungsgeld nicht der Beitragspflicht unterworfen wurde. Da im Sozialversicherungsrecht das Anspruchslohnprinzip gilt, ist die Bemessungsgrundlage für die Krankenkasse, der Lohn, der nach dem Kollektivvertrag auszubezahlen wäre (Garantielohn). Beim diesem Garantielohn ist der Arbeitnehmer an den sogenannten "Umsatzprozenten" beteiligt. Die gegenständlich anzuwendende Lohnordung des Kollektivvertrages Gastronomie legt dar, dass für Mitarbeiter, die unmittelbar Kontakt zu den Gästen haben, eine Beteiligung am Nettoumsatz (Bedienungsgeld oder Tronc) vorgesehen ist. Die Beteiligung am Tronc erfolgt in Form eines gewissen Prozentsatzes des Nettoumsatzes. Aufgeteilt wird dieser Umsatz entsprechend der im Monat geleisteten Arbeitszeit und im Verhältnis des garantierten Mindestlohnes. Sollten die Umsatzprozente niedriger sein, gilt der im Kollektivvertrag angegebene Mindestlohn. Aufgeteilt können die Umsatzprotzente entweder über ein gemeinsames Umsatzprozentkonto, also für das gesamte Serviceteam, über getrennte Umsatzprozentkonten für die einzelnen Betriebsabteilungen (=Abteilungstronc) oder nach dem Reviersystem. In der Regel je nach Betriebsart, liegt die Höhe der Umsatzprozente zwischen mindestens 10,5% und maximal 15%. Unabhängig von der Höhe der ermittelten Umsatzprozente hat der Garantielöhner jedenfalls Anspruch auf den in der Lohnordnung garantierten Mindestbruttolohn. Dieser ergibt sich aus der Einstufung in die jeweilige Lohnkategorie. Erhält der Garantielöhner aus den Umsatzprozenten mehr als den in der Lohnordnung garantierten Mindestbruttolohn, erhält er den höheren Lohnanspruch. Die Garantielöhne werden durch Berechnung eines Prozentanteiles, bezogen auf den Konsum der Gäste, aufgebracht. Der Kollektivvertrag zählt taxativ Umsatzanteile auf, die nicht zum Konsum des Gastes zählen und damit nicht in die Bemessungsgrundlage des Bedienungsgeldes fallen (wie z.B. die Umsatzsteuer). Verfahrensgegenständlich hat die BF nicht nachgewiesen, dass für die Dienstnehmer und kein Bedienungsgeld zu verrechnen ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, konnten die vorgelegten Unterlagen nicht zum Nachweis des Gassenverkaufs als zweckdienlich erachtet werden und damit nicht zur Herausrechnung von Umsatzerlösen bei der Berechnung des Bedienungsgeldes führen. Da keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, die eine Zuordnung des Umsatzes auf einen bestimmten Kellner möglich machen, wurde das Bedienungsgeld aliquot auf die gegenständlichen vier Servierkräfte aufgeteilt. Für den Prüfzeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2014 wurde ein Beitragsnachtrag in der Höhe von EUR 6.901,17 vorgeschrieben. Dieser berechnet sich wie folgt: Nach Berechnung des laut Kollektivvertrag Gastgewerbe Arbeiter zustehende Bedienungsgeld für entsprechenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und Ermittlung der anteiligen Sonderzahlungen aus den Differenzbeträgen sowie die Beitragsgrundlagen zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge anhand der vorliegenden Bilanzdaten wurden die erhöhten Beitragsgrundlagen in der Beitragsgruppe Al mit einem Beitragssatz von 39,90% nachverrechnet. Darin waren 6% Arbeitslosenversicherungsbeitrag, 7,65% Krankenversicherungsbeitrag, 22,80 Pensionsversicherungsbeitrag, 1,4% Unfallversicherungsbeitrag, 0,50% Arbeiterkammerumlage, 0,55% Beitrag zum Insolvenzentgeldfonds, sowie 1% Wohnbauförderungsbeitrag enthalten. Für die anteiligen Sonderzahlungen wurde ein Beitragssatz von 38,40% nachverrechnet, in denen die Beitragssätze wie für die allgemeine Beitragsgrundlage ohne 1% Wohnbauförderungsbeitrag und 0,50% Kammerumlage enthalten sind. Für die Nachverrechnung der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge wurde ein Beitragssatz von EUR 1,53% herangezogen. Auf die dem Dienstgeber vorgeschriebenen Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in Gesamthöhe von EUR 6.901,17 entfallen

§ 5Abs.

3 des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbetrages auf die Wohnbauförderungsbeiträge EUR 143,54 und auf die Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge EUR 256,67.Auf die dem Dienstgeber vorgeschriebenen Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz in Gesamthöhe von EUR 6.901,17 entfallen

Paragraph 5, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbetrages auf die Wohnbauförderungsbeiträge EUR 143,54 und auf die Beiträge zur Betrieblichen Mitarbeitervorsorge EUR 256,

  1. Zum Vorbringen der BF betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wird, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung - hier - Beschwerde - und sodann im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. VwGH vom 03.07.1985, Zl. 83/11/0139, vom 20.11.1967, Zl. 0907/67, vom 22.12.1987, Zl. 87/05/0174, vom 18.10.1989, Zl. 88/03/0151, vom 30.01.1991, Zl. 90/01/0225).Zum Vorbringen der BF betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wird, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung - hier - Beschwerde - und sodann im Zuge des Beschwerdeverfahrens ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken vergleiche VwGH vom 03.07.1985, Zl. 83/11/0139, vom 20.11.1967, Zl. 0907/67, vom 22.12.1987, Zl. 87/05/0174, vom 18.10.1989, Zl. 88/03/0151, vom 30.01.1991, Zl. 90/01/0225). 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. In seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  3. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom
  5. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  6. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  7. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). Die BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W156.2184524.1.00

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