GVG) iVm TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), und Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv EUR 70,-- vorgeschrieben, die von ihnen auch bezahlt wurde.3. In der Folge wurde den Beschwerdeführern zunächst jeweils eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv EUR 70,-- vorgeschrieben, die von ihnen auch bezahlt wurde. 4. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsbescheid) vom 16.05.2018, Zl. 234 TZ 6108/2014 - VNR 5, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern weitere zehn Mal die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv jeweils EUR 70,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,--
1 GEG zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.4. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsbescheid) vom 16.05.2018, Zl. 234 TZ 6108 aus 2014, - VNR 5, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern weitere zehn Mal die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv jeweils EUR 70,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,--
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.
TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv jeweils EUR 70,-- sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,--
1 GEG, insgesamt somit den Betrag von EUR 708,--, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.6. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Beschwerdeführern abermals zehn Mal die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv jeweils EUR 70,-- sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,--
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, insgesamt somit den Betrag von EUR 708,--, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor. Begründend hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest: Im Grundbuchbeschluss und im historischen Grundbuchauszug sei klar ersichtlich, dass die Vormerkungen des Eigentumsrechtes bezüglich der Anteile B-LNR XXXX der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , je zur Hälfte für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingetragen worden seien. Es seien daher zwölf Vormerkungen durchgeführt worden. Da im Jahr 2014 bereits zweimal eine Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv je EUR 70,-- vorgeschrieben und bezahlt worden sei, seien noch zehn Vormerkungen idHv von insgesamt EUR 700,-- offen. Überdies wurde u.a. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2008, Zl. 2007/16/0213, wonach die Eintragungsgebühr eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung ist, sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, demzufolge davon auszugehen ist, dass mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt wird, verwiesen.Begründend hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest: Im Grundbuchbeschluss und im historischen Grundbuchauszug sei klar ersichtlich, dass die Vormerkungen des Eigentumsrechtes bezüglich der Anteile B-LNR römisch 40 der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , je zur Hälfte für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingetragen worden seien. Es seien daher zwölf Vormerkungen durchgeführt worden. Da im Jahr 2014 bereits zweimal eine Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv je EUR 70,-- vorgeschrieben und bezahlt worden sei, seien noch zehn Vormerkungen idHv von insgesamt EUR 700,-- offen. Überdies wurde u.a. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2008, Zl. 2007/16/0213, wonach die Eintragungsgebühr eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung ist, sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, demzufolge davon auszugehen ist, dass mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt wird, verwiesen.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. Zur Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 2 GGG:3.2.1. Zur Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG: 3.2.1.1.
TP 9 lit. b Z 2 GGG beträgt die Gebühr für Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes EUR 70,--.3.2.1.1.
TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG beträgt die Gebühr für Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes EUR 70,--.
Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. 3.2.1.
Zur Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, GEG: 3.2.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.