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§§ 2§ 53§ 19§ 126RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW170 2190128-1 SpruchW170 2190128-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MAR
§§ 2Abs.
2 Z 1 lit. e, 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,,
Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, 10 Absatz eins, Ziffer eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: " XXXX wird gemäß §§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. e, 10 Abs. 1 Z 1 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017, die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen."" römisch 40 wird gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,, 10 Absatz eins, Ziffer eins, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,, die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen." B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgericht Wien (in Folge auch: Behörde) vom 29.12.2017, Zl. Pers 9-B-589.Gegenstand des Verfahrens ist die Beschwerde des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgericht Wien (in Folge auch: Behörde) vom 29.12.2017, Zl. Pers 9-B-
- Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die zuvor bestehende Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen, weil diesem die für diese Eigenschaft notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zukomme, da er unter anderem einerseits im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (bei dem er selbst Partei gewesen sei) ein Privatgutachten mit einer objektiv unrichtigen Feststellung abgegeben habe und andererseits beim Abschluss eines Mietvertrages als Vermieter eine Provision vereinbart habe. Gegen diesen Bescheid wurde durch Schriftsatz vom 05.02.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Provision unter Anleitung der einschreitenden Agentur Interface Wien GmbH eingetragen worden und für diese gedacht gewesen sei. Hinsichtlich des Privatgutachtens verwies der Beschwerdeführer auf die seines Erachtens nach nicht einheitliche Rechtsprechung und Literatur zum beanstandeten Thema. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 01.03.1999 in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für die Fachgebiete 94,10 - Gewerblich und industriell genutzte Liegenschaften (Baugründe), 94,15 - Größere Wohnhäuser (Baugründe), 94,17 - Kleinere Wohnhäuser (Baugründe), 94,20 - Wohnungseigentum und 94,60 Mietzins und Nutzungsentgelt eingetragen. Am 09.08.2005 wurde der Beschwerdeführer darüber hinaus für das Fachgebiet 94,70 - Nutzwertfeststellung, Partifizierung eingetragen. Zuletzt wurde diese Eintragung mit Bescheid der Behörde vom 17.07.2014, Zl. Pers 9 - B - 589, bis zum 31.12.2019 verlängert. 1.
- Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt unbescholten, es wurde gegen diesen lediglich ein bisher nicht getilgtes verwaltungsstrafrechtliches Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21.12.2015, Zl. MBA 16 - S 27640/15, erlassen, da es dieser unterlassen habe, eine von ihm beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Es wurde diesbezüglich eine Strafe von € 770 verhängt. 1.
- Der damalige Anwalt des Beschwerdeführers hat in einem vor dem Bezirksgericht Hernals geführten Verfahren zur Zl. 5 MSch 7/16h, in dem der Beschwerdeführer Beklagter war, ein von Beschwerdeführer verfasste Berechnung des Hauptmietzinses gemäß § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: MRG), vorgelegt. Die Berechnung ist nach deren Deckblatt vom Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen erstattet und als Gutachten bezeichnet worden, die Berechnung folgt dem von einem Gutachten zu erwartenden Aufbau, allerdings hat der Beschwerdeführer in diesem Gutachten nicht auf die nach Ansicht der Behörde herrschende bzw. nach seiner Ansicht divergierende Rechtsprechung hingewiesen sondern lediglich seine Gesetzesauslegung der Mietzinsberechnung unterlegt. Als das Gutachten erstellt wurde, war dieses nicht für die Verwendung gegenüber dem betroffenen Mieter oder einem Gericht oder einer Behörde gedacht.1.
- Der damalige Anwalt des Beschwerdeführers hat in einem vor dem Bezirksgericht Hernals geführten Verfahren zur Zl. 5 MSch 7/16h, in dem der Beschwerdeführer Beklagter war, ein von Beschwerdeführer verfasste Berechnung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Mietrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: MRG), vorgelegt. Die Berechnung ist nach deren Deckblatt vom Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen erstattet und als Gutachten bezeichnet worden, die Berechnung folgt dem von einem Gutachten zu erwartenden Aufbau, allerdings hat der Beschwerdeführer in diesem Gutachten nicht auf die nach Ansicht der Behörde herrschende bzw. nach seiner Ansicht divergierende Rechtsprechung hingewiesen sondern lediglich seine Gesetzesauslegung der Mietzinsberechnung unterlegt. Als das Gutachten erstellt wurde, war dieses nicht für die Verwendung gegenüber dem betroffenen Mieter oder einem Gericht oder einer Behörde gedacht. 1.
- Im unter 1.
- bezeichneten Verfahren vor dem Bezirksgericht Hernals hat der damalige Anwalt des Beschwerdeführers zum Beweis für den Einbau einer Küche eine Rechnung der Firma KIKA vorgelegt, die beweisen hätte sollen, dass in der dortigen verfahrensgegenständlichen Wohnung eine Küche eingebaut worden sei. Diese Rechnung hatte aber keinen Bezug zur dortigen verfahrensgegenständlichen Wohnung, in der die Küche, für die die vorgelegte Rechnung erstellt worden war, nicht eingebaut worden ist. Der Beschwerdeführer hat diese von der sein Haus verwaltenden Hausverwaltung vorgelegte Rechnung ungeprüft übernommen und über seinen damaligen Anwalt in das unter 1.
- bezeichneten Verfahren vor dem Bezirksgericht Hernals eingebracht. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nach dem objektiven Anschein des von ihm bzw. seinem damaligen Anwalt selbst vorgelegten, vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterschriebenen Mietanbot von einem Mieter namens XXXX im Rahmen der Anbahnung der Vermietung der Wohnung in XXXX , die im Miteigentum des Beschwerdeführers stand, im Oktober 2011 eine Provision versprechen lassen und diese Provision auch erhalten. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Eintragung der Provision weder direkt noch indirekt über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Interface Wien GmbH angeleitet. Der Beschwerdeführer hat diese Provision weder dem XXXX noch dem Magistrat der Stadt Wien zurückerstattet noch an die Interface Wien GmbH weitergeleitet.1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nach dem objektiven Anschein des von ihm bzw. seinem damaligen Anwalt selbst vorgelegten, vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterschriebenen Mietanbot von einem Mieter namens römisch 40 im Rahmen der Anbahnung der Vermietung der Wohnung in römisch 40 , die im Miteigentum des Beschwerdeführers stand, im Oktober 2011 eine Provision versprechen lassen und diese Provision auch erhalten. Der Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Eintragung der Provision weder direkt noch indirekt über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Interface Wien GmbH angeleitet. Der Beschwerdeführer hat diese Provision weder dem römisch 40 noch dem Magistrat der Stadt Wien zurückerstattet noch an die Interface Wien GmbH weitergeleitet. 1.
- Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest objektiv wahrheitswidrig angegeben, dass er nie eine Provision bekommen oder sich versprechen habe lassen. Er gab im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters an, hinsichtlich der Eintragung der Provision in das Formular des Mietangebotes zumindest indirekt von der Interface Wien GmbH angeleitet worden. Diese Ausführungen entsprechen nicht der Wahrheit. Nachdem die Zeugenaussagen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einerseits nahelegten, dass der Beschwerdeführer die Provision erhalten hat und andererseits, dass es hiezu keine Anleitung durch Mitarbeiter der Interface Wien GmbH, gegeben hat, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zuerst behauptet die Provision an die Miete angerechnet und am Ende des Jahres 2011 zurückerstattet zu haben; als die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hinwies, dass es sich bei der behaupteten Rückerstattung um den Rückzahlung der Miete für ein wegen offener Renovierungsarbeiten mietfrei vereinbartes Monat gehandelt habe, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet, dass die Rückzahlung nicht Ende Dezember 2011 sondern Anfang Jänner 2012 erfolgt sei und hat einen entsprechenden Kontoauszug vorgelegt. Als dieser vom erkennenden Richter und der belangten Behörde hinterfragt wurde, da dieser Kontoauszug im Gegensatz zum für den die Rückzahlung im Dezember 2011 belegenten Kontoauszug, keinen Namen sondern lediglich eine (Konto-)Nummer aufwies, hat der Beschwerdeführer seine Behauptung sogleich zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der unstrittigen und unbedenklichen Aktenlage. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich der in das Verfahren eingeführte, unwidersprochenen Strafregisterauskunft sowie aus dem in das Verfahren eingeführtem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 21.12.2015, Zl. MBA 16 - S 27640/15; sogar der Beschwerdeführer hat zugestanden, dass es zu dieser Bestrafung gekommen ist, sodass diese zweifelsfrei feststeht. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem ins Verfahren eingebrachten Akt des Bezirksgerichts Hernals zur Zl. 5 MSch 7/16h, dem in diesem Verfahren vorgelegten Gutachten des Beschwerdeführers und der diesbezüglich der Entscheidung als wahr unterstellten Verantwortung desselben, hinsichtlich der Form (Deckblatt, Bezeichnung als Gutachten, Aufbau) aus dem Gutachten selbst. Dass das Gutachten nicht auf die herrschende bzw. nach divergierende Rechtsprechung hingewiesen, lediglich die Gesetzesauslegung des Beschwerdeführers der Mietzinsberechnung unterlegt hat, ergibt sich ebenso aus dem Gutachten sowie den Einlassungen der Parteien zum Gutachten. Hinsichtlich der bei der Erstellung nicht intendierten Verwendung wird auf die glaubhaften, weil lebensnahen Ausführungen des Sachverständigen verwiesen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus dem ins Verfahren eingebrachten Akt des Bezirksgerichts Hernals zur Zl. 5 MSch 7/16h, hinsichtlich der Gründe für die Vorlage wird auf die glaubhaften, weil lebensnahen Ausführungen des Sachverständigen verwiesen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage; dass das gegenständliche Mietanbot vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllt und unterschrieben wurde, hat dieser selbst zugestanden bzw. eingeräumt. Dass die gegenständliche Wohnung im Miteigentum des Beschwerdeführers stand, ist unbestritten. Der objektive Anschein eines Mietanbotes, dass sich nur an den potentiellen Mieter richtet, vom Beschwerdeführer als Vermieter ausgefüllt wurde und eine Provision enthält hinsichtlich derer kein Empfänger genannt wurde, ist bei lebensnaher Betrachtung, dass der Vermieter die Provision erhält. Dies schon alleine deshalb, weil kein anderer Beteiligter auf dem Mietanbot aufscheint. Dass der Beschwerdeführer diese Provision dann auch tatsächlich erhalten hat, ergibt sich aus vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten, in das Verfahren eingebrachten Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Aussagen der Zeuginnen XXXX sowie des Zeugen XXXX , dies wurde vom Beschwerdeführer zumindest schlüssig eingestanden, da dieser am Ende der mündlichen Verhandlung (vergeblich, siehe unten) das Gericht zu überzeugen suchte, dass er die Provision an den Mieter zurückerstattet habe.Dass der Beschwerdeführer diese Provision dann auch tatsächlich erhalten hat, ergibt sich aus vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegten, in das Verfahren eingebrachten Unterlagen und den darauf Bezug nehmenden Aussagen der Zeuginnen römisch 40 sowie des Zeugen römisch 40 , dies wurde vom Beschwerdeführer zumindest schlüssig eingestanden, da dieser am Ende der mündlichen Verhandlung (vergeblich, siehe unten) das Gericht zu überzeugen suchte, dass er die Provision an den Mieter zurückerstattet habe. Gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Eintragung der Provision weder direkt noch indirekt über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Interface Wien GmbH angeleitet wurde, spricht einerseits die Aussage der Zeugin XXXX und andererseits der Umstand, dass das Formular, dass erwiesenermaßen von Interface erstellt wurde, eine Zeile für die Angabe einer Provision aufweist. Für die Feststellung sprechen aber die Aussagen der Zeuginnen XXXX sowie des Zeugen XXXX ; letzterer hat zwar eingeräumt, dass das Formular von Interface Wien GmbH stammt, aber auch glaubhaft versichert, dass er keinen Grund gehabt hätte, die Zeugin XXXX zur Forderung einer Provision anzuleiten. Dies ist lebensnahe, da der Zeuge XXXX als Mitarbeiter einer gemeinnützigen Firma keine Provision hätte annehmen dürfen und (auf diesem Wege) können, weder direkt vom Mieter noch über den Vermieter. Wenn XXXX eine solche Provision verlangt hätte - was nach Ansicht des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist - wäre die jedenfalls unter der Hand geflossen und hätte nicht Eingang ins Mietanbot gefunden. Ebenso wies der Zeuge XXXX , der vor Gericht einen sehr engagierten Eindruck im Hinblick auf die Interessen seiner Klientel macht, lebensnahe darauf hin, dass es für ihn keinen Sinn machen würde, vorzuschlagen, eine Provision zu verlangen, da dies für seine Klienten bzw. die Behörde verlorenes Geld sei. Viel lebensnäher als dass Interface Wien GmbH bzw. der Zeuge XXXX den Beschwerdeführer bzw. seine Mitarbeiterin XXXX angeleitet hat, eine Provision zu verlangen, ist, dass diese Provision verlangt wurde und Interface Wien GmbH bzw. der Zeuge XXXX dies ohne weiteres Hinterfragen akzeptierten, da das Projekt bei Interface Wien GmbH dessen Mitarbeiter der Zeuge XXXX war und dessen Ziel es war (und ist) Asylberechtigte bei der Wohnungssuche zu unterstützen, nach den nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin XXXX sowie des Zeugen XXXX 2011 erst am Anfang stand und mangels juristischer Expertise und fehlender Erfahrung nicht einschätzen konnten, wann eine Provision zusteht und wann nicht bzw. es offenbar schwierig ist, Asylberechtigten am Wohnungsmarkt einen Mietvertrag für eine Wohnung zu verschaffen und es nach den lebensnahen Aussagen des Zeugen GHORA eine Provisionsforderung (im Jahr 2011) aus diesem Grunde akzeptiert wurde. Ausdrücklich anzuführen ist, dass das Gericht den Ausführungen der Zeugin XXXX hinsichtlich der Frage, ob die Eintragung der Provision von Interface Wien GmbH oder einem derer Mitarbeiter angeleitet wurde, keinen Glauben schenkt. Die diesen Ausführungen widersprechenden Aussagen vor allem des Zeugen XXXX waren viel lebensnäher und logischer, wie dies oben dargestellt wurde.Gegen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Eintragung der Provision weder direkt noch indirekt über eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Beschwerdeführers von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Interface Wien GmbH angeleitet wurde, spricht einerseits die Aussage der Zeugin römisch 40 und andererseits der Umstand, dass das Formular, dass erwiesenermaßen von Interface erstellt wurde, eine Zeile für die Angabe einer Provision aufweist. Für die Feststellung sprechen aber die Aussagen der Zeuginnen römisch 40 sowie des Zeugen römisch 40 ; letzterer hat zwar eingeräumt, dass das Formular von Interface Wien GmbH stammt, aber auch glaubhaft versichert, dass er keinen Grund gehabt hätte, die Zeugin römisch 40 zur Forderung einer Provision anzuleiten. Dies ist lebensnahe, da der Zeuge römisch 40 als Mitarbeiter einer gemeinnützigen Firma keine Provision hätte annehmen dürfen und (auf diesem Wege) können, weder direkt vom Mieter noch über den Vermieter. Wenn römisch 40 eine solche Provision verlangt hätte - was nach Ansicht des Gerichts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist - wäre die jedenfalls unter der Hand geflossen und hätte nicht Eingang ins Mietanbot gefunden. Ebenso wies der Zeuge römisch 40 , der vor Gericht einen sehr engagierten Eindruck im Hinblick auf die Interessen seiner Klientel macht, lebensnahe darauf hin, dass es für ihn keinen Sinn machen würde, vorzuschlagen, eine Provision zu verlangen, da dies für seine Klienten bzw. die Behörde verlorenes Geld sei. Viel lebensnäher als dass Interface Wien GmbH bzw. der Zeuge römisch 40 den Beschwerdeführer bzw. seine Mitarbeiterin römisch 40 angeleitet hat, eine Provision zu verlangen, ist, dass diese Provision verlangt wurde und Interface Wien GmbH bzw. der Zeuge römisch 40 dies ohne weiteres Hinterfragen akzeptierten, da das Projekt bei Interface Wien GmbH dessen Mitarbeiter der Zeuge römisch 40 war und dessen Ziel es war (und ist) Asylberechtigte bei der Wohnungssuche zu unterstützen, nach den nachvollziehbaren Aussagen der Zeugin römisch 40 sowie des Zeugen römisch 40 2011 erst am Anfang stand und mangels juristischer Expertise und fehlender Erfahrung nicht einschätzen konnten, wann eine Provision zusteht und wann nicht bzw. es offenbar schwierig ist, Asylberechtigten am Wohnungsmarkt einen Mietvertrag für eine Wohnung zu verschaffen und es nach den lebensnahen Aussagen des Zeugen GHORA eine Provisionsforderung (im Jahr 2011) aus diesem Grunde akzeptiert wurde. Ausdrücklich anzuführen ist, dass das Gericht den Ausführungen der Zeugin römisch 40 hinsichtlich der Frage, ob die Eintragung der Provision von Interface Wien GmbH oder einem derer Mitarbeiter angeleitet wurde, keinen Glauben schenkt. Die diesen Ausführungen widersprechenden Aussagen vor allem des Zeugen römisch 40 waren viel lebensnäher und logischer, wie dies oben dargestellt wurde. Hier sind auch die Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 nicht geeignet, zu gegenteiligen Feststellungen zu gelangen, da das Ermittlungsverfahren eben eindeutig ergeben hat, dass die Provision geflossen ist und nicht zurückerstattet wurde. Dass der Beschwerdeführer hat diese Provision weder dem in der Feststellung genannten Mieter noch dem Magistrat der Stadt Wien zurückerstattet noch an die Interface Wien GmbH weitergeleitet, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese Zahlungsströme vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnten, obwohl er dies versucht hat. Die Rückzahlung im Dezember 2011 bezieht sich auf die nach übereinstimmender Aussage des Beschwerdeführers - siehe hier schon seine Ausführungen in der Beschwerde S. 6,
- Absatz - und des betroffenen, als Zeugen befragten Mieters, auf eine zu viel geleistete Miete, einen Zahlungsfluss im Jänner 2012 konnte der Beschwerdeführer mit dem damaligen Mieter nicht in Zusammenhang bringen. Daher ist die Provision in einer lebensnahen Betrachtung beim Beschwerdeführer verblieben. 2.
- Die Feststellungen zum
- Absatz zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage, vor allem aus den Verhandlungsprotokollen zur öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und - hinsichtlich der Wahrheitswidrigkeit dieser Aussagen - aus den Überlegungen zu 1.
- bzw. der darauf Bezug nehmenden Beweiswürdigung zu 2.5.. Die Feststellungen zum
- Absatz zu 1.
- ergeben sich aus der Aktenlage, vor allem aus den Verhandlungsprotokollen zur öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Gegenständlich erfolgte die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft seitens der belangten Behörde insbesondere auch, weil diese vermeint, dass dem Beschwerdeführer die für die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger notwendige Vertrauenswürdigkeit nicht mehr zukomme; selbst wenn die Behörde diesen Entziehungsgrund nicht herangezogen hätte, hätte das Bundesverwaltungsgericht bei einer - im gegenständlichen Fall vorliegenden - Parteienbeschwerde nur zu prüfen, ob es zu einer Verletzung in subjektiven Rechten gekommen wäre (VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0062), Sache des Verfahrens ist diesbezüglich aber nur der Inhalt des Spruches - hier: Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige -, nicht der Grund, warum es zum Inhalt des Spruches gekommen ist - hier: ob die Gründe für die Entziehung rechtsrichtig angenommen wurden (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0027). Mit anderen Worten hat das Bundesverwaltungsgericht alle Gründe zu prüfen, die zum von der Behörde ausgesprochenen Ergebnis führen können. 3.
- Gemäß § 2 Abs. 2 lit e Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2017 (in Folge: SDG), muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 Z 2 SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind.3.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017, (in Folge: SDG), muss für die Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste für ein bestimmtes Fachgebiet unter anderem die Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit des Einzutragenden gegeben sein. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG ist die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung, mit Ausnahme der nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, SDG, seinerzeit nicht gegeben gewesen oder später weggefallen sind. Das SDG enthält - wie auch weitere Gesetze, die als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Aufnahme und der weiteren Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Vertrauenswürdigkeit normieren - keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094), die Frage der Vertrauenswürdigkeit eines Sachverständigen im Sinne des SDG betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine persönlichen Eigenschaften. Es kommt darauf an, ob jemand in einem solchen Maß vertrauenswürdig ist, wie es die rechtssuchende Bevölkerung von jemandem erwarten darf, der in die Liste der Sachverständigen eingetragen ist. In Ansehung der bedeutsamen Funktion, die dem Sachverständigen bei der Wahrheitsfindung im gerichtlichen und behördlichen Verfahren obliegt, darf daher nicht der leiseste Zweifel an seiner Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie an seinem Pflichtbewusstsein bestehen; bei dieser Beurteilung ist ein strenger Maßstab anzulegen; auch ein einmaliges - gravierendes - Fehlverhalten kann Vertrauensunwürdigkeit begründen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229; VwGH 3.7.2000, 98/10/0368; VwGH 26.7.2008, 2008/06/0033 sowie zuletzt VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0094). Ob Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist - so der Verwaltungsgerichtshof weiters - mittels der aus der Rechtsordnung unter Heranziehung der jeweiligen gesellschaftlichen Vorstellungen abzuleitenden Wertungen auszulegen (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Ausdrücklich betont der Verwaltungsgerichtshof, dass "Vertrauenswürdigkeit" nichts mit der fachlichen Eignung des Sachverständigen zu tun hat, sondern nur die persönliche Eignung einer Person betrifft (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Auch Handlungen, die nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben, können geeignet sein, das Vertrauen in eine korrekte Ausübung der Sachverständigentätigkeit zu erschüttern, sofern sie Zweifel an der Charakterstärke und dem Pflichtbewusstsein des Betreffenden aufzeigen (VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht für den Verlust der Vertrauenswürdigkeit aus: * die einmalige Erstattung eines Gutachtens unter Hinweis auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger außerhalb des Gebiets, für das der Sachverständige bestellt ist (VwGH 21.2.2007, 2003/06/0083); * eine einmalige Verurteilung wegen fahrlässiger Krida (VwGH 15.2.1999, 98/10/0422); * ein einmaliges, versehentliches Verwenden einer Rundstampiglie eines anderen, verstorbenen Sachverständigen (VwGH 23.3.1999, 96/19/1229) und * Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen trotz Exekutionsführung (VwGH 15.2.1999, 98/10/0422). Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229).Die Eigenschaft als Sachverständiger ist zu entziehen, wenn sich herausstellt, dass unter anderem die "Vertrauenswürdigkeit" bei der Eintragung nicht gegeben war oder aber später weggefallen ist (VwGH 26.06.2008, 2008/06/0033); der Behörde kommt hier kein Ermessen zu (arg.: "ist zu entziehen"). Bei Entscheidung der Frage, ob beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG weggefallen ist, haben subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt (VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229). 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führt ausdrücklich an, dass die gelegentliche verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung eines Sachverständigen für sich alleine nicht gegen dessen Vertrauenswürdigkeit spricht; etwa werden ein oder zwei Verwaltungsstrafen im Jahr - soweit es sich nicht um schwerwiegende Übertretungen wie das alkoholisierte Lenken eines Fahrzeugs oder Fahrerflucht handelt - keinerlei Auswirkung auf die Verlässlichkeit des jeweiligen Sachverständigen haben (Zur Relevanz von Verwaltungsübertretungen bei der Beurteilung der Verlässlichkeit siehe BVwG 02.05.2017, Zl W170 2131648-1/18E und die diesbezüglich erfolgte Revisionszurückweisung VwGH 28.06.2017, Ra 2017/03/0066). Daher ist die im gegenständlichen Fall festgestellte Verwaltungsübertretung für sich alleine (noch) nicht geeignet, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers untergehen zu lassen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung unmittelbaren Bezug zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hausbesitzer bzw. Vermieter hat, was wiederum Bezug zu den Fachgebieten hat, in denen der Beschwerdeführer als Sachverständiger eingetragen ist. 3.
- Ebenso spricht die irrtümliche Vorlage einer falschen Rechnung in einem Gerichtsverfahren für sich alleine noch nicht gegen die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, obwohl auch hier wieder ein unmittelbarer Bezug zu seiner Tätigkeit als Hausbesitzer bzw. Vermieter gegeben ist, was wiederum Bezug zu den Fachgebieten hat, in denen der Beschwerdeführer als Sachverständiger eingetragen ist. 3.
- Auch in einer Gesamtsicht der unter 3.
- und 3.
- dargestellten Umstände würden diese gerade noch nicht für das Fehlen der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach dem SDG sprechen, auch wenn beide Umstände gemeinsam ein schlechtes Licht auf - die Teil der Verlässlichkeit bildenden - Korrektheit und auf die Genauigkeit des Beschwerdeführers werfen. 3.
- Bei den weiteren Ausführungen übersieht das Bundesverwaltungsgericht nicht die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall ist allerdings eine Gesamtbetrachtung der Umstände unter Einbeziehung der unter 3.
- und 3.
- dargestellten Vorfälle vorzunehmen. Dabei einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einem Zivilverfahren, in dem er Partei war - wenn auch nach seinen Ausführungen ohne seine Schuld, aber so doch durch seinen Vertreter, dessen Handlungen ihm zuzurechnen sind - ein von ihm verfasstes Gutachten bei Gericht vorgelegt hat. Gemäß § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG),
§ 53AVG, § 355 Zivilprozessordnung, RGBl.
Nr. 113/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2018,
§ 19Z 2 Jurisdiktionsnorm, RGBl.
Nr. 111/1895 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, bzw. § 47 Abs. 1 Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StPO)
§ 126St
PO haben sich Sachverständige in Verfahren, in denen er selbst Partei ist, der Ausübung seines Amtes zu enthalten oder können - je nach Verfahrensrecht - abgelehnt werden; damit entsprechen die (wesentlichen) Verfahrensnormen auch Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018, der neben der unbefangenen Richterin, dem unbefangenen Richter auch - so eine solche, ein solcher benötigt wird - eine unbefangene Sachverständige, einen unbefangenen Sachverständigen fordert (siehe hiezu - wenn auch in einem Gesetzprüfungsverfahren - VfGH 10.03.2015, G180/2014 ua). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer (wie jedem anderen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) nicht gestattet ist, in einem Verfahren, in dem er selbst Partei ist, ein eigenes Gutachten unter Hinweis auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vorzulegen, da hier aus objektiver Bedenken entstehen könnten, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren Gutachten erstattet, wenn er eigentlich befangen wäre. Nicht relevant ist, ob den Beschwerdeführer an der Vorlage der Gutachten ein Verschulden trifft; es genügt die Tatsache der Vorlage, um in einer objektiven Sicht Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen entstehen zu lassen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entspricht die Vorlage eines Gutachtens unter Berufung auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einem Verfahren, in dem der Sachverständige selbst Partei ist, einer Tatsache, die bei der rechtschutzsuchenden Bevölkerung jedenfalls Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen entstehen lassen. Dies gilt im gegenständlichen Fall um so mehr, als das Gutachten des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf die nach Ansicht der Behörde abweichende, ständige, nach Ansicht des Beschwerdeführers divergierende Rechtsprechung enthält, sondern nur eine - für ihn vorteilhafte - Rechtsansicht vertritt.Dabei einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in einem Zivilverfahren, in dem er Partei war - wenn auch nach seinen Ausführungen ohne seine Schuld, aber so doch durch seinen Vertreter, dessen Handlungen ihm zuzurechnen sind - ein von ihm verfasstes Gutachten bei Gericht vorgelegt hat. Gemäß Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (in Folge: AVG),
Paragraph 53, AVG, Paragraph 355, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2018,,
Paragraph 19, Ziffer 2, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, bzw. Paragraph 47, Absatz eins, Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2018, (in Folge: StPO)
Paragraph 126, StPO haben sich Sachverständige in Verfahren, in denen er selbst Partei ist, der Ausübung seines Amtes zu enthalten oder können - je nach Verfahrensrecht - abgelehnt werden; damit entsprechen die (wesentlichen) Verfahrensnormen auch Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018,, der neben der unbefangenen Richterin, dem unbefangenen Richter auch - so eine solche, ein solcher benötigt wird - eine unbefangene Sachverständige, einen unbefangenen Sachverständigen fordert (siehe hiezu - wenn auch in einem Gesetzprüfungsverfahren - VfGH 10.03.2015, G180/2014 ua). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer (wie jedem anderen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) nicht gestattet ist, in einem Verfahren, in dem er selbst Partei ist, ein eigenes Gutachten unter Hinweis auf seine Stellung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger vorzulegen, da hier aus objektiver Bedenken entstehen könnten, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Verfahren Gutachten erstattet, wenn er eigentlich befangen wäre. Nicht relevant ist, ob den Beschwerdeführer an der Vorlage der Gutachten ein Verschulden trifft; es genügt die Tatsache der Vorlage, um in einer objektiven Sicht Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen entstehen zu lassen. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts entspricht die Vorlage eines Gutachtens unter Berufung auf die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in einem Verfahren, in dem der Sachverständige selbst Partei ist, einer Tatsache, die bei der rechtschutzsuchenden Bevölkerung jedenfalls Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen entstehen lassen. Dies gilt im gegenständlichen Fall um so mehr, als das Gutachten des Beschwerdeführers keinen Hinweis auf die nach Ansicht der Behörde abweichende, ständige, nach Ansicht des Beschwerdeführers divergierende Rechtsprechung enthält, sondern nur eine - für ihn vorteilhafte - Rechtsansicht vertritt. 3.
- Darüber hinaus hat wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in einer objektiven Betrachtungsweise - ob ihn daran ein Verschulden trifft ist nach den obigen Ausführungen nicht relevant - im Jahr 2011 für die Vermietung einer in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Wohnung, die dem Mietrechtsgesetz unterlag, von einem asylberechtigten Fremden, dessen Wohnungsnahme vom Magistrat der Stadt Wien unter Einschaltung der Interface Wien GmbH gefördert wurde, eine über den Mietzins nach dem Mietrechtsgesetz hinausgehende Provision - neben einer zulässigen Kaution - hat versprechen lassen, obwohl es hiefür keine gesetzliche Grundlage gab, sondern dies vielmehr nach § 27 Abs. 1 Z 1 MRG eine ungültige und verbotene Vereinbarung darstellt und - entsprechendes Verschulden vorausgesetzt - darüber hinaus auch unter (verwaltungsstrafrechtlicher) Strafdrohung steht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass seit diesem Zeitpunkt bereits mehr als sieben Jahre vergangen sind; es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Umstände wahrheitswidrig geleugnet bzw. ungeeignete Beweismittel vorgelegt hat, sodass in einer Zusammenschau mit der Forderung und Annahme der Kaution hier ein Verhalten gesetzt wurde, das bei der rechtschutzsuchenden Bevölkerung für sich alleine aber insbesondere im Hinblick auf das Verhalten in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen aufkommen lässt.3.
- Darüber hinaus hat wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer in einer objektiven Betrachtungsweise - ob ihn daran ein Verschulden trifft ist nach den obigen Ausführungen nicht relevant - im Jahr 2011 für die Vermietung einer in seinem (Mit-)Eigentum stehenden Wohnung, die dem Mietrechtsgesetz unterlag, von einem asylberechtigten Fremden, dessen Wohnungsnahme vom Magistrat der Stadt Wien unter Einschaltung der Interface Wien GmbH gefördert wurde, eine über den Mietzins nach dem Mietrechtsgesetz hinausgehende Provision - neben einer zulässigen Kaution - hat versprechen lassen, obwohl es hiefür keine gesetzliche Grundlage gab, sondern dies vielmehr nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG eine ungültige und verbotene Vereinbarung darstellt und - entsprechendes Verschulden vorausgesetzt - darüber hinaus auch unter (verwaltungsstrafrechtlicher) Strafdrohung steht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass seit diesem Zeitpunkt bereits mehr als sieben Jahre vergangen sind; es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht diese Umstände wahrheitswidrig geleugnet bzw. ungeeignete Beweismittel vorgelegt hat, sodass in einer Zusammenschau mit der Forderung und Annahme der Kaution hier ein Verhalten gesetzt wurde, das bei der rechtschutzsuchenden Bevölkerung für sich alleine aber insbesondere im Hinblick auf das Verhalten in der mündlichen Verhandlung Zweifel an der Gesetzestreue, Korrektheit, Sorgfalt, Charakterstärke sowie am Pflichtbewusstsein des Sachverständigen aufkommen lässt. 3.
- Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind sowohl das unter 3.
- als auch das unter 3.
- geschilderte Verhalten für sich und unabhängig voneinander geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers untergehen zu lassen, in einer die unter 3.
- und 3.
- dargestellten Umstände berücksichtigenden Gesamtschau ist dieser Vertrauenswürdigkeit jedenfalls vollkommen untergegangen. Daher ist die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen nach § 2 Abs. 2 lit e SDG nicht mehr gegeben und ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen.3.
- als auch das unter 3.
- geschilderte Verhalten für sich und unabhängig voneinander geeignet, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers untergehen zu lassen, in einer die unter 3.
- und 3.
- dargestellten Umstände berücksichtigenden Gesamtschau ist dieser Vertrauenswürdigkeit jedenfalls vollkommen untergegangen. Daher ist die Vertrauenswürdigkeit des Sachverständigen nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, SDG nicht mehr gegeben und ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, SDG die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger durch Bescheid zu entziehen. 3.
- Daran ändern auch die Einwände der beschwerdeführenden Partei nichts, dies aus folgenden Gründen: Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, durch das Thema "Provision" in der Administrativinstanz vollständig "überfahren" worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass das Thema vorgehalten und er keine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme beantragt sondern sich sofort gerechtfertigt hat; daher kann von "überfahren werden" keine Rede sein. Darüber hinaus war die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Provision kassiert hat, (auch) - leicht erkennbar - zentrales Thema vor dem Bundesverwaltungsgericht und wäre ein allfälliger Verfahrensfehler vor der Administrativinstanz - den das Bundesverwaltungs-gericht nicht erkennen kann - jedenfalls saniert (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007; VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092); die Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalt XXXX konnte unterbleiben, weil es nicht relevant ist, wer die verschiedene Dokumente vorgelegt hat; die Vorlage erfolgte jedenfalls im Namen des Beschwerdeführers.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde anführt, durch das Thema "Provision" in der Administrativinstanz vollständig "überfahren" worden zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass das Thema vorgehalten und er keine Frist zur Erstattung einer Stellungnahme beantragt sondern sich sofort gerechtfertigt hat; daher kann von "überfahren werden" keine Rede sein. Darüber hinaus war die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Provision kassiert hat, (auch) - leicht erkennbar - zentrales Thema vor dem Bundesverwaltungsgericht und wäre ein allfälliger Verfahrensfehler vor der Administrativinstanz - den das Bundesverwaltungs-gericht nicht erkennen kann - jedenfalls saniert (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056; VwGH 29.04.2015, Ro 2015/05/0007; VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092); die Einvernahme des Zeugen Rechtsanwalt römisch 40 konnte unterbleiben, weil es nicht relevant ist, wer die verschiedene Dokumente vorgelegt hat; die Vorlage erfolgte jedenfalls im Namen des Beschwerdeführers. Ob das Gutachten, das im Verfahren des Bezirksgerichts Hernals zur Zl. 5 MSch 7/16h eingebracht wurde, aus rechtlicher Sicht richtig ist oder nicht (siehe Ausführungen in der Beschwerde ab S. 6), ist nicht relevant, da der Gutachter jedenfalls auf die aus seiner Sicht gegebene Diskrepanz in der Rechtsprechung bzw. zwischen Rechtsprechung und Literatur hätte aufzeigen müssen (siehe hiezu die obigen Ausführungen). Daher war und ist auch die Einholung eines "Obergutachtens" nicht notwendig (Beschwerde S. 13), weil es nicht auf die Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens ankommt. Zu den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 hinsichtlich des Gutachtens, das im Verfahren des Bezirksgerichts Hernals zur Zl. 5 MSch 7/16h verwendet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass feststeht, dass dieses in der beschriebenen Form vom Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsanwalt, dessen Handeln ihm zuzurechnen ist, vorgelegt wurde und somit in einem Verfahren Verwendung fand. Mehr ist hier nicht relevant, ebensowenig kommt es auf das Verschulden des Sachverständigen an (siehe obige Ausführungen zur einschlägigen Rechtsprechung). Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass das Erstgericht bei der "Aufhebung der Beeidigung" Ermessen geübt habe (siehe S. 12 der Beschwerde) ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde bei der Entziehung der Sachverständigeneigenschaft Ermessen nicht zukommt (arg. § 10 Abs. 1 SDG: "... ist vom Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) durch Bescheid zu entziehen ..."); auf die weiteren, auf das Ermessen Bezug nehmenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen.Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass das Erstgericht bei der "Aufhebung der Beeidigung" Ermessen geübt habe (siehe S. 12 der Beschwerde) ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde bei der Entziehung der Sachverständigeneigenschaft Ermessen nicht zukommt (arg. Paragraph 10, Absatz eins, SDG: "... ist vom Präsidenten des Landesgerichts (Paragraph 3,) durch Bescheid zu entziehen ..."); auf die weiteren, auf das Ermessen Bezug nehmenden Ausführungen ist daher nicht einzugehen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verfassungskonformität der ansatzlosen, ohne Vorverwarnung erfolgten Entziehung zu hinterfragen sei (Beschwerde, S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass dies im Hinblick auf die besondere Rolle des Sachverständigen, der für klaglose Funktionieren der Rechtspflege relevant ist und im Hinblick darauf, dass es sich um keine (intendierte) Bestrafung des Sachverständigen handelt (zu beidem: VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229), geradezu geboten erscheint, bei einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit so schnell wie möglich zu entziehen und ein verfassungsrechtliches Problem nicht zu erkennen ist; da es sich um keine Sanktion handelt und dem Gesetz klar zu entnehmen ist, dass im Falle des Verlusts etwa der Vertrauenswürdigkeit zu entziehen ist (siehe oben, kein Ermessen), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine Problematik im Lichte des Art. 18 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019 (in Folge: B-VG) - die Rechtsfolgen eines Handelns, das einen Vertrauensverlust objektiv befürchten lässt, sind klar ersichtlich - und ist der Vergleich mit strafrechtlichen und anderen gesetzlichen Bestimmungen (Beschwerde, S. 14) nicht zielführend.Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass die Verfassungskonformität der ansatzlosen, ohne Vorverwarnung erfolgten Entziehung zu hinterfragen sei (Beschwerde, S. 14), ist darauf hinzuweisen, dass dies im Hinblick auf die besondere Rolle des Sachverständigen, der für klaglose Funktionieren der Rechtspflege relevant ist und im Hinblick darauf, dass es sich um keine (intendierte) Bestrafung des Sachverständigen handelt (zu beidem: VwGH 1.4.1981, 01/0669/80; VwGH 23.03.1999, 96/19/1229), geradezu geboten erscheint, bei einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit so schnell wie möglich zu entziehen und ein verfassungsrechtliches Problem nicht zu erkennen ist; da es sich um keine Sanktion handelt und dem Gesetz klar zu entnehmen ist, dass im Falle des Verlusts etwa der Vertrauenswürdigkeit zu entziehen ist (siehe oben, kein Ermessen), besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch keine Problematik im Lichte des Artikel 18, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019, (in Folge: B-VG) - die Rechtsfolgen eines Handelns, das einen Vertrauensverlust objektiv befürchten lässt, sind klar ersichtlich - und ist der Vergleich mit strafrechtlichen und anderen gesetzlichen Bestimmungen (Beschwerde, S. 14) nicht zielführend. Dass das Verschulden des Beschwerdeführers keine Rolle spielt (Beschwerde S. 16) wurde bereits oben ausgeführt; selbiges gilt sinngemäß für Überlegungen der General- (Beschwerde S. 16, Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019) und Spezialprävention (Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019); dass Vertrauensverlust eingetreten ist, wurde oben dargestellt, es muss auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (S. 18) nicht nochmals eingegangen werden. Hinsichtlich der Ausführungen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei zur verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung (Schlussworte, Verhandlung vom 13.09.2018) ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen; die Bestrafung alleine wäre im gegenständlichen Fall nicht hinreichend schwerwiegend gewesen, um gegenständlich die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger zu entziehen; selbiges ist im Hinblick auf die Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 zur verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafung des Beschwerdeführers auszuführen. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer eine Maklerkonzession habe, ist dies nicht relevant, weil in der gegenständlichen Situation - Vermietung einer eigenen Wohnung - das Versprechen-lassen bzw. die Annahme einer Provision nach § 27 MRG unzulässig war (siehe obigen Ausführungen); dass es auf den subjektiven Vorsatz nicht ankommt, wurde bereits oben ausgeführt.Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer eine Maklerkonzession habe, ist dies nicht relevant, weil in der gegenständlichen Situation - Vermietung einer eigenen Wohnung - das Versprechen-lassen bzw. die Annahme einer Provision nach Paragraph 27, MRG unzulässig war (siehe obigen Ausführungen); dass es auf den subjektiven Vorsatz nicht ankommt, wurde bereits oben ausgeführt. Zu den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019, dass die Existenz des Beschwerdeführers sich auf den Sachverständigenberuf gründet, ist zu erwidern, dass diese Frage jedenfalls beim Verlust der Vertrauenswürdigkeit keine Rolle spielt. Selbiges gilt für die fachliche Eignung des Beschwerdeführers. Schließlich ist zur Frage der "schärfsten Sanktion" (Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019) darauf hinzuweisen, dass die Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger keine Sanktion ist (siehe obige Rechtsprechung) und das Gesetz hinsichtlich der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständiger bei Verlust der Vertrauenswürdigkeit keine andere Rechtsfolge kennt; die vom Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 angedachten "anderen Sanktionen" sind dem Gesetz fremd. 3.
- Da gemäß § 59 Abs. 1 AVG der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat, ist der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides in Abweisung der Beschwerde um die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu ergänzen bzw. in diesem Sinne abzuändern.3.
- Da gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat, ist der Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides in Abweisung der Beschwerde um die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen zu ergänzen bzw. in diesem Sinne abzuändern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung der Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und zur für einen solchen Sachverständigen notwendigen Vertrauenswürdigkeit unter A) dargestellt, die einzelfallbezogene Bewertung der jeweiligen Umstände stellen regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 28.11.2018, Ra 2018/17/0164). Daher ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W170.2190128.1.00