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W176 2215295-1

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum02.04.2019 GeschäftszahlW176 2215295-1 SpruchW176 2215295-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw

GVG) iVm TP 9 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), und § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. I Nr. 190/2013 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) in Verbindung mit TP 9 Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), und Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Antrag vom 04.08.2014 begehrten die nunmehrigen Beschwerdeführer - infolge Fehlens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung - jeweils die Einverleibung der Vormerkung des Eigentumsrechts auf den Miteigentumsanteilen B-Laufnummer (B-LNR) XXXX der Liegenschaft Einlagezahl (EZ) XXXX , KG XXXX , mit denen Wohnungseigentum verbunden ist; dies dergestalt, dass bezüglich der genannten Anteile zunächst die Vormerkung des Eigentums des Erstbeschwerdeführer und sodann diesbezüglich eine solche betreffend des Eigentums der Zweitbeschwerdeführerin begehrt wird.
  2. Mit Antrag vom 04.08.2014 begehrten die nunmehrigen Beschwerdeführer - infolge Fehlens der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung - jeweils die Einverleibung der Vormerkung des Eigentumsrechts auf den Miteigentumsanteilen B-Laufnummer (B-LNR) römisch 40 der Liegenschaft Einlagezahl (EZ) römisch 40 , KG römisch 40 , mit denen Wohnungseigentum verbunden ist; dies dergestalt, dass bezüglich der genannten Anteile zunächst die Vormerkung des Eigentums des Erstbeschwerdeführer und sodann diesbezüglich eine solche betreffend des Eigentums der Zweitbeschwerdeführerin begehrt wird.
  3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.08.2014, TZ 6108/2014, wurden die begehrten Vormerkungen bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
  4. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.08.2014, TZ 6108 aus 2014,, wurden die begehrten Vormerkungen bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
  5. In der Folge wurde den Beschwerdeführern zunächst jeweils eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv EUR 70,-- vorgeschrieben, die von ihnen auch bezahlt wurde.3. In der Folge wurde den Beschwerdeführern zunächst jeweils eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv EUR 70,-- vorgeschrieben, die von ihnen auch bezahlt wurde. 4. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsbescheid) vom 16.05.2018, Zl. 234 TZ 6108/2014 - VNR 5, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern weitere zehn Mal die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv jeweils EUR 70,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,--

§ 6aAbs.

1 GEG zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.4. Mit Mandatsbescheid (Zahlungsbescheid) vom 16.05.2018, Zl. 234 TZ 6108 aus 2014, - VNR 5, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt für dessen Präsidentin den Beschwerdeführern weitere zehn Mal die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv jeweils EUR 70,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,--

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung. Diese begründeten sie im Wesentlichen damit, dass sich die Eigentumsvormerkung auf ein einziges Eigentumsobjekt, nämlich Wohnungseigentum, wobei die jeweiligen Anteile untrennbar verbunden seien, und nicht auf verschiedene Einlagezahlen beziehe.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Beschwerdeführern abermals zehn Mal die Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv jeweils EUR 70,-- sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,--

§ 6aAbs.

1 GEG, insgesamt somit den Betrag von EUR 708,--, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor.6. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt den Beschwerdeführern abermals zehn Mal die Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv jeweils EUR 70,-- sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,--

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, insgesamt somit den Betrag von EUR 708,--, zur ungeteilten Hand zur Zahlung vor. Begründend hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest: Im Grundbuchbeschluss und im historischen Grundbuchauszug sei klar ersichtlich, dass die Vormerkungen des Eigentumsrechtes bezüglich der Anteile B-LNR XXXX der Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX , je zur Hälfte für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingetragen worden seien. Es seien daher zwölf Vormerkungen durchgeführt worden. Da im Jahr 2014 bereits zweimal eine Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b) Z 2 GGG idHv je EUR 70,-- vorgeschrieben und bezahlt worden sei, seien noch zehn Vormerkungen idHv von insgesamt EUR 700,-- offen. Überdies wurde u.a. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2008, Zl. 2007/16/0213, wonach die Eintragungsgebühr eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung ist, sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, demzufolge davon auszugehen ist, dass mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt wird, verwiesen.Begründend hielt sie im Wesentlichen Folgendes fest: Im Grundbuchbeschluss und im historischen Grundbuchauszug sei klar ersichtlich, dass die Vormerkungen des Eigentumsrechtes bezüglich der Anteile B-LNR römisch 40 der Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 , je zur Hälfte für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingetragen worden seien. Es seien daher zwölf Vormerkungen durchgeführt worden. Da im Jahr 2014 bereits zweimal eine Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b,) Ziffer 2, GGG idHv je EUR 70,-- vorgeschrieben und bezahlt worden sei, seien noch zehn Vormerkungen idHv von insgesamt EUR 700,-- offen. Überdies wurde u.a. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2008, Zl. 2007/16/0213, wonach die Eintragungsgebühr eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung ist, sowie auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, demzufolge davon auszugehen ist, dass mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt wird, verwiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachten darin - zusammengefasst - Folgendes vor: In der Praxis würde durchgängig für derartige Vormerkungen, sofern es sich um Wohnungseigentum handle und sich die Vormerkungen auf eine EZ sowie darüber hinaus dieselbe Tagebuchzahl beziehen, die Pauschalgebühr lediglich einmal vorgeschrieben. Im angefochtenen Bescheid würden zutreffend die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2008, Zl. 2007/16/0213, sowie des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, zitiert; beide stützten jedoch die Rechtsansicht der Beschwerdeführer. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes betreffe zwar nicht den gegenständlichen Fall, sondern die Gebühr für eine Pfandrechtseinverleibung, es sei dort aber eindeutig von verschiedenen Grundbuchskörpern die Rede. Nach den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, das den gleichartigen Fall einer Vormerkung des Eigentumsrechtes betreffe, sei wiederum "davon auszugehen, dass mit jeder einzelnen Eintragung einer Vormerkung, die im Übrigen an unterschiedlichen Grundbuchskörpern und nicht an verschiedenen B-Laufnummern desselben Grundbuchskörpers vorgenommen wurde, jeweils eine gerichtliche Amtshandlung gesetzt wird, für die die Gebühr anfällt". Sämtliche Entscheidungen würden sich auf verschiedene Grundbuchskörper oder Grundstücksnummern beziehen. Das Wohnungseigentum sei unteilbar und es ergebe sich aus der Systematik des Grundbuches, dass eben für ein Wohnungseigentumsobjekt mehrere B-Laufnummern bestehen. Auch handle es sich auch nicht um einen Mehraufwand, die Beurteilung und die Eintragung könne nur in Einem vollzogen werden.
  2. In der Folge legte die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt als belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte - zwischen den Verfahrensparteien unstrittige - Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1. Zur Eintragungsgebühr

TP 9 lit. b Z 2 GGG:3.2.1. Zur Eintragungsgebühr

TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG: 3.2.1.1.

TP 9 lit. b Z 2 GGG beträgt die Gebühr für Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes EUR 70,--.3.2.1.1.

TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG beträgt die Gebühr für Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Baurechtes EUR 70,--.

§ 2

Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung. 3.2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum System der Gerichtsgebühren in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren13, die unter E 12 ff zu § 1 zitierte Rsp). Hinsichtlich Grundbuchsachen ist bei der Vorschreibung der Gebühren lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037; 14.04.2008, 2007/16/0213).3.2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum System der Gerichtsgebühren in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon an den formalen äußeren Tatbestand anknüpfen vergleiche Dokalik, Gerichtsgebühren13, die unter E 12 ff zu Paragraph eins, zitierte Rsp). Hinsichtlich Grundbuchsachen ist bei der Vorschreibung der Gebühren lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eine Gebühr für die gerichtliche Amtshandlung (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0037; 14.04.2008, 2007/16/0213). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf die gerichtliche Amtshandlung in Form der Eintragung abzustellen ist. Da - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - insgesamt zwölf Eintragungen vorgenommen wurden, ist die Gebühr nach TP 9 lit. b Z 2 GGG auch so viel Mal zu entrichtenFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass auf die gerichtliche Amtshandlung in Form der Eintragung abzustellen ist. Da - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - insgesamt zwölf Eintragungen vorgenommen wurden, ist die Gebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 2, GGG auch so viel Mal zu entrichten Mag sich das von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.04.2008, Zl. 2007/16/0213, auch auf einen Fall von Eintragungen beziehen, die an unterschiedlichen Grundbuchskörpern vorgenommen wurden, ändert dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nichts daran, dass der vom Verwaltungsgerichtshof (etwa in der genannten Entscheidung) zum Ausdruck gebrachte Grundsatz, wonach in Grundbuchsachen bei der Vorschreibung der Gebühren lediglich davon auszugehen ist, welche Grundbuchseintragung vollzogen worden ist, durchaus so umfassend zu verstehen ist, dass auch im Fall mehrerer Grundbuchseintragungen, die sich auf Anteile des gleichen Grundbuchskörpers beziehen, die Gebühr mehrfach vorzuschreiben ist. Sofern die Beschwerdeführer weiters auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2017, W176 2119037-2/6E, Bezug nehmen, ist festzuhalten, dass der mit den Worten "im Übrigen" eingeleitete Hinweis auf den Umstand, dass die dort gegenständlichen Vormerkungen an unterschiedlichen Grundbuchskörpern und nicht an verschiedenen B-Laufnummern desselben Grundbuchskörpers vorgenommen wurden, nur der Klarstellung diente, dass eine derartige Konstellation, auf die der damalige Beschwerdeführer in seinem Vorbringen Bezug genommen hatte, fallbezogen nicht vorlag; ein eigener Begründungswert in dem Sinn, dass bei Vorliegen einer solchen Fallgestaltung Anderes gelten müsste, kann dem Hinweis nicht entnommen werden. Da die Eintragungsgebühren für zwei Vormerkungen bereits bezahlt wurden, waren den Beschwerdeführern die Eintragungsgebühren für die übrigen zehn Vormerkungen vorzuschreiben. 3.2.
  3. Zur Einhebungsgebühr

§ 6aGEG:3.2.2.

Zur Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, GEG: 3.2.2.

  1. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge (wozu die von den Beschwerdeführern zu zahlenden Gebühren zählen) nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.3.2.2.
  2. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge (wozu die von den Beschwerdeführern zu zahlenden Gebühren zählen) nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben. 3.2.2.
  3. Mangels Zahlung der geschuldeten Gebühren durch die Beschwerdeführer hat die belangte Behörde zu Recht einen Zahlungsauftrag erlassen und ihnen dabei auch die Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorgeschrieben. 3.2.
  4. Da sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides somit nicht ergeben hat, war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.

  1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.
  2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.

  1. dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, an welcher es somit auch nicht fehlt; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.
  2. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2019:W176.2215295.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.